A. — Vermögensteuergesetz 1) (VStG) Vom
- Oktober
- Steuerpflicht, Bemessungsgrundlage § 1 Unbeschränkte Steuerpflicht
(1)Unbeschränkt vermögensteuerpflichtig sind: 1. natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; 2. die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:
- a)Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, .................);
- b)Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;
- c)Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;
- d)sonstige juristische Personen des privaten Rechts;
- e)nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen;
- f)Kreditanstalten des öffentlichen Rechts l ) Das Vermögensteuergesetz wurde in Luxemburg eingeführt durch die Verordnung vom 31. Dezember 1940 (V.Bl. Nr. 77 vom 31. 12. 40, S. 476), die folgendes bestimmt: § 1. — Ab 1. Januar 1941 sind folgende steuerrechtliche Vorschriften in Luxemburg anzuwenden: a. b. ....... ....... (
- a)1934 Die unbeschränkte Vermögensteueruerpflicht erstreckt sich auf das Gesamtvermögen. § 2 Beschränkte Steuerpf1icht
(1)Beschränkt vermögensteuerpflichtig sind:
- natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
- Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben.
(2)Die beschränkte Vermögensteuerpflicht erstreckt sich nur auf das Inlandsvermögen. § 3 Befreiungen
(1)Von der Vermögenssteuer sind befreit
- ..............
- Staatsbanken, soweit sie Aufgaben staatswirtschaftlicher Art erfüllen;
- Unternehmen, wenn die Anteile an ihnen ausschliesslich dem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder c. Das Vermögensteuergesetz vom
- Oktober 1934 .... mit der Massgabe, dass bis zum 31.12.1941 anstatt 5‰ nur 1‰ als Vermögensteuer erhoben wird. d. Die Durchführungsverordnung zum Vermögensteuergesetz vom
- Februar
- Cette legislation a été maintenue provisoirement par l'arrêté grand-ducal du 26 octobre 1944 (Pasinomie 1944-1945, p. 52). einem Zweckverband gehören und die Erträge ausschliesslich diesen Körper schaften zufliessen. Dies gilt nicht für Kreditunternehmen;
- die öffentlichen oder unter Staatsauf sicht stehenden Sparkassen, soweit sie der Pflege des eigentlichen Sparverkehrs dienen;
- Hauberg-, Wald-, Forst- und Laub genossenschaften und ähnliche Real gemeinden. Unterhalten sie einen Ge werbebetrieb, der über den Rahmen eines Nebenbetriebs hinausgeht, oder haben sie einen solchen Gewerbebetrieb verpachtet, so sind sie insoweit steuer pflichtig;
- Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Ver fassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschliesslich und un mittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen. Un terhalten sie einen wirtschaftlichen Ge schäftsbetrieb, der über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht, so sind sie insoweit steuerpflichtig;
- rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Waisen-, Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen und sonstige rechtsfähige Hilfskassen für Fälle der Not und Arbeitslosigkeit nach näherer Anordnung des Finanzministers
(2)Die Befreiungen nach Absatz 1 Ziffern 2 bis 7 sind auf beschränkt Steuerpflichtige (§ 2) nicht anzuwenden. § 4 Bemessungsgrundlage
(1)Bei der Veranlagung zur Vermögen steuer ist das Gesamtvermögen der unbeschränkt Steuerpflichtigen (§ 1 Absatz 2) und das In landsvermögen der beschränkt Steuerpflich tigen (§ 2 Absatz 2) mit dem Wert anzusetzen, der nach den §§ 73 bis 77 des Bewertungsge setzes ermittelt worden ist. Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften ist min destens der im § 6 Absatz 1 bezeichnete Ver mögensbetrag anzusetzen.
(2)Der Wert des Gesamtvermögens oder des Inlandsvermögens wird auf volle 10.000 Fr. (1.000 RM.) nach unten abgerundet (RStBl Nr. 33 vom 21.4.1943) II. Steuerberechnung § 5 F r e i b e t r ä g e für n a t ü r l i c h e Personen
(1)Bei der Veranlagung unbeschränkt steuer pflichtiger natürlicher Personen bleiben ver mögensteuerfrei (Freibeträge):
- 100.000 Fr. (10.000 RM.) für den Steuer pflichtigen selbst;
- 100.000 Fr. (10.000 RM.) für die Ehefrau, wenn beide Ehegatten unbeschränkt steu erpflichtig sind und nicht dauernd ge trennt leben. Lagen diese Voraussetzungen beim Tod eines Ehegatten vor, so wird der Freibetrag dem überlebenden Ehe gatten auch für den verstorbenen Ehe gatten gewährt. Das gilt nicht, wenn der überlebende Ehegatte sich wieder verheiratet;
- 100.000 Fr. (10.000 RM.) für jedes min derjährige Kind und für jeden anderen minderjährigen Angehörigen, wenn die Kinder oder die anderen Angehörigen zum Haushalt des Steuerpflichtigen ge hören oder überwiegend auf seine Kosten unterhalten und erzogen werden. Der Freibetrag wird auf Antrag für volljäh rige Kinder und für andere volljährige Angehörige gewährt, die überwiegend auf Kosten des Steuerpflichtigen unter halten und für einen Beruf ausgebildet werden und das fünfundzwanzigste Le bensjahr noch nicht vollendet haben. Kinder und andere Angehörige im Sinn dieser Vorschrift sind die im § 10 Ziffern 3 bis 6 des Steueranpassungs gesetzes bezeichneten Personen.
(2)Weitere 100.000 Fr. (10.000 RM.) sind steuerfrei, wenn die folgenden Voraussetzungen § gegeben sind: 6 sämtlich
- Der Steuerpflichtige muss über sechzig Jahre alt oder voraussichtlich für min destens drei Jahre erwerbsunfähig sein.
- Das letzte Jahreseinkommen des Steuer pflichtigen darf nicht mehr als 3000 RM. betragen haben. Massgebend ist das Einkommen, mit dem der Steuerpflich tige für den letzten Veranlagungszeit raum zur Einkommensteuer veranlagt worden ist. Ist der Steuerpflichtige zur Einkommensteuer nicht veranlagt wor den, so ist das Einkommen nach den Vorschriften des Einkommensteuerge setzes zu berechnen.
- Das Gesamtvermögen (§ 4) darf nicht mehr als 1 Million Fr. (100.000 RM.) betragen. Ist der Lebensunterhalt zusammen veranlag ter Ehegatten (§ 11 Absatz 1) überwiegend durch Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau bestritten worden, so ist die Vor aussetzung der Ziffer 1 auch dann gegeben, wenn nicht der Ehemann, sondern die Ehefrau über sechzig Jahre alt oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre erwerbsunfähig ist.
(3)....................... a § 5 S t i c h t a g für die F r e i b e t r ä g e
(1)Für die Gewährung der Freibeträge sind die Verhältnisse im Hauptveranlagungszeit punkt (§ 12 Absatz 2), bei Nachveranla gungen die Verhältnisse im Nachveranlagungs zeitpunkt (§ 14 Absatz 2) massgebend.
(2)Bei Neuveranlagungen bleiben für die Gewährung der Freibeträge die Verhältnisse im Haupt- oder Nachveranlagungszeitpunkt massgebend. Werden jedoch nach dem Hauptoder Nachveranlagungszeitpunkt Abkömmlinge des Steuerpflichtigen geboren, so sind für sie Freibeträge (§ 5) zu gewähren, wenn sie im Neuveranlagungszeitpunkt (§13 Absatz 2) zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören. M i n d e s t b e s t e u e r u n g und B e s t e u e r u n g s g r e n z e bei Körperschaften
(1)Als Mindestvermögen wird bei unbe schränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaf ten (§ 1 Absatz 1 Ziffer 2 zu a) der Besteuerung zugrunde gelegt:
- bei Aktiengesellschaften, Kommanditge sellschaften auf Aktien ................ ein Betrag von 500.000 Fr. (50.000 RM.);
- bei Gesellschaften mit beschränkter Haf tung ein Betrag von 200.000 Fr. (20.000 RM.) Das gilt auch für Kapitalgesellschaften, die nur mit einem Teil ihres Vermögens der Steuer unterliegen.
(2)Von den übrigen unbeschränkt steuer pflichtigen Körperschaften, Personenvereini gungen und Vermögensmassen (§ 1 Absatz 1 Ziffer 2 zu b bis
- f)wird die Vermögensteuer nur erhoben, wenn das Gesamtvermögen (§ 4) 100.000 Fr. (10.000 RM.) übersteigt. § 7 S t e u e r p f l i c h t i g e s Vermögen Als steuerpflichtiges Vermögen gilt 1. bei unbeschränkt Steuerpflichtigen
- a)bei natürlichen Personen der Vermögensbetrag, der nach Abzug der Freibeträge (§ 5) vom Gesamtvermögen (§ 4) verbleibt,
- b)bei Kapitalgesellschaften das Gesamtvermögen, mindestens jedoch der im § 6 Absatz 1 be zeichnete Vermögensbetrag,
- c)bei den im § 6 Absatz 2 bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigun gen und Vermögensmassen mit mehr als 100.000 Fr. (10.000 RM.)Vermögen das Gesamtvermögen; 2. bei beschränkt Steuerpflichtigen das Inlandsvermögen (§ 4). § 8 Steuersatz Die Vermögensteuer beträgt jährlich 5 vom Tausend des steuerpflichtigen Vermögens (§ 7). § 9 P a u s c h b e s t e u e r u n g bei Auslandsbeziehungen Der Steuerdirektor kann die Steuer ohne Rücksicht auf das ausgewiesene Vermögen in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn besondere unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Beziehungen des Steuerpflichtigen zu einer Person, die im Inland entweder nicht oder nur beschränkt steuerpflichtig ist, eine Vermögensminderung ermöglichen. Der Steuerdirektor entscheidet nach seinem Ermessen.
(2)Der Haushaltsvorstand und seine minderjährigen Kinder und anderen minderjährigen Angehörigen im Sinn von § 10 Ziffern 3 bis 6 des Steueranpassungsgesetzes, die zu seinem Haushalt gehören, werden zusammen veranlagt, wenn er und die Kinder oder anderen Angehörigen unbeschränkt steuerpflichtig sind.
(3)Für die Haushaltsbesteuerung sind die Verhältnisse im Hauptveranlagungszeitpunkt (§ 12 Absatz 2), bei Nachveranlagungen die Verhältnisse im Nachveranlagungszeitpunkt (§ 14 Absatz 2) massgebend. Bei Neuveranlagungen bleiben für die Haushaltsbesteuerung die Verhältnisse im Haupt- oder Nachveranlagungszeitpunkt massgebend. Werden jedoch nach dem Haupt- oder Nachveranlagungszeitpunkt Abkömmlinge des Haushaltsvorstands geboren, so sind sie mit dem Haushaltsvorstand zusammen zu veranlagen, wenn sie im Neuveranlagungszeitpunkt (§13 Absatz 2) zu seinem Haushalt gehören. § 10 P a u s c h b e s t e u e r u n g in anderen Fällen
(1)Der Finanzminister kann die Steuer bei Personen, die durch Zuzug aus dem Ausland unbeschränkt steuerpflichtig werden, bis zur Dauer von 10 Jahren seit Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht in einem Pauschbetrag festsetzen.
(2)Die Steuerverwaltung kann die Steuer bei beschränkt Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmässig ist oder eine gesonderte Berechnung des Vermögens besonders schwierig ist. III. Veranlagung § 11 Haushaltsbesteuerung
(1)Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. § 12 Hauptveranlagung ) 1
(1)Die allgemeine Veranlagung der Vermögensteuer (Hauptveranlagung) wird für drei 1 )
- a)Arrêté ministériel du 14 septembre 1946. Art. 1 . Il sera procédé, d'après la situation au 1 janvier 1946, à une fixation . . . . . Il sera procédé à la même date à une assiette générale de l'impôt ordinaire sur la fortune. Art. 2. La période générale d'assiette, pour laquelle vaut l'assiette générale à établir conformément à l'art. 1 , al. 2, prend cours le 1 avril 1946.
- b)Arrêté ministériel du 25 février 1949. Art. 1 . Il sera procédé, d'après la situation au 1 janvier 1949, à une fixation générale . . . . Il sera procédé à la même date à une assiette générale de l'impôt ordinaire sur la fortune. Art. 2. La période générale d'assiette, pour laquelle vaut l'assiette générale à établir conformément à l'article 1 , alinéa 2 qui précède, prend cours le 1 avril 1950. Art. 3. La date du 1 avril 1946. à partir de laquelle la période d'assiette de l'impôt ordinaire sur la fortune à établir d'après la situation au 1 janvier 1946, prend cours conformément à l'article 2 de l'arrêté ministériel susvisé du 14 septembre 1946, est remplacée par celle du 1 avril 1947. er e r er er er er er e r er er er Rechnungsjahre vorgenommen. Als Rechnungs jahr gilt der Zeitraum vom 1. April bis zum 31. März. Der Finanzminister kann bestim men, dass die Hauptveranlagung für einen kür zeren oder einen längeren Zeitraum vorge nommen wird. Der Zeitraum, für den die Hauptveranlagung gilt, ist der Hauptveran lagungszeitraum.
(2)Der Hauptveranlagung wird der Wert des steuerpflichtigen Vermögens (§ 7) zu grunde gelegt, der auf den Beginn des Kalen derjahrs ermittelt worden ist, das dem Haupt veranlagungszeitraum vorangeht ). Der Be ginn dieses Kalenderjahrs ist der Hauptver anlagungszeitpunkt. 1 § 13 Neuveranlagung
(1)Die Vermögensteuer wird neu veranlagt (Neuveranlagung):
- wenn der Wert des Gesamtvermö gens oder des Inlandsvermögens, der sich für den Beginn eines Kalenderjahrs er gibt, entweder um mehr als ein Fünftel oder um mehr als 2 Millionen Franken (200.000 RM.) (RStBl Nr. 31 v.
- 1943.) von dem Wert des letzten Veran lagungszeitpunkts abweicht;
- wenn nach dem letzten Veranlagungs zeitpunkt Abkömmlinge geboren sind, für die Freibeträge § 5a gemäss zu ge währen sind. Der Finanzminister kann die (Ziffer 1) anders festsetzen. Wertgrenzen
(2)Die Neuveranlagung wird auf den Beginn des Kalenderjahrs vorgenommen, für den sich die Wertabweichung ergibt (Absatz 1 Ziffer 1) oder der der Geburt der Abkömmlinge folgt (Absatz 1 Ziffer 2). Der Beginn dieses Kalen derjahrs ist der Neuveranlagungszeitpunkt. In den Fällen des Absatzes 1 Ziffer 2 wird die Neuveranlagung in der Weise durchgeführt, dass vom bisherigen steuerpflichtigen Vermögen die neuen Freibeträge abgezogen werden.
(3)Die Neuveranlagung wird auf Antrag, erforderlichenfalls auch von Amts wegen vor genommen. Der Antrag kann nur bis zum Ab lauf des Kalenderjahrs, auf dessen Beginn die Neuveranlagung begehrt wird, oder bis zum Ablauf eines Monats, seitdem die bisherige Veranlagung unanfechtbar geworden ist, ge stellt werden. Die Antragsfrist ist eine Aus schlussfrist.
(4)Die Neuveranlagung gilt ab dem Beginn des Rechnungsjahrs, das dem Neuveranlagungs zeitpunkt folgt. Die ursprüngliche Veranla gung gilt bis zu diesem Zeitpunkt. § 14 Nachveranlagung
(1)Die Vermögensteuer wird nachträglich veranlagt (Nachveranlagung), wenn nach dem Hauptveranlagungszeitpunkt (§ 12 Absatz 2)
- die persönliche Steuerpflicht neu be gründet wird oder
- ein persönlicher Befreiungsgrund weg fällt oder
- ein beschränkt Steuerpflichtiger unbe schränkt steuerpflichtig oder ein unbe schränkt Steuerpflichtiger beschränkt steuerpflichtig wird.
(2)Der Nachveranlagung wird der Wert des steuerpflichtigen Vermögens (§ 7) zugrunde gelegt, der auf den Beginn des Kalenderjahres ermittelt worden ist, das dem massgebenden Ereignis folgt. Der Beginn dieses Kalenderjahrs ist der Nachveranlagungszeitpunkt.
(3)Die Nachveranlagung gilt ab dem Beginn des Rechnungsjahrs, das dem Nachveranla gungszeitpunkt folgt. § 15 Wegfall der S t e u e r p f 1 i c h t Erlischt die Steuerpflicht oder tritt ein per sönlicher Befreiungsgrund ein, so wird die Steuer bis zum Schluss des Rechnungsjahrs erhoben, dessen Beginn in das Kalenderjahr fällt, in dem die Steuerpflicht erloschen oder der Befreiungsgrund eingetreten ist. IV. Steuerentrichtung § 16 E n t r i c h t u n g der Jahressteuerschuld schuld; die. sich nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid für die vorangegangenen Fällig keitstage ergibt (§ 16), so wird der Unterschieds betrag nach Bekanntgabe des Steuerbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung aus geglichen. Die Steuer wird zu je einem Viertel der Jah ressteuerschuld am 10. Mai, 10. August, 10. November und 10. Februar fällig. Steuerpflich tige, deren Vermögen überwiegend aus landund forstwirtschaftlichem; Vermögen besteht, haben am 10. Mai ein Viertel, am 10. Novem ber die Hälfte und am 10. Februar ein Viertel der Jahressteuerschuld zu entrichten.
(3)Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechendwenn die Veranlagung durch einen neuen Be scheid (z. B. Neuveranlagung, Berichtigungs, Veranlagung, Rechtsmittelentscheidung) mit rückwirkender Kraft geändert wird. § 17 Vorauszahlungen Hatte der Steuerpflichtige bis zur Bekannt gabe der Jahressteuerschuld keine Voraus zahlungen nach § 17 zu entrichten, so hat er die Steuerschuld, die sich nach dem bekannt gegebenen Steuerbescheid für die vorange gangenen Fälligkeitstage ergibt (§16), innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbe scheids zu entrichten. Ist dem Steuerpflichtigen bis zu einem der im § 16 bezeichneten Fälligkeitstage die Jahres steuerschuld noch nicht bekanntgegeben, so hat er an diesem Tag eine Vorauszahlung in Höhe eines Viertels der zuletzt festgesetzten Jahres steuerschuld zu entrichten. § 16 Satz 2 gilt ent sprechend. § 19 N a c h e n t r i c h t u n g der Steuer § 20 § 18 A b r e c h n u n g über die Vorauszahlungen
(1)Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des Steuerbescheids zu ent richten waren (§ 17) kleiner als die Steuerschuld, die sich nach dem bekanntgegebenen Steuer bescheid für die vorangegangenen Fälligkeits tage ergibt (§ 16), so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Nachzahlung). Die Verpflichtung, rückständige Vorauszah lungen schon früher zu entrichten, bleibt un berührt.
(2)Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des Steuerbescheids ent richtet worden sind, grösser als die Steuer S t e u e r v e r t e i 1 u n g im Innenverhältnis
(1)Werden Ehegatten oder werden Eltern mit ihren Kindern zusammen zur Vermögen steuer veranlagt (§ 11) und fällt die Steuer schuld nach bürgerlichem Recht mehreren der Beteiligten zur Last, so sind für die Auseinander setzung der Beteiligten untereinander die ein zelnen Steuerteile nach dem Verhältnis zu be rechnen, das sich ergibt, wenn die Freibeträge (§ 5) ausser Betracht bleiben.
(2)Absatz 1 gilt entsprechend für die fortge setzte Gütergemeinschaft hinsichtlich der ver mögensrechtlichen Beziehungen zwischen dem überlebenden Ehegatten und den an der fort gesetzten Gütergemeinschaft beteiligten Ab kömmlingen. V. Übergangs- und Schlussvorschriften § 21 A u s d e h n u n g des Kreises der S t e u e r p f l i c h t i g e n Der Finanzminister wird ermächtigt, andere Personenvereinigungen als die im § 1 Absatz 1 Ziffer 2 genannten für unbeschränkt steuerpflichtig zu erklären und ihre Besteuerung zu regeln. *) Verordnung vom
- Dezember 1 9 4 0 : (V. Bl. Nr. 77 vom 31.12.
- S. 476). §
- Die erste Hauptveranlagung der Vermögensteuer in Luxemburg wird nach den Verhältnissen vom Beginn des
- Januar 1941 (Hauptveranlagungszeitpunkt) durchgeführt. Der Hauptveranlagungszeitraum beginnt abweichend vom § 12 des Vermögensteuergesetzes vom
- Oktober 1934, mit dem
- April
- § 22 Genossenschaften Der Finanzminister wird ermächtigt, bestimmte Gruppen von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften von der Steuer zu befreien oder ihre Besteuerung besonders zu regeln. § 23 Erste H a u p t v e r a n l a g u n g * ) d'exploitation et droits d'exploitation visés aux §§ 54 et 56 de la loi du 16 octobre 1934 sur l'évaluation des biens et valeurs. Il sera procédé à la même date à une assiette générale de l'impôt ordinaire sur la fortune. Art.
- La période générale d'assiette, pour laquelle vaut l'assiette générale à établir conformément à l'art, 1 , alinéa 2 qui précède, prend cours le 1 avril
- e r e r e r **) Arrêté ministériel du 2 5 . 2 . 1 9 4 9 , concernant la fixation générale des capitaux d'exploitation et des droits d'exploitation, ainsi que l'assiette de l'impôt ordinaire sur la fortune. Art. 3 . [La date du 1 avril 1946, à partir de laquelle la période d'assiette de l'impôt ordinaire sur la fortune à établir d'après la situation au 1 janvier 1946 conformément à l'art. 2 de l'arrêté ministériel du 14 septembre 1946, est remplacée par celle du 1 avril
- e r e r e r 1 A r t 1 . Il sera procédé, d'après la situation au janvier 1949, à une fixation générale des capitaux e r (Pasin. lux. 1948—1949, p. 536).