C — Auszug aus den Durchführungsbestim mungen zum Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStDB) vom 5. Juli 1935 §1 K r a f t f a h r z e u g e ( § 1 des Gesetzes) Kraftfahrzeuge im Sinn des Kraftfahrzeug steuergesetzes sind Landfahrzeuge, die maschi nell angetrieben werden und nicht an Gleise gebunden sind. Fahrzeuge, die nach dem Ver kehrsrecht nicht als Kraftfahrzeuge anzusehen sind, sind es auch nicht im Sinn des Kraftfahr zeugsteuergesetzes. §2 Inländische und ausländische Kraftfahrzeuge
(1)Inländische Kraftfahrzeuge im Sinn dieser Bestimmungen sind Kraftfahrzeuge, die im in ländischen Zulassungsverfahren zugelassen sind.
(2)Ausländische Kraftfahrzeuge im Sinn die ser Bestimmungen sind Kraftfahrzeuge, die im Zulassungsverfahren eines ausländischen Staates zugelassen sind. §3 Z u l a s s u n g im i n l ä n d i s c h e n Zulassungsverfahren Die Zulassung im inländischen Zulassungs verfahren (§ 2 Abs. 1) bedeutet die Zulassung gemäss der Strassenverkehrs-Ordnung. Ein Kraftfahrzeug ist in dem Zeitpunkt zugelassen, in dem die Betriebserlaubnis erteilt und das amtliche Kennzeichen zugeteilt worden ist. §4 Zwei- und Dreiradkraftfahrzeuge (§ 11 Ziffer II, 1 des Gesetzes)
(1)Als Zwei- und Dreiradkraftfahrzeuge gelten steuerrechtlich Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als drei Rädern. Beiwagen, Vorsteck wagen und Anhänger bleiben bei Berechnung der Radzahl ausser Betracht.
(2)Sind Zwei- und Dreiradkraftfahrzeuge nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Per sonenbeförderung geeignet und bestimmt, so sind sie steuerlich als Personenkraftfahrzeuge zu behandeln. Sind die Fahrzeuge mit fest angebrachten Vorrichtungen für die Beförde rung Von Gütern versehen, so sind sie steuerlich als Lastkraftfahrzeuge zu behandeln. §5 Personenkraftwagen (§ 11 Ziffer II, 2 des Gesetzes)
(1)Als Personenkraftwagen gelten steuer rechtlich Kraftfahrzeuge mit vier oder mehr Rädern, wenn sie nach ihrer Bauart und Aus stattung zur Beförderung von Personen ge eignet und bestimmt sind und nicht mehr als acht Sitzplätze (einschliesslich Führersitz) haben.
(2)Kraftwagen der im Absatz 1 bezeichneten Art gelten steuerrechtlich auch dann als Per sonenkraftwagen:
- wenn mit ihnen oder in einem mitge führten Anhänger auch Güter befördert werden oder
- wenn ihr Aufbau sowohl zur Personen beförderung als auch zur Güterbeförde rung eingerichtet und die für die Güter beförderung verwendbare Nutzfläche nicht grösser als zwei Quadratmeter ist. Ausser halb des Wagenaufbaus angebrachte Vor richtungen zur Reisegepäckbeförderung werden dabei nicht mitgerechnet. §6L a s t k r a f t w a g e n (§ 11 Ziffer II, 3 des Gesetzes)
(1)Als Lastkraftwagen gelten steuerrechtlich Kraftfahrzeuge mit vier oder mehr Rädern, wenn sie nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern geeignet und be stimmt sind.
(2)Als Lastkraftwagen gelten steuerrechtlich ausserdem:
- Kraftfahrzeuge, deren Aufbau sowohl zur Personenbeförderung als auch zur Güter beförderung eingerichtet ist, wenn die für die Güterbeförderung verwendbare Nutz fläche grösser als zwei Quadratmeter ist;
- Kraftfahrzeuge, die durch Auswechslung ihres Aufbaus zeitweilig zur Personenbeför derung, zeitweilig zur Güterbeförderung verwendet werden können, es sei denn, dass der Fahrzeugeigentümer den zur Güter beförderung geeigneten Aufbau nicht mehr verwendet und dies der Steuerver waltung anzeigt. schaffen ist, dass sie durch Verbindung mit einem aufgesattelten Anhänger jeder zeit in ein einheitliches Fahrzeug zur Güterbeförderung verwandelt werden kann, oder wenn nicht der Anhänger selbst, sondern dessen Ladung die Zug maschine mitbelastet;
- als Kraftomnibusse (§11 Ziffer II, 3 des Gesetzes): wenn der Anhängeraufbau zur Personenbeförderung geeignet und be stimmt ist und die Zugmaschine mit dem Anhänger mehr als acht Sitzplätze (ein schliesslich Führersitz) hat. § 9 Hubraum (§10 Ziffer 1 des Gesetzes) Soweit für die Versteuerung eines Kraft fahrzeugs der Hubraum massgebend ist (§ 11 Ziffer II, 1 und 2 des Gesetzes), ist der gesamte Hubraum unter Zugrundelegung eines abge rundeten Werts von 0,78 für in Kubikzenti metern zu berechnen. Hub und Bohrung sind auf einen halben Millimeter, das Ergebnis auf einen Kubikzentimeter nach unten abzurunden. §7 Kraftomnibusse § 10 (§11 Ziffer II, 3 des Gesetzes) Als Kraftomnibusse gelten steuerrechtlich Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Personenbeförderung geeignet und bestimmt sind und mehr als acht Sitz plätze (einschliesslich Führersitz) haben. Eigengewicht (§ 10 Ziffer 2 des Gesetzes) § 8 Zugmaschinen mit aufgesattel tem A n h ä n g e r Zugmaschinen, die durch einen aufgesat telten Anhänger zusätzlich belastet werden, gelten steuerrechtlich:
- als Lastkraftwagen (§11 Ziffer II, 3 des Gesetzes): wenn die Zugmaschine so be
(1)Das Eigengewicht des betriebsfertigen Kraftfahrzeugs wird durch Wiegen des ganzen Fahrzeugs festgestellt.
(2)Mitzuwiegen sind
- der Aufbau, bei mehreren auswechsel baren Aufbauten der schwerste Aufbau;
- die Motorhaube, Windschutzscheiben, Kotflügel, Trittbretter;
- Ausrüstungsteile, die verkehrspolizeilich vorgeschrieben sind, zum Beispiel Signal vorrichtungen, Beleuchtungseinrichtungen, Rückspiegel, Kennzeichentafeln;
- Fahrtrichtungsanzeiger, die mit dem Fahr zeug für die Dauer fest verbunden sind;
- bei Fahrzeugen, bei denen das Gas zum Antrieb mittels eingebauten Gaserzeugers aus festen §12B rBrennstoffen e n n s t o f f ehergestellt wird: der gefüllte Gaserzeuger (Gasgenerator);
- bei elektrisch angetriebenen Fahrzeugen: die gefüllten Akkumulatorenbatterien;
- bei Fahrzeugen, die mit Speichergas an getrieben werden: die gefüllten Speicher gasflaschen ;
- bei Fahrzeugen, die mit flüssigen Brenn stoffen angetrieben werden: die Betrieb stoffbehälter. Der Hauptbetriebstoffbe hälter muss gefüllt sein. Ist ein vom Hauptbehälter baulich getrennter Vorrats behälter vorhanden, so braucht er nicht gefüllt zu sein. Sind zwei baulich getrennte Behälter vorhanden, so ist der grössere als Hauptbetriebstoffbehälter anzusehen. Sind in dem Hauptbehälter nur besondere Vorratskammern eingebaut, so müssen diese gefüllt sein.
(3)Nicht mitzuwiegen sind
- Aufsteckwände, Spriegel und Planen,
- Vorratsräder, Vorratsreifen und andere Ersatzteile,
- Werkzeuge und Wagenwinden,
- Schneeketten und Belastungsgewichte. (§§ 10, 11 des Gesetzes)
(1)Flüssige Brennstoffe sind insbesondere Benzin, Benzol, Spiritus, Gasöl.
(2)Feste Brennstoffe sind insbesondere Holz, Holzkohle, Schwelkoks, Torf, Anthrazit.
(3)Gasförmige Brennstoffe (Speichergas) sind insbesondere Propan, Butan, Ruhrgasol, Methan, Leuchtgas, Kokereigas. § 13 A n t r i e b bei P e r s o n e n k r a f t w a g e n , Zweiund D r e i r a d k r a f t f a h r z e u g e n
(1)Werden Zwei- und Dreiradkraftfahr zeuge oder Personenkraftwagen (ausgenommen Kraftomnibusse) durch flüssige Brennstoffe an getrieben, so ist die Steuer nach dem Hub raum zu berechnen (§10 Ziffer 1 des Gesetzes).
(1)Als Eigengewicht einer Zugmaschine mit aufgesatteltem Anhänger gilt das Eigengewicht der Zugmaschine und das Eigengewicht des aufgelegten Anhängers, soweit es die Zugma schine belastet. Werden aufgelegte Anhänger mit verschiedenem Eigengewicht verwendet, so ist der schwerste Anhänger massgebend.
(2)Werden Personenkraftwagen durch feste oder gasförmige Brennstoffe angetrieben, so ist die Steuer nach dem Eigengewicht des betriebs fertigen Fahrzeugs zu berechnen (§10 Ziffer 2 des Gesetzes). Das gleiche gilt für Zwei- und Dreiradkraftfahrzeuge ohne Rücksicht darauf, ob sie der Personen- oder Güterbeförderung dienen.
(3)Werden zum Antrieb ausser festen oder gasförmigen Brennstoffen auch flüssige Brenn stoffe verwendet, so ist die Steuer nach dem Hubraum zu berechnen. Dies gilt nicht, wenn flüssiger Brennstoff nur behelfsmässig und aus nahmsweise verwendet wird, zum Beispiel zum Anlassen oder wegen einer unterwegs eintreten den technischen Störung (Versagen des Gas erzeugers).
(2)Soweit nach § 8 eine Zugmaschine mit aufgesatteltem Anhänger als Kraftomnibus oder Lastkraftwagen anzusehen ist, gilt als Eigenge wicht des Kraftfahrzeugs das Eigengewicht der Zugmaschine und des sie belastenden An hängers, A n t r i e b bei Lastkraftwagen, Kraftomnibussen, Zugmaschinen
(1)Bei Lastkraftwagen, Kraftomnibussen und Zugmaschinen ist die Steuer in allen Fällen § 11 E i g e n g e w i c h t bei Z u g m a s c h i n e n mit aufgesatteltem Anhänger § 14 nach dem Eigengewicht zu berechnen. Mass gebend ist §20A m eSteuersatz l d u n g s pdes f l i§c 11 h t Ziffer I des Ge
- nder setzes, wenn sie mit festen oder gasförmi gen Brennstoffen oder elektrisch oder mit Dampf angetrieben werden,
- der Steuersatz des § 11 Ziffer II, 3 und 4 des Gesetzes, wenn sie mit flüssigen Brenn stoffen angetrieben werden.
(2)Werden zum Antrieb ausser festen oder gasförmigen Brennstoffen auch flüssige Brenn stoffe verwendet, so ist der Steuersatz des § 11 Ziffer II, 3 und 4 des Gesetzes massgebend. Dies gilt nicht, wenn flüssige Brennstoffe nur behelfsmässig und ausnahmsweise verwendet werden, zum Beispiel zum Anlassen oder wegen einer unterwegs eintretenden technischen Be triebsstörung (Versagen des Gaserzeugers).
(1)Das Halten eines inländischen Kraftfahr zeugs zum Verkehr auf öffentlichen Strassen ist zur Versteuerung anzumelden (Steueran meldung) ..............
(2)Zur Steueranmeldung ist der Eigentümer des Kraftfahrzeugs verpflichtet. In den Fällen des Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer, in den Fällen, in denen das Fahrzeug für eine andere Person als den Eigentümer zugelassen wird, ist die Person, für die das Kraftfahrzeug zugelassen ist, zur Steueranmeldung verpflichtet. § 21 Anmeldungspflichtige § 15 Vorgänge
(1)Die Steueranmeldung (§ 20) ist abzu geben: Benzinoder dieselelektrischer Antrieb
- wenn ein Kraftfahrzeug erstmalig zum Verkehr auf öffentlichen Strassen zugelas sen werden soll; Als Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Ver brennungsmaschine gelten auch Fahrzeuge, bei denen die Kraft von der Verbrennungs maschine durch Dynamomaschine und Elektro motor auf die Fahrzeugräder übertragen wird.
- wenn ein zugelassenes Kraftfahrzeug nach der Steuerabmeldung (§ 6 Abs. 1 Ziffer 1 des Gesetzes) wieder benutzt werden soll;
- wenn ein zugelassenes Kraftfahrzeug nach der Zwangsabmeldung (§ 6 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes) wieder benutzt werden soll; § 16
- wenn ein zugelassenes Kraftfahrzeug auf einen anderen Eigentümer übergeht und der neue Eigentümer die Ausfertigung eines neuen Kräftfahrzeugscheins und ge gebenenfalls auch die Zuteilung eines neuen Kennzeichens beantragt; Zuständigkeit
(1)Die Kraftfahrzeugsteuer wird von der Steuerverwaltung unter Aufsicht des Steuer direktors und unter der obersten Leitung des Finanzministers verwaltet.
(2)Die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer kann abweichend von der allgemeinen Bezirks einteilung der Steuerämter bestimmten Steuer ämtern übertragen werden.
(3)Die Steuer für ausländische Kraftfahr zeuge (§2 Abs. 2) wird von den Grenzzollstellen verwaltet.
- wenn ein Kraftfahrzeug, dessen Betrieb untersagt worden ist, zum Verkehr auf öffentlichen Strassen von neuem zuge lassen werden soll;
- wenn ein Kraftfahrzeug während der Dauer der Steuerpflicht verändert und die Steuer durch die Veränderung hoher oder niedriger oder wenn infolge der Ver änderung ein von der Steuer befreites Kraftfahrzeug steuerpflichtig wird (§ 9 des Gesetzes).
(2)Unter Änderungen im Sinn des Absatzes 1 Ziffer 6 sind insbesondere zu verstehen:
- bei Kraftfahrzeugen, die nach dem Hub raum versteuert werden (§10 Ziffer 1 des Gesetzes): die Änderung des Hubraums (durch Einbau eines stärkeren oder schwä cheren Motors);
- ...................
- bei Kraftfahrzeugen, die nach dem Eigen gewicht versteuert werden (§10 Ziffer 2, § 11 Ziffern I, II zu 3 bis 5 des Gesetzes): die Änderung des Eigengewichts;
- die Umstellung der Antriebsart (Beispiel: der Einbau eines Gasgenerators);
- der Umbau eines Personenkraftwagens in einen Lastkraftwagen oder umgekehrt.
(3)Soll das Kraftfahrzeug bei Ablauf der Gültigkeitsdauer einer Steuerkarte weiter ver steuert werden, so gilt für die Anmeldung zur Weiterversteuerung § 37. § 24 Zuschlag, Abrundung
(1)Der Kraftfahrzeugsteuer (§ 11 des. Ge setzes) ist der Zuschlag gemäss § 13 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes und gemäss Ar tikel II und V § 3 des Gesetzes über Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 10. April 1933 (Rgesetzbl. I S. 192), hinzuzurechnen. Der Zuschlag beträgt fünf vom Hundert.
(2)Wird die Steuer für eine kürzere Zeit als für ein Jahr entrichtet, so ist auch das Auf geld gemäss § 13 Absatz 3 des Gesetzes hinzu zurechnen.
(3)Bei Berechnung der Jahressteuer (ein schliesslich des Zuschlags Abs. 1) wird die Steuer auf 10 Franken nach oben abgerundet. Bei Berechnung der Steuer für einen kürzeren Zeitraum wird der Steuerbetrag einschliesslich des Aufgelds auf einen vollen Frankenbetrag nach oben abgerundet.
(4).................... § 25 V o r f ü h r u n g des K r a f t f a h r z e u g s Das Steueramt darf sich das Kraftfahrzeug vor Festsetzung der Steuer vorführen lassen. Es kann auch verlangen, dass für Kraftfahrzeuge, die nach dem Eigengewicht zu versteuern sind, die Angabe über das Eigengewicht durch Vor legung eines amtlichen Wiegescheins glaubhaft gemacht wird; gegebenenfalls hat das Steuer amt die Gewichtsangabe in der Steueranmel dung zu berichtigen und dies der Zulassungs behörde mitzuteilen. Die Kosten für den Wiege schein hat der Steuerschuldner zu tragen. § 26 F e s t s e t z u n g der Steuer
(1)Das Steueramt setzt die Steuer auf der Steueranmeldung fest. Es gibt dem Steuer schuldner den festgesetzten Steuerbetrag be kannt.
(2)Die Festsetzungsverfügung ist Steuerbe scheid im Sinn des § 212 der Abgabenordnung. Sie ist dem Steuerschuldner schriftlich nur in Ausnahmefällen mitzuteilen, insbesondere, wenn dem Steuerschuldner der Steuerbetrag münd lich nicht mitgeteilt und die Steuerkarte nicht eingelöst worden ist. Wird die Festsetzungs verfügung schriftlich bekanntgegeben, so soll sie die Steuerberechnung, den Tag, bis zu dem die Steuer zu entrichten ist, und die Rechts mittelbelehrung enthalten. Dabei soll dem dem Steuerschuldner auch mitgeteilt werden, dass die geschuldete Steuer nach Ablauf des festgesetzten Einzahlungszeitpunkts eingezogen wird und ihm nach Entrichtung der Steuer die Steuerkarte (§ 27) und die der Steueranmeldung beigefügten Unterlagen auf seine Gefahr über sandt werden.
(3)Die Steuer ist vor Aushändigung der Steuerkarte zu entrichten. § 27 Form der Steuer karte
(1)Der Steuerschuldner erhält zum Nach weis über die Steuerentrichtung eine mit Quit tung versehene Steuerkarte.
(2).................... einen anderen Steuerschuldner über, so kann der neue Steuerschuldner verlangen, dass ent §28G ü l t i g k e i t s d a u e r d e r S t e u e r k a r t e weder
(1)Als Beginn der Gültigkeitsdauer der
- die Steuerkarte des bisherigen Steuer Steuerkarte ist der Tag der Steuerfestsetzung schuldners auf seinen Namen mit der einzusetzen. Die Karte ist für den Zeitabschnitt bisherigen Gültigkeitsdauer umgeschrie auszustellen, für den die Steuer entrichtet wird. ben wird, oder Der Tag der Steuerfestsetzung ist bei Berech nung des Zeitabschnitts, für den die Steuer
- ihm eine neue Steuerkarte mit neuer Gül karte ausgestellt wird, einzurechnen (Beispiel: tigkeitsdauer erteilt wird; in diesem Fall die Gültigkeitsdauer einer Monatskarte, in der beginnt die Gültigkeitsdauer der neuen als Tag der Steuerfestsetzung der
- April an Steuerkarte am Tag nach Beendigung der gegeben ist, läuft vom
- April bis
- Mai). Steuerpflicht des bisherigen Steuerschuld ners (§ 8 Satz 2 des Gesetzes).
(2)Hat der Steuerschuldner das Kraftfahr zeug bereits von einem Zeitpunkt ab benutzt,
(2)Beantragt der neue Steuerschuldner die der vor dem Tag der Steuerfestsetzung liegt, Umschreibung der Steuerkarte (Abs. 1 Ziffer 1), so ist als Beginn der Gültigkeitsdauer der Steuer so hat er dies in der Steueranmeldung zu ver karte der Tag der ersten Benutzung einzu merken und die Steuerkarte des bisherigen setzen. Liegt zur Zeit der Steuerfestsetzung der Steuerschuldners beizufügen. Das Steueramt Zeitpunkt der ersten Benutzung mehr als ein erteilt für das Kraftfahrzeug eine andere Steuer Jahr zurück, so wird eine Steuerkarte nur für die karte. In diese Karte übernimmt es aus der bis Zeit nach Ablauf des Jahres erteilt. Über die herigen Karte die Gültigkeitsdauer und den für die frühere Zeit entrichtete Kraftfahrzeug entrichteten Steuerbetrag. Die bisherige Steuer steuer erhält der Steuerschuldner gegebenen karte verbleibt bei den Fahrzeugakten. Für die falls eine Quittung nach Massgabe der Amts Umschreibung ist eine Gebühr von zwanzig kassenordnung. Franken vor Aushändigung der anderen Steuer
(3)Wird nach Aushändigung der Steuer karte zu entrichten. karte festgestellt, dass der Steuerschuldner vor
(3)Beantragt der neue Steuerschuldner die ihrem Geltungsbeginn das Fahrzeug benutzt Erteilung einer neuen Steuerkarte (Abs. 1 Zif hat, so berichtigt das Steueramt die Steuer fer 2), so wird die für die alte Steuerkarte ent festsetzung und erteilt dem Steuerschuldner richtete Steuer, soweit sie auf die Zeit nach Be gegen Rückgabe der Steuerkarte eine neue ginn der Gültigkeitsdauer der neuen Steuer Steuerkarte mit Geltungsbeginn vom Tag der karte entfällt, auf Antrag § 16 des Gesetzes ersten Benutzung des Fahrzeugs an. Auf den gemäss erstattet .................. für diese Karte festgesetzten Steuerbetrag ist der für die zurückgegebene Karte vereinnahmte § 33 Steuerbetrag anzurechnen. Auf der neuen Karte sind der angerechnete und der noch zu ent Einstellung richtende Steuerbetrag anzugeben eines a n d e r e n Kraftfahrzeugs
(4)Abgesehen von den in den Absätzen 2 und (§ 14 Abs. 4 des Gesetzes) 3 bezeichneten Fällen darf die gelöste Steuer karte nicht gegen eine Steuerkarte mit längerer Stellt der Steuerschuldner während der Gültigkeitsdauer umgetauscht werden. Gültigkeitsdauer der Steuerkarte an Stelle des Kraftfahrzeugs, das in der Karte bezeichnet § 32 ist, ein anderes Kraftfahrzeug ein und ist für W e c h s e l des S t e u e r s c h u l d n e r s dieses keine höhere Steuer als für das in der (§ 8, § 14 Abs. 3 des Gesetzes) Karte bezeichnete Kraftfahrzeug zu entrichten,
(1)Geht ein zugelassenes Kraftfahrzeug auf so kann er entweder die Umschreibung der bisherigen Steuerkarte oder die Erteilung einer neuen Steuerkarte beantragen. Für die Um schreibung gilt § 32 Absatz 2, für die Erteilung der neuen Steuerkarte gilt § 32 Absatz. 3 ent sprechend. § 34 V e r ä n d e r u n g des K r a f t f a h r z e u g s (§ 9, § 14 Abs. 5 des Gesetzes) Wird während der Gültigkeitsdauer der Steuerkarte das Kraftfahrzeug verändert und ermässigt sich die Steuer infolge der Verände rung, so kann der Steuerschuldner entweder die Umschreibung der bisherigen Steuerkarte oder die Erteilung einer neuen Steuerkarte beantra gen. Für die Umschreibung gilt § 32 Absatz 2, für die Erteilung der neuen Steuerkarte gilt § 32 Absatz 3 entsprechend. § 37 Erneuerungskarte
(1)Solange die Steuerpflicht nicht beendet ist (§ 7 des Gesetzes), hat der Steuerschuldner vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Steuerkarte unaufgefordert beim Steueramt die Erteilung einer neuen Steuerkarte zu beantragen und die Steuer weiterzuentrichten. Der Antrag kann auch mit der Einsendung des Steuerbetrags an die Steuerkasse verbunden werden. Der Antrag gilt als Steueranmeldung.
(2)Das Steueramt kann zur Aufklärung von Zweifeln und Unstimmigkeiten die Vorlegung des Kraftfahrzeugscheins und der alten Steuer karte verlangen .................
(3)Für die Festsetzung der Steuer und die Erteilung der neuen Steuerkarte (Erneuerungs karte) gelten die §§ 26, 27, § 28 Absatz 1 Satz 3 entsprechend. Als Beginn der Gültigkeitsdauer der Erneuerungskarte ist der Tag nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der alten Steuerkarte ein zusetzen ............. § 38 der Überwachung W eit erversteuerung
(1)Die Weiterversteuerung des Kraftfahr zeugs ist vom Steueramt zu überwachen.
(2)Hat der Steuerschuldner die weitere Steuer nicht bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der Steuerkarte entrichtet und ist dem Steuerarrit eine Mitteilung der Zulassungsbehörde über die Ausserbetriebsetzung oder die Untersagung des Betriebs des Kraftfahrzeugs (§ 7 Abs. 1 Ziffer 1 des Gesetzes) oder über die Steuer abmeldung des Kraftfahrzeugs (§ 7 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes) nicht zugegangen, so hat es dem Steuerschuldner alsbald nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Steuerkarte nach einem amtlichen Muster zur Weiterversteu erung aufzufordern. Unterlässt der Steuer schuldner die Weiterversteuerung trotz der Aufforderung des Steueramts, so soll dieses bei der Zulassungsbehörde die Einziehung des Kraftfahrzeugscheins beantragen (Zwangs abmeldung, § 6 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes):
(3)Die Zulassungsbehörde teilt dem Steuer amt den Tag mit, an dem der Kraftfahrzeug schein eingezogen worden ist (§18 Abs. 3 des Gesetzes). § 39 Weitere Steuerfestsetzung
(1)In den Fällen, in denen die Steuerpflicht erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Steu erkarte endet (§ 7 des Gesetzes), setzt das Steueramt die Steuer bis zur Beendigung der Steuerpflicht wie folgt fest: Für jeden vollen oder angefangenen Monat seit Ablauf der Gültigkeitsdauer der letzten Steuerkarte ist ein Zwölftel der Jahressteuer zu berechnen. Ausserdem ist das Aufgeld (§13 Abs. 3 des Gesetzes) anzusetzen, und zwar: mit acht vom Hundert für einen Zeit abschnitt bis zu 2 Monaten, mit sechs vom Hundert für einen Zeit abschnitt von 3 bis 5 Monaten und mit drei vom Hundert für einen Zeit abschnitt von 6 bis 11 Monaten. Bei Berechnung der Steuer einschliesslich des Aufgelds wird der Steuerbetrag auf den nächsten vollen Frankenbetrag nach oben ab gerundet. Die Mindeststeuer (einschliesslich Aufgeld) beträgt in jedem Fall 50 Franken (§ 13, Abs. 5 des Gesetzes). Eine Steuerkarte wird nicht ausgestellt.
(2)An Stelle des von der Zulassungsbehörde mitgeteilten Tags, an dem ihr der Kraftfahr zeugschein zurückgegeben, oder von ihr ein gezogen worden ist darf das Steueramt bei Berechnung der Steuer aus Billigkeitsgründen (131 AO) einen früheren Tag als Stichtag zu grunde legen. Das Steueramt kann auch von der Festsetzung und Einziehung der Kraftfahr zeugsteuer absehen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass das Kraftfahrzeug nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Steuerkarte nicht mehr benutzt worden ist.
(3)Die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 2 gelten auch in den Fällen des Eigentums wechsels (§ 8 des Gesetzes) für die Weiterver steuerung des Fahrzeugs durch den bisherigen Steuerschuldner, wenn die Anzeige des bis herigen Steuerschuldners über den Übergang des Kraftfahrzeugs erst nach Ablauf der Gül tigkeitsdauer der Steuerkarte bei der Zulassungs behörde eingegangen ist. § 40 Wiederbenutzung nach Unterbrechung der Steuerpf1icht (§ 18 Abs. 5 des Gesetzes)
(1)Nach der Steuerabmeldung (§ 6 Abs. 1 Zif fer 1 des Gesetzes) oder der Zwangsabmeldung (§ 6 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes) soll das Steuer amt die Zustimmung zur Wiederaushändigung des Kraftfahrzeugscheins nur erteilen, wenn die für das Kraftfahrzeug rückständige Steuer entrichtet, erlassen, niedergeschlagen oder ge stundet worden ist und eine neue Steuerkarte gelöst wird. Ist der Steuerschuldner zur gleich zeitigen Entrichtung des Steuerrückstands und der Steuer für die neue Steuerkarte ausserstande, so soll das Steueramt von der vor herigen Entrichtung des Steuerrückstands ab sehen, wenn die wirtschaftliche Existenz des Steuerschuldners dadurch in Frage gestellt werden würde, dass er das Kraftfahrzeug nicht benutzen kann.
(2)Die Zulassungsbehörde darf den Kraft fahrzeugschein erst dann wieder aushändigen, wenn ihr die neue Steuerkarte oder eine schriftliche Zustimmung des Steueramtes vor gelegt wird. § 41 E r s t a t t u n g der Steuer (§ 16 des Gesetzes)
(1)Wird Erstattung der Steuer beantragt, weil die Steuerpfiicht vor Ablauf der Zeit geendet hat, für die die Steuer entrichtet ist, so gilt in den Fällen der §§ 7, 8 des Gesetzes als Tag der Beendigung der Steuerpflicht der von der Zulassungsbehörde mitgeteilte Tag (§ 18 Absatz 3 und 4 des Gesetzes). An Stelle dieses Tags darf das Steueramt bei Berechnung des zu erstattenden Betrags einen früheren Tag als Stichtag für die Beendigung der Steuerpflicht zugrunde legen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass das Kraftfahrzeug seit diesem früheren Tag nicht mehr benutzt worden ist, und wenn sonstige Billigkeitsgründe vorliegen (§131 AO). Solche sind insbesondere gegeben, wenn der Antragsteller die Verzögerung der Rückgabe des Kraftfahrzeugscheins nicht verschuldet hat.
(2)Der Rückgabe der Steuerkarte (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes) ist es gleichzuachten, wenn die Steuerkarte verlorengegangen ist und dies glaubhaft gemacht wird.
(3)Bei Berechnung der zu erstattenden Steuer (einschliesslich des Zuschlags) wird der Steuer betrag auf den nächsten vollen Frankenbetrag nach unten abgerundet.
(4)................... § 43 Alte Personenkraftwagen
(1)Für Personenkraftwagen, die mit flüssigen Brennstoffen angetrieben werden und einen Hubraum von mehr als 2 400 Kubikzentimetern haben, wird die Steuer auf Antrag um ein Drittel ermässigt (§13 Ziffer 1 AO), wenn das Fahrzeug bereits vor mehr als fünf Jahren vor Beginn der Gültigkeitsdauer der Steuerkarte erstmalig im inländischen Zulassungsverfahren zugelassen war. Jedoch wird mindestens die Steuer für einen Personenkraftwagen mit einem
(3)................... Hubraum von 2 400 Kubikzentimetern er hoben (§ 11 Ziffer II, 2 des Gesetzes). Der Antrag auf Ermässigung der Steuer muss spätestens bei Lösung der Steuerkarte gestellt werden. Der Steuerschuldner hat auf Verlangen des Steuer amts das Vorliegen der Voraussetzung für die Steuerermässigung nachzuweisen. Für Steuer karten, deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist, wird keine Steuermässigung gewährt.
(2)Ist dem Steuerschuldner die Steuer ermässigung für den Kraftwagen gewährt worden, so gilt sie auch für die späteren Er neuerungskarten, ohne dass es hierzu eines Antrages bedarf.
(3)Die Steuervergünstigung nach Absatz 1 gilt nicht für Kraftomnibusse und Personen kraftwagen, die nach dem Eigengewicht ver steuert werden (§ 11 Ziffern I und II zu 3 des Gesetzes). * § 44 Personenkraftfahrzeuge Kriegsbeschädigter
(1)Kriegsbeschädigten, die sich infolge ihrer im Kriege erlittenen Gesundheitsschädigung zur Fortbewegung ein Personenkraftfahrzeug hal ten, kann auf Antrag die Kraftfahrzeugsteuer ganz oder zum Teil erlassen werden (§131 AO). Bei der Bemessung des Umfangs der Steuer vergünstigung sind die Art und Schwere des Kriegsleidens und die wirtschaftlichen Ver hältnisse des Kriegsbeschädigten zu berück sichtigen.
(2)Schwerkriegsbeschädigten kann für ein Personenkraftfahrzeug bis zu 2400 Kubikzen timetern Hubraum ohne weitere Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse die Steuer in * Note: L a réduction de taxe prévue au § 43 s'ap plique actuellement à toutes les voitures de luxe dont la cylindrée dépasse 2 400 c m et dont le moteur est alimenté par un carburant liquide. 3 vollem Umfang erlassen werden. Schwerkriegs beschädigte im Sinn dieser Bestimmung sind Kriegsbeschädigte, deren Erwerbsfähigkeit um mindestens 45 vom Hundert gemindert ist.
(4)Eine Steuervergünstigung darf nicht ge währt werden, wenn das Kraftfahrzeug zur Beförderung von Personen gegen Entgelt be nutzt wird. § 45 Personenkraftfahrzeuge Zivilbeschädigter
(1)Zivilbeschädigten, die nifolge ihrer Kör perbeschädigung zur Fortbewegung auf die Benutzung eines Personenkraftfahrzeugs ange wiesen sind, kann auf Antrag die Kraftfahr zeugsteuer ganz oder zum Teil erlassen werden (§ 131 AO). Zivilbeschädigte im Sinn dieser Bestimmung sind Personen, die aus anderen als den im § 44 bezeichneten Ursachen (Bei spiel: Unfall, Geburtsfehler) beschädigt sind.
(2)Die Vergünstigung darf nur bei Personen kraftfahrzeugen bis zu 2400 Kubikzentimetern Hubraum gewährt werden. Die Steuerver günstigung soll nur dann gewährt werden, wenn besondere wirtschaftliche Verhältnisse, insbe sondere die durch die Beschädigung verursachte Erwerbsbeschränkung des Antragstellers, die Erhebung der Steuer als unbillige Härte er scheinen lassen. Werden gelegentlich andere Personen unentgeltlich mitbefördert oder ist zur Hilfeleistung des Antragstellers die Mitnahme einer Begleitperson erforderlich, so steht dies der Vergünstigung nicht entgegen. § 47 Kraftfahrzeuge von V e r t r e t e r n ausländischer Staaten
(1)Unter der Voraussetzung, dass Gegensei tigkeit gewährt wird, kann die Steuer auf An trag erlassen werden (§13 Ziffer 1 AO):
- für Dienstkraftfahrzeuge, die für eine der im Inland beglaubigten diplomatischen Vertretungen ausländischer Staaten zu gelassen sind;
- für Kraftfahrzeuge, die für ein Mitglied der in Ziffer 1 bezeichneten diplomatischen Vertretungen oder für eine Person zuge lassen sind, die zum Geschäftspersonal dieser Vertretungen gehört und der in ländischen Gerichtsbarkeit nicht unter liegt;
- für Dienstkraftfahrzeuge, die für eine der im Inland zugelassenen konsularischen Vertretungen ausländischer Staaten zu gelassen sind, wenn der Leiter dieser Ver tretung Berufsbeamter und Angehöriger des Entsendestaates ist und ausserhalb seines Amtes im Inland keine Erwerbs tätigkeit ausübt;
- für Kraftfahrzeuge, die für einen im Inland zugelassenen Konsularvertreter (General konsul, Konsul, Vizekonsul, Konsular agenten) oder für einen ihm beigegebenen Beamten zugelassen sind, wenn der An tragsteller Berufsbeamter und Angehöriger des Entsendestaates ist und ausserhalb seines Amtes im Inland keine Erwerbs tätigkeit ausübt.
(2)Über die Frage, ob und inwieweit die Gegenseitigkeit gewahrt ist, entscheidet der Finanzminister. § 54 K r a f t f a h r z e u ge z u m A n t r i e b von Geräten (§ 3 Ziffer 3 des Gesetzes)
(1)Das Halten von Kraftfahrzeugen, die zur Beförderung und zum Antrieb von Geräten be stimmt sind, ist dann von der Steuer befreit, wenn durch die motorische Kraft des Fahrzeugs das Arbeitsgerät in seiner Gesamtheit oder einzelne zum Gerät gehörige Teile angetrieben werden (Beispiel: in einem Schaustellerbetrieb: die Schiffsschaukel, die elektrische Lichtanlage, das elektrische Musikinstrument).
(2)Die Steuerbefreiung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass mit dem Kraftfahrzeug auf der Fahrt von und zur Arbeitsstätte auch die für die Bedienung des Kraftfahrzeugs und des Arbeitsgeräts erforderlichen Begleitpersonen mit befördert werden.
(3)Wird Steuerbefreiung beantragt, so muss dies in der Steueranmeldung unter Angabe der Gründe vermerkt werden. Der Antragsteller kann den Antrag und seine Begründung auch in einem besonderen Schriftstück unmittelbar beim Steueramt einreichen.
(4)Erkennt das Steueramt die Steuerbefrei ung an, so erteilt es unter Vorbehalt des Wider rufs eine Bescheinigung über die Steuerbefrei ung. Die Steuerbefreiung ist jeweils auf die Dauer von zwei Jahren zu beschränken. Eine Umschreibung der Bescheinigung über die Steuerbefreiung ist unzulässig. § 55 Z u g m a s c h i n e n in landwirtschaftlichen Betrieben (§ 3 Ziffer 4 des Gesetzes)
(1)Das Halten von Zugmaschinen ohne Güterladeraum ist dann von der Steuer befreit, wenn die Zugmaschinen ausschliesslich in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb und seinen Nebenbetrieben verwendet werden. Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem landoder forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu die nen bestimmt ist (§ 29 Abs. 5, § 45 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes).
(2)Als Zugmaschinen im Sinn des Absatzes 1 werden auch solche Kraftfahrzeuge behandelt, die nach ihrer besonderen Bauart für die Land oder Forstwirtschaft bestimmt sind, eine Höchst geschwindigkeit bis 20 Kilometer je Stunde haben und von der Zulassungsbehörde als Zug maschine oder als Sonderfahrzeug zugelassen werden.
(3)Für die Feststellung der Steuerbefreiung gilt § 54 Absätze 3 und 4 entsprechend. § 57 Ä n d e r u n g des V e r w e n d u n g s z w e c k s
(1)In den Fällen der §§ 54 und 55 ist der Eigentümer des Kraftfahrzeuges verpflichtet, dem Steueramt unter Rückgabe der Beschei nigung über die Steuerbefreiung anzuzeigen, wenn das Fahrzeug verändert wird, wenn ein anderes Kraftfahrzeug an Stelle dessen, für das die Bescheinigung erteilt ist, eingestellt wird, wenn für das Fahrzeug ein anderes amtliches Kennzeichen zugeteilt wird oder wenn er das Fahrzeug veräussert. Sind die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung weiter gegeben, so erteilt das Steueramt eine neue Bescheinigung über die Steuerbefreiung, macht die alte Bescheinigung unbrauchbar und nimmt sie zu den Fahrzeug akten.
(2)Fallen die Voraussetzungen für die Steuer befreiung weg, so hat der Fahrzeugeigentümer dies dem Steueramt unverzüglich anzuzeigen, die Bescheinigung über die Steuerbefreiung zurückzugeben und das Fahrzeug zur Ver steuerung anzumelden.
(3)Soll ein versteuertes Kraftfahrzeug für den Rest der Gültigkeitsdauer der Steuerkarte nur noch zu einem im § 3 Ziffern 3 oder 4 des Ge setzes bezeichneten Zweck verwendet werden, so erteilt das Steueramt auf Antrag eine Be scheinigung über die Steuerbefreiung. Die Steuer für den Rest der Gültigkeitsdauer der Steuerkarte wird erstattet. Für die Erstattung gelten die Vorschriften des § 16 des Gesetzes entsprechend. Als Tag der Beendigung der Steuerpflicht gilt der Tag, der dem Tag der Erteilung der Bescheinigung über die Steuer befreiung vorhergeht. § 60 Ausländische Kraftfahrzeuge Vorübergehender Au f e n t h a l t im I n l a n d
(1)Ausländische Kraftfahrzeuge (§ 2 Abs. 2), die zum vorübergehenden Aufenthalt ins Inland eingehen, unterliegen der Steuer vom Eingang bis zum Wiederverlassen des Inlandes.
(2)Die Steuer kann entrichtet werden ent weder
- für bestimmte Zeitabschnitte (ein Jahr, ein Halbjahr, ein Vierteljahr, einen Mo nat) nach den Vorschriften der §§ 10, 11, 13 des Gesetzes oder
- tageweise für einen Aufenthalt bis zu sechzig Tagen. § 61 Steuerberechnung
(1)Wird das Kraftfahrzeug für bestimmte Zeitabschnitte versteuert (§ 60 Abs. 2 Ziffer 1) so ist,
- wenn die Steuer nach dem Hubraum zu berechnen ist (§10 Ziffer 1 des Gesetzes), der Hubraum zugrunde zu legen, der in den vom Heimatstaat ausgestellten Pa pieren angegeben ist,
- wenn die Steuer nach dem Eigengewicht zu berechnen ist (§ 10 Ziffer 2 des Gesetzes) das Eigengewicht zugrunde zu legen, das in den vom Heimatstaat ausgestellten Papieren angegeben ist.
(2)Ist der Hubraum (Abs. 1 Ziffer 1) aus den vom Heimatstaat ausgestellten Papieren nicht ersichtlich, so sind für die Berechnung der Steuer anzusetzen:
- bei Zwei- und Dreiradkraftfahrzeugen: 600 Kubikzentimeter Hubraum;
- bei Personenkraftwagen: für je 50 Kilogramm Eigengewicht des Fahrzeugs oder einen Teil davon: 100 Kubikzentimeter Hubraum,
(3)Weist der Steuerschuldner durch das Gutachten eines von der Verwaltungsbehörde anerkannten Sachverständigen nach, dass der nach der Hubraumformel (§ 9) berechnete Hubraum seines Fahrzeugs geringer ist als der nach Absatz 2 anzusetzende Hubraum, so ist die Steuer nach dem geringeren Hubraum zu berechnen. Führt der Steuerschuldner den Nachweis erst, nachdem er die Steuer ent richtet hat, aber vor Ablauf der Zeit, für die sie entrichtet ist, so ändert die Zollstelle die Steuerfestsetzung und erstattet den zuviel ent richteten Betrag. Voraussetzung ist, dass der Steuerschuldner die Steuerkarte zurückgibt und einen im Inland wohnhaften Empfangs berechtigten bezeichnet. Die Zollstelle erteilt dem Steuerschuldner eine neue Steuerkarte. § 62 Erstattung der Steuer
(1)Soll ein Kraftfahrzeug nicht bis zum Ablauf der Zeit, für die die Steuer entrichtet ist, im Inland benutzt werden, so kann die Steuer, die auf die Zeit der Nichtbenutzung entfällt, auf Antrag erstattet werden (§131 AO).
(2)Für die Erstattung gelten die Vorschriften des § 16 des Gesetzes entsprechend. Die Steuer pflicht gilt an dem Tag als beendet, an dem der Antragsteller bei der Zollstelle die Steuer karte zurückgibt.
(3)Zur Erstattung der Steuer ist die Zoll stelle zuständig, die die Steuer festgesetzt hat. § 63 Tageweise Versteuerung
(1)Wird das Fahrzeug tagweise versteuert (§ 60 Abs. 2 Ziffer 2), so beträgt die Steuer für jeden Kalendertag, der ganz oder teilweise im Inland zugebracht wird, bei Zwei- und Dreiradkraftfahrzeugen fünf Franken, bei den übrigen Kraftfahrzeugen zehn Franken. Die Steuer beträgt in jedem Fall mindestens dreissig Franken. Der Zuschlag nach § 13 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes wird nicht erhoben.
(2)Die Tage des Aufenthaltes im Inland brauchen nicht unmittelbar aufeinander zu folgen.
(3)In den Fällen des Absatzes 1 ist eine Er stattung von Steuer ausgeschlossen. § 69 Personenkraftfahrzeuge
(1)Für Personenkraftfahrzeuge, die zum vorübergehenden Aufenthalt ins Inland ge langen, wird die Kraftfahrzeugsteuer nicht erhoben (§13 Ziffer 1 AO), wenn der einzelne inländische Aufenthalt die Dauer von drei aufeinanderfolgenden Monaten nicht über schreitet. Die Steuer ist jedoch zu entrichten für Personenkraftfahrzeuge, die der entgelt lichen Beförderung von Personen dienen, zum Beispiel für Kraftdroschken, Mietkraftwagen, Kraftomnibusse, Ausflugswagen.
(2)Der steuerbefreite inländische Aufenthalt kann sich beliebig oft wiederholen.
(3)Bei der Berechnung der dreimonatigen Aufenthaltsdauer werden der Tag des Eingangs und der Tag des Ausgangs als je ein Aufenthalts tag gerechnet.
(4)Der Tag des Eingangs des Kraftfahrzeugs ins Inland ist von der Grenzzollstelle im Zoll vormerkschein oder Passierschein zu vermerken. Eine besondere Bescheinigung über die Steuer befreiung erteilt die Zollstelle nur auf Antrag und höchstens auf die Dauer von drei Monaten. In der Bescheinigung sind das Kraftfahrzeug und der Eigentümer sowie der Tag des Grenz übertritts und die Gültigkeitsdauer der Be scheinigung zu vermerken.
(5)Dauert der einzelne Aufenthalt des Kraftfahrzeugs im Inland länger als drei Monate so ist das Fahrzeug für die weitere Aufenthalts dauer, und zwar vom ersten Tag nach Ablauf der steuerfreien drei Monate ab, zu versteuern. Die Steuer ist vor Ablauf des steuerfreien Zeit abschnitts bei der Eingangszollstelle zu ent richten. § 74 Z u s c h l a g bei n i c h t r e c h t z e i t i g e r Steuer anmeldung (§ 168 Abs. 2 AO)
(1)Wird eine Steueranmeldung (§§ 20, 21, 37) nicht rechtzeitig abgegeben, so kann das Steueramt dem Steuerschuldner einen Zuschlag bis zu 10 vom Hundert der Kraftfahrzeug steuer einschliesslich des Aufgelds auferlegen.
(2)Bei nicht rechtzeitiger Entrichtung der Steuer wird ein Säumniszuschlag nach dem Steuersäumnisgesetz erhoben. § 75 Ersatzkarte
(1)An Stelle einer verlorengegangenen oder unbrauchbar gewordenen Steuerkarte darf das Steueramt das die Steuerkarte erteilt hat, auf Antrag eine Ersatzkarte ausstellen. Der Antrag steller hat den Verlust der Steuerkarte glaub haft zu machen. Die neue Karte ist als Ersatz karte zu bezeichnen.
(2)Für die Ersatzkarte ist vor Aushändigung eine Gebühr von zwanzig Franken zu entrichten. § 76 Ersatzbescheinigung
(1)An Stelle einer verlorengegangenen oder unbrauchbar gewordenen Bescheinigung über Steuerbefreiung darf das Steueramt, das die Bescheinigung erteilt hat, auf Antrag eine Er satzbescheinigung ausstellen. Der Antragsteller hat den Verlust der Bescheinigung glaubhaft zu machen. Die neue Bescheinigung ist als Ersatzbescheinigung zu bezeichnen.
(2)................
(3)In dem Falle des Absatzes 1 wird eine Gebühr für die Ausstellung der Ersatzbeschei nigung nicht erhoben. § 78
(1)Diese Bestimmungen treten am 1. August 1935 in Kraft.