gesetz 1} Vom 1. Dezember 1936 Abschnitt I — Allgemeines § 1 Steuerberechtigte. Die Gemeinden sind berechtigt, eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer zu erheben. § 2 Steuergegenstand. (1) Der Gewerbest
§ 3
Ziffern 5, 6 und 8 bleiben die Vergütungen an solche Arbeitnehmer ausser Ansatz, die nicht ausschliesslich oder über wiegend in dem steuerpflichtigen Betrieb oder Teil des Betriebs tätig sind. § 25 gesetzt, wenn ein berechtigtes Interesse an der Festsetzung dargetan wird. Die Festsetzung des Steuermessbetrags erfolgt jeweils für ein Rech nungsjahr unter Zugrundelegung der Lohn summe, die der Unternehmer in dem Rechnungs jahr gezahlt hat.
(2)Der Antrag auf Festsetzung des Steuer messbetrags muss innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Rechnungsjahrs gestellt werden. Steuer messzahl, Steuer m e s s b e t r a g und Hebesatz.
(1)Bei der Berechnung der Lohnsummen steuer ist von einem Steuermessbetrag auszu gehen. Dieser ist durch Anwendung eines Tau sendsatzes (Steuermesszahl) auf die Lohnsumme zu ermitteln. Die Lohnsumme ist auf volle (10 RM) 100 Franken nach unten abzurunden.
(2)Die Steuermesszahl bei der Lohnsummen steuer beträgt 2 vom Tausend.
(3)Der Hebesatz für die Lohnsummensteuer muss unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 4 für alle in der Gemeinde vorhandenen Unter nehmen der gleiche sein. Er kann von dem Hebe satz für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbe ertrag und dem Gewerbekapital abweichen.
(4)Die Vorschrift des § 17 (Zweigstellen steuer) gilt entsprechend für die Lohnsummen steuer. § 28 Allgemeines. § 26
(1)Werden Betriebstätten zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten, so ist der einheitliche Steuermessbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile (Zerlegungsanteile) zu zerlegen. Das gleiche gilt in den Fällen, in denen eine Betriebstätte sich über mehrere Gemeinden erstreckt.
(2)Massgebend für die Zerlegung sind die Verhältnisse zu Beginn des Erhebungszeitraums.
§ 22
Absatz 1 sind die Ver hältnisse zu Beginn des Monats massgebend, der auf den Eintritt in die Steuerpflicht folgt. Fälligkeit. § 29 Die Lohnsummensteuer für einen Kalender monat ist am 15. des darauffolgenden Monats fällig. Gleichzeitig mit der Entrichtung der Steuer ist der Gemeindebehörde eine Erklärung über die Berechnungsgrundlagen abzugeben. § 27 des Abschnitt IV — Zerlegung Festsetzung Steuermessbetrags.
(1)Der Steuermessbetrag nach der Lohnsumme wird nur auf Antrag des Steuerschuldners oder einer beteiligten Gemeinde und nur dann fest Zerlegungsmasstab.
(1)Zerlegungsmasstab ist:
- bei Versicherungs-, Bank- und Kreditunter nehmen : das Verhältnis, in dem die Summe der in allen inländischen Betriebstätten erziel ten Betriebseinnahmen zu den in den Be triebstätten der einzelnen Gemeinden erziel ten Betriebseinnahmen steht;
- in den übrigen Fällen, vorbehaltlich der Ziffer 3: das Verhältnis, in dem die Summe der Arbeitslöhne, die an die bei allen inlän dischen Betriebstätten beschäftigten Arbeit nehmer gezahlt worden sind, zu den Ar beitslöhnen steht, die an die bei den Be triebstätten der einzelnen Gemeinden be schäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind;
- bei Wareneinzelhandelsunternehmen: zur Hälfte das in Ziffer 1 und zur Hälfte das in Ziffer 2 bezeichnete Verhältnis.
(2)Bei der Zerlegung nach Absatz 1 sind die Betriebseinnahmen oder Arbeitslöhne anzusetzen, die in dem nach § 10 Absatz 1 massgebenden Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) erzielt oder ge zahlt worden sind.
§ 10Ab sätze 2 bis 4 sind die mutmasslichen Betriebs einnahmen oder Arbeitslöhne der ersten zwölf Monate zugrunde zu legen.
(3)Bei Ermittlung der Verhältniszahlen sind die Betriebseinnahmen oder Arbeitslöhne auf volle (1000 RM) 10.000 Franken abzurunden. § 30 bei Zerlegung mehr gemeindlichen Betriebstätten. Erstreckt sich die Betriebstätte auf mehrere Gemeinden, so ist der einheitliche Steuermess betrag oder Zerlegungsanteil auf die Gemeinden zu zerlegen, auf die sich die Betriebstätte er streckt, und zwar nach der Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der Betriebstätte erwachsen den Gemeindelasten. § 31 Begriff der A r b e i t s l ö h n e die Zerlegung. für Arbeitslöhne sind die Vergütungen im Sinn des § 24 Absätze 2 bis 5 mit folgenden Ab weichungen:
- nach dem Gewinn berechnete einmalige Vergütungen (z. B. Tantiemen, Gratifika tionen) sind nicht anzusetzen. Das gleiche gilt für sonstige Vergütungen, soweit sie bei dem einzelnen Arbeitnehmer (40.000 RM) 400.000 Franken übersteigen;
- bei Unternehmen, die nicht von einer juri stischen Person betrieben werden, sind für die im Betrieb tätigen Unternehmer (Mit unternehmer) insgesamt (6000 RM) 60.000 Franken jährlich anzusetzen;
- bei Eisenbahnunternehmen sind die Ver gütungen, die an die in der Werkstätten verwaltung und im Fahrdienst beschäftig ten Arbeitnehmer gezahlt worden sind, mit dem um ein Drittel erhöhten Betrag anzu setzen. § 32 Z e i t r a u m für die Z e r l e g u n g besonderen Fällen. in Ist in der Zeit nach dem Beginn des Zeit raums, der für die Ermittlung des Gewerbe ertrags massgebend ist ( § 1 0 Absätze 1 bis 3), und vor dem Beginn des Erhebungszeitraums eine Betriebstätte neu errichtet worden, so sind bei der Ermittlung der Verhältniszahlen für den Erhebungszeitraum die Betriebseinnahmen oder Arbeitslöhne zu berücksichtigen, die in den auf die Errichtung folgenden zwölf Monaten mut masslich in dieser Betriebstätte erzielt oder ge zahlt werden. § 33 Z e r l e g u n g in b e s o n d e r e n Fällen.
(1)Führt die Zerlegung nach § § 2 8 bis 32 zu einem offenbar unbilligen Ergebnis, so ist nach einem Masstab zu zerlegen, der die tatsächlichen Verhältnisse besser berücksichtigt. In dem Zer legungsbescheid hat die Steuerverwaltung darauf hinzuweisen, dass bei der Zerlegung Satz 1 an gewendet worden ist.
(2)Einigen sich die Gemeinden mit dem Steuerschuldner über die Zerlegung, so ist der Steuermessbetrag nach Massgabe der Einigung zu zerlegen. meinde setzt die Steuerverwaltung legungsanteil fest. §34K l e i n b e t r ä g e .
(1)Übersteigt der einheitliche Steuermess betrag nicht den Betrag von (10 RM) 100 Fr., so ist er in voller Höhe der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die Geschäftsleitung befindet. Befindet sich die Geschäftsleitung im Ausland, so ist der Steuermessbetrag der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die wirtschaftlich bedeutendste der in ländischen Betriebstätten befindet.
(2)Übersteigt der Steuermessbetrag, zwar den Betrag von (10 RM) 100 Franken, würde aber nach den Zerlegungsvorschriften einer Gemeinde ein Zerlegungsanteil von nicht mehr als (10 RM) 100 Franken zuzuweisen sein, so ist dieser Anteil der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die Ge schäftsleitung befindet. Absatz 1 Satz 2 ist ent sprechend anzuwenden. § 35 bei der Zerlegung Lohnsummensteuer. Erstreckt sich eine Betriebstätte über mehrere Gemeinden, so ist der unter Zugrundelegung der Lohnsumme berechnete Steuermessbetrag durch den Unternehmer auf die beteiligten Gemeinden in entsprechender Anwendung der §§ 30 und 31 zu zerlegen. Auf Antrag einer beteiligten Ge den Zer Abschnitt V — Übergangs- und Schlussvorschriften § 36 Erstmalige Anwendung Gesetzes. des
(1)Das Gesetz ist erstmalig für das am 1. April 1937 beginnende Rechnungsjahr anzu wenden.
(2)Bis zur Bekanntgabe des ersten Steuer bescheids auf Grund dieses Gesetzes hat der Steuerschuldner zu den im § 18 Absatz 1 be zeichneten Zeitpunkten Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital von je einem Viertel der zuletzi festgesetzten gesamten Jahressteuerschuld zu ent richten. Ergeben sich unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahressteuerschuld nach § 18 Absatz 2 andere Fälligkeitstage und andere Teil beträge, so sind diese für die Vorauszahlungen massgebend. 1. Dezember 1936.