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127 Mémorial Memorial du des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogtums Luxemburg. Mardi, 2 mars 1937. N° 15 Dienstag, 2.

127 Mémorial Memorial du des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogtums Luxemburg. Mardi, 2 mars 1937. N° 15 Dienstag, 2. März 1937. Beschluss vom 1. März 1937, betreffend die Ausübung der Fischerei in den zwischen dem Grossherzogtum und Preussen. Grenzgewässern Der Minister des Innern, Nach Einsicht des Gesetzes vom 9. Juni 1894, betreffend die Genehmigung des am 5. November 1892 mit Preußen abgeschlossenen Vertrags, wegen Regelung der Fischerei in den Grenzgewässern ; Nach Einsicht insbesondere der Art. 13, Schlussabsatz, 20, 21, 22 und 24 des betreffenden Vertrags ; Beschließt : §1 Jeder hat die Befugnis, in den zwischen Preußen und Luxemburg gelegenen Gewässerstrecken der Mosel und Sauer den Fischfang mit der Handangel ausüben. Die Handangel ist ein beim Fischfang in der Hand gehaltenes Fischereigerät, das aus Angelrute, Angelschnur, Angelhaken und Köder besteht. §2 Der Fischfang mit der Handangel unter Benutzung :

  1. a)eines Nachens oder als Ersatz dafür dienende schwimmende oder im Wasser stehende Vorrichtung,
  2. b)eines aus einem Wirbeltier bestehenden Köders,
  3. c)eines zugleich den Angelhaken und den Köder bildenden oder ersetzenden Fangmittels ist außer dem fischereiberechtigten Pächter und den von ihm mit polizeilich beglaubigtem Erlaubnisschein versehenen, zu ihm in einem ständigen Lohnverhältnis stehenden Gehilfen nur den Personen erlaubt, die im Besitze eines von der Regierung ausgestellten Erlaubnisscheines sind. Unbeschränkt ist der Gebrauch der unter
  4. c)bezeichneten Fangmittel, wenn sie weder mit einer Drehvorrichtung versehen sind, noch die Nachahmung eines des unter
  5. b)bestimmten Köders bilden ; auch dürfen alle natürlichen, nicht unter
  6. b)fallenden Köder benutzt werden. Die Schnurrolle wird nicht als Drehvorrichtung im Sinne dieser Bestimmung angesehen. Nachen oder als Ersatz dafür dienende schwimmende oder im Wasser stehende Vorrichtungen dürfen nur während des Fischens im Fluß befestigt oder verankert werden. Alle dazu dienende Gegenstände, wie Anker, Pfähle, Stege, Steine ; Ketten und Seile müssen jedesmal nach beendigter Fischerei entfernt werden. §3 Der Fischfang mit der Hand, mit Netzen, Reusen und Selbstfängen sowie mit Angeln, die nicht unter den Begriff der Handangel fallen, ist nur dem fischereiberechtigten Pächter und den von ihm mit Erlaubnisschein versehenen, zu ihm in einem ständigen Lohnverhältnis stehenden Gehilfen gestattet, 128 Die Hebnetzfischerei darf nur von Personen ausgeübt werden, die im Besitze eines besonderen, von dem fischereiberechtigten Pächter ausgestellten und durch die Ortspolizeibehörde beglaubigten Erlaubnisscheines sind. Nachen oder als Ersatz dafür dienende schwimmende oder im Wasser stehende Vorrichtungen dürfen nicht benutzt werden. Im übrigen ist es beim Fischfang jeder A r t erlaubt, nicht nur das Ufer, sondern auch i m Flußbett befindliche Sandbänke und festverwachsene Steine zu betreten oder in seichtem Wasser zu waten. § 4 Die jährliche Schonzeit beginnt mit dem 1. März und endet mit dem 31. Mai. § 5 Verboten ist :
  7. a)das Fischen mit Aalhamen und Ankerkuilen,
  8. b)die Fischerei (auch mit der Handangel) i n den Wehrtrichtern der Selbstfänge in der Sauer,
  9. c)die eigenmächtige Verengung der Oeffnungen zwischen den Stäben der Talfänge der Sauer,
  10. d)das Fischen mit der Handangel während der Nacht. (Als Nachtzeit hat hierbei zu gelten vom 15. Oktober bis zum Beginn der Schonzeit am 1. März die Zeit von 19 Uhr bis 7 Uhr und von der Beendigung der Schonzeit am 31. Mai bis zum 14. Oktober abends die Zeit von 21,30 Uhr bis 4,30 Uhr.),
  11. e)die Ausübung des Krebsfanges,
  12. f)das Absperren offener Buhnenfelder mittels Netzen oder anderer Fischereigeräte zum Zwecke des Fischfanges zwischen den Buhnen (Krippen). §6 Fische der nachbenannten Arten dürfen nicht gefangen werden, wenn sie, von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse gemessen, nicht mindestens folgende Länge haben : Lachs (Salm, Salmo salar L 35 cm. Lachsforelle (Meerforelle, Silberlachs, Strandlachs, Trump, Salmo trutta L.) 35 cm. Hecht (esox lucius L.) 35 cm. Barbe (Bigge, Barbus fluviatilis Ag.) 28 cm. Maifisch (Alse, Clupea alosa L.) 28 cm. Finte (Clupea finta Cos.) 28 cm. Blei (Brachsen, Brasse, Abramis brama L.) 20 cm. Karpfen (Cyprinus carpio L.) 20 cm. Schlei (Schleihe, Liebe, Tinca vulgaris Cuv.) . 20 cm. 20 cm. Döbel (Aitel, Dickkopf, Minne, Möhne, Leuciscus cephalus L Lauben (Squalius leuciscus) 20 cm. Forelle (Salmo fario L.). 20 cm. Nase (Makrele, Redfisch, Mundfisch, Chondrostoma nasus L.) 20 cm. Aesche (Thymallus vulgaris Nilsson 20 cm. Rotfeder (Leuciscus erythophatalmus L.) 15 cm. Barsch (Perca fluviatilis L.) 15 cm. Plötze (Rotauge, Leuciscus rutilus L.) 15 cm. Karausche (Carassius Vulgaris Nordmann) 10 cm Güster (Blicke, kleine Brachsen) 10 cm. 129 § 7 Die Erlaubnisscheine zum Fischfang mit der Handangel gemäß § 2 werden durch die Regierung als Jahreserlaubnisscheine oder — mit Ausnahme der Monate Oktober, November und Dezember — als Monatserlaubnisscheine ausgestellt. Als Entgelt ist für den Jahreserlaubnisschein 125 Fr. und für den Monatserlaubnisschein 50 Fr. zu entrichten, deren Erlös zur Erhaltung und Erneuerung des Fischbestandes in den im § 1 Abs. 1 genannten Gewässern dienen soll. §8 Die Inhaber von Erlaubnisscheinen (§§2, 3 und 7) haben diese bei der Ausübung des Fischfanges bei sich zu führen und auf Verlangen den aufsichtführenden Beamten beider Staaten vorzuzeigen. §9 Der Fischfang mit dem Hebenetz (§ 3 Abs. 2) kann Personen, die in den letzten 3 Jahren wegen Diebstahls, Unterschlagungen, Hehlerei, Jagd- oder Fischereivergehens oder Widerstandes gegen einen die Fischereiaufsicht ausübenden Beamten rechtskräftig verurteilt worden sind, durch die Ortspolizeibehörde untersagt werden. Im Falle der Untersagung ist der Erlaubnisschein einzuziehen. § 10 Personen, die in den letzten 3 Jahren wegen Diebstahls, Unterschlagung, Hehlerei, Jagd- uder Fischereivergehens oder Widerstandes gegen einen die Fischereiaufsicht ausübenden Beamten rechtskräftig verurteilt worden sind, sowie. Jugendliche unter 12 Jahren können Erlaubnisscheine zum Fischfang mit der Handangel (§ 7) nicht erhalten. Wird der Inhaber eines Erlaubnisscheines wegen eines der genannten Vergehen rechtskräftig verurteilt, so ist der Erlaubnisschein einzuziehen. § 11 Zuwiderhandlungen gegen die obigen Bestimmungen werden mit einer Geldbuße von 51 bis 250 Fr. bestraft, unbeschadet der übrigen Verfügungen des Beschlusses vom 30. Oktober 1894, die Ausführung des Gesetzes vom 9. Juni 1894 über die Fischerei in den luxemburgisch-preußischen Grenzgewässern betreffend. § 12 Dieser Beschluß tritt am Tage seiner Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 28. Februar 1949 außer Kraft. Der Beschluß, betreffend den gleichen Gegenstand, vom 30. Januar 1930 und vom 16. November 1932 wird aufgehoben. Luxemburg, den 1. März 1937. Der Minister des Innern, Nic. Braunshausen. 130 Avis. — Force armée. — Par arrêté grand-ducal en date du 27 février 1937, le lieutenant en premier Jacoby Aloyse-Adrien, Commandant d'arrondissement de gendarmerie à Esch-s.-Alz., a été nommé Capi taine, Chef de la compagnie de volontaires. — 1er mars 1937. Avis. — Postes, Télégraphes et Téléphones. — Par arrêté grand-ducal du 15 février 1937, M . Jos. Kirpach, sous-chef de bureau des postes au bureau de Luxembourg-ville, a été nommé percepteur des postes à Larochette. — Par le même arrêté M. J.-P. Rippinger, sous-chef de bureau des postes au bureau de Luxembourgtélégraphes, a été nommé percepteur du même bureau. — 26 février 1937. Avis. — Règlements communaux. — En séance du 21 novembre 1936, le conseil communal de Remerschen a édicté un règlement sur l'usage des lavoirs publics dans les localités de Remerschen et de Schengen. — Le dit règlement a été dûment publié. — 24 février 1937. — En séances des 19 septembre et 21 décembre 1936, le conseil communal d'Oberwampach a édicté un règlement sur la conduite d'eau de la section de Niederwampach. — Ce règlement a été dûment approuvé et publié. — 25 février 1937. Imprimerie Victor Buck, Société à responsabilité limitée, Luxembourg.

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