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B. - Verordnung zur D u r c h f ü h r u n g des Grundsteuergesetzes für d e n ersten H a u p t v e r a n l a g u n g s z

Obsah (12)§§ 4§ 5§ 6§ 11§ 12§ 15§ 20§ 27§ 28§ 18§ 19§ 30

Verordnung

r D u r c h f ü h r u n g des Grundsteuergesetzes für d e n ersten H a u p t v e r a n l a g u n g s z e i t r a u m (GrStDVO) v o m 1. Juli 1937 (Rgesetzbl. I S. 733, Rsteuerbl. S. 781) Auf Grund des § 12 der Abgabenordnung in der Fassung des Einführungsgesetzes

den Realsteuergesetzen vom 1. Dezember 1936 (Rgesetzbl. I S. 961) und auf Grund der Er­ mächtigungen des Grundsteuergesetzes wird im Einvernehmen mit dem Innenminister und, soweit erforderlich, im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Ministern hierdurch verord­ net:

nehmen ist, dass die im Gesetz und in dieser Verordnung bestimmten Voraussetzungen we­ nigstens auf die Dauer von zwölf Monaten vorliegen werden. Dabei ist der Zeitraum, für den die Voraussetzungen unmittelbar vor dem Stichtag (§ 1) vorgelegen haben, mit

be­ rücksichtigen. Die Vorschrift im Satz 1 gilt auch für die Fälle, in denen die Voraussetzungen der Steuerbefreiung für den ganzen Steuergegen­ stand eintreten (§ 16 Absatz 1 des Gesetzes).

§§ 4

bis 6 und 16 des Gesetzes

§ 4

Ziffer 1a des Gesetzes §1 § 3 S t i c h t a g für die Steuerbefreiung Gemeindeverbände Bei der ersten Hauptveranlagung der Steuer­ messbeträge sind für die Frage, ob die Voraus­ setzungen für eine Steuerbefreiung ( § 2 ) vor­ liegen, die Verhältnisse

Beginn des ersten Januar 1938 massgebend. Für die Fälle der Fortschreibungsveranlagung und Nachveran­ lagung der Steuermessbeträge sind die Ver­ hältnisse im Fortschreibungszeitpunkt oder im Nachfeststellungszeitpunkt

grunde

legen. In den Fällen des § 34 sind die Verhältnisse

Beginn des 1. Januar massgebend, der dem Wegfall des Befreiungsgrunds folgt. § 2 Dauer der für die Voraussetzungen Steuerbefreiung Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sind nur dann als erfüllt anzusehen, wenn an­

(1)Gemeindeverbände sind die innerhalb des Landes ausser den Gemeinden bestehenden Gebietskörperschaften.
(2)Andere Verbände werden für die Grund­ steuer den Gemeindeverbänden unter den folgenden Voraussetzungen gleichgestellt: 1. An dem Verband dürfen nur Gemeinden, gemeindefreie Grundstücke (Gutsbezirke), Gemeindeverbände im Sinn des Absatzes 1 beteiligt sein. Ob ausserdem der Staat oder ein anderer Verband, auf den die Voraussetzungen des Absatzes 2

treffen, an dem Verband beteiligt ist, ist unerheb­ lich. 2. Der

sammenschluss der Beteiligten muss auf öffentlich-rechtlicher Grundlage be­ ruhen.

  1. Der Verband muss eigene Rechtspersön­ lichkeit besitzen.
  2. Der Zweck des Verbands muss ganz oder teilweise in der Erfüllung von Aufgaben liegen, die unter den Begriff des öffent­ lichen Diensts oder Gebrauchs ( § 4 Ziffer la des Gesetzes) oder der Mildtätigkeit (§ 4 Ziffer 3 des Gesetzes) fallen. § 5 .....

§ 4Ziffer 1c des Gesetzes § 6 .....

§ 4 Öffentlicher Dienst Gebrauch

§ 4Ziffer 1b des Gesetzes oder

(1)Öffentlicher Dienst oder Gebrauch im Sinn des § 4 Ziffer la des Gesetzes ist die Aus­ übung der öffentlichen Gewalt (hoheitliche Tätigkeit) oder der Gebrauch durch die All­ gemeinheit. Dabei sind nicht als Allgemeinheit anzuerkennen die im § 17 Absatz 4 des Steuer­ anpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 be­ zeichneten Personenkreise.
(2)Eine im öffentlichen Interesse getroffene Regelung (z. B. zeitliche Einschränkung) des Allgemeingebrauchs oder die Forderung eines Entgelts schliesst die Annahme eines öffent­ lichen Diensts oder Gebrauchs nicht aus. Not­ wendig ist jedoch, dass der bestimmungsmässige Gebrauch der Allgemeinheit tatsächlich frei­ steht, und dass das Entgelt nicht in der Absicht, Gewinn

erzielen, gefordert wird.

(3)Als öffentlicher Dienst oder Gebrauch ist nicht anzusehen die Herstellung oder Gewin­ nung von Gegenständen, die für einen öffent­ lichen Dienst oder Gebrauch verwendet wer­ den sollen. Dagegen fällt die Lagerung derartiger Gegenstände nach ihrer Übernahme aus dem Betrieb, in dem sie hergestellt oder gewonnen sind, unter den Begriff des öffentlichen Diensts oder Gebrauchs, wenn die Lagerung dem Zweck dient, die Gegenstände für eine Verwendung im öffentlichen Dienst oder Gebrauch bereit­

stellen.

(4)Öffentlicher Dienst oder Gebrauch ist nicht anzunehmen bei Betrieben, die der Ver­ sorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr .................... dienen.

§ 4Ziffer 4 des Gesetzes Sportvereine § 7 Begünstigte Sportvereine

(1)Als begünstigte Sportvereine kommen nur die Sportvereine in Betracht, die das Sport­ amt anerkannt hat.
(2)Nicht steuerbegünstigt sind: 1. Sportvereine, deren Aufwendungen er­ heblich über das

r Durchführung ihrer sportlichen Zwecke erforderliche Mass hinausgehen; 2. Vereine, die den Sport gewerbsmässig be­ treiben (Berufsport). § 8 Für sportliche Zwecke benutzter Grundbesitz

(1)Als für sportliche Zwecke benutzter Grund­ besitz sind solche Anlagen (Plätze und Räume) anzusehen, die für die körperliche Ertüchtigung des Volks durch Leibesübungen (Turnen, Spiel, Sport) benutzt werden und für diese Zwecke besonders hergerichtet sind (sportliche Anlagen)
(2)

den sportlichen Anlagen (Absatz 1) rechnen auch Unterrichts- und Schulungs­ räume, Übernachtungsräume für Trainings­ mannschaften, Umkleide-, Bade-, Dusch- und Waschräume sowie Räume

r Aufbewahrung des Sportgeräts, auch wenn sie für diesen Zweck an Vereinsmitglieder ganz oder teilweise ver­ mietet sind.

den sportlichen Anlagen gehören ferner Unterkunftshütten von Wandervereinen. §11G e b i e t s k ö r p e r s c h a f t e n

(3)

den sportlichen Anlagen rechnen ins­ besondere solche Räume nicht, die der Erho­ lung oder der Geselligkeit dienen.

(4)Werkstatträume gehören nur dann

den sportlichen Anlagen, wenn in ihnen ledig­ lich Arbeiten an den Sportgeräten des Vereins oder seiner Mitglieder vorgenommen werden und sich die Arbeiten auf die laufende Instand­ haltung beschränken.

§ 4

Ziffer 5 des Gesetzes § 9 Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften Über die Frage, ob eine Religionsgesellschaft nach allgemeinem Recht Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, entscheidet im Zweifels­ fall für die Zwecke der Grundsteuer der Mi­ nister für die kirchlichen Angelegenheiten. Die Veranlagungs- und Rechtsmittelbehörden sind an diese Entscheidung gebunden.

§ 4

Ziffern 1 bis 7 und § 5 Ziffern 2 und 4 des Gesetzes Wissenschaft, Erziehung und Unterricht; religiöse Unterweisung § 10 Grundbesitz, der vom Staat, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband für Zwecke der Wissenschaft, der Erziehung und des Unter­ richts benutzt wird, ist von der Grundsteuer befreit, wenn der Grundbesitz gehört:

  1. a)demjenigen, der den Grundbesitz benutzt, oder
  2. b)einer anderen Körperschaft des öffent­ lichen Rechts oder
  3. c)einer der im § 4 Ziffern 2 bis 4 des Ge­ setzes genannten Körperschaften, Per­ sonenvereinigungen, Vermögensmassen oder Verbände (Körperschaften usw.). § 12 Sonstige nach § 4 Ziffern 1 bis 4 des G e s e t z e s Steuer­ begünstigte Wird Grundbesitz von einer der im § 4 Ziffern 1 bis 4 des Gesetzes genannten Körperschaften usw. die nicht unter § 11 dieser Verordnung fällt, für Zwecke der Wissenschaft, der Erziehung und des Unterrichts benutzt, so ist er von der Grundsteuer befreit, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Die Benutzung muss im Rahmen der be­ sonderen Aufgaben oder Zwecke des Allgemeines Steuerbegünstigten liegen. Liegt die Be­

(1)Die Steuerbefreiung von Grundbesitz, der nutzung ausserhalb dieses Rahmens, so für Zwecke der Wissenschaft, der Erziehung und müssen der Finanzminister, der Innen­ des Unterrichts sowie der religiösen Unter­ minister und der für das Fachgebiet

­ weisung benutzt wird, richtet sich nach den ständige Minister anerkannt haben, dass §§ 11 bis

  1. Ausserdem müssen die Voraus­ der Benutzungszweck im Rahmen der setzungen erfüllt sein, die in den §§5 und 6 des staatlichen Aufgaben liegt. Gesetzes und in den §§ 1, 2, 23 bis 25 dieser Verordnung allgemein für Steuerbefreiungen
  2. Der Grundbesitz muss gehören: aufgestellt sind.

(2)..............................
  1. a)demjenigen, der den Grundbesitz benutzt, oder
  2. b)einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder
  3. c)einer der im § 4 Ziffern 2 bis 4 des Ge­ setzes genannten Körperschaften usw. 2. Der Grundbesitz muss gehören:
  4. a)demjenigen, der den Grundbesitz be­ nutzt, oder
  5. b)einer Körperschaft Rechts. des öffentlichen § 13 Religiöse Grundbesitz, der von einer öffentlich-recht­ lichen Religionsgesellschaft für Zwecke der religiösen Unterweisung benutzt wird (§4 Ziffer 5b des Gesetzes), ist von der Grundsteuer be­ freit, wenn der Grundbesitz gehört:
  6. a)demjenigen, der den Grundbesitz benutzt, oder
  7. b)einer anderen Körperschaft des öffent­ lichen Rechts oder
  8. c)einer der im § 4 Ziffern 2 bis 4 des Ge­ setzes genannten Körperschaften usw. § 14 Sonstige § 15 Unterweisung Schulen usw. Grundbesitz, der für Zwecke der Wissen­ schaft, der Erziehung und des Unterrichts be­ nutzt wird und nicht unter die vorstehenden Vorschriften fällt, ist von der Grundsteuer be­ freit, wenn die beiden folgenden Vorausset­

ngen erfüllt sind: 1. Der Finanzminister, der Innenminister und der für das Fachgebiet

ständige Minister müssen anerkannt haben, dass der Benutzungszweck im Rahmen der staatlichen Aufgaben liegt. Der Aner­ kennung bedarf es nicht für:

  1. a)Schulen und Erziehungsanstalten, die von der staatlichen Aufsichtsbehörde als öffentliche anerkannt sind;
  2. b)andere Hochschulen;
  3. c).........................
  4. d).........................
  5. e).........................
  6. f)........................... Schülerheime

(1)In den Fällen der §§ 11, 12 und 14 sind gemeinschaftliche Wohnräume für Schüler in Schulen und Erziehungsanstalten (Schüler­ heimen) ( § 5 Ziffer 2b des Gesetzes) nur dann befreit, wenn der Finanzminister, der Innen­ minister und der für das Fachgebiet

ständige Minister anerkannt haben, dass die Unter­ bringung der Schüler in gemeinschaftlichen Wohnräumen

r Erfüllung der entsprechenden Aufgaben notwendig ist. Soweit sich nicht aus Absatz 2 eine Ausnahme ergibt, bedarf es der besonderen Anerkennung ohne Rücksicht da­ rauf, ob für die Anstalt,

der die gemein­ schaftlichen Wohnräume gehören, selbst eine Anerkennung nach §§ 11, 12 und 14 notwendig ist oder nicht.

(2)Einer Anerkennung bedarf es nicht für die gemeinschaftlichen Wohnräume in:
  1. Schülerheimen des Staates
  2. ..........................
  3. ..........................
  4. ..........................
(3)In den Fällen des § 13 sind auch die ge­ meinschaftlichen Wohnräume für Schüler in Prediger- und Priesterseminaren (§5 Ziffer 2c des Gesetzes) befreit. Einer besonderen Aner­ kennung bedarf es nicht.
(4)Sind die gemeinschaftlichen Wohnräume für Schüler nach dem Absatz 1 befreit, so er­ streckt sich die Befreiung auch auf Bereit­ schaftsräume für Lehrkräfte, wenn sie nicht

gleich die Wohnung des Inhabers darstellen (§ 5 Ziffer 4 des Gesetzes).

§4Ziffer 8 des Gesetzes Krankenanstalten § 16 Allgemeines

(1)Krankenanstalten, deren Befreiung sich nicht bereits aus § 4 Ziffern 1, 2, 3 und 6 des Gesetzes ergibt, sind befreit, wenn die folgen­ den Voraussetzungen erfüllt sind (§ 4 Ziffer 8 des Gesetzes):
  1. Die Krankenanstalt muss in besonderem Mass der minderbemittelten Bevölkerung dienen (§ 17).
  2. Der Grundbesitz muss demjenigen, der die Krankenanstalt betreibt, oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ge­ hören, (§ 4 Ziffer 8 Schlussatz des Ge­ setzes) .
  3. Soweit es sich um Privatkrankenanstal­ ten handelt, müssen sie eine Konzession besitzen.
(2)Für Grundbesitz, der Wohnzwecken dient, verbleibt es bei den Vorschriften des § 5 des Gesetzes. § 17 Minderbemittelte Bevölkerung
(1)Eine Krankenanstalt dient in besonderem Mass der minderbemittelten Bevölkerung, wenn in dem Kalenderjahr, das dem Stichtag (§ 1) vorangeht, die folgenden Voraussetzungen er­ füllt sind: ärztlichen Gebühren nachweislich die Mindestsätze der staatlichen Gebühren­ ordnung nicht überschritten haben.
(2)Pflegesätze im Sinn des Absatzes 1 Ziffer 1 sind die Beträge, die für die Betreuung der Kranken in der Krankenanstalt ausschliesslich der ärztlichen Leistung und der üblichen Nebenleistungen (z. B. für Arzneimittel) ge­ fordert werden.
(3)Bei Ermittlung der Höchstsätze ist von den Pflegesätzen von Krankenanstalten der Gemeinden und der Gemeindeverbände aus­

gehen. Dabei sollen für die niedrigste Ver­ pflegungsklasse die Pflegesätze, die die Träger der Sozialversicherung bezahlen, nicht unter­ schritten werden. Für Fachanstalten können auch die Pflegesätze der Versicherungsanstalt für Angestellte

grunde gelegt werden.

(4)Die Höchstsätze können für bestimmte Gruppen von Krankenanstalten und für be­ stimmte Gebietsteile verschieden festgesetzt werden. Sind die Pflegesätze einer Gemeinde­ krankenanstalt höher als die vom Steuerdirektor bestimmten Höchstsätze, so gelten für diesen Gemeindebezirk die Pflegesätze der örtlichen Gemeindekrankenanstalt als Höchstsätze.
(5)Vor Festsetzung der Höchstsätze hat der Steuerdirektor

hören: 1. die

ständige oberste Staatsbehörde, 2. die

ständige Ärztekammer, 3. die Inspektion der Sozialen Versiche­ rungen.

§ 4Ziffer 9a des Gesetzes § 18 1.

Die Pflegesätze in allen Verpflegungs­ klassen dürfen die Beträge nicht über­ schreiten, die der Steuerdirektor als Höchstsatz bezeichnet hat. Strassen, Wege

den Strassen und Wegen gehören auch Seitengräben, Böschungen, Schutzstreifen und bei geteilten Fahrbahnen die Mittelstreifen. 2. Mindestens 40 vom Hundert der jähr­ lichen Verpflegungstage müssen auf Kranke der Sozialversicherung und der öffentlichen Fürsorge oder auf solche Selbstzahler entfallen, die nicht mehr als den niedrigsten Pflegesatz im Sinn der Ziffer 1 entrichtet und bei denen die Schienenwege

(1)

den Schienenwegen gehören: 1. Die Grundflächen des eigentlichen Bahn­ körpers und die Grundflächen der

ge­ § 19 hörigen Seitengräben, Böschungen, Schutzstreifen, Schneedämme und der zwischen den Gleisen gelegenen Gelände­ streifen;

  1. die mit Schienen einschliesslich der Ran­ gier-, Neben-, Aufstell- und Ladegleise bedeckten Grundflächen der Bahnhöfe, auch wenn sie durch Bahnsteighallen überdeckt sind;
  2. Stellwerksgebäude, Blockbuden und Bahn­ wärterhäuser, soweit sie nicht Wohn­ zwecken dienen (§ 5 des Gesetzes).

(2)Den Schienenwegen sind nicht

zu­ rechnen: 1. Grundflächen solcher Gleise, die

r Ab­ stellung von dauernd aus dem Verkehr gezogenen Wagen (z. B. in und neben Wagenhallen, in Strassenbahndepots) be­ stimmt sind; 2. Grundflächen solcher Gleise, die im übri­ gen

einer besonderen, von dem Ver­ kehrsbetrieb getrennten Veranstaltung (z. B. Instandsetzung) gehören; 3. Bahnsteige, Bahnsteighallen; 4. Ladestrassen und -rampen.

§ 4

Z i f f e r 9c des Gesetzes § 20 Fliessende Gewässer

den fliessenden Gewässern im Sinn des § 4 Ziffer 9c des Gesetzes gehören auch die Altwasser der Flüsse.

§ 4

Ziffer 10 des Gesetzes Fremde Vertretungen § 21 Konsulate Konsulate im Sinn des § 4 Ziffer 10 des Ge­ setzes sind:

  1. die Berufskonsulate;
  2. die Wahlkonsulate, wenn der Konsulats­ leiter die Staatsangehörigkeit des Entsende­ staats besitzt, sein Gehalt aus der fremden Staatskasse bezieht und eine andere als die konsularische Tätigkeit nicht ausübt. § 22 Benutzung

Wohnzwecken Als für Zwecke von Botschaften, Gesandt­ schaften oder Konsulaten (§ 21) benutzt ist auch Grundbesitz des fremden Staats anzu­ sehen, der den Wohnzwecken der Beamten oder Angestellten der fremden Vertretung dient.

§ 5

des Gesetzes § 23 Benutzung

Wohnzwecken

(1)Den Kasernenunterkünften der Armee (§ 5 Ziffer 1 des Gesetzes) werden

gerechnet: 1. die Wohnungen, die den kasernenbenutzungspfiichtigen, verheirateten Solda­ ten

gewiesen sind (Kasernenwohnungen) 2. die auf dem Kasernengrundstück selbst befindlichen Wohnungen, die Personen im Dienst der Armee

gewiesen sind.

(2)Gemeinschaftliche Speiseräume (z. B. Kantinen, Kasinos) und sonstige gemeinschaft­ liche Aufenthaltsräume (z. B. Lese-, Schreib­ und Spielzimmer) sind den im § 5 Ziffern 1 bis 4 des Gesetzes bezeichneten Räumen gleich­

stellen.

(3)Räume, die

r Erfüllung gesellschaft­ licher Verpflichtungen überlassen sind (Em­ pfangsräume), sind nicht als Wohnzwecken dienend anzusehen, wenn ihre Einrichtung von der Dienstbehörde ganz oder überwiegend gestellt ist.

§ 6

des Gesetzes Unmittelbare Benutzung § 24 Tatsächliche Benutzung für die s t e u e r b e g ü n s t i g t e n Zwecke Unmittelbar wird ein Steuergegenstand für steuerbegünstigte Zwecke erst von dem Zeit­ punkt ab benutzt, in dem er dem Benutzungs­ zweck tatsächlich

geführt worden ist. Ist die Benutzung des Steuergegenstands für steuer­ begünstigte Zwecke in Aussicht genommen oder wird er für diese Zwecke hergerichtet, so ist die Voraussetzung für die Steuerbefreiung noch nicht erfüllt. § 25 Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz, W erkstätten

(1)*) Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz ist auch dann steuerpflichtig, wenn er einem der im § 4 des Gesetzes bezeich­ neten Zwecke unmittelbar dient.
(2)*) Die Einschränkung der Steuerbefreiung nach Absatz 1 gilt nicht: 1. für land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz, der Lehr- oder Versuchs­ zwecken dient und dessen Fläche 10 Hektar nicht übersteigt. Auch wenn diese Grenze überschritten wird, gilt die Ein­ schränkung des Absatzes 1 nicht für Ge­ bäude- und Betriebsmittel, die über den

r Bewirtschaftung erforderlichen Be­ stand hinaus vorhanden sind und unmittel­ bar für die Lehr- oder Versuchszwecke benutzt werden; *) Fassung nach § 4 der Zweiten Verordnung

r Durchführung des Grundsteuergesetzes für den ersten Hauptveranlagungszeitraum (II. GrStDVO) vom

  1. März 1938 (RGBl. I S. 360, RStBl. S. 385). Erstmalige Anwendung: Rechnungsjahr
  2. für Übungsplätze der Armee, die unter § 4 Ziffer la des Gesetzes fallen;
  3. für Grundbesitz, der unter § 4 Ziffer 9 des Gesetzes fällt.

(3)Bei Werkstätten und ähnlichen Einrich­ tungen in Strafvollzugs- und Bewahrungsan­ stalten, Erziehungsanstalten, Blinden- und Krüppelheimen und anderen derartigen An­ stalten, die unter § 4 des Gesetzes fallen, ist eine unmittelbare Benutzung für steuer­ begünstigte Zwecke anzunehmen, wenn die Beschäftigung der Anstaltsinsassen in den Werk­ stätten usw.

r Erfüllung des Anstaltszwecks (z. B. aus Gründen der Besserung, der Er­ ziehung oder der Gesundung) unerlässlich ist.

§ 11des Gesetzes Steuermessbetrag § 2 6 .....

§ 27

§ 12

des Gesetzes Steuermesszahlen

  1. a)Land- und forstwirtschaftliche Betriebe § 28 Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben betragen die Steuermesszahlen: 1. für die ersten angefangenen oder vollen 10 000 R M (100 000 Fr.) des Einheits­ werts 8 vom Tausend, 2. für den Rest des Einheitswerts 10 vom Tausend.
  2. b)Bebaute Grundstücke § 29 Abstufung der S t e u e r m e s s z a h l e n Für bebaute Grundstücke gelten die fol­ genden Steuermesszahlen: Gemeindegruppen a b c über bis 25 000 über 25 000 bis 1 000 000 Einwoh­ 1 000 000 Ein­ ner Ein­ wohner wohner vom vom vom Tausend Tausend Tausend Grundstücksg r u p p e n bzw. Wertgruppen I. Altbauten (bei Einfami­ lienhäusern nur für den Teil des Einheitswerts, der 30 000 R M (300 000 Fr.) übersteigt) ..... I I . Einfamilienhäuser der Altbauten für die ersten angefangenen oder vol­ len 30 000 R M (300 000 Fr.) des Einheitswerts ..... I I I . Neubauten (bei Ein­ familienhäusern nur für den Teil des Einheits­ werts, der 30 000 R M (300 000 Fr.) übersteigt ..... I V . Einfamilienhäuser der Neubauten für die ers­ ten angefangenen oder vollen 30 000 RM (300 000 Fr.) des Einheitswerts .....

(3)Bei Umgemeindungen, die nach dem 1. Januar 1935 rechtswirksam geworden sind, rechnen die betroffenen Gemeinden oder Ge­ meindeteile weiterhin

der Gemeindegruppe, der sie ohne die Umgemeindung nach den Absätzen 1 und 2

zurechnen sind. § 31 Altbauten, 10 10 ................. 10 8 10 6 8 7 6 8 6 5 Neubauten

(1)

den Altbauten (§ 29 I und II) gehören die Grundstücke, deren Gebäude bis

m 31. März 1924 bezugsfertig geworden sind.

(2)

den Neubauten (§ 29 III und IV) gehören die Grundstücke, deren Gebäude nach dem 31. März 1924 bezugsfertig geworden sind.

(3)Ob auf ein Grundstück, auf dem sich sowohl Altbauten als auch Neubauten befinden, die Steuermesszahl für Altbauten oder die Messzahl für Neubauten anzuwenden ist, ist danach

entscheiden, welcher Teil wert­ mässig überwiegt.

(4)Für die Frage, ob ein Gebäude bis

m oder nach dem 31. März 1924 bezugsfertig geworden ist, ist die Entscheidung

über­ nehmen, die

letzt für die bisherige Grund­ steuer massgebend gewesen ist. § 30 § 32 Einwohnerzahl Einfamilienhäuser Ob auf ein Grundstück, auf dem sich sowohl ein Einfamilienhaus als auch ein Gebäude einer anderen Grundstücksgruppe befinden, die Steuermesszahlen für Einfamilienhäuser oder die Messzahl für die andere Grundstücks­ gruppe anzuwenden sind, ist danach

ent­ scheiden, welcher Teil wertmässig überwiegt.

(1)Für die Frage, welcher der im § 29 be­ zeichneten Gemeindegruppen eine Gemeinde

zurechnen ist, ist das Ergebnis der allgemei­ nen Volkszählung vom 16. Juni 1933 massge­ bend.

(2)Bei Umgemeindungen, die zwischen dem
  1. Juni 1933 und dem
  2. Januar 1935 rechts­ wirksam geworden sind, ist auf Grund des Ergebnisses der allgemeinen Volkszählung 1933

ermitteln, wieviel Einwohner auf die Ge­ meinde in ihrem Gebietsumfang vom 1. Januar 1935 entfallen; im Zweifelsfall entscheidet hierüber die Gemeindeaufsichtsbehörde. c) Unbebaute Grundstücke § 33 Für unbebaute Grundstücke beträgt die Steuermesszahl einheitlich 10 vom Tausend.

§ 15

des Gesetzes

§ 20des Gesetzes § 34 Ersatz der Zerlegung durch Steuerausgleich Nach Veranlagung des S t e u e r m e s s b e t r a g s

(1)Der Steuermessbetrag wird auch dann nachträglich veranlagt, wenn der Grund für die Befreiung des Steuergegenstands von der Grundsteuer wegfällt, eine Nachfeststellung des Einheitswerts aber deswegen nicht in Be­ tracht kommt, weil ein Einheitswert auf den letzten Hauptfeststellungszeitpunkt oder einen späteren Feststellungszeitpunkt bereits fest­

stellen war.

(2)Die Nachveranlagung gilt in den Fällen des Absatzes 1 von dem Rechnungsjahr an, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Be­ freiungsgrund weggefallen ist. a) Allgemeines §§ 37 bis 54 .....

§ 27

des Gesetzes § 55 .....

§ 28

des Gesetzes Neuhausbesitz § 56 .....

§ 18

Absatz 2 des Gesetzes § 35 Geringfügige Änderungen Die Zerlegungsanteile eines Steuermessbe­ trags sind in den Fällen des § 18 Absatz 2 des Gesetzes nur dann neu

ermitteln, wenn wenigstens bei einer Gemeinde der neue Anteil um mehr als ein Zwanzigstel, mindestens aber um 5 R M (50 Fr.) von ihrem bisherigen An­ teil abweicht.

§ 19

des Gesetzes § 36 Zerlegungsmasstab Der Steuermessbetrag ist nach dem Ver­ hältnis der auf die einzelnen Gemeinden ent­ fallenden Teile des Einheitswerts

zerlegen, die nach § 78 der Durchführungsbestimmungen

m Bewertungsgesetz vom 2. Februar 1935 (Rgesetzbl. I S. 81) festgestellt worden sind. Die Zerlegung des Steuermessbetrags kann nicht mit der Begründung angefochten wer­ den, dass die auf die einzelnen Gemeinden ent­ fallenden Teile des Einheitswerts unzutreffend festgestellt worden seien. § 57 ..... § 58 ..... § 59 ..... § 60 .....

§ 30des Gesetzes § 61 .....

§ 62 .....

m Bewertungsgesetz § 63 Fortschreibungen u n d N a c h f e s t s t e 11 u n g e n Bei Fortschreibungen und Nachfeststel­ lungen der Einheitswerte für Grundbesitz (22 und 23 des Bewertungsgesetzes) sind der tat­ sächliche

stand des Grundbesitzes (Bestand, bauliche Verhältnisse usw.) vom Fortschrei­ bungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt und die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1935

grunde

legen. § 64 im Grundbesitz

stand der Bebauung

(1)Bei Grundstücken, die sich am Feststel­ lungszeitpunkt (Absätze 2 der §§21 bis 23 des Bewertungsgesetzes) im

stand der Bebauung befinden, ist nur der Grund und Boden

be­ werten. Die Kosten, die für die Baulichkeiten bis

m Feststellungszeitpunkt entstanden sind, bleiben ausser Betracht.

(2)Befinden sich auf einem solchen Grund­ stück (Absatz 1) bereits bezugsfertige Gebäude, so ist nur der Grund und Boden einschliesslich der bezugsfertigen Gebäude

bewerten. Die Kosten, die für die im Bau befindlichen Gebäude oder Gebäudeteile (z. B. Anbauten oder

­ bauten) bis

m Feststellungszeitpunkt ent­ standen sind, bleiben ausser Betracht. Ein Ge­ bäude ist als bezugsfertig anzusehen, wenn der Bau soweit gefördert ist, dass den

künftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern des Ge­ bäudes

gemutet werden kann, das Gebäude

beziehen.

(3)Ist ein Grundstück, das sich im

stand der Bebauung befindet, bei der Ermittlung des Gesamtwerts eines gewerblichen Betriebs, bei der Bewertung des Gesamtvermögens oder bei der Bewertung des Inlandsvermögens anzusetzen (§ 66 Absatz 4, § 73 Absatz 3, § 77 Absatz 3 des Bewertungsgesetzes), so ist neben dem Ein­ heitswert nach Absatz 1 oder 2 für diese Zwecke ein besonderer Einheitswert unter Anwendung der Vorschriften im § 33 Absatz 3 der Durch­ führungsbestimmungen

m Bewertungsgesetz vom 2. Februar 1935 (Rgesetzbl. I S. 81) fest­

stellen.

(4)Ist für ein Grundstück, das sich im

stand der Bebauung befindet, der für die Grundsteuer (Veranlagung der Steuermessbeträge) mass­ gebende Einheitswert noch abweichend von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 nach den Vorschriften im § 33 Absatz 3 der Durchfüh­ rungsbestimmungen

m Bewertungsgesetz vom 2. Februar 1935 festgestellt worden, so ist der Einheitswert für die Grundsteuer nach den Absätzen 1 und 2

berichtigen.

(5)Die Absätze 1 bis 4 gelten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe entsprechend, so­ weit im Rahmen der Bewertung des Betriebs für Gebäude ein besonderer Wert anzusetzen ist. § 65 Grundstücke mit Gebäuden von u n t e r g e o r d n e t e r B e d e u t u n g Befinden sich auf einem Grundstück Gebäude, deren Zweckbestimmung gegenüber der Zweck­ bestimmung des Grund und Bodens von unter­ geordneter Bedeutung ist, so gilt das Grund­ stück als unbebaut im Sinn des § 53 des Be­ wertungsgesetzes und des § 33 dieser Verord­ nung. Die Gebäude sind bei der Ermittlung des Einheitswerts mit

berücksichtigen, soweit sie den Wert des Grundstücks erhöhen. § 66 Ä n d e r u n g e n der Durchführungsbestimmungen Die Durchführungsbestimmungen

m Be­ wertungsgesetz vom

  1. Februar 1935 (Rgesetzbl. I S. 81) werden wie folgt geändert:
  2. § 14 Absatz 2 erhält die folgende Fassung: «Teile des landwirtschaftlichen Betriebs, die unter die Vorschrift im § 4 Ziffer 9 des Grundsteuergesetzes fallen, sind nicht

bewerten.»

  1. Die §§ 41 und 45 werden gestrichen. Anwendung der Durchführungsverordnung§67.....
  2. Juli 1937.

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