LUXEMBOURG LUXEMBOURG Bekam ntachungderneuenFassungdesVersicherungsteuergesetzes Vom
- Juli 1937 AufGrunddesGesetzesvom28.Juni1935(Reichsgesetzbl.IS.810)zurAnpassungeinigerSteuergesetze an die Steuergesetze vom
- Oktober 1934 wird der Wortlaut des Versicherungsteuergesetzes nachgehend bekannt gemacht. Berlin,
- Juli 1937 Der Reichsminister der Finanzen in Vertretung Reinhardt Versicherungsteuergesetz (VersStG) Vom
- Juli 1937 Inhaltsverzeichnis Gegenstand der Steuer .... Versicherungsverträge .... Versicherungsentgelt .... Ausnahmen von der Besteuerung .... Steuerberechnung .... Steuersatz bei selbständigen Versicherungszweigen oder - arten .... §1 §2 §3 §4 §5 § 6 Steuersatz bei Zusammenfassung mehrerer Versicherungen .... Steuerschuldner .... Fälligkeit .... Erstattung der Steuer .... Steueraufsicht .... Inkrafttreten .... §7 § 8 § 9 § 10 §11 § 12 §2 §1 Gegenstand der Steuer Versicherungsverträge
(1)Der Steuer unterliegt die Zahlung des Ver
(1)Als Versicherungsvertrag im SinndiesesGesetzes sicherungsentgelts auf Grund eines durch Vertrag oder gilt auch auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhält
- eine Vereinbarung zwischen mehreren Personen nisses, oder Personenvereinigungen, solche Verluste oder
- wenn der Versicherungsnehmer bei der jeweiligen Schäden gemeinsam zu tragen, die den Gegen Zahlung des Versicherungsentgelts seinen Wohn stand einer Versicherung bilden können, sitz (Sitz) oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
- ein Kapitalansammlungsvertrag oder ein Spar oder versicherungsvertrag ohne Übernahme eines Wag
- wenn ein Gegenstand versichert ist, der zur Zeit nisses (Beispiel: Bausparvertrag). der Begründung des Versicherungsverhältnisses
(2)Als Versicherungsvertrag gilt nicht ein Vertrag, im Inland war. durch den im der sich verpflichtet, für den Ver
(2)Für den gewöhnlichen Aufenthalt Sinn desVersicherer sicherungsnehmer1 Ziffer 1 gilt § 14Absatz3 des Steueranpas Bürgschaft oder sonstige Sicherheit Absatzes zu leisten. sungsgesetzes nicht. LUXEMBOURG §3 Versicherungsentgelt
(1)Versicherungsentgelt im S i n n dieses Gesetzes ist Reichsversicherungsordnung jede Leistung, die für die Begründung und zur Durch Angesstelltenversicherungsgesetzes führung des Versicherungsverhältnisses an den Ver
- für eine Versicherung bei einer Pensionseinrich tung, durch die die Anwartschaft auf Ruhegeld oder Hinterbliebenenrente im Sinn des § 1242 der oder des § 17 des gewährleistet ist, sicherer zu bewirken ist (Beispiele: Prämien, Beiträge,
- für eine Versicherung, die bei einer Pensions-, Vorbeiträge, Vorschüsse, Nachschüsse, Umlagen, außer WitwenoderWaisenkasseauf Grund eines Ar dem Einttittsgelder, Gebühren für die Ausfertigung des Versicherungscheins und sonstige Nebenkosten). Zum beitsverhältnisses genommen ist; Versicherungsentgelt gehört nicht, was zur Abgeltung
- für eineKrankenversicherung,wennfreie ärztliche einer Sonderleistung des Versicherers oder aus einem Behandlung, Heilmittel und dergleichen gewährt sonstigen in der Person des einzelnen Versicherungs werdennehmers liegenden und versicherte Krankengeld den Be Grund das gezahlt wird (Beispiele: trag von 4 Reichsmark für den Tag nicht über Kosten für die Ausstellung einer Ersatzurkunde, Mahn steigt, die Ausnahme von der Besteuerung gilt kosten). auch dann, wenn nur eine der Leistungen gewährt wird und wenn der Versicherte einen Teil der
(2)Wird auf die Prämie ein Gewinnanteil verrechnet Kosten für ärztliche Behandlung, Heilmittel und und nurderUnterschiedzwischenPrämie und Gewinn dergleichen zu tragen hat; anteil an den Versicherer gezahlt, so ist dieser Unter schiedsbetrag Versicherungsentgelt. 7. für eine Versicherung von Vieh aus kleinen Viehhaltungen, Ausnahmen § von §4 der wenn die Versicherungssumme 1 500 Reichsmark nicht übersteigt. Besteuerung Von der Besteuerung ausgenommen ist die Zahlung des Versicherungsentgelts 5 1. für eine Rückversicherung; 2. für eine Lebensversicherung und die anderen im § 6 Ziffer 9 bezeichneten Versicherungen und für einen Kapitalansammrungsvertrag (§ 6 Ziffer 10), wenn
- a)die Versicherungsumme 500 Reichsmark nicht übersteigt oder
- b)die versicherte Jahresrente 60Reichsmarknicht übersteigt. Hat ein Versicherungsnehmer bei demselben Ver sicherer mehrere Versicherungen dieser Art abge schlossen, so gilt die Ausnahme von der Besteue rung nur, wenn die versicherten Beträge zusam men die Freigrenzen nicht übersteigen. Die Aus nahme von der Besteuerung gilt nicht, wenn unge wiß ist, ob die Freigrenzen überschritten werden oder nicht; 3. für eine Versicherung nach
- a)der Reichsversicherungsordnung, soweit die Versicherungnichtauf den §§ 843, 1029, 1198 beruht, b)demAngestelltenversicherungsgesetz,
- c)dem Reichsknappschaftsgesetz,
- d)dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und Ar beitslosenversicherung; Steuerberechnung
(1)Die Steuer wird für die einzelne Versicherung berechnet, und zwar
- regelmäßig: vom Versicherungsentgelt,
- Bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Boden erzeugnissen gegen Hagelschaden: vonderVersicherungssummeundfür jedes Ver sicherungsjahr.
(2)Bei Versicherungen, für die die Steuer vom Ver sicherungsentgelt und nach dem gleichen Steuersatz zu berechnen ist, darf der Versicherer die Steuer vom Ge samtbetrag der an ihngezahltenVersicherungsentgelte berechnen, wenn er die Steuer in das Versicherungs entgelt eingerechnet hat.
(8)Für die Hagelversicherung und für die im Betrieb der Lanbwirtschaft oder Gärtnerei genommene Versiche rung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden darf das Finanzamt dem Versicherer ge statten, die Steuer von der Gesamtversicherungsumme aller von ihm übernommenen Versicherungen zu berech nen. LUXEMBOURG
(4)Pfennigbeträge und deren Teile sind auf volle 5 Reichspfennig nach oben abzurunden.
(5)Die Art der Umrechnung ausländischer Werte bestimmt der Reichsminister der Finanzen. sicherungsjahr sätze § 6 Steuersatz bei selbständigen Versicherungszweigen oder -arten des Absatzes
(2)Bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Ver sicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden beträgt die Steuer für jedes Ver 0,20 Reichsmark für je 1 000 Reichs mark der Versicherungsumme oder einen Teil davon.
(3)Der Reichsminister der Finanzen darf die Steuer 1 Ziffer 12 ändern.
(1)Die Steuer beträgt vom Hundert des Versiche § 7 Steuersatz rungsentgelts bei der
- Einbruchsdiebstahlversicherung .... 10 bei Zusammenfassung mehrerer Versicherungen
- Glasversicherung .... 10
(1)Umfaßt ein Versicherungsvertrag mehrere Ver 3. Haftpflichtversicherung .... 5 sicherungszweige oder Versicherungsarten, für die ver 4. Unfallversicherung schiedene Steuersätze gelten, und stellt der Versiche
- a)ohne Prämienrückgewähr .... 5 rungsvertrag keine selbständige Versicherung im S i n n
- b)mit Prämienrückgewähr .... 3 des § 6 dar, so ist für jedenVersicherungszweigoder für 5. Feuerversicherung (Versicherung gegen Brand, jede Versicherungsart der im § 6 vorgeschriebene Steuer satz Explosion, Blitzgefahr oder ähnliche Gefahren) maßgebend. und bei der Versicherung von Vieh gegen
(2)Absatz 1 gilt nur, soweit das Versicherungsent Feuersgefahr, wenn die Versicherung nicht gelt für den einzelnenVersicherungszweigoder die ein mit einersonstigenViehversicherung(Ziffer11) zelne Versicherungsart in den Büchern des Versicherers verbunden ist .... 4 und im Versicherungschein gesondert angegeben ist. 6. Baurisikoversicherung mit Ausnahme der
(3)Soweit das Versicherungsentgelt fürdiemehreren unter Ziffer 8 bezeichneten Versicherungen .... 3 Versicherungszweige oder Versicherungsarten in einem
- Transportversicherung (Waren-, Valoren-, Gesamtbetrag angegeben ist, beträgt die Steuer 10 vom Transportmittelund ähnliche Versicherun Hundert dieses Gesamtbetrags. gen) mit Ausnahme der unter Ziffer 8 be zeichneten Versicherungen .... 3
- Schiffskasko-, Schiffsbaurisiko-, Luftfahr zeugversicherung ...
- Lebensversicherung (Kapital- und Renten versicherung auf den Todes- oder Lebens fall), Kranken-, Invaliditäts-, Alters-, Wit wen-, Waisen-, Aussteuer-, Wehrdienst-, Sparversicherung und bei ähnlichen Ver sicherungen ....
- Bei einem Kapitalansammlungsvertrag 2 2 .... 2
- Bei der Viehversicherung einschließlich der Schlachtviehversicherung .... 2
- in den übrigen Fällen eines selbständigen Versicherungszweigs oder einer selbständigen Versicherungsart mit Ausnahme der im Ab satz 2 bezeichneten Versicherungen a) regelmäßig .... 5 b) wenn eine einheitliche Versicherung be weglicher Sachen gegen eine Vielheit von Gefahren vorliegt ....
- §8 Steuerschuldner
(1)Steuerschuldner ist der Versicherungsnehmer. Für die Steuer haftet der Versicherer. Er hat die Steuer für Rechnung des Versicherungsnehmers zu entrichten. Ist die Steuerentrichtung einem zur Ent gegennahme des Versicherungsentgelts Bevollmäch tigten übertragen, so haftet auch der Bevollmächtigte für die Steuer.
(2)Hat der Versicherer im Inland keinen Wohnsitz (Sitz), ist aber ein Bevollmächtigter zur Entgegennahme des Versicherungsentgelts bestellt, so haftet auch dieser für die Steuer. In diesem Fall hat der Bevollmäch tigte die Steuer für Rechnung des Versicherungs nehmers zu entrichten.
(3)Hat der Versicherer im Inland weder seinen Wohnsitz (Sitz) noch einen Bevollmächtigten zur Ent gegennahme des Versicherungsentgelts, so hat der Ver sicherungsnehmer die Steuer zu entrichten. LUXEMBOURG LUXEMBOURG
(3)Ist bei der Zahlung eines Versicherungsentgelts für eine Rentenversicherung der Versicherungsnehmer über 60 Jahre alt oder erwerbsunfähig oder nicht nur vorübergehend verhindert, seinen Lebensunterhalt durch eigenen Erwerb zu bestreiten, so wird die Steuer für dieses Versicherungsentgelt auf Antrag erstattet, wenn § 9 Fälligkeit die versicherte Jahresrente den Betrag von 600 Reichs mark nicht übersteigt. Die Erstattung ist ausgeschlossen, Die Steuer wird, soweit nichts anderes bestimmt wenn der Versicherungsnehmer bei demselben Ver wird, zwei Wochen nach Entstehung der Steuerschuld sicherer mehrere Rentenversicherungen abgeschlossen hat (§ 1 des Gesetzes, § 3 Absatz 1 des Steueranpassungs und der Gesamtbetrag der versicherten Jabresrenten gesetzes) fällig. 600 Reichsmark übersteigt. § 10
(4)Im Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer gilt die Steuer als Teil des Versicherungsentgelts, insbesondere, soweit es sich um dessen Einziehung und Geltendmachung im Rechtsweg handelt. Erstattung der Steuer
(1)Wird das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurückgezahlt, weil die Versicherung vorzeitig auf oder das Versicherungsentgelt oder die Versiche rungsumme herabgesetzt worden ist, so wird die Steuer auf Antrag insoweit erstattet, als sie bei Berücksichti gung dieser Umstände nicht zu erheben gewesen wäre. hört § 11 Steueraufsicht
(1)Die Versicherer und solche Personen, die gewerbs mäßig Versiecherungen vermitteln oder ermächtigt sind, für den Versicherer Zahlungen entgegenzunehmen, unterliegen der Steueraufsicht.
(2)Der Steueraufsicht unterliegen auch diejenigen
(2)Die Steuer wird nicht erstattet
- bei Erstattung der Prämienreserve im Fall des § 176desGesetzesüber den Versicherungsvertrag;
- in sonstigen Fällen der Erstattung von Prämien reserve;
- wenn die Prämienrückgewähr ausdrücklich ver sichert war. Personen und Personenvereinigungen, die Versiche rungsverträge im Sinn des § 2Absatz1geschlossen haben. § 12 Inkrafttreten Das Gesetz ist in dieser Fassung mit Wirkung ab
- Oktober 1937 anzuwenden. LUXEMBOURG LUXEMBOURG Durchführungsbestimmungen zum Versicherungssteuergesetz (VersStDV) Vom
- Juli 1937 Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Örtliche Zuständigkeit .... § 1 Steuerberechnung beiEinrechnungderSteuer indasVer sicherungsentgelt .... § 2 Umrechnung ausländischer Werte .... § 3 Pensionsausgleichskassen öffentlich-rechtlicher Körper schaften .... § 4 Steuersatz bei der Kraftsfahrzeugversicherung .... § 5 Versicherungsleistung als Versicherungsentgelt .... § 6 Anmeldungspflicht .... § 7 Mitteilungspflicht .... § 8 Zweiter Abschnitt: Besteuerungsverfahren Unterabschnitt 1: Entrichtung der Steuer durch den Versicherer I. Bei Berechnung der SteuervomVersicherungsentgelt Arten der Steuerentrichtung .... § 9
- Entrichtung der Steuer nach dem Prämien-Istbetrag Aufstellungszeitraum Inhalt der Ersatz für die Nachweisung Steuerentrichtung Steuerfestsetzung .... Aufstellung Aufstellung ... ... .... ... ...
- Entrichtung der Steuer nach dem Prämien-Sollbetrag Abrechnungsverfahren .... Abschlagzahlung .... Nachweisung .... Steuerentrichtung .... Steuerfestsetzung .... § 16 § 17 § 18 § 19 § 20 II. Bei Berechnung der Steuer nach der Versicherung summe .... § 21 III. Entrichtungder Steuer im Pauschverfahren .... § 22 IV. Entrichtung der Stleuer durch einen Bevollmächtigten....§ 23 Unterabschnitt 2: Entrichtung der S t e u e r durch den Versicherungsnehmer Anzeigepflicht .... § 24 Nachweisung .... § 25 Steuerentrichtung .... § 26 Steuerfestsetzung .... § 27 Überwachung der Nachweisungen .... § 28 Dritter Abschnitt: gemeinsame Bestimmungen Vertreter außerdeutscher Staaten .... § 29 § 10 Ausnahme von der Besteuerung bei Lebensversicherungen .... § 30 § 11 Ausnahme von derBesteuerung bei Viehversicherungen . . . . § 31 § 12 Erstattung der Steuer bei vorzeitigem Aufhören der Ver § 13 sicherung .... § 32 § 14 Erstattung der Steuer bei einer Rentenversicherung .... § 33 § 15 Inkraftreten .... § 34 Auf Grund des § 5 Absatze 5, § 6 Absatz 3 des Versicherungssteuergesetzes vom
- Juli1937 (Reichsgesetzbl. I S . 793), § 12, § 13 Absatz 1 Ziffer 1 und § 24 Absatz 2 der Reichsabgabenordnung Erster Abschnitt A l l g e m e i n e Bestimmungen § 1 Örtliche Zuständigkeit (§ 76 Ziffer 6 AO)
(1)Örtlich zuständig ist
- bei einem inländischen Versicherer: wird folgendes bestimmt:
- bei einem ausländischen Versicherer: das Finanzamt, in dessen Bezirk die inländische Geschäftstelle liegt, die die Leitung der Ge schäfte im Inland hat. Hat der ausländische Versicherer die Erfüllung der Steuerpflicht einem Bevollmächtigten übertragen, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Be vollmächtigte seinen Wohnsitz (Sitz, Geschäfts leitung) hat. das Finanzamt,in dessen Bezirk der Versiche rer seinen Wohnsitz (Sitz, Geschäftsleitung) hat. Hat der Versicherer die Erfüllung der Steuer
(2)Hat der Versicherungsnehmer selbst die Steuer pflicht einem Bevollmächtigten übertragen, so zu entrichten (§ 8 Absatz 3 des Gesetzes), so ist das ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Versiche der Bevollmächtigte seinen Wohnsitz ( S i t z rungsnehmer , seinen Wohnsitz (Sitz, Geschäftsleitung) Geschäftsleitung) hat; hat.
(3)Im übrigen gelten die Vorschriften der Reichsabgabenordnung entsprechend. des § 73 a § 2 Steuerberechnung bei Einrechnung der S t e u e r in das Versicherungsentgelt
(1)Hat der Versicherer die Steuer in das Versiche rungsentgelt eingerechnet und berechnet er sie nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes von dem Gesamtbetrag der Ver sicherungsentgelte, so sind von diesem Gesamtbetrag zu erheben bei einem Steuersatz 9,091 von 10v.H. an Hundertteilen .... » 5 v. H. » .... 4,762 3,846 » 4 v. H. » .... 2,913 » 3 v. H. » .... » 2 v. H. » .... 1,961.
(2)Der Steuerbetrag ist auf volle 5 Reichspfennig nach oben abzurunden. § 3 Umrechnung ausländischer Werte Ausländische Werte sind nach den für die Umsatz steuer vorgeschriebenen Umrechnungsätzen in Reichs mark umzurechnen. § 4 Pensionsausgleichskassen öffentlich-rechtlicher Körperschaften Von der Besteuerung ausgenommen ist die Satzung des Versicherungsentgelts für eine Versischerung, die bei Vereinigungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften genommen wird, um Aufwendungen der öffentlichrechtlichen Körperschaften für Ruhegehalt und Hinter bliebenenversorgung ihrer Mitglieder auszugleichen. § 5 Steuersatz bei der Kraftfahrzeugversicherung Bei der Kraftfahrzeugversicherung (Kasko-, Unfall-, Haftpflicht, und Reisegepäckversicherung) beträgt der Steuersatz5 vom Hundert des Versicherungsentgelts. D a s gilt auch, wenn nur einzelne dieser Versicherungen genommen werden (Beispiele: nur die Kaskoversiche rung oder die Kaskoversicherung und Haftpflichtver sicherung). § 6 Versicherungsleistung a l s Versicherungsentgelt
(1)Hat der Versicherer eine Versicherungsleistung neben einer Leistung anderer Art übernommen, ohne daß ein gesondertes Versicherungsentgelt vereinbart wurde, so gilt die gewährte Versicherungsleistung als Versicherungsentgelt.
(2)Die Steuersätze des § 6 Absatz 1 Ziffern 1 bis 12a des Gesetzes werden verdoppelt.
(3)Steuerschuldner ist der Versicherer. Er darf die Steuer von der Versicherungsleistung nicht kürzen. § 7 LUXEMBOURG LUXEMBOURG Anmeldungspflicht
(1)Der inländische Versicherer hat die Eröffnung seines Geschäftsbetriebs binnen zwei Wochen dem Finanzamt anzumelden. D a s gleiche gilt für eine Person oder eine Personenvereinigung, die an einem Versiche rungsvertrag im Sinn des § 2 Absatz 1 Ziffer 1 des Gesetzes beteiligt ist.
(2)Zugleich mit der Anmeldung hat der Versicherer dem Finanzamt anzeigen, ob er die Erfüllung der Steuerpflicht selbst übernehmen oder den zur Empfang nahme von Prämienzahlungen ermächtigten Personen (Bevollmächtigten) übertragen will. In der Anzeige hat der Verscherer alle Bevollmächtigten, denen er die Erfüllung der Steuerpflicht übertragen hat, unter Angabe ihres Wohnsitzes (Sitzes, Geschäftsleitung) und des Umfangs der Übertragung aufzuführen.
(3)Veränderungen gegenüber den in der Anmeldung (Absatz 1) oder Anzeige (Absatz 2) gemachten Angaben hat der Versicherer binnen zwei Wochen dem Finanz amt anzeigen.
(4)Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die in ländische Geschäftstelle eines ausländischen Versicherers, der die Leitung des Geschäfts im Inland übertragen ist. §8 Mitteilungspflicht
(1)Die mit der Aufsicht über die Versicherungsunter nehmen betrauten Behörden teilen dem Finanzamt die zu ihrer Kenntnis gelangenden Versicherer mit.
(2)Die Registerbehörden (Vereins- und Genossen schaftsregister) haben Vereine und Genossenschaften, die sich mit dem Abschluß von Versicherungen befassen, nach; der Eintragung in das Register dem Finanzamt mit zuteilen; das gilt auch dann, wenn die Vereine oder Genossenschaften ihre Leistungen als Unterstützungen ohne Rechtsanspruch bezeichnen. Zweiter Abschnitt Besteuerungsverfahren Unterabschnitt 1 Entrichtung der Steuer durch den Versicherer I. Bei Berechnung der Steuer vom Versicherungsentgelt §9 Arten der Steuerentrichtung
(1)Ist die Steuer vom Versicherungsentgelt zu berechnen, so muß der Versicherer die Steuer nach dem Prämien-Vertrag auf Grund einer Aufstellung entrichten (§§ 10 bis 15).
(2)D a s Finanzamt darf auf Antrag zulassen, daß der Versicherer die Steuer im Abrechnungsverfahren nach dem Prämien-Sollbetrag entrichtet (§§ 16 bis 20). LUXEMBOURG 1. Entrichtung der Steuer nach dem Prämien-Istbetrag § 10 Aufstellungszeitraum
(1)Ist die Steuer vom Versicherungsentgelt zu be rechnen, so muß der Versicherer die Steuer auf Grund einer Aufstellung für jede Satzung eines Versicherungs entgelts entrichten, die im Lauf des Aufstellungzeit raums an ihn geleitet wird.
(2)Aufstellungszeitraum ist der Kalendermonat.
(3)Das Finanzamt darf auf Antrag eines Versiche rers, der steuerpflichtige Versicherungsentgelte nur in geringem Umfang vereinnahmt, den Aufstellungzeit raum bis zu einem Jahr verlängern. Inhalt der § 11 Aufstellung
(1)Der Versicherer muß für jeden Aufstellungzeit raum (§ 10) eine Aufstellung fertigen, die enthalten muß
- die Nummer des Versicherungscheins,
- den Betrag des gezahlten Versicherungsentgelts,
- den Steuersatz,
- den Steuerbetrag.
(2)Der Versicherer braucht die Zahlung des Ver sicherungsentgelts für eine steuerfreie Versicherung in die Aufstellung nicht aufzunehmen, wenn sich der Be freiungsgrund für die Zahlung aus den Geschäfts büchern ergibt.
(3)Der Versicherer darf mehrere Zahlungen eines Versicherungsnehmers, die dieser innerhalb des Auf stellungzeitraums für die gleiche Versicherung leistet, in der Aufstellung in einer Summe zusammenfassen.
(4)Der Versicherer muß für jeden Versicherung zweig und auf Anordnung des Finanzamts für jede von mehreren Versicherungsarten des gleichen Versiche rungzweigs eine besondere Aufstellung fertigen.
(5)Haben mehrere Versicherer eine Versicherung für denselben Versicherungsnehmer in der Weise gemein schaftlich übernommen, daß jeder von ihnen aus der Versicherung zu einem bestimmten Anteil berechtigt und verpflichtet ist, so darf einer der Versicherer die Steuer auch für die übrigen Versicherer entrichten. Er hat in diesem Fall die Gesamtprämie in seiner Aufstellung nachrichtlich zu bermerken. Die übrigen Versicherer müssen in ihren Geschäftsbüchern angeben, wer die Steuer für sie entrichtet hat. § 12 E r s a t z für die Aufstellung D a s Finanzamt darf auf Antrag zulassen; daß an Stelle der Aufstellung die Geschäftsbücher des Versicherers verwendet werden. D a s gilt nur, wenn für jeden Versicherungzweig und für jede Versicherungs art besondere Bücher geführt werden, die die für die Berechnung der Steuer und für die Festhaltung aller Versicherungen erforderlichen Angaben enthalten. § 13 Nachweisung
(1)Der Versicherer muß die Aufstellung am Ende des Aufstellungzeitraums in der Spalte für den zu entrichtenden Steuerbetrag und in der Spalte für den abzusetzenden Steuerbetrag aufrechnen und mit der Versicherung unterschreiben, daß die Eintragungen voll ständig und richtig sind. Er muß die Aufstellung späte stens bis zum Schluß des folgenden Monats dem Finanzamt vorlegen.
(2)Zugleich mit der Vorlegung der Aufstellung muß der Versicherer dem Finanzamt eine Nachweisung in zwei Stücken einreichen. Die Nachweisung muß unter laufender Nummer für jeden Versicherungzweig und jede Versicherungsart enthalten 1. die Zahl der Eintragungen in der Aufstellung, 2. die Steuerbeträge. Außerdem muß die Nachweisung den abzuführenden Steuerbetrag ergeben.
(3)Sind in einem Versicherungzweig oder in einer Versicherungsart keine Versicherungsentgelte gezahlt worden, so muß der Versicherer dies in der Nachweisung vermerken.
(4)Der Versicherer muß die Nachweisung mit der Versicherung unterschreiben, daß er die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat. § 14 Steuereinrichtung Gleichzeitig mit der Einreichung der Nachweisung (§ 13 Absatz 2) muß der Versicherer die Steuer an das Finanzamt entrichten. § 15 Steuerfestsetzung
(1)D a s Finanzamt setzt die Steuer auf beiden Stücken der Nachweisung fest.
(2)Die Aufstellung und ein Stück der Nachweisung erhält der Versicherer zurück. 2. Entrichtung der Steuer nach dem Prämien-Sollbetrag § 16 Abrechnungsverfahren
(1)Ist die Steuer vom Versicherungsentgelt zu be rechnen, so darf der Versicherer mit Zustimmung des Finanzamts die Steuer für einen bestimmten Abrech nungzeitraum im Weg nachträglicher Abrechnung beim Finanzamt entrichten.
(2)Grundlage für die Steuerentrichtung sind die Ge schäftsbücher. S i e müssen die Angaben enthalten, die für die Berechnung der Steuer und für die Festhaltung aller Versicherungen erforderlich sind. § 11Absatz1 und Absätze 3 bis 5 sind entsprechend anzuwenden. LUXEMBOURG LUXEMBOURG
(3)Abrechnungzeitraum ist das Kalendervierteljahr. § 20
(4)Der Versicherer hat die Steuer vom Sollbetrag des Versicherungsentgelts zu berechnen. Er muß die Steuer für nicht eingegangene Zahlungen bei der Ab rechnung für denjenigen Arechnungzeitraum absetzen, in dem er die Versicherung ganz oder teilweise in Ab gang gestellt (storniert) hat. Steuerfestsetzung § 17 Abschlagzahlung
(1)Auf die für den Abrechnungzeitraum zu ent richtende Steuer hat der Versicherer für jeden Kalender monat eine Abschlagzahlung zu leisten, und zwar bis zum 10. des folgenden Monats.
(2)Der Versicherer muß die Abschlagzahlung in Höhe des Steuerbetrags bemerken, der der PrämienIsteinnahme des vorangegangenen Kalendermonats entspricht. Steht die Prämien-Isteinnahme noch nicht fest, so hat der Versicheter den Steuerbetrag zu schätzen. § 18 Nachweisung
(1)Der Versicherer muß für jeden Abrechnungzeit raum eine Nachweisung in zwei Stücken aufteilen, in der er bezeichnet
- die als Grundlage für die Steuerberechnung be nutzten Geschäftsbücher,
- den Versicherungzweig oder die Versicherungs art,
- die Zahl der Eintragungen in den Geschäfts büchern,
- die fälligen Steuerbeträge,
- die abgesetzten Steuerbeträge,
- den für den Abrechnungzeitraum sich ergebenden Gesamtsteuerbetrag.
(2)Außerdem muß der Versicherer in der Nachwei sung die geleiteten Abschlagzahlungen vermerken und die Abschlußzahlung errechnen.
(3)Der Versicherer muß die Nachweisung mit der Versicherung unterschreiben, daß er die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat. § 19 Steuerentrichtung.
(1)Der Versicherer muß die für den Abrechnung zeitraum abgeschlossene Nachweisung bis zum Schluß des folgenden Monats dem Finanzamt in zwei Stücken einreichen. D a s Finanzamt darf die Frist auf Antrag verlängern.
(2)Gleichzeitig mit der Einreichung der Nachweisung muß der Versicherer die Abschlußzahlung leisten. LUXEMBOURG D a s Finanzamt setzt die Steuer auf beiden Stücken der Nachweisung fest und gibt die Steuerfestsetzung durch Rückgabe des einen Stücks der Nachweisung dem Ver sicherer bekannt. II. Bei Berechnung der Steuer nach der Versicherungsumme § 21
(1)Ist die Steuer nach der Versicherungsumme zu berechnen (Beispiel: Hagelversicherung), so muß der Versicherer die volle Steuer nach Empfang der Prämie oder eines Prämienteilbetrags auf Grund einer Auf stellung entrichten.
(2)D a s Finanzamt darf auf Antrag zulassen, daß der Versicherer die Steuer nach der Prämien-Sollstellung auf Grund einer Aufstellung entrichtet.
(3)Aufstellungzeitraum ist der Kalendermonat. D a s Finanzamt darf auf Antrag des Versicherers den Auf stellungzeitraum bis zu einem Jahr verlängern; es kann in diesem Fall Abschlagzahlungen fordern.
(4)Der Versicherer muß für jeden Aufstellungzeit raum eine Aufstellung fertigen, die enthalten muß
- die Nummer des Versicherungscheins,
- die Versicherungsumme,
- den Steuersatz,
- dben Steuerbetrug.
(5)Das Finanzamt darf auf Antrag zulassen, daß an Stelle der Aufstellung die Geschäftsbücher des Ver sicherers verwendet werden.
(6)Für die Nachweisung, die Steuerentrichtung und die Steuerfestsetzung gelten die §§ 13 bis 15 entsprechend. III. Entrichtung der Steuer im Pauschverfahren § 22
(1)D a s Finanzamt darf in Fällen, in denen die Fest stellung der Unterlagen für die Steuerfestsetzung un verhältnismäßig schwierig sein würde und kein höherer Jahressteuerbetrag als 500 Reichsmark zu erwarten ist, die Berechnung und Entrichtung der Steuer im Pausch verfahren zulassen.
(2)D a s Finanzamt setzt den Pauschbetrag jeweils für ein Jahr fest.
(3)Der Versicherer muß den Pauschbetrag in viertel jährlichen Teilen, spätestens bis zum 10. des Monats, der auf den Schluß des Kalendervierteljahrs folgt, unter Einreichung einer Anmeldung entrichten. LUXEMBOURG IV.Entrichtungder Steuer durch einen Bevollmächtigten § 27 Steuerfestsetzung § 23 Die für den Versicherer gegebenen Vorschriften der §§ 9 bis 22 gelten entsprechend für einen Bevollmäch tigten, bei gut Entgegennahme des Versicherungs entgelts ermächtigt ist. D a s Finanzamt setzt die Steuer auf beiden Stücken der Nachweisung fest und gibt die Steuerfestsetzung durch Rückgabe des einen Stücks der Nachweisung dem Versicherungsnehmer bekannt. § 28 Überwachung Unterabschnitt 2 der Nachweisungen Ergibt eine Nachweisung, daß der Versicherungs nehmer auf Grund des Versicherungsverhältnisses weitere Zahlungen zu leisten hat, so überwacht das Finanzamt die Nachweisung der künftigen Zahungen. Entrichtung der Steuer durch den Versicherungsnehmer § 24 Anzeigepflicht Dritter Nimmt ein Versicherungsnehmer eine Versicherung bei einem Versicherer, der im Inland weder seinen Abschnitt Gemeinsame Wohnsitz (Sitz) noch einen Bevollmächtigten zur Ent gegennahme des Versicherungsentgelts hat, so muß der Versicherungsnehmer den Abschluß der Versicherung dem Finanzamt unverzüglich anzeigen. Das gleiche gilt für einen inländischen Vermittler, der den Abschluß der Versicherung vermittelt hat. § 25 Nachweisung
(1)Der Versicherungsnehmer muß jede Zahlung eines Versicherungsentgelts binnen zwei Wochen nach der Zahlung dem Finanzamt in zwei Stücken nach weisen.
(2)Die Nachweisung muß enthalten:
- Name (Firma) und Wohnsitz sicherungsnehmers, (Sitz) des Ver
- Name (Firma) und Wohnsitz (Sitz) des Ver sicherers,
- die Nummer des Versicherungscheins,
- den Gegenstand der Versicherung,
- den Versicherungzweig oder die Versicherungs art,
- die Dauer der Versicherung,
- den Tag der Zahlung des Versicherungsentgelts,
- den Betrag des gezahlten Versicherungsentgelts,
- den Steuersatz,
- den Steuerbetrag.
(3)Der Versicherungsnehmer muß die Nachweisung mit der Versicherung unterschreiben, daß er die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat. § 26 Steuerentrichtung Gleichzeitig mit der Einreichung der Nachweisung muß der Versicherungsnehmer die Steuer entrichten. Bestimmungen Vertreter außerdeutscher S t a a t e n
(1)Von der Besteuerung aufgenommen ist die Zah lung des Versicherungsentgelts unmittelbar an einen ausländischen Versicherer
- durch eine beim Deutschen Reich beglaubigte diplomatische Vertretung eines außerdeutschen Staats,
- durch ein Mitglied der in Ziffer 1 bezeichneten diplomatischen Vertretung oder durch eine Person, die zum Geschäftspersonal dieser Vertretung ge hört und der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterliegt,
- durch eine im Deutschen Reich zugelassene konsula rische Vertretung eines außerdeutschen Staats, wenn der Leiter dieser Vertretung Berufsbeamter und Angehöriger des Entsendestaats ist und außer halb seines Amts im Deutschen Reich keine Er werbstätigkeit ausübt,
- durch einen im Deutschen Reich zugelassenen Kon sularvertreter (Generalkonsul, Konsul, Vizekonsul, Konsularagenten) oder durch einen ihm beigege benen Beamten, wenn der Antragsteller Berufs beamter und Angehöriger des Entsendestaats ist und außerhalb seines Amts im Deutschen Reich keine Erwerbstätigkeit ausübt.
(2)Wird das Versicherungsentgelt an einen inlän dischen Bevollmächtigten des ausländischen Versicherers gezahlt, so wird die Steuer erhoben. § 30 Ausnahme von der Besteuerung bei Lebensversicherungen Die Ausnahmevorschrift des § 4 Ziffer 2 des Gesetzes (Lebensversicherungen, bei denen die Versicherung summe den Betrag von 500 Reichsmark oder die ver sicherte Jahresrente den Betrag von 60 Reichsmark nicht übersteigt) greift nur ein, wenn der Versicherer LUXEMBOURG LUXEMBOURG § LUXEMBOURG oder, sein Bevollmächtigter in seinen Geschäftsbüchers vermerkt hat, daß die Voraussetzungen für die Aus 33 nahme von der Besteuerung vorliegen. § 31 Ausnahme von der Besteuerung bei Viehversicherungen
(1)Die Ausnahmevorschrift des § 4 Ziffer 7 des Ge setzes (Versicherung von Vieh aus kleinen Viehhaltun gen mit einer Versicherungsumme von nicht mehr als 1 500 Reichsmark) greift nur ein, wenn der gesamte Viehbestand des Versicherungsnehmers, nicht nur der versicherte Teil des Bestands, eine kleine Viehhaltung darstellt.
(2)eine kleine Viehhaltung liegt gewöhnlich dann vor, wenn sie in der Regel ohne Mithilfe von entgeltlich beschäftigten Personen betrieben wird.
(3)Ist das Vieh nur nach Stückzahl versichert, so gilt die Ausnahmevorschrift nur, wenn der Höchstbetrag der Ersatzpflicht des Versicherers im Zeitpunkt der Zahlung des Versicherungsentgelts 1 500 Reichsmark nicht übersteigt.
(4)Wird bei einer Viehversicherung ein Schaden auf alle Versicherungsnehmer umgelegt, so gilt die Aus nahmevorschrift nur für die Zahlung des Versicherungs entgelts durch denjenigen Versicherungsnehmer, bei dem die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Besteuerung vorliegen. § 32 Erstattung der S t e u e r bei vorzeitigem Aufhören der Versicherung Der Versicherer muß die Steuerbeträge, deren Er stattung er § 10 Absatz des Gesetzes gemäß bean sprucht, in der Nachweisung (§§ 13, 18) vom Gesamt steuerbetrag absetzgen. Die Absetzung muß er bei der früheren Eintragung in der Aufstellung oder in seinen Geschäftsbüchern vermerken. Bei der Absetzung muß er auf die frühere Eintragung hinweisen. Erstattung der S t e u e r bei einer Rentenversicherung
(1)Der Versicherungsnehmer, der die Erstattung der Steuer § 10 Absatz 3 des Gesetzes gemäß beansprucht, muß dem Finanzamt nachweisen, daß er über 60 Jahre alt oder erwerbsunfähig oder nicht nur vorübergehend verhindert ist, seinen Lebensunterhalt durch eigenen Er werb zu bestreiten. D a s Finanzamt stellt ihm hierüber eine Bescheinigung aus.
(2)Der Versicherungsnehmer muß die Bescheinigung dem Versicherer vorlegen, der sie aufzubewahren und die Erstattung zu vermitteln hat.
(3)Der Versicherer muß die zu erstattenden Beträge in der Nachweisung (§§ 13, 18) vom Gesamtsteuerbetrag absetzen. Die Absetzung muß er bei der früheren Eintra gung in der Aufstellung oder in seinen Geschäftsbüchern vermerken. Bei der Absetzung muß er auf die frühere Eintragung hinweisen.
(4)Liegt die Bescheinigung (Absatz 1) dem Versicherer bereits in dem Zeitpunkt vor, in dem er die Prämien zahlung in die Aufstellung oder in seine Geschäftsbücher einträgt, so braucht der Versicherer die Steuer nicht zu berechnen. Es genügt ein Vermerk über die Steuer befreiung unter Hinweis auf die Bescheinigung.
(5)Schließt ein Versicherer lediglich Rentenver sicherungen mit einer versicherten Jahresrente von nicht mehr als 600 Reichsmark mit solchen Versicherungs nehmern ab, die über 60 Jahre alt sind (Beispiel: Klein rentnerhilfskassen), so darf das Finanzamt zulassen, daß die Fertigung der Aufstellung unterbleibt. D a s gleiche gilt für andere Versicherer, die sich mit der Kleinrentner fürsorge befassen. § 34 Inkrafttreten Diese Bestimmungen treten am 1. Oktober 1937 in Kraft. Berlin, 13. Juli 1937 Der Reichsminister der Im Auftrag Hedding Finanzen LUXEMBOURG LUXEMBOURG Muster 1 (§§ 1 1 , 2 1 VersStDB) A u f s t e l l u n g de in über die für den - die - Monat(
- e)19 zu entrichtende Versicherungsteuer. Versicherungzweig (-art) A n l e i t u n g z u m Gebrauch l . Die Aufstellung ist für jeden Aufstellungzeitraum neu zu fertigen, in die Aufstellung ist jede Zahlung eines Entgelts, die im Lauf eines Aufstellungzeitraums geleistet wird, einzutragen. 2. Für jeden Versicherungzweig und auf Anordnung des Finanzamts für jede von mehreren Versicherungs arten des gleichen Versicherungzweigs (§ 11 Abs. 4 V e r s S t D B ) ist eine besondere Aufstellung zu fertigen. 3. Die Aufstellung Bevollmächtigten ist in den Spalten 6 und 7 aufzurechnen und von dem Versichererr oder seinem mit folgender Versicherung zu versehen; "Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Eintragungen wird versichert. , (Unterschrift —
- en)4. Die Aufstellung ist spätestens bis zum Schluß " des folgenden Monats dem Finanzamt mit zwei Stücken einer Nachweisung einzureichen. 5. Die Aufstellungen sind zehn Jahre 19 geordnet aufzubewahren. Reichsgesetzblatt, J a h r g a n g 1 9 3 7 , Teil I LUXEMBOURG LUXEMBOURG (Rückseite von Muster 1) Betrag Lfde. Nr. Nummer der Ver sicherung scheine des gezahlten Entgelts — Prämien, Beiträge, Vorbeiträge, Vorschüsse, Umlagen u. dgl. — (nur ausfüllen, wenn die Steuer nach) dem Entgelt berechnet wird, § 6 Abs. 1 § 7 d. Ges.) 2 berechnet wird, § 6 Abs. 2 d. Ges.) Anzuwendender Steuersatz und Paragraph des Gesetzes 3 Steuer betrag 5 Zusammen . . . . Vermerke (z. B. bei Absetzungen, Verweisung auf die frühere Eintragung o d e rdie Erstattungs eintragung) Rpf RM Rpf RM 4 Abzusetzender Steuerbetrag (rot) oder der VersStDB RM RM l der Versicherung summe (nur ausfüllen, wenn die Steuer nach der Versicherungsumme 6 7 8 LUXEMBOURG LUXEMBOURG Eingegangen / Steuerhilfe / Sollbuch / Muster 2 19 (§ 13 V e r s S t D B ) In Entrichtung der zwei Stücken einreichen! S t e u e r n a c h dem P r ä m i e n s - I s t b e t r a g N a c h w e i s u n g über die von de in ; für 19 zu entrichtende (Aufstellungszeitraum) Versicherungsteuer Lfde. Versicherungzweig, Nr. Versicherungsart Zahl der Ein tragungen in der Aufstellung (Sp. 6 der Aufstellung) Rpf. RM l 2 Abgesetzter Steuerbetrag (§§ 32, 33 VersStDB) Steuerbetrag 3 4 Zu entrichtende Steuer Versiche rungsentgelt nicht gezahlt Rpf. worden ist) ( S p . 4 weniger S p . 5) Rpf. RM Vermerkfe (z. B. wenn 5 RM 6 7 Zusammen: 19 I c h versichere, die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben. Geprüft! , (Name und Amtsbezeichnung d e s Bezirksbearbeiters) RM Rpf sind gebucht im Einnahmebuch unter Nr unter Maschinenbuchnummer 19 ............................................................................... 19 .............. Finanzkasse ................................................................................................. (Namenzeichen) 19 (Unterschrift der zur Geschäftführung oder Vertretung befugten Personen) LUXEMBOURG (Rückseite von Muster 2) LUXEMBOURG Steuerfestsetzung Der für den Aufstellungzeitraum festgesetztauf abzuführende Gesamtsteuerbetrag wird Zuschlag n a c h§ 168 Abs. 2 Zusammen Hierauf ist der bei Einreichung der Nachweisung E s sind somit n zu viel o Rpf. AO RM Rpf. RM Rpf. RM Rpf. RM Rpf. RM Rpf. entrichtete Steuerbetrag 1 c hzuentrichten) entrichtet Der Restbetrag von RM. RM Ppf. 19 ist bis zum an das unterzeichnete Finanzamt (Finanzkasse) zu entrichten. Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats seit Bekanntgabe bei dem unterzeichneten Finanzamt Einspruch eingelegt werden. Als Tag der Bekanntgabe gilt:
- a)Wenn die Steuerfestsetzung dem Steuerpflichtigen durch einfachen oder durch eingeschriebenen Brief zugesandt worden ist: der dritte Tag nach der Aufgabe zur Post,
- b)Wenn die Steuerfestsetung dem Steuerpflichtigen förmlich zugestellt worden ist: der Tag der Zustellung. / 19 Finanzamt 1 ) Nichtzutreffendes ist zu streichen. LUXEMBOURG LUXEMBOURG eingegangen / Steuerhilfe / Sollbuch /., Muster 3 (§ 18 VersStDB) 19 In Entrichtung zwei Stücken der S t e u e r einreichen! nach dem Prämien-Sollbetrag N a c h w e i s u n g über d i e von de , in für das Kalendervierteljahr 19 zu entrichtende Versicherungsteuer Versicherungszweig, Versicherungsart Lfde. Nr. 1 2
- a)Bezeich nungder Geschäfts bücher,
- b)Zahl der Eintra gungen 3 Abgesetzter Zu Steuerbetrag entrichtende Vermerke (§§ 16, 32, 33 Steuer VersStDB) (Sp. 4 weniger Sp. 5) Steuer betrag Rpf RM 4 Rpf RM RM 5 Zusammen: Rpf 6 7 LUXEMBOURG LUXEMBOURG (Seite 2 von Muster 3) Übertrag RM Rpf. Hierauf s i n d abschläglich entrichtet: 1. am für Monat 19 RM Rpf 2. am für Monat 19 RM Rpf 3. am für Monat 19 RM Rpf 4, am für Monat 19 RM Rpf 5. am für Monat 19 RM Rpf 6. am für Monat 19 RM Rpf Zusammen RM Rpf. 1 RM Rpf. Es sind somit a l s A b s c h l u ß z a h l u n g noch zuentrichten ) zu viel entrichtet I c h versichere, die Angaben nachbestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben. Geprüft! , (Name und Amtsbezeichnung des Bezirksbearbeiters) RM Rpf sind gebucht im Einnahmebuch unter Nr. unter Maschinenbuchnummer 19 . 19 Finanzkasse (Namenzeichen) J ) 5Md)tjutreffcttbeé i(l J U fluteten. 19 (Unterschrift der zur Geschäftsführung oder Vertretung befugten Personen) LUXEMBOURG LUXEMBOURG (Seite 3 von Muster 3) Steuerfestsetzung D e r für den Abrechnungzeitraum abzuführende wird festgesetzt auf Gesamtsteuerbetrag RM Zuschlag nach § 168 Abs. 2 AO RM Zusammen Rpf RM Rpf. RM Rpf. Rpf Hierauf sind anzurechnen
- a)die Abschlagzahlungen 1. von für Monat 19 ..mit RM 2. von für Monat 19 . mit RM 3. von für Monat 19 .mit RM 4. von für Monat 19 . mit RM 5. von für Monat 19 .mit RM 6. v o n . für Monat 19 mit RM mit RM
- b)Die Abschlußzahlung Rpf Rpf Rpf Rpf Rpf Rpf Zusammen 1 Es sind s o m i t noch zu entrichten ) zu viel entrichtet RM . . . . . . . . R p f und daher zurückzuzahlen RM Der Restbetrag von an das unterzeichnete Finanzamt RM Rpf ist bis zum Rpf. 19 (Finanzkasse) zu entrichten. Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats seit Bekanntgabe bei dem unterzeichneten Finanzamt Einspruch eingelegt werden. Als Tag der Bekanntgabe g i l t :
- a)wenn die Steuerfestsetzung dem Steuerpflichtigen durch einfachen oder durch zugesandt worden i s t : der dritte Tag nach der Aufgabe zur P o s t , eingeschriebenen Brief
- b)wenn die Steuerfestsetzung dem Steuerpflichtigen förmlich zugestellt worden ist: der T a g der Zustellung. / 19 Finanzamt (Unterschrif) 1 ) Nichtzutreffendes i s t zu streichen. LUXEMBOURG LUXEMBOURG Muster 4 (§ 25 VersStDB) eingegangen / Steuerhilfe / Sollbuch / 19 In zwei Stücken einreichen! Nachweisung über die Zahlung des Verstcherungsentgelts unmittelbar a n einen a u s l ä n d i s c h e n Versicherer (§ 8 Abs. 3 VersStG) Vom Finanzamt
- a)Dauer der Betrag
- a)Name (Firma) Versicherung, des gezahlten Nummer und Wohnsitz auszufüllen
- b)Zeitraum, für Entgelts des Ver Ver (Sitz) des Ver Anzu den die Zah Tag der (Prämien, sicherung sicherung lung geleistet Zahlung wendender sicherungsneh Beiträge, 53erzweig scheins Lfde. mers, wird, Vorbeiträge, Steuersatz des Ver merfe und Ver Nr. und Steuerbetrag
- c)Zahlungsart sicherungs- Vorschüsse,
- b)Name (Firma) Gegenstand sicherungs Paragraph des Versiche Nachschüsse, und Wohnsitz rungsentgelts entgelts des Gesetzes art der Ver Umlagen (einmalig ? und der (Sitz) des Ver sicherung u. dgl.) wieder VersStDB sicherers schrend ?) RM Rpf RM Rpf 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Ich versichere, die Angaben nach bestem Wissen RM Rpf und Gewissen gemacht zu haben. sind gebuchtim Einnahmebuch Nr.. unter unter Maschinenbuchnummer , 19 19 19 Finanzkasse .............................................................................................................. ...................................................................................................... (Namenzeichen) (Unterschrift der zurGeschäftsführungoder Vertretung befugten Personen) LUXEMBOURG (Rückseite LUXEMBOURG von Muster 4) Steuerfestsetzung Der abzuführende Gesamtsteuerbetrag wird festgesetzt auf ........................ RM Zuschlag nach § 168 Abs. 2 AO RM Rpf. Zusammen.......... Hierauf ist der bei Einreichung der Nachweisung entrichtete Steuer betrag anzurechnen mit ........................................................................................ Rpf. RM Rpf. RM Rpf.. 1 nochzuentrichten ) Es sind s o m i t . zu viel entrichtet und daher zurückzuzahlen Der Restbetrag von RM Ppf. RM Rpf. RM Rpf. ist bis zum 19 an das unterzeichnete Finanzamt(Finanzkasse) zu entrichten. Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb Finanzamt Einspruch eingelegt werden. eines Monats seit Bekanntgabe Als Tag der bei dem unterzeichneten Bekanntgabe g i l t :
- a)wenn die Steuerfestsetzung dem Steuerpflichtigen durch einfachen oder durch eingeschriebenen Brief zugesandt worden ist: der dritte Tag nach der Aufgabe zur Post,
- b)wenn die Steuerfestsetzung dem Steuerpflichtigen förmlich zugestellt , worden ist: derTag der Zustellumg. 19 Finanzamt .................................................................... (Unterschrift) 1 ) Nichtzutreffendes i s t zu streichen. LUXEMBOURG LUXEMBOURG Muster 5 (§ 33 VersStDB) zum Zweck der Erstattung von Versicherungsteuer bei einer Rentenversicherung Der — Die — in hat nachgewiesen, daß er — sie — am vorübergehend verhindert ist, seinen — ihren — Lebensunterhalt Von dieser Bescheinigung darf nur zum Zweck der geboren — erwerbsunfähig — nicht nur durch eigenen Erwerb z u bestreiten. Geltendmachung Versicherungsteuer § 10 Absatz 3des Versicherungsteuergesetzt von Ansprüchen gemäß Gebrauch gemacht werden; sie verliert ihre Gültigkeit mit Ablauf des , auf Erstattung von 19 Finanzamt (Dienststempel) (Unterschrift)