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223 Memorial Mémorial du des Grand-Duché de Luxembourg. GroßherzogtumsLuxemburg. Vendredi, 31 mars 1939 N° 23 Großh. Bes

Obsah (6)Art. 6Art. 445Art. 2Art. 3Art. 1Art. 4

223 Memorial Mémorial du des Grand-Duché de Luxembourg. GroßherzogtumsLuxemburg. Vendredi, 31 mars 1939 N° 23 Großh. Beschluß vom 31. Dezember 1938 über

Sanierung und

Reorganisation des Notariats. Wir Charlotte, von Gottes Gnaden Großherzogin von Luxemburg, Herzogin zu Nassau, u., u., u. ; Nach Einsicht des Gesetzes vom 27. Dezember 1937, über

Ausdehnung der Zuständigkeit der Exekutivgewalt ; Nach Anhören unseres Staatsrates; Auf den Bericht und nach Beratung unserer Regierung im Konseil ; Haben beschlossen und beschließen : I. — Allgemeine Bestimmungen. Art. 1. Der Notar, dessen Kredit erschüttert ist oder bei dem

vollständige Erfüllung seiner Verpflichtungen unsicher geworden ist, kann einem Spezial-Regim unterworfen werden, im Hinblick auf

Reorganisierung seiner Geschäfte, oder auf

zweckmäßige Flüssigmachung seiner Aktiva. Art. 2. Das Falliment eines Notars kann nur auf Ersuchen des durch

sen Beschluß geschaffenen Verwaltungsrats ausgesprochen werden. Der Notar kann weder einen Zahlungsaufschub, noch ein Präventiv-Konkordat, noch eine kontrollierte Geschäftsführung verlangen, solange ihm nicht das durch

sen Beschluß vorgesehene Spezial-Regim verweigert wurden ist. Art.

  1. Beim Volkswohnungsamt wird eine eigene Abteilung unter der Bezeichnung „Sanierungsabteilung des Notariats" eingerichtet. Sie wird von einem fünfgliedrigen Verwaltungsrat geführt. Freitag,
  2. März 1939 II. — Von den Gesuchen um Bewilligung eines Sonderregims und von der Zahlungseinstellung. Art.
  3. Das Sonderregim kann durch den Notar selbst oder durch einen oder mehrere seiner Gläubiger beantragt werden ; es kann ihm auch von amtswegen durch den Verwaltungsrat aufgenötigt werden. Art.
  4. Um zum Sonderregim zugelassen zu werden, hat der Notar beim Verwaltungsrat ein begründetes Gesuch einzureichen, dem

nötigen Belege und besonders das letzte Inventar und

letzte Bilanz beizufügen sind ; er hat außerdem dem Verwaltungsrat alle Aufschlüsse zu liefern,

ser von ihm verlangt. Art. 6. Der Verwaltungsrat prüft das Gesuch ; er beauftragt eines seiner Mitglieder, ihm in der von ihm festgesetzten Frist über

Geschäfte des Gesuchstellers zu berichten. Der Verwaltungsrat oder das von ihm beauftragte Mitglied kann einen Sachverständigen zu Hilfe ziehen, der in seine Hände den Eid zu leisten hat, seinen Auftrag gewissenhaft zu erfüllen. Art. 7. Nach Einbringen des Berichtes hört der Verwaltungsrat den Gesuchsteller an. Wenn sich aus den eingezogenen Aufschlüssen ergibt, daß

nachgesuchte Maßnahme weder

progressive Sanierung der Geschäfte des Gesuchstellers sichern, noch

Bedingungen der Flüssigmachung seiner Aktiva verbessern kann, hat der Verwaltungsrat das Gesuch abzulehnen. Ist der Verwaltungsrat im Gegenteil der Ansicht, daß

Anwendung des Sonderregims zu empfehlen ist, so entscheidet er demgemäß. Art. 8. Der Gläubiger der

Anwendung des Sonderregims verlangt, hat ein

sbezügliches, 224 begründetes Gesuch beim Verwaltungsrat einzureichen. Der Verwaltungsrat unterbreitet

ses Gesuch dem beteiligten Notar und lädt ihn vor; gleichzeitig lädt er ebenfalls den Antragsteller vor. Der Verwaltungsrat ersucht den Notar, alle Aufschlüsse zu liefern,

gehörige Untersuchung der Angelegenheit verlangt.

Art. 6und 7 sind anwendbar wenn der Antrag aufrecht erhalten wird.

A r t . 9. Der Verwaltungsrat lädt von amtswegen jeden Notar vor, dessen Lage ihm unsicher erscheint; der Notar ist verpflichtet, alle von ihm verlangten Aufschlüsse zu liefern. Gewinnt der Verwaltungsrat nach Prüfung der Lage

Überzeugung, daß

Anwendung des Sonderregims sich empfiehlt, so geht er vor, wie

s i n den Art. 6 und 7 vorgesehen ist. A r t . 10. Von der Einbringung des Antrags durch den Notar an, ist der Verwaltungsrat befugt, dem erstinstanzlichen Gericht des Bezirks, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, sowie dem öffentlichen Ministerium bei

sem Gericht davon Kenntnis zu geben.

selbe Mitteilung kann erfolgen, je nach den Umständen, wenn der Verwaltungsrat von amtswegen oder auf Ersuchen eines Gläubigers vorgeht, sobald der Verwaltungsrat beschlossen hat, gemäß den Bestimmungen der Art. 6 und 7

ses Beschlusses vorzugehen.

se Mitteilung bewirkt von rechtswegen zu Gunsten des Notars Aufschub aller nachträglichen Vollstreckungsakte selbst durch

Hypothekargläubiger,

privilegierten Gläubiger oder

Pfandgläubiger. Für

Hypothekargläubiger,

privilegierten Gläubiger oder

Pfandgläubiger hören

Wirkungen

ses Aufschubs 2 Monate nach der Genehmigung des Sanierungsplans durch den Verwaltungsrat auf.

gemäß Gesetz vom 1. J u n i 1929 über

Verpfändung von Wertpapieren gemachten Verpfändungen unterliegen nicht den Bestimmungen des vorhergehenden Abschnitts. Der provisorische Aufschub kommt weder den Mitschuldern noch den Bürgen zugut,

auf

Rechtswohltat der Vorausklage verzichtet haben. A r t . 11. Sobald

Prozedur zur Erlangung des Spezialregims eingeleitet ist, kann der Verwaltungs- rat den Notar verpflichten, seine Operationen einzustellen oder einzuschränken; er kann vom selben Zeitpunkt an den Notar für seine gesamten Geschäfte oder einen Teil davon der Überwachung eines Delegierten des Verwaltungsrats unterstellen; er kann ihm sogar

Verwaltung seines Vermögens ganz oder teilweise entziehen. Art. 12.

nachträglichen Entscheidungen über

Verweigerung oder

Bewilligung des Sonderregims werden den vorgenannten Gerichtsbehörden zur Kenntnis gebracht i n allen Fällen, in denen

in Art. 10 vorgesehene Mitteilung erfolgt ist. A r t . 13. Wenn der Verwaltungsrat

Verwaltung des Vermögens des Notars unter seine Überwachung stellt und dabei entweder selbst oder infolge der Erklärung eines Gläubigers feststellt, daß der Notar sich im Zustand der Zahlungseinstellung befindet, kann er durch

sen Beschluß, oder durch einen nachfolgenden Beschluß, den Zeitpunkt bestimmen, an dem

Zahlungseinstellung erfolgt ist.

ser Zeitpunkt kann jedoch nicht auf ein Datum von mehr als 6 Monate vor der Entscheidung festgesetzt werden,

Verwaltung des Vermögens des Notars der Überwachung des Verwaltungsrats unterstellt. Wird

ser Zeitpunkt nicht ausdrücklich bestimmt, so gilt als Datum der Zahlungseinstellung, das Datum der Entscheidung des Verwaltungsrats über

Bewilligung des Spezialregims der Liquidation.

Art. 445

bis 448 des Handelsgesetzbuches sind anwendbar.

Berufungen gegen

Entscheidungen des Verwaltungsrats hinsichtlich des Datums der Zahlungseinstellung sind vor das Handelsgericht des Wohnortes des Notars zu bringen.

se Berufungen können von jeder beteiligten Person eingelegt werden und sind binnen 10 Tagen von der Veröffentlichung des Beschlusses des Verwaltungsrats an einzubringen. Sie haben auf dem Wege der Z u stellung zu erfolgen und sind gegen das Volkswohnungsamt, Abteilung für Sanierung des Notariats, zu richten.

aus den vorerwähnten Art. 445 bis 448 herzuleitenden Klagen sind vor dasselbe Handelsgericht zu bringen und werden in der gewöhnlichen Form erledigt. 225 5.

Zuwendung an

Notarstube eines bestimmten Teils des von den in Art. 4 unseres Beschlusses Art. 14. Je nach der Lage des Notars stellt der vom heutigen Tag über

Notarhonorare vorgeRat einen Sanierungs- oder einen Liquidationsplan auf, oder sogar

beiden. Er kann auch mehrere sehenen Spezialfonds,

als zinsloser Vorschuß zu machen ist; Pläne in subsidiarischer Reihenfolge aufstellen. 6.

Herabsetzung der Zinssätze

als überDiese Pläne haben nach Billigkeit allen in Betracht kommenden Interessen Rechnung zu tragen : sietrieben oder im Hinblick auf

Lage der Notarstube achten den Rang der Privilegien und der Hypo- als untragbar erachtet werden; 7.

Verlängerung der Rückzahlungstermine, theken so wie er sich aus dem Gesetz ergibt und ohne daß

vereinbarten Bedingungen über den

jedoch 5 Jahre nicht übersteigen dürfen. Verfall,

Auflösung und

Strafbestimmungen Art. 17. Werden durch

vorgeschlagenen Maßgegen

Sanierung oder

Flüssigmachung und nahmen

Rechte der Gläubiger nicht verletzt, so

Verteilung der Aktiva geltend gemacht werden werden

Reorganisationsbedingungen vom Verkönnten. waltungsrat nach Anhören des Notars festgesetzt; interessieren

se Maßnahmen nur einen begrenzten A. — Von dem besonderen Sanierungsregim. Teil der Gläubiger, so kann der Verwaltungsrat sich Art. 15. Dem Sanierungsregim kann unter- darauf beschränken, mit ihnen, gegebenenfalls im worfen werden der Notar dessen Passiva sogar einzelnen, getrennt besondere Abmachungen zu bedeutend

Aktiva übersteigen, sodaß

voll- treffen. ständige Ausführung seiner Verpflichtungen gefährdet Interessieren sie sämtliche Gläubiger, so ist gemäß erscheint, dessen Gewinn- und Verlustkonto jedoch eine den Art. 24 und ff.

ses Beschlusses vorzugehen. günstige Tendenz aufweist, sodaß mit einer Sanierung In den in den Abschnitten 1 und 2 vorgesehenen der Notarstube mit Hilfe der nachstehend vorgesehenen Hypothesen ist jede Prozedur,

Öffentlichkeit Reorganisationsmaßnahmen gerechnet werden kann. bedingt, zu vermeiden. Art. 16.

Sanierung einer Notarstube begreift Art. 18. Da

Geschäfte des Notars,

nach deren Reorganisierung unter der Leitung des bis- Genehmigung des Sanierungsplanes getätigt werden, herigen Titular,

unter der Kontrolle des Ver- dem Gemeinrecht unterliegen, ist das Vermögen der waltungsrats und unter dem in einem vom Ver- alten Amtsstube von demjenigen der neuen voll« waltungsrat vorgeschlagenen und von den Inte- ständig getrennt zu halten. ressenten angenommenen Plan festgesetzten BedingDie Trennung der Vermögen erfolgt gleich nach ungen zu erfolgen hat. Veröffentlichung der Genehmigung des Planes Der Sanierungsplan kann alle notwendig erach- im „Memorial". teten Maßnahmen vorsehen und besonders: Eintragung der Trennung der Vermögen wird 1.

Reorganisierung der Notarstube durch beim Hypothekenbewahrer bewirkt, ohne daß eine Herabsetzung der Generalunkosten, Einführung der Spezifizierung der Immobilien und der Geldsummen doppelten Buchhaltung, Aufstellung einer Bilanz für

sie gemacht wird, notwendig ist. und eines Gewinn- und Verlustkontos in denen

Gläubiger der neuen Amtsstube haben keinen notwendigen Abschreibungen, sowie

Bildung Anspruch auf

Güter der alten Amtsstube, solange eines Reservefonds vorgesehen sind;

se ihre Passiva nicht vollständig gedeckt hat. 2.

periodische Kontrolle der Notarstube durch Das gleiche trifft zu für

Ansprüche der Gläueinen Delegierten des Verwaltungsrats; 3.

verständige Beschränkung der persönlichen biger der alten Amtsstube auf

Güter der neuen Amtsstube. Ausgenommen hiervon ist der Betriebsund der Haushaltungsausgaben des Titulars; 4.

Bereitstellung durch das Volkswohnungsamt, fonds, den

alte Amtsstube der neuen gegebenenAbteilung für Sanierung des Notariats, von flüssigen falls zur Verfügung stellen kann. III. — Von den Sonderregimen. Geldmitteln, entweder in Form von Vorschüssen zu ermäßigtem Zinsfuß und gegen Garantiestellung oder mittels Übernahme von Elementen der Aktiva; Art. 19.

Gewinne der neuen Amtsstube sind zur Bildung eines Reservefonds zu verwenden. Sobald

ser Fonds 10% der durch

Bilanz der rungsabteilung 226 neuen Amtsstube angegebenen Verpflichtungen erreicht, werden

Gewinne der alten Amtsstube überwiesen. A r t . 20. Wenn der Notar, dessen Amtsstube Gegenstand eines Sanierungsplanes ist,

sen P l a n nicht ausführt oder wenn

Bedingungen unter denen

ser Plan bewilligt wurde ändern, ist eine Revision des Planes vorzunehmen. Jeder Beteiligte, mit Einschluß des Notars, kann durch Antrag beim Verwaltungsrat

Revision verlangen. Der Verwaltungsrat kann

Revision von amtswegen veranlassen.

Prozedur für

Revision ist

gleiche wie

für

Bewilligung des ersten Planes. Ist

Sanierung nicht mehr möglich, kann der Sanierungsplan durch einen Liquidationsplan ersetzt werden. B. — Von dem besonderen Liquidationsregim. A r t . 2 1 . Dem Liquidationsregim kann unterworfen werden

Notarstube, deren Passiva

Aktiva beträchtlich übersteigen, sodaß

vollständige Ausführung der Verpflichtungen ernstlich gefährdet ist und deren Gewinn- und Verlustkonto derart defizitär ist, daß mit einer Sanierung der Amtsstube mit den in

sem Beschluß vorgesehenen Mitteln nicht mehr zu rechnen ist. A r t . 22. Der Notar, dessen Amtsstube Gegenstand eines Liquidationsplanes bildet, wird vom Verwaltungsrat ersucht, sein Amt binnen 14 Tagen nach Genehmigung des Planes niederzulegen. T u t er das nicht, benachrichtigt der Verwaltungsrat den Staatsanwalt, der beim Gericht

Anwendung des Art. 58 der kgl. großhl. Ordonnanz vom 3. Oktober 1841 über

Einrichtung des Notariats verlangt. A r t . 23.

Liquidation hat von amtswegen gleich bei der Genehmigung des Planes das Abtreten von Seiten des Notars der Verwaltung aller seiner Güter im Gefolge und sogar jener,

ihm zufallen können, solange seine Amtsstube in Liquidation ist. Alle durch den Notar gemachten Zahlungen, Operationen und Akte, sowie alle an ihn von der Genehmigung des Planes an geleisteten Zahlungen sind von rechtswegen null und nichtig. Der Liquidationsplan begreift alle Maßnahmen,

Interessen der Gläubiger erheischen und besonders: 1. das Überlassen der Aktiva des Notars an das Volkswohnungsamt, Abteilung für Sanierung des Notariats; 2.

Feststellung der Passiva mit der Möglichkeit für den Verwaltungsrat über das Bestehen oder den Betrag der beanstandeten Guthaben zu transigieren; 3.

Verwaltung als guter Familienvater der abgetretenen Güter mit der Möglichkeit für

Abteilung,

Mithilfe des Notars oder irgendeiner anderen Person i n Anspruch zu nehmen; 4.

Flüssigmachung der Aktiva durch

Saniezu den ihr als angebracht erscheinenden Bedingungen; 5.

Verteilung der Aktiva durch Verabfolgung an

Gläubiger von Obligationen,

das Volkswohnungsamt ausgibt und

den durch gesunde Guthaben, Immobilien oder andere richtig eingeschätzte Werte gedeckten Passiva entsprechen;

se Obligationen tragen Zinsen zu einem von der Regierung festzusetzenden Zinsfuß; 6.

Aushändigung an

Gläubiger von Bescheinigungen,

den nicht durch einen genau bestimmten Gegenwert gedeckten Restbetrag ihrer Guthaben darstellen;

se Bescheinigungen sind nicht zinstragend, aber sie berechtigen zur Anteilnahme an dem Mehrwert der sich aus der Flüssigmachung der Aktiva gegenüber dem Voranschlag ergibt, sowie an den Auszahlungen,

der durch Art. 4 Unseres Beschlusses vom heutigen Tage über

Honorare und Gebühren der Notare geschaffene Rückzahlungsfonds ihnen zuerteilt. I V . — V o n der Intervention der Gläubiger. A r t . 24. U m sich über den oder

aufgestellten Entwürfe zu äußern, beruft der Verwaltungsrat

Gläubiger der Notars zu einer Versammlung ein, deren Tag, Stunde und Ort er festsetzt. Art. 25.

im Inventar angeführten Gläubiger sind einzeln durch Einschreibebrief, wenigstens 10 Tage vor dem für

Versammlung festgesetzten Datum, einzuberufen.

se Einberufungsschreiben haben

Vorschlüge des Verwaltungsrats anzugeben.

se Vorschläge sind auch auf demselben Weg und in derselben Frist den solidarischen Mitschuldnern und den bekannten Bürgen mitzuteilen,

bis zum Tag der Versammlung dem Verwaltungsrat ihre schriftlichen Bemerkungen zugehen lassen können. 227 Tag, Stunde und Ort der Versammlung sind außerdem den Interessenten durch Inserieren in eine oder mehrere Zeitungen des Landes zur Kenntnis zu bringen.

betreffende Mitteilung ersucht

Gläubiger,

nicht persönlich einbeurfen worden sind, ihr Guthaben beim Verwaltungsrat anzumelden. Art. 26.

nicht persönlich einberufenen Gläubiger müssen Wenigstens 3 Tage vor der Versammlung den Verwaltungsrat davon benachrichtigen, indem sie unter Angabe ihres Namens, Berufs und Wohnorts, den Betrag,

Ursache und

Modalitäten ihres Guthabens mitteilen. Der Verwaltungsrat prüft

so angemeldeten Guthaben und befindet endgültig darüber, aber nur insoweit sie für

Abstimmung in Frage kommen. Art. 27. In der Versammlung der Gläubiger führt ein Mitglied des Verwaltungsrats den Vorsitz, erstattet der Versammlung Bericht und gibt Erklärungen über den oder

vom Verwaltungsrat ausgearbeiteten Entwürfe.

Gläubiger befinden über den oder

Entwürfe in der vom Verwaltungsrat aufgestellten Reihenfolge. Nach der Abstimmung kann der Verwaltungsrat den Entwurf genehmigen. Für

Sanierungsentwürfe kann

Genehmigung nur erfolgen, wenn mehr als

Hälfte der Gläubiger,

durch ihre vom Verwaltungsrat nicht beanstandeten Guthaben mehr als

Hälfte der Passiva repräsentieren, ihre Zustimmung erteilt haben. Für

Liquidierungsentwürfe genügt eine

ser beiden Mehrheiten.

Gläubiger können sich in der Versammlung vertreten lassen;

nicht anwesenden Gläubiger oder

,

sich der Stimme enthalten, werden als mit dem Entwurf einverstanden angesehen. Art. 28. Wird ein von der oder den vorgesehenen Mehrheiten angenommener Entwurf vom Verwaltungsrat nicht genehmigt, hat der Verwaltungsrat neue Vorschläge zu unterbreiten. Verwirft

Versammlung alle Entwürfe, kann der Verwaltungsrat das Verfahren einstellen oder

Versammlung auf ein späteres Datum vertagen, um ihr neue Entwürfe zu unterbreiten. In der ersten Hypothese verwirft der Verwaltungsrat den Antrag. In der zweiten Hypothese arbeitet der Verwaltungsrat einen oder mehrere neue Entwürfe aus. Er veröffentlicht sie gemäß Art. 25, und

in den Art. 24 und ff. vorgesehene Prozedur wird erneut befolgt. Führt

2. Versammlung zu keinem Ergebnis, wird

Prozedur endgültig abgeschlossen und der Antrag verworfen. Art. 29.

Entscheidung durch

der von den Gläubigern angenommene Entwurf genehmigt wird, ist bindend für den Notar, für dessen Gläubiger und, selbst wenn sie nach der Entscheidung

Schuld abgetragen haben, für

solidarischen Mitschuldner und

Bürgen, unbeschadet der Bestimmungen des Art. 10. Sie wird auf Betreiben des Verwaltungsrats im Auszug im „Memorial", sowie in einer oder mehreren Zeitungen des Landes veröffentlicht. V. —

Abteilung für Sanierung des Notariats. Der Verwaltungsrat. Art. 30.

Abteilung für Sanierung des Notariats besitzt

Zivilpersönlichkeit;

Art. 2bis 16 des Großhl.

Beschlusses vom

  1. Oktober 1935, sowie der Großh. Beschluß vom
  2. Mai 1937, wodurch

Gesetze vom

  1. Mai 1935 und
  2. Mai 1906 über

dem Volkswohnungsamt bewilligten Steuerbefreiungen ergänzt werden, sind anwendbar.

Abteilung für Sanierung des Notariats wird verwaltet von einem Verwaltungsrat der aus fünf Mitgliedern, wovon 2 Notare, und 4 Ergänzungsmitgliedern besteht,

vom Finanzminister ernannt werden.

in den Verwaltungsrat zu nennenden Notare werden aus einer Liste von sechs Kandidaten,

vom Generalrat des Notariats vorgeschlagen werden, ausgewählt. Der Finanzminister bezeichnet den Präsidenten und den Sekretär. Art. 31. Erachtet der Verwaltungsrat es für nötig, kann er vor Aufstellung des Inventars

Siegel anlegen und

Bücher des Notars abschließen lassen. Der Verwaltungsrat überwacht

zu sanierenden Notarstuben und leitet bei den sich in Liquidation befindenden Amtsstuben

Operationen

sich auf

Flüssigmachung und auf

Verteilung der Aktiva beziehen. Hinsichtlich der sich in Liquidation befindenden Amtsstuben, besitzt er

selben Vollmachten

der Titular der Notarstube besaß; er kann namentlich jedwede Mobiliar- und Immobiliargüter sogar auf gütlichem Wege an- und verkaufen, Hypothetieren, auf jedwede privilegierten, 228 hypothekarischen und Auflösungsrechte verzichten, hypothekarische Einschreibungen aufheben sogar vor Zahlung, vergleichen und Krompromisse vornehmen und vor Gericht auftreten, sowohl als Kläger wie als Beklagter. Um

Mutation der zu Gunsten der Abteilung für Sanierung des Notariats abgetretenen I m m o bilien zu bewirken und um

Übertragung

ser Immobilien dritten gegenüber rechtsgültig zu machen, läßt der Verwaltungsrat eine Erklärung,

Abtretung

ser Güter feststellt, einregistrieren und überschreiben.

se Formalitäten geben zu keinerlei Fiskalgebühren Anlaß. Außer den ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen kann gegen

Entscheidungen des Verwaltungsrats keinerlei Berufung eingelegt werden. Vor Gericht und dritten gegenüber wird

Abteilung für Sanierung des Notariats durch den Präsidenten des Verwaltungsrats vertreten. Alle Akte sind rechtsgültig und für

Abteilung bindend, wenn sie von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrats unterzeichnet sind, ohne daß eine Beratung des Verwaltungsrats nachgewiesen zu werden braucht. Der Verwaltungsrat kann jedoch eines seiner Mitglieder oder einen Beamten des Volkswohnungsamts mit der Unterschrift gewisser Kategorien von Akten oder mit einer bestimmten Sache beauftragen. Stellt der Verwaltungsrat zu Lasten eines Notars das Bestehen schwerwiegender, strafrechtlich zu ahnender Tatsachen fest, bringt er sie bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige. A r t . 32. Zwecks Ausführung der Liquidationspläne gibt das Volkswohnungsamt, Abteilung für Sanierung des Notariats, als Gegenwert der Aktiva vom Staat gewährleistete Schuldverschreibungen aus, deren Modalitäten durch Ministerialbeschluß festgelegt werden.

se Schuldverschreibungen werden den Gläubigern der Amtsstube als Zahlung für den gesunden Teil ihres Guthabens ausgehändigt, soweit

ser Teil von der Abteilung für Sanierung des Notariats übernommen worden ist.

se Schuldverschreibungen sind nicht in der durch Gesetz vom 17. Oktober 1935 vorgesehenen Ausgabe von 100 Millionen Franken einbegriffen.

teilweise Rückzahlung des Restbetrags der Guthaben wird auf folgende A r t sichergestellt: 1. durch den etwaigen Mehrertrag aus der Flüssigmachung der Aktiva der unter

Gläubiger der in Frage kommenden Amtsstube im Verhältnis zu dem nicht gedeckten Betrag ihrer Guthaben verteilt wird; 2. durch

von der gemeinsamen Kasse des Notariats zu machenden Zahlungen, sowie durch

Beträge,

, nach den von der Regierung zu erlassenden Sonderbestimmungen, von den Honoraren bestimmter Akte vorweggenommen werden.

se Zahlungen

nen zur Bildung eines Rückzahlungsfonds, der ganz oder teilweise nach den von der Regierung auf

Vorschläge des Verwaltungsrat zu bestimmenden Normen unter

Amtsstuben zu verteilen ist, deren Fehlbetrag 25%, übersteigt.

se Zahlungen hören in allen Fällen auf, wenn

Gläubiger 75% ihres Guthabens an Kapital erhalten haben.

Gläubiger können jedoch keinen Anspruch auf

vom Rückzahlungsfonds herrührenden Zahlung erheben. A r t . 33.

Abteilung für Sanierung des Notariats stellt den zu sanierenden Notarstuben

Geldmittel zur Verfügung, deren sie bedürfen, u m

Bedingungen des ihnen auferlegten Planes zu erfüllen. zu

sem Zweck ist das Volkswohnungsamt zur Ausgabe von Schuldverschreibungen oder Kassenbons ermächtigt,

auf

durch Art. 13 des Gesetzes vom 17. August 1935 über

Sanierung gewisser privilegierter und hypothekarischer Guthaben vorgesehenen Ausgabe von 100 Millionen anzurechnen sind. Um

so bewilligten Vorschüsse zu decken, kann der Verwaltungsrat von der Amtsstube, der sie zugute kommen,

Abtretung von Guthaben oder

Überschreibung von Mobiliar- oder Immobiliarwerten verlangen. M i t der Genehmigung der Regierung, kann der Verwaltungsrat einen Teil des Rückzahlungsfonds den zu sanierenden Amtsstuben zuwenden; in

sem Falle können

einer bestimmten Amtsstube zugedachten Teile als Pfand für einen Teil oder für

gesamten Vorschüsse

nen

ihr von der Abteilung für Sanierung des Notariats gemacht werden. A r t . 34.

Abtretungen oder Verpfändungen von Guthaben an

Abteilung für Sanierung des Notariats sind dritten gegenüber rechtsgültig sobald der Schuldner durch einregistrierten Privatakt anerkannt hat, daß er Kenntnis von der Übertragung hat und daß er fürderhin einzig und allein an den Ces- sionar oder Pfandgläubiger zahlen will. Ist das Guthaben durch eine auf den Namen des Notars oder auf den Namen von dritten aufgenommene Hypothekareintragung gesichert, nimmt

Abteilung eine Eintragung auf ihren Namen, indem sie erklärt, daß sie in

Rechte des eisten Gläubigers eintritt und beantragt zugleich einen entsprechenden Vermerk am Rande der bestehenden Eintragung.

se Eintragung kann dann nur mit Zustimmung der Cessionarabteilung gelöscht werden. V I . — Strafbestimmungen. tungsrats, Art. 35. Mit Gefängnis von 8 Tagen bis zu 5 Jahren und mit einer Buhe von 51 bis 10.000 Fr. oder mit nur einer

ser Strafen werden belegt: 1. der Notar, der sich weigert,

von ihm in Anwendung der Art. 5, 8 und 9

ses Beschlusses verlangten Aufschlüsse zu liefern, sowie der, der wissentlich unvollständige oder unrichtige Aufschlüsse liefert;

  1. der Notar, der der Aufforderung des Verwalseine Operationen einzustellen oder einzuschränken, zuwiderhandelt;
  2. der Notar dessen Amtsstube Gegenstand eines Sanierungsplanes bildet, und der in betrügerischer Absicht den Bestimmungen des Planes oder den darauf bezüglichen Anweisungen des Verwaltungsrats oder seines Delegierten zuwiderhandelt;
  3. wer, ohne Gläubiger zu sein, sich während der durch

sen Beschluß organisierten Prozedur als solcher meldet, sowie wer als Gläubiger sein Guthaben in betrügerischer Weise übertreibt. V I I . — Reorganisation des Notariats. Art. 36.

Regierung ist ermächtigt, durch öffentliches Verwaltungsreglement

zur Reorganisierung des Notariats geeigneten Maßnahmen zu erlassen, namentlich durch Herabsetzung der Zahl der Notare, durch Reorganisation der notariellen Etage, durch Einführung einer den Operationen des Notariats entsprechenden Buchführung, durch Begrenzung der Beträge der Depositen, durch Festsetzung eines bestimmten Prozenzsatzes der flüssigen Geldmittel, durch Festsetzung eines Höchstzinssatzes für

Depositen und

Vorschüsse und durch Schaffung einer ständigen Überwachung der Notarstuben.

zu erlassenden Reglemente können

in Art. 35, Absatz 1,

ses Beschlusses erwähnten Strafbestimmungen vorsehen. Art.

  1. Art. 2 des Gesetzes vom
  2. September 1905 über

Überschreibung, wird durch nachstehenden Wortlaut ersetzt:

Urteile,

authentischen Urkunden und

Verwaltungsurkunden werden allein zur Überschreibung zugelassen. Soweit

Urkundlichkeit der Vollmachten nicht durch eine besondere Bestimmung vorgeschrieben ist, können sie durch Privaturkunde erfolgen. Der mit der Aufnahme der Urkunde betraute Ministerialbeamte kann

Beglaubigung der Unterschrift oder sogar

Beibringung einer urkundlichen Vollmacht verlangen.

im Ausland ergangenen Urteile werden zur Überschreibung nur zugelassen, wenn sie im Großherzogtum vollstreckbar gemacht worden sind.

im Auslande abgeschlossenen authentischen Urkunden müssen mit dem Visum des Gerichtspräsidenten des Bezirks, in dem

Güter liegen, versehen werden. Der Gerichtspräsident hat zu prüfen ob

se Urkunden allen Bedingungen entsprechen,

in dem Lande in dem sie aufgenommen wurden, für

Urkundlichkeit erfordert sind. Bezieht sich

Urkunde auf Immobilien,

in den zwei Gerichtsbezirken liegen, genügt das Visum eines Präsidenten.

Art. 3, 4, 5 und 6 des vorerwähnten Gesetzes vom 25.

September 1905 sind abgeschafft, insoweit sie sich auf

Überschreibung vor dem Friedensrichter anerkannten oder nicht anerkannten Privaturkunden beziehen.

Bestimmungen

ses Artikels treten am 1. Februar 1939 in Kraft. Jedoch werden alle Privaturkunden,

vor dem

  1. Februar 1939 bestimmtes Datum erworben haben, auch weiterhin zur Äberschreibung zugelassen. Art.
  2. Durch Sonderbestimmungen wird der durch königlich-großherzoglichen Beschluß vom
  3. Dezember 1857 festgesetzte Notartarif abgeändert. VIII. — Verschiedene Bestimmungen. Art. 39.

ser Beschluß ist ganz oder teilweise auf

in Art. 13 des Großh. Beschlusses vom 7. Juli 1934 über

Schaffung einer gemeinsamen Kasse 230 des Notariats vorgesehenen Liquidationen sowie auf

zukünftigen Liquidationen anwendbar. Art. 40.

Tatsache, daß ein Notar unter eines der in

sem Beschluß vorgesehenen Sonderregime gestellt wird, kommt weder den Mitschuldern, noch den Bürgen zugute

auf

Rechtswohltat der Vorausklage verzichtet haben. Art. 41. Wenn

Umstände es erfordern, kann

Regierung den Notaren, deren Amtsstuben nicht einem Sanierungsplan unterworfen sind, erlauben oder auferlegen von einem Moratorium, dessen Modalitäten durch denselben Beschluß festgelegt werden, Gebrauch zu machen.

Wirkungen

ses Moratoriums können in keinem Falle

Zeitdauer eines Jahres überschreiten. Art. 42. Nach Anhören des Generalrats des Notariats kann

Regierung allen Notaren auferlegen,

vertraglichen Kündigungsfristen einzuhalten. Art. 43. Hat eine Amtsstube ein Moratorium erhalten, das von einem Sanierungsplan abhängig ist oder nicht, können

Gläubiger,

es verlangen, von der Sanierungsabteilung des Notariats einen Teil ihres Guthabens zu den von der Regierung festzulegenden Bedingungen diskontieren lassen.

Sanierungsabteilung wird für den so übernommenen Teil vor den abtretenden Gläubigern ausbezahlt. Präsident des Verwaltungsrats verpflichtet, der Regierung alle Aufschlüsse zu liefern,

sie von ihm verlangt. A r t . 45.

in

sem Beschluß vorgesehenen Zustellungen sind durch Einschreibebrief mit Empfangsbescheinigungen zu machen. Art. 46. Der Notar dessen Amtsstube Gegenstand eines Sanierungs- oder Liquidationsplans bildet, ist den Gläubigern gegenüber mit seinem ganzen gegenwärtigen und zukünftigen Vermögen bis zur vollständigen Auszahlung seiner Gläubiger haftbar wenn seine finanziellen Verhältnisse sich bessern. Art. 47.

Regierung kann durch öffentliches Verwaltungsreglement

Bestimmungen

ses Beschlusses abändern, insoweit sie ausschließlich

Prozedur betreffen, ohne daß

se Änderungen

, kraft

ses Beschlusses bereits erworbenen Rechte aufheben oder schmälern können. Art. 48. Unser Finanzminister ist mit der Ausführung

ses Beschlusses betraut, der mit Ausnahme der Bestimmungen des Art. 37 am Tage seiner Veröffentlichung im „Memorial" in Kraft tritt. Schloß Berg, den 31. Dezember 1938. Charlotte.

Mitglieder der Regierung, P. Dupong. Jos. Bech. Art. 44. Alle Personen,

irgendwie Kenntnis von den Geschäften einer Notarstube erhalten, sind an das Amtsgeheimnis gehalten. Jedoch ist der Nic. Margue. P. Krier. R. Blum. Großh. Beschluß vom 31. Dezember 1938, betreffend

Organisation der gemeinsamen Kasse des Notariats. Haben beschlossen und beschließen : Wir Charlotte, von Gottes Gnaden Großherzogin von Luxemburg, Herzogin zu Nassau, u., u., u.; Nach Einsicht des Gesetzes vom 27. Dezember 1937, betreffend

Ausdehnung der Zuständigkeit der Exekutivgewalt; Nach Anhörung Unseres Staatsrates; Auf den Bericht und nach Beratung Unserer Regierung im Konseil; I. — Allgemeine Bestimmungen. Art. 1. Alle im Amt stehenden Notare, sowie alle in Zukunft zu ernennenden Notare,

zwecks Liquidation einer Amtsstube ernannten Notare miteinbegriffen, gehören zwangsweise der Kasse an.

gemeinsame Kasse besitzt

Zivilpersönlichkeit. Ihr Sitz ist in Luxemburg. Durch Beschluß des Verwaltungsausschusses kann

ser Sitz in jede andere Ortschaft des Landes verlegt werden. II. — Befugnisse der gemeinsamen Kasse. A r t . 2.

gemeinsame Kasse hat zum Zweck: 231 eine größere Gewähr für

Rückzahlung der den Notaren anvertrauten Gelder zu bieten; den Mitgliedern des Notarstandes und deren Familien gewisse Unterstützungen zu gewähren; bestimmte Ausgaben im allgemeinen Interesse des Notariats zu bezahlen. A r t . 3. Auf finanziellem Gebiet hat

gemeinsame Kasse des Notariats nachstehende Befugnisse: 1.

Tilgung und

Liquidation der jetzigen Verpflichtungen der gemeinsamen Kasse; nach Vorwegnähme der zur Zahlung der Generalunkosten und der andern gewöhnlichen Lasten notwendigen Gelder, hat

gemeinsame Kasse alle ihre Eingänge zur Tilgung

ser Verpflichtungen zu verwenden.

Regierung kann

Kasse ermächtigen, einem Teil

ser Eingänge eine andere Verwendung zu gehen, unter dem Vorbehalt, daß

,

von vor dem 29. J u n i 1935 cedierten Guthaben herrühren, speziell zur Rückzahlung der vor

sem Datum gewährten Darlehen benutzt werden. 2. Nach Bereinigung oder Konsolidierung der oben erwähnten Lasten,

Schaffung von Rücklagen,

bestimmt sind, in Zukunft eine Ergänzungsgewähr für

Rückzahlung sämtlicher den Notarstuben anvertrauten Gelder zu bilden, ohne daß

Gläubiger der Amtsstuben

setwegen

Kasse gerichtlich belangen könnten. 3.

Bereitstellung von flüssigem Bargeld an

Notarstuben, deren verfügbare Gelder immobilisiert sind, unter der Bedingung, daß

Lage des Notars an sich gesund ist. Es darf jedoch keine Anleihe zu

sem Zweck von dem Ausschuß der gemeinsamen Kasse aufgenommen werden ohne

Einwilligung des Generalrates des Notariats.

Regierung ist ermächtigt, für solche Anleihen bis zu einem Betrag von dreißig Millionen Franken Bürgschaft zu leisten. 4.

Mitarbeit an der Reorganisation und an der Liquidation gewisser Notarstuben mittels ihrer eigenen Eingänge und der ihr gegebenenfalls zur Verfügung gestellten Gelder,

auf

Gesamtkosten bestimmter Akte vorweggenommen werden. A r t .

  1. Inbetreff der Überwachung der Notarstuben und des Schutzes der Sparer besitzt der Ausschuß der gemeinsamen Kasse nachstehende Befugnisse:
  2. er hat das Recht,

finanzielle Führung sämtlicher Amtsstuben sowie

Beobachtung der

sbezüglichen Vorschriften zu überwachen; er organisiert insbesondere

Überwachung der Amtsstuben der jungen Notare während der fünf ersten Jahre ihrer Amtstätigkeiten; 2. er hat das Recht, i m Namen aller gegenwärtigen und zukünftigen Gläubiger einer Notarstube,

Bürgschaften und Sicherheiten festzusetzen,

geliefert werden könnten; 3. er ernennt Berater für

Amtsstuben,

infolge des Todes oder einer schweren Erkrankung des Titulars i n Liquidation treten; 4. er hat das Recht, i m Einverständnis mit dem Generalrat des Notariats, allgemeine Richtlinien für

finanzielle Führung der Amtsstuben festzusetzen. A r t . 5.

Notare sind gehalten, jedes Jahr dem Ausschuß der gemeinsamen Kasse ihre Bilanz, ihre Gewinn- und Verlustrechnung, sowie

Liste der Abschreibungen vorzulegen. Der Ausschuß darf alle ihm nützlich erscheinenden Nachprüfungen, Untersuchungen der Inventare, Bücher und Belegstücke anordnen.

se Prüfungen geschehen durch einen vom Ausschuß delegierten Notar oder einen Inspektor Luxemburgischer oder ausländischer Staatsangehörigkeit.

Bilanz,

nach einer von dem Ausschuß der gemeinsamen Kasse vorzuschlagenden und von der Regierung zu genehmigenden Muster aufzustellen ist, muß sogar

Verpflichtungen privater Natur enthalten;

Rückforderungen der Gattin des Notars müssen ebenfalls darin vorkommen. Wenn der Notar annimmt, daß

se Rückforderungen, deren Betrag er i n allen Fällen anzugeben hat, durch sein Privatvermögen gedeckt sind, so hat er darüber sämtliche Aufschlüsse und Belegstücke zu liefern. Eine Ausfertigung seines Heiratskontraktes ist beizulegen. A r t . 6. Jeder neuernannte Notar, sowie alle i m Amt stehenden Notare, mit weniger als fünf Jahren Praxis, müssen während der fünf ersten Jahre ihres Amtes einen Berater haben, der unter den Notaren mit wenigstens fünfzehn Jahren Praxis gewählt wird. Bevor er Operationen tätigt,

einen bestimmten von dem Ausschuß der gemeinsamen Kasse festzusetzenden Betrag übersteigen, ist der junge Notar verpflichtet das Gutachten seines Ratgebers nachzusuchen, der bei etwaiger Meinungsverschie- 232 denheit den Ausschuß der gemeinsamen Kasse damit befaßt. A r t . 7.

Notare,

unrichtige Bilanzen vorgelegt haben, indem sie entweder

Aktiva übertrieben oder einen Teil der Passiva verheimlicht haben oder

unrichtige Auskünfte geliefert haben, werden mit den durch Artikel 8 des Beschlusses vom 29. J u n i 1935 vorgesehenen Strafen belegt.

Notare, welche

erforderlichen Belegstücke (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Liste der Abschreibungen) nicht vorlegen oder

sich den Nachprüfungs- oder Überwachungsmaßnahmen widersetzen, werden mit den durch Art. 56 der Ordonanz vom

  1. Oktober 1841 vorgesehenen Strafen belegt. A r t .
  2. Jeder Notar, der in Zukunft sein Amt antritt, und von seiner Kundschaft Gelder entgegennehmen w i l l , muß dem Ausschuß der gemeinsamen Kasse über seine finanzielle Lage berichten. In Ermangelung von genügenden persönlichen Gütern kann er eine Bürgschaft oder andere Sicherheiten anbieten. Desgleichen kann

Regierung im Falle einer Versetzung verlangen, daß der Kandidat eine Bürgschaft oder eine andere Sicherheit anbiete.

Höhe der gelieferten Sicherheiten bestimmt den Betrag der Depotgelder,

der Notar annehmen darf, ohne daß sie jedoch einen Einfluß weder auf

Ernennung noch auf

Versetzung ausüben können. Art. 9.

Bestimmungen des Art. 8 des Beschlusses vom 7. Juli 1934 werden ergänzt wie folgt: Im Falle der Liquidation einer Amtsstube infolge einer schweren Erkrankung des Titulars,

ihn unfähig macht, selbst

Liquidationsarbeiten zu überwachen, kann der Ausschuß der gemeinsamen Kasse ebenfalls Berater ernennen. Falls

Berater es für nützlich erachten, befassen sie den Verwaltungsausschuß m i t der Angelegenheit und auf den Bericht seines Vorsitzenden hin kann der Generalrat des Notariats

Maßnahmen vorschlagen,

das Interesse der Sparer erheischt. Insbesondere kann er verlangen, daß

Liquidation der Sanierungsabteilung des Notariats anvertraut wird. A r t . 10. Nötigenfalls berichtet der Verwaltungsausschuß der Regierung über alles, was

Überwachung der Notarstuben betrifft. III. — Finanzielle Mittel. A r t . 11.

Kasse verfügt über

im Art. 3 des Beschlusses vom

  1. J u l i 1934 und im Art. 1 des Beschlusses vom
  2. August 1934 aufgezählten Mittel, ohne daß weder

gewöhnlichen noch

außergewöhnlichen Beiträge im ganzen jährlich für alle Notare zusammen genommen

Summe von 400.000 Fr. übersteigen dürfen.

se Begrenzung kann der Sparkasse nicht entgegengehalten werden für

vor dem 29. J u n i 1935 gewährten Darlehen.

Sparkasse kann immer

früheren gesetzlichen Bestimmungen anrufen, um

Rückzahlung

ser Darlehen zu erlangen. Der aus dem Amt scheidende Notar oder

Erben eines Notars haben kein Recht weder auf Rückerstattung der Anfangseinlage noch auf ihren Anteil am gemeinsamen Kapital.

Rückerstattung der durch Beschluß vom

  1. J u l i 1934 vorgesehenen außergewöhnlichen Beiträge kann jedoch noch verlangt werden gemäß Schlußabsatz des Art.
  2. jenes Beschlusses. In Abweichung des vorstehenden Absatzes hat der zur Liquidation einer Amtsstube ernannte Notar, der das Notariat beim Ablauf seines Amtes als Liquidationsnotar verläßt, ein Recht auf Rückzahlung der Hälfte seiner Anfangseinlage. I V . — Leitungs- und Überwachungsorgane. Generalversammlung. Regierungsdelegierter. A r t . 12.

Kasse wird verwaltet von einem Ausschuß von fünf Mitgliedern,

unter den in der Generalversammlung vereinigten Notaren der beiden Bezirke zu bezeichnen sind. Dem Verwaltungsausschuß muß wenigstens je ein Mitglied der beiden Notarkammern angehören. Der Ausschuß wird auf vier Jahre gewählt in dem Sinne, daß jede zwei Jahre zwei Mandate ablaufen und zwei Jahre später

drei andern.

Reihenfolge wird durch das Los bestimmt;

austretenden Mitglieder sind wiederwählbar. Der Ausschuß bezeichnet unter seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen Kassenführer. Der Ausschuß tritt zusammen so oft das Interesse der Kasse es erheischt, auf Einberufung seines Vorsitzenden oder auf Verlangen von zwei Mitgliedern. 233 Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Wenn der Ausschuß es für nötig erachtet, kann er das Gutachten zweier Vertreter einer jeden der beiden Kammern einholen;

se werden von den Kammern als ständige Vertreter ernannt.

Mitglieder des Ausschusses, deren Verwandte und Verschwägerte bis zum vierten Grad einschließlich an einem Votum interessiert sind, dürfen nicht daran teilnehmen. A r t . 13. Der Ausschuß kann einen oder mehrere Inspektoren luxemburgischer oder ausländischer Staatsangehörigkeit ernennen,

er insbesondere mit der Überwachung der Amtsstuben und der Überprüfung der Buchführungen beauftragt. Er kann ebenfalls ausnahmsweise oder regelmäßig

Hilfe von Sachverständigen, Buchhaltern und Rechtsgelehrten, deren

nste ihm nützlich scheinen, heranziehen.

Versammlung ernennt einen oder zwei Kommissare,

zur Aufgabe haben,

Bücher und Belegstücke der gemeinsamen Kasse zu prüfen, um der Generalversammlung über

finanzielle Führung des Ausschusses Bericht erstatten zu können. I h r e Ermittelungsrechte sind

gleichen wie

,

das Gesetz den Kommissaren in den anonymen Gesellschaften verleiht.

Kommissare werden auf

Dauer von vier Jahren gewählt und sind wiederwählbar.

Mitglieder des Ausschusses und alle

,

in der Ausübung der ihnen auf Grund

ses Beschlusses verliehenen Amtsbefugnisse von der Lage oder den Geschäften einer Amtsstube Kenntnis erhalten, sind an das Amtsgeheimnis gebunden. Alle Mitglieder des Ausschusses sowie

Kommissare können zu jeder Zeit von der Generalversammlung abgesetzt werden. kann veräußern, Hypotheken aufnehmen, erwerben, vermieten, Darlehen gewähren i m Nahmen des Zweckes der gemeinsamen Kasse, auf alle hypothekarischen, privilegierten und Auflösungsrechte verzichten, alle Aufhebungen mit oder ohne Zahlung gewähren, Schiedsverträge und Vergleiche schließen, und i m allgemeinen alle Handlungen des Zivillebens vornehmen,

der Kasse zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendig oder nützlich sind. Der Vorstand schließt jährlich

Bilanz am 31. Dezember ab. Der Ausschuß kann alle Inspektoren, Sachverständigen, Buchführer ernennen und deren Gebühren festsetzen. Alle i m Namen des Ausschusses zu unterzeichnenden Akte sind gültig und für

gemeinsame Kasse verbindlich, wenn sie

Unterschrift des Vorsitzenden oder zweier Mitglieder tragen, ohne daß

se eine

sbezügliche Beratung des Ausschusses nachzuweisen hätten. Der Ausschuß kann eines seiner Mitglieder mit der Unterzeichnung verschiedener Kategorien van Akten oder mit einer bestimmten Angelegenheit beauftragen. A r t . 15.

Generalversammlung der Notare der zwei Bezirke versammelt sich obligatorisch am 1. M a i eines jeden Jahres und außerdem so oft der Ausschuß es verlangt und zwar an einem von demselben zu bestimmenden O r t . D e Einberufungen geben das Datum, den O r t und

Stunde der Versammlung sowie

Tagesordnung an; sie erfolgen durch einfache Briefe;

Entscheidungen der Generalversammlungen erfolgen mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Versammlung wird vom Vorsitzenden präsidiert oder i n dessen Abwesenheit von dem ältesten Mitglied des Ausschusses. Der Vorsitzende bezeichnet einen Schriftführer A r t . 14. Der Verwaltungsausschuß hat im allgemeinen den Auftrag, alles Nötige zu tun, um das der Kasse gesteckte Ziel zu erreichen. Das Protokoll der Generalversammlung wird vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet. Er vertritt

Kasse bei allen zivilen und gerichtlichen Akten. Alle gerichtlichen Klagen, in denen

Kasse entweder als Klägerin oder als Beklagte auftritt, sowie alle Berufungen, geschehen in seinem Namen, auf Betreiben seines Vorsitzenden, dem alle Zustellungen zu machen sind. Der Vorsitzende berichtet über

Arbeiten des Ausschusses. Der Kassenführer gibt Kenntnis von der am verflossenen 1. Januar aufgestellten Bilanz.

Kommissare legen ihren Bericht ab und

Generalversammlung hat über

dem Ausschuß zu gewährende Entlastung abzustimmen. Er kann

gemeinsame Kasse verpflichten, er A r t . 16.

Regierung kann einen Vertreter 234 ernennen, dessen Befugnisse durch Ministerialbeschluß festgelegt werden. Er ist insbesondere befugt den Sitzungen des Ausschusses und der Generalversammlung beizuwohnen, i n

Bücher und Dokumente des Ausschusses Einsicht zu nehmen, und

Vertagung jedweder Entscheidung zu verlangen,

er als den öffentlichen Interessen zuwider erachtet, bis daß

Regierung darüber entschieden hat. V. — Schlußbestimmung. A r t . 17.

ser Beschluß ersetzt alle gegenteiligen Bestimmungen des Beschlusses vom 7. J u l i 1934; insbesondere sind abgeschafft

Art. 1, 2, 3 mit Ausnahme des 1.

Abschnittes,

Art. 4, 5, 6 und 7.

Großh.Beschluß vom 31. Dezember 1938, betreffend

notariellen Honorare und Gebühren. Wir Charlotte, von Gottes Gnaden Großherzogin von Luxemburg, Herzogin zu Nassau, u., u., u.; Nach Einsicht des Gesetzes vom 27. Dezember 1937 über

Ausdehnung der Zuständigkeit der Exekutivgewalt; Nach Anhörung Unseres Staatsrates; Auf. den Bericht und nach Beratung Unserer Regierung im Konseil; Haben beschlossen und beschließen : Art. 1.

den Notaren für Akte oder andere Amtshandlungen geschuldeten Honorare, Vakationen, Rotten- oder Abschriftengebühren, Hebegebühren, Reise- und Aufenthaltskosten werden durch öffentliches Verwaltungsreglement tarifiert. Jede außertarifliche Abmachung und Gebührenerhebung ist nichtig, einerlei ob

Parteien sich zur Zahlung höherer Gebühren verpflichten, oder ob der Notar niedrigere als

im Tarif vorgesehenen Gebühren annimmt. Art. 2.

Notare und

Parteien können

Taxierung der notariellen Honorare und Gebühren beantragen, wenn sie über

Anwendung des Tarifs uneinig sind, oder wenn eine gesetzliche oder reglementarische Bestimmung

Taxierung verlangt.

Taxierung wird durch den Vorsitzenden des Bezirksgerichtes der Residenz des Notars oder durch den hierzu bestellten Richter vorgenommen. Der Vorsitzende oder der bestellte Richter kann der

Bestimmung des Art. 3, letzter Absatz, des Beschlusses vom

  1. J u n i 1935 ist ebenfalls abgeschafft. A r t .
  2. Unser Finanzminister ist mit der Ausführung

ses Beschlusses, der im „Memorial" veröffentlicht wird, betraut. Schloß Berg, den 31. Dezember 1938. Charlotte.

Mitglieder der Regierung. P. Dupong. Jos. Bech. Nik. Margue. P . Krier. R. Blum. Gegenpartei den Antrag übermitteln und sogar das Erscheinen der Parteien anordnen. Auf Antrag der Interessenten wird

Ordonnanz des taxierenden Richters, auf der Urschrift, mit der Vollstreckungsformel versehen.

Ordonnanz wird der Gegenpartei zugestellt und muß bei Strafe der Nichtigkeit enthalten : 1.

Bestellung eines Anwaltes für den Antragsteller; 2.

Erklärung, daß

se Ordonnanz rechtskräftig wird, falls nicht innerhalb vierzehn Tagen von der Zustellung an gerechnet Einspruch dagegen erhoben wurde. Binnen vierzehn Tagen nach der Zustellung, vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen der A r t . 73, 74 und 1033 der Zivilprozeßordnung, kann sowohl durch

Schuldner-, als auch durch

Benefiziarpartei Einspruch gegen

Taxierungsordonnanz erhoben weiden. Alle Oppositionen und Beanstandungen über

Anwendung des Tarifs werden durch das Bezirksgericht der Residenz des Notars im summarischen Verfahren entschieden.

auf Betreiben des Notars erfolgte Zustellung der Taxierungsordonnanz unterbricht

Verjährung;

Zinsen laufen von

sem Tage an.

Taxierungsordonnanz gilt als vollstreckbarer Titel; sie gibt Recht auf eine gerichtliche Hypothek; jedoch kann

Vollstreckung der Ordonnanz sowie eine gültige Eintragung der Hypothek erst nach Ablauf der Oppositionsfrist erfolgen.

Kosten der Taxierung sind zu Lasten der Parteien. A r t . 3.

in Art. 1 vorgesehenen Honorare und 235 Gebühren,

nicht tarifiert sind, werden zwischen dem Notar und den Parteien auf gütlichem Wege geregelt. Im Nichteinigungsfalle ist vom Notar oder den Parteien das Gutachten der Notariatskammer einzuholen;

se kann den Notar und

Parteien vorladen, um ihre Erklärungen anzuhören und sie, wenn möglich, zu einigen. Eine Ausfertigung des Gutachtens der Notariatskammer wird dem Notar und den Parteien auf Verlangen ausgehändigt. Streitfälle Mische:: den Notaren und den Parteien über

nicht im Tarif vorgesehenen Honorare und Gebühren werden vom Bezirksgericht der Residenz des Notars entschieden;

Vorladungsurkunde muß bei Strafe der Nichtigkeit

Abschrift des Gutachtens der Notariatskammer enthalten. Der Streitfall wird im summarischen Verfahren entschieden.

Notariatskammer und

Gerichte setzen

nicht im Tarife angeführten Honorare und Gebühren der Notare fest, nach der Art, der Dauer, der Wichtigkeit und der Schwierigkeit der Akte, nach den Pflichten des Notars, der Verpflichtung,

Urkunden aufzubewahren, der Größe der Verantwortung des Notars und dem Vermögensstand der Parteien. A r t . 4. Von den prozentualen Honoraren der freihändigen Kaufverträge, der Schuldverschreibungs-, der Teilungs- und Liquidations-, sowie der Gesellschaftsakte wird ein bestimmter Prozentsatz zugunsten eines Spezialfonds, Rückzahlungsfonds genannt, vorweggenommen;

ser Prozentsatz, der 50% nicht übersteigen darf, wird durch öffentliches Verwaltungsreglement festgelegt.

Regierung kann ein Mindesthonorar bestimmen, das von

ser Erhebung frei ist; sie kann auch

zu einem herabgesetzten Tarif aufgenommenen Obligations-, Darlehns- und Krediteröffnungsakte von der Erhebung entbinden. Nötigenfalls kann

Regierung vorstehende Bestimmungen auf andere notarielle Akte ausdehnen.

vorerwähnten Abzüge werden durch den Enregistrementseinnehmer zu gleicher Zeit und zu denselben Bedingungen wie

Einregistrierungsgebühren erhoben, i n Gemäßheit des Art. 28 des Gesetzes vom 22. Frimaire, Jahr VII. Der Fonds w i r d durch den Verwaltungsrat der Sanierungsabteilung des Notariats verwaltet, der mit der Genehmigung der Regierung dessen Verwendung bestimmt. A r t . 5.

Klagen auf Zahlung oder Rückzahlung der Gebühren und Auslagen,

den Notaren f ü r Akte oder andere Amtshandlungen geschuldet sind oder bezahlt wurden, verjähren mit fünf Jahren.

A r t . 2274 und 2278 des Z G B . sind auf

se besondere Verjährung anwendbar. A r t . 6.

Art. 2

und 3 sind ebenfalls anwendbar auf

Kosten und Honorare, welche bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Beschlusses geschuldet sind A r t . 7. Zuwiderhandlungen gegen

sen Beschluß sowie gegen das gemäß Art. 1 zu nehmende Tarifreglement werden je nach ihrer Schwere mit den durch A r t . 56 und 58 der königlich-großherzoglichen Verordnung über

Organisation des Notariats vom 3. Oktober 1841 vorgesehenen Disziplinarstrafen geahndet. Sie können durch

Einnehmer und höheren Beamten der Enregistrementsverwaltung vermittels Protokoll festgestellt werden. A r t . 8. Alle jetzt geltenden Bestimmungen über

durch

sen Beschluß sowie durch den laut A r t . 1 zu nehmenden Tarifbeschluß geregelten Materien sind abgeschafft, insofern sie mit

sen Beschlüssen in Widerspruch stehen und zwar vom Tage des Inkrafttretens des Beschlusses über den Tarif der Notare an. Sind namentlich abgeschafft:

Art. 1, 4 Abs.

1, 6, 10, 11 des Gesetzes vom

  1. Dezember 1862 über den Tarif der Notare, der Beschluß vom
  2. Dezember 1857 betreffend den Tarif der Notare, sowie

Bestimmungen des königlich-großherzoglichen Beschlusses vom 30. Januar 1889, durch den der Tarif der Küsten in Sachen Immobiliarbeschlagnahme genehmigt wird, insofern sie i n Widerspruch zu dem zu erlassenden Tarifbeschluß stehen. A r t . 9.

ser Beschluß tritt am

  1. Februar 1939 in Kraft. Schloß Berg, den
  2. Dezember
  3. Charlotte.

Mitglieder der Regierung, P . Dupong. Jos. Bech. Nik. M a r g u e . P . K r i e r . R. Blum. 236 Avis. — Service sanitaire. Les praticiens belges ci-après désignés sont admis à exercer, pendant l'année 1939, leur art dans les communes luxembourgeoises limitrophes de la Belgique, en vertu de la Convention du 31 mai—3 juin 1879 :

  1. a)Médecins : r Athus : D Kœrperich V. M . Dr Muschang L. Dr Nothomb J. Dr Heyardt V. Limerlé (Gouvy) : Dr Noël C. Dr Schaus J. Longwilly (Bourcy) : Dr Louis J. Ch. Martelange : Dr Weber A. Dr Simon M. Messancy : Dr Devresse Fr.
  2. b)Médecins-vétérinaires : Limerlé (Gouvy): Noël J.
  3. c)Sages-femmes : Athus : Denis H . , ép. Gérard. Aimone B., ép. Vermaeren. Stoffel M., ép. Goffin. Plun B., ép. Galivaux. Beho : Istace J., veuve Betteres. Limerlé (Gouvy) : Istace L . Kalbusch M . Messancy. Dillembourg M. A. Schmit C. . . . Sélange: Classen S. — 24 mars 1939. Avis. — Association syndicale. — Par arrêté de M. le Ministre de la viticulture, en date du 29 mars 1939, l'association syndicale pour la construction d'un chemin d'exploitation dans les vignes aux lieux dits : « Kaffeesberg», « Im alten Berg», « Raederweg», « Nahsriecht» etc. à Remerschen, dans la commune de Remerschen, a été autorisée. Cet arrêté ainsi qu'un double de l'acte d'association sont déposés au Gouvernement et au secrétariat communal de Remerschen. — 2 9 mars 1939. 237 Avis. — Assurance-maladie. — Par arrêté de M. le Ministre du Travail et de la Prévoyance sociale, en date du 25 mars 1939, les modifications suivantes apportées aux art. 17, 18, 21 et 22 des statuts de la caisse régionale de maladie de

kirch, par décision de l'assemblée générale du 19 février 1939, sont approuvées. Texte des modifications : Art. 17, a, Abs. 2. — 20% der Kosten der vorstehenden Leistungen sind zu Lasten der Versicherten. Art. 18, 5°. — Bei Krankenhauspflege gehen 20% der Aufenthaltskosten zu Lasten der Versicherten ; im Falle einer Operation übernimmt

Kasse

Gesamtkosten. b) bei Krankentransportkosten gehen 20% zu Lasten der Versicherten. Art. 21. —

Kasse gewährt den Versicherten an Mehrleistungen : 1) Für Zahnziehen, mit und ohne Anesthesie : 80% der Sätze des amtlichen Honorartarifs. 2) Bei Entbindungen :

  1. a)einen Zuschuß von 200 Fr. für Hebammenhilfe;
  2. b)im Falle eines operativen Eingriffs : 80% der Kosten. 3) für Analysen, Bäder und Massagen, sowie für elektro-physikalische Untersuchungen einschl. Röntgenaufnahmen : 80%. 4) 80% der Reiseauslagen zu Spezialärzten. Art. 22. —

Kasse gewährt an Mehrleistungen für Familienangehörige : 1) 50% der ärztlichen Behandlungskosten ; 2) 50% bei chirurgischen Operationen ; 3) 50% der Arzneikosten ; 4) 50% der Spitalkosten bei Operationen; 5) bei Entbindungen :

  1. a)einen Zuschuß von 200 Fr. ;
  2. b)im Falle eines operativen Eingriffs : 50% der tarifmäßigen Kosten ; 6) Zahnbehandlung :
  3. a)Für Zahnziehen und Zahnplomben : je 50% des dem Versicherten zustehenden Beitrags der Kasse ; 7) 50% des dem Versicherten zustehenden Sterbegeldes. Um Anspruch auf Familienhilfe zu haben, muß der Versicherte seit mindestens 3 Monate versichert gewesen sein; für

unter 5) bezeichneten Leistungen ist eine Mitgliedschatfsdauer von 6 Monaten erfordert. — 25 mars

  1. Avis. — Assurances. — En exécution de l'art. 14 de la loi du 16 mai 1891, concernant la surveillance des opérations d'assurances, la compagnie luxembourgeoise d'assurances « Le Foyer » a demandé la restitution du cautionnement déposé dans la Caisse de l'Etat en garantie des opérations dans la branche « Vol » par la « Gladbacher Feuer-Versicherungs A. G. » dont la compagnie « Le Foyer » a repris le portefeuille en
  2. La restitution est demandée pour le motif que toutes les polices de la « Gladbacher Feuer-VersicherungsA. G. » pour la branche « Vol » sont actuellement transférées au nom de la compagnie « Le Foyer » et que dorénavant aucune nouvelle police sous le nom de la « Gladbacher Feuer-Versicherungs A. G. » branche «Vol» ne sera contractée dans le Grand-Duché. Des oppositions éventuelles à la libération du cautionnement en question devront être présentées au Gouvernement (Ministère des Finances) dans le délai de 6 mois à partir du 25 janvier
  3. — 25 mars
  4. 238 Emprunts communaux. — Tirage d'obligations. Communes et sections intéressées Désignation de l'emprunt Date de l'échéance Numéros sortis au tirage 1000 Caisse chargée du remboursement Troisvierges (Troisvierges) 175.000.fr. 4 % de 1936 1er avril 1939 10,
  5. 13, 56, 116,
  6. Banque Ardennaise de crédit agricole à Troisvierges. 24 mars
  7. Imprimerie de la Cour Victor Buck, S. à r. l., Luxembourg.

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