Sanierung und
Reorganisation des Notariats. Wir Charlotte, von Gottes Gnaden Großherzogin von Luxemburg, Herzogin zu Nassau, u., u., u. ; Nach Einsicht des Gesetzes vom 27. Dezember 1937, über
Ausdehnung der Zuständigkeit der Exekutivgewalt ; Nach Anhören unseres Staatsrates; Auf den Bericht und nach Beratung unserer Regierung im Konseil ; Haben beschlossen und beschließen : I. — Allgemeine Bestimmungen. Art. 1. Der Notar, dessen Kredit erschüttert ist oder bei dem
vollständige Erfüllung seiner Verpflichtungen unsicher geworden ist, kann einem Spezial-Regim unterworfen werden, im Hinblick auf
Reorganisierung seiner Geschäfte, oder auf
zweckmäßige Flüssigmachung seiner Aktiva. Art. 2. Das Falliment eines Notars kann nur auf Ersuchen des durch
sen Beschluß geschaffenen Verwaltungsrats ausgesprochen werden. Der Notar kann weder einen Zahlungsaufschub, noch ein Präventiv-Konkordat, noch eine kontrollierte Geschäftsführung verlangen, solange ihm nicht das durch
sen Beschluß vorgesehene Spezial-Regim verweigert wurden ist. Art.
nötigen Belege und besonders das letzte Inventar und
letzte Bilanz beizufügen sind ; er hat außerdem dem Verwaltungsrat alle Aufschlüsse zu liefern,
ser von ihm verlangt. Art. 6. Der Verwaltungsrat prüft das Gesuch ; er beauftragt eines seiner Mitglieder, ihm in der von ihm festgesetzten Frist über
Geschäfte des Gesuchstellers zu berichten. Der Verwaltungsrat oder das von ihm beauftragte Mitglied kann einen Sachverständigen zu Hilfe ziehen, der in seine Hände den Eid zu leisten hat, seinen Auftrag gewissenhaft zu erfüllen. Art. 7. Nach Einbringen des Berichtes hört der Verwaltungsrat den Gesuchsteller an. Wenn sich aus den eingezogenen Aufschlüssen ergibt, daß
nachgesuchte Maßnahme weder
progressive Sanierung der Geschäfte des Gesuchstellers sichern, noch
Bedingungen der Flüssigmachung seiner Aktiva verbessern kann, hat der Verwaltungsrat das Gesuch abzulehnen. Ist der Verwaltungsrat im Gegenteil der Ansicht, daß
Anwendung des Sonderregims zu empfehlen ist, so entscheidet er demgemäß. Art. 8. Der Gläubiger der
Anwendung des Sonderregims verlangt, hat ein
sbezügliches, 224 begründetes Gesuch beim Verwaltungsrat einzureichen. Der Verwaltungsrat unterbreitet
ses Gesuch dem beteiligten Notar und lädt ihn vor; gleichzeitig lädt er ebenfalls den Antragsteller vor. Der Verwaltungsrat ersucht den Notar, alle Aufschlüsse zu liefern,
gehörige Untersuchung der Angelegenheit verlangt.
A r t . 9. Der Verwaltungsrat lädt von amtswegen jeden Notar vor, dessen Lage ihm unsicher erscheint; der Notar ist verpflichtet, alle von ihm verlangten Aufschlüsse zu liefern. Gewinnt der Verwaltungsrat nach Prüfung der Lage
Überzeugung, daß
Anwendung des Sonderregims sich empfiehlt, so geht er vor, wie
s i n den Art. 6 und 7 vorgesehen ist. A r t . 10. Von der Einbringung des Antrags durch den Notar an, ist der Verwaltungsrat befugt, dem erstinstanzlichen Gericht des Bezirks, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, sowie dem öffentlichen Ministerium bei
sem Gericht davon Kenntnis zu geben.
selbe Mitteilung kann erfolgen, je nach den Umständen, wenn der Verwaltungsrat von amtswegen oder auf Ersuchen eines Gläubigers vorgeht, sobald der Verwaltungsrat beschlossen hat, gemäß den Bestimmungen der Art. 6 und 7
ses Beschlusses vorzugehen.
se Mitteilung bewirkt von rechtswegen zu Gunsten des Notars Aufschub aller nachträglichen Vollstreckungsakte selbst durch
Hypothekargläubiger,
privilegierten Gläubiger oder
Pfandgläubiger. Für
Hypothekargläubiger,
privilegierten Gläubiger oder
Pfandgläubiger hören
Wirkungen
ses Aufschubs 2 Monate nach der Genehmigung des Sanierungsplans durch den Verwaltungsrat auf.
gemäß Gesetz vom 1. J u n i 1929 über
Verpfändung von Wertpapieren gemachten Verpfändungen unterliegen nicht den Bestimmungen des vorhergehenden Abschnitts. Der provisorische Aufschub kommt weder den Mitschuldern noch den Bürgen zugut,
auf
Rechtswohltat der Vorausklage verzichtet haben. A r t . 11. Sobald
Prozedur zur Erlangung des Spezialregims eingeleitet ist, kann der Verwaltungs- rat den Notar verpflichten, seine Operationen einzustellen oder einzuschränken; er kann vom selben Zeitpunkt an den Notar für seine gesamten Geschäfte oder einen Teil davon der Überwachung eines Delegierten des Verwaltungsrats unterstellen; er kann ihm sogar
Verwaltung seines Vermögens ganz oder teilweise entziehen. Art. 12.
nachträglichen Entscheidungen über
Verweigerung oder
Bewilligung des Sonderregims werden den vorgenannten Gerichtsbehörden zur Kenntnis gebracht i n allen Fällen, in denen
in Art. 10 vorgesehene Mitteilung erfolgt ist. A r t . 13. Wenn der Verwaltungsrat
Verwaltung des Vermögens des Notars unter seine Überwachung stellt und dabei entweder selbst oder infolge der Erklärung eines Gläubigers feststellt, daß der Notar sich im Zustand der Zahlungseinstellung befindet, kann er durch
sen Beschluß, oder durch einen nachfolgenden Beschluß, den Zeitpunkt bestimmen, an dem
Zahlungseinstellung erfolgt ist.
ser Zeitpunkt kann jedoch nicht auf ein Datum von mehr als 6 Monate vor der Entscheidung festgesetzt werden,
Verwaltung des Vermögens des Notars der Überwachung des Verwaltungsrats unterstellt. Wird
ser Zeitpunkt nicht ausdrücklich bestimmt, so gilt als Datum der Zahlungseinstellung, das Datum der Entscheidung des Verwaltungsrats über
Bewilligung des Spezialregims der Liquidation.
bis 448 des Handelsgesetzbuches sind anwendbar.
Berufungen gegen
Entscheidungen des Verwaltungsrats hinsichtlich des Datums der Zahlungseinstellung sind vor das Handelsgericht des Wohnortes des Notars zu bringen.
se Berufungen können von jeder beteiligten Person eingelegt werden und sind binnen 10 Tagen von der Veröffentlichung des Beschlusses des Verwaltungsrats an einzubringen. Sie haben auf dem Wege der Z u stellung zu erfolgen und sind gegen das Volkswohnungsamt, Abteilung für Sanierung des Notariats, zu richten.
aus den vorerwähnten Art. 445 bis 448 herzuleitenden Klagen sind vor dasselbe Handelsgericht zu bringen und werden in der gewöhnlichen Form erledigt. 225 5.
Zuwendung an
Notarstube eines bestimmten Teils des von den in Art. 4 unseres Beschlusses Art. 14. Je nach der Lage des Notars stellt der vom heutigen Tag über
Notarhonorare vorgeRat einen Sanierungs- oder einen Liquidationsplan auf, oder sogar
beiden. Er kann auch mehrere sehenen Spezialfonds,
als zinsloser Vorschuß zu machen ist; Pläne in subsidiarischer Reihenfolge aufstellen. 6.
Herabsetzung der Zinssätze
als überDiese Pläne haben nach Billigkeit allen in Betracht kommenden Interessen Rechnung zu tragen : sietrieben oder im Hinblick auf
Lage der Notarstube achten den Rang der Privilegien und der Hypo- als untragbar erachtet werden; 7.
Verlängerung der Rückzahlungstermine, theken so wie er sich aus dem Gesetz ergibt und ohne daß
vereinbarten Bedingungen über den
jedoch 5 Jahre nicht übersteigen dürfen. Verfall,
Auflösung und
Strafbestimmungen Art. 17. Werden durch
vorgeschlagenen Maßgegen
Sanierung oder
Flüssigmachung und nahmen
Rechte der Gläubiger nicht verletzt, so
Verteilung der Aktiva geltend gemacht werden werden
Reorganisationsbedingungen vom Verkönnten. waltungsrat nach Anhören des Notars festgesetzt; interessieren
se Maßnahmen nur einen begrenzten A. — Von dem besonderen Sanierungsregim. Teil der Gläubiger, so kann der Verwaltungsrat sich Art. 15. Dem Sanierungsregim kann unter- darauf beschränken, mit ihnen, gegebenenfalls im worfen werden der Notar dessen Passiva sogar einzelnen, getrennt besondere Abmachungen zu bedeutend
Aktiva übersteigen, sodaß
voll- treffen. ständige Ausführung seiner Verpflichtungen gefährdet Interessieren sie sämtliche Gläubiger, so ist gemäß erscheint, dessen Gewinn- und Verlustkonto jedoch eine den Art. 24 und ff.
ses Beschlusses vorzugehen. günstige Tendenz aufweist, sodaß mit einer Sanierung In den in den Abschnitten 1 und 2 vorgesehenen der Notarstube mit Hilfe der nachstehend vorgesehenen Hypothesen ist jede Prozedur,
Öffentlichkeit Reorganisationsmaßnahmen gerechnet werden kann. bedingt, zu vermeiden. Art. 16.
Sanierung einer Notarstube begreift Art. 18. Da
Geschäfte des Notars,
nach deren Reorganisierung unter der Leitung des bis- Genehmigung des Sanierungsplanes getätigt werden, herigen Titular,
unter der Kontrolle des Ver- dem Gemeinrecht unterliegen, ist das Vermögen der waltungsrats und unter dem in einem vom Ver- alten Amtsstube von demjenigen der neuen voll« waltungsrat vorgeschlagenen und von den Inte- ständig getrennt zu halten. ressenten angenommenen Plan festgesetzten BedingDie Trennung der Vermögen erfolgt gleich nach ungen zu erfolgen hat. Veröffentlichung der Genehmigung des Planes Der Sanierungsplan kann alle notwendig erach- im „Memorial". teten Maßnahmen vorsehen und besonders: Eintragung der Trennung der Vermögen wird 1.
Reorganisierung der Notarstube durch beim Hypothekenbewahrer bewirkt, ohne daß eine Herabsetzung der Generalunkosten, Einführung der Spezifizierung der Immobilien und der Geldsummen doppelten Buchhaltung, Aufstellung einer Bilanz für
sie gemacht wird, notwendig ist. und eines Gewinn- und Verlustkontos in denen
Gläubiger der neuen Amtsstube haben keinen notwendigen Abschreibungen, sowie
Bildung Anspruch auf
Güter der alten Amtsstube, solange eines Reservefonds vorgesehen sind;
se ihre Passiva nicht vollständig gedeckt hat. 2.
periodische Kontrolle der Notarstube durch Das gleiche trifft zu für
Ansprüche der Gläueinen Delegierten des Verwaltungsrats; 3.
verständige Beschränkung der persönlichen biger der alten Amtsstube auf
Güter der neuen Amtsstube. Ausgenommen hiervon ist der Betriebsund der Haushaltungsausgaben des Titulars; 4.
Bereitstellung durch das Volkswohnungsamt, fonds, den
alte Amtsstube der neuen gegebenenAbteilung für Sanierung des Notariats, von flüssigen falls zur Verfügung stellen kann. III. — Von den Sonderregimen. Geldmitteln, entweder in Form von Vorschüssen zu ermäßigtem Zinsfuß und gegen Garantiestellung oder mittels Übernahme von Elementen der Aktiva; Art. 19.
Gewinne der neuen Amtsstube sind zur Bildung eines Reservefonds zu verwenden. Sobald
ser Fonds 10% der durch
Bilanz der rungsabteilung 226 neuen Amtsstube angegebenen Verpflichtungen erreicht, werden
Gewinne der alten Amtsstube überwiesen. A r t . 20. Wenn der Notar, dessen Amtsstube Gegenstand eines Sanierungsplanes ist,
sen P l a n nicht ausführt oder wenn
Bedingungen unter denen
ser Plan bewilligt wurde ändern, ist eine Revision des Planes vorzunehmen. Jeder Beteiligte, mit Einschluß des Notars, kann durch Antrag beim Verwaltungsrat
Revision verlangen. Der Verwaltungsrat kann
Revision von amtswegen veranlassen.
Prozedur für
Revision ist
gleiche wie
für
Bewilligung des ersten Planes. Ist
Sanierung nicht mehr möglich, kann der Sanierungsplan durch einen Liquidationsplan ersetzt werden. B. — Von dem besonderen Liquidationsregim. A r t . 2 1 . Dem Liquidationsregim kann unterworfen werden
Notarstube, deren Passiva
Aktiva beträchtlich übersteigen, sodaß
vollständige Ausführung der Verpflichtungen ernstlich gefährdet ist und deren Gewinn- und Verlustkonto derart defizitär ist, daß mit einer Sanierung der Amtsstube mit den in
sem Beschluß vorgesehenen Mitteln nicht mehr zu rechnen ist. A r t . 22. Der Notar, dessen Amtsstube Gegenstand eines Liquidationsplanes bildet, wird vom Verwaltungsrat ersucht, sein Amt binnen 14 Tagen nach Genehmigung des Planes niederzulegen. T u t er das nicht, benachrichtigt der Verwaltungsrat den Staatsanwalt, der beim Gericht
Anwendung des Art. 58 der kgl. großhl. Ordonnanz vom 3. Oktober 1841 über
Einrichtung des Notariats verlangt. A r t . 23.
Liquidation hat von amtswegen gleich bei der Genehmigung des Planes das Abtreten von Seiten des Notars der Verwaltung aller seiner Güter im Gefolge und sogar jener,
ihm zufallen können, solange seine Amtsstube in Liquidation ist. Alle durch den Notar gemachten Zahlungen, Operationen und Akte, sowie alle an ihn von der Genehmigung des Planes an geleisteten Zahlungen sind von rechtswegen null und nichtig. Der Liquidationsplan begreift alle Maßnahmen,
Interessen der Gläubiger erheischen und besonders: 1. das Überlassen der Aktiva des Notars an das Volkswohnungsamt, Abteilung für Sanierung des Notariats; 2.
Feststellung der Passiva mit der Möglichkeit für den Verwaltungsrat über das Bestehen oder den Betrag der beanstandeten Guthaben zu transigieren; 3.
Verwaltung als guter Familienvater der abgetretenen Güter mit der Möglichkeit für
Abteilung,
Mithilfe des Notars oder irgendeiner anderen Person i n Anspruch zu nehmen; 4.
Flüssigmachung der Aktiva durch
Saniezu den ihr als angebracht erscheinenden Bedingungen; 5.
Verteilung der Aktiva durch Verabfolgung an
Gläubiger von Obligationen,
das Volkswohnungsamt ausgibt und
den durch gesunde Guthaben, Immobilien oder andere richtig eingeschätzte Werte gedeckten Passiva entsprechen;
se Obligationen tragen Zinsen zu einem von der Regierung festzusetzenden Zinsfuß; 6.
Aushändigung an
Gläubiger von Bescheinigungen,
den nicht durch einen genau bestimmten Gegenwert gedeckten Restbetrag ihrer Guthaben darstellen;
se Bescheinigungen sind nicht zinstragend, aber sie berechtigen zur Anteilnahme an dem Mehrwert der sich aus der Flüssigmachung der Aktiva gegenüber dem Voranschlag ergibt, sowie an den Auszahlungen,
der durch Art. 4 Unseres Beschlusses vom heutigen Tage über
Honorare und Gebühren der Notare geschaffene Rückzahlungsfonds ihnen zuerteilt. I V . — V o n der Intervention der Gläubiger. A r t . 24. U m sich über den oder
aufgestellten Entwürfe zu äußern, beruft der Verwaltungsrat
Gläubiger der Notars zu einer Versammlung ein, deren Tag, Stunde und Ort er festsetzt. Art. 25.
im Inventar angeführten Gläubiger sind einzeln durch Einschreibebrief, wenigstens 10 Tage vor dem für
Versammlung festgesetzten Datum, einzuberufen.
se Einberufungsschreiben haben
Vorschlüge des Verwaltungsrats anzugeben.
se Vorschläge sind auch auf demselben Weg und in derselben Frist den solidarischen Mitschuldnern und den bekannten Bürgen mitzuteilen,
bis zum Tag der Versammlung dem Verwaltungsrat ihre schriftlichen Bemerkungen zugehen lassen können. 227 Tag, Stunde und Ort der Versammlung sind außerdem den Interessenten durch Inserieren in eine oder mehrere Zeitungen des Landes zur Kenntnis zu bringen.
betreffende Mitteilung ersucht
Gläubiger,
nicht persönlich einbeurfen worden sind, ihr Guthaben beim Verwaltungsrat anzumelden. Art. 26.
nicht persönlich einberufenen Gläubiger müssen Wenigstens 3 Tage vor der Versammlung den Verwaltungsrat davon benachrichtigen, indem sie unter Angabe ihres Namens, Berufs und Wohnorts, den Betrag,
Ursache und
Modalitäten ihres Guthabens mitteilen. Der Verwaltungsrat prüft
so angemeldeten Guthaben und befindet endgültig darüber, aber nur insoweit sie für
Abstimmung in Frage kommen. Art. 27. In der Versammlung der Gläubiger führt ein Mitglied des Verwaltungsrats den Vorsitz, erstattet der Versammlung Bericht und gibt Erklärungen über den oder
vom Verwaltungsrat ausgearbeiteten Entwürfe.
Gläubiger befinden über den oder
Entwürfe in der vom Verwaltungsrat aufgestellten Reihenfolge. Nach der Abstimmung kann der Verwaltungsrat den Entwurf genehmigen. Für
Sanierungsentwürfe kann
Genehmigung nur erfolgen, wenn mehr als
Hälfte der Gläubiger,
durch ihre vom Verwaltungsrat nicht beanstandeten Guthaben mehr als
Hälfte der Passiva repräsentieren, ihre Zustimmung erteilt haben. Für
Liquidierungsentwürfe genügt eine
ser beiden Mehrheiten.
Gläubiger können sich in der Versammlung vertreten lassen;
nicht anwesenden Gläubiger oder
,
sich der Stimme enthalten, werden als mit dem Entwurf einverstanden angesehen. Art. 28. Wird ein von der oder den vorgesehenen Mehrheiten angenommener Entwurf vom Verwaltungsrat nicht genehmigt, hat der Verwaltungsrat neue Vorschläge zu unterbreiten. Verwirft
Versammlung alle Entwürfe, kann der Verwaltungsrat das Verfahren einstellen oder
Versammlung auf ein späteres Datum vertagen, um ihr neue Entwürfe zu unterbreiten. In der ersten Hypothese verwirft der Verwaltungsrat den Antrag. In der zweiten Hypothese arbeitet der Verwaltungsrat einen oder mehrere neue Entwürfe aus. Er veröffentlicht sie gemäß Art. 25, und
in den Art. 24 und ff. vorgesehene Prozedur wird erneut befolgt. Führt
2. Versammlung zu keinem Ergebnis, wird
Prozedur endgültig abgeschlossen und der Antrag verworfen. Art. 29.
Entscheidung durch
der von den Gläubigern angenommene Entwurf genehmigt wird, ist bindend für den Notar, für dessen Gläubiger und, selbst wenn sie nach der Entscheidung
Schuld abgetragen haben, für
solidarischen Mitschuldner und
Bürgen, unbeschadet der Bestimmungen des Art. 10. Sie wird auf Betreiben des Verwaltungsrats im Auszug im „Memorial", sowie in einer oder mehreren Zeitungen des Landes veröffentlicht. V. —
Abteilung für Sanierung des Notariats. Der Verwaltungsrat. Art. 30.
Abteilung für Sanierung des Notariats besitzt
Zivilpersönlichkeit;
Beschlusses vom
Gesetze vom
dem Volkswohnungsamt bewilligten Steuerbefreiungen ergänzt werden, sind anwendbar.
Abteilung für Sanierung des Notariats wird verwaltet von einem Verwaltungsrat der aus fünf Mitgliedern, wovon 2 Notare, und 4 Ergänzungsmitgliedern besteht,
vom Finanzminister ernannt werden.
in den Verwaltungsrat zu nennenden Notare werden aus einer Liste von sechs Kandidaten,
vom Generalrat des Notariats vorgeschlagen werden, ausgewählt. Der Finanzminister bezeichnet den Präsidenten und den Sekretär. Art. 31. Erachtet der Verwaltungsrat es für nötig, kann er vor Aufstellung des Inventars
Siegel anlegen und
Bücher des Notars abschließen lassen. Der Verwaltungsrat überwacht
zu sanierenden Notarstuben und leitet bei den sich in Liquidation befindenden Amtsstuben
Operationen
sich auf
Flüssigmachung und auf
Verteilung der Aktiva beziehen. Hinsichtlich der sich in Liquidation befindenden Amtsstuben, besitzt er
selben Vollmachten
der Titular der Notarstube besaß; er kann namentlich jedwede Mobiliar- und Immobiliargüter sogar auf gütlichem Wege an- und verkaufen, Hypothetieren, auf jedwede privilegierten, 228 hypothekarischen und Auflösungsrechte verzichten, hypothekarische Einschreibungen aufheben sogar vor Zahlung, vergleichen und Krompromisse vornehmen und vor Gericht auftreten, sowohl als Kläger wie als Beklagter. Um
Mutation der zu Gunsten der Abteilung für Sanierung des Notariats abgetretenen I m m o bilien zu bewirken und um
Übertragung
ser Immobilien dritten gegenüber rechtsgültig zu machen, läßt der Verwaltungsrat eine Erklärung,
Abtretung
ser Güter feststellt, einregistrieren und überschreiben.
se Formalitäten geben zu keinerlei Fiskalgebühren Anlaß. Außer den ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen kann gegen
Entscheidungen des Verwaltungsrats keinerlei Berufung eingelegt werden. Vor Gericht und dritten gegenüber wird
Abteilung für Sanierung des Notariats durch den Präsidenten des Verwaltungsrats vertreten. Alle Akte sind rechtsgültig und für
Abteilung bindend, wenn sie von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrats unterzeichnet sind, ohne daß eine Beratung des Verwaltungsrats nachgewiesen zu werden braucht. Der Verwaltungsrat kann jedoch eines seiner Mitglieder oder einen Beamten des Volkswohnungsamts mit der Unterschrift gewisser Kategorien von Akten oder mit einer bestimmten Sache beauftragen. Stellt der Verwaltungsrat zu Lasten eines Notars das Bestehen schwerwiegender, strafrechtlich zu ahnender Tatsachen fest, bringt er sie bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige. A r t . 32. Zwecks Ausführung der Liquidationspläne gibt das Volkswohnungsamt, Abteilung für Sanierung des Notariats, als Gegenwert der Aktiva vom Staat gewährleistete Schuldverschreibungen aus, deren Modalitäten durch Ministerialbeschluß festgelegt werden.
se Schuldverschreibungen werden den Gläubigern der Amtsstube als Zahlung für den gesunden Teil ihres Guthabens ausgehändigt, soweit
ser Teil von der Abteilung für Sanierung des Notariats übernommen worden ist.
se Schuldverschreibungen sind nicht in der durch Gesetz vom 17. Oktober 1935 vorgesehenen Ausgabe von 100 Millionen Franken einbegriffen.
teilweise Rückzahlung des Restbetrags der Guthaben wird auf folgende A r t sichergestellt: 1. durch den etwaigen Mehrertrag aus der Flüssigmachung der Aktiva der unter
Gläubiger der in Frage kommenden Amtsstube im Verhältnis zu dem nicht gedeckten Betrag ihrer Guthaben verteilt wird; 2. durch
von der gemeinsamen Kasse des Notariats zu machenden Zahlungen, sowie durch
Beträge,
, nach den von der Regierung zu erlassenden Sonderbestimmungen, von den Honoraren bestimmter Akte vorweggenommen werden.
se Zahlungen
nen zur Bildung eines Rückzahlungsfonds, der ganz oder teilweise nach den von der Regierung auf
Vorschläge des Verwaltungsrat zu bestimmenden Normen unter
Amtsstuben zu verteilen ist, deren Fehlbetrag 25%, übersteigt.
se Zahlungen hören in allen Fällen auf, wenn
Gläubiger 75% ihres Guthabens an Kapital erhalten haben.
Gläubiger können jedoch keinen Anspruch auf
vom Rückzahlungsfonds herrührenden Zahlung erheben. A r t . 33.
Abteilung für Sanierung des Notariats stellt den zu sanierenden Notarstuben
Geldmittel zur Verfügung, deren sie bedürfen, u m
Bedingungen des ihnen auferlegten Planes zu erfüllen. zu
sem Zweck ist das Volkswohnungsamt zur Ausgabe von Schuldverschreibungen oder Kassenbons ermächtigt,
auf
durch Art. 13 des Gesetzes vom 17. August 1935 über
Sanierung gewisser privilegierter und hypothekarischer Guthaben vorgesehenen Ausgabe von 100 Millionen anzurechnen sind. Um
so bewilligten Vorschüsse zu decken, kann der Verwaltungsrat von der Amtsstube, der sie zugute kommen,
Abtretung von Guthaben oder
Überschreibung von Mobiliar- oder Immobiliarwerten verlangen. M i t der Genehmigung der Regierung, kann der Verwaltungsrat einen Teil des Rückzahlungsfonds den zu sanierenden Amtsstuben zuwenden; in
sem Falle können
einer bestimmten Amtsstube zugedachten Teile als Pfand für einen Teil oder für
gesamten Vorschüsse
nen
ihr von der Abteilung für Sanierung des Notariats gemacht werden. A r t . 34.
Abtretungen oder Verpfändungen von Guthaben an
Abteilung für Sanierung des Notariats sind dritten gegenüber rechtsgültig sobald der Schuldner durch einregistrierten Privatakt anerkannt hat, daß er Kenntnis von der Übertragung hat und daß er fürderhin einzig und allein an den Ces- sionar oder Pfandgläubiger zahlen will. Ist das Guthaben durch eine auf den Namen des Notars oder auf den Namen von dritten aufgenommene Hypothekareintragung gesichert, nimmt
Abteilung eine Eintragung auf ihren Namen, indem sie erklärt, daß sie in
Rechte des eisten Gläubigers eintritt und beantragt zugleich einen entsprechenden Vermerk am Rande der bestehenden Eintragung.
se Eintragung kann dann nur mit Zustimmung der Cessionarabteilung gelöscht werden. V I . — Strafbestimmungen. tungsrats, Art. 35. Mit Gefängnis von 8 Tagen bis zu 5 Jahren und mit einer Buhe von 51 bis 10.000 Fr. oder mit nur einer
ser Strafen werden belegt: 1. der Notar, der sich weigert,
von ihm in Anwendung der Art. 5, 8 und 9
ses Beschlusses verlangten Aufschlüsse zu liefern, sowie der, der wissentlich unvollständige oder unrichtige Aufschlüsse liefert;
sen Beschluß organisierten Prozedur als solcher meldet, sowie wer als Gläubiger sein Guthaben in betrügerischer Weise übertreibt. V I I . — Reorganisation des Notariats. Art. 36.
Regierung ist ermächtigt, durch öffentliches Verwaltungsreglement
zur Reorganisierung des Notariats geeigneten Maßnahmen zu erlassen, namentlich durch Herabsetzung der Zahl der Notare, durch Reorganisation der notariellen Etage, durch Einführung einer den Operationen des Notariats entsprechenden Buchführung, durch Begrenzung der Beträge der Depositen, durch Festsetzung eines bestimmten Prozenzsatzes der flüssigen Geldmittel, durch Festsetzung eines Höchstzinssatzes für
Depositen und
Vorschüsse und durch Schaffung einer ständigen Überwachung der Notarstuben.
zu erlassenden Reglemente können
in Art. 35, Absatz 1,
ses Beschlusses erwähnten Strafbestimmungen vorsehen. Art.
Überschreibung, wird durch nachstehenden Wortlaut ersetzt:
Urteile,
authentischen Urkunden und
Verwaltungsurkunden werden allein zur Überschreibung zugelassen. Soweit
Urkundlichkeit der Vollmachten nicht durch eine besondere Bestimmung vorgeschrieben ist, können sie durch Privaturkunde erfolgen. Der mit der Aufnahme der Urkunde betraute Ministerialbeamte kann
Beglaubigung der Unterschrift oder sogar
Beibringung einer urkundlichen Vollmacht verlangen.
im Ausland ergangenen Urteile werden zur Überschreibung nur zugelassen, wenn sie im Großherzogtum vollstreckbar gemacht worden sind.
im Auslande abgeschlossenen authentischen Urkunden müssen mit dem Visum des Gerichtspräsidenten des Bezirks, in dem
Güter liegen, versehen werden. Der Gerichtspräsident hat zu prüfen ob
se Urkunden allen Bedingungen entsprechen,
in dem Lande in dem sie aufgenommen wurden, für
Urkundlichkeit erfordert sind. Bezieht sich
Urkunde auf Immobilien,
in den zwei Gerichtsbezirken liegen, genügt das Visum eines Präsidenten.
September 1905 sind abgeschafft, insoweit sie sich auf
Überschreibung vor dem Friedensrichter anerkannten oder nicht anerkannten Privaturkunden beziehen.
Bestimmungen
ses Artikels treten am 1. Februar 1939 in Kraft. Jedoch werden alle Privaturkunden,
vor dem
ser Beschluß ist ganz oder teilweise auf
in Art. 13 des Großh. Beschlusses vom 7. Juli 1934 über
Schaffung einer gemeinsamen Kasse 230 des Notariats vorgesehenen Liquidationen sowie auf
zukünftigen Liquidationen anwendbar. Art. 40.
Tatsache, daß ein Notar unter eines der in
sem Beschluß vorgesehenen Sonderregime gestellt wird, kommt weder den Mitschuldern, noch den Bürgen zugute
auf
Rechtswohltat der Vorausklage verzichtet haben. Art. 41. Wenn
Umstände es erfordern, kann
Regierung den Notaren, deren Amtsstuben nicht einem Sanierungsplan unterworfen sind, erlauben oder auferlegen von einem Moratorium, dessen Modalitäten durch denselben Beschluß festgelegt werden, Gebrauch zu machen.
Wirkungen
ses Moratoriums können in keinem Falle
Zeitdauer eines Jahres überschreiten. Art. 42. Nach Anhören des Generalrats des Notariats kann
Regierung allen Notaren auferlegen,
vertraglichen Kündigungsfristen einzuhalten. Art. 43. Hat eine Amtsstube ein Moratorium erhalten, das von einem Sanierungsplan abhängig ist oder nicht, können
Gläubiger,
es verlangen, von der Sanierungsabteilung des Notariats einen Teil ihres Guthabens zu den von der Regierung festzulegenden Bedingungen diskontieren lassen.
Sanierungsabteilung wird für den so übernommenen Teil vor den abtretenden Gläubigern ausbezahlt. Präsident des Verwaltungsrats verpflichtet, der Regierung alle Aufschlüsse zu liefern,
sie von ihm verlangt. A r t . 45.
in
sem Beschluß vorgesehenen Zustellungen sind durch Einschreibebrief mit Empfangsbescheinigungen zu machen. Art. 46. Der Notar dessen Amtsstube Gegenstand eines Sanierungs- oder Liquidationsplans bildet, ist den Gläubigern gegenüber mit seinem ganzen gegenwärtigen und zukünftigen Vermögen bis zur vollständigen Auszahlung seiner Gläubiger haftbar wenn seine finanziellen Verhältnisse sich bessern. Art. 47.
Regierung kann durch öffentliches Verwaltungsreglement
Bestimmungen
ses Beschlusses abändern, insoweit sie ausschließlich
Prozedur betreffen, ohne daß
se Änderungen
, kraft
ses Beschlusses bereits erworbenen Rechte aufheben oder schmälern können. Art. 48. Unser Finanzminister ist mit der Ausführung
ses Beschlusses betraut, der mit Ausnahme der Bestimmungen des Art. 37 am Tage seiner Veröffentlichung im „Memorial" in Kraft tritt. Schloß Berg, den 31. Dezember 1938. Charlotte.
Mitglieder der Regierung, P. Dupong. Jos. Bech. Art. 44. Alle Personen,
irgendwie Kenntnis von den Geschäften einer Notarstube erhalten, sind an das Amtsgeheimnis gehalten. Jedoch ist der Nic. Margue. P. Krier. R. Blum. Großh. Beschluß vom 31. Dezember 1938, betreffend
Organisation der gemeinsamen Kasse des Notariats. Haben beschlossen und beschließen : Wir Charlotte, von Gottes Gnaden Großherzogin von Luxemburg, Herzogin zu Nassau, u., u., u.; Nach Einsicht des Gesetzes vom 27. Dezember 1937, betreffend
Ausdehnung der Zuständigkeit der Exekutivgewalt; Nach Anhörung Unseres Staatsrates; Auf den Bericht und nach Beratung Unserer Regierung im Konseil; I. — Allgemeine Bestimmungen. Art. 1. Alle im Amt stehenden Notare, sowie alle in Zukunft zu ernennenden Notare,
zwecks Liquidation einer Amtsstube ernannten Notare miteinbegriffen, gehören zwangsweise der Kasse an.
gemeinsame Kasse besitzt
Zivilpersönlichkeit. Ihr Sitz ist in Luxemburg. Durch Beschluß des Verwaltungsausschusses kann
ser Sitz in jede andere Ortschaft des Landes verlegt werden. II. — Befugnisse der gemeinsamen Kasse. A r t . 2.
gemeinsame Kasse hat zum Zweck: 231 eine größere Gewähr für
Rückzahlung der den Notaren anvertrauten Gelder zu bieten; den Mitgliedern des Notarstandes und deren Familien gewisse Unterstützungen zu gewähren; bestimmte Ausgaben im allgemeinen Interesse des Notariats zu bezahlen. A r t . 3. Auf finanziellem Gebiet hat
gemeinsame Kasse des Notariats nachstehende Befugnisse: 1.
Tilgung und
Liquidation der jetzigen Verpflichtungen der gemeinsamen Kasse; nach Vorwegnähme der zur Zahlung der Generalunkosten und der andern gewöhnlichen Lasten notwendigen Gelder, hat
gemeinsame Kasse alle ihre Eingänge zur Tilgung
ser Verpflichtungen zu verwenden.
Regierung kann
Kasse ermächtigen, einem Teil
ser Eingänge eine andere Verwendung zu gehen, unter dem Vorbehalt, daß
,
von vor dem 29. J u n i 1935 cedierten Guthaben herrühren, speziell zur Rückzahlung der vor
sem Datum gewährten Darlehen benutzt werden. 2. Nach Bereinigung oder Konsolidierung der oben erwähnten Lasten,
Schaffung von Rücklagen,
bestimmt sind, in Zukunft eine Ergänzungsgewähr für
Rückzahlung sämtlicher den Notarstuben anvertrauten Gelder zu bilden, ohne daß
Gläubiger der Amtsstuben
setwegen
Kasse gerichtlich belangen könnten. 3.
Bereitstellung von flüssigem Bargeld an
Notarstuben, deren verfügbare Gelder immobilisiert sind, unter der Bedingung, daß
Lage des Notars an sich gesund ist. Es darf jedoch keine Anleihe zu
sem Zweck von dem Ausschuß der gemeinsamen Kasse aufgenommen werden ohne
Einwilligung des Generalrates des Notariats.
Regierung ist ermächtigt, für solche Anleihen bis zu einem Betrag von dreißig Millionen Franken Bürgschaft zu leisten. 4.
Mitarbeit an der Reorganisation und an der Liquidation gewisser Notarstuben mittels ihrer eigenen Eingänge und der ihr gegebenenfalls zur Verfügung gestellten Gelder,
auf
Gesamtkosten bestimmter Akte vorweggenommen werden. A r t .
finanzielle Führung sämtlicher Amtsstuben sowie
Beobachtung der
sbezüglichen Vorschriften zu überwachen; er organisiert insbesondere
Überwachung der Amtsstuben der jungen Notare während der fünf ersten Jahre ihrer Amtstätigkeiten; 2. er hat das Recht, i m Namen aller gegenwärtigen und zukünftigen Gläubiger einer Notarstube,
Bürgschaften und Sicherheiten festzusetzen,
geliefert werden könnten; 3. er ernennt Berater für
Amtsstuben,
infolge des Todes oder einer schweren Erkrankung des Titulars i n Liquidation treten; 4. er hat das Recht, i m Einverständnis mit dem Generalrat des Notariats, allgemeine Richtlinien für
finanzielle Führung der Amtsstuben festzusetzen. A r t . 5.
Notare sind gehalten, jedes Jahr dem Ausschuß der gemeinsamen Kasse ihre Bilanz, ihre Gewinn- und Verlustrechnung, sowie
Liste der Abschreibungen vorzulegen. Der Ausschuß darf alle ihm nützlich erscheinenden Nachprüfungen, Untersuchungen der Inventare, Bücher und Belegstücke anordnen.
se Prüfungen geschehen durch einen vom Ausschuß delegierten Notar oder einen Inspektor Luxemburgischer oder ausländischer Staatsangehörigkeit.
Bilanz,
nach einer von dem Ausschuß der gemeinsamen Kasse vorzuschlagenden und von der Regierung zu genehmigenden Muster aufzustellen ist, muß sogar
Verpflichtungen privater Natur enthalten;
Rückforderungen der Gattin des Notars müssen ebenfalls darin vorkommen. Wenn der Notar annimmt, daß
se Rückforderungen, deren Betrag er i n allen Fällen anzugeben hat, durch sein Privatvermögen gedeckt sind, so hat er darüber sämtliche Aufschlüsse und Belegstücke zu liefern. Eine Ausfertigung seines Heiratskontraktes ist beizulegen. A r t . 6. Jeder neuernannte Notar, sowie alle i m Amt stehenden Notare, mit weniger als fünf Jahren Praxis, müssen während der fünf ersten Jahre ihres Amtes einen Berater haben, der unter den Notaren mit wenigstens fünfzehn Jahren Praxis gewählt wird. Bevor er Operationen tätigt,
einen bestimmten von dem Ausschuß der gemeinsamen Kasse festzusetzenden Betrag übersteigen, ist der junge Notar verpflichtet das Gutachten seines Ratgebers nachzusuchen, der bei etwaiger Meinungsverschie- 232 denheit den Ausschuß der gemeinsamen Kasse damit befaßt. A r t . 7.
Notare,
unrichtige Bilanzen vorgelegt haben, indem sie entweder
Aktiva übertrieben oder einen Teil der Passiva verheimlicht haben oder
unrichtige Auskünfte geliefert haben, werden mit den durch Artikel 8 des Beschlusses vom 29. J u n i 1935 vorgesehenen Strafen belegt.
Notare, welche
erforderlichen Belegstücke (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Liste der Abschreibungen) nicht vorlegen oder
sich den Nachprüfungs- oder Überwachungsmaßnahmen widersetzen, werden mit den durch Art. 56 der Ordonanz vom
Regierung im Falle einer Versetzung verlangen, daß der Kandidat eine Bürgschaft oder eine andere Sicherheit anbiete.
Höhe der gelieferten Sicherheiten bestimmt den Betrag der Depotgelder,
der Notar annehmen darf, ohne daß sie jedoch einen Einfluß weder auf
Ernennung noch auf
Versetzung ausüben können. Art. 9.
Bestimmungen des Art. 8 des Beschlusses vom 7. Juli 1934 werden ergänzt wie folgt: Im Falle der Liquidation einer Amtsstube infolge einer schweren Erkrankung des Titulars,
ihn unfähig macht, selbst
Liquidationsarbeiten zu überwachen, kann der Ausschuß der gemeinsamen Kasse ebenfalls Berater ernennen. Falls
Berater es für nützlich erachten, befassen sie den Verwaltungsausschuß m i t der Angelegenheit und auf den Bericht seines Vorsitzenden hin kann der Generalrat des Notariats
Maßnahmen vorschlagen,
das Interesse der Sparer erheischt. Insbesondere kann er verlangen, daß
Liquidation der Sanierungsabteilung des Notariats anvertraut wird. A r t . 10. Nötigenfalls berichtet der Verwaltungsausschuß der Regierung über alles, was
Überwachung der Notarstuben betrifft. III. — Finanzielle Mittel. A r t . 11.
Kasse verfügt über
im Art. 3 des Beschlusses vom
gewöhnlichen noch
außergewöhnlichen Beiträge im ganzen jährlich für alle Notare zusammen genommen
Summe von 400.000 Fr. übersteigen dürfen.
se Begrenzung kann der Sparkasse nicht entgegengehalten werden für
vor dem 29. J u n i 1935 gewährten Darlehen.
Sparkasse kann immer
früheren gesetzlichen Bestimmungen anrufen, um
Rückzahlung
ser Darlehen zu erlangen. Der aus dem Amt scheidende Notar oder
Erben eines Notars haben kein Recht weder auf Rückerstattung der Anfangseinlage noch auf ihren Anteil am gemeinsamen Kapital.
Rückerstattung der durch Beschluß vom
Kasse wird verwaltet von einem Ausschuß von fünf Mitgliedern,
unter den in der Generalversammlung vereinigten Notaren der beiden Bezirke zu bezeichnen sind. Dem Verwaltungsausschuß muß wenigstens je ein Mitglied der beiden Notarkammern angehören. Der Ausschuß wird auf vier Jahre gewählt in dem Sinne, daß jede zwei Jahre zwei Mandate ablaufen und zwei Jahre später
drei andern.
Reihenfolge wird durch das Los bestimmt;
austretenden Mitglieder sind wiederwählbar. Der Ausschuß bezeichnet unter seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen Kassenführer. Der Ausschuß tritt zusammen so oft das Interesse der Kasse es erheischt, auf Einberufung seines Vorsitzenden oder auf Verlangen von zwei Mitgliedern. 233 Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Wenn der Ausschuß es für nötig erachtet, kann er das Gutachten zweier Vertreter einer jeden der beiden Kammern einholen;
se werden von den Kammern als ständige Vertreter ernannt.
Mitglieder des Ausschusses, deren Verwandte und Verschwägerte bis zum vierten Grad einschließlich an einem Votum interessiert sind, dürfen nicht daran teilnehmen. A r t . 13. Der Ausschuß kann einen oder mehrere Inspektoren luxemburgischer oder ausländischer Staatsangehörigkeit ernennen,
er insbesondere mit der Überwachung der Amtsstuben und der Überprüfung der Buchführungen beauftragt. Er kann ebenfalls ausnahmsweise oder regelmäßig
Hilfe von Sachverständigen, Buchhaltern und Rechtsgelehrten, deren
nste ihm nützlich scheinen, heranziehen.
Versammlung ernennt einen oder zwei Kommissare,
zur Aufgabe haben,
Bücher und Belegstücke der gemeinsamen Kasse zu prüfen, um der Generalversammlung über
finanzielle Führung des Ausschusses Bericht erstatten zu können. I h r e Ermittelungsrechte sind
gleichen wie
,
das Gesetz den Kommissaren in den anonymen Gesellschaften verleiht.
Kommissare werden auf
Dauer von vier Jahren gewählt und sind wiederwählbar.
Mitglieder des Ausschusses und alle
,
in der Ausübung der ihnen auf Grund
ses Beschlusses verliehenen Amtsbefugnisse von der Lage oder den Geschäften einer Amtsstube Kenntnis erhalten, sind an das Amtsgeheimnis gebunden. Alle Mitglieder des Ausschusses sowie
Kommissare können zu jeder Zeit von der Generalversammlung abgesetzt werden. kann veräußern, Hypotheken aufnehmen, erwerben, vermieten, Darlehen gewähren i m Nahmen des Zweckes der gemeinsamen Kasse, auf alle hypothekarischen, privilegierten und Auflösungsrechte verzichten, alle Aufhebungen mit oder ohne Zahlung gewähren, Schiedsverträge und Vergleiche schließen, und i m allgemeinen alle Handlungen des Zivillebens vornehmen,
der Kasse zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendig oder nützlich sind. Der Vorstand schließt jährlich
Bilanz am 31. Dezember ab. Der Ausschuß kann alle Inspektoren, Sachverständigen, Buchführer ernennen und deren Gebühren festsetzen. Alle i m Namen des Ausschusses zu unterzeichnenden Akte sind gültig und für
gemeinsame Kasse verbindlich, wenn sie
Unterschrift des Vorsitzenden oder zweier Mitglieder tragen, ohne daß
se eine
sbezügliche Beratung des Ausschusses nachzuweisen hätten. Der Ausschuß kann eines seiner Mitglieder mit der Unterzeichnung verschiedener Kategorien van Akten oder mit einer bestimmten Angelegenheit beauftragen. A r t . 15.
Generalversammlung der Notare der zwei Bezirke versammelt sich obligatorisch am 1. M a i eines jeden Jahres und außerdem so oft der Ausschuß es verlangt und zwar an einem von demselben zu bestimmenden O r t . D e Einberufungen geben das Datum, den O r t und
Stunde der Versammlung sowie
Tagesordnung an; sie erfolgen durch einfache Briefe;
Entscheidungen der Generalversammlungen erfolgen mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Versammlung wird vom Vorsitzenden präsidiert oder i n dessen Abwesenheit von dem ältesten Mitglied des Ausschusses. Der Vorsitzende bezeichnet einen Schriftführer A r t . 14. Der Verwaltungsausschuß hat im allgemeinen den Auftrag, alles Nötige zu tun, um das der Kasse gesteckte Ziel zu erreichen. Das Protokoll der Generalversammlung wird vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet. Er vertritt
Kasse bei allen zivilen und gerichtlichen Akten. Alle gerichtlichen Klagen, in denen
Kasse entweder als Klägerin oder als Beklagte auftritt, sowie alle Berufungen, geschehen in seinem Namen, auf Betreiben seines Vorsitzenden, dem alle Zustellungen zu machen sind. Der Vorsitzende berichtet über
Arbeiten des Ausschusses. Der Kassenführer gibt Kenntnis von der am verflossenen 1. Januar aufgestellten Bilanz.
Kommissare legen ihren Bericht ab und
Generalversammlung hat über
dem Ausschuß zu gewährende Entlastung abzustimmen. Er kann
gemeinsame Kasse verpflichten, er A r t . 16.
Regierung kann einen Vertreter 234 ernennen, dessen Befugnisse durch Ministerialbeschluß festgelegt werden. Er ist insbesondere befugt den Sitzungen des Ausschusses und der Generalversammlung beizuwohnen, i n
Bücher und Dokumente des Ausschusses Einsicht zu nehmen, und
Vertagung jedweder Entscheidung zu verlangen,
er als den öffentlichen Interessen zuwider erachtet, bis daß
Regierung darüber entschieden hat. V. — Schlußbestimmung. A r t . 17.
ser Beschluß ersetzt alle gegenteiligen Bestimmungen des Beschlusses vom 7. J u l i 1934; insbesondere sind abgeschafft
Abschnittes,
Großh.Beschluß vom 31. Dezember 1938, betreffend
notariellen Honorare und Gebühren. Wir Charlotte, von Gottes Gnaden Großherzogin von Luxemburg, Herzogin zu Nassau, u., u., u.; Nach Einsicht des Gesetzes vom 27. Dezember 1937 über
Ausdehnung der Zuständigkeit der Exekutivgewalt; Nach Anhörung Unseres Staatsrates; Auf. den Bericht und nach Beratung Unserer Regierung im Konseil; Haben beschlossen und beschließen : Art. 1.
den Notaren für Akte oder andere Amtshandlungen geschuldeten Honorare, Vakationen, Rotten- oder Abschriftengebühren, Hebegebühren, Reise- und Aufenthaltskosten werden durch öffentliches Verwaltungsreglement tarifiert. Jede außertarifliche Abmachung und Gebührenerhebung ist nichtig, einerlei ob
Parteien sich zur Zahlung höherer Gebühren verpflichten, oder ob der Notar niedrigere als
im Tarif vorgesehenen Gebühren annimmt. Art. 2.
Notare und
Parteien können
Taxierung der notariellen Honorare und Gebühren beantragen, wenn sie über
Anwendung des Tarifs uneinig sind, oder wenn eine gesetzliche oder reglementarische Bestimmung
Taxierung verlangt.
Taxierung wird durch den Vorsitzenden des Bezirksgerichtes der Residenz des Notars oder durch den hierzu bestellten Richter vorgenommen. Der Vorsitzende oder der bestellte Richter kann der
Bestimmung des Art. 3, letzter Absatz, des Beschlusses vom
ses Beschlusses, der im „Memorial" veröffentlicht wird, betraut. Schloß Berg, den 31. Dezember 1938. Charlotte.
Mitglieder der Regierung. P. Dupong. Jos. Bech. Nik. Margue. P . Krier. R. Blum. Gegenpartei den Antrag übermitteln und sogar das Erscheinen der Parteien anordnen. Auf Antrag der Interessenten wird
Ordonnanz des taxierenden Richters, auf der Urschrift, mit der Vollstreckungsformel versehen.
Ordonnanz wird der Gegenpartei zugestellt und muß bei Strafe der Nichtigkeit enthalten : 1.
Bestellung eines Anwaltes für den Antragsteller; 2.
Erklärung, daß
se Ordonnanz rechtskräftig wird, falls nicht innerhalb vierzehn Tagen von der Zustellung an gerechnet Einspruch dagegen erhoben wurde. Binnen vierzehn Tagen nach der Zustellung, vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen der A r t . 73, 74 und 1033 der Zivilprozeßordnung, kann sowohl durch
Schuldner-, als auch durch
Benefiziarpartei Einspruch gegen
Taxierungsordonnanz erhoben weiden. Alle Oppositionen und Beanstandungen über
Anwendung des Tarifs werden durch das Bezirksgericht der Residenz des Notars im summarischen Verfahren entschieden.
auf Betreiben des Notars erfolgte Zustellung der Taxierungsordonnanz unterbricht
Verjährung;
Zinsen laufen von
sem Tage an.
Taxierungsordonnanz gilt als vollstreckbarer Titel; sie gibt Recht auf eine gerichtliche Hypothek; jedoch kann
Vollstreckung der Ordonnanz sowie eine gültige Eintragung der Hypothek erst nach Ablauf der Oppositionsfrist erfolgen.
Kosten der Taxierung sind zu Lasten der Parteien. A r t . 3.
in Art. 1 vorgesehenen Honorare und 235 Gebühren,
nicht tarifiert sind, werden zwischen dem Notar und den Parteien auf gütlichem Wege geregelt. Im Nichteinigungsfalle ist vom Notar oder den Parteien das Gutachten der Notariatskammer einzuholen;
se kann den Notar und
Parteien vorladen, um ihre Erklärungen anzuhören und sie, wenn möglich, zu einigen. Eine Ausfertigung des Gutachtens der Notariatskammer wird dem Notar und den Parteien auf Verlangen ausgehändigt. Streitfälle Mische:: den Notaren und den Parteien über
nicht im Tarif vorgesehenen Honorare und Gebühren werden vom Bezirksgericht der Residenz des Notars entschieden;
Vorladungsurkunde muß bei Strafe der Nichtigkeit
Abschrift des Gutachtens der Notariatskammer enthalten. Der Streitfall wird im summarischen Verfahren entschieden.
Notariatskammer und
Gerichte setzen
nicht im Tarife angeführten Honorare und Gebühren der Notare fest, nach der Art, der Dauer, der Wichtigkeit und der Schwierigkeit der Akte, nach den Pflichten des Notars, der Verpflichtung,
Urkunden aufzubewahren, der Größe der Verantwortung des Notars und dem Vermögensstand der Parteien. A r t . 4. Von den prozentualen Honoraren der freihändigen Kaufverträge, der Schuldverschreibungs-, der Teilungs- und Liquidations-, sowie der Gesellschaftsakte wird ein bestimmter Prozentsatz zugunsten eines Spezialfonds, Rückzahlungsfonds genannt, vorweggenommen;
ser Prozentsatz, der 50% nicht übersteigen darf, wird durch öffentliches Verwaltungsreglement festgelegt.
Regierung kann ein Mindesthonorar bestimmen, das von
ser Erhebung frei ist; sie kann auch
zu einem herabgesetzten Tarif aufgenommenen Obligations-, Darlehns- und Krediteröffnungsakte von der Erhebung entbinden. Nötigenfalls kann
Regierung vorstehende Bestimmungen auf andere notarielle Akte ausdehnen.
vorerwähnten Abzüge werden durch den Enregistrementseinnehmer zu gleicher Zeit und zu denselben Bedingungen wie
Einregistrierungsgebühren erhoben, i n Gemäßheit des Art. 28 des Gesetzes vom 22. Frimaire, Jahr VII. Der Fonds w i r d durch den Verwaltungsrat der Sanierungsabteilung des Notariats verwaltet, der mit der Genehmigung der Regierung dessen Verwendung bestimmt. A r t . 5.
Klagen auf Zahlung oder Rückzahlung der Gebühren und Auslagen,
den Notaren f ü r Akte oder andere Amtshandlungen geschuldet sind oder bezahlt wurden, verjähren mit fünf Jahren.
A r t . 2274 und 2278 des Z G B . sind auf
se besondere Verjährung anwendbar. A r t . 6.
und 3 sind ebenfalls anwendbar auf
Kosten und Honorare, welche bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Beschlusses geschuldet sind A r t . 7. Zuwiderhandlungen gegen
sen Beschluß sowie gegen das gemäß Art. 1 zu nehmende Tarifreglement werden je nach ihrer Schwere mit den durch A r t . 56 und 58 der königlich-großherzoglichen Verordnung über
Organisation des Notariats vom 3. Oktober 1841 vorgesehenen Disziplinarstrafen geahndet. Sie können durch
Einnehmer und höheren Beamten der Enregistrementsverwaltung vermittels Protokoll festgestellt werden. A r t . 8. Alle jetzt geltenden Bestimmungen über
durch
sen Beschluß sowie durch den laut A r t . 1 zu nehmenden Tarifbeschluß geregelten Materien sind abgeschafft, insofern sie mit
sen Beschlüssen in Widerspruch stehen und zwar vom Tage des Inkrafttretens des Beschlusses über den Tarif der Notare an. Sind namentlich abgeschafft:
1, 6, 10, 11 des Gesetzes vom
Bestimmungen des königlich-großherzoglichen Beschlusses vom 30. Januar 1889, durch den der Tarif der Küsten in Sachen Immobiliarbeschlagnahme genehmigt wird, insofern sie i n Widerspruch zu dem zu erlassenden Tarifbeschluß stehen. A r t . 9.
ser Beschluß tritt am
Mitglieder der Regierung, P . Dupong. Jos. Bech. Nik. M a r g u e . P . K r i e r . R. Blum. 236 Avis. — Service sanitaire. Les praticiens belges ci-après désignés sont admis à exercer, pendant l'année 1939, leur art dans les communes luxembourgeoises limitrophes de la Belgique, en vertu de la Convention du 31 mai—3 juin 1879 :
kirch, par décision de l'assemblée générale du 19 février 1939, sont approuvées. Texte des modifications : Art. 17, a, Abs. 2. — 20% der Kosten der vorstehenden Leistungen sind zu Lasten der Versicherten. Art. 18, 5°. — Bei Krankenhauspflege gehen 20% der Aufenthaltskosten zu Lasten der Versicherten ; im Falle einer Operation übernimmt
Kasse
Gesamtkosten. b) bei Krankentransportkosten gehen 20% zu Lasten der Versicherten. Art. 21. —
Kasse gewährt den Versicherten an Mehrleistungen : 1) Für Zahnziehen, mit und ohne Anesthesie : 80% der Sätze des amtlichen Honorartarifs. 2) Bei Entbindungen :
Kasse gewährt an Mehrleistungen für Familienangehörige : 1) 50% der ärztlichen Behandlungskosten ; 2) 50% bei chirurgischen Operationen ; 3) 50% der Arzneikosten ; 4) 50% der Spitalkosten bei Operationen; 5) bei Entbindungen :
unter 5) bezeichneten Leistungen ist eine Mitgliedschatfsdauer von 6 Monaten erfordert. — 25 mars
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.