← Luxembourg

Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG) Vom 1. Februar 1939 Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das h

Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG) Vom 1. Februar 1939 Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hierdurch verkündet wird: Zur Förderung des Feuerlöschwesens und des vorbeugenden Brandschutzes wird von den Feuerversicherungsunternehmungen eine Feuerschutzsteuer erhoben. §1 Gegenstand der Steuer

(1)Der Steuer unterliegt die Entgegennahme von Versicherungsentgelten aus Feuerversicherungen, wenn die versicherten Gegenstände bei der Entgegennahme des Versicherungsentgelts im Inland sind.
(2)Eine Feuerversicherung wird auch begründet, wenn zwischen mehreren Personen oder Personenvereinigungen vereinbart wird, solche Schäden gemeinsam zu tragen, die den Gegenstand einer Feuerversicherung bilden können. §2 Versicherungsentgelt
(1)Versicherungsentgelt im Sinn dieses Gesetzes ist jede Leistung, die für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken ist (Beispiele: Prämien, Beiträge, Vorbeiträge, Vorschüsse, Nachschüsse, Umlagen, außerdem Eintrittsgelder, Gebühren für die Ausfertigung des Versicherungscheins und sonstige Nebenkosten). Zum Versicherungsentgelt gehört nicht, was zur Abgeltung einer Sonderleistung des Versicherers oder aus einem sonstigen in der Person des einzelnen Versicherungsnehmers liegenden Grund gezahlt wird (Beispiel: Kosten für die Ausstellung einer Ersatzurkunde, Mahnkosten).
(2)Wird auf die Prämie ein Gewinnanteil verrechnet und nur der Unterschied zwischen Prämie und Gewinnanteil an den Versicherer gezahlt, so ist dieser Unterschiedsbetrag Versicherungsentgelt. §3 Steuerberechnung
(1)Die Steuer wird, soweit nicht anderes bestimmt wird, vom Gesamtbetrag der in jedem Kalendervierteljahr vereinnahmten Versicherungsentgelte berechnet.
(2)Der Gesamtbetrag darf um die für Rückversicherungen gezahlten Versicherungsentgelte nicht gekürzt werden.
(3)Pfennigbeträge und deren Teile sind auf volle 5 Reichspfennig nach oben abzurunden.
(4)Die Art der Umrechnung ausländischer Werte bestimmt der Reichsminister der Finanzen. §4 Steuersatz Die Steuer beträgt vom Hundert des Gesamtbetrags der Versicherungsentgelte 1. bei öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmungen
  1. a)wenn das Versicherungsverhältnis auf Grund eines gesetzlichen Zwangs oder eines Versicherungsmonopols entsteht
  2. b)in den übrigen Fällen 2. 12, 6; bei privaten Versicherungsunternehmungen 4. §5 Steuerschuldner
(1)Steuerschuldner ist der Versicherer.
(2)Hat der Versicherer im Inland seinen Wohnsitz (Sitz), ist aber ein Bevollmächtigter zur Entgegennahme des Versicherungsentgelts bestellt, so haftet dieser für die Steuer.
(3)Nimmt der Versicherer Rückversicherung, so ist er berechtigt, das Versicherungsentgelt, das er an den Rückversicherer zu entrichten hat, um den der Steuer entsprechenden Hundertsatz zu kürzen. Dies gilt auch für den Rückversicherer, der seinerseits Rückversicherung nimmt. §6 Fälligkeit Die Steuer wird, soweit nicht anders bestimmt wird, einen Monat nach Ablauf des Kalendervierteljahrs (§3 Absatz 1) fällig. §7 Erstattung der Steuer Wird das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurückgewährt, weil die Versicherung vorzeitig aufhört oder das Versicherungsentgelt herabgesetzt worden ist, so wird die die Steuer auf Antrag insoweit erstattet, als die bei Berücksichtigung dieser Umstände nicht zu erheben gewesen wäre. §8 Änderung der Reichsabgabenordnung Im §76 Ziffer 6 der Reichsabgabenordnung erhält der Eingangsatz folgende Fassung: „Für die Besteuerung nach dem Versicherungsteuergesetz und nach dem Feuerschutzsteuergesetz:". §9 Änderung des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen §154 Absatz 2 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungs­ unternehmungen und Bausparkassen wird gestrichen. §10 Inkrafttreten
(1)Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1.Januar 1939 in Kraft.
(2)Die Inkraftsetzung des Gesetzes Im Land Österreich und in den sudetendeutschen Gebieten bleibt vorbehalten. Berlin,
  1. Februar 1939 Der Führer und Reichskanzler Adolf Hitler Der Reichsminister der Finanzen In Vertretung Reinhardt Der Reichsminister des Innern In Vertretung Pfundtner Der Reichswirtschaftsminister In Vertretung Brinkmann Durchführungsbestimmungen zum Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStDB) Vom
  2. Ferbuar 1939 Auf Grund des §3 Absatz 4 des Feuerschutzsteuergesetzes vom
  3. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S.113), §12 Absatz 1 und §24 Absatz 2 der Reichsabgabenordnung wird folgendes bestimmt: §1 Zuständigkeit Die Steuer wird von denjenigen Finanzämtern verwaltet, die für die Besteuerung nach dem Versicherungsteuergesetz zuständig sind. §2 Anmeldungspflicht
(1)Der inländische Versicherer hat die Eröffnung seines Geschäftsbetriebs binnen zwei Wochen dem Finanzamt anzumelden. Das gleiche gilt für eine Person oder Personenvereinigung, die an einem Versicherungsvertrag im Sinn des §1 Absatz 2 des Gesetzes beteiligt ist.
(2)§7 Absätze 2 bis 4 der Durchführungsbestimmungen zum Versicherungsteuergesetz gelten entsprechend. §3 Steuerberechnung bei Einrechnung der Versicherungsteuer in das Versicherungsentgelt Hat der Versicherer die Versicherungsteuer in das Versicherungsentgelt eingerechnet (§5 Absatz 2 des Versicherungsteuergesetzes), so sind vom Gesamtbetrag der Versicherungsentgelte als Steuer zu erheben bei einem Steuersatz (§4 des Gesetzes) von 12 vom Hundert an Hundertteilen 6 „ „ „ „ „ 4 „ „ „ „ 11,538 5,769 3,
  1. §4 Steuerberechnung bei Zusammenfassung mehrerer Versicherungen Wird das Versicherungsentgelt für eine Versicherung, die außer der Feuerversicherung noch andere Versicherungzweige oder Versicherungsarten umfasst, nur in einem Gesamtbetrag abgegeben und stellt die Versicherung keine selbständige Versicherung im Sinn des §6 des Versicherungsteuergesetzes dar, so ist die Steuer
  2. bei der Hausratversicherung gegen Feuer-, Einbruchdiebstahl- und Wasserleitungschäden von 40 vom Hundert,
  3. in den übrigen Fällen von der Hälfte des Gesamtbetrags zu berechnen. §5 Umrechnung ausländischer Werte Ausländische Werte sind nach den für die Umsatzsteuer vorgeschriebenen Umrechnungsätzen in Reichsmark umzurechnen. §6 Entrichtung der Steuer
(1)Die Steuer wird vom Istbetrag der Versicherungsentgelte berechnet. Das Finanzamt darf auf Antrag zulassen, dass der Versicherer die Steuer im Abrechnungsverfahren nach dem Sollbetrag der Versicherungsentgelte entrichtet.
(2)Die Vorschriften der §§10 bis 11 Absatz 4, 12 bis 20, 22 und 23 der Durchführungs­ bestimmungen zum Versicherungsteuergesetz sind entsprechend anzuwenden.
(3)Wird die Versicherungsteuer auf Grund von Aufstellungen (§11 der Durchführungs­ bestimmungen zum Versicherungsteuergesetz) entrichtet und ist für die Besteuerung nach dem Feuerschutzsteuergesetz das Finanzamt zuständig, das auch die Versicherungsteuer verwaltet, so kann die für die Versicherungsteuer gefertigte Aufstellung gleichzeitig für die Feuerschutzsteuer Verwendung finden. Wird die Versicherungsteuer, nicht aber die Feuerschutzsteuer erhoben, so werden die Versicherungsentgelte, deren Entgegennahme der Feuerschutzsteuer nicht unterliegt, in einer besonderen Spalte abgesetzt (Beispiel: Die versicherten Gegenstände sind bei der Entgegennahme des Versicherungsentgelts im Ausland). Wird die Feuerschutzsteuer, nicht aber die Versicherungsteuer erhoben, so sind auch diese Fälle in der Aufstellung in einer besonderen Spalte einzutragen (Beispiel: Der Versicherungsnehmer wohnt im Ausland. Die versicherten Gegegnstände, die bei der Begründung des Versicherungsverhältnisses im Ausland waren, sind bei der Entgegennahme des Versicherungsentgelts im Inland).
(4)Für die Aufstellungen und Nachweisungen sind die Muster 1 bis 3 maßgebend. §7 Erstattung der Steuer bei vorzeitigem Aufhören der Versicherung Der Versicherer muß die Steuerbeträge, deren Erstattung er §7 des Gesetzes gemäß beansprucht, in der NachWeisung (§6 Absatz 4) vom Steuerbetrag absetzen. Die Absetzung muß er bei der früheren Eintragung in der Aufstellung oder in seinen Geschäftsbüchern vermerken. Bei der Absetzung muß er auf die frühere Eintragung hinweisen. §8 Inkrafttreten Diese Bestimmungen treten mit Wirkung vom 1. Januar 1939 in Kraft Der Reichsminister der Finanzen Im Auftrag Hedding

🔗 Vers la source officielle

Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.