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501 Memorial 1940 Luxemburg, Samstag, den 27. Juli 1940. Beschluß vom 12. Juli 1940 über die Einsetzung eines staatliche

501 Memorial 1940 Luxemburg, Samstag, den 27. Juli 1940. Beschluß vom 12. Juli 1940 über die Einsetzung eines staatlichen Kriegsschädenamtes. Die Verwaltungskommission, Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeordnetenkammer vom 16. und 23. M a i 1940; Nach Einsicht der Gesetze vom 28. September 1938 und 29. August 1939, betreffend die Ausdehnung der Zuständigkeit der Exekutivgewalt; Nach Anhörung des Staatsrates; Beschließt: Art. 1. Für die Feststellung und Abschätzung der auf luxemburgischem Gebiete verursachten Kriegschäden wird in Luxemburg ein staatliches Kriegsschädenamt eingesetzt. Die Dienststellen des Amtes gehören zum Amtsbereich des Regierungsrates für Inneres, unter dessen Befehle und dessen allgemeine Kontrolle sie gestellt werden. Die Leitung und Verwaltung des Amtes wird von einer Kommission geführt, die nötigenfalls aus mehreren Sektionen von je drei Mitgliedern besteht. Der Regierungsrat für Inneres wird die Mitglieder dieser Kommission ernennen und unter diesen einen Vorsitzenden bezeichnen, der Doktor der Rechte sein muß. Art. 2. Jeder durch die Kriegsereignisse verursachte Schaden ist schriftlich bei dem Kriegsschädenamt anzumelden. Das Amt schreitet zur Feststellung und Abschätzung des gemeldeten Schadens durch einen von ihm bestellten Sachverständigen, sowohl i m Untersuchungs- als auch in jedem anderen Ermittlungsverfahren. Dem Geschädigten steht das Recht zu, dem Sachverständigenverfahren in Person oder durch einen von der Kriegsschädenkommission anerkannten Beauftragten beizuwohnen. Die Gemeinde des Ortes, wo der Schaden geschehen ist, N° 4 5 wird sich desgleichen bei dem Verfahren durch einen Delegierten vertreten lassen. A r t . 3. Die Kommission befindet über die Feststellung und Abschätzung der Schäden nach Anhörung oder Ladung der Beteiligten. In Sonderfällen kann die Kommission eine oder zwei sachkundige Personen hinzuziehen. Diese haben nur beratende Stimme. A r t . 4. Gegen die Beschlüsse der Kommission über Gesuche, deren Sachwert hauptsächlichst 50.000 Fr. übersteigt, steht Berufung bei einer zweiten Kommission der sogenannten „Obersten Kriegsschädenkommission" offen, die aus fünf Mitgliedern zusammengesetzt ist und deren Vorsitzender Doktor der Rechte ist. Die Berufung muß unter Strafe des Verfalls in der Frist von 40 Tagen nach der Zustellung der Kommissionsentscheidung eingeleitet werden und hat auf Ansuchen der Regierung oder der beteiligten Parteien durch bei der Post eingeschriebenen Brief zu geschehen. Art. 5. Alle Anträge, Anmeldungen, Einberufungen und Zustellungen haben durch bei der Post eingeschriebenen Brief zu geschehen. Art. 6. Durch Beschluß des Regierungsrates für Inneres werden die Einrichtung und die Arbeitsordnung des Kriegsschädenamtes geregelt werden. Derselbe wird die bei der Anmeldung, Feststellung und Abschätzung der Schaden zu befolgende Prozeßordnung bestimmen und zugleich den Kosten- und Honorartarif für den von der Kommission bestellten Sachverständigen festsetzen. Art. 7. Die im Feststellungs- und Abschätzungsverfahren von den Kommissionen ausgelegten sowie die aus der Geschäftstätigkeit der Kommissionen sich ergebenden Kosten gehen zu Lasten des Staates. 502 Art. 8. Der Regierungsrat für Inneres ist mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt, der am Tage seiner Veröffentlichung im „Memorial" in Kraft tritt. Luxemburg, den 12. J u l i 1940. Die Verwaltungskommission Albert Wehrer, Jean Metzdorff, Joseph Carmes, Louis Simmer, Mathias Pütz. Beschluß vom 19. J u l i 1940, i n Ausführung des Art. 1, Abs. 3 und 4, des Beschlusses vom 13. J u l i 1940 über die Neuregelung der Rechtsgrundlage und der Organisation der Arbeitsvermittlung. Der Regierungsrat für Arbeit und soziale Fürsorge, Nach Einsicht des Beschlusses vom 13. J u l i 1940 betreffend Neuregelung der Rechtsgrundlage und der Organisation der Arbeitsvermittlung; Beschließt: Art. 1. Die in Art. 1 Abs. 3 und 4 des vorerwähnten Beschlusses vom 13. J u l i 1940 vorgesehene Verteilung der Gemeinden der Kantone Kapellen und Esch a. d. AIz. auf die angrenzenden Nebenstellen wird wie folgt geregelt:

  1. a)die Nebenstelle Esch a. d. Alz. begreift die Gemeinden Esch, Kayl, Monnerich, Rümelingen und Schifflingen;
  2. d)die Nebenstelle Differdingen begreift die Gemeinden Differdingen, Petingen und Sassenheim;
  3. c)die Nebenstelle Düdelingen begreift die Gemeinden Bettemburg und Düdelingen; d ) für die Gemeinden Frisingen, Leudelingen, Röser und Reckingen a. d. M . ist das Arbeitsamt zu Luxemburg zuständig;
  4. e)für die Gemeinden Garnich, Küntzig, Niederkerschen und Steinfort ist die Nebenstelle Differdingen, für die übrigen Gemeinden des Kantons Kapellen das Arbeitsamt zu Luxemburg, zuständig. A r t . 2. Dieser Beschluß tritt am Tage seiner Veröffentlichung in Kraft. Luxemburg, den 19. Juli 1940. Der Regierungsrat für Arbeit und soziale Fürsorge, Jean Metzdorff. Beschluß vom 20. Juli 1940 betreffend die Anmeldepflicht der am 19. Juli 1940 beschäftigten Arbeitnehmer. Die Verwaltungskommission, Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeordnetenkammer vom 16. und 23. M a i 1940; Nach Einsicht der Gesetze vom 28. September 1938 und 29. August 1939 betreffend die Ausdehnung der Zuständigkeit der Exekutivgewalt; Nach Einsicht des Beschlusses vom 13. Juli 1940 betreffend Neuregelung der Rechtsgrundlage und der Organisation der Arbeitsvermittlung; Nach Einsicht von Art. 27 des Gesetzes vom 16. Januar 1866 betreffend die Einrichtung des Staatsrates und in Anbetracht der Dringlichkeit; Beschließt: A r t . 1. Die Arbeitgeber sind gehalten, alle bei ihnen am 19. Juli 1940 beschäftigten Arbeitnehmer beim Arbeitsamt zu Luxemburg oder dessen Nebenstellen zu melden. A r t . 2. Die Meldefrist beträgt 14 Tage ab Veröffentlichung gegenwärtigen Beschlusses. A r t . 3. Die nach alphabetischer Ordnung aufzustellenden Meldelisten enthalten folgende Angaben: Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohnort und Wohnung, Beruf, Zivilstand (ob ledig oder verheiratet), Zahl der Kinder unter 16 Jahren, sowie das Einstellungsdatum. A r t . 4. Der Regierungsrat für Arbeit und soziale Fürsorge ist mit der Ausführung dieses Beschlusses, der am Tage seiner Veröffentlichung in Kraft tritt, betraut. Luxemburg, den 20. J u l i 1940. Die Verwaltungskommission, Albert Wehrer, Jean Metzdorff, Joseph Carmes, Louis Simmer, M a t h i a s Pütz. 503 Beschluß vom 20. Juli 1940 betreffend Abschaffung des Großh. Beschlusses vom 16. Oktober 1939 über die Begrenzung der Arbeitszeit. Die Verwaltungskommission, Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeordnetenkammer vom 16. und 23. M a i 1940; Nach Einsicht der Gesetze vom 28. September 1938 und 29. August 1939 betreffend die Ausdehnung der Zuständigkeit der Exekutivgewalt; Nach Einsicht des Großh. Beschlusses vom 16. Oktober 1939 betreffend die Begrenzung der Arbeitszeit; In Anbetracht, daß die wirtschaftlichen Umstände die dem vorerwähnten Beschluß zugrunde lagen nicht mehr bestehen und daß es angezeigt ist die normale Arbeitszeit wieder herzustellen; Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom 16. Januar 1866 über die Einrichtung des Staatsrates und in Anbetracht der Dringlichkeit; Beschließt: A r t . 1. Der Großh. Beschluß vom 16. Oktober 1939 betreffend die Begrenzung der Arbeitszeit ist abgeschafft. A r t . 2. Gegenwärtiger Beschluß tritt am Tage seiner Veröffentlichung in Kraft. Luxemburg, den 20. J u l i 1940. Die Verwaltungskommission, A l b e r t Wehrer, Jean Metzdorff, Joseph Carmes, Louis Simmer, Mathias Pütz. Beschluß vom 25. Juli 1940 gemäß dem die I n b e triebnahme der Erzgruben sowie der Abtransport der Erze unter Genehmigung gestellt werden. Die Verwaltungskommission, Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeordnetenkammer vom 16. und 23. M a i 1940; Nach Einsicht der Gesetze vom 28. September 1938 und 29. August 1939 betreffend die Ausdehnung der Zuständigkeit der Exekutivgewalt; Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom 16. Januar 1866 über die Einrichtung des Staatsrates und i n Anbetracht der Dringlichkeit; Beschließt: A r t . 1. Die Inbetriebnahme einer Erzgrube oder Wiederinbetriebnahme einer stillgelegten Grube, sowie der Versand der Erze unterliegen der vorherigen Genehmigung des Regierungsrates für Arbeit, soziale Fürsorge und Bergbau. Bei der Genehmigung wird gleichzeitig die zu fördernde und zu versendende Höchstmenge festgelegt. A r t . 2. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen gegenwärtigen Beschlusses werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und einer Geldstrafe von 51 bis 5.000 Fr. oder mit nur einer dieser Strafen belegt. Außerdem kann die Grube von amtswegen stillgelegt werden. A r t . 3. Der Regierungsrat für Arbeit, soziale Fürsorge und Bergbau ist mit der Ausführung dieses Beschlusses, der am Tage seiner Veröffentlichung in Kraft tritt, betraut. Luxemburg, den 25. J u l i 1940. Die Verwaltungskommission, Albert Wehrer, Jean Metzdorff, Joseph Carmes, Louis Simmer, Mathias Pütz. Bekanntmachung. — Gemeindeverwaltungen. — Durch Beschluß der Verwaltungskommission vom 18. J u l i 1940 ist Hrn. Peter Brandenburger stellvertretendem Schöffen der Gemeinde Frisingen ehrenvolle Entlassung bewilligt worden. — Durch Beschluß der Verwaltungskommission vom 20. J u l i 1940 ist Hrn. Marcel Feller, stellvertretendem Schöffen der Gemeinde Petingen ehrenvolle Entlassung bewilligt worden. — Durch denselben Beschluß ist Km. Dominik Schiltz, stellvertretendem Schöffen der Gemeinde Rümelingen ehrenvolle Entlassung bewilligt worden. — Durch denselben Beschluß ist Hrn. Arthur Z e i m e s , stellvertretendem Bürgermeister und Hrn. Mathias Frantzen, stellvertretendem Schöffen der Gemeinde Frisingen ehrenvolle Entlassung bewilligt worden. — Durch Beschluß der Verwaltungskommission vom 23. J u l i 1940, ist Hrn. Adolf Ewald, stellvertretendem Schöffen der Gemeinde Rümelingen, ehrenvolle Entlassung bewilligt worden. 504 Beschluß vom 22. J u l i 1940 betreffend die Verdunkelung. Die Verwaltungskommission, Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeordnetenkammer vom 16. und 23. Mai 1940; Nach Einsicht des Gesetzes vom 22. August 1936, wodurch die Regierung ermächtigt wird, die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Bevölkerung gegen die Gefahren eines internationalen Krieges, besonders gegen die Gefahren von Fliegerangriffen und Gasversorgung aus Gründen der Verdunkelung ist strengstens verboten. A r t . 6. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Beschlusses werden mit einer Gefängnisstrafe von 8 Tagen bis zu 1 J a h r und einer Geldbuße von 51 bis 3.000 Fr., oder bloß mit einer dieser Strafen belegt. A r t . 7. Dieser Beschluß tritt am Tage seiner Veröffentlichung im „Memorial" in Kraft. Luxemburg, den 22. J u l i 1940. zu schützen, und des Großh. Beschlusses vom 27. September 1938, betreffend die Vorbereitung und Ausführung von geeigneten Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und des Eigentums gegen die Gefahren eines bewaffneten internationalen Konfliktes, und hauptsächlich gegen die Luftgefahren; Nach Einsicht der Gesetze vom 28. September 1938 und 29. August 1939 betreffend die Ausdehnung der Exekutivgewalt; Beschließt: Art. 1. Jedermann ist gehalten von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang zu verdunkeln. Art. 2. Alle Gebäude sind so zu verdunkeln, daß kein Lichtstrahl nach Außen dringt. Art. 3. Jede Außenbeleuchtung ist so zu verdunkeln, daß aus 500 Meter Höhe in senkrechter und schräger Blickrichtung Lichterscheinungen nicht mehr wahrgenommen werden können. Alle entbehrlichen Lichtquellen sind außer Betrieb zu setzen. Lichtreklame und Schaufensterbeleuchtung sind auszuschalten. Art. 4. Bei allen Verkehrsmitteln (Kraftfahrzeugen, Eisenbahn, Straßenbahn, Schiffen usw.) ist die Innenbeleuchtung nach außen hin völlig abzudunkeln. Die Scheinwerfer der Fahrzeuge sind so abzudecken, daß nur ein wagerechter 5—8 cm langer und 1,5 cm hoher Ausschnitt das Licht austreten läßt. Kraftfahrzeuge fahren auf freier Landstraße mit abgedecktem Scheinwerfer und Fernlicht. Bei Gegenverkehr und in geschlossenen Ortschaften sind die Scheinwerfer auf Nahlicht abzublenden. Schluß- und Bremslichter sind abgedeckt beizubehalten. Fahrtrichtungsanzeiger sind weiter zu benutzen. Parkende Fahrzeuge sind nach vorn und hinten durch abgedeckte Lichtquellen kenntlich zu machen. Art. 5. Abschaltung der öffentlichen Elektrizitäts- Die Verwaltungskommission, Albert Wehrer, Jean Metzdorff, Josef Carmes, Louis Simmer, M a t h i a s Pütz. Beschluß vom 26. Juli 1940, betreffend die E r ö f f nung der Jagd auf den Rehbock. Der Regierungsrat für Inneres, Nach Einsicht des Jagdgesetzes vom 19. M a i 1885 und des Reglementes vom 25. August 1893, zur Ausführung dieses Gesetzes; Beschließt: A r t . 1. Die Jagd auf den Rehbock ist ab 1. August 1940 erlaubt. Der Rehbock darf nur mit der Kugel geschossen werden. A r t . 2. Dieser Beschluß soll i m „ M e m o r i a l " veröffentlicht und außerdem in allen Gemeinden des Landes angeschlagen werden. Luxemburg, den 26. J u l i 1940. Der Regierungsrat für Inneres, Jean Metzdorff. Beschluß vom 27. Juli 1940, betreffend das Verbot von Preiserhöhungen. Die Verwaltungskommission, Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeordnetenkammer vom 16. und 23. M a i 1940; Nach Einsicht der Gesetze vom 28. September 1938 und 29. August 1939, betreffend die Ausdehnung der Zuständigkeit der Exekutivgewalt; 505 Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom 16. Januar 1866 über die Organisation des Staatsrates, und in Anbetracht der Dringlichkeit; Beschließt: Art. 1. Die Erhöhung von Preisen für Güter und Leistungen jeder Art, insbesondere für alle Bedürfnisse des täglichen Lebens, für die gesamte landwirtschaftliche, gewerbliche und industrielle Erzeugung und für den Verkehr mit Gütern und Waren jeder Art sowie für sonstige Entgelte ist verboten. Maßgebend ist der Stand der Preise und sonstiger Entgelte vom 9. Mai 1940. Als eine Erhöhung von Preisen und Entgelten ist es auch anzusehen, wenn die Zahlungs- und Lieferungsbedingungen zum Nachteil der Abnehmer verändert werden. A r t . 2. Für Waren, welche aus dem Zollausland nach Luxemburg eingeführt und ohne vorherige Umwandlung, vorherigen Zusatz oder irgendwelche Beimischung zum Verkauf gelangen, darf im inländischen Geschäftsverkehr höchstens der Preis gefordert, versprochen oder gewährt werden, der dem tatsächlichen Einkaufspreis zuzüglich der volkswirtschaftlich gerechtfertigten Kosten- und Gewinnaufschläge entspricht. Bis zu einer anderweitigen Regelung dürfen als Kosten- und Gewinnaufschläge die absoluten Beträge eingesetzt werden, die im Jahre 1939 bei vergleichbaren Geschäften durchschnittlich erzielt worden sind. Der Verkäufer ist verpflichtet, Preiserhöhungen gegenüber dem Stand vom 9. M a i 1940 in der Rechnung gesondert aufzuzeichnen, soweit nach Handelsbrauch bisher Rechnungen ausgestellt wurden. A r t . 3. Es ist verboten, Handlungen vorzunehmen, durch die mittelbar oder unmittelbar die Vorschriften der Art. 1 und 2 umgangen werden oder umgangen werden sollen. A r t . 4. Soweit aus volkswirtschaftlichen Gründen oder zur Vermeidung besonderer Härten eine Ausnahme dringend erforderlich erscheint, kann das Wirtschaftsministerium oder die von ihm beauftragte Stelle Ausnahmen zulassen oder anordnen. A r t . 5. Von dem Verbot des Art. 1 dieses Beschlusses bleiben unberührt die Preise, welche nach dem 9. M a i 1940 von der Verwaltungskommission durch besondere Beschlüsse festgesetzt oder genehmigt worden sind. A r t . 6. Die vom Wirtschaftsministerium besonders beauftragten Beamten, sowie die Agenten der allgemeinen und Lokalpolizei sind mit der Überwachung der Anwendung des vorliegenden Beschlusses beauftragt. Sie haben insbesondere das Recht, Einsicht in die Buchführung, die Rechnungen und andere Belege zu nehmen. Sie sind ermächtigt, Protokoll zu errichten. A r t . 7. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Beschlusses werden mit einer Gefängnisstrafe von 8 Tagen bis zu 3 Jahren und mit einer Geldstrafe von 51 bis 20.000 Fr. oder mit nur einer dieser Strafen bestraft. Außerdem wird die Einziehung des Deliktobjektes angeordnet. Die Befugnis des Regierungsrates für Wirtschaftsangelegenheiten, die Handelsermächtigungen zu entziehen, bleibt unberührt. A r t . 8. Dieser Beschluß tritt am Tage seiner Veröffentlichung in Kraft. Luxemburg, den 27. J u l i 1940. Die Verwaltungskommission, Albert Wehrer, Johann Metzdorff, Josef Carmes, Louis Simmer, Mathias Pütz. Bekanntmachung. — Sitzungen des Obergerichtshofes und der beiden Bezirksgerichte während der Gerichtsferien von 1940 und während des Gerichtsjahres 1940—1941. Feriensitzungen. — Obergerichtshof. — Die Feriensitzungen des laufenden Jahres sind auf Montag, den 19. August und auf Montag, den 9. September, jedesmal um 9½ Uhr vormittags, festgesetzt für sämtliche Gerichtssachen. Bezirksgericht zu Luxemburg. Die Feriensitzungen des laufenden Jahres festgesetzt wie folgt: — sind A. Für Z i v i l - und Handelssachen auf Montag, den 12. August, um 9 Uhr vormittags; für Zuchtpolizeisachen, auf Dienstag, den 13. August und Mittwoch den 14. August, jedesmal um 9 Uhr vormittags und um 3 Uhr nachmittags. B. Für Zivil- und Handelssachen, auf Donnerstag, den 29. August, um 9 Uhr vormittags; für Zucht- 506 Polizeisachen auf Freitag, den 30. August und auf Samstag, den 31. August, jedesmal um 9 Uhr vormittags und 3 Uhr nachmittags. C. Für Zivil- und Handelssachen, auf Donnerstag, den 12. September, um 9 Uhr vormittags; für Zuchtpolizeisachen, auf Freitag, den 13. September und Samstag, den 14. September jedesmal um 9 Uhr vormittags und um 3 Uhr nachmittags. Das Gericht wird gegebenenfalls die Zuchtpolizeisitzungen auf die Erledigung der auf die Feriensitzungen vom 12. und 29. August und 12. September anberaumten Zivil- und Handelssachen verwenden. Bezirksgericht zu Diekirch. — Die Feriensitzungen des laufenden Jahres sind für alle Gerichtssachen festgesetzt, auf Dienstag, den 20. August, Mittwoch, den 21. August, Freitag, den 13. September und Samstag, den 14. September jedesmal um 9½ Uhr vormittags. Ordentliche Sitzungen während des Gerichtsjahres 1940—1941. Obergerichtshof. — Die Sitzungen während des Gerichtsjahres 1940—1941 sind festgesetzt: für die Berufungen in Zivil- und Handelssachen und nötigenfalls für Kassationssachen, auf Dienstags und Mittwochs jeder Woche, um 9½ Uhr morgens; für Kassations- und nötigenfalls für Zivil- und Handelssachen auf Donnerstags jeder Woche, um 9½ Uhr morgens; für Berufungen in Zuchtpolizeisachen auf Freitags und Samstags, um 9½ Uhr vormittags und nötigenfalls um 3½ Uhr nachmittags. Die Sitzung von Freitags um 3½ Uhr nachmittags kann auch für Erledigung der Berufungen in Zivil- und Handelssachen vorbehalten werden. Bezirksgericht zu Luxemburg. — Die Sitzungen während des Gerichtsjahres 1940—1941 sind festgesetzt wie folgt: Die Sitzungen der 1. Kammer von Montags, Dienstags und Mittwochs, jedesmal um 9 Uhr morgens sind vor allem der Erledigung der gewöhnlichen Zivilsachen bestimmt, während die Mittwochssitzungen außerdem der Erledigung der Disziplinarsachen gewidmet ist. Die Sitzungen der 2. Kammer von Donnerstags, Freitags und Samstags jedesmal um 9 Uhr morgens, sind vor allem der Erledigung der Handelssachen gewidmet. Die Sitzungen der 3. Kammer von Montags, 9 Uhr morgens, von Dienstag, 9 Uhr morgens und 3 Uhr nachmittags, von Mittwochs, 9 Uhr morgens, von Freitags, 9 Uhr morgens und 3 Uhr nachmittags, sowie von Samstag, 9 Uhr morgens sind vor allem der Erledigung von Zuchtpolizeisachen bestimmt. Die Sitzungen der 4. Kammer von Montags, 3 Uhr nachmittags und von Donnerstags, 9 Uhr morgens sind vor allem der Erledigung der gewöhnlichen Zivilsachen, sowie der Ehescheidungsklagen, der Domanialsachen, der Klagen betreffend Immobiliarpfändung, Pro Drogesuche gewidmet; die Sitzungen von Mittwochs und Freitags, jedesmal um 3 Uhr nachmittags sind vor allem der Erledigung von Zuchtpolizeisachen bestimmt. Die Referatssitzungen sind auf Dienstags, um 3 Uhr nachmittags oder auf jeden andern vom Hrn. Präsidenten bestimmten Tag und Stunde festgesetzt. Das Jugendgericht hält seine Sitzungen Donnerstags um 3 Uhr nachmittags oder auf jeden andern, vom Hrn. Jugendrichter bestimmten Tage. Der Dienst der 4. Kammer wird probeweise folgendermaßen versehen: Die der 4. Kammer bis jetzt zuerteilten Zuchtpolizeisitzungen von Mittwochs und Freitags finden gegenwärtig nicht statt; die, auf die Zivilsitzungen von Donnerstags anberaumten Angelegenheiten werden wie bis jetzt durch die 1. und die 2. Kammer erledigt. Die Montagssitzung (Ehescheidungen usw.) wird abwechselnd von jeder der drei Kammern übernommen. Bezirksgericht zu Diekirch. — Das Gericht hält seine Sitzungen für alle Angelegenheiten (Zivil-, Handels- und Zuchtpolizeisachen) Dienstags, Mittwochs, Freitags und Samstags jeder Woche um 9½ Uhr morgens, sowie Freitags um 2½ Uhr nachmittags. Die Sitzungen von Dienstags und Mittwochs sind vor allem der Erledigung der Z i v i l - und Handelssachen vorbehalten; jene von Freitags 9½ Uhr morgens und 2½ Uhr nachmittags und jene von Samstags, 9½ Uhr morgens für Zuchtpolizeisachen. Die Referatssitzungen sind auf Dienstags jeder Woche, um 9 Uhr morgens oder auf jeder anderen vom Hrn. Präsidenten zu bestimmenden Tag, festgesetzt; jene des Jugendrichters auf jeden ersten Donnerstag im Monat um 9½ Uhr morgens und bei Dringlichkeit auf einen beliebigen Tag in der Woche. — 27. J u l i 1940. 507 Bekanntmachung. — Prüfungsjurys. — Durch Beschluß der Landesverwaltungskommission vom 25. Juli 1940 sind zu Mitgliedern der Prüfungsjurys für die Verleihung der Grade für das Jahr 1940— 1941 ernannt worden: I. Für die Philosophie und Philologie:
  5. a)zu Mitgliedern: 1. für die Kandidatur in der Philosophie und Philologie als Vorbereitung auf das Rechtsstudium: die HH. Eduard Oster, Direktor des Mädchenlyzeums zu Luxemburg, Johann Peter Erpelding, Josef Meyers Cognioul, Peter Frieden und Johann Peter Sold, Professuren am Gymnasium zu Luxemburg; 2. für die Kandidatur in der Philosophie und Philologie als Vorbereitung auf das Doktorat und für das Doktorat in der Philosophie und Philologie: dieselben, sowie die HH. Johann Peter Dupung, Professor am Gymnasium zu Luxemburg (für Griechisch) und Johann FeItes, Professor an der Industrie- und Handelsschule zu Luxemburg (für Englisch);
  6. b)zu Ergänzungsmitgliedern: die H H . Edmund W a m p a c h , Professor am Mädchenlyzeum zu Luxemburg, Johann Peter Thibeau, Professor am Gymnasium zu Diekirch und Leo Thyes, Professur am Gymnasium zu Luxemburg. II. Für die physikalischen und mathematischen Wissenschaften:
  7. a)zu Mitgliedern: die HH. Josef Merten, Direktor des Gymnasiums zu Diekirch, Paul Andre Thibeau, Direktor der Industrie- und Handelsschule zu Esch a. d. Alz., Johann Peter Stein, Professor am Mädchenlyzeum zu Luxemburg, Albert Gloden, Professor am Gymnasium zu Luxemburg und Heinrich ThiIl, Professor an der Industrie- und Handelsschule zu Luxemburg;
  8. b)zu Ergänzungsmitgliedern: die HH. Josef Müller, Professor am Gymnasium zu Diekirch, Nikolaus Koemptgen, Professor am Gymnasium zu Luxemburg und Mathias W a g n e r , Professor am Gymnasium zu Diekirch. III. Für die Naturwissenschaften:
  9. a)zu Mitgliedern: die HH. Felix Heuertz, Professor am Gymnasium zu Luxemburg, Eugen Bisenius, Professor an der Industrie- und Handelsschule zu Luxemburg, Johann Koppes, Professor am Gymnasium zu Luxemburg, Antun Stein, Professor an der Industrie- und Handelsschule zu Luxemburg und Oskar Stümper, Professor am Gymnasium zu Luxemburg;
  10. d)zu Ergänzungsmitgliedern: die HH. Eugen Lahr, Professor am Mädchenlyzeum zu Luxemburg, Eugen Beck, Professor an der Industrie- und Handelsschule zu Luxemburg und Alfons WilIems, Professor am Mädchenlyzeum zu Luxemburg. I V. Für das Rechtsstudium:
  11. a)zu Mitgliedern: die HH. Friedrich Gillissen, Präsident des Obergerichtshofes, Heinrich Nocké, Vize-Präsident des Obergerichtshofes, Karl Kioes, Staatsanwalt zu Luxemburg, Eugen Rodenbourg, Generaladvokat zu Luxemburg und Emil Reuter, Advokat-Anwalt zu Luxemburg;
  12. b)zu Ergänzungsmitgliedern: die HH. Johann Peter W e s t e r , Josef K o I b a c h , Obergerichtsräte und Moritz Neumann, Advokat-Anwalt zu Luxemburg. V. Für das Notariat:
  13. a)zu Mitgliedern: die HH. Franz Mauritius, Ehrenpräsident des Obergerichtshofes, Julius Salentiny, Obergerichtsrat, Paul Cravat, J u lius HaméIius, Notare zu Luxemburg und Emil S c h l e s s e r , Advokat-Anwalt zu Luxemburg;
  14. b)zu Ergänzungsmitgliedern: die HH. Robert Als, Generaladvokat zu Luxemburg, Philipp Dupont, Notar zu Junglinster und Karl M e r s c h , Notar zu Luxemburg. VI. Für die Medizin:
  15. a)zu Mitgliedern: die HH. Dr. Josef Forman, Präsident des Medizinalkollegiums zu Luxemburg, Peter S c h m o l , Direktor des bakteriologischen Instituts zu Luxemburg, Felix Hetz. Arzt zu Differdingen, Anton Wagner und Camille Glaes e n e r , Arzte zu Luxemburg;
  16. b)zu Ergänzungsmitgliedern: die HH. Dr. Leo MoIitor, Josef Molitor und Josef Linster, Arzte zu Luxemburg. VII. Für die Zahnheilkunde:
  17. a)zu Mitgliedern: die HH. Dr. Josef Forman. Präsident des Medizinalkollegiums zu Luxemburg, Dr. Josef Molitor, Arzt zu Luxemburg, Aloys 508 Decker, Ernst Schneider und Alfred W e b e r , Zahnärzte zu Luxemburg:
  18. b)zu Ergänzungsmitgliedern: die HH. Dr. Alfred Wirolle, Arzt zu Luxemburg, Johann Peter Calteux und Robert Leesch, Zahnärzte zu Luxemburg. VIIl. Für die Tierarzneikunde:
  19. a)zu Mitgliedern: die HH. Johann Nikolaus R i e s , Tierarzt zu Diekirch, Leander S p a r t z , Direktor desstädtischenSchlachthofes zu Luxemburg, Edouard L o u t s c h , Tierarzt zu Luxemburg, Jakob Schiltz, Tierarzt zu Echternach und Karl K r o m bach, Tierarzt zu Düdelingen;
  20. d)zu Ergänzungsmitgliedern: die HH. Martin Peters, Tierarzt zu Bad Mondorf, Leo Prott, Tierarzt zu Echternach und Johann Baptist FeIler, Tierarzt zu Rümelingen. folgenden Belegstücken an das Unterrichts departement einzureichen: 1. die Quittung des Steuereinnehmers über die Entrichtung der durch Ar!. 5 des allgemeinen Reglementes vom 3. Februar 1940 festgesetzten Gebühren; 2. die Zeugnisse und Diplome, welche bekunden, daß sie die vorgängigen gesetzlichen Prüsungen bestanden haben; 3. die Studienzeugnisse über die durch daß Gesetz vorgesehenen Gegenstände. Die Rezipienden für die Prüfungen in der Medizin, der Zahnheilkunde und der Pharmazeutik müssen außerdem einen Heimatschein beifügen. Die Rezipienden sind gebeten, in den Zulassungsgesuchen O r t und D a t u m ihrer Geburt, sowie Stand oder Gewerbe und genaue Adresse ihrer Eltern anzugeben. 26. J u l i 1940. I X. Für die Pharmazeutik:
  21. a)zu Mitgliedern: die HH. Willibrord Palgen, Apotheker zu Junglinster, Nikolaus P r o s t , Apotheker zu Grevenmacher, Aloys Kuborn, Apotheker zu Hesperingen Howald, Joses M e i s c h , Apotheker zu Mersch und Nikolaus Watry, Apotheker zu Luxemburg;
  22. b)zu Ergänzungsmitgliedern: die HH. Johann Knaff, Apotheker zu Luxemburg- Bonneweg, August Hippert und Eduard Widung, Apotheker zu Luxemburg. Die Prüfungsjurys werden am Freitag, den 6. September 1940 um 4 Uhr nachmiltags im Regierungsgebäude zu Luxemburg behufs ihrer In stallierung zusammentreten, wo dieselben Mitteilung der von den Rezipienden für die ordentliche Tagung eingereichten Schriftstücke erhalten werden. Die Rezipienden in den verschiedenen Fächern haben vor dem 25. August künftig ihre Gesuche nebst Bekanntmachung. Gemeindereglement. In seiner Sitzung vom 27. April 1940 hat der Gemeinderat von Sassenheim ein Reglement über die Wasserläufe erlassen. Vesagtes Reglement ist vorschriftsmäßig veröffentlicht worden. 19. Juli 1940. Bekanntmachung. Syndikatsgenossenschaft. In Gemäßheit des A r t . 6 des Gesetzes vom 28. Dezember 1883, hat die Freie Syndikatsgenossenschaft für den B a u einer Wasserleitung für Bichparke Ort genannt: „Brouchheck Jenkenstrachen Über die Hoecht" usw. zu Schouweller-Niederkerschen, Gemeinde Dippach, ein Duplikat der Grundungs Urkunde in der Regierung und auf dem Gemeinde sekretariate von Dippach hinterlegt. 25. Juli 1940. Hofbuchdruckerei Viktor Büch, G . m . b . H . , Luxemburg.

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