517 Memorial Luxemburg, Samstag, den 10. August 1940. 1940. Entschließung der Abgeordnetenkammer vom 1./2. August 1940 über die E r h ö h u n g der Ergänzungssteuer und der Übersteuer sowie betreffend
Beschlusses vom 10. Juni 1940, betreffend Rationierung der Spinnstoffwaren;
Art. 27des Gesetzes vom 16.
Januar 1866, über die Einrichtung des Staatsrates und in Anbetracht der Dringlichkeit ; Beschließt : A r t .
- Der Beschluß vom
- J u n i 1940, betreffend Rationierung der Spinnstoffwaren wird in der Weise abgeändert, daß die im Art. 6 vorgesehene Kaufermächtigung insofern sie auf Leinen und Bettzeug Bezug hat, nicht mehr durch die Gemeinde» Verwaltung des Wohnortes des Antragstellers, sondern durch die Stelle für Warenbewirtschaftung erteilt wird. A r t .
- Anträge auf Erteilung von Bezugscheinen für Leinen und Bettzeug werden auf den üblichen bei den Gemeindeverwaltungen bereits vorliegenden Formularen an die Gemeindeverwaltungen eingereicht, welche sie mit ihren Bemerkungen betreffend die Dringlichkeit des Bedarfs an die Stelle für Warenbewirtschaftung weiterleiten. Die Bezugscheine werden durch die Stelle für Warenbewirtschaftung den Antragstellern sofort zugesandt. A r t .
- Leinen und Bettzeug dürfen durch Lieferanten nur gegen Bezugscheine der Stelle für Warenbewirtschaftung abgegeben werden. A r t .
- Dieser Beschluß tritt mit dem Tage der Veröffentlichung i n Kraft. Luxemburg, den
- August
- Die Verwaltungskommission, Albert Wehrer, Johann Metzdorff, Josef Cannes, Louis Simmer, Mathias Pütz. Josef Carmes. Beschluß v o m
- August 1940, betreffend Bezugscheine auf Leinen und Bettzeug. Die Verwaltungskommission, Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeordnetenkammer vom
- und
- M a i 1940 ; Beschluß vom
- August 1940, wodurch die Bewertungsskala für die Klassierung der Bewerber um eine vakante Lehrer- oder Lehrerinstelle abgeändert w i r d . Die Verwaltungskommission, Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeordnetenkammer vom
- und
- M a i 1940 ; 520
Großh. Beschlusses vom
- J u n i 1922, betreffend Abänderung des Reglementes vom
- April 1919 über die Klassierung der Kandidaten bei Lehrerernennungen ; Nach Einsicht von Art. 27 des Gesetzes vom
- Januar 1866 über die Einrichtung des Staatsrates und in Anbetracht der Dringlichkeit ; Beschließt : Art.
- In vorübergehender Abweichung von der durch vorerwähnten Großh. Beschluß vom
- J u n i 1922 festgesetzten Bewertungsskala werden die in der Prüfung für das provisorische Brevet erhaltenen Noten bei der Klassierung der Bewerber um eine vakante Lehrer- oder Lehrerinstelle folgendermaßen in Anrechnung gebracht : Erhaltene Note: Entsprechende Punktenzahl: Befriedigung 0 Auszeichnung 1 Große Auszeichnung 2 Art.
- Der Regierungsrat für öffentlichen Unterricht ist mit der Ausführung dieses Beschlusses, der im „Memorial" und im „Schulbote" veröffentlicht wird, beauftragt. Luxemburg, den
- August
- Die Verwaltungskommission, Albert Wehrer, Johann Metzdorff, Josef Carmes, Louis Simmer, Mathias Pütz. Beschluß vom
- August 1940, betreffend Abänderung der Viersteuergesetzgebung. Der Regierungsratfür die Finanzen ;
Art. 4des Vertrages vom 25.
Juli 1921, betreffend die Errichtung einer Wirtschaftsunion zwischen Luxemburg und Belgien; Nach Einsicht von zwei belgischen Ministerialbeschlüssen vom
- August 1940, betreffend Abänderung der Biersteuergesetzgebung ; Nach Beratung der Verwaltungskommission ; Beschließt : Einziger Artikel. Die vorgenannten belgischen Ministerialbeschlüsse vom
- August 1940 werden im „Memorial" veröffentlicht, um vom Tage ihres Inkrafttretens in Belgien ab Hierlands ausgeführt zu werden. Beschluß des Generalsekretärs des Finanzministeriums vom
- August
- In Anbetracht der Notwendigkeit, eine Erhöhung des Akzisenrechtes auf Vier vorzunehmen, welche der Herabsetzung der Bierstärke Rechnung trägt ; Beschließt : Art. 1.— Die Zahl der Zuschlagszehntel auf dem für die Herstellung von Vier bestehenden Akzisenrecht wird auf fünf festgelegt. Art.
- — Dieser Beschluß tritt am
- August 1940 i n Kraft. Luxemburg, den
- August
- Der Regierungsrat für die Finanzen, Josef Carmes. Beschluß des Finanzministeriums
- Generalsekretärs vom
- des August
Beschlusses vom 2. August 1940, der die Zahl der Zuschlagszehntel auf dem für die Herstellung von Bier bestehenden Akzisenrecht auf fünf festsetzt ;
Art. 1§ 5 und des Art.
2, Litt. c und e des Ministerialbeschlusses vom
- November 1938 (Moniteur vom
- Dezember 1938) betreffend die Zusammenstellung der gesetzlichen Bestimmungen der Viersteuergesetzgebung und des Ministerialbeschlusses vom
- November 1938, betreffend die Erhebung des Akzisenrechtes auf Vier (Moniteur vom
- Dezember 1938) ; Beschließt : Art.
- — In Abänderung des § 13 des, dem vorerwähnten Ministerialbeschluß vom
- November 1938 beigebogenen Regimentes und unbeschadet der Ausführung des ebenfalls vorerwähnten Beschlusses vom
- August 1940, sind die Sätze des Akzisenrechtes auf den zucker- und glykosehaltigen Substanzen, welche den hergestellten Bierwürzen nach dem für die Vereithaltung derselben festgesetzten Zeitraum hinzugefügt werden, wie folgt abgeändert : 521 Auf den zuckerhaltigen Substanzen (wirkliches Gewicht) zu erhebender Satz, falls dieselben einbegriffen sind in : Art der zuckerhaltigen Substanzen. 2 3 4 5 6 7 2,10 2,60 2,70 3 - 3,50 3.70 1,40 1,70 1,80 2 - 2,30 2,40 1,90 2,30 2,40 2,60 3,- 3,10 trocken 1,90 2,30 2,40 2,70 3,10 3,20 flüssig 1,40 1,70 1,80 2 - 2.30 2,40 1 Saccharosezucker zwischen zwischen zwischen Mischen Im Abschnitt den ersten über 40.000 Kg. 40.001 und 200.001 und 500.001 und 5.000.001 und Rohmaterial 200.000 Kg. 500.000 Kg. 5.000.000 Kg. 10.000.000Kg. 10.000.000 Kg. (Grundsteuer- Rohmaterial Rohmaterial Rohmaterial Rohmaterial Rohmaterial satz Frk. 2 ; ) (Grundsteuer- (Grundsteuer- (Grundsteuer- (Grundsteuer- (Grundsteuersatz Frk. 2,30) satz Frk. 2,40) satz Frk. 2.60) satz Frk. 2,90) satz Frk. 3 , - ) trocken od. fest flüssig Mykose Invertzucker Art.
- — In Abänderung des § 127 des vorerwähnten Regimentes wird der Vergütungssatz des Akzisenrechtes für in das Wirtschaftsvertragsausland ausgeführtes Bier auf 55 Fr. pro Hektoliter festgesetzt. A r t .
- — Dieser Beschluß tritt am
- August 1940 in Kraft. Beschluß vom
- August 1940, betreffend Festsetzung von Verkaufspreisen für Eichenrinde aus der Ernte
- versteht sich für Lieferung frei Bahnstation. Erfolgt die Lieferung nicht frei Bahnstation, so ist der Käufer berechtigt, die ihm tatsächlich entstehenden Anfuhrkosten zum Verladebahnhof in Abzug zu bringen. Die Verwaltungskommission, Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeordnetenkammer vom
- und
- M a i 1940; Nach Einsicht der Gesetze vom
- September 1938 und
- August 1939, über die Ausdehnung der Befugnisse der Exekutivgewalt ;
Art. 27des Gesetzes vom 16.
M a i 1866, betreffend die Einrichtung des Staatsrates, und i n Anbetracht der Dringlichkeit ; Beschließt : Art. 1. Der dem Produzenten zu zahlende Verkaufspreis für Eichenrinde aus der Ernte 1940 ist auf 75—80 Fr. je 100 kg festgesetzt. Dieser Preis A r t . 2. Wer höhere oder niedrigere als die vorstehend festgesetzten Preise fordert oder anbietet, wird mit einer Gefängnisstrafe von 8 Tagen bis zu drei Monaten und mit einer Geldstrafe von 51 bis 5.000 Fr. oder mit nur einer dieser Strafen bestraft. A r t . 3. Gegenwärtiger Beschluß tritt am Tage seiner Veröffentlichung in Kraft. Luxemburg, den 8. August 1940. Die Verwaltungskommission, Albert Wehrer, Jean Metzdorff, Joseph Carmes, Louis Simmer, Mathias Pütz. 522 Bekanntmachung. — Aufnahmeprüfung für die Unterklasse der Normalschule. — Die Aufnahmeprüfung für die Unterklasse der Normalschule findet am 9. und 10. September 1940 in einem später zu bestimmenden Saal statt, jedesmal um 8 Uhr morgens, gemäß dem am 28. Januar 1835 festgelegten Programm. Für Religion und Mathematik, bezw. Arithmetik erstreckt sich die Prüfung jedoch nur auf den Stoff, der im Lehrplan der beiden ersten Trimester für Quinta der Gymnasien, bezw. der Mädchenlyzeen vorgeschrieben ist. Die mündliche Prüfung fällt für diesmal weg. Bei der Bewertung des deutschen Aufsatzes wird die grammatische Sprachrichtigkeit stärker als in der Vergangenheit berücksichtigt. Es werden höchstens 15 Lehramtskandidaten und 15 Lehramtskandidatinnen angenommen. Die Ergebnisse der Prüfung entscheiden nur über die einstweilige Aufnahme der Kandidaten für das I.Trimester des Schuljahres 1940—1941. Die endgültige Aufnahme erfolgt am Ende des 1. Trimesters auf Grund der erzielten Klassenerfolge und nach einer Prüfung über das musikalische Gehör und etwaige Fehler des Gesichtssinns (Farbenblindheit) und der Aussprache. Die Kandidaten haben vor dem 1. September 1940 ihr Gesuch an die Unterrichtsverwaltung einzureichen, nebst folgenden Schriftstücken :
- a)ihrem Geburtsschein, aus dem hervorgeht, daß sie am 1. November 1940 volle 15 Jahre alt sein werden, und daß sie an diesem Datum das Alter von 20 Jahren nicht überschritten haben ;
- b)einem Heimatschein ;
- c)einem Zeugnis, aus dem erhellt, daß sie mit Erfolg die Schlußprüfungen der Quinta eines Gymnasiums bezw. die Übergangsprüfung eines Mädchenlyzeums bestanden haben. Falls diese Zeugnisse noch nicht von den betreffenden Anstalten ausgestellt worden sind, findet die Zulassung der Kandidaten zur obenerwähnten Aufnahmeprüfung nur bedingungsweise statt. Kandidaten, deren Versetzung in die Quarta der Gymnasien oder der Lyzeen von einer Nachprüfung abhängt, können nicht zur diesjährigen Aufnahmeprüfung für die Normalschulen zugelassen werden. Das Gesuch muß die Anschrift der Eltern oder des Vormundes enthalten. Die Kandidaten, die nach bestandener Aufnahmeprüfung ermächtigt werden, i n eine Normalschule einzutreten, müssen daraufhin ein Zeugnis beibringen, aus dem hervorgeht, daß weder ihr Gesundheitszustand noch auch sichtbare körperliche Gebrechen sie an der Ausübung des Lehrberufes hindern. Das Zeugnis wird von einem durch die Verwaltung zu bestimmenden Arzte, nach einer Röntgendurchleuchtung und nötigenfalls einer Röntgenaufnahme der Lungen ausgestellt. — 7. August 1940. Bekanntmachung. — Sanierung des Notariats. — Aus dem Protokoll der Sitzung des Verwaltungsrates der Abteilung für Sanierung des Notariates vom 29. Juli 1940 geht hervor, daß die am 7. M a i 1940 in Gemäßheit des Art. 27 des Großh. Beschlusses vom 31. Dezember 1938 über die Sanierung und Reorganisierung des Notariates versammelten Gläubiger des Notars Armand Schoetter aus Diekirch mit 434 Stimmen geltend für ein Kapital von Fr. 10.800.012,79, gegen 24 Stimmen geltend für ein Kapital von Fr. 450.710,75, den ihnen unterbreiteten Liquiderungsplan genehmigt haben, und daß der Verwaltungsrat dieses Votum in Gemäßheit des Art. 29 des Großh. Beschlusses vom 31. Dezember 1938 gutgeheißen hat. Auf Grund dieses Beschlusses ist besagter Liquiderungsplan vom 1. August 1940 an bindend für Notar Schoetter, für dessen Gläubiger und für die Abteilung für Sanierung des Notariates. — 8. August 1940. 523 Bekanntmachung. — Inhaberwertpapiere. — Einer amtlichen Verrichtung des Gerichtsvollziehers Edouard GoIdschmit aus Remich v o m 2. August 1940 zufolge, ist Einspruch erhoben wurden gegen die Auszahlung des Kapitals und der Zinsen folgender Obligationen der 3,75%igen luxemburgischen Staatsanleihe von 1934, nämlich: 10 Obligationen Lit. B. N r . 3534 bis 3542 und 12432, zu je 500 Fr.; 3 Obligationen Lit. C. Nr. 27706 bis 27708, zu je 1.000 Fr. Der Opponent erklärt, daß die betreffenden Wertpapiere gestohlen worden sind. Diese Bekanntmachung wird im „Memorial" veröffentlicht, in Ausführung des Artikels 4 des Gesetzes vom 16. Mai 1891 über den Verlust der auf den Inhaber lautenden Wertpapiere. — 5. August 1940. — Einer amtlichen Verrichtung des Gerichtsvollziehers Edouard Goldschmit aus Remich vom 2. August 1940 zufolge, ist Einspruch erhoben worden gegen die Auszahlung des Kapitals und der Zinsen folgender Obligationen der 3,75%igen luxemburgischen Staatsanleihe von 1934, nämlich: 4 Obligationen Lit. A. Nr. 7069 bis 7072, zu je 100 Fr. ; 5 Obligationen Lit. B. Nr. 11971 bis 11975, zu je 500 Fr. ; 1 Obligation Lit. C. Nr. 26485, zu 1.000 Fr. Der Opponent erklärt, daß die betreffenden Wertpapiere gestohlen worden sind. Diese Bekanntmachung wird im „Memorial" veröffentlicht, in Ausführung des Artikels 4 des Gesetzes vom 16. M a i 1891 über den Verlust der auf den Inhaber lautenden Wertpapiere. — 5. August 1940. — Einer amtlichen Verrichtung des Gerichtsvollziehers Edouard Goldschmit aus Remich vom 2. August 1940 zufolge, ist Einspruch erhoben worden gegen die Auszahlung des Kapitals und der Zinsen folgender Obligationen der 3,75%igen luxemburgischen Staatsanleihe von 1934, nämlich: 8 Obligationen Lit. A. Nr. 7061 bis 7068, zu je 100 Fr.; 10 Obligationen Lit. B. Nr. 11959 bis 11968, zu je 500 Fr.; 1 Obligation L i t . C. Nr. 26484, zu 1.000 F r . Der Opponent erklärt, daß die betreffenden Wertpapiere gestohlen worden sind. Diese Bekanntmachung wird im „Memorial" veröffentlicht, i n Ausführung des Artikels 4 des Gesetzes vom 16. M a i 1891 über den Verlust der auf den Inhaber lautenden Wertpapiere. — 5. August 1940. Sparkasse. — Verlorengegangene Sparbücher. — Am 31. Juli und am 2. August 1940 sind die Sparbücher Nr. 369974 und 212201 für verloren erklärt worden. Die Inhaber genannter Sparbücher sind ersucht, dieselben innerhalb 14 Tagen vom heutigen Datum ab, entweder i m Hauptbüro oder in einem Nebenbüro der Sparkasse vorzuzeigen und ihre Rechte geltend zu machen. Wenn die Inhaber dies nicht i n den vorgeschriebenen Zeiträumen tun, werden die in Frage kommenden Sparbücher annulliert und durch neue ersetzt werden. — 3. August 1940. Buchdruckerei Viktor Bück, G. m. b. H., Luxemburg.