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577 Memorial 1940 Luxemburg, Donnerstag, den 26. September 1940. Beschluß vom 19. September 1940 zur Regelung der an Kri

577 Memorial 1940 Luxemburg, Donnerstag, den 26. September 1940. Beschluß vom 19. September 1940 zur Regelung der an Kriegsgeschädigte zum Zwecke der Wiederherstellung von Gebäuden oder Wiederanschaff

Gutachtens des Staatsrates vom

  1. September 1940 ; Beschließt: A r t .
  2. Die Verwaltungskommission ist ermächtigt Darlehen zu gewähren: 1) an juristische und physische Personen, falls dieselben außerstande sind, die Reparaturen an den kriegsbeschädigten Gebäuden aus eignen Mitteln vorzunehmen ; 2) an Evakuierte oder sonstige kriegsgeschädigte Bauern, Kaufleute oder Handwerker zwecks Anschaffung von Vieh, Waren, Werkzeug oder Materialien. Die i n Gemäßheit vorstehender Bestimmungen vorgestreckten oder zur Verfügung gestellten Geldbeträge sind unabtretbar und unpfändbar. Die Darlehensgesuche sind an die Finanzabteilung der Verwaltungskommission zu richten, welche dieselben nach erfolgter Prüfung der Verwaltungskommission zur weiteren Veranlassung zu unterbreiten hat. Die Rückzahlungsbedingungen der Darlehen werden von der Verwaltungskommission festgesetzt. Die nötigen Gelder können auch durch den staatlichen Emissionsdienst zur Verfügung gestellt werden. Art.
  3. Die Verwaltungskommission ist ermächtigt, die Rückzahlung der von Dritten i n den durch N° 53 Art. 1 vorgesehenen Fällen gewährten Darlehen durch ein Garantieversprechen sicherzustellen. Wird das Versprechen eingelöst, so erwirbt der Staat sämtliche Rechte des Darlehensgebers. A r t .
  4. Der Darlehensgeber erwirbt ohne weiteres bis zur Höhe der vorgestreckten Beträge nebst Akzessorien den Schadenersatzanspruch des Darlehensnehmers. Der Anspruch des Darlehensnehmers darf ohne Einverständnis des Darlehensgebers weder abgetreten noch verpfändet werden. A r t .
  5. Die von der Finanzabteilung zu errichtenden Darlehensurkunden sind von Stempel- und Registrierungsgebühren frei. A r t .
  6. Der Darlehensnehmer, der zur Erlangung eines Darlehens oder Kredites wissentlich falsche oder unvollständige Angaben abgegeben, zum Nachteil des erstberechtigten Darlehensgebers über den Entschädigungsanspruch wegen Kriegsschäden verfügt oder die vorgestreckten Beträge zu andern als den vertragsmäßigen Zwecken verwandt hat, wird mit Gefängnis von einem Monat bis zu fünf Jahren und mit Geldstrafe von 51 bis 10.000 Franken oder mit einer dieser Strafen bestraft. Die Schuldigen können zur Aberkennung der Rechte gemäß Art. 33 des Strafgesetzbuches verurteilt werden. Das erste Buch des Strafgesetzes und das Gesetz vom
  7. Juni 1879 über die mildernden Umstände, abgeändert durch das Gesetz vom
  8. M a i 1904 über denselben Gegenstand, sind anwendbar. A r t .
  9. Der Beschluß vom
  10. Juli 1940 durch den die Verwaltungskommission ermächtigt wird, Darlehen zu gewähren, ist abgeschafft. Luxemburg, den
  11. September
  12. Die Verwaltungskommission: A l b e r t Wehrer, Johann Metzdorff, Josef Carmes, Ludwig Simmer, M a t h i a s Pütz. 578 Beschluß vom
  13. September 1940, über die Ausfuhr und Durchfuhr von Pferden. Die Verwaltungskommission, Nach Einsicht der Entscheidungen der Abgeordnetenkammer vom
  14. und
  15. Mai 1940; Nach Einsicht der Gesetze vom
  16. September 1938 und
  17. August 1939, betreffend die Ausdehnung der Zuständigkeit der Exekutivgewalt ;

Art. 27des Gesetzes vom 16.

Januar 1866 über die Einrichtung des Staatsrates und in Anbetracht der Dringlichkeit; Beschließt: Beschluß vom

  1. September 1940 betr. Einführung der Schlußscheinpflicht bei E i n - und Verkauf von Weinbauerzeugnissen i n Luxemburg. Die Verwaltungskommission, Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeordnetenkammer vom
  2. und
  3. M a i 1940; Nach Einsicht der Gesetze vom
  4. September 1938 und
  5. August 1939, betreffend die Ausdehnung der Zuständigkeit der Exekutivgewalt;

Art. 27des Gesetzes vom 16.

Januar 1866 über die Organisation des Staatsrates und i n Anbetracht der Dringlichkeit; Beschließt: Art.

  1. Weinbauerzeugnisse dürfen aus dem Betriebe des Erzeugers nur auf Grund des von der Verwaltungskommission Abteilung: Ernährungswirtschaft (Weinbewirtschaftung) genehmigten Schlußscheines verkauft und eingekauft werden. Als Verkäufe aus dem Betriebe des Erzeugers gelten auch Verkaufe auf Weinversteigerungen, Weinmärkten und ähnlichen Veranstaltungen. Weinbauerzeugnisse i m Sinne dieses Beschlusses sind Weintrauben, Maische, Most und Wein. Art.
  2. Der Schlußschein ist von der Verwaltungskommission Abteilung: Ernährungswirtschaft (Weinbewirtschaftung) zu beziehen und durch den Käufer oder Geschäftsvermittler auszustellen und von dem Erzeuger bezw. Verkäufer mit zu unterzeichnen. Der Käufer oder der Geschäftsvermittler sowie bei schlußscheinpflichtigen Verkäufen an den Verbraucher der Verkäufer, sind verpflichtet, innerhalb A r t .
  3. Die Ausfuhr von Pferden über und aus Luxemburg ist bis auf weiteres verboten. A r t .
  4. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Beschlusses werden mit einer Gefängnisstrafe von 8 Tagen bis zu 3 Monaten und mit einer Geldstrafe van 51 bis 10.000 Franken oder nur mit einer dieser Strafen geahndet. A r t .
  5. Gegenwärtiger Beschluß tritt mit dem Tage seiner Veröffentlichung i n Kraft. Luxemburg, den
  6. September
  7. Die Verwaltungskommission: Albert Wehrer, Johann Metzdorff, Josef Carmes, Ludwig Simmer, Mathias Pütz. 6 Tagen nach Kaufabschluß den ordnungsgemäß ausgestellten Schlußschein der Verwaltungskommission Abteilung: Ernährungswirtschaft (Weinbewirtschaftung) zur Genehmigung des Kaufvertrages Vorzulegen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Veiwaltungskommission den Schlußschein nicht innerhalb 8 Tagen nach Einreichung gegenüber dem Käufer oder Geschäftsvermittler — bei schlußscheinpflichtigen Verkäufen an den Verbraucher gegenüber dem Verkäufer — beanstandet. W i l l die Verwaltungskommission den Inhalt des Schlußscheines wegen grober Verstöße gegen die zur Durchführung der Marktregelung erlassenen Anordnungen beanstanden, so hat sie hiervon dem Käufer oder Geschäftsvermittler — bei schlußscheinpflichtigen Verkäufen an den Verbraucher dem Verkäufer — innerhalb der genannten Frist Mitteilung zu machen. A r t .
  8. Zur Deckung der durch die Absatzregelung entstehenden Kosten wird beim Verkauf von Weinbauerzeugnissen gemäß Art. 1 ein Zuschlag von 0.8% des Verkaufswertes erhoben. Der Zuschlag ist für die in einem Monat abgeschlossenen Verkäufe gesammelt bis zum
  9. des nächsten Monats vom Aussteller des Schlußscheines zu zahlen. Soweit jedoch der Erzeuger schlußscheinpflichtige Verkäufe mit dem Verbraucher unmittelbar abschließt, ist der Verkäufer oder Geschäftsvermittler für die Überweisung des Zuschlages verantwortlich. Bedient sich der Käufer eines Geschäftsvermittlers, so ist dieser für die Ausstellung und Überweisung neben dem Käufer verantwortlich. Der Zuschlag ist stets vom Käufer zu tragen. Er 579 darf nicht auf den Verkäufer oder auf einen Geschäftsvermittler abgewälzt werden. Die ausgestellten Schlußscheine sind sowohl vom Verkäufer als auch vom Käufer oder Geschäftsvermittler 2 Jahre aufzubewahren. Dem Inhaber eines Schlußscheinbuches ist es untersagt, das Schlußscheinbuch oder einzelne Schlußscheine an dritte Personen zur Verwendung bei Kaufabschlüssen auszuhändigen. A r t .
  10. Erzeugerbetriebe sind diejenigen Betriebe, die ausschließlich Weinbauerzeugnisse aus eigenem Anbau i n den Verkehr bringen. Betriebe, die zu der eigenen Erzeugung noch Weinbauerzeugnisse zukaufen, gelten als Erzeugerbetriebe, wenn ihre Zukaufe an Trauben und Maische 20% der Eigenerzeugung im Durchschnitt der Jahre (etwa 5 Jahre) nicht übersteigen. Alle Verkäufe aus diesen Betrieben sind schlußscheinpflichtig. Zukäufe aus fremder Erzeugung sind zwar schlußscheinpflichtig, aber von der Entrichtung des Zuschlages (Art. 3) befreit, wenn die für die Zukaufe einzureichenden Schlußscheine mit dem deutlichen Vermerk versehen sind: „Zukaufe zuschlagfrei". Alle anderen Betriebe, deren Zukäufe an Trauben und Maische 20% der Eigenerzeugung im Durchschnitt der Jahre (etwa 5 Jahre) übersteigen, sind als Weinverteilerbetriebe anzusehen, deren Verkäufe der Schlußscheinpflicht nicht unterliegen. Diese Betriebe sind jedoch verpflichtet, bis spätestens
  11. Dezember jeden Jahres ihre eigene Erzeugung an Most oder Wein bei der Verwaltungskommission Abteilung: Ernährungswirtschaft (Weinbewirtschaftung) unter Ausfüllung eines Schlußscheines anzumelden. Der Schlußschein ist mit dem Vermerk zu versehen: „Schlußscheinpflichtige Eigenerzeugung". Als Verkaufspreis ist in dem Schlußschein der ortsübliche Herbstpreis für gleichwertige Erzeugnisse einzusetzen. Der sich aus dem Gesamtwert ergebende Zuschlag ist vom Verteilerbetrieb an die Verwaltungskommission Abteilung: Ernährungswirtschaft (Weinbewirtschaftung) zu überweisen. A r t .
  12. Betriebe, die für die Herstellung von Traubensüßmost, Schaumwein, Weinbrand oder Wermutwein und Kräuterwein Weinbauerzeugnisse aus eigenem Anbau verwenden, haben diesen Teil der Eigenerzeugung an Most und Wein nach erfolgter Herstellung unter Ausfüllung eines Schlußscheines mit dem Vermerk: „Schlußscheinpflichtige Eigen- erzeugung zur Herstellung von " der Verwaltungskommission Abteilung: Ernährungswirtschaft (Weinbewirtschaftung) zu melden; sie haben den Zuschlag nach den Bestimmungen des Art. 4, Abs. 2 zu überweisen. Soweit gemäß Art. 4 Abs. 2 die gesamte Erzeugung bereits schlußscheinpflichtig angemeldet ist, sind die Betriebe jedoch von der Abführung des Zuschlages befreit. Der Schlußschein ist in diesem Falle mit dem Vermerk „zuschlagfrei" zu versehen. A r t .
  13. Erzeugerbetriebe, die Wein und Most aus eigener Erzeugung ausschenken (Ausschankstätten jeglicher Art) haben diesen Teil der Erzeugung unter Ausfüllung eines Schlußscheines mit dem Vermerk „Schlußscheinpflichtige Eigenerzeugung" der Verwaltungskommission Abteilung: Ernährungswirtschaft (Weinbewirtschaftung) zu melden. Die M e l dung hat monatlich zu erfolgen ; als Verkaufspreis ist in dem Schlußschein der Ausschankpreis einzusetzen und von diesem der Zuschlag zu berechnen und abzuführen. Die Abgabe von Eßtrauben zum unmittelbaren Frischverzehr vom Erzeuger an den Verbraucher ist schlußscheinfrei, wenn die angegebene Menge i m Einzelfall 5 kg nicht übersteigt. Bei Abgabe größerer Mengen von Eßtrauben zum unmittelbaren Frischverzehr vom Erzeuger an den Verbraucher gilt Abs. 1 entsprechend. A r t .
  14. Als Erzeuger im Sinne der Schlußscheinregelung gelten auch Keltergenossenschaften ; das sind solche Winzergenossenschaften oder Winzervereine, welche die von ihren Mitgliedern geernteten Trauben im gemeinsamen Betriebe keltern und die daraus gewonnenen Erzeugnisse auf gemeinsame Rechnung verkaufen, sowie solche Genossenschaften, die von ihren Mitgliedern gewonnenen Most oder Wein gemeinsam einlagern und auf gemeinsame Rechnung verkaufen. Als Verbraucher im Sinne der Schlußscheinregelung gelten auch Krankenhäuser, Kasinos, Gaststätten und ähnliche Betriebe, soweit ein regelmäßiger Verkauf an Dritte außerhalb des Betriebes nicht stattfindet. Als Verbraucher gelten ferner solche Weinverteilerbetriebe, insbesondere des Einzelhandels, die nichtim Besitze eines Schlußscheinbuches sind. Art.
  15. Zur Erleichterung des Herbstgeschäftes ist es gestattet, über die an einem Tage abgeschlossenen Einzelläufe von Trauben und Traubenmaische in 580 kleinen Mengen — bei Trauben für jeden Einzelfall bis Zu 750 kg, bei Maische für jeden Einzelfall bis zu 750 Liter — einen Schlußschein auszustellen. Der Käufer oder Geschäftsvermittler hat in diesem Fall dem Schlußschein eine Aufstellung beizufügen, aus der für jeden Einzellauf der Name und Wohnort des Verkäufers sowie die gekaufte Menge — Trauben in Kilogramm, Maische in Liter — und der Kaufpreis ersichtlich sind. Die Aufstellung ist für jeden Tag, an dem Käufe abgeschlossen wurden, anzufertigen. Der Schlußschein und die Aufstellung sind spätestens innerhalb 6 Tagen nach Abschluß des Kaufes der Verwaltungskommission Abteilung: Ernährungswirtschaft (Weinbewirtschaftung) einzusenden. Art.
  16. Zur Erleichterung des Flaschengeschäftes, Faßweinverkaufes in kleinen Gebinden und des eigenen Ausschanks kann die Verwaltungskommission Abteilung: Ernährungswirtschaft (Weinbewirtschaftung) gestatten, daß Erzeuger, die Wein in Flaschen und Faßwein in Gebinden bis zu 55 Liter, unmittelbar an Verbraucher abgeben, über die innerhalb Beschluß vom
  17. September 1940 betreffend Abschaffung des Großh. Beschlusses vom
  18. A p r i l 1934, wodurch die Beschäftigung von Pensionierten und Rentenempfängern, sowie die Beschäftigung bzw. Weiterbeschäftigung von weiblichen Büroangestellten einer besonderen Ermächtigung unterworfen sind. Die Verwaltungskommission, Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeordnetenkammer vom
  19. und
  20. Mai 1940 ; Nach Einsicht der Gesetze vom
  21. September 1938 und
  22. August 1939 betreffend die Ausdehnung der Zuständigkeit der Exekutivgewalt;

Großh. Beschlusses vom 14. April 1934, wodurch die Beschäftigung von Pensionierten und Rentenempfängern, sowie die Beschäftigung bzw. Weiterbeschäftigung von weiblichen Büroangestellten einer besonderen Ermächtigung unterworfen wird ;

Beschlusses vom

  1. Juli 1940 über die Neuregelung der Rechtsgrundlage und der Organisation der Arbeitsvermittlung ; In Anbetracht, daß auf Grund des Art. 4 des vor- eines Monats getätigten Einzelverkäufe nur einen Schlußschein ausstellen. In diesem Fall hat der Verkäufer dem Schlußschein eine Aufstellung beizufügen, aus der der Name des Käufers, die Menge und der Preis der Einzellieferung sowie der Tag des Kaufabschlusses zu ersehen sind. Art.
  2. Jede Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des gegenwärtigen Beschlusses oder die Verfügungen, die in Ausführung dieses Beschlusses getroffen werden, wird mit einer Gefängnisstrafe von 8 Tagen bis zu 3 Monaten und mit einer Geldstrafe von 51 bis 10.000 Fr. oder mit nur einer dieser Strafen geahndet. Art.
  3. Der Regierungsrat für Wirtschaftsangelegenheiten ist mit der Ausführung dieses Beschlusses betraut, der am Tage seiner Veröffentlichung in Kraft tritt. Luxemburg, den
  4. September
  5. Die Verwlaltungskommission: Albert Wehrer, Johann Metzdorff, Josef Carmes, Ludwig Simmer, Mathias Pütz. stehenden Beschlusses vom
  6. Juli 1940 die Einstellung von Personal, soweit sie nicht durch Vermittlung des Arbeitsamtes erfolgt, grundsätzlich der Zustimmung dieses Amtes unterworfen ist ; daß mithin das durch den vorerwähnten Beschluß vom
  7. April 1934 vorgesehene Ermächtigungsverfahren zwecklos geworden ist ;

Art. 27des Gesetzes vom 16.

Januar 1866 über die Organisation des Staatsrates und in Anbetracht der Dringlichkeit ; Beschließt : Art.

  1. Der Großh. Beschluß vom
  2. April 1934, wodurch die Beschäftigung von Pensionierten und Rentenempfängern, sowie die Beschäftigung bzw. Weiterbeschäftigung von weiblichen Büroangestellten einer besonderen Ermächtigung unterworfen wird, ist abgeschafft. Art.
  3. Dieser Beschluß tritt am Tage seiner Veröffentlichung im „Memorial" in Kraft. Luxemburg, den
  4. September
  5. Die Verwaltungskommission: Albert Wehrer, Johann Metzdorf, Josef Carmes, Ludwig Simmer, Mathias Pütz. 581 Beschluß vom
  6. September 1940, über den Fleischverkauf i n den Metzgereien. Der Regierungsrat für Wirtschaftsangelegenheiten,

Beschlusses vom 18. September 1940, betreffend die Neuordnung der Lebensmittelbewirtschaftung; Beschließt: Art. 1. Fleisch, Fleischwaren und Schlachtfette dürfen nur gegen rechtsgültige Bedarfsnachweise (Kartenabschnitte, Bezugscheine usw.) abgegeben und bezogen werden. Die Abgabe und der Bezug hat Zug um Zug in voller Höhe der sich aus den einzelnen Bedarfsnachweisen ergebenden Gewichtsmengen zu erfolgen. Können die entsprechenden Mengen nicht sofort in voller Höhe abgegeben werden, so darf eine Annahme der Bedarfsnachweise erfolgen, wenn die Restmengen während des Zeitabschnittes, für den die Bedarfsnachweise gelten, nachgeliefert werden. Ladenschlächter haben bei der Lieferung von Fleisch oder Fleischwaren an Wiederverkäufer (z. B. Gaststätten, Einzelhandelsgeschäften und ähnliche Betriebe) für Hau- und Schwundverlust eine Mehrbelieferung von 5% auf die sich aus den Bedarfsnachweisen ergebende Gewichtsmenge vorzunehmen. A r t . 2. Fleisch ist grundsätzlich mit eingewachsenen Knochen abzugeben. Bei der Abgabe von Fleisch, das handelsüblich ohne Knochen verkauft wird (z. B . Schnitzel, Filet, Roastbeef, Gulasch, Rouladen, Hackfleisch, Gehacktes, Schabefleisch) ist auf Verlangen des Käufers eine Knochenbeilage, die gesondert zu wiegen und zum Knochenpreis zu berechnen ist, hinzuzufügen. Diese darf: bei Schweinefleisch 20% bei Rindfleisch 25% bei Kalbfleisch 30% der auf den Kartenabschnitt oder Bezugsschein abzugebenden Fleischmengen nicht übersteigen. Wird die Abgabe von knochenlosem Fleisch ohne Knochenbeilage verlangt, so vermindert sich die für den einzelnen Abschnitt oder Bezugschein festgesetzte Gewichtsmenge um den angegebenen Hundertsatz. Hammelfleisch ist nur mit eingewachsenen Knochen abzugeben. A r t . 3. Von der Vorschrift des Art. 1 gelten folgende Ausnahmen:

  1. a)in der doppelten Menge der festgesetzten Gewichtsmenge sind abzugeben: Echweineköpfe (mit Ohr ohne Fettbacke), Eisbeine, Kalbshaien, Ochsenmaulsalat, Rinderschwänze, Lungen, Euter, Brägen (Hirn), Herz, einfache Blutwurst (Treipen) und einfache Leberwurst ;
  2. b)in vierfacher Menge der festgesetzten Gewichtsmenge sind abzugeben: Fleischsalat, Innereiensülze, Konsumsülze, Schweinekannknochen (Rückgratknochen) und Bauchrippen, die unmittelbar am Knochen ausgeschält und nicht nachgeputzt sind, Rinderköpfe, Kalbsköpfe und Schafsköpfe, Spitzbeine (unmittelbar hinter dem Dickbein oder dem Sprunggelenk abgehauen) und Schweineschwänze, Rindermarkknochen, Fleck und Schwarten, Leberkäse;
  3. c)Mischkonserven werden in der Höhe der gewichtsmäßigen Fleischanlage angerechnet;
  4. d)nachgeputzte Knochen können mit Ausnahme der Rindermarkknochen ohne Abschnitte abgegeben werden. A r t . 4. Die Verwendung von Mehl in der Wurstherstellung ist verboten, mit Ausnahme für die Herstellung von Leberkäse. A r t . 5. Dieser Beschluß tritt am Tage seiner Veröffentlichung in Kraft. Luxemburg, den 24. September 1940. Der Regierungsrat für Wirtschaftsangelegenheiten, Mathias Pütz. Beschluß vom 26. September 1940 betreffend die Eierrationierung. Der Regierungsrat für Wirtschaftsangelegenheiten,

Beschlusses vom

  1. September 1940 ; Beschließt: Einziger Artikel. Der Bezug von Eiern erfolgt auf Grund der Kundenlifte und ist auf 2 Stück wöchentlich je Verbraucher beschränkt. Luxemburg, den
  2. September
  3. Der Regierungsrat für Wirtschaftsangelegenheiten, Mathias Pütz. 582 Beschluß vom
  4. September 1940, betreffend die Organisation der Militärmusik. nuar 1866 über die Einrichtung des Staatsrates, und in Anbetracht der Dringlichkeit ; Beschließt: Die Verwaltungskommission, Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeordnetenkammer vom
  5. und
  6. M a i 1940;

Gesetzes vom 16. Februar 1881, über die Organisation der bewaffneten Macht, insbesondere der Art. 4, Abs. 5 und Art. 6, Abs. 5 und 6, die Militärmusik betreffend ;

Gesetzes vom 22. April 1897, die Organisation der Militärmusik betreffend ;

Beschlusses vom

  1. Juli 1897, die Organisation der Militärmusik, i n Ausführung des Gesetzes vom
  2. April 1897 betreffend ;

Großh. Beschlusses vom

  1. Dezember 1898, wodurch derjenige vom
  2. J u l i 1897, über die Organisation der Militärmusik abgeändert wird ;

Großh. Beschlusses vom 7. Dezember 1927, betreffend die Organisation der M i l i tärkapelle ;

Art. 27des Gesetzes vom 16.

Ja- A r t .

  1. In Abweichung des Art. 1 des Großh. Beschlusses von:
  2. Dezember 1927 wird der Effektivbestand der Militärkapelle bestehen aus: 1 Unteradjutant, Kapellmeister, 1 Unteradjutant, Unter-Kapellmeister, 19 Musikanten
  3. Klasse, Feldwebel, 12 Musikanten
  4. Klasse, Sergeanten, 7 Musikanten
  5. Klasse, Korporale, 6 Hornisten. A r t .
  6. Der Präsident der Verwaltungskommission ist mit der Ausführung dieses Beschlusses betraut, welcher im „Memorial" veröffentlicht wird und mit dem
  7. Oktober 1940 in Kraft tritt. Luxemburg, den
  8. September
  9. Die Verwaltungskommission: Albert Wehrer, Johann Metzdorff ; Josef Carmes, Ludwig Simmer, Mathias Pütz. Gemeindeanleihen. — Ziehung von Obligationen. Gemeinden und Sektionen. Bezeichnung der Anleihe. Erfalltag Gezogene Nummern. 1000 Kasse welche die Auszahlung vornimmt. 29, 98, 124, 134, 137, 225, 268, 270, 291, 320, 367, 406, 554, 571, 593, 628, 638, 655,
  10. Generalbank in Luxemburg id. 80, 87, 129, 190, 200, 229,
  11. id. id. 36, 56,
  12. 93,
  13. id. Kayl 700.000 Frk.
  14. Oktober 4½% 1940 von 1935 Mersch (Beringen) 260.000 Frk. 3,75% von 1939 Mersch 172.000 Frk. 4% von
  15. 25 September
  16. Bekanntmachung. — Landwirtschaftlicher Lokalverein. — In Gemäßheit des Art. 2 des Gesetzes vom
  17. März 1900, hat der „Landwirtschaftliche Lokalverein von Wecker" ein Duplikat seiner gehörig einregistrierten Gründungsurkunde, sowie eine Liste enthaltend Namen, Stand und Wohnort des Vorstands und aller Mitglieder auf dem Gemeindesekretariate von Biwer hinterlegt. —
  18. September
  19. 583 Bekanntmachung. — Inhaberwertpapiere. — Einer amtlichen Verrichtung des Gerichtsvollziehers Peter K o n z aus Luxemburg vom
  20. September 1940 Zufolge, ist Einspruch erhoben worden gegen die Auszahlung der ab
  21. März 1940 (Zinsscheine Nr. 79 und 80) erfallenen Zinsen sowie gegen die Aushändigung eines neuen Zinsscheinbogens der 3%igen Schuldverschreibung der Aktiengesellschaft Prinz Heinrich Nr. 25310 mit einem Nominalwert von 500 Franken. Der Opponent erklärt, daß ihm der dem Wertpapier beigebene Zinsscheinbogen abhanden gekommen ist, ohne die Ursache des Verlustes angeben zu können. Diese Bekanntmachung wird im „Memorial" veröffentlicht, in Ausführung des A r t . 4 des Gesetzes vom
  22. Mai 1891 über den Verlust der auf den Inhaber lautenden Wertpapiere. —
  23. September
  24. Sparkasse. — Verlusterklärung von Sparbüchern. — A m
  25. und
  26. September 1940 sind die Sparbücher Nr. 142.107, 369.020, 22.530, 305.275, 341.252 als verlustig erklärt worden. Die Inhaber besagter Bücher werden hiermit ersucht dieselben binnen 14 Tagen ab heute, entweder i m Zentralamte oder in einem beliebigen Nebenamte der Sparkasse vorzulegen und ihre Rechte geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Fristen werden die Sparbücher annulliert und durch neue ersetzt. —
  27. September
  28. Buchdruckern Viktor Bück, G. m. b. H., Luxemburg.

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