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585 Memorial 1940 Luxemburg, Montag, den 30. September 1940. N° 54 Beschluß vom 30. September 1940 betr. die Ordnung der

585 Memorial 1940 Luxemburg, Montag, den 30. September 1940. N° 54 Beschluß vom 30. September 1940 betr. die Ordnung der Getreide- und Futtermittelwirtschaft in Luxemburg. Die Verwaltungskommission, Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeordnetenkammer vom 16. und 23. M a i 1940 ; Nach Einsicht der Gesetze vom 28. September 1938 und 29. August 1939, betreffend die Ausdehnung der Zuständigkeit der Exekutivgewalt ; Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom 10. Januar 1866 über die Organisation des Staatsrates und in Anbetracht der Dringlichkeit ; Beschließt : Art. 1. Ablieferung. Sämtliche nachstehend genannten Erzeugnisse sind, soweit sie nicht im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb zur menschlichen Ernährung, zu Saatzwecken und zur Verfütterung an die zum Betrieb gehörigen Tiere erforderlich sind, abzuliefern : Roggen, Weizen, Gerste, Hafer, Speisehülsenfrüchte oder Gemenge aus diesen Flüchten sowie Heu und Stroh. Art. 2. Verfütterungsverbot für Brotgetreide. Die Verfütterung von Roggen und Weizen, einschließlich Gemenge hieraus, ist verboten. Das Verfütterungsverbot erstreckt sich nicht auf das Abfallgetreide (Hinterkorn). Die Genehmigung zur Verfütterung von Brotgetreide, das aus anderen Gründen nicht zur menschlichen Ernährung geeignet ist, muß bei dem Regierungsrat für Wirtschaftsangelegenheiten, Zentralernährungsamt, unter Beifügung eines Musters und Angabe der Menge schriftlich beantragt werden. Art. 3. Ursprungsatteste (Ablieferungsbescheinigungen). Jeder Erzeuger der in Art. 1 genannten Erzeugnisse ist verpflichtet, sich die Ablieferung auf den vorgeschriebenen Ablieferungsbescheinigungen vom Empfänger bescheinigen zu lassen. Art. 4. Getreidepreise. Der Kauf und Verkauf von Getreide hat auf Grund der laut Anlage 1. mit Zustimmung des Chefs der Zivilverwaltung in Luxemburg festgelegten Preise und Bedingungen zu erfolgen. Art. 5. Bereitstellungspflicht. Die Ein- und Ausfuhr sämtlicher im Rahmen dieses Beschlusses bewirtschafteten Waren bedarf der Genehmigung des Regierungsrates für Wirtschaftsangelegenheiten, Zentralernährungsamt. Art. 6. Mahlerzeugnisse aus Brotgetreide. A. Handelsmüllerei. Mahlerzeugnisse dürfen nur aus einer Mischung von 80% Weizen und 20% Roggen hergestellt und nur unter nachstehenden Bezeichnungen in den Verkehr gebracht werden : 586

  1. a)Brotmehl : Aschegehalt 0,800 v. Hdt. Höchstaschegehalt Mindestaschegehalt 0,900 0,750
  2. b)Weißmehl : Aschegehalt 0,363 v. Hdt. Höchstaschegehalt 0,650 Mindestaschegehalt 0,500
  3. c)Backschrot (Vollkornschrot) : Aschegehalt 1,700 v. Hdt. Höchstaschegehalt 1,900 Mindestascheghalt.. 1,440 Der Abzug von Keimen ist unzulässig.
  4. d)Futtermehl (Futtergries) : Futtermehl darf höchstens in einer Menge von 5 v. Hdt.. gezogen werden.
  5. e)KIeie: Der Verkauf und Weiterverkauf der unter Absatz a—c genannten Mahlerzeugnisse hat auf Grund der laut Anlage 2 mit Zustimmung des Chefs der Zivilverwaltung in Luxemburg festgelegten Preise und Bedingungen zu erfolgen. B. Lohn- und UmtauschmüIlerei (Kundenmüllerei). Die Lohn- und Unrtauschmüllerei ist nur für den Erzeuger und für die von ihm hergestellten Erzeugnisse gestattet. Preise und Auslieferungssätze richten sich nach den Bestimmungen der Anlage 3. Die Vergütung in Form eines Naturallohnes (Molter) ist unzulässig. Art. 7. Nährmittel, Kaffee-Ersatz und Teigwaren. Der Regierungsrat für Wirtschaftsangelegenheiten, Zentralernährungsamt, setzt mit Zustimmung des Chefs der Zivilverwaltung in Luxemburg die Verkaufspreise der Herstellerbetriebe durch Einzelbescheid fest. Beim Weiterverkauf dürfen den Einstandspreisen höchstens handelsübliche Verteilersspannen zugeschlagen werden. Die Lieferung an Groß- bezw. Einzelhändler hat grundsätzlich frei Haus des Käufers zu erfolgen. Für die Abgabe an Verbraucher gelten die in der Verordnung des Chefs der Zivilverwaltung in Luxemburg vom 30.9.1940 betr. die Preisbildung ab 1.10.1940 festgesetzten Höchstpreisen. Art. 8. Brot und Kleingebäck (Brötchen). A. Preise und Gewichte laut Verordnung des Chefs der Zivilverwaltung vom 30.9.1940 betr. die Preisbildung ab 1.10.1940. 1.
  6. a)Brot aus Brotmehl : Kg. Brot RM. 0,20 je Brot „ 0,38 „ 1 Kg. „ 0,93 „ 2½ Kg. „ „
  7. b)Brot aus Backschrot : ½ Kg. Brot RM. 0,18 je Brot 1 Kg. „ „ 0,34 „ „ 0,82 „ 2½ Kg. „ (eingebäck) : Wasserbrötchen 46 Gr. RM. 0,04 je 1 Stück 46 Gr. RM. 0,07 je 2 Stück „ 46 Gr. R M . 0,10 je 3 Stück. 587 Bei der Abgabe von mehr als drei Brötchen beträgt der Stückpreis 31/3 Rpf. Ergibt der Endbetrag einen Bruchteil eines Reichspfennigs, so darf er auf den vollen Reichspfennigbetrag aufgerundet werden. Michlbrötchen 46 Gr. R M . 0,04 je 1 Stück. 3. Andere Gewichte als die unter Absatz 1 und 2 festgesetzten, dürfen nicht hergestellt werden. B. Abgabe gegen Brotkartenabschnitte. Auf die einzelnen Kartenabschnitte für Brot sind abzugeben : 1) Brot und Mehl in der aufgedruckten Menge ; 2) an Stelle von je 100 Gewichtseinheiten, 70 Gewichtseinheiten Knäcke-Brot ; 3) „ „ Gewichtseinheiten, 92 Gewichtseinheiten Kleingebäck (Brötchen) ; 4) „ „ Gewichtseinheiten, 80 Gewichtseinheiten Zwieback ; 5) „ „ Gewichtseinheiten, 70 Gewichtseinheiten Paniermehl (und ähnliche Erzeugnisse ; 6) Feinbackwaren (Kuchen) nach Maßgabe des in diesen Backwaren enthaltenen Mehlanteiles. C. Lohn- und Umtauschbäckerei (Kundenbäckerei) : Bäckereibetriebe, die Brot gegen Lohn herstellen, sind verpflichtet für 1 Dz. (Ballen) Mehl mindestens 1,33 Dz. Brot auszuliefern. Als Backlohn ist ein Betrag von 0,08 RM. je Kg. Brot zu zahlen. Die Berechnung eines Naturallohnes ist nicht gestattet. Art. 9. Futtermittel. Soweit in den vorstehenden Artikeln nichts anderes bestimmt ist, dürfen beim Weiterverkauf von Futtermitteln dem Einstandspreis nur nachweislich entstandene Beförderungskosten und handelsübliche Verdienstspannen unter Beachtung der Bestimmungen der Verordnung des Chefs der Zivilverwaltung vom 30.9.1940 betr. die Preisbildung ad 1. Oktober 1940 zugeschlagen werden. Besondere, im Namen von hierzu befugten Stellen, seitens des Lieferanten an den Käufer weitergegebene Auflagen (Preise, Spannen, Verwendungszwecke usw.), sind zu beachten. Bei jedem Weiterverkauf von Futtermitteln ist die Ware, soweit nicht besondere Anweisungen ergangen sind, im Interesse einer gleichmäßigen Versorgung, gerecht im Sinne eines dem Verkäufer bekannten Versorgungsbedürfnisses, aufzuteilen. Art. 10. Bezugsscheinpflicht. Der Regierungsrat für Wirtschaftsangelegenheiten, Zentralernährungsamt, kann anordnen, daß bestimmte Waren nur gegen Bezugsscheine abgegeben werden dürfen. Soweit eine Bezugsscheinpflicht angeordnet ist, darf die Ware nur gegen Aushändigung der entsprechenden Bezugscheine und in der auf diesen verzeichneten Mengen und Arten abgegeben werden. Art. 11. Neuerrichtung und Erweiterung von Betrieben. Die Neuerrichtung und Erweiterung von Betrieben, die Getreide, Getreide-Erzeugnisse und Futtermittel verteilen oder be- und verarbeiten, ist nur mit Genehmigung des Regierungsrates für Wirtschaftsangelegenheiten, Zentralernährungsamt, zulässig. Eine Beschwerde gegen ablehnende Entscheidungen ist bei dem vom Regierungsrat für Wirtschaftsangelegenheiten, Zentralernährungsamt, zu berufenen Beschwerde-Ausschuß innerhalb von vier Wochen, nach Zustellung des Entscheides, möglich. Dieser entscheidet endgültig. Art. 12. Buchführungsvorschriften. Betriebe, die Getreide, Getreide-Erzeugnisse und Futtermittel verteilen oder be- und verarbeiten, haben ordnungsgemäß und übersichtlich Bücher zu führen, die jederzeit über sämtliche Geschäftsvorgänge, insbesondere über die Einzelheiten des Erwerbes, der Lagerung (getrennt nach eigenen und fremden Beständen), der Verarbeitung, der Beimischung, der Herstellung, der Veräußerung, sowie der Vermittlung der genannten Waren, mengen- und wertmäßig Aufschluß geben. Die Bücher sind am Ende eines jeden Kalendermonates abzuschließen. Bei Lagerbüchern sind die Bestände am Ende eines jeden Monats vorzutragen. 588 Soweit eine vorhandene Buchführung diesen Anforderungen entspricht, ist die Führung besonderer Bücher nicht erforderlich. Die in Art. 12, Abs. 1 genannten Betriebe haben über jede Lieferung von Waren (mit Ausnahme der Abgabe im Kleinverkauf an Verbraucher und in der Lohn- und Umtauschmüllerei) dem Käufer unverzüglich eine Rechnung zu erteilen. Aus der Rechnung müssen alle Einzelheiten der Preiszusammensetzung (z. B. Einstandspreis, Frachten, Spannen usw.) und der Lieferung einwandfrei ersichtlich sein. Die Rechnung ist vom Käufer und eine Durchschrift davon von : Verkäufer aufzubewahren. Art. 13. Besondere Vorschriften. 1. Folgende Betriebe dürfen mit Wirkung vom 1.12.1940 nur noch fortgeführt werden, wenn sie im Besitz einer schriftlichen Ermächtigung des Regierungsrates für Wirtschaftsangelegenheiten, Zentralernährungsamt, sind. Anträge sind auf besonderen, bei der Verwaltungskommission Abtlg. Getreide- und Futtermittelwirtschaft, Luxemburg, Arsenalstr., 18, erhältlichen Vordrucken bis zum 20.10.1940 zu stellen :
  8. a)die Getreide- oder Hülsenfrüchte bearbeiten oder Erzeugnisse aus Getreide oder Hülsenfrüchten herstellen oder Getreide oder Hülsenfrüchte aus Getreide oder Hülsenfrüchten lagern,
  9. b)die Brot oder andere Backwaren herstellen,
  10. c)die Teigwaren herstellen,
  11. d)die Getreide- oder Hülsenfrüchte, Erzeugnisse aus Getreide oder Hülsenfrüchten, Brot, andere Backwaren oder Teigwaren verteilen,
  12. e)die Futtermittel be- und verarbeiten, lagern oder verteilen,
  13. f)die Heu und Stroh lagern oder verteilen. Als Verteiler gelten auch die Betriebe, die den Kauf der genannten Waren als Agenten, Kommissionäre oder Makler vermitteln. 2. Der Regierungsrat für Wirtschaftsangelegenheiten, Zentralernährungsamt, kann die Ablieferung, den Bezug, den Verkehr, die Verwendung, die Be- und Verarbeitung von Getreide, Hülsenfrüchten, Futtermitteln, Heu und Stroh, sowie von Erzeugnissen hieraus, regeln. Er kann insbesondere nach volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten den Arbeitsumfang (Kontingent) und den Ausnutzungsgrad von Betrieben regeln, Abnahme-, Verarbeitungs-, Einlagerungs- und Meldepflichten auferlegen, und mit Zustimmung des Chefs der Zivilverwaltung Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise und Preisspannen festsetzen, Beiträge und Ausgleichsabgaben erheben und Bestimmungen über deren Verwendung treffen. Art. 14. Strafbestimmungen. Jede Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des gegenwärtigen Beschlusses oder die Verfügungen, die in Ausführung dieses Beschlusses getroffen werden, wird mit einer Gefängnisstrafe von 8 Tagen bis zu 3 Monaten und mit einer Geldstrafe von 31 bis 10.000 Franken oder mit nur einer dieser Strafen geahndet. Art. 15. Schlußbestimmungen. Dieser Beschluß tritt am 1. Oktober 1940 in Kraft. M i t dem gleichen Tage treten alle entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft. Luxemburg, den 30. September 1940. Die Verwaltungskommission, Albert Wehrer, Johann Metzdorff, Josef Carmes, Ludwig Simmer, Mathias Pütz. 589 Anlage 1. A. Erzeugerfestpreise (in Reichsmark pro 100 Kg.). 1940 1. Roggen 1941 1—15 Okt. Nov. Dez. Jan. Febr. März April Mai Juni Juli 18,10 18,30 18,50 18,70 18,90 19,10 19,30 19,50 19,70 — 20,00 20,80 21,00 21,20 21,40 21,60 21,80 22,00 22,20 21,00 21,20 21,40 21,60 21,80 22,00 22,20 22,40 22,60 18,50 2. Weizen in den Kantonen 20,40 Clerf u. Wiltz, i n den übrigen 20,80 Kantonen Luburgs 3. Gerste 17,30 17,30 17,70 17,90 18,10 18,20 18,80 18,40 4. Hafer 17,10 17,20 17,30 17,40 17,50 17,60 17,70 17,80 17,90 vom 1.6. bis 15.8.41. Der Preis für Gemenge richtet sich nach den Mischungsverhältnissen. Die Preise sind Festpreise, sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden. Sie verstehen sich für gute, gesunde und handelsübliche Ware. Für mindere Qualitäten sind Abschläge (Abzüge in handelsüblicher Höhe) zulässig. Die Preise verstehen sich ferner für Lieferung ausschließlich Sack, frei Waggon oder Lager des Händlers, netto Kasse (Barzahlung). Maßgebend ist der Preis des Ortes, an dem die Ablieferung bezw. Übernahme der Ware erfolgt. Wird die Ware vom Hofe des Erzeugers abgeholt, so ist dafür ein Abschlag von 0,20 R M . je 100 Kg. zu berechnen. B. Mühleneinkaufspreis für Brotgetreide. Die Mühle hat den für ihren Sitz gültigen Erzeugerfestpreis zuzüglich einer Handelsspanne von mindestens 0,40 RM. und höchstens 0,60 R M . je 100 Kg. zu bezahlen. Dieser Preis versteht sich für Lieferung Waggon-frei Mühlenstation, oder bei Anlieferung mittels Fahrzeugfuhren-frei Mühle, netto Kasse (Barzahlung), ausschließlich Sack. Holt die Mühle das Getreide vom Lager des Händlers oder in dessen Auftrag beim Erzeuger ab, so muß die Mühle vom vorgeschriebenen Mühleneinkaufspreis die tatsächlich entstandenen Beförderungskosten abziehen. Der Abschlag darf jedoch nur soviel betragen, daß dem Händler eine Spanne von RM. 0,30 je 100 Kg. zu seinem vorgeschriebenen Einkaufspreis verbleibt. Unmittelbar vom Erzeuger taufen, dürfen nur Mühlen mit einem Jahresgrundkontingent von weniger als 800 Tonnen oder solche die i m Besitz einer ausdrücklichen Ermächtigung des Regierungsrates für Wirtschaftsangelegenheiten, Zentralernährungsamt, sind. C. Futtergetreide. Der Weiterverkauf von Futtergetreide hat zu dem Preis zu erfolgen, der dem Erzeuger im Zeitpunkt dieses Weiterverkaufs zustehen würde, zuzüglich nachweislich entstandener Beförderungskosten und zuzüglich handelsüblicher Verdienstspannen. Z u Futterzwecken gekauftes Getreide darf nur zu Futterzwecken weiterverkauft und verwendet werden. D. Industrie- und Braugetreide. Als Industriegetreide gelten Gerste, Hafer, Roggen und Weizen, soweit das Getreide zur industriellen Verarbeitung bestimmt ist. Der oben unter A. genannte Erzeugerfestpreis erhöht sich wie folgt : 590 1) Industriegerste bis zu 2 R M . 100 Kg. 2) Braugerste bis zu 3 R M . 100 Kg. 3) Brauweizen kein Aufschlag zulässig. 4) Industrieweizen „ ,, 5) Industrieroggen „ „ 6) Industriehafer bis zu 1,20 R M . 100 Kg. Der Weiterverkauf hat zu dem unter Absatz D. 1)—6) genannten Preis zu erfolgen, der dem Erzeuger im Zeitpunkt dieses Weiterverkaufs zustehen würde, zuzüglich nachweislich entstandener Beförderungskosten und zuzüglich handelsüblicher Verdienstspannen. Für Industriegerste, Braugerste, Industriehafer, die zu Futterzwecken weiterverkauft werden, dürfen nur die unter C. genannten Preise und Bedingungen zu Grunde gelegt werden. Für die Berechnung der unter A. bis D. genannten Preise ist der Tag der Lieferung bzw. der Tag der Ankunft der Ware maßgebend. Anlage 2. A)Mehl : 1) An Großhändler :
  14. a)Festpreise für Brotmehl RM. 29,20 je 100 Kg. netto ohne Sack,
  15. b)„ „ Weißmehl RM.31,70„„„
  16. c)„ „ Backschrot R M . 25,10„„„ Mühlen mit Jahresgrundkontingent von weniger als 800 Tonnen dürfen die unter 1) a—c genannten Preise bis zu einer Höhe von Reichsmark 0,20 je 100 Kg. (Kontingentsabschlag) unterschreiten. Die unter 1) a—c genannten Preise verstehen sich für Lieferung an Großhändler frei dem von diesem aufgegebenen Empfangsort bei einem zinsfreien Ziel von 14 Tagen. Bei späterer Zahlung müssen bankübliche Zinsen berechnet werden. 2) An Verarbeitungsbetriebe und Einzelhandelsgeschäfte :
  17. a)Die Lieferung an Verarbeitungsbetriebe (Bäcker usw.) und Einzelhandelsgeschäfte hat zu den unter a—c genannten Preisen, zuzüglich einer Spanne von : 1,40 R M . je 100 Kg. bei Lieferung von Brotmehl und Backschrot, und 1,60 R M . je 100 Kg. bei Lieferung von Weißmehl frei Haus des Käufers zu erfolgen, bei einem zinsfreien Ziel bis zu 14 Tagen. Im Falle verspäteter Zahlung müssen bankübliche Zinsen, mindestens jedoch 0,20 R M . berechnet werden.
  18. b)Bei geschlossener Abnahme durch den Verarbeitungsbetrieb oder das Einzelhandelsgeschäft zur Verwendung oder zum Verkauf im eigenen Betrieb des Käufers sind folgende Nachlasse zu gewähren : von 10 Dz. (Ballen) und mehr 0,10 R M . je 100 Kg., von 25 Dz. (Ballen) und mehr 0,25 R M . je 100 Kg., von 50 Dz. (Ballen) und mehr 0,50 R M . je 100 Kg. 3) An Verbraucher : Bei Abgabe an Verbraucher dürfen die unter A. 2
  19. a)vorgeschriebenen Preise nicht unterschritten, und die nachstehenden Preise nicht überschritten werden : Brotmehl je Kg. lose oder abgepackt 0,38 R M . Weißmehl je Kg. lose oder abgepackt 0,42 R M . Backschrot je Kg. lose oder abgepackt 0,34 R M . Auf die unter A. 2) vorgeschriebenen Preise dürfen nur die handelsüblichen Spannen aufgeschlagen werden. 591 B) Mühlennachprodukte :
  20. a)Höchstpreis für Kleie : 11,30 R M . je 100 Kg. ohne Sack,
  21. b)Höchstpreis für Futtermehl (Futtergrieß) : 12,80 R M . je 100 Kg. ohne Sack. Die Preise verstehen sich für Barzahlung bei Lieferung Waggon oder fuhrenfrei Mühle. Beim Weiterverkauf dürfen auf die Einstandspreise nachweislich entstandene Beförderungskosten sowie handelsübliche Verdienstspannen aufgeschlagen werden. Anlage 3. In der Lohn- und Umtauschmüllerei ist nur die Vermahlung von reinem Roggen oder von einem Gemenge bestehend aus 80%, Weizen und 20% Roggen zulässig. Die Mahl- und Schrotlöhne betragen : Fruchtart : Auslieferung für 100 Kg. Mahlgut Kleie Bei Verarbeitung zu Barlohn in R M . Schrot Mehl Kg. 100 Kg. Kg. Kg. — 28 1) Roggen Mehl 1,20 68 Backschrot 1,50 — — 96 — 2) 80% Weizen Mehl 2,50 25 70 + 20% Roggen Backschrot 1,50 — — 96 — — 3) Futtergetreide Futterschrot, grob 0,80 96 — — Futterschrot, fein 1,20 98 — 99 gequetscht 0,80 Die vorstehenden Sätze verstehen sich für frei Mühle angeliefertes Getreide, handelsüblicher Beschaffenheit und Abholung der Mahlerzeugnisse ab Mühle. Bei Abholung des Mahlgutes und Zustellung der Mahlerzeugnisse durch die Mühle muß ein ortsüblicher Fuhrlohn berechnet werden. Buchdruckerei Viktor Bück, G. m. b. H., Luxemburg.

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