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605 Memorial N° Luxemburg, Samstag, den 12. Oktober 1940. 1940. Beschluß vom 9. Oktober 1940 betreffend die Entlassung v

605 Memorial N° Luxemburg, Samstag, den 12. Oktober 1940. 1940. Beschluß vom 9. Oktober 1940 betreffend die Entlassung von Arbeitern und Angestellten. Die Verwaltungskommission, Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeordnetenkammer vom 16. und 23. M a i 1940; 56 Einvernehmen erfolgen, bis auf weiteres der v o r herigen Genehmigung durch das Arbeitsamt. Kündigungen, die nach dem 30. September 1940 ausgesprochen wurden, sind gleicherweise genehmigungspflichtig, falls die gesetzliche, vertragliche oder orts- oder berufsübliche Kündigungsfrist a m Tage der Veröffentlichung dieses Beschlusses noch nicht abgelaufen ist. Nach Einsicht der Gesetze vom 28. September 1938 und 29. August 1939 betreffend die Ausdehnung der Zuständigkeit der Exekutivgewalt; A r t . 2. Entlassungen, die entgegen den vorstehenden Bestimmungen vorgenommen werden, sind nichtig. Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom 16. Januar 1866 über die Organisation des Staatsrates und in Anbetracht der Dringlichkeit; Art. 3. Zuwiderhandlungen gegen diesen Beschluß werden mit einer Geldbuße von 51 bis 3.000 Franken bestraft. Beschließt: Luxemburg, den 9. Oktober 1940. Die Verwaltungskommission : Art. 1. Kündigungen von Arbeitern oder Angestellten bedürfen, sofern sie nicht im gegenseitigen Albert Wehrer, Johann Metzdorff, Josef C a r m e s , Ludwig Simmer, Mathias Pütz. Beschluß vom 9. Oktober 1940, in Ausführung des A r t . 4. des Beschlusses vom 19. A p r i l 1940, betreffend die obligatorische Pfandberechnung für die zum Verkauf gewisser Getränke dienenden Verpackungen und Behälter. die Gesamtanordnung des Vordrucksmusters geändert werden darf. Ebenso können die die Firma betreffenden Angaben nach Gutdünken der Interessenten angeordnet werden. Art. 2. — Übergangsbestimmung. — Die Personen, welche über einen Vorrat von L i e f e r scheinen verfügen, die nicht dem beigefügten Vordrucksmuster entsprechen, können ermächtigt w e r d e n , dieselben während einem Jahr zu verwenden, v o r ausgesetzt, daß diese Scheine die wesentlichen A n gaben des Vordrucksmusters enthalten. Diese E r mächtigung wird vom Regierungsrat für Wirtschaftsangelegenheiten gewährt, gegen Vorlegung eines Lieferscheines von feiten der Interessenten, die außerdem die Anzahl der noch vorrätigen Lieferscheine angeben müssen. Der Regierungsrat für Wirtschaftsangelegenheiten, Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeordnetenkammer vom 16. und 23. Mai 1940; Nach Einsicht des Art. 4 des Großh. Beschlusses vom 19. April 1940 betr. die obligatorische Pfandberechnung der zum Verkauf gewisser Getränke dienenden Verpackungen und Behälter; Beschließt: Art. 1. Die in Art. 4 des vorerwähnten Großh. Beschlusses vom 19. April 1940 vorgesehenen Lieferscheine müssen dem gegenwärtigem Beschluß beigefügten Vordrucksmuster entsprechen. Es steht den Interessenten jedoch frei, in der Kolonne „Warenbezeichnung" die speziell ihren Handel betreffenden Angaben drucken zu lassen, ohne daß jedoch hierdurch Art. 3. Dieser Beschluß wird im veröffentlicht. „Memorial" Luxemburg, den 9. Oktober 1940. Der Regierungsrat für Wirtschaftsangelegenh Mathias Pütz. 606 FIRMA Lieferschein Nr Geliefert an Zahl Warenbezeichnung Einheitspreis Inhalt Betrag Flaschen » Kisten Zusammen Rücknahme der Verpackungen. Flaschen » Kisten Abzug Bleibt zu zahlen Unterschrift des Käufers : Unterschrift des Verkäufers 607 Bekanntmachung betreffend Flaschenpfand. Gemäß Art. 3 des Großh. Beschlusses vom 19. April 1940 betreffend die obligatorische Pfandberechnung für die zum Verkauf gewisser Getränke dienenden Verpackungen und Behälter, sind die Pfandberechnungspreise wie folgt aufgestellt worden: l. Milch- oder Rahmflaschen jeden Inhalts 0.20 R M . — 2.— Fr. ll. Flaschen aller anderen Kategorien:

  1. a)Literflaschen 0.18 R M . — 1.50 Fr.
  2. b)Flaschen unter 1 Liter 0.10 R M . — 1.—Fr. III. Kisten 0.50 R M . — 5.— Fr. IV. Fachkasten , 0.75 RM. — 7.50 Fr. V. Siphons 2.— NM.— 20.— Fr. Luxemburg, den 9. Oktober 1940. Bekanntmachung. — Zollverwaltung. — Durch Beschluß der Verwaltungskommission vom 22. August 1940, ist Herrn Wilhelm Staudt, Zolleutnant zu Grundhof, auf sein Ersuchen hin, ehrenvolle Entlassung aus seinem Amte mit Recht auf Pension bewilligt worden. — 31. August 1940. — Durch Beschluß der Verwaltungskommission vom 29. August 1940, ist Herrn Franz Lentz, Zolleutnant zu Düdelingen, auf sein Ersuchen hin, ehrenvolle Entlassung aus seinem Amte mit Recht auf Pension bewilligt worden. — 31. August 1940. Bekanntmachung. — Gewerbeinspektion. — Durch Beschluß der Verwaltungskommission vom 25. September 1940 und auf Grund der Genehmigung des Chefs der Zivilverwaltung ist Hr. Dipl. Ingenieur Cornelius Bisdorff aus Luxemburg, erster Assistent bei der Gewerbeinspektion. zum Gewerbeinspektor ernannt worden. Der Hrn. Bergbauingenieur Franz Huberty erteilte Auftrag zur vorläufigen Führung der Geschäfte der Gewerbeinspektion wird hiermit hinfällig. — 26. September 1940. Bekanntmachung. — Höherer Unterricht. — Durch Beschluß der Verwaltungskommission vom 13. September 1940 wurde Hrn. Eugen Bisenius auf sein Ersuchen ehrenvolle Entlassung aus seinem Amte als Professor an der Industrie- und Handelsschule zu Luxemburg mit Anrecht auf Pension bewilligt. Durch denselben Beschluß wurde Hr. Bisenius zum Ehrenprofessor der Industrie- und Handelsschule zu Luxemburg ernannt. — 23. September 1940. Bekanntmachung. — Höherer Unterricht. — Durch Beschluß der Verwaltungskommission vom 25. September 1940 ist Hrn. Nikolaus Speller auf sein Ersuchen ehrenvolle Entlassung aus seinem Amte als Professor am Gymnasium zu Luxemburg mit Anrecht auf Pension bewilligt worden. Durch denselben Beschluß wurde Hr. Speller zum Ehrenprofessor derselben Anstalt ernannt. — 27. September 1940. Bekanntmachung. — Post, Telegraphen- und Telephonverwaltung. — Durch Beschluß der Verwaltungskommission vom 2. Oktober 1940 ist Hrn. Peter C o I a s , Postperzeptor zu Düdelingen, auf sein Ersuchen hin und wegen erreichter Altersgrenze, ehrenvolle Entlassung aus seinem Amte mit Recht auf Pension bewilligt worden. Gleichzeitig ist Hrn. P. Colas der Titel eines Ehrenpostperzeptors verliehen worden. — 2. Oktober 1940. 608 Bekanntmachung. — Bewaffnete Macht. — Durch Beschluß der Verwaltungskommission vom 7. Oktober 1940 ist dem Major Emil Speller, Kommandant der Bewaffneten Macht, auf sein Ersuchen, ehrenvolle Entlassung mit Versetzung in den Ruhestand bewilligt worden. Der Titel eines Ehren-Oberstleutnant ist Hrn. Speller verliehen worden. — 7. Oktober 1940. Bekanntmachung. — Höherer Unterricht. — Durch Beschluß der Verwaltungskommission vom 3. Oktober 1940 wurden versetzt: Hr. Theodor Schroeder, Professor am Gymnasium zu Luxemburg, in gleicher Eigenschaft an die Industrie- und Handelsschule in Esch/Alz.; Hr. Josef Petit, Repetent am Gymnasium in Luxemburg, in gleicher Eigenschaft an das Gymnasium i n Echternach; Frl. Luise Kraus, Professorin der Unterabteilung am Mädchenlyzeum in Luxemburg, in gleicher Eigenschaft an das Mädchenlyzeum in Esch/Alz. — 7. Oktober 1940. Sparkasse. — Verlusterklärungenvon Sparbüchern. — Am 1. Oktober 1940 sind die Sparbücher Nr. 22023 und 367133 als verlustig erklärt worden. Die Inhaber besagter Bücher werden hiermit ersucht dieselben binnen 14 Tagen ab heute, entweder im Zentralamte oder in einem beliebigen Nebenamte der Sparkasse vorzulegen und ihre Rechte geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Fristen werden die Sparbücher annulliert und durch neue ersetzt. — 8. Oktober 1940. Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft. — Gemäß Art. 10 des Gesetzes vom 28. Dezember 1883 wird vom 15. Oktober auf den 29. Oktober 1940 in der Gemeinde Vianden eine Voruntersuchung abgehalten über das Projekt und die Statuten einer zu bildenden Genossenschaft für die Anlage eines Wirtschaftsweges, i n den Orten genannt: „im Eilenberg, In der Schmitbach", zu Vianden. Der Situationsplan, der Kostenanschlag, ein alphabetisches Verzeichnis der beteiligten Eigentümer sowie das Projekt des Genossenschaftsaktes sind auf dem Gemeindesekretariat von Vianden vom 15. Oktober künftig ab, hinterlegt. Hr. Ed. Wolff, Bürgermeister zu Vianden, ist zum Untersuchungskommissar ernannt. Die nötigen Erklärungen wird er den Interessenten, am 29. Oktober 1940 (Dienstag) von 9—10 Uhr Morgens, an O r t und Stelle geben und am selben Tage, von 2—4 Uhr nachmittags, etwaige Einsprüche im Gemeindesaale entgegennehmen. — 9. Oktober 1940. Bekanntmachung. — Freie Syndikatsgenossenschaft. — In Gemäßheit des Art. 6 des Gesetzes vom 28. Dezember 1883, hat die Freie Syndikatsgenossenschaft für die Anlage eines Feldweges im Ort genannt „Hockelter" zu Kahler, ein Duplikat der Gründungsurkunde bei der Verwaltungskommission, Abteilung Landwirtschaft, und auf dem Gemeindesekretariat von Garnich hinterlegt. — 1. Oktober 1940. 609 Bekanntmachung. — Luxemburgische 5%ige Guldenanleihen von 1930 und 1932° Die Zahlung der am 1. September 1940 bezw. 1. Oktober 1940 erfallenen Zinsscheine und ausgelosten Schuldverschreibungen der 5% Staatsanleihen von 1930 und 1932 erfolgt für luxemburgische Inhaber in luxemburgischen Franken und zwar zu den am letzten Verfalltermine geltenden Umrechnungssätzen. Infolgedessen werden die Zinsscheine der Anleihe von 1930 mit lux. Frk. 14.43 für einen Gulden und die Zinzscheine und ausgelosten Schuldverschreibungen der Anleihe von 1932 mit lux. Frk. 16,055 für einen G u l d e n ausbezahlt. D i e mit der Auszahlung beauftragten Devisenbanken müssen von den Kunden das i m Schreiben der Devisenstelle vom 15. September 1940 vorgeschriebene Affidavit verlangen. Diese Sätze sind nur anwendbar auf die Schuldverschreibungen, die vor dem 10. M a i 1940 i n luxemburgischem Besitz waren. D e r Entscheid der Devisenstelle betr. die Zahlung der Zinsscheine und ausgelosten Stücke an Ausländer liegt noch nicht vor. — 5. Oktober 1940. Bekanntmachung. — 5%ige luxemburgische Staatsanleihe von 1932. D i e Verlosung der am 1. Oktober 1940 rückzahlbaren Schuldverschreibungen der 5%igen luxemburgischen S t a a t s a n l e i h e von 1932 ergab folgendes Resultat:
  3. a)20 Schuldverschreibungen zu 100 h o l l . Gulden oder 1.605,55 lux. Franken: 31 33 35 37 39 581 583 585 587 589 32 34 36 38 40 582 584 586 588 590
  4. b)10 Schuldverschreibungen zu 500 h o l l . Gulden oder 8.02,75 lux. Franken: 287 425 611 1159 1621 288 426 612 1160 1622
  5. c)47 Schuldverschreibungen zu 1.000 holl. Gulden 107 819 1627 2476 278 983 1723 2603 385 1079 1852 2816 497 1362 2018 2940 613 1567 2281 2987 3292 3337 3434 3513 3690 3887 4079 4239 4347 4490 oder 16.055,50 lux. Franken: 4556 4836 4900 5099 5204 5377 5484 5523 5654 5781 5985 6167 6353 6467 6658 6872 6964 Folgende, seit dem 1. Oktober 1939 rückzahlbare Schuldverschreibungen, sind noch nicht eingelöst worden: Nr. 214 zu 500 holl. Gulden; Nr. 1451, 1814 und 3789 zu 1.000 holl. Gulden. D i e Rückzahlung geschieht ohne luxemburgischen Steuerabzug, bei der Generalbank, der Internationalen Bank, der Allgemeinen elsässischen Bankgesellschaft und der Kreditanstalt für Elsaß und Lothringen. V o m Erfalltage ab tragen die gezogenen Titel keine Zinsen mehr. — 5. Oktober 1940. Viktor Bück, Druck- und Verlagsanstalt G. m. b. H., Luxemburg.

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