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611 Memorial 1940 Luxemburg, Samstag, den 19. Oktober 1940. Beschluß vom 14. Oktober 1940 über den Steuerabzug. Die Verw

611 Memorial 1940 Luxemburg, Samstag, den 19. Oktober 1940. Beschluß vom 14. Oktober 1940 über den Steuerabzug. Die Verwaltungskommission,

Art. 3der Entschließung der Abgeordnetenkammer vom 1.

und

  1. August 1940 über die, Erhöhung der Ergänzungssteuer und der Übersteuer sowie betreffend den Steuerabzug ; Nach Einsicht der Beschlüsse vom
  2. und
  3. April 1940 betreffend den Steuerabzug ;

Art. 27des Gesetzes vom 16.

Januar 1866 über die Organisation des Staatsrates und in Anbetracht der Dringlichkeit; Beschließt : A r t .

  1. Zahlt der Arbeitgeber den Steuerabzug in der in Art. 7, Abs. 1 des Beschlusses vom
  2. April 1940 über den Steuerabzug vorgesehenen Frist nicht ein, so werden Verzugszinsen zu 1 v. H. für jeden monatlichen begonnenen oder vollendeten Verzugsabschnitt erhoben. Die Beitreibung der Steuerabzüge kann vor dem in Art. 7 Abs. 1 des erwähnten Beschlusses vom
  3. April 1940 vorgesehenen Zeitpunkt erfolgen, wenn Gefahr in Verzug vorliegt. A r t .
  4. Hat der Steuerdirektor in Gemäßheit des Beschluß vom
  5. Oktober 1940 betreffend Fälligkeit der direkten Steuern von
  6. Die Verwaltungskommission, Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeordnetenkammer vom
  7. und
  8. Mai 1940;

Art. 2des Gesetzes vom 28.

September 1938 sowie des Art. 1 des Gesetzes vom

  1. August 1939 betreffend Ausdehnung der Vollzugsgewalt der Regierung; N° 57 Art. 3, C der Entschließung der Abgeordnetenkammer vom
  2. und
  3. August 1940 betreffend den S t e u e r a b z u g von Amtswegen den durch den Arbeitgeber zu zahlenden Betrag des Steuerabzuges festgelegt, so k a n n ein von dem betreffenden Arbeitgeber b e s c h ä f t i g t e r Arbeitnehmer den Steuerabzug nur geltend machen, wenn und soweit nachweislich vom A r b e i t g e b e r der Steuerabzug vorgenommen wurde. A r t .
  4. Der Steuerdirektor ist befugt Ordnungsstrafen von höchstens 5.000 Fr. gegen den A r b e i t g e b e r , der den Vorschriften über den Steuerabzug zuwiderhandelt, zu verhängen. Art.
  5. Art. 2 des Beschlusses vom
  6. April 1940 über den Steuerabzug ist aufgehoben, und die i n Gemäßheit dieses Art. 2 vom Steuerabzug bisher befreiten Arbeitgeber haben den Steuerabzug zum ersten Mal auf den für den Monat Oktober 1940 zuerteilten oder bezahlten Gehältern, Löhnen u n d ähnlichen Bezügen vorzunehmen. Art.
  7. Der Regierungsrat für die mit der Ausführung dieses Beschlusses Finanzen ist beauftragt. Luxemburg, den
  8. Oktober
  9. Die Verwaltungskommission : Albert Wehrer, Johann Metzdorff, Josef Ludwig Simmer, Mathias Pütz. Carmes, In Erwägung, daß es angezeigt ist, die wirtschaftliche Ordnung des Staates zu wahren ; Nach Einsicht der Art. 60 und 61 des Gesetzes vom
  10. November 1927 über die Einkommensteuer, sowie sie durch Gesetz vom
  11. Januar 1938 a b g e ä n d e r t sind ;

Art. 27des Gesetzes vom 1 6 .

nuar 1866 über die Einrichtung des Staatsrates in Anbetracht der Dringlichkeit; Jaund 612 Beschließt: Art.

  1. Soweit die direkten Steuern (Einkommenund Ergänzungssteuer, Übersteuer, Gemeindeauflagen) des Steuerjahres 1940 die gemäß Beschluß vom
  2. April 1940 geschuldeten Vorschußzahlungen übersteigen, sind sie fällig wie folgt :
  3. je zur Hälfte am
  4. Oktober und
  5. November 1940, wenn der Steuerzettel vor dem
  6. November 1940 ausgestellt ist;
  7. je zur Hälfte am letzten Tage des Monates während welchem der Steuerzettel ausgestellt ist, und am letzten Tage des diesem Monat unmittelbar nachfolgenden Monates, wenn der Steuerzettel nach dem
  8. Oktober 1940 ausgestellt ist. Die Verzugszinsen werden mit 1 v. H. für jeden begonnenen oder abgelaufenen Verzugsmonat angerechnet. Verzugszinsenbeträge von weniger als 10 Fr. werden nicht erhoben. A r t .
  9. Auf Steuerpflichtige, die dem durch Beschluß vom
  10. April 1940 vorgesehenen Steuerabzug unterliegen, findet obiger Art. 1 nur insofern Anwendung, als deren Besteuerung nicht lohnabzugspflichtige Objekte begreift. A r t .
  11. Der Regierungsrat für Finanzen ist mit der Ausführung dieses Beschlusses betraut. Luxemburg, den
  12. Oktober
  13. Die Verwaltungskommission : Albert Wehrer, Johann Metzdorff, Josef Carmes, Ludwig Simmer, Mathias Pütz. Bekanntmachung. — Steuer- und Akzisenverwaltung. — Durch Beschluß der Verwaltungskommission vom
  14. Oktober 1940 ist Hr. Ferdinand Schanen, Steuereinnehmer in Echternach, zum Steuereinnehmer in Luxemburg-Bonneweg ernannt worden. —
  15. Oktober
  16. Gemeindeanleihen. — Ziehung von Obligationen. Gemeinde Düdelingen. Erfalltag :
  17. Dezember
  18. Gezogene Nummern : 5, 26, 43, 88, 96, 102, 170, 186, 244, 369, 380, 480, 515, 523, 590, 601, 667, 708, 776, 1048, 1058, 1090, 1130, 1167, 1175, 1197, 1222, 1260, 1281, 1303, 1361, 1378, 1405, 1424, 1438, 1455, 1492, 1504, 1545, 1565, 1605, 1635, 1644, 1683, 1730, 1770, 1791, 1800, 1814, 1820, 1844, 1905, 1932,
  19. Die Auszahlung geschieht an den Schaltern der Luxemburgischen Anonymen Versicherungs- und Bankgesellschaft (vormals La Luxembourgeoise), in Luxemburg. —
  20. Oktober
  21. Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft. — Gemäß Art. 6 des Gesetzes vom
  22. Dezember 1883, über das Genossenschaftswesen, hat die „freie Syndikatsgenossenschaft für Anlage einer Wiesenentwässerung im Ort genannt „ I m Ritgen" zu Tadler, ein Duplikat des Genossenschaftsaktes bei der Verwaltungskommission in Luxemburg und auf dem Gemeindesekretariat von Heiderscheid hinterlegt. —
  23. Oktober
  24. Sparkasse. — Verlusterklärungen von Sparbüchern. — A m 9.,
  25. und
  26. Oktober 1940 sind die Sparbücher Nr. 339334, 338395, 313927, 366964 und 367510 als verlustig erklärt worden. Die Inhaber besagter Bücher werden hiermit ersucht dieselben binnen 14 Tagen ab heute, entweder im Zentralamte oder in einem beliebigen Nebenamte der Sparkasse vorzulegen und ihre Rechte geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Fristen werden die Sparbücher annulliert und durch neue ersetzt. —
  27. Oktober
  28. Viktor Bück, Druck- und Verlagsanstalt, G. m. b. H., Luxemburg.

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