713 Memorial 1940 Luxemburg, Samstag, den 2. November 1940. Beschluß vom 25. Oktober 1940, betreffend die Festsetzung des Soldes der Korporale und Mannschaften der Freiwilligenkompanie. Die Verwaltung
Art. 8Abschnitt 3 des Gesetzes vom 16.
Februar 1881, die Organisation der Bewaffneten Macht betreffend;
den Königl.-Großh. Beschluß vom
- März 1881, betreffend die Organisation der Bewaffneten Macht zufolge des Gesetzes vom
- Februar 1881;
den Großh. Beschluß vorn 24. Februar 1939, betreffend die Zusammensetzung der Freiwilligen-Kompanie;
den Großh. Beschluß vom 15. September 1939, betreffend Schaffung eines zeitweiligen Freiwilligen-Korps;
den Großh. Beschluß vom 20. Februar 1895 betreffend das Verwaltungsreglement für die Bewaffnete Macht;
den Großh. Beschluß vom selben Tage über die Festsetzung des Soldes der FreiwilligenKompanie;
Art. 4Abschnitt 2 des Gesetzes vom 28.
Mai 1919, betreffend die Aufbesserung der Gehälter der Staatsbeamten- und Angestellten, der Kultusdiener, Zuwendung einer Ortszulage, sowie Abänderung einzelner Bestimmungen über die Pensionen und die Altersgrenze;
Art. 5Abschnitt 1 des Gesetzes vom 28.
Juli 1925, betreffend die Anpassung der Staatsgehälter und -Pensionen an die Kosten der Lebenshaltung;
die Großh. Beschlüsse vom 26. August 1919, 20. Oktober 1921, 21. März 1922, 15. Januar und 28. September 1925, 7. Dezember 1928, 2. Februar 1932 und 18. Juni 1937 betreffend die Fest- N° 59 setzung des Soldes der Korporale und Mannschaften der Freiwilligen Kompanie; Auf den Bericht des diensttuenden Präsidenten der Verwaltungskommission und nach Beratung der Verwaltungskommission ; Beschließt: Art. 1. Vom 1. Oktober 1940 ab ist der Tagessold der Korporale, Soldaten und Hornisten festgesetzt folgt: Korporal, Musikant 3. Klasse Korporal und Schneidermeister 2,90 RM Soldat 1. und 2. Klasse, sowie Hornist . . . 2,70 „ Ein Soldabzug von 0,50 RM pro Tag für die Kleidermasse und ein solcher von 1,20 RM pro Tag für die Nahrung (Menageeinlage) ist festgesetzt. Die verheirateten Korporäle beziehen außerdem die KinderzuIagen. Art. 2. Art. 80 des Verwaltungsreglementes für die Bewaffnete Macht vom 20. Februar 1895, s o w i e derjenige Teil des Großh. Beschlusses vom 21. Januar 1926 der sich auf Art. 80 vorstehenden Reglementes bezieht, sind abgeschafft. Artikel 15 des vorerwähnten Verwaltungsreglementes ist wie folgt abzuändern: "und wird alle zehn Tage ausbezahlt." Artikel 106, Abschnitt 1 des Verwaltungsreglementes ist wie folgt abzuändern: "alle zehn Tage d. h. am 10., 20. und letzten Tage des Monats ausbezahlt." Art. 3. Der diensttuende Präsident der Verwaltungskommission ist mit der Ausführung dieses Beschlusses betraut. Luxemburg, den 25. Oktober 1940. Die Mitglieder der Verwaltungskommission, Johann Metzdorff, Josef Carmes, Ludwig Simmer, Mathias Pütz. 714 Beschluß vom 29. Oktober 1940, über die Gebührenordnung für die Schlachtvieh- und Fleischbeschau und die Trichinenschau. Die Verwaltungskommission, Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeordnetenkammer vom 16. und 23. M a i 1840; Nach Einsicht ihres Beschlusses vom 1. Oktober 1940, über die Schlachtvieh- und Fleischbeschau sowie die Trichinenschau; Beschließt: Art. 1. Die durch die Fleischbeschautierärzte zu erhebenden Gebühren werden festgesetzt wie folgt: A. Schlachtvieh- und Fleischbeschau: Beschaugebühr.
- a)für Rinder (ausschl. Kälber unter drei Monaten) 2,50
- b)für Kälber bis zu 3 Monaten 0,80
- c)für Schweine (ausschl. Trichinenschau) 0,90 0,30
- d)für Ferkel
- e)für Schafe und Ziegen 0,65
- f)für Zickel (Schafe und Ziegen bis zu 3 Monaten, soweit deren Unter0,30 suchung vorgeschrieben ist)
- g)für Pferde und sonstige Einhufer 4,75 Zuschlag. Insgesamt. Rm 0,50 3,00 0,15 0,95 0,20 1,10 — 0,30 0,10 0,75 „ — 1,00 0,30 5,75 „ „ B. Trichinenschau: Beschaugebühr. 0,80 für Schweine (einschl. Ferkel) Zuschlag. 0,10 Insgesamt. 0,90 Rm Die Gebühren erhöhen sich um 100% der eigentlichen Beschaugebühr, wenn die Untersuchungen Sonntags oder Feiertags, oder im Sommer vor 7 Uhr oder nach 19 Uhr, im Winter vor 8 Uhr oder nach 19 Uhr verlangt werden. Eine Erhöhung der Gebühren um 50% der eigentlichen Beschaugebühr tritt ein, falls Schlachttage festgesetzt sind und die Untersuchungen an anderen Werktagen verlangt werden. Art. 2. Dieser Beschluß wird im „Memorial" veröffentlicht mit Wirkung ab 1. Oktober 1940. Luxemburg, den 29. Oktober 1940. Die Verwaltungskommission: Johann Metzdorff, Josef Carmes, Ludwig Simmer, Mathias Pütz. Gemeindeanleihen. — Ziehung von Obligationen. Gemeinde Bettemburg. Anleihe von 2.150.000 Fr. zu 4% von 1937. Erfalltag : 1. November 1940. Gezogene Nummern: 3, 89, 163, 223, 232, 319, 392, 515, 544, 553, 560, 582, 600, 634, 665, 675, 680, 708, 760, 762, 768, 935, 961, 990, 1008, 1136, 1144, 1177, 1213, 1281, 1330, 1343, 1356, 1381, 1412, 1420, 1448, 1497, 1498, 1500, 1554, 1578, 1579, 1582, 1616, 1766, 1788, 1876, 1923, 1995, 2005, 2028, 2059, 2065, 2075, 2124. Die Auszahlung geschieht an den Schaltern der General-Bank, in Luxemburg. — 18. Oktober 1940. 715 Gemeindeanleihen. — Ziehung von Obligationen. Gemeinden und Sektionen. Bezeichnung der Anleihe. Erfalltag Gezogene Nummern. 1000 Kasse welche die Auszahlung vornimmt. Lintgen 300.000 Frk. 15. Oktober 8,34,78,94,180,220,240,276. 4% von 1937 1940 Generalbank in Luxemburg Wiltz 1.200.000 Fr. 1. November 66,154,180,240,328,418,470, 4% von 1936 1940 531, 625, 772, 891, 937, 1036, 1128. Internationale Bank in Luxemburg 16 Oktober 1940. Sparkasse L u x e m b u r g . — V e r l u s t e r k l ä r u n g e n v o n S p a r b ü c h e r n . — A m 9. und 17.Oktober 1940 sind die Sparbücher Nr. 339.334, 181.726, 347.649 und 360.184 als verlustig erklärt worden. Die Inhaber besagter Bücher werden hiermit ersucht dieselben binnen 14 Tagen ab heute, entweder im Zentralamte oder in einem beliebigen Nebenamte der Sparkasse vorzulegen und ihre Rechte geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Fristen werden die Sparbücher annuliert und durch neue ersetzt. — 18. Oktober 1940. — Annullierung von verlorenen Sparbüchern. — Laut Beschluß des Hrn. Regierungsrates für die Finanzen vom 14. und 16. Oktober 1940, werden die Sparbücher Nr. 123934, 151366, 305381, 343697, 348331, 362264, 369442, 543467, 22530, 142107, 305275, 339910, 341252, 345012 und 369020 annulliert und durch neue ersetzt. — 18. Oktober 1940. Bekanntmachung. — Gemeindereglement. — In seiner Sitzung vom 23. März 1940, hat der Gemeinderat von Kayl ein Verkehrsreglement erlassen. — Besagtes Reglement ist vorschriftsmäßig veröffentlicht worden. — 18. Oktober 1940. Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft. — In Gemäßheit von Art. 6 des Gesetzes vom 28. Dezember 1883 hat die Freie Syndikatsgenossenschaft für die Anlage einer Wiesenbewässerung im Ort genannt „Im Lohr" zu Lellingen, ein Duplikat der Gründungsurkunde bei der Verwaltungskommission in Luxemburg und auf dem Gemeindesekretariat von Wilwerwiltz hinterlegt. — 24. Oktober 1940. Viktor Bück, Druck- und Verlagsanstalt, G. m. b. H., Luxemburg.