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717 Memorial 1940. Luxemburg, Dienstag, den 12. November 1940. Beschluß vom 18. September 1940 über die Neuordnung der L

717 Memorial

  1. Luxemburg, Dienstag, den
  2. November
  3. Beschluß vom
  4. September 1940 über die Neuordnung der Lebensmittelbewirtschaftung. Die Verwaltungskommission, Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeordnetenkammer vom
  5. und
  6. Mai 1940; Nach Einsicht der Gesetze vom
  7. September 1938 und
  8. August 1939 betreffend die Ausdehnung der Zuständigkeit der Exekutivgewalt; Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom
  9. Januar 1866 über die Organisation des Staatsrates und in Anbetracht der Dringlichkeit; Beschließt : A r t .
  10. Beim Wirtschaftsdepartement der Verwaltungskommission wird ein Zentral-Ernährungsamt eingerichtet. Das Zentralernährungsamt ist ermächtigt, regionale Ernährungsämter einzurichten. Die regionalen Ernährungsämter unterstehen dem Zentral-Ernährungsamt in Luxemburg. A r t .
  11. Die verantwortlichen Leiter der regionalen Ernährungsämter werden durch das ZentralErnährungsamt bestimmt. Die Leiter bestellen mit Genehmigung des Zentral-Ernährungsamtes das erforderliche Personal. Die Gemeindeverwaltungen am Sitz der regionalen Ernährungsämter legen die Sach- und Personalkosten vor. Diese Kosten werden i n Zeiträumen von je drei Monaten auf die beteiligten Gemeinden im Verhältnis zu ihrer Einwohnerzahl umgelegt. A r t .
  12. Vom
  13. September 1940 ab dürfen die nachstehend angeführten Lebensmittel nur gegen gültige Bedarfsnachweise (Kartenabschnitte, Reisemarken, Bezugs- und Berechtigungsscheine) an- und verkauft werden: Brot, Mehl, Fleisch, Speck, Schmalz, Butter, Margarine, Speiseöl, Käse, Teigwaren, Nährmittel (Graupen, Gries, Haferflocken), Kaffee, KaffeeErsatz, Zucker, Honig und Kunsthonig, KakaoPulver und Kindernährmittel. Eier, Reis, Hülsenfrüchte, Sago, Puddingpulver und Konserven jeder Art sind ebenfalls bewirtschaftet N° 60 und dürfen nur auf besonders Anordnung des Zentral-Ernährungsamtes verkauft werden. Das Zentral-Ernährungsamt ist berechtigt, im Bedarfsfall weitere Nahrungsmittel der Bewirtschaftung zu unterwerfen und Ausnahmen von der Bewirtschaftung zu genehmigen. A r t .
  14. Lebensmittelkarten dürfen nur gegen die Kontrollabschnitte der Berechtigungsausweise abgegeben werden. Das Zentral-Ernährungsamt ist ermächtigt, für Personen in Gemeinschaftsverpflegung besondere Bestimmungen zu erlassen. A r t .
  15. Das Zentral-Ernährungsamt setzt die Rationssätze fest und gibt sie bekannt. A r t .
  16. Die Ernährungsämter stellen auf Grund der abgelieferten Bedarfsnachweise oder auf Grund besonderer Bestimmungen des Zentral-Ernährungsamtes Bezugscheine für Kleinverteiler, Bäcker, Konditoren, Gaststätten und Abrechnungsbescheinigungen für Metzger zum Warenbezug aus. A r t .
  17. Bezugscheine für den Großhandel werden vom Zentral-Ernährungsamt ausgestellt. A r t .
  18. Der Regierungsrat für Wirtschaftsangelegenheiten ist mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt. A r t .
  19. Die Beschlüsse vom
  20. Juni 1940 betreffend Rationierung von Lebensmitteln und täglichen Gebrauchsartikeln und vom
  21. Juli 1940 betreffend Festsetznug der Rationssätze für Lebensmittel sind abgeschafft. A r t .
  22. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Beschlusses werden mit einer Gefängnisstrafe von 8 Tagen bis zu 3 Monaten und mit einer Geldstrafe von 51 bis 10.000 Franken oder nur mit einer dieser Strafen geahndet. A r t .
  23. Gegenwärtiger Beschluß tritt mit dem
  24. September 1940 in Kraft. Luxemburg, den
  25. September
  26. Die Verwaltungskommission, Albert Wehrer, Johann Metzdorff, Josef Carmes, Ludwig Simmer, Mathias Pütz. 718 Beschluß vom
  27. Oktober 1940 betreffend Festsetzung der Bedingungen einer auf Grund des Großh. Beschlusses vom
  28. Dezember 1938 über die Sanierung und Reorganisation des Notariates auszugebenden Anleihe. Der Regierungsrat für die Finanzen, Nach Einsicht des Großh. Beschlusses vom
  29. Dezember 1938 betreffend Sanierung und Reorganisation des Notariates, insbesondere des Art. 32 dieses Beschlusses; Nach Beratung der Verwaltungskommission; Beschließt: Art.
  30. In Ausführung des vorgenannten Großh. Beschlusses vom
  31. Dezember 1938 wird das Volkswohnungsamt, Abteilung für Sanierung des Notariates, mit Sitz in Luxemburg, ermächtigt, einen ersten Abschnitt auf den Inhaber lautende Obligationen, im Nennbetrage von 1.600.000 luxemburgischen Franken auszugeben. Diese Ausgabe erfolgt in Ausführung eines von den Gläubigern angenommenen und vom Verwaltungsrat der Abteilung für Sanierung des Notariates bestätigten Liquidationsplanes betreffend die Amtsstube des Notars Schoetter in Diekirch. Die Titel werden zum Nennwerte ausgegeben in Stücken von 500, 1.000 und 3.000 luxemburgischen Franken und tragen Zinsen zu 3 ¾ % jährlich vom
  32. August 1940 ab. Den Obligationen werden halbjährliche Zinsabschnitte beigegeben, die von der Zinsscheinsteuer befreit und am
  33. Februar und
  34. August eines jeden Jahres an den Inhaber zahlbar sind. Die erste Zinszahlung erfolgt am
  35. Februar
  36. Notariates auf gegenwärtige Emission anwendbar ist, sind die auf Grund des Art. 1 dieses Beschlusses auszugebenden Obligationen und Zinsscheinbogen von der Stempel- und Einregistrierungsformalität, der Transmissions- und Abonnementstaxe sowie der Zinsscheinsteuer befreit. A r t .
  37. Die Obligationen sind rückzahlbar innerhalb 13 Jahren vom
  38. August 1940 ab. Diese Rückzahlung geschieht zum Nennwerte durch jährliche Ziehungen nach Maßgabe der zur Tilgung beim Volkswohnungsamte, Abteilung für Sanierung des Notariates, für Rechnung der Liquidation der Amtsstube des Notars Schoetter aus Diekirch eingezahlten Beträge. Das Volkswohnungsamt verzichtet auf jedwede Konvertierung oder Herabsetzung des Zinsfußes in den ersten drei Jahren, also vor dem
  39. August
  40. Die Ziehung findet statt im Laufe des Monates Juni in Gegenwart eines Mitgliedes des Verwaltungsrates. Die ausgelosten Nummern werden am darauffolgenden ersten August, nachdem sie im „Memorial" veröffentlicht wurden, zurückbezahlt. A r t .
  41. Den Obligationen werden 30 halbjährliche Zinsscheine beigegeben. A r t .
  42. Die Zahlung der erfallenen Zinsen, sowie die Rückzahlung der ausgelosten Obligationen erfolgen kostenlos an den Kassenschaltern der luxemburgischen Postämter. Alle Zahlungen erfolgen in Geldarten, die an den öffentlichen Kassen zugelassen sind. Art.
  43. Die Obligationen werden vom Regierungsrat für die Finanzen unterschrieben und vom Direktor des Volkswohnungsamtes in seiner Eigenschaft als Sekretär des Verwaltungsrates der Abteilung für Sanierung des Notariates, gegengezeichnet. Beide Unterschriften können mit Namensstempel aufgesetzt oder aufgedruckt werden. Die Titel werden zur Kontrolle von dem Vorsteher des Schatzamtes in Luxemburg visiert. A r t .
  44. Die zur Rückzahlung aufgerufenen Obligationen hören mit dem zur Rückzahlung bestimmten Tage auf Zinsen zu tragen und sind mit den nicht erfallenen Zinsscheinen abzuliefern. Alle an einem späteren Datum fällig werdenden Zinsscheine, die bei der Rückzahlung der Obligationen fehlen, sowie diejenigen, die zu Unrecht eingelöst wurden, nachdem die Obligation zur Rückzahlung aufgerufen und das Verzeichnis der Nummern der gezogenen Obligationen gemäß vorstehendem Art. 4 veröffentlicht worden ist, werden von dem Kapital der Obligationen in Abrechnung gebracht. Art.
  45. In Gemäßheit des Art. 14 des Großh. Beschlusses vom
  46. Oktober 1935, welcher gemäß Art. 30 des Großh. Beschlusses vom
  47. Dezember 1938 über die Sanierung und Reorganisation des A r t .
  48. Das Volkswohnungsamt wird den Kassen der luxemburgischen Postämter die von ihnen für die Zahlung der erfallenen Zinsen und für die Rückzahlung der ausgelosten Obligationen vorgestreckten 719 Gelder nach Maßgabe dieser Zahlungen gegen Aushändigung der bezahlten Zinsscheine und der ausgelosten Obligationen zurückbezahlen. Gegebenenfalls wird das Volkswohnungsamt, um die Postämter zu entlasten, den Banken die von ihnen eingelösten Zinsscheine und Obligationen direkt zurückbezahlen. Die Zinsscheine und Obligationen werden alsdann vom Volkswohnungsamte annulliert. Art.
  49. Der Regierungsrat für die Finanzen wird dafür Sorge tragen, daß die Anleihetitel offiziell an der Luxemburger Effektenbörse notiert werden. kostenlos beim Volkswohnungsamte, Abteilung für Sanierung des Notariates, hinterlegt werden. A r t .
  50. Die Titel der Anleihe genießen dieselben Vorteile wie die Staatspapiere und werden von der Verwaltungskommission zur Bürgschaftsleistung zugelassen. A r t .
  51. Dieser Beschluß wird im „Memorial" veröffentlicht. Luxemburg, den
  52. Oktober
  53. Der Regierungsrat für die Finanzen, Josef Carmes. Art.
  54. Die Obligationen dieser Anleihe können Beschluß vom
  55. November
  56. betreffend Verkauf von Heilmitteln, Heilgeräten und Arzneien, die zur Behandlung von Geschlechtskrankheiten dienen. Der Regierungsrat für das Sanitätswesen, Nach Einsicht des Art. 19 des IV. Reglementes, das der Königlich-Großherzoglichen Verordnung vom
  57. Oktober 1841, über die Organisation des Medizinalwesens, beigefügt ist; Beschließt: A r t .
  58. Heilmittel, Heilgeräte und Arzneien, welche zur Behandlung von Geschlechtskrankheiten dienen können, dürfen nur in Apotheken gegen ärztliches Rezept abgegeben werden. A r t .
  59. Gegenwärtiger Beschluß tritt am Tage seiner Veröffentlichung in Kraft. Luxemburg, den
  60. November
  61. Der Regierungsrat für das Sanitätswesen, Johann Metzdorff. Bekanntmachung. — Prüfungsjury. — Die Prüfungsjury für die Kandidatur in der Pharmazeutik wird sich in ordentlicher Sitzung vom
  62. November bis zum
  63. November 1940 in einem Saale der Industrieund Handelsschule in Luxemburg versammeln, zwecks Prüfung nachstehender Kandidaten: Jacobs Egon aus Esch an der Alzette; Mayrisch Andreas aus Mersch. Die Prüfungen finden an folgenden Tagen statt: A. Schriftliche Prüfung: Samstag, den
  64. November 1940 von 9 — 2 und von 3 — 6 Uhr. B. Praktische Prüfung: Die praktische Prüfung findet statt am 18., 19.,
  65. und
  66. November 1940, jedesmal von 9 Uhr morgens bis 6 Uhr abends. C. Mündliche Prüfung: Feitags, den
  67. November 1940 um 9 Uhr morgens für Hrn. für Hern. Mayrisch Andreas. —
  68. November
  69. Jacobs Egon, und um 3 Uhr nachmittags 720 Bekanntmachung. — Prüfungsjury. — Die Prüfungsjury für die Kandidatur in der Medizin wird sich in ordentlicher Sitzung vom
  70. November bis zum
  71. Dezember 1940 in einem Saale des StaatsIaboratoriums versammeln, zwecks Prüfung nachstehender Kandidaten: Ries Karl aus Nommern; Posing Marcel aus Ettelbrück; M e r s c h Felix aus Luxemburg; DeIveaux Leo aus Diekirch; Seil Viktor aus Lorentzweiler; Deltgen Theodor aus Luxemburg; Hengesch Josef aus Düdelingen; Juncker Rene aus Luxemburg; Heischbourg Johann Peter aus Luxemburg; Stein Albert aus Luxemburg; Frl. W o l t z Manche aus Remich; Wiltzius Rene aus Schwebsingen; Seiler Roger aus Luxemburg; Frl. Klein Josefine aus Esch-Alzette; Thinnes Hermann aus Ulflingen. Die Prüfungen finden an folgenden Tagen statt: A. Schriftliche Prüfung: Montag, den
  72. November 1940 von 9—12 und von 3—6 Uhr. B. Mündliche Prüfung: Mittwoch, „ den 27.11.40 von 3 — 4½ für Ries Karl aus Nommern. „ „ „ 4½ — 6 für M e r s c h Felix aus Luxemburg. Freitag, „ den 29.11.40 von 3 —4½ für Posing Marcel aus Ettelbrück. „ „ „ 4½ — 6 für DeItgen Theodor aus Luxemburg. Montag, „ den 2.12.40 von 3 —4½ für Delveaux Leo aus Diekirch. „ „ „ 4½ — 6 für J u n c k e r Rene aus Luxemburg. Mittwoch, „ den 4.12.40 von 3 —4½ für „ „ „ 4½ — 6 für Freitag, „ den 6.12.40 von 3 —4½ für H e n g e s c h aus Düdelingen. „ „ „ 4½ — 6 für Stein Albert aus Luxemburg. Montag, „ den 9.12.40 von 3 — 4½ für „ „ „ 4½ — 6 für Mittwoch, den 11.12.40 von 3 — 4½ für Frl. W o l t z Blanche aus Remich. „ 4½ — 6 für Frl. Klein Josefine aus Esch-Alzette. Freitag, den 13.12.40 von 3 —4½ für Montag, den 10.12.40 von 3—6 für Ries Karl Posing veaux Leo. Mittwoch, den
  73. 12.40 von 3—6 für Seil Viktor; Deltgen Juncker Rene. Freitag, den 20.12.40 von 3—6 für Heischbourg J. P.; Stein und Frl. Woltz Manche. Samstag, den 21.12.40 von 3—6 für Seiler Roger; Josefine. Seil Viktor aus Lorentzweiler. Heischbourg J.P. aus Luxemburg. Wiltzius Rene aus Schwebsingen. Seiler Roger aus Luxemburg. Thinnes Hermann aus Ulflingen. C. Praktische Prüfung: Marcel; M e r s c h Felix und Del- Theodor, H e n g e s c h Josef und Thinnes Albert; Wiltzius Reue Hermann und Frl. Klein —
  74. November
  75. 721 Bekanntmachung. — Prüfungsjury. — Die Prüfungsjury für Fürsorgerinnen und soziale H e l f e r i n n e n werden sich in ordentlicher Sitzung vom
  76. Dezember bis zum
  77. Dezember 1940 versammeln, zwecks Prüfung der Kandidaten für die Erlangung des Diploms als Fürsorgerin, bzw. als soziale Helferin. Die Aufnahmegesuche, nebst den durch die Großh. Beschlüsse vom
  78. Juli 1935 verlangten Belegstücken, sind vor dem
  79. November 1940 an die Verwaltungskommission (Abteilung Sanitätswesen) einzureichen. —
  80. November
  81. Bekanntmachung. — Gemeindereglement. — In seiner Sitzung vom
  82. Juli 1940 hat der G e m e i n d e r a t von Echternach das Reglement betreffend dasstädtischeSchlachthaus abgeändert. — Diese Abänderung ist vorschriftsmäßig genehmigt und veröffentlicht worden. —
  83. Oktober
  84. Sparkasse. — VerlusterkIärungen v o n S p a r b ü c h e r n . — Am
  85. Oktober 1940 sind die Sparbücher Nummer 316318, 325184, 325183, 348667 und 514865 als verlustig erklärt wurden. Die Inhaber besagter Bücher werden hiermit ersucht dieselben binnen 14 Tagen ab heute, entweder in, Zentralamte oder in einem beliebigen Nebenamte der Sparkasse vorzulegen und ihre Rechte geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Fristen werden die Sparbücher annulliert und durch neue ersetzt. —
  86. November
  87. Bekanntmachung. — Inhaberwertpapiere. — Einer amtlichen Verrichtung des Gerichtsvollziehers P e t e r K o n z aus Luxemburg vom
  88. November 1940 zufolge, ist Einspruch erhoben worden gegen die A u s z a h l u n g des Kapitals und der Zinsen folgender Schuldverschreibungen der 5%igen luxemburgischen Staatsanleihe v o n 1932, nämlich: 2 Schuldverschreibungen Nr. 1615 und 0706 zu je 500 Gulden und 4 Schuldverschreibungen Nr. 0893, 2590, 4542 und 6847 zu je 1.000 Gulden. Der Opponent erklärt, daß ihm die betreffenden Wertpapiere abhanden gekommen sind, ohne die Ursache des Verlustes angeben zu können. Diese Bekanntmachung wird im „Memorial" veröffentlicht, in Ausführung des Art. 4 des Gesetzes vom
  89. Mai 1891 über den Verlust der auf den Inhaber lautenden Wertpapiere. — 7 November
  90. Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft. — Gemäß Art. 10 des Gesetzes vom
  91. Dezember 1863 wird vom
  92. November auf den
  93. Dezember 1940, in der Gemeinde Manternach, eine Voruntersuchung abgehalten über das Projekt und die Statuten einer zu bildenden Genossenschaft für die Anlage eines F e l d weges in den Orten genannt: „Schengengarten—im Bongert" zu Berburg. Der Situationsplan, der Kostenanschlag, ein alphabetisches Verzeichnis der beteiligten Eigentümer sowie das Projekt des Genossenschaftsaktes sind auf dem Gemeindesekretariat von Manternach vom
  94. N o v e m b e r künftig ab, hinterlegt. Hr. Lies Mathias, Mitglied der landwirtschaftlichen Kammer zu Lellig, ist zum Untersuchungskommissar ernannt. Die nötigen Erklärungen wird er den Interessenten, am Montag, den
  95. Dezember von 9 — 11 U h r morgens, an Ort und Stelle geben und am selben Tage, von 2—4 Uhr nachmittags, etwaige Einsprüche im Lokalvereinssaale zu Berburg entgegennehmen. —
  96. November
  97. 722 Liste der im Laufe des Monates Oktober 1940 genehmigten Versicherungsagenten. Name und Wohnort Versicherungsgesellschaft Datum 1 Faber Eugen, Bettemburg Haus und Herd
  98. 2 Goerres Josef, Differdingen Luxemburgische An. Versicherungs- und Bankgesellschaft
  99. 3 Kohn Peter, Wasserbillig Magdeburger F. V. ; La Paix
  100. 4 Lambert Markus, Luxemburg
  101. November
  102. Haus und Herd
  103. Viktor Bück, Druck- und Verlagsanstalt, G . m . b . H . , Luxemburg.

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