745 Memorial Luxemburg, Montag, den 30. Dezember 1940. 1940 Beschluß vom 30. Dezember 1940, betreffend den i m Jahre 1941 geltenden Zinsfuß f ü r die beim Volkswohnungsamte aufgenommenen Anleihen. Der Kommissar für die Verwaltungskommission, Nach Einsicht des Gesetzes vom 26. A p r i l 1929, betreffend das staatliche Volkswohnungsamt, insbesondere des Art. 5 dieses Gesetzes ; Nach Einsicht des Ministerialbeschlusses vom, 9. J u l i 1929, betreffend Festsetzung des Zinsfußes sowie des Betrages und der Dauer der durch dieses A m t zu bewilligenden Darlehen ; Nach Einsicht der Ministerialbeschlüsse vom 20. J a nuar und 14. April 1934, betreffend Anwendung des Zinsfußes für kinderreiche Familien auf jene Schuldner des Volkswohnungsamtes, deren drittes Kind erst nach Aufnahme des Darlehnsvertrages geboren wurde ; Beschließt : Art. 1. In Abweichung von den Bestimmungen der vorerwähnten Beschlüsse und entgegen den durch die Darlehnsverträge festgelegten Bedingungen wird, für das Jahr 1941, der Zinsfuß für die Darlehen des Volkswohnungsamtes festgesetzt wie folgt : N° 66 auf Grund des Steuerzettels des Jahres 1940, wird eine Zinsvergütung bewilligt. Diese Zinsvergütung darf in keinem Falle :
- a)höher sein als 1%, des am 1. Januar 1941 geschuldeten Kapitalbetrages des Darlehns ;
- b)den Unterschied übersteigen, der zwischen dem Viertel des besteuerten Einkommens und der nach den vorstehenden Angaben berechneten Annuität besteht ;
- c)den Zinsfuß der Darlehen unter den Minimalsatz von 2% herabsetzen. Das in Rechnung zu stellende besteuerte Einkommen wird gemäß A r t . 34, Nr. 7 des Beschlusses vom 9. Juli 1929 über das Volkswohnungsamt berechnet. V o n dem so errechneten Betrage wird für jedes Kind unter 18 Jahren, das am 1. Januar 1941 zu Lasten des Darlehensnehmers war, ein Betrag von 2.000 Fr. in Abzug gebracht. II. — Für die auf Grund des Gesetzes vom 26. A p r i l 1929 bewilligten Darlehen, betreffend diejenigen Schuldner, welche die Bedingungen des Gesetzes vom 17. August 1935 erfüllen und demgemäß die Vorteile eines Sanierungsplanes genießen : l. — Für die Darlehen, die auf Grund des Gesetzes vom 26. A p r i l 1929 an Personen bewilligt wurden, welche die Bedingungen des Gesetzes vom 17. August 1935 über die Sanierung gewisser Schuldverhältnisse nicht erfüllen : Falls die, gemäß den vorstehend sub I festgelegten Bestimmungen berechnete Annuität, unter Berücksichtigung der Zinsvergütung, niedriger ist als die im Sanierungsplane auf eine Dauer von 30 Jahren festgesetzte Annuität, wird dem Darlehensnehmer eine Zinsvergütung bewilligt, welche dem Unterschied zwischen den beiden Annuitäten gleichkommt. Allen Schuldnern, deren Annuität, berechnet auf den ursprünglichen Darlehnsbetrag, zum vertraglichen Zinsfuße und auf eine Dauer von 30 Jahren, höher ist als ein Viertel ihres besteuerten Einkommens, berechnet gemäß den nachstehenden Vorschriften Art. 2. Gegenwärtige Bestimmungen sind weder anwendbar auf die Darlehen, die auf Grund des Art. 8 des Gesetzes vom 22. Mai 1933, betreffend Abänderung des Gesetzes vom 26. April 1929 über das Volkswohnungsamt, noch auf jene, die auf 746 Grund des Art. 13 des Gesetzes vom 17. August 1935 über das Sanierungsregime, gewährt wurden. Art. 3. Gegenwärtiger Beschluß wird im „Memorial" veröffentlicht. Luxemburg, den 39. Dezember 1940. Dr. Dronsch, Oberregierungsrat, Beschluß vom 30. Dezember 1940, betreffend Bewilligung von Beihilfen zur Erbauung von Kleinstallungen, Ausführung hygienischer Verbesserungen an ungesunden Wohnungen und Ankauf von Arbeitergärten. Der Kommissar für die VerwaItungskommission, Nach Einsicht des Gesetzes vom 21. März 1940, betreffend den Staatshallshalt für das Jahr 1940, insbesondere des Art. 305 ter des Ausgabenetats ; Beschließt : Kapitel I. — Verteilung des Kredites. Art. 1. Der durch Art. 305ter der Ausgabenetats des Staatshaushalts 1940 vorgesehene Kredit von 200.000 Frk. wird folgendermaßen verwandt :
- a)170.000 Frk. als Beihilfe für die Ausführung hygienischer Verbesserungen an ungesunden Wohnungen ;
- b)20.000 Frk. als Beihilfen an die Erbauer von Kleinstallungen bei den billigen Wohnungen ;
- c)10.000 Frk. als Beihilfen zum Ankauf von Arbeitergärten. Kapitel II. — Allgemeine Bedingungen für die Bewilligung der Beihilfen. Art. 2. Die Gesuche um Bewilligung dieser Beihilfen sind an das Volkswohnungsamt zu richten. Die Gesuchsteller müssen die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen und die durch das Gesetz vom 26. A p r i l 1929 und den Großh. Beschluß vom 9. J u l i 1929 über das Volkswohnungsamt vorgesehenen Bedingungen erfüllen. Art. 3. Die diesbezüglichen Kredite dienen zur Gewährung von Beihilfen für die vor dem 1. Januar 1941 fertiggestellten Arbeiten. Die von kinderreichen Familien und Invaliden mit mehr als 50% Arbeits- unfähigkeit und wenigstens zwei Kindern oder Deszendenten unter 18 Jahren zu ihren Lasten, eingereichten Gesuche werden bevorzugt. Falls durch die bis zum 1. Januar 1941 eingereichten Gesuche der vorhandene Kredit nicht vollständig aufgezehrt ist, können auch andere Familien eine Beihilfe zu obigen Zwecken erhalten. Der V o r z u g wird jedoch immer jenen Familien gegeben, deren Kinderzahl die höchste ist. Art. 4. Die Rückzahlung d e r Beihilfe wird sofort verlangt, falls der Interessent diese auf Grund wissentlich falscher oder unvollständiger Angaben erlangt hat, oder falls die Beihilfe ihm irrtümlicherweise gewährt worden ist. Wer zu diesem Zwecke falsche Erklärungen unterzeichnet oder Gebrauch davon gemacht hat, kann strafrechtlich verfolgt werden. Art. 5. Zur Sicherung d e r Ausführung des vorstehenden Art. 4 muß der Empfänger den' Staat schriftlich ermächtigen, gegebenenfalls den Betrag der Beihilfe, zuzüglich der Zinsen zu 6% vom Tage ihrer Auszahlung an, sowie etwaiger Vollstreckungskosten, einzutreiben. Für jeden einzelnen Fall kann die Verwaltungskommission diejenigen Vorsichts- und Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, die die Umstände erfordern. Kapitel III. — Beihilfen für die Erbauung von Kleinstallungen. Art. 6. Dem zur Erlangung einer solchen Beihilfe einzureichenden Gesuch ist ein Plan nebst detailliertem Kostenanschlag der auszuführenden Arbeiten beizufügen, es sei denn, daß die Interessenten es vorziehen, von einem der durch das Volkswohnungsamt ausgearbeiteten Pläne Gebrauch zu machen. Art. 7. Die Beihilfe wird nur an solche Personen bewilligt, die noch nicht Eigentümer eines Stalles sind. Die Beihilfe kann 50% der wirklichen Baukosten des Stalles erreichen, ahne jedoch den Betrag von 1.000 Frk. übersteigen zu können. Art. 8. Der Gestehungspreis des Stalles muß wenigstens 1.000 Frk. erreich en und darf den Betrag von 4.000 Frk. nicht übersteigen. Der Kostenanschlag sowie d e r Gestehungspreis der Kleinstallung unterliegen d e r Kontrolle des Volkswohnungsamtes. A r t . 9. Falls der Empfänger Schuldner des Volkswohnungsamtes ist, wird die Beihilfe nicht in barem 747 Gelde, sondern in F o r m einer entsprechenden Er mäßigung der Annuität bei diesem Amte gewährt. Kapitel V. — Beihilfen zum Ankauf von Arbeitergärten. Art. 10. Die rückständigen Schuldner des VolksArt. 17. Eine Beihilfe zum Erwerb eines ArbeiterWohnungsamtes, die die Beihilfe erhalten wollen, gartens kann nur solchen Personen gewährt werden, müssen vorher ihre Rückstände entweder in bar oder die noch nicht Eigentümer eines Grundstückes sind. e entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes vom Diese Beihilfe beträgt 10% des Kaufpreises des 2. M a i 1933 regeln. Gartens, einschließlich der Aktenkosten. Kapitel IV. — Beihilfen zur Ausführung hygienischer Verbesserungen. Art. 11. Diese Beihilfen werden nur bewilligt für Ansführung hygienischer Verbesserungen an Häusern, deren Katasterertrag 250 Fr. nicht übersteigt. Die Kosten dieser Verbesserungen müssen wenigstens 1.000 Frk. betragen. A r t . 12. Als hygienische Verbesserungen gelten :
- a)die Herstellung eines Kellers unter dem Hause ;
- b)die Installation sanitärer Einrichtungen :
- c)der Anschluß an die Kanalisation ;
- d)die durch Feuchtigkeit oder Alter des Hauses notendig gewordenen Verbesserungen ;
- e)die durch Vermehrung der Familie notwendig gewordenen Verbesserungen. Art. 18. Als Arbeitergarten gilt die Parzelle Land, die dazu bestimmt ist, als Garten benutzt zu werden, und die von einem Familienvorstand erworben wurde, der in einer Gemeinde von mehr als 3.000 Einwohnern wohnt, sofern der Wert dieser Parzelle 5.000 Frk. und ihr Flächeninhalt 10 Ar nicht übersteigt. Art. 19. Dieser Beschluß wird im „Memorial" veröffentlicht und tritt am Tage seiner Veröffentlichung in Kraft. Luxemburg, den 30. Dezember 1940. Dr. Dronsch, Oberregierungsrat. Art. 13. Dem zur Erlangung der Beihilfen einzuBeschluß vom 30. Dezember 1940, betreffend den i m m reichenden Gesuch ist ein detaillierter Kostenanschlag, Jahr 1941 auf die Darlehen des Volkswohmit einer genauen Beschreibung der vorzunehmenden d nungsamtes, Abteilung für Sanierungsdara r b e i t e n beizufügen. Dieser Kostenanschlag sowie lehen, anwendbaren Zinsfuß. die Rechnungen, die die ausgeführten Arbeiten beDer Kommissar t r e f f e n , unterliegen der Kontrolle des Volkswohfür die VerwaItungskommission, nungsamtes. Nach Einsicht des Gesetzes vom 17. August 1935, Art. 14. Die Beihilfen werden nur für die vor dem betreffend die Sanierung gewisser Privilegiar- und 1. Januar 1941 fertiggestellten Arbeiten bewilligt. Hypothekarschulden ; V o r und nach der Ausführung der Arbeiten findet Nach Einsicht des Beschlusses vom 31. Oktober 1935, eine Hausbesichtigung durch einen Beamten des betreffend die Ausführungsbestimmungen des beVolkswohnungsamtes statt. sagten Gesetzes vom 17. August 1935, insbesondere des A r t . 15. Die Beihilfe wird auf die wirklichen Art. 31 dieses Beschlusses ; Kosten der Verbesserungsarbeiten berechnet und kann Nach Anhörung des Verwaltungsrates des Volksbetragen : wohnungsamtes ; 1 . 20%, ohne jedoch 2.000 Frk. übersteigen zu Beschließt : können, falls es sich um eine kinderreiche Familie handelt ; 2 . 10%, ohne jedoch 1.000 Frk. übersteigen zu können, i n allen anderen Fällen. A r t . 16. Die Beihilfe ist erst nach Ausführung der Verbesserungsarbeiten zahlbar. Art. 1. In Abweichung von dem Ministerialbeschluß vom 23. Dezember 1935 sowie von den diesbezüglichen Bestimmungen der zwischen dem Volkswohnungsamt, Abteilung für Sanierungsdarlehen, und dessen Darlehensnehmern abgeschlossenen Dar- 748 lehensverträgen, wird der Zinsfuß für die auf Grund des Gesetzes vom 17. August 1935 bewilligten und noch zu bewilligenden Darlehen, für das Jahr 1941, festgesetzt wie folgt : 1) auf 4% für die Darlehen unter Frk. 50.001 ; 3) auf 4½% für die, den Betrag von Frk. 100.000 übersteigenden Darlehen. A r t . 2. Gegenwärtiger Beschluß wird in, „Memorial" veröffentlicht. Luxemburg, den 30. Dezember 1940. Dr. Dronsch, 2) auf 4¼% für die Darlehen von Frk. 50.001 bis Frk. 100.000 ; Oberregierungsrat. Bekanntmachung. — 4%ige luxemburgische Staatsanleihe (41.771.000 Fr.) von 1936 ( 1 . Folge). Die Verlosung der am 15. Januar 1941 rückzahlbaren Schuldverschreibungen der 4%igen luxemburgischen Staatsanleihe (41.771.000 Fr.) von 1936 (1. Folge) ergab folgendes Resultat : Lit. A. — 290 Schuldverschreibungen zu 1.000 Franken. 471 472 473 474 475 476 477 478 479 480 701 702 703 704 705 706 707 708 709 710 971 972 973 974 975 976 977 978 979 980 1171 1172 1173 1174 1175 1176 1177 1178 1179 1180 1701 1702 1703 1704 1705 1706 1707 1708 1709 1710 1911 1912 1913 1914 1915 1916 1917 1918 1919 1920 2271 2272 2273 2274 2275 2276 2277 2278 2279 2280 2721 2722 2723 2724 2725 2726 2727 2728 2729 2730 2961 2962 2963 2964 2965 2966 2967 2968 2969 2970 3311 3312 3313 3314 3315 3316 3317 3318 3319 3320 3871 3872 3873 3874 3875 3876 3877 3878 3879 3880 4101 4102 4103 4104 4105 4106 4107 4108 4109 4110 4601 4602 4603 4604 4605 4606 4607 4608 4609 4610 4981 4982 4983 4984 4985 4986 4987 4988 4989 4990 5311 5312 5313 5314 5315 5316 5317 5318 5319 5320 5771 5772 5773 5774 5775 5776 5777 5778 5779 5780 6021 6022 6023 6024 6025 6026 6027 6028 6029 6030 6261 6262 6263 6264 6265 6266 6267 6268 6269 6270 6521 6522 6523 6524 6525 6526 6527 6528 6529 6530 7101 7102 7103 7104 7105 7106 7107 7108 7109 7110 7591 7592 7593 7594 7595 7596 7597 7598 7599 7600 7771 7772 7773 7774 7775 7776 7777 7778 7779 7780 8371 8372 8373 8374 8375 8376 8377 8378 8379 8380 8501 8502 8503 8504 8505 8506 8507 8508 8509 8510 8971 8972 8973 8974 8975 8976 8977 8978 8979 8980 9291 9292 9293 9294 9295 9296 9297 9298 9299 9300 9461 9462 9463 9464 9465 9466 9467 9468 9469 9470 9951 9952 9953 9954 9955 9956 9957 9958 9959 9960 10221 10222 10223 10224 10225 10226 10227 10228 10229 10230 749 Lit. B. — 59 Schuldverschreibungen zu 10.000 Franken. 84 131 154 176 192 213 226 295 309 372 382 467 484 499 516 568 587 686 698 716 737 802 810 858 937 974 1012 1025 1055 1109 1147 1214 1250 1295 1327 1335 1356 1406 1418 1436 1500 1524 1564 1630 1659 1669 1718 1731 1764 1809 1826 1868 1938 1953 1996 2004 2043 2082 2153 Lit. C. — 3 Schuldverschreibungen zu 100.0000 Franken. 1 49 95 Folgende rückzahlbare Schuldverschreibungen sind noch nicht eingelöst worden : Lit. A. — Schuldverschreibungen zu 1.000 Franken. 2881
(3)2882
(3)2883
(3)2884
(3)2885
(3)2886
(3)2887
(3)2888
(3)2889
(3)2890
(3)4903
(3)4904
(3)4905
(3)4906
(3)4907
(3)5754
(3)5755
(3)5756
(3)6037
(3)6038
(3)6039
(3)6040
(3)9275 (E) 9276 (E) 9277 (E) 9378 (E) 9279 (E) 9280 (E) 10387
(2)10388
(2)10389
(2)10390
(2)10401
(1)Lit. B. — Schuldverschreibungen zu 10.000 Franken. 745
(3)2141
(3)Lit. C. — Schuldverschreibung zu 100.000 Franken. 97
(3)
(1)rückzahlbar am 15. Januar 1937.
(2)„ am 15. Januar 1938.
(3)„ am
- Januar
- (E) Einspruch. Die Rückzahlung geschieht kostenlos zu Händen des Inhabers, an der Staatshauptkasse in Luxemburg und an den Kassen der Rechnungsführer der luxemburgischen Postverwaltung, in Geldzeichen, die Kurs in den öffentlichen Staatskasten haben. Die gezogenen Tittel tragen vom Erfallstage ab keine Zinsen mehr. —
- Dezember
- Bekanntmachung. — Steuerverwaltung. — Durch Beschluß des Kommissars für die Verwaltungskommission vom
- Dezember 1940 ist Hrn. Josef W a g e n e r , Steuereinnehmer in Niederkerschen, auf sein Ersuchen und wegen erreichter Altersgrenze, ehrenvolle Entlassung aus seinem Amte mit Recht auf Ruhegehalt bewilligt worden. Gleichzeitig ist Hrn. Josef Wagener der Titel eines Ehrensteuerkontrolleurs verliehen worden. —
- Dezember
- 750 Bekanntmachung. — Höherer Unterricht. — Durch Beschluß des Kommissars für die Verwaltungskommission vom
- Dezember 1940 ist Herrn Albert Steffen auf sein Ersuchen ehrenvolle Entlassung als Professor am Gymnasium in Luxemburg mit Anrecht auf Pension und mit Dank für treu geleistete Dienste bewilligt worden. —
- Dezember
- Sparkasse. — Annulierung von verlorenen Sparbüchern. — Laut Beschluß des Kommissars für die Verwaltungskommission vom
- Dezember 1940 werden die Sparbücher Nr. 990, 2689, 6927, 38528, 316318, 325184, 325185, 346292, 348667, 362192, 514865, annuliert und durch neue ersetzt. —
- Dezember
- Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft. — In Gemäßheit des Art. 6 des Gesetzes vom
- Dezember 1883 hat die freie Syndikatsgenossenschaft für die Anlage einer Wiesenentwässerung, Ort genannt „Im Schleidberg" zu Fischbach (Clerf), ein Duplikat der Gründungsurkunde beim Chef der Zivilverwaltung in Luxemburg und auf dem Gemeindesekretariat von Heinerscheid hinterlegt. —
- Dezember 1940, Gemeindeanleihen. — Ziehung von Obligationen. Gemeinde Mersch. Anleihe von 200.000 Fr. zu 3,75% von
- Erfalltag :
- Januar
- Gezogene Nummern : 12, 75, 129, 172,
- Die Auszahlung erfolgt an der General-Bank in Luxemburg. —
- Dezember
- Liste der i m Laufe des Monates Dezember 1940 genehmigten Versicherungsagenten. Name und Wohnort Versicherungsgesellschaft Datum
- Armeni Egeo, Esch-Alz. Luxemburgische An. Versicherungs- und Bankgesellschaft
- Schirtz Josefine, Vianden Magdeburger Feuerversicherungsgesellschaft ; La Paix. —
- Dezember
- Viktor Bück, Druck- und Verlagsanstalt, G. m. b. H., Luxemburg. 18.