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C. Dritte Verordnung zur Durchführung des Gewerbesteuergesetzes Vom 31. Januar 1940 in der Fassung des § 21 Absatz 2 der

Obsah (9)§ 2§3§ 4§ 11§ 12§17§ 22§ 29§ 24

Verordnung zur Durchführung des Gewerbesteuergesetzes Vom 31. Januar 1940 in der Fassung des § 21 Absatz 2 der Verordnung zur Durchführung der §§ 17 bis 19 des Steuer­ anpassungsgesetzes vom 16. Dezem

§ 2des Gesetzes.

§1 Betriebe der öffentlichen Hand. § 2 Organgesellschaft. Eine Kapitalgesellschaft ist dem Willen eines gewerblichen Unternehmens derart untergeordnet, dass sie keinen eigenen Willen hat (Organ­ gesellschaft), wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaft­ lich und organisatorisch in dieses Unternehmen eingegliedert ist.

(1)Unternehmen von Körperschaften des öffentlichen Rechts sind gewerbesteuerpflichtig, wenn sie als stehende Gewerbebetriebe anzusehen § 3 sind. Aufgabe, Auflösung und
(2)Unternehmen von Körperschaften des Konkurs. öffentlichen Rechts, die überwiegend der Aus­ übung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheits­
(1)Ein Gewerbebetrieb, der aufgegeben oder betriebe), gehören nicht zu den Gewerbebetrie­ aufgelöst wird, bleibt Steuergegenstand bis zur ben. Eine Ausübung der öffentlichen Gewalt ist Beendigung der Aufgabe oder Abwicklung. insbesondere anzunehmen, wenn es sich um
(1)Die Gewerbesteuerpflicht wird durch die Leistungen handelt, zu deren Annahme der Leistungsempfänger auf Grund gesetzlicher oder Eröffnung des Konkursverfahrens über das Ver­ behördlicher Anordnung verpflichtet ist. Hoheits­ mögen des Unternehmers nicht berührt. betriebe sind z. B. Forschungsanstalten, Wetter­ warten, Schlachthöfe, Friedhöfe, Anstalten zur § 4 Nahrungsmitteluntersuchung, zur Desinfektion, zur Leichenverbrennung, zur Müllbeseitigung, Lotsen. ..... zur Strassenreinigung und zur Abführung von Spülwasser und Abfällen.
(3)Versorgungsbetriebe von Körperschaften des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Versicherungsanstalten unterliegen der Gewerbe­ Betriebstätten auf Schiffen. ..... steuer. Das gilt auch dann, wenn sie mit Zwangsoder Monopolrechten ausgestattet sind. § 5 § 6 Binnenschiffahrtsbetriebe. § 11 Krankenanstalten. Bei Binnenschiffahrtsbetrieben, die feste ört­ liche Anlagen oder Einrichtungen zur Ausübung des Gewerbes nicht unterhalten, gilt eine Be­ triebstätte in dem Ort als vorhanden, der als Heimathafen (Heimatort) im Schiffsregister eingetragen ist. Zu den §§ 2 und 3 des Gesetzes. § 7 Wirtschaftlicher Geschäfts­ betrieb.
(1)Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine planmässige wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen oder von anderen wirtschaftlichen Vorteilen, die über eine ein­ malige Betätigung hinausgeht. Die Absicht der Gewinnerzielung ist nicht erforderlich.
(2)Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nur insoweit gewerbesteuerpflichtig, als er über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hin­ ausgeht.
(1)Krankenanstalten des Staates, einer Ge­ meinde oder eines Gemeindeverbands sind von der Gewerbesteuer befreit.
(2)Krankenanstalten, die nicht von einer im Absatz 1 bezeichneten Gebietskörperschaft betrie­ ben werden, sind von der Gewerbesteuer befreit, wenn sie im Bemessungszeitraum in besonderem Mass der minderbemittelten Bevölkerung dienen.
(3)Eine Krankenanstalt dient in besonderem Mass der minderbemittelten Bevölkerung wenn sie die Voraussetzungen erfüllt, die im § 1 1 , Absätze 2 bis 6 der Verordnung zur Durch­ führung der §§ 17 bis 19 des Steueranpassungs­ gesetzes vom 16. Dezember 1941 bezeichnet sind.
(4)Absätze 2 und 3 gelten auch dann, wenn eine Krankenanstalt von einer natürlichen Person oder von einer Personengesellschaft betrieben wird.
(5)Hat eine Privatkrankenanstalt keine Kon­ zession, so steht ihr Steuerfreiheit auf Grund dieses Paragraphen nicht zu. § 8 § 12 Genossenschaften. Für die Ermittlung des Gewerbeertrags der Ge­ nossenschaften gilt die Verordnung über die Körperschaftssteuer der Erwerbs- und Wirt­ schaftsgenossenschaften vom 8. Dezember 1939.

§3des Gesetzes.

§ 9 ..... Pensionskassen und ähnliche Kassen Pensionskassen und ähnliche Kassen (Witwen-, Waisen-, Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen und sonstige Hilfskassen für Fülle der Not oder Arbeitslosigkeit) sind von der Gewerbesteuer be­ freit, wenn sie die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetz­ ungen erfüllen. § 13 Zündwarenmonopol. Steuerfreiheit für neue §10..... (gestrichen.) Unternehmen.

(1)Der Finanzminister ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern Unternehmen zur Entwicklung neuer Herstel­ lungsverfahren oder zur Herstellung neuartiger Erzeugnisse für eine von ihm zu bestimmende Zeit von der Gewerbesteuer ganz oder teilweise zu befreien. Voraussetzung ist, dass dafür ein überragendes Bedürfnis der gesamten Wirtschaft anerkannt wird und der Steuerausfall der Ge­ meinde zugemutet werden kann.
(2)Ob ein überragendes Bedürfnis der ge­ samten Wirtschaft im Sinn des Absatzes 1 vor­ liegt, wird im Einzelfall durch den Finanzminister im Benehmen mit dem Wirtschaftsminister, dem Minister für Ernährung und Landwirschaft und dem Arbeitsminister bestimmt.
(3)Die Freistellung von der Gewerbesteuer darf nicht gewährt werden, wenn das neue Unter­ nehmen in unmittelbarem Wettbewerb mit einem Unternehmen steht, das am
  1. Juli 1933 in der Wirtschaft bereits bestanden hat (§ 3 des Ge­ setzes über Steuererleichterungen vom
  2. Juli 1933). § 7 des Gesetzes. § 17 Gewinn.
(1)Als Gewinn, der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln ist, gilt der Gewinn im Sinn der §§ 4 bis 7 des Ein­ kommensteuergesetzes.
(2)Als Gewinn, der nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes zu ermitteln ist, gilt das Einkommen im Sinn des § 6 des Körper­ schaftsteuergesetzes. Der Verlustabzug (§ 10 Absatz 1 Ziffer 4 des Einkommensteuergesetzes) bleibt dabei unberücksichtigt. Zu den §§ 7, 8 und 9 des Gesetzes. § 18 Gewerbeertrag bei Abwicklung und Konkurs. § 14 Gesetzes.
(1)Der Gewerbeertrag, der bei einem in der Abwicklung befindlichen Gewerbebetrieb im Sinn des § 2 Absatz 2 Ziffer 2 des Gesetzes im Zeitraum der Abwicklung entstanden ist, ist auf die Jahre des Abwicklungszeitraums zu ver­ teilen. Gewerbebetriebe auf gemeindefreien Grundstücken.
(2)Das gilt entsprechend für Gewerbebetriebe, wenn über das Vermögen des Unternehmers das Konkursverfahren eröffnet worden ist.

§ 4

des § 15 § 16 und

Hebeberechtigte Gemeinde bei Gewerbebetrieben auf Schiffen bei Binnenschiffahrts­ betrieben. Hebeberechtigte Gemeinde für die Betrieb­ stätten auf Kauffahrteischiffen, die in einem in­ ländischen Schiffsregister eingetragen sind und für die im § 6 bezeichneten Binnenschiffahrts­ betriebe ist die Gemeinde, in der der inländische Heimathafen (Heimatort) des Schiffes liegt. § 19 Gewerbeverlust. Der Gewerbeertrag wird bei Gewerbetreiben­ den, die Bücher nach den Vorschriften des Han­ delsgesetzbuchs führen, um die Fehlbeträge ge­ kürzt, die sich bei der Ermittlung des Gewerbe­ ertrags für die beiden vorangegangenen Wirt­ schaftsjahre (§ 10 des Gesetzes) nach den Vor­ schriften der §§ 7 bis 9 des Gesetzes ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Er­ mittlung des Gewerbeertrags für das voran­ gegangene Wirtschaftsjahr gekürzt worden sind. Zu den §§8 und 9 des Gesetzes. § 20 Begriff der wesentlichen Beteiligung.

(1)Unter wesentlich Beteiligten im Sinn des § 8 Ziffer 6 des Gesetzes sind natürliche Per­ sonen zu verstehen. Unter wesentlich Beteiligten im Sinn des § 9 Ziffer 1 Satz 2 des Gesetzes sind natürliche und juristische Personen zu ver­ stehen.
(2)Eine Person ist an einem Unternehmen wesentlich beteiligt, wenn sie zu mehr als einem Viertel beteiligt ist. Eine natürliche Person ist auch dann wesentlich beteiligt, wenn sie und ihre Angehörigen zusammen zu mehr als einem Vier­ tel beteiligt sind. Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich. Die Be­ teiligung muss in einem Zeitpunkt des Bemes­ sungszeitraums bestanden haben, der für die Ermittlung des Gewerbeertrags massgebend ist. Zu den §§ 8 und 12 des Gesetzes. 130 vom Hundert des Einheitswerts der Betriebs­ grundstücke und führt die Hinzurechnung dieser Schulden oder ihrer Zinsen zu einer unbilligen Besteuerung, so ist auf Antrag insoweit von einer Hinzurechnung abzusehen.

bei Gesetzes. § 23 Grundbesitz.

(1)Die Frage, ob und inwieweit im Sinn des § 9 Ziffer 1 des Gesetzes Grundbesitz

Be­ triebsvermögen des Unternehmers gehört, ist nach den Vorschriften des Einkommensteuer­ gesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu entscheiden. Massgebend ist dabei der Stand am 1. Januar des Kalenderjahrs, in dem der Er­ hebungszeitraum beginnt.

(2)Gehört der Grundbesitz nur

Teil

Betriebsvermögen im Sinn des Absatzes 1, so ist der Kürzung nach § 9 Ziffer 1 des Gesetzes nur der entsprechende Teil des Einheitswerts zu­ grunde zu legen. § 24 § 21 Dauerschulden § 9 des Kredit­ instituten. Bei Kreditinstituten im Sinn des § 1 des Ge­ setzes über das Kreditwesen vom 25. September 1939, die geschäftsmässig Geldbeträge annehmen und abgeben, gelten hereingenommene Gelder, Darlehen und Anleihen nur insoweit als Dauer­ schulden, als der Ansatz der

Anlage­ vermögen gehörigen Betriebsgrundstücke (ein­ schliesslich Gebäude) und dauernden Beteili­ gungen das Eigenkapital überschreitet. § 22 Überschuldete Betriebe des Gaststättenund Beherbergungs­ gewerbes. Übersteigen bei Betrieben des Gaststättenund Beherbergungsgewerbes die Dauerschulden Wohnungs- und schaften. Baugenossen­ Die Vorschrift des § 9 Ziffer 1 Satz 2 des Gesetzes gilt auch für Wohnungs- und Bau­ genossenschaften, die ausschliesslich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz noch eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen. Zu den §§ 9 und 12 des Gesetzes. § 25 Massgebender Einheitswert. Massgebend ist der Einheitswert vom letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fort­ schreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt), der dem Beginn des Erhebungszeitraums unmittelbar vorangeht. Der Einheitswert vom Hauptfeststel­ lungszeitpunkt ist nur dann massgebend, wenn er mindestens fünf Vierteljahre vor dem Beginn des Erhebungszeitraums liegt. massgebender Einheitswert des gewerblichen Be­ triebs festgestellt ist. § 28

§ 11des Gesetzes. Veränderungen im Bestand an Betriebsgrundstücken. § 26 Hausgewerbetreibende.

(1)Hausgewerbetreibende sind natürliche Per­ sonen oder Personenzusammenschlüsse, wenn sie als Gewerbetreibende in eigener Wohnung oder Betriebstätte in Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern unter eigener Handarbeit Waren herstellen oder bear­ beiten. Die Personen müssen selbst wesentlich am Stück mitarbeiten. Die Vorschrift des § 11 Absatz 3 des Gesetzes gilt für Hausgewerbe­ treibende, wenn der nach § 11 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes abgerundete Gewerbeertrag in dem massgebenden Bemessungszeitraum nicht mehr als (4000 RM) 40.000 Franken betragen hat;
(2)Die Vorschrift des § 11 Absatz 3 des Ge­ setzes gilt auch für Zwischenmeister, wenn der abgerundete Gewerbeertrag in dem massgeben­ den Bemessungszeitraum nicht mehr als (4000 RM) 40.000 Franken betragen hat. Zwischen­ meister ist, wer die ihm von Gewerbetreibenden übertragene Arbeit an Heimarbeiter oder Haus­ gewerbetreibende weitergibt.
(1)Der Erwerb oder die Veräusserung eines Betriebsgrundstücks wird bei der Ermittlung des Gewerbekapitals nach Massgabe der Absätze 2 und 3 berücksichtigt, wenn das Betriebsgrund­ stück nach dem Zeitpunkt, auf den der mass­ gebende Einheitswert des gewerblichen Betriebs (§ 25) festgestellt worden ist, und vor dem Be­ ginn des Kalenderjahrs, in dem der Erhebungs­ zeitraum beginnt, erworben oder veräussert wor­ den ist.
(2)Beim Erwerb eines Betriebsgrundslücks ist das Gewerbekapital um den Betrag der An­ schaffungskosten für das Grundstück zu kürzen. Verbindlichkeiten im Sinn des § .12 Absatz 2 Ziffer 1 des Gesetzes, die mit dem Erwerb des Grundstücks zusammenhängen, sind dem Ge­ werbekapital hinzuzurechnen.
(3)Bei der Veräusserung eines Betriebsgrund­ stücks ist der Betrag des Veräusserungserlöses abzüglich der Verbindlichkeiten im Sinn des § 12 Absatz 2 Ziffer 1 des Gesetzes, die bei der Ver­ äusserung des Grundstücks weggefallen sind, dem Gewerbekapital hinzuzurechnen. Zu den §§14

§ 12des und 27 des Gesetzes. Gesetzes. § 27 Gewerbekapital beim Eintritt in die Steuerpflicht.

(1)Beim Eintritt eines Gewerbebetriebs in die Steuerpflicht ist das Gewerbekapital auf den Zeit­ punkt des Beginns der Steuerpflicht nach den Grundsätzen des § 12 des Gesetzes und des Be­ wertungsgesetzes zu ermitteln.
(2)Das nach Absatz 1 ermittelte Gewerbe­ kapital ist der Festsetzung des Steuermessbetrags so lange zugrunde zu legen, bis ein nach § 25 § 29 Gewerbesteuererklärung.
(1)Eine Gewerbesteuererklärjung zur Fest­ setzung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbe­ ertrag und dem Gewerbekapital ist abzugeben:
  1. für alle gewerbesteuerpflichtigen Unterneh­ men, deren Gewerbeertrag im Wirtschafts­ jahr den Betrag von (4000 RM) 40.000 Franken oder deren Gewerbekapital an dem massgebenden Feststellungszeitpunkt den Betrag von (20.000 RM) 200.000 Franken überstiegen hat;
  2. für Kapitalgesellschaften (Aktiengesell­ schaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung);
  3. für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen­ schaften und für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. Für sonstige juristische Personen des privaten Rechts und für nichtrechtsfähige Vereine ist eine Gewerbesteuererklärung nur abzugeben, soweit diese Unternehmen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Fortswirtschaft) unterhalten, der über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht;
  4. ohne Rücksicht auf die Höhe des Gewerbe­ ertrags oder die Höhe des Gewerbekapitals für alle gewerbesteuerpflichtigen Unter­ nehmen, bei denen der Gewinn auf Grund eines Buchabschlusses zu ermitteln ist oder ermittelt wird;

§17des Gesetzes. § 31 Wareneinzelhandelsunter­ nehmen.

(1)Wareneinzelhandelsunternehmen im Sinn des § 17 des Gesetzes sind Unternehmen, die ausschliesslich oder neben anderen Umsätzen Lie­ ferungen im Einzelhandel bewirken. Lieferungen im Einzelhandel, die neben anderen Umsätzen bewirkt werden, bleiben ausser Betracht, wenn sie ein Hundertstel des Gesamtumsatzes nicht übersteigen.
(2)Lieferungen im Einzelhandel im Sinn des Absatzes 1 sind a) die im § 11 Absatz 3 der Durchführungs­ bestimmungen

Umsatzsteuergesetz vom 2 3 . Dezember 1938 bezeichneten Lieferungen, b) Lieferungen im Grosshandel, sonstige Lei­ 5. für alle gewerbesteuerpflichtigen Unterneh­ stungen und Eigenverbrauch, die als solche men, für die von der Steuerverwaltung eine aus der Buchführung nicht eindeutig und Gewerbesteuererklärung besonders verlangt leicht nachprüfbar ersichtlich sind. wird.

(3)Die im § 53 Absatz 1 der Durchführungs­
(2)Eine Gewerbesteuererklärung zur Fest­ bestimmungen

Umsatzsteuergesetz bezeich­ setzung des Steuermessbetrags nach der Lohn­ neten Lieferungen gelten nicht als Lieferungen summe ist für alle gewerbesteuerpflichtigen im Einzelhandel. Unternehmen abzugeben, für die von der Steuer­ verwaltung eine solche Erklärung besonders ver­ § 32 langt wird. Gemischte Unternehmen. § 30 Zuschlag wegen verspäterter Abgabe der Steuererklärung.

(1)Die Steuerverwaltung kann einen Zuschlag (§ 168 Absatz 2 der Abgabenordnung) bis zu zehn vom Hundert des endgültig festgesetzten Steuermessbetrags festsetzen, wenn die Steuer­ erklärungsfrist nicht gewahrt wird. Der Zuschlag ist zu unterlassen oder zurückzunehmen, wenn die Versäumnis entschuldbar erscheint.
(2)Der Zuschlag fliesst der Gemeinde zu. Sind mehrere Gemeinden an der Gewerbesteuer betei­ ligt, so fliesst der Zuschlag der Gemeinde zu, der der grösste Zerlegungsanteil zugewiesen ist.
(1)Dient in einem Unternehmen, das sowohl Umsätze im Einzelhandel als auch andere Um­ sätze bewirkt (gemischtes Unternehmen), eine Betriebstätte nur

Teil Zwecken des Waren­ einzelhandelsgeschäfts, so unterliegt nur der­ jenige Teil des Zerlegungsanteils dem erhöhten Hebesatz, der auf den Wareneinzelhandel ent­ fällt. § 31 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend an­ zuwenden.

(2)Der Teil des Steuermessbetrags, der nach Absatz 1 dem erhöhten Hebesatz unterliegt, be­ stimmt sich nach dem Verhältniss, in dem die Summe der Arbeitslöhne, die auf die Einzel­ handelstätigkeit in der Betriebstätte entfallen, zu dem Gesamtbetrag der in der Betriebstätte ge­ zahlten Löhne steht. Lässt sich dieses Verhältnis nicht feststellen oder führt die Zugrundelegung dieses Verhältnisses zu einem unbilligen Ergeb­ nis, so ist der Zerlegungsanteil nach einem Mass­ stab aufzuteilen, der die tatsächlichen Verhält­ nisse besser berücksichtigt.

§ 22des gabenordnung erzwungen werden.

Gegen danach ergehende Verfügungen der Gemeindebehörde ist die Beschwerde an den Steuerdirektor zulässig. Die Vorschriften der Abgabenordnung über das Beschwerdeverfahren sind entsprechend anzu­ wenden.

§ 29des Gesetzes.

Gesetzes. § 36 §33 Wareneinzelhandelsunter­ nehmen. Verlegung von Betriebstätten. Wird eine Betriebstätte im Laufe des Er­ hebungszeitraums in eine andere Gemeinde ver­ legt, so ist die Gewerbesteuer in dieser Gemeinde für die Zeit vom Beginn des auf die Verlegung folgenden Kalendermonats bis

Ende des Er­ hebungszeitraums nach dem für den Erhebungs­ zeitraum festgesetzten einheitlichen Steuermess­ betrag (Zerlegungsanteil) zu entrichten. Das gilt nicht, wenn in der Gemeinde, aus der die Be­ triebstätte verlegt wird, mindestens eine Be­ triebstätte des Unternehmens bestehen bleibt.

§ 24des

(1)Wareneinzelhandelsunternehmen, im Sinn des § 29 Absatz 1 Ziffer 3 des Gesetzes sind Unternehmen, die ausschliesslich Lieferungen im Einzelhandel bewirken. Der Eigenverbrauch (§ 1 Ziffer 2 des Umsatzsteuergesetzes) bleibt dabei ausser Betracht.
(2)Lieferungen im Einzelhandel im Sinn des Absatzes 1 sind die im § 11 Absatz 3 der Durch­ führungsbestimmungen

Umsatzsteuergesetz vom 2 3 . Dezember 1938 bezeichneten Liefe­ rungen mit Ausnahme der im § 53 Absatz I der Durchführungsbestimmungen

Umsatz­ steuergesetz bezeichneten Lieferungen. Gesetzes. § 34 Übergangs- und Schlussbestimmungen Urlaubsmarken im Baugewerbe. WohnungsZum § 37 und § 26 des Gesetzes. § 35 Erklärung über die Berechnungsgrundlagen.

(1)Die Erklärung über die Berechnungsgrund­ lagen der Lohnsummensteuer ist auch dann

Fälligkeitszeitpunkt der Lohnsummensteuer ab­ zugeben, wenn die Steuer noch nicht entrichtet wird.

(2)Die Abgabe der Erklärung über die Be­ rechnungsgrundlagen kann nach § 202 der Ab­ Siedlungs­ unternehmen. Von der Gewerbesteuer sind befreit:
  1. Wohnungsunternehmen, solange sie auf Grund der Gemeinnützigkeitsverordnung vom
  2. Dezember 1930 und der sie er­ gänzenden Bestimmungen als gemeinnützig anerkannt sind.
  3. Unternehmen, solange sie als Organe der staatlichen Wohnungspolitik (§ 28 der Gemeinnützigkeitsverordnung) anerkannt sind,
  4. ..........................
  5. die von den obersten Landesbehörden zur Ausgabe von Heimstätten zugelassenen ge­ meinnützigen Unternehmen im Sinn des Heimstättengesetzes. § 41 § 38 ..... § 42 Inkrafttreten. Warenhaussteuer. Besteht Streit darüber, ob eine Betriebstätte ganz oder zu einem Teil (gegebenenfalls zu wel­ chem Teil) der Warenhaussteuer (§ 11 des Ein­ führungsgesetzes zu den Realsteuergesetzen) unterliegt, so gelten für das Rechtsmittelver­ fahren die rechtlichen Vorschriften über die Rechtsmittel gegen Gemeindeabgaben. § 39 ..... § 40 .....
(1)Diese Verordnung gilt erstmals für das Rechnungsjahr
  1. Mit dieser Wirkung tritt sie an die Stelle der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gewerbesteuergesetzes vom
  2. Februar 1938.
(2)Die Bestimmungen der §§ 4, 17 Absatz 2, 19, 3 1 , 32 und 36 sind bereits für das Rech­ nungsjahr 1939 anzuwenden. Rechtskräftige Fest­ setzungen des einheitlichen Steuermessbetrags für das Rechnungsjahr 1939 werden dadurch nicht berührt.
(3)Die Bestimmungen des § 37 gelten für die Rechnungsjahre 1939 und 1940. 3 1 . Januar 1940.

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