Obsah (15)
§ 2§ 3d§§4b§ 10d§ 9d§9§ 16d§ 17d§ 25d§ 32d§ 26d§ 27§ 33§ 34d§ 35dverordnung (EStDV 1941) Vom 7. Dezember 1941 Ich verordne auf Grund der §§12 und 13 der Reichs abgabenordnung:
§ 2Absatz5des
Gesetzes §1 Wirtschaftsjahr anderen zwölfmonatigen Zeitraum bestimmen, wenn das aus wirtschaftlichen Gründen nach der besonderen Gestaltung der Betriebe erforderlich ist. Die Bestim mung ist ortsüblich bekanntzumachen. Eine Bestim mungimSinndesSatzes1kannauchfürdenein zelnen Fall getroffen werden.
§ 3des
Gesetzes Das Wirtschaftsjahr umfaßt einen Zeitraum von zwölf Monaten. Es darf einen Zeitraum von weniger §3 als zwölf Monaten nur umfassen, wenn: Steuerfreie Einnahmen
- ein Betrieb eröffnet oder aufgegeben wird, oder Die Vorschriften in den Lohnsteuer-Durchführungs
- ein Steuerpflichtiger von regelmäßigen Ab bestimmungen 1939 sind, soweit es sich um die Steuer schlüssen auf einen bestimmten Tag
regel pflicht oder die Steuerfreiheit von Einnahmen aus mäßigen Abschlüssen auf einen anderen be nichtselbständiger Arbeit handelt, auch bei der Ver stimmten Tag übergeht. anlagung anzuwenden. §2
§§4bis6desGesetzes §4 Eröffnung und Aufgabe eines Betriebs
(1)Macht ein Land- und Forstwirt regelmäßig Abschlüsse für ein Wirtschaftsjahr, das nicht am
(1)Wird ein Betrieb eröffnet ober erworben, so
- Juni, aber an einem anderen Tag in der Zeit tritt für die Berechnung des Gewinns an die Stelle vom
- Juni bis
- Juli endet, so ist dieses Wirt des SchIusses des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs schaftsjahr das Wirtschaftsjahr im Sinn des §2 der Zeitpunkt der Eröffnung oder des Absatz 5 Ziffer 1 des Gesetzes. Betriebs. Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten
(2)Bei reiner Weidewirtschaft und reiner Vieh
cht ist Wirtschaftsjahr der Zeitraum vom
- Mai bis
- ApriI. Der Begriff der reinen Weidewirt schaft schließt nicht aus, daß neben Weide und Wiese auch in geringem Umfang Ackerland bewirtschaftet wird.
(2)Wird ein Betrieb aufgegeben ober veräußert, so tritt für die Berechnung des Gewinns an die Stelle des Schlusses des Wirtschaftsjahrs der Zeitpunkt der Aufgabe ober der Veräußerung des Betriebs. für bestimmte Gebiete an Stelle der Wirtschafts jahre,dieim§ 2Absatz5Ziffer1desGesetzesund indenobigenAbsätzen1und2bezeichnetsind,einen
(1)Wird ein Betrieb ober ein Teilbetrieb unent geltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers die Wirt §5 Bewertung
(3)Die Oberfinanzpräsidenten können bei Land bei unentgeltlicher Übertragung und Forstwirten für bestimmte Betriebsarten und schaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich § 6 Ziffern 1 bis 3 des Gesetzes gemäß ergeben. Der Rechts nachfolger ist an diese Werte gebunden.
(2)Werden nur einzelne Wirtschaftsgüter unent geltlich übertragen, so gilt für den Empfänger als Anschaffungs- oder HerstelIungskosten der Betrag, den er für das einzelne Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des Empfangs hätte aufwenden müssen. § 6 Einlagen Führt der Steuerpflichtige dem Betrieb Wirtschafts güter
, die vor dem 1 . Januar 1925 angeschafft oder hergestellt worden sind, so gilt als Anschaffungs oder Herstellungskosten der Betrag, den der Steuer pflichtige für die Anschaffung am 1. Januar 1925 hätte aufwenden müssen. wiederkehrenden den der Steuerpflichtige für die Anschaf fung im Zeitpunkt des Erwerbs hätte auf wenden müssen. § 10 Pauschbeträge für Werbungskosten
(1)Für Werbungskosten ist bei der Veranlagung mindestens ein Pauschbetrag von je 200 Reichsmark abzusetzen: 1 . bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit;
- bei Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn die Einnahmen aus Kapitalvermögen 1500 Reichsmark nicht übersteigen und das Einkom men nach Abzug des Pauschbetrags 3000 Reichs mark nicht übersteigt;
- bei wiederkehrenden Bezügen im Sinn des § 22 Ziffer 1 des Gesetzes, wenn die Einnahmen aus 3000 Reichsmark nicht übersteigen. Bezügen § 7 Sonderkonto
(2)Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen für kurzlebige Wirtschaftsgüter Kalenderjahrs bestanden, so ermäßigen sich die ein Die Vorschrift des § 6 Ziffer 1 Satz 4 des Gesetzes zelnen Pauschbeträge auf 15 Reichsmark für jeden kann nur angewendet werden, wenn die Anschaffungs vollen Kalendermonat, in dem die Steuerpflicht be oder Herstellungskosten für kurzlebige Wirtschaftsgüter standen hat. und die Absetzungen für Abnutzung in der Buchfüh
§ 10desGesetzes rung auf einem besonderen Konto ausgewiesen werden. § 8 § 11 Pauschbetrag für Sonderausgaben Buchführender Land- und Forstwirt
(1)Für Sonderausgaben im S i n n des § 10 Ab Ein buchführender Land- und derjenige satz 1 Ziffern 1 Forstwirt bis ist 3 des Gesetzes ist bei der Veran Land- und Forstwirt, der über den Betrieb der Land- lagung mindestens ein Pauschbetrag von 200 Reichs und Fortstwirtschaft Bücher ordnungsmäßig führt, mark abzusetzen. die mindestens den Anforderungen der Verordnung
(2)Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen über landwirtschaftliche Buchführung vom 5. Juli 1935 Kalenderjahrs bestanden, so ermäßigt sich der Pausch entsprechen. betrag auf 15 Reichsmark für jeden vollen Kalender monat, in dem die Steuerpflicht bestanden hat.
§ 9des
Gesetzes
§9
Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung § 12 Abzugsfähigkeit Gehört ein Gebäude oder ein sonstiges Wirtschafts ausländischer gut nicht
einem Betriebsvermögen, so sind für dieEinkommensteuer § 12desGesetzes Bemessung der Absetzung für Abnutzung oder Substanz Es gibt unbeschränkt Steuerpflichtige, die im Aus land
Anschaffungseiner oder Herstellungskosten Steuer herangezogen werden, die der verringerung als deutschenzu legen: Einkommensteuer entspricht. Ein solcher
grunde Steuerpflichtiger kann die ausländische Steuer in
- bei einem Gebäude, das unentgeltlich erworben Höhe des nachweislich gezahlten Betrags vom Ge oder vor dem
- Januar 1925 angeschafft oder samtbetrag der Einkünfte abziehen, soweit diese Steuer hergestellt worden ist, der letzte Einheitswert. auf Einkünfte entfällt, die der deutschen Einkommen Der letzte Einheitswert ist der Einheitswert, steuer unterliegen. Das gilt nicht, soweit die aus der auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Haupt ländische Steuer auf inländische Einkünfte im Sinn feststellungszeitpunkt, Fortschreibungszeitpunkt des § 49 des Gesetzes entfällt. oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem Ende des Veranlagungszeitraums lautet;
§ 16des
Gesetzes 2. bei einem sonstigen Wirtschaftsgut: a) das vor dem 1 . Januar 1925 angeschafft, § von Bodenschätzen hergestellt13oder unentgeltlichVeräußerung erworben wor den ist, der Betrag, den der Steuerpflichtige
(1)
den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört fürder die Anschaffung auch Gewinnam 1 . Januar aus 1925 der Veräußerung von Boden müssen. schätzen, hätte aufwenden die nicht
einem landund forstwirtschaft lichen b) das nach oderbem 3 1 . Dezember einem 1924 unent gewerblichen Betriebsvermögen ge geltlich erworben worben ist, der Betrag, hören.
(2)Veräußerungsgewinn im Sinn des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.
(3)Sind die Bodenschätze vor dem 1. Januar 1925 angeschafft oder unentgeltlich erworben worben, so ist als Anschaffungskosten der Betrag
grunde
legen, mit dem die Bodenschätze bei der Einheitsbewertung auf den 1 . Januar 1925 berücksichtigt worden sind. Sind die Bodenschätze nach dem 3 1 . Dezember 1924 unentgeltlich erworben worben, so ist als Anschaf fungkosten der Betrag
grunde
legen, mit dem die Bodenschätze bei der letzten Einheitsbewertung vor dem unentgeltlichen Erwerb berücksichtigt worden sind.
(4)Die Steuerpflicht tritt nur ein, wenn der Ver äußerungsgewinn 1 0 0 0 0 Reichsmark übersteigt. Auf den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn sind die Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften (§ 34 Absatz 1 des Gesetzes) anzuwenden. 5. wenn das Einkommen mehr als 8 0 0 0 Reichs mark betragen hat.
(2)Der beschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuer erklärung über die inländischen Einkünfte im abge laufenen Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) ab
geben:
- wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird, oder
- wenn die inländischen Einkünfte ganz oder teil weise aus Einkünften aus Land- und Forstwirt schaft, aus Gewerbebetrieb oderausselbständ diger Arbeit bestanden haben und der Gewinn auf Grund eines Buchabschlusses
ermitteln war oder ermittelt worden ist, oder 3. wenn die gesamten inländischen Einkünfte nach Abzug der Einkünfte, von denen ein Steuer abzug vorgenommen worden ist, mehr als 300 Reichsmark betragen haben.
(5)E i n Verlust aus der Veräußerung von Boden schätzen darf bei der Ermittlung des Einkommens 16 Gesetzes). Steuererklärungspflicht nicht ausgeglichen werden (§ 2 Absatz § 2des im Fall der Haushaltsbesteuerung
§ 17desGesetzes § 14 Veräußerung wesentlicher Beteiligungen rechnen sind. Das
(1)Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Sinn des § 17 des Gesetzes sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kuxe, Genuß scheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaf ten auf solche Beteiligungen.
(2)G e w i n n aus der Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft ist auch der Gewinn, den der Gesellschafter bei der Auflösung der Kapitalgesell schaft erzielt.
§ 25desGesetzes Finanzamt § 15 Steuererklärungspflicht sie
(1)Der unbeschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben:
(1)Der Ehemann hat in seiner Steuererklärung auch die Einkünfte seiner Ehefrau anzugeben, die § 26 des Gesetzes gemäß bei der
sammenveranlagung der Ehegatten mit seinen Einkünften
sammenzu gilt nicht für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die die Ehefrau in einem dem Ehemann fremden Betrieb bezogen hat (§ 19 Absatz 1).
(2)Der HaushaItsvorstand hat in seiner Steuer erklärung auch die Einkünfte der Kinder und anderen Angehörigen anzugeben, die § 27 des Gesetzes gemäß bei der
sammenveranlagung mit seinen Einkünften
sammenzurechnen sind.
(3)Die Ehefrau hat eine Steuererklärung über ihre Einfünfte, die in der Steuererklärung ihres Ehemanns nicht enthalten sind, abzugeben, wenn das dazu auffordert. Entsprechendes gilt für die Kinder und anderen Angehörigen im Fall des Absatzes
- Wenn er vom Finanzamt§ 17 dazu aufgefordert Erklärung bei gesonderter Feststellung wird, oder der Besteuerungsgrundlagen
- wenn das Einkommen ganz oder teilweise aus
(1)Der Unternehmer ist verpflichtet, eine besondere Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Erklärung über den Gewinn aus Gewerbebetrieb an Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit das Betriebsfinanzamt (§ 72 Ziffer 2 der Reichs bestanden hat und der Gewinn auf Grund abgabenordnung) abzugeben, wenn der Gewinn aus eines Buchabschlusses
ermitteln war oder dem gewerblichen Betrieb gesondert festzustellen ist. ermittelt worden ist, oder Hinweis auf § 1 der Verordnung über gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom
- No
- wenn das Einkommen mehr als 1 0 0 0 Reichs vember 1937 (Reichsgesetzbl. I S . 1 3 1 7 , Reichssteuerbl. mark betragen hat und darin Einkünfte von 1937 S . 1205). mehr aIs 300 Reichsmark enthalten sind, von denen ein Steuerabzug nicht vorgenommen worden ist, oder
- wenn in dem Einkommen kapitalertragsteuer pflichtige Einkünfte von mehr als 1 0 0 0 Reichs mark enthalten sind und der Steuerpflichtige für den Veranlagungszeitraum in die Steuer gruppe I oder II fällt, oder
(2)Die
r Geschäftsführung oder Vertretung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft befugten Personen sind, wenn die Einkünfte einheitlich und gesondert festzu stellen sind (§ 215 Absätze 2 bis 4 der Reichsabgaben ordnung), verpflichtet, eine Erklärung
r einheit lichen Feststellung der Einkünfte der einzelnen Betei ligten abzugeben. § 18 Form der Erklärungen
(1)Die Erklärungen (§§ 15 bis 17) müssen auf den amtlichen Vordrucken abgegeben werden. Sie müssen eigenhändig oder durch einen Bevollmächtigten unterschrieben sein. Das Finanzamt kann die Vor lage einer schriftlichen Vollmacht verlangen, wenn Zweifel über die Erteilung der Vollmacht bestehen. jährigen Angehörigen (§ 32 Absatz 5 Ziffer 4 des Gesetzes) § 27 des Gesetzes gemäßundwährenddes aussetzungen für seine
sammenveranlagung mit einem anderen Haushaltsvorstand § 27 des Gesetzes gemäß vor, so wird der Steuerpflichtige nur mit seinen Kindern und anderen Angehörigen
sammen veranlagt.
§ 32desGesetzes
(2)Wer Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht, muß seiner Erklärung eine Abschrift der Ver §mögensübersicht (Bilanz) beifügen. 21 Diese muß auf dem Zahlenwert der Buchführung beruhen. Wer Bücher führt, die den Grundsätzen der doppelten Buchfüh rung entsprechen, muß außerdem eine Hauptab schlußübersicht beifügen. Das muß in der Form des amtlichen Musters geschehen. Haushaltszugehörigkeit
(1)E i n minderjähriges Kind oder ein anderer minderjähriger Angehöriger (§ 32 Absatz 5 Ziffer 4 desGesetzes)gehört vorbehaltlich der Vorschriften in den Absätzen 2 und 3
m Haushalt des Steuer pflichtigen (Haushaltsvorstands), wenn das Kind oder
(3)Es kommt vor, daß mancher Betrag in den der andere Angehörige unter Leitung des Steuer pflichtigen dessen Wohnung teilt oder sich mit seiner Übersichten nicht ohne weiteres bereits den s t e u e r Einwilligung außerhalb der Wohnung
anderen als lichen Erfordernissen entspricht. Diese Beträge müssen Erwerbszwecken aufhält. durch geeignete
sätze oder Anmerkungen den steuer lichen Erfordernissen angepaßt werden, wenn es der
(2)Durch eine Verheiratung entsteht in jedem Fall Steuerpflichtige nicht vorsieht, eine besondere Über ein neuer Haushalt, auch wenn die Verheirateten
r sicht mit dem
satz „für s t e u e r l i c h e Zwecke" bei Wohngemeinschaft eines anderen Haushalts gehören.
fügen. Eine Ehefrau gehört demgemäß in jedem Fall
(4)Liegen Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder Treuhandberichte (Wirtschaftsprüfungsberichte) vor, so müssen auch diese der Erklärung beigefügt werden.
(5)Hat eine natürliche Person, eine Personen gesellschaft oder eine juristische Person, die geschäfts mäßig Hilfe in Steuersachen leistet, bei der Anfer tigung der Anlagen (Absätze 2 bis 4) mitgewirkt, so sind ihr Name und ihre Anschrift in der Erklärung anzugeben.
§ 26desGesetzes § 19 Haushaltsbesteuerung m i t B e z u g a u f die E h e g a t t e n
(1)Es kommt vor, daß eine Ehefrau Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in einem dem Ehemann fremden Betrieb bezieht. Solche Einkünfte scheiden bei der
sammenveranlagung aus. Haushalt ihres Ehemanns, solange sie von ihm nicht dauernd getrennt lebt. Das gilt auch, wenn mit ihrem Ehemann
r Wohngemeinschaft eines an deren Haushalts gehört. Beispiel: Eine minderjährige Tochter lebt im Haushalt ihres Vaters. Sie heiratet am 1 . Februar 1942. Die Tochter scheidet durch ihre Verheiratung zwangsläufig aus dem Haushalt ihres Vaters aus. Sie gehört ab 1 . Februar 1942 steuerlich
m Haushalt ihres Ehemanns. Das gilt auch, wenn die Tochter nach ihrer Verheiratung wie bisher
r Wohngemeinschaft ihres Vaters ge hört, sei es allein ober
sammen mit ihrem Ehemann.
(3)E i n Steuerpflichtiger ist, solange er eigene Kin der oder andere Angehörige (§ 32 Absatz 5 Ziffer 4 desGesetzes)hat, selbst aIs Haushaltsvorstand
be trachten, auch wenn er minderjährig ist und allein oder
sammen mit seinen Kindern oder anderen An gehörigen
r Wohngemeinschaft eines a n d e r e n Haushalts gehört.
(2)Liegen bei einer minderjährigen Ehefrau wäh rend eines TeiIs des Veranlagungszeitraums die Voraussetzungen für ihre
sammenveranlagung mit einem Haushaltsvorstand § 27desGesetzesgemäß und während des anderen Teils des Veranlagungszeit raums die Voraussetzungen für ihre
sammenver Beispiel: anlagung mit ihrem Ehemann § 26desGesetzesgemäß Eine Tochter, die vor, so wird die Ehefrauunverheiratete nur mit ihrem Ehemann minderjährige im Haushalt ihres Vaters lebt, hat ein un
sammenveranlagt. eheliches Kind. Das Kind ist am 1. August 1941 geboren worden. Die Tochter teilt mit ihrem
§ 27des Gesetzes Kind auch nach dem 1 .
August 1941 die Woh nung ihres Vaters. Sie gehört jedoch ab 1. Au gust 1941 nicht mehr
m Haushalt ihres Vaters. §20Haushaltsbesteuerung Sie ist wegen ihres Kindes selbst als Haushalts m i t B e z u g a u f die K i n d e r vorstand
betrachten. Liegen bei einem minderjährigen Steuerpflichtigen
(4)Absatz 3 gilt nicht für eine minderjährige Ehe während eines Teils des Veranlagungszeitraums die frau, solange sie von ihrem Ehemann nicht dauernd Voraussetzungen für seine
sammenveranlagung mit getrennt lebt. seinen minderjährigen Kindern und anderen minder die E
(5)Die
gehörigkeit minderjähriger Kinder und anderer minderjähriger Angehöriger (§ 32 Absatz 5 Ziffer 4 des Gesetzes)
m Haushalt des Steuerpflich §tigen (Haushaltsvorstands) wird 23 nicht dadurch be einträchtigt, daß der Steuerpflichtige (Haushaltsvor stand) mit seinen minderjährigen Kindern und ande ren minderjährigen Angehörigen
r Wohngemein schaft eines anderen Haushalts gehört.
§ 33des Gesetzes.
§ 22 Außergewöhnliche Belastungen
§ 34des
Gesetzes Außerordentliche Bei aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrieben wer den auf Antrag
r Abgeltung aller Betriebsausga ben, die bei außerordentlicher Waldnutzung entstehen, 40 vom Hundert der Betriebseinnahmen abgezogen. Voraussetzung dafür ist:
- daß die forstwirtschaftlich genutzte Fläche 150 Hektar nicht übersteigt,
- daß ordnungsmäßige Buchführung nicht vor handen ist, und
- daß ein Bestandsvergleich für das stehende Holz nicht vorgenommen wird. Der Pauschsatz von 40 vom Hundert ist bis auf 20 vom Hundert der Betriebseinnahmen herabzusetzen, wenn das Holz, das den Gegenstand der außerordent lichen Waldnutzung bildet, auf dem S t a m m verkauft wird.
(1)Eine außergewöhnliche Belastung, die
einer Ermäßigung der Einkommensteuer führt, liegt vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig (Absatz 2) größere Aufwendungen als der Mehrzahl der Steuer pflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands entstehen und diese Aufwendungen die steuerliche Lei stungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich, be einträchtigen (Absatz 3), Aufwendungen, die
den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderaus gaben gehören, bleiben dabei außer Betracht. § 24 Verausgabungen
(2)Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
(3)Die Aufwendungen beeinträchtigen die Lei stungsfähigkeit des Steuerpflichtigen nur insoweit wesentlich, als sie die in der folgenden Übersicht be wirtschaft herrühren, betragen zeichneten Hundertsätze des Einkommens (gewöhn am 10. Juni je ein Viertel liche Belastung) übersteigen: Hälfte der Steuer, die Steuerabzugsbeträge (§ 47 Absatz Waldnutzung
§ 35desGesetzes
(1)Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein Viertel der Steuer,diesichnach Anrechnung der Steuer abzugsbeträge (§ 47 Absatz 1 Ziffer 2 des Gesetzes) bei der letzten Veranlagung ergeben hat.
(2)Die Vorauszahlungen der Steuerpflichtigen, deren Einkünfte überwiegend aus Land- und Forst am
- März und und am
- Dezember die sich nach Anrechnung der 1 Ziffer 2 des Ge setzes) bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Das gilt nicht für Steuerpflichtige, deren Einkünfte über wiegend aus Forstwirtschaft herrühren.
(3)Die Oberfinanzpräsidenten können für Betriebe des Gartenbaus und der Weidewirtschaft die Fällig keitstage für die Vorauszahlungen und die Vertei lung der Vorauszahlungen auf die einzelnen Fällig keitstage abweichend von Absatz 2 Satz 1 bestimmen.
(4)Die einzelne Vorauszahlung ist auf den näch sten vollen Reichsmarkbetrag nach unten abzurunden. S i e wird nur erhoben,wenn sie mindestens drei Reichs mark beträgt.
(4)Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 gegeben, so wird der Betrag, der den nach Absatz 3 sich ergebenden Hundertsatz übersteigt, außerge § 25als Inkrafttreten wöhnliche Belastung für die Berechnung der Einkom Die Vorschriften dieser Verordnung treten erst mensteuer vom Einkommen abgezogen. mals für den Veranlagungszeitraum 1941 an die Stelle
(5)Eine Steuerermäßigung der wegen einer Durchführungsbestimmungen außerge
m Ein wöhnlichen Belastung durch Aufwendungen für Per kommensteuergesetz vom
- März 1939 (Reichs sonen, die Juden sind, wird nicht gewährt. gesetzbl. I S . 503, ReichssteuerbI. 1939 S . 457). Berlin,
- Dezember 1941 Der Reichsminister In Vertretung Reinhardt der Finanzen