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E. Verordnung über die Erhebung der Gewerbesteuer in vereinfachter Form Vom 31. März 1943 Auf Grund der Verordnung zur V

E. Verordnung über die Erhebung der Gewerbesteuer in vereinfachter Form Vom

  1. März 1943 Auf Grund der Verordnung zur Vereinfachung der Gewerbebesteuerung vom
  2. März 1943 wird verordnet: Gemeindebehörde hat den Steuerbescheid, der der Änderung entspricht, spätestens am
  3. Mai 1943 dem Steuerschuldner bekanntzugeben. Abschnitt I. § 2 Festsetzung, Erhebung und Verteilung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital §1

(1)Die Festsetzung und die Erhebung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital auf Grund des Gewerbesteuer­ gesetzes vom
  1. Dezember 1936 obliegen vor­ behaltlich des Absatzes 2 ab
  2. April 1943 den Steuerkontrollstellen. Vorschriften, die dieser Regelung entgegenstehen, sind ab
  3. April 1943 nicht mehr anzuwenden.
(2)Den Gemeindebehörden obliegen für Er­ hebungszeiträume ( § 1 4 Absatz 2 des Gewerbe­ steuergesetzes), die vor dem 1, April 1943 enden, auch nach dem 31. März 1943 noch die Fest­ setzung und die Erhebung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbe­ kapital:
  1. a)bei erstmaliger Festsetzung des einheit­ lichen Steuermessbetrags (§ 14 Absatz 1 des Gewerbesteuergesetzes) oder des Zer­ legungsanteils (§28 Absatz 1 des Gewerbe­ steuergesetzes),
  2. b)bei einer Änderung des einheitlichen Steuermessbetrags oder des Zerlegungs­ anteils, wenn die Änderung vor dem 1. April 1943 durchgeführt worden ist. Die
(1)Der einheitliche Steuermessbetrag (§ 14 des Gewerbesteuergesetzes) wird ab dem Ka­ lenderjahr 1943 jeweils für ein Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) nach dessen Ablauf fest­ gesetzt. Fällt die Steuerpflicht im Laufe des Ka­ lenderjahres weg, so kann der einheitliche Steuermessbetrag sofort festgesetzt werden.
(2)Massgebend ist der Gewerbeertrag des Kalenderjahres, für das der einheitliche Steuer­ messbetrag festgesetzt wird. Bei Gewerbetreiben­ den, die Bücher nach den Vorschriften des Han­ delsgesetzbuches zu führen verpflichtet sind und solche tatsächlich führen, gilt der Gewerbe­ ertrag als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr geendet hat oder die Wirt­ schaftsjahre geendet haben. Hat die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres be­ standen, so ist der während der Dauer der Steuerpflicht im Kalenderjahr bezogene Gewerbe­ ertrag auf einen Jahresbetrag umzurechnen.
(3)Massgebender Einheitswert im Sinn des § 9 Ziffer 1 und des § 12 des Gewerbesteuer­ gesetzes ist der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fort­ schreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem Ende des Kalenderjahres (Absatz 1) lautet. § 3
(1)Die Gewerbesteuer wird auf Grund des einheitlichen Steuermessbetrags (§ 2 Absatz I) nach dem Hebesatz festgesetzt und erhoben, der für das Rechnungsjahr festgesetzt ist (§ 16 des Gewerbesteuergesetzes), das in dem Erhebungs­ zeitraum beginnt. Es ist der Hebesatz der Ge­ meinde massgebend, in der der Gewerbebetrieb am Ende des Kalenderjahres betrieben wird. Ist die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres weggefallen, so ist der Hebesatz der Gemeinde massgebend, in der der Gewerbebetrieb zuletzt betrieben worden ist.
(2)Die Gemeinden haben als Hebesatz für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital für das Rechnungsjahr 1943 und die folgenden Rechnungsjahre denjenigen Hundertsatz festzusetzen, der sich ergibt, wenn der für das Rechnungsjahr 1942 festgesetzte all­ gemeine Hebesatz für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital auf den nächsten vollen, durch fünf teilbaren Betrag aufgerundet wird. Der Minister des Innern kann im Einvernehmen mit dem Finanzminister eine abweichende Festsetzung zulassen.
(3)Befinden sich am Ende des Kalender­ jahres oder im Zeitpunkt des Wegfalls der Steuerpflicht Betriebstätten desselben Gewerbe­ betriebs in mehreren Gemeinden oder erstreckt sich eine Betriebstätte über mehrere Gemeinden, so wird die Gewerbesteuer auf Grund des ein­ heitlichen Steuermessbetrags (§ 2 Absatz 1) nach dem Hebesatz festgesetzt und erhoben, der sich als gewogener Durchschnitt (Absatz 4) aus den Hebesätzen ergibt die von den beteiligten Gemeinden für das Rechnungsjahr 1942 fest­ gesetzt waren. Dabei ist die Zweigstellensteuer ( § 1 7 des Gewerbesteuergesetzes) zu berücksich­ tigen. Mehrbelastungen (§ 3 des Einführungs­ gesetzes zu den Realsteuergesetzen vom 1. De­ zember 1936) bleiben ausser Betracht. Der danach ermittelte Hebesatz ist auf den nächsten vollen, durch fünf teilbaren Hundertsatz aufzu­ runden. Der Minister des Innern kann im Ein­ vernehmen mit dem Minister der Finanzen den Hebesatz ändern.
(4)Gewogener Durchschnitt im Sinn des Ab­ satzes 3 ist der Durchschnitt der Hebesätze, ge­ wogen nach den Anteilen am einheitlichen Steuer­ messbetrag, die auf die beteiligten Gemeinden (Absatz 5) entfallen. Für die Ermittlung dieser Anteile sind die Vorschriften der § § 2 8 bis 33 des Gewerbesteuergesetzes entsprechend anzu­ wenden. Anteile am einheitlichen Steuermess­ betrag von, nicht mehr als (einhundert RM) eintausend Franken sind dabei auszuscheiden.
(5)Beteiligte Gemeinden im Sinn des Ab­ satzes 4 sind:
  1. a)wenn der einheitliche Steuermessbetrag für das Rechnungsjahr 1942 nach den Vor­ schriften des Gewerbesteuergesetzes zu zerlegen war: die Gemeinden, die an dieser Zerlegung zu beteiligen waren;
  2. b)in allen anderen Fällen: die Gemeinden, in denen am Ende des Erhebungszeitraums (§2 Absatz 1) Betriebstätten sich befin­ den oder auf die an diesem Zeitpunkt eine Betriebstätte sich erstreckt. Mass­ gebend ist der Erhebungzeitraum, in dem diese Voraussetzung erstmals erfüllt ist. § 4
(1)Der Steuerschuldner hat am
  1. Februar.
  2. Mai,
  3. August und
  4. November Voraus­ zahlungen zu entrichten.
(2)Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Die Steuerverwaltung kann die Vorauszahlung der Steuer anpassen, die sich für das laufende Kalenderjahr voraus­ sichtlich ergeben wird.
(3)Die einzelne Vorauszahlung ist auf volle zehn Franken nach unten abzurunden. Sie wird nur festgesetzt, wenn sie mindestens fünfzig Franken beträgt. § 5
(1)Die nach § 4 für ein Kalenderjahr ent­ richteten Vorauszahlungen werden auf die Steuerschuld für dieses Kalenderjahr ange­ rechnet.
(2)Ist die Steuerschuld grösser als die Summe der anzurechnenden Vorauszahlungen, so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Abschlusszahlung). Der Teil der Abschluss­ zahlung, der den im Kalenderjahr fällig gewor­ denen, aber nicht entrichteten Vorauszahlungen entspricht, ist sofort zu entrichten.
(3)Ist die Steuerschuld kleiner als die Summe der anzurechnenden Vorauszahlungen, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Steuerbescheids durch Aufrechnung oder Zurück­ zahlung ausgeglichen. §6
(1)Vereinbarungen auf Grund des § 5 des Einführungsgesetzes zu den Realsteuergesetzen über die Höhe der Gewerbesteuer nach dem Ge­ werbeertrag und dem Gewerbekapital treten für die Geltungsdauer dieser Verordnung ausser Kraft. Die Laufzeit der Steuervereinbarungen wird dadurch nicht unterbrochen.
(2)Die Vorschrift des § 3 des Einführungs­ gesetzes zu den Realsteuergesetzen (Mehr­ belastung) ist ab
  1. April 1943 auf die Gewerbe­ steuer nach dem Gewerbeertrag und dem Ge­ werbekapital nicht mehr anzuwenden. § 7 Das Aufkommen der Gewerbesteuer (§ 1 Ab­ satz 1) wird auf die einzelnen Gemeinden ver­ teilt. Der Verteilung wird das Aufkommen 1942 zugrunde gelegt. Die Gewerbesteuerausgleich­ zuschüsse (§§ 12 bis 21 des Einführungsgesetzes zu den Realsteuergesetzen) werden in die Ver­ teilung einbezogen. Der Minister des Innern regelt im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen die Verteilung im Verwaltungsweg. Abschnitt II. Vereinfachungen bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital für Erhebungszeifräume, die vor dem
  2. April 1943 enden § 8
(1)Steuerfestsetzungen für Erhebungszeit­ räume, die vor dem
  1. April 1943 enden, wer­ den bei Änderung des einheitlichen Steuermess­ betrags nicht mehr berichtigt, wenn die Ände­ rung des Steuermessbetrags nach dem
  2. März 1943 durchgeführt worden ist. Führt die Ände­ rung des Steuermessbetrags zu einer Erhöhung gegenüber dem ursprünglichen Steuermessbetrag, so ist der Unterschiedsbetrag dem einheitlichen Steuermessbetrag für das Kalenderjahr 1943 zuzuschlagen. Führt die Änderung des Steuer­ messbetrags zu einer Herabsetzung gegenüber dem ursprünglichen Steuermessbetrag, so ist der Unterschiedsbetrag von dem einheitlichen Steuer­ messbetrag für das Kalenderjahr 1943 abzu­ ziehen.
(2)Ist der einheitliche Steuermessbetrag für das Kalenderjahr 1943 bereits festgesetzt, so ist der Zuschlag oder der Abzug bei der Fest­ setzung des einheitlichen Steuermessbetrags zu berücksichtigen, die als nächste für ein späteres Kalenderjahr vorzunehmen ist.
(3)Ist der Zuschlag oder der Abzug weder nach Absatz 1 noch nach Absatz 2 möglich, so setzt die Steuerverwaltung auf Grund des Unterschiedsbetrags zwischen dem zuletzt fest­ gesetzten und dem neuen Steuermessbetrag den Steuerbetrag fest, der gegenüber der letzten Steuerfestsetzung mehr oder weniger zu entrich­ ten ist. Massgebend ist der Hebesatz, der für den betreffenden Erhebungszeitraum von der Ge­ meinde festgesetzt war, in der zu Beginn dieses Erhebungszeitraums die Geschäftsleitung des Ge­ werbebetriebs sich befunden hat. Befand sich die Geschäftsleitung im Ausland, so ist der Hebesatz der Gemeinde massgebend, in der sich die wirtschaftlich bedeutendste der inländischen Betriebstätten befand.
(4)Steuerfestsetzungen für Erhebungszeit­ räume, die vor dem
  1. April 1943 enden, werden bei Änderung der Zerlegung des einheitlichen Steuermessbetrags (§§ 28 bis 34 des Gewerbe­ steuergesetzes) nicht mehr berichtigt, wenn die Änderung der Zerlegung nach dem
  2. März 1943 durchgeführt worden ist. Die Steuerver­ waltung setzt den Steuerbetrag fest, der auf Grund der neuen Zerlegung an alle beteiligten Gemeinden zusammen mehr oder weniger zu entrichten wäre als auf Grund der vorangegan­ genen Zerlegung.
(5)Mehrbeträge nach den Absätzen 3 und 4 sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids an das Steueramt zu zahlen. Zu­ viel gezahlte Beträge werden vom Steueramt durch Zurückzahlung oder Aufrechnung aus­ geglichen. Ausübung es nach den Vorschriften der Ge­ werbeordnung ............... und den Ausführungs­ bestimmungen dazu eines Wandergewerbescheins bedarf. Wird im Rahmen eines einheitlichen Ge­ werbebetriebs sowohl ein stehendes Gewerbe als auch ein Wandergewerbe betrieben, so ist der Betrieb in vollem Umfang als stehendes Gewerbe zu behandeln.
(4)Die Festsetzung und die Erhebung der Gewerbesteuer für die Wandergewerbebetriebe obliegen, abweichend von der Vorschrift des § 1, schon ab 1. Januar 1943 der Steuerverwaltung.
(5)Der Hebesatz für die Gewerbesteuer der Wandergewerbebetriebe beträgt 240 vom Hun­ dert des einheitlichen Steuermessbetrags. § 3 Absatz 3 letzter Satz gilt entsprechend. § 9 Die Steuerbeträge, die der Steuerschuldner in den Fällen des § 8 vor der Steuerfestsetzung durch die Steuerverwaltung an die Gemeinde gezahlt hat, verbleiben in voller Höhe der Ge­ meinde, an die die Zahlung geleistet worden ist. Abschnitt III. Wegfall der Wandergewerbesteuer § 10
(1)Das Gesetz über die Besteuerung des Wandergewerbes vom
  1. Dezember 1937 tritt für die Zeit ab
  2. Januar 1943 ausser Kraft.
(2)Die Wandergewerbebetriebe unterliegen, soweit sie im Inland betrieben werden, ab
  1. Januar 1943 der Gewerbesteuer nach dem Ge­ werbeertrag und dem Gewerbekapital auf Grund des Gewerbesteuergesetzes vom
  2. Dezember 1936.
(3)Unter einem Wandergewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinn des Ein­ kommensteuergesetzes zu verstehen, zu dessen Abschnitt IV. Vereinfachung der Lohnsummensteuer § 11
(1)Abweichend von der Vorschrift des § 23 Absatz 1 des Gewerbesteuergesetzes ist ab 1. April 1943 Besteuerungsgrundlage die Lohn­ summe, die in jedem Kalendervierteljahr an die Arbeitnehmer der in der Gemeinde belegenen Betriebstätte gezahlt worden ist. Die Lohn­ summensteuer für ein Kalendervierteljahr ist spätestens am fünfzehnten Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres zu entrichten.
(2)Eine Erklärung über die Berechnungs­ grundlagen der Lohnsummensteuer (§ 26 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes) ist der Gemeinde­ behörde nur noch jeweils für ein Kalenderviertel­ jahr, und zwar spätestens am fünfzehnten Tag nach Ablauf des Kalender Vierteljahres abzugeben. §12.Die Vorschriften des § 24 Absatz 3 Ziffern 1 und 2 des Gewerbesteuergesetzes sind ab
  1. April 1943 nicht mehr anzuwenden. Die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital bemisst sich für die Zeit vom
  2. April bis
  3. Dezember 1943 bei stehen­ den Gewerbebetrieben nach neun Zwölfteln des einheitlichen Steuermessbetrags für das Kalen­ derjahr
  4. Die Zuschläge oder Abzüge § 8 Absatz 1 gemäss sind daneben in voller Höhe zu berücksichtigen. Gewerbekapital zu entrichten. Die Höhe der Vorauszahlungen bestimmt sich nach § 4 Ab­ satz
  5. Waren bei der letzten Veranlagung meh­ rere Gemeinden hebeberechtigt, so bemessen sich die Vorauszahlungen nach der Steuer, die sich für alle hebeberechtigten Gemeinden zusammen bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Die einzelne Vorauszahlung wird nur erhoben, wenn sie mindestens fünfzig Franken beträgt.
(2)Bei Wandergewerbebetrieben setzt die Steuerverwaltung die Vorauszahlungen fest. Die Vorauszahlungen bemessen sich nach der Steuer, die sich für das Kalenderjahr 1943 voraussicht­ lich ergeben wird. § 14 § 15
(1)Der Steuerschuldner hat bis zur Bekannt­ gabe des ersten Steuerbescheids auf Grund dieser Verordnung an das Steueramt zu den im § 4 Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkten, erstmals zum
  1. Mai 1943, Vorauszahlungen auf die Ge­ werbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Die Vorschriften dieser Verordnung mit Aus­ nahme der Vorschriften des § 10 Absätze 1 bis 3 treten mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach Beendigung des Krieges ausser Kraft. Abschnitt V. Übergangs- und Schlussvorschriften § 13
  2. März 1943.

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