F. Zweite Verordnung über die Erhebung der Gewerbesteuer in vereinfachter Form Vom
- November 1943 Auf Grund der Verordnung zur Vereinfachung der Gewerbebesteuerung vom
- März 1943 wird verordnet: § 1 Unternehmerwechsel. Ein Gewerbebetrieb, der im ganzen auf einen anderen Unternehmer übergeht, gilt in jedem Fall als durch den bisherigen Unternehmer ein gestellt. Er ist als durch den anderen Unter nehmer neu gegründet anzusehen, wenn er nicht § bestehenden Gewerbebetrieb 4 mit einem bereits vereinigt wird. Zeitpunkt der Einstellung (Satz 1) und Zeitpunkt der Neugründung (Satz 2) ist der Zeitpunkt des Unternehmerwechsels. § 2 Hinzurechnungen und Kürzungen beim Gewerbeertrag. Die Hinzurechnung § 8 Ziffer 1 des Gewerbe steuergesetzes gemäss und die Kürzung § 9 Ziffer 1 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes gemäss werden nur vorgenommen, wenn der Gewinn aus Gewerbebetrieb, der die Grundlage für die Er mittlung des Steuermessbetrags nach dem Ge werbeertrag bildet, mehr als (12.000 RM) 120.000 Franken beträgt. § 3 Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital.
(1)War für das Rechnungsjahr 1942 ein Steuermessbetrag nach dem Gewerbekapital von nicht mehr als vierzig Reichsmark anzusetzen, ist der Steuermessbetrag nach dem Gewerbe kapital für einen Erhebungszeitraum, der nach dem 31. März 1943 beginnt, mit dem Betrag anzusetzen, der bei der Feststellung des einheit lichen Steuermessbetrags für das Rechnungsjahr 1942 zu berücksichtigen war. Das gilt nicht in den im Absatz 2 bezeichneten Fällen.
(2)........................... Zerlegung bei der Lohnsummensteuer.
(1)Der Steuermessbetrag nach der Lohn summe ist nur auf diejenigen Gemeinden zu zer legen, die an der Zerlegung des Steuermessbetrags nach der Lohnsumme für das Rechnungsjahr 1942 zu beteiligen waren und auf deren Gebiet die Betriebstätte sich noch am 30. September 1943 erstreckte. Der Zerlegungsanteil der ein zelnen Gemeinde ist dabei nach dem Verhältnis zu berechnen, in dem für das Rechnungsjahr 1942 ihr Zerlegungsanteil zu der Summe der Zer legungsanteile aller im Satz 1 bezeichneten Ge meinden stand.
(2)Ein Anteil am Steuermessbetrag von nicht mehr als (5 RM) fünfzig Franken für ein Ka lendervierteljahr, der sich bei der Zerlegung Absatz 1 gemäss für eine Gemeinde, die die Lohnsummensteuer erhebt, ergeben würde, ist dieser Gemeinde nicht zuzuweisen. Er ist der Gemeinde zuzuweisen, die den grössten Anteil am Steuermessbetrag hat und Lohnsummen steuer erhebt.
(3)Die Steuerverwaltung setzt auf Antrag des Steuerschuldners oder einer beteiligten Gemeinde den Zerlegungsanteil fest, wenn geltend gemacht wird, die Zerlegung Absätzen 1 und 2 gemäss führe § zu einem offensichtlich 6unbilligen Ergebnis. §5 Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen.
(1)Der Gewerbesteuermessbescheid ist von Amtswegen durch einen neuen Bescheid zu er setzen, wenn der Einkommensteuerbescheid, der Körperschaftsteuerbescheid oder der Gewinnfest stellungsbescheid geändert wird und die Ände rung die Höhe des Gewinns aus Gewerbebetrieb berührt. Die Änderung des Gewinns aus Ge werbebetrieb ist in dem neuen Gewerbesteuer messbescheid insoweit zu berücksichtigen, als sie die Höhe des Gewerbeertrags beeinflusst.
(2)Die Vorschriften im Absatz 1 gelten auch für den Fall, dass der Gewerbesteuermess bescheid, der von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen ist, bereits unanfechtbar geworden ist. Der Erlass des neuen Gewerbe steuermessbescheids kann zurückgestellt werden, bis die Änderung des Einkommensteuerbescheids, Körperschaftsteuerbescheids oder Gewinnfest stellungsbescheids unanfechtbar geworden ist. Zeitliche Berücksichtigung der Gewerbesteuer bei der Gewinnermittlung. Die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und nach dem Gewerbekapital darf bei der Ge winnermittlung § 4 Absatz 1 und § 5 des Ein kommensteuergesetzes gemäss für einen Er hebungszeitraum, der nach dem 31. März 1943 beginnt, nur insoweit gewinnmindernd berück sichtigt werden, als sie im Wirtschaftsjahr fällig geworden ist. § 7 Schlussvorschriften. (*) Die Vorschriften dieser Verordnung sind, vorbehaltlich der Vorschriften im Absatz 2, im § 3 Absatz 2 und im § 6, erstmals bei der Fest setzung des einheitlichen Steuermessbetrags für das Kalenderjahr 1943 anzuwenden.
(2)Die Vorschriften im § 4 sind erstmals auf den Steuermessbetrag nach der Lohnsumme für das vierte Kalendervierteljahr 1943 anzu wenden.
(3)Die Vorschriften dieser Verordnung treten mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach Beendigung des Krieges ausser Kraft. 16. November 1943.