← Luxembourg

Règlement grand-ducal du 24 avril 1962 modifiant et complétant l’arrêté grand-ducal du 23 novembre 1955 portant règlement de la circulation sur toutes

Règlement grand-ducal du 24 avril 1962 modifiant et complétant l’arrêté grand-ducal du 23 novembre 1955 portant règlement de la circulation sur toutes les voies publiques . . . . . . . . . . . . . . .

Artikel 107des grossherzoglichen Beschlusses vom 23.

November 1955 über die Regelung des Verkehrs auf allen öffentlichen Strassen, wie er in der Zwischenzeit abgeändert wurde, vorgesehen ist, ist abgeändert wie folgt : « Das Verkehrszeichen « Bewachter Bahnübergang » wird vor einem Bahnübergang, der durch Schranken gesichert ist und vor einem Bahnübergang, der mit gekuppelten Halbschranken versehen ist, die zu beiden Seiten des Schienenstranges aufgestellt sind, gebraucht. » Art. 2. Die Bedeutung des Verkehrszeichens 9 « Unbewachter Bahnübergang »,

Artikel 107des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23.

November 1955 vorgesehen ist, ist abgeändert wie folgt : « Das Verkehrszeichen « Unbewachter Bahnübergang » wird vor einem Bahnübergang ohne Schranken oder Halbschranken gebraucht. » Art. 3. Die Bedeutung des Verkehrszeichens 11 « Andreaskreuz»,

Artikel 107des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23.

November 1955 vorgesehen ist, ist abgeändert wie folgt und das Verkehrszeichen 11 b erhält nachstehende Form : 11 b) « Das Verkehrszeichen « Andreaskreuz » wird in unmittelbarer Nähe der Bahnübergänge aufgestellt, die keine Schranken oder Halbschranken haben. Das einfache Kreuz bezeichnet die einspurige Linie und das Kreuz mit doppelten unteren Balken, die zwei- oder mehrspurige Linie. » Art.

  1. Artikel 109 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom
  2. November 1955, wie er in der Zwischenzeit abgeändert wurde, ist durch folgenden Text ersetzt : « Die beleuchteten oder unbeleuchteten Farbzeichen, die gebraucht werden, um den Verkehr zu regeln, können unter der Form von geometrischen Figuren, Aufschriften, Pfeilen oder Symbolen vorkommen. Sie begreifen die Farben rot, grün und orangefarbig : 476 1° rot bedeutet obligatorisches Anhalten ; 2° grün bedeutet freie Durchfahrt ; 3° orangefarbig oder der gleichzeitige Gebrauch von rot und grün zeigt eine unmittelbare bevorstehende Aenderung der Verkehrsrichtung an und verbietet das Ueberfahren dieses Zeichens. Dieses Verbot bezieht sich jedoch nicht auf die Fahrzeugführer, die, im Augenblick wo dieses Zeichen erscheint, so dicht herangefahren sind dass sie nicht mehr anhalten können, ohne die Verkehrssicherheit zu gefährden. Ausserdem gebietet dieses Zeichen den Verkehrsteilnehmern, die sich in einer Kreuzung befinden, diese freizumachen. Das rote Zeichen befindet sich stets über dem grünen Zeichen. Wenn ein orangefarbiges Zeichen gebraucht wird, befindet es sich zwischen dem roten und dem grünen Zeichen. Wenn die vorerwähnten Farbzeichen die Form von Pfeilen haben, bedeutet der grüne Pfeil freie Durchfahrt und der rote Pfeil obligatorisches Anhalten, je nach der Richtung des oder der in Betrieb befindlichen Pfeile. Ein grüner waagerechter Pfeil, der nach rechts gerichtet ist und sich rechtsseitig neben dem grünen Zeichen befindet oder ein grüner waagerechter Pfeil, der nach links gerichtet ist und sich linksseitig neben dem grünen Zeichen befindet, erlaubt, wenn er gleichzeitig mit dem roten Zeichen aufleuchtet, das rote Zeichen zu überfahren, um, je nach der Pfeilrichtung, nach rechts oder links abzubiegen. Ein roter waagerechter Pfeil, der nach rechts gerichtet ist und sich rechtsseitig neben dem roten Zeichen befindet oder ein roter waagerechter Pfeil, der nach links gerichtet ist und sich linksseitig neben dem roten Zeichen befindet, verbietet, wenn er gleichzeitig mit dem grünen Zeichen aufleuchtet, das grüne Zeichen zu überfahren, um, je nach der Pfeilrichtung, nach rechts oder links abzubiegen. Ein blinkendes orangefarbiges Licht, das ebenfalls unter der Form eines Pfeiles vorkommen kann, bedeutet Vorsicht. Die beleuchteten oder unbeleuchteten Farbzeichen müssen rechts in der Verkehrsrichtung aufgestellt sein. Der untere Rand des niedrigsten Zeichens muss sich wenigstens 2 m und darf sich höchstens 3,50 m über der öffentlichen Strasse befinden. Nötigenfalls können diese Zeichen links wiederholt werden. Ausserdem können sie über der Fahrbahn angebracht werden unter der Bedingung, dass die Entfernung zwischen der Fahrbahn und dem unteren Rand des am tiefsten angebrachten Zeichens mehr als 4,50 m beträgt. An unbewachten Bahnübergängen kündigen ein rotes, blinkendes Licht oder zwei rote abwechselnd blinkende Lichter, die auf demselben Träger angebracht und rechts in der Verkehrsrichtung aufgestellt sind, das Herahnahen eines Schienenfahrzeuges an. An Bahnübergängen, die mit Schranken oder Halbschranken versehen sind, kündigen ein rotes, blinkendes Licht oder zwei rote, abwechselnd blinkende Lichter, die auf demselben Träger angebracht und rechts in der Verkehrsrichtung aufgestellt sind, oder ein Schallzeichen, das Herannahen eines Schienenfahrzeuges und das unmittelbar bevorstehende Schliessen der Schranken oder Halbschranken an. Die vorerwähnten Lichter können ausnahmsweise in der Mitte der Fahrbahn aufgestellt und, falls die Sicht es erfordert, links in der Verkehrsrichtung wiederholt werden. Je nach der Lage der zu den Bahnübergängen führenden Wege, können die in den drei vorhergehenden Abschnitten erwähnten Lichter unter der Form von Pfeilen vorkommen. Die roten, blinkenden Lichter verbieten den Verkehrsteilnehmern, sich auf den Bahnübergang zu begeben. Art.
  3. Der letzte Satz des zweiten Abschnittes des Artikels 111 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom
  4. November 1955, wie er in der Zwischenzeit abgeändert wurde, ist abbeschafft und durch nachstehende zwei Abschnitte ersetzt : « An Bahnübergängen, sowie auf Bahnhofsvorplätzen, auf Güterhöfen und auf anderen Dependenzien der Eisenbahnen, die dem Publikum zugänglich sind, werden die in den Artikeln 107 bis 110 vorgesehenen Zeichen und Lichter von der Nationalen Gesellschaft der luxemburgischen Eisenbahnen, vorbehaltlich der Genehmigung des Verkehrsministers, aufgestellt und unterhalten. An Bahnübergängen werden jedoch die im Artikel 107 unter 8, 9, 10, 23 und 28 vorgesehenen Zeichen von der Bauverwaltung, vorbehaltlich der Genehmigung des Verkehrsministers, aufgestellt und unterhalten. » 477 Art.
  5. Artikel 112 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom
  6. November 1955 ist durch folgenden Text ersetzt : « Die Verkehrsteilnehmer müssen die Verkehrszeichen, die beleuchteten und unbeleuchteten Farbzeichen, die Strassenmarkierungen und die Vorrichtungen, die zur Kennzeichnung eines Verkehrshindernisses gebraucht werden und im Kapitel V des gegenwärtigen Beschlusses vorgesehen sind, befolgen. » Art.
  7. Die beiden letzten Abschnitte des Artikels 137 des vorerwähntén grossherzoglichen Beschlusses vom
  8. November 1955 sind durch folgenden Text ersetzt : « Wenn sich ein Schienenstrang auf der öffentlichen Strasse befindet oder diese auf gleicher Ebene überquert, muss jeder Verkehrsteilnehmer beim Herannahen eines Schienenfahrzeuges die Gleisanlagen freimachen und sich davon genügend weit entfernen, um die Vorbeifahrt des Schienenfahrzeuges zu erlauben. Es ist verboten, einen Bahnübergang zu überqueren oder dessen Ueberquerung zu versuchen, wenn die Schranken oder Halbschranken geschlossen sind oder sich in Bewegung befinden. Desgleichen verbietet die Anweisung eines Agenten der Nationalen Gesellschaft der luxemburgischen Eisenbahnen, die entweder durch ein rotes Licht oder durch ein Hilfsmittel gegeben wird, jedem Verkehrsteilnehmer, sich auf den Bahnübergang zu begeben. Der Verkehrsteilnehmer, der vom Vorhandensein eines unbewachten Bahnüberganges durch die im Artikel 107 unter 9 und 11 vorgesehenen Zeichen gewarnt worden ist, darf sich erst dann darauf begeben, wenn er sich vergewissert hat, dass er es in voller Sicherheit tun kann. » Art.
  9. Artikel 158 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom
  10. November 1955 ist durch folgenden Text ersetzt : « Die anderen auf Schienen fahrenden Fahrzeuge, mit Ausnahme derjenigen der Nationalen Gesellschaft der luxemburgischen Eisenbahnen, die auf der öffentlichen Strasse verkehren oder diese auf gleicher Ebene überqueren, müssen mit der im Artikel 28 vorgesehenen Vorrichtung versehen sein. Ihre Führer müssen die Vorschriften der vorstehenden Artikel 112, 136, 137, 139 und 140 befolgen. Zwischen Einbruch der Nacht und Anbruch des Tages sowie bei beschränkter Sicht muss jedes Schienenfahrzeug oder das erste einer Schienenfahrzeugreihe, sofern es auf der öffentlichen Strasse oder in deren Nähe verkehrt oder anhält, vorn durch einen oder drei Scheinwerfer mit nicht blendendem weissen Licht gekennzeichnet sein. Jedes Schienenfahrzeug oder das letzte einer Schienenfahrzeugreihe muss hinten durch wenigstens ein rotes Licht gekennzeichnet sein.» Art.
  11. Unser Minister des Verkehrs und des Innern, Unser Finanzminister, Unser Minister der Öffentlichen Arbeiten, Unser Aussenminister und Minister der Bewaffneten Macht und Unser Minister der Justiz sind, jeder soweit es ihn betrifft, mit der Ausführung des gegenwartigen Reglementes betraut,

Memorial veröffentlicht wird. Palais in Luxemburg, den

  1. April
  2. Für die Grossherzogin : Der Verkehrs- und Innenminister, Pierre Grégoire Deren Stellvertreter, Jean Der Finanzminister, Erbgrossherzog Pierre Werner Der Minister der Öffentlichen Arbeiten, Robert Schaffner Der Aussenminister und Minister der Bewaffneten Macht, Eugène Schaus Für den Justizminister, der Minister der Öffentlichen Arbeiten, Robert Schaffner 478 Accord pour l’importation temporaire en franchise de douane, à titre de prêt gratuit et à des fins diagnostiques ou thérapeutiques, de matériel médico-chirurgical et de laboratoire destiné aux établissements sanitaires, signé à Strasbourg, le 28 avril
  3.  Ratification et entrée en vigueur. L’Accord désigné ci-dessus (cf. article 53, 23° de l’arrêté ministériel belge du 17 février 1960 publié au Mémorial 1960, p. 321 et ss. par l’arrêté ministériel du 18 février 1960 réglant les franchises en matière de droits d’entrée) a été ratifié et l’instrument de ratification du Grand-Duché de Luxembourg a été déposé près le Secrétaire Général du Conseil de l’Europe, le 10 mai
  4. Conformément aux dispositions de son article 6, l’Accord, qui est déjà en vigueur entre l’Autriche, la Belgique, le Danemark, la France, l’Irlande, les Pays-Bas, la Norvège et le Royaume-Uni, prendra effet pour le Luxembourg le 11 août
  5. Le Ministre des Affaires Etrangères, Luxembourg, le 30 mai
  6. Eugène Schaus. Réglementation des tarifs ferroviaires internationaux et nationaux. Les tarifs ferroviaires internationaux et nationaux ci-après sont mis en vigueur sur le réseau des chemins de fer luxembourgeois par application de l’article 27 du cahier des charges de la Société Nationale des Chemins de Fer Luxembourgeois approuvé par la loi du 16 juin 1947, concernant l’approbation de la convention belgo-franco-luxembourgeoise du 17 avril 1946 relative à l’exploitation des chemins de fer du Grand-Duché et des conventions annexes : Tarif international pour le transport par wagon complet, à grande vitesse, des fruits et légumes frais en provenance d’Espagne et du Portugal à destination d’autres pays européens ; 5 me supplément ; 1.5.
  7. Tarif international pour le transport de coke de houille expédié par trains complets de certaines gares de la République fédérale allemande à destination de certaines gares luxembourgeoises ; 8 me supplément ; 1.4.
  8. Tarif international pour le transport des marchandises entre les Etats membres de la C.E.C.A., N° 1001 ; rectificatif N° 16; 4.4.
  9. Idem; rectificatif N° 15 ; 1.3.
  10. Nouvelles dispositions complémentaires spéciales concernant le trafic marchandises entre le Luxembourg et l’Allemagne (République fédérale). Tarif international pour le transport par chemins de fer de produits sidérurgiques de certaines gares luxembourgeoises à destination de certaines gares de la République fédérale allemande ; 10me supplément 1.5.
  11. Tarif commun international pour le transport des voyageurs et des bagages (TCV) ; 3me partie ; fascicule 5, trafic Luxembourg-Italie (via la France) ; 1.5.
  12. Idem ; fascicule 8, trafic Luxembourg-pays nordiques, rectificatif N° 3 ; 1.5.
  13. Idem ; fascicule 2, trafic Luxembourg-Allemagne (DB) ; rectificatif N° 3 ; 1.5.
  14. Idem ; fascicule 5, trafic Luxembourg-Italie, rectificatif N° 2 ; 1.4.
  15. Idem ; fascicule 10, trafic Luxembourg-Europe orientale et proche Asie, rectificatif N° 6 ; 1.4.
  16. Tarif marchandises, fascicule V ; rectificatif N° 2 ; 5.4.
  17. Tarif pour le transport des voyageurs, des bagages et des chiens accompagnés ; fascicule II, rectificatif N° 15 ; 5.
  18. Tarif marchandises ; rectificatif N° 3, fascicule V, 2me partie, tarifs applicables aux marchandises C.E.C.A. ;  5.5.
  19. Imprimerie de la Cour Victor Buck, S. e. c. s., Luxembourg.

🔗 Vers la source officielle

Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.