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Arrête : Art. 1 er . L’annexe au contrat collectif pour l’industrie du bâtiment du 1er mars 1961 conclu le 7 février 1963 et l’avenant à cette annexe

269 MEMORIAL MEMORIAL Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg Journal Officiel du Grand-Duché de Luxembourg RECUEIL DE LEGISLATION A  N° 24 7 mai 1963 SOMMAIRE Règlement du Gouvernement en Conseil du 26 avril 1963 portant déclaration d’obligation générale 1) de l’annexe au contrat collectif pour l’industrie du bâtiment du 1er mars 1961 conclu le 7 février 1963 et 2) de l’avenant à cette annexe conclu le 3 avril 1963 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . page 269 Règlement du Gouvernement en Conseil du 26 avril 1963 portant déclaration d’obligation générale 1) de l’annexe au contrat collectif pour l’industrie du bâtiment du 1 er mars 1961 conclu le 7 février 1963 et 2) de l’avenant à cette annexe conclu le 3 avril

  1. Le Gouvernement en Conseil, Vu les articles 20 à 23 de l’arrêté grand-ducal du 6 octobre 1945 ayant pour objet l’institution, les attributions et le fonctionnement d’un Office National de Conciliation ; Sur la proposition des groupes de la Commission paritaire de conciliation et sur avis conforme des représentations professionnelles légales intéressées ; Arrête : Art. 1 er . L’annexe au contrat collectif pour l’industrie du bâtiment du 1er mars 1961 conclu le 7 février 1963 et l’avenant à cette annexe conclu le 3 avril 1963 entre la Fédération des Entrepreneurs de Nationalité Luxembourgeoise et le Groupement des Entrepreneurs du Bâtiment et des Travaux Publics d’une part et la Fédération Nationale des Ouvriers du Grand-Duché de Luxembourg et la Confédération Luxembourgeoise des Syndicats Chrétiens d’autre part, sont déclarés d’obligation générale pour l’ensemble de la profession pour laquelle ils ont été établis. Art.
  2. Le présent règlement ainsi que l’annexe et l’avenant prémentionnés seront insérés au Mémorial. Luxembourg, le 26 avril
  3. Les Membres du Gouvernement , Pierre Werner Robert Schaffner Eugène Schaus Paul Elvinger Emile Colling Pierre Grégoire 270 NACHTRAG ZUM KOLLEKTIVVERTRAG FUR DAS BAUGEWERBE abgeschlossen am 1.3.1961 gültig ab
  4. März
  5. Zwischen der Patronalen Vertragskommission, bestehend aus der Fédération des Entrepreneurs de Nationalité Luxembourgeoise und dem Groupement des Entrepreneurs du Bâtiment et des Travaux Publics einerseits, sowie der Gewerkschaftlichen Vertragskommission, bestehend aus dem Letzeburger Arbechter-Verband und dem Letzeburger Chreschtlechen Gewerkschaftsbond andrerseits, wurde unter heutigem Datum folgender Nachtrag zum Kollektivvertrag für die Bauwirtschaft getroffen : Artikel 1 Der von der Gewerkschaftlichen Vertragskommission zum 30.9.1962 gekündigte Kollektivvertrag wird inseiner Gesamtheit, ausgenommen die Artikel 4, 5, 12 und 21 mit Wirkung vom 1.3.1963 an verlängert. Er kann von den beiden Parteien unter Beobachtung einer 5-monatigen Kündigungsfrist frühestens am
  6. September 1964 gekündigt werden. Artikel 2 Artikel 4 (Löhne) wird wie folgt abgeändert : Die Stundenlöhne betragen für
  7. vollwertige Baggerführer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
  8. Sprengmeister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
  9. Untertagarbeiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
  10. Qualifizierte Steinhauer und Zimmerleute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
  11. Maurer, Einschaler, Eisenbieger, Terrazoarbeiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
  12. Chauffeure, Kranführer, Dumperführer, Walzenführer, Buldozzerführer . . . . .
  13. Angelernte Arbeiter und Berufserdarbeiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
  14. Hilfsarbeiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I. II.
  15.  33.75 32.75 Die in Kolonne I angeführten Mindeststundenlöhne haben Geltung ab
  16. März 1963 und enthalten den Lohnausgleich für die Verkürzung der Arbeitszeit von 48 auf 45 Stunden. Als vollwertiger Arbeiter gilt jeder Arbeiter, der das
  17. Lebensjahr vollendet hat und für eine normale Arbeitstätigkeit voll arbeitsfähig ist. Für Maurer und sonstige Facharbeiter, die eine offensichtliche Minderleistung aufweisen, kann nur auf Genehmigung der Arbeitsinspektion hin ein niedriger Lohn als die umstehenden bezahlt werden. Artikel 3 Der bisherige Artikel 5 (Lehrlingsentschädigungen) wird folgendermaßen abgeändert : Maurerlehrlinge erhalten : im ersten Lehrjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . im zweiten Lehrjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . im dritten Lehrjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29.50 30.05 31.25 Artikel 4 Der bisherige Artikel 12 (Arbeitszeit) wird wie folgt abgeändert : Prinzipiell ist die Dauer der Arheitszeit gemäß den gesetzlichen Bestimmungen geregelt. 30.15 30.75
  18.  271 Die in Artikel 2 dièses Abkommens für die einzelnen Kategorien von Arbeitern angeführten Stundenlöhne entsprechen einer durchschnittlichen jährlichen Arbeitszeit von 45 Stunden (Kolonne I) resp. 44 Stuuden (Kolonne II). Unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Baugewerbe wird die Herabsetzung der Arbeitszeit auf 44 Stunden in dem Sinne erreicht, daß evtl. der arbeitsfreie Samstag eingeführt oder durch eine andere Regelung verwirklicht wird. Die Vertragsparteien sind sich der augenblicklich bestehenden Schwierigkeiten bewußt, die eine sofortige Einführung der 5-Tage-Woche praktisch ummöglich erscheinen lassen. Eine effektive Durchführung der vereinbarten Arbeitszeitregelung wird daher ausdrücklich davon abhängig gemacht, daß regierungsseitig Maßnahmen ergriffen werden, die eine wirkungsvolle Kontrolle und Beobachtung aller arbeitsfreien Tage ermöglichen und die geeignet sind, eventuelle Schwarzarbeit an diesen Tagen zu unterbinden. Die Parteien werden alles in ihren Kräften stehende unternehmen, um von der Regierung den Erlaß gesetzl. Maßnahmen zu erwirken. Besprechungen über die Einführung der 5-Tagewoche werden dann stattfinden, wenn die Garantie für ihre Beobachtung gegeben ist. Mit Rücksicht darauf, daß Bauarbeiten im allgemeinen im Freien ausgeführt werden und dieserhalb die Zahl der zu verfahrenden Arbeitsstunden vom Wetter abhängig ist, wird die tägliche Arbeitszeit (bis auf weiteres nur bei freiem Samstag-Nachmittag ) wie folgt festgelegt : in den Monaten April bis einschl. September auf 10 Stunden März und Oktober 9 Februar und Novembe 8 Dezember und Januar 7 Die Arbeit endigt während dieser Periode jedoch in allen Fällen samstags um 12 Uhr. Die Bauunternehmer ihrerseits verpflichten sich, alles in ihren Kräften stehende zu tun, um die vorstehend festgesetzten und maximal zulässigen Stundenzahlen zu beobachten, sowie Uebertretungen zu unterlassen. Luxemburg, den
  19. Februar
  20. Für die Patronale Vertragskommission : Fédération des Entrepreneurs de Nationalité Luxembourgeoise : Pierre ROEMER Groupement des Entrepreneurs du Bâtiment et des Travaux Publics Camille DIEDERICH Für die Gewerkschaftliche Vertragskommission : Letzeburger Arbechterverband René HENGEL Letzeburger Chreschtleche Gewerkschaftsbond Marcel ZWICK ZUSATZ ZUM NACHTRAG DES KOLLEKTIVVERTRAGS FÜR DAS BAUGEWERBE abgeschlossen am 1.3.1963 Zwischen der Patronalen Vertragskommission, bestehend aus der Fédération des Entrepreneurs de Nationalité Luxembourgeoise und dem Groupement des Entrepreneurs du Bâtiment et des Travaux Publics einerseits, sowie der Gewerkschaftlichen Vertragskommission, bestehend aus dem Letzeburger Arbechterverband und dem Letzeburger Chreschtleche Gewerkschaftsbond andrerseits, 272 wurde unter heutigem Datum folgendes vereinbart : 1) Art. 4 (« Arbeitszeit»), letzter Absatz, des mit Wirkung ab 1.3.1963 abgeschlossenen Nachtrags zum Kollektivvertrag für das Baugewerbe wird in dem Sinne abgeändert, daß a) bis zum
  21. März 1964 prinzipiell in jeder
  22. Woche ein ganztägiger freier Samstag eingelegt wird und zwar  unter Berücksichtigung gewisser auf den Samstag folgender Fest- oder Feiertage  gemäß folgender Aufstellung : 1963 1964
  23. April
  24. September
  25. Januar
  26. Mai
  27. September
  28. Januar
  29. Mai
  30. Oktober
  31. Februar
  32. Juni
  33. Oktober
  34. Februar
  35. Juni
  36. November
  37. Juli
  38. November
  39. Juli
  40. November
  41. August
  42. Dezember
  43. August
  44. Dezember An allen verbleibenden Samstagen dieser Periode wird dafür ganztägig gearbeitet. b) Die Vertragsparteien verpflichten sich : im Januar 1964 erneut zu Verhandlungen zusammenzutreten, um über die Verwirklichung der 44-Stundenwoche mit ganztägigem freien Samstag in jeder Woche zu befinden. 2) Art. 12 des Originaltextes des Kollektivvertrags  « Arbeitszeit » ist durch den Text des früher (zuletzt am 1.4.1952) abgeschlossenen Vertrages wie folgt zu ergänzen : « Die Mittagspause wird im Einvernehmen mit den Belegschaften festgesetzt. Sie soll eine Stunde, muß aber mindestens eine halbe Stunde betragen. Sie gilt als Arbeitspause und wird nicht als zur Arbeitszeit gehörig vergütet. Den Arbeitern ist außerdem während der Arbeitszeit, d. h. ohne daß hierfür eine eigentliche Arbeitspause eingelegt wird, Gelegenheit zur Einnahme eines mitgebrachten Imbisses zu geben. Die hierfür zu beanspruchende Zeit darf eine Viertelstunde nicht überschreiten und gilt als Arbeitszeit. Beginn und Schluß der täglichen Arbeitszeit werden vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter nach Einigung mit den Arbeiterdelegierten oder in Ermaugelung derselben mit den Belegschaften festgelegt. Der Aufenthalt in den Arbeiterräumen ist nur während der regelmäßigen Arbeitspausen oder bei Arbeitspausen, die durch die Einstellung der Arbeit infolge Schlechtwetter bedingt werden, gestattet. Bei Entfernen von der Baustelle während der Arbeitszeit hat der Arbeiter seinem Vorgesetzten Mitteilung zu machen. Der wegen unberechtigten Entfernens bedingte Arbeitszeitverlust wird bei der Löhnung in Abrechnung gebracht. 3) Gegenwärtige Vereinbarung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im «Memorial» in Kraft. Luxemburg, den
  45. April
  46. Für die Patronale Vertragskommission : Fédération des Entrepreneurs de Nationalité Luxembourgeoise : Pierre ROEMER Groupement des Entrepreneurs du Bâtiment et des Travaux Publics Camille DIEDERICH Für die Gewerkschaftliche Vertragskommission : Letzeburger Arbechterverband René HENGEL Letzeburger Chreschtleche Gewerkschaftsbond Marcel ZWICK Imprimerie de la Cour Victor Buck, S. e. c. s., Luxembourg

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