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Règlement grand-ducal du 7 mai 1963 modifiant et complétant les articles 2, 4, 12, 51, 58, 59, 60, 62, 70, 82, 86, 87, 89, 92, 93, 95 et 145 de l’arrê

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Règlement ministériel du 16 avril 1963 fixant les modalités de fonctionnement d’un système de contrôle pour les véhicules automoteurs et remorques et les prix des contrôles . . . . . . . . . page 286

Artikel 2unter 16° des grossherzoglichen Beschlusses vom 23.

November 1955 über die Regelung des Verkehrs auf allen öffentlichen Strassen wird durch folgenden Text ersetzt : « 16° Sattelaggregat : Kraftfahrzeuge mit angekuppeltem Fahrzeug ohne Vorderachse, das als Sattelanhänger bezeichnet wird. Im beladenen Zustand wird ein wesentlicher Teil des Gewichtes der Ladung vom Zugfahrzeug getragen. » Art. 2.

Artikel 2des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23.

November 1955 wird durch einen Paragraphen 27° mit folgendem Wortlaut ergänzt : « 27° Entgeltlicher Personentransport : Personenbeförderung gegen eine Entschädigung, welche wesentlich die Kosten übersteigt, die sich auf die Inbetriebnahme und den Gebrauch des Fahrzeuges beziehen. » Art. 3. Artikel 4 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt : « Die Höchstlänge eines leeren oder beladenen Fahrzeuges, ohne Berücksichtigung der Kupplungsvorrichtung, ist folgende :

  1. a)einachsiges Fahrzeug : 7 m;
  2. b)Fahrzeug mit Tandemachsen, die miteinander verbunden sind und deren Achsenabstand 1,60 m nicht übersteigt : 7m;
  3. c)zweiachsiges Fahrzeug : 10 m ;
  4. d)drei- und mehrachsiges Fahrzeug : 12 m ;
  5. e)Omnibus oder Touristenbus : 12 m ; unter der Voraussetzung, dass für die unter
  6. e)erwähnten Fahrzeuge : 1° der hintere Überhang 3,50 m nicht übersteigt ; 2° der äussere Ausschwenkradius 12 m nicht übersteigt ; 3° der innere Ausschwenkradius nicht weniger als 6,50 m beträgt bei einem äusseren Ausschwenkradius von 12 m ; 296 4° das Ausschwenken 0,50 m nicht übtrsteigt bei einem äusseren Ausschwenkradius von 12 m. Die Bestimmungen unter
  7. a)bis
  8. e)beziehen sich nicht auf Sattelanhänger. Die Länge eines Zuges, der aus einem Zugfahrzeug und einem Anhänger, mit Ausnahme eines Sattelanhängers besteht, darf 20 m nicht überschreiten. Ein aus einem Zugfahrzeug und einem Sattelanhänger zusammengesetztes Sattelaggregrat darf folgende Ausmasse nicht überschreiten :
  9. a)äusserste Länge : 15 m ;
  10. b)Abstand gemessen in der Längsrichtung des Fahrzeuges zwischen, einerseits, dem vordersten Teil des Zugfahrzeuges und, anderseits, der Achse oder der Achsenmitte der Doppelachse des Sattelanhängers : 12 m ;
  11. c)Abstand gemessen in der Längsrichtung des Fahrzeuges zwischen, einerseits, der Drehachse des Aufliegers am Zugfahrzeug und, anderseits, der Achse oder der Mitte der Doppelachse des Sattelanhängers : 8 m;
  12. d)Abstand gemessen in waagerechter Richtung zwischen der Drehachse und irgendeinem Teil der Vorderseite des Sattelanhängers vor dieser Achse : 1,75 m. Ausnahmen zu den unter
  13. b)und
  14. c)festgesetzten Höchstlängen können für Sattelanhänger, die mit Ausschwenkachsen ausgerüstet sind, gewährt werden, wenn die Kurvenläufigkeit dieser Sattelanhänger nicht ungünstiger ist als die der vorerwähnten Fahrzeuge. Eine solche Ausnahme bedingt eine besondere Zulassung des oder der Zugfahrzeuge und des oder der zugehörigen Sattelanhänger. » Art. 4.

Artikel 12des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23.

November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt : « Es ist verboten, ein Fahrzeug zu lenken oder lenken zu lassen, dessen Gesamtgewicht das auf dem Fahrzeugausweis des Fahrzeuges vermerkte höchstzulässige Gesamtgewicht übersteigt. Desgleichen ist es verboten, ein Fahrzeug zu lenken oder lenken zu lasse, dessen Ladung so angeordnet ist, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht des Vordergestelles oder dasjenige des Hintergestelles die für dieses Gewicht auf dem Fahrzeugausweis angegebene Höchstgrenze übersteigt. In keinem Fall darf das höchstzulässige Gesamtgewicht die nachstehend festgelegten Höchstgrenzen überschreiten : 1° auf einer einzelnen Achse : 13 t ; 2° auf der meistbeladenen Achse einer gekuppelten Achsengruppe : 10 t ; 3° zweiachsiges Kraftfahrzeug : 19 t ; 4° drei; oder mehrachsiges Kraftfahrzeug : 26 t ; 5° zwei- oder mehrachsiger Anhänger, mit Ausnahme der Sattelanhänger : 20 t ; 6° Sattelaggregat : 35 t ; 7° Aggregat von gekuppelten Fahrzeugen : 40 t. Die Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme der Fahrzeuge der Armee, die einen Anhänger oder Sattelanhänger ziehen, müssen mit einem Motor ausgerüstet sein, der eine Kraft von wenigstens 5 PS DIN oder 5,5 PS SAE pro 1.000 kg des höchstzulässigen Gesamtgewichtes des Aggregates der gekuppelten Fahrzeuge entwickelt. In keinem Fall darf das höchstzulässige Gesamtgewicht des Anhängers, mit Ausnahme des Sattelanhängers, 297 das höchstzulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges oder das Eigengewicht dieses Fahrzeuges, wenn es sich um einen landwirtschaftlichen Traktor, einen industriellen Traktor oder eine Arbeitsmaschine handelt, übersteigen. Für Fahrzeuge mit komprimiertem oder flüssigem Gas, mit elektrischen Akkumulatoren oder mit Gasgenerator vergrössern sich die vorstehenden Gewichte, in der Höchstgrenze einer Tonne, um das Gewicht des sich im Betriebszustand befindenden Gasgenerators, der Gasbehälter oder der Akkumulatoren und des Zubehörs dieser Apparate. Es verhält sich ebenso, in der Höchstgrenze von 600 kg, mit dem Gewicht der Geschwindigkeitsverminderer der Fahrzeuge. In aussergewöhnlichen Fällen kann der Verkehrsminister individuelle Genehmigungen ausstellen zwecks Erhöhung oder Verminderung der vorstehenden Höchstleistungen und Höchstgewichte. Die Vorschriften dieses Artikels sind weder auf die Spezialfahrzeuge der Armee noch auf die Arbeitsmaschinen anwendbar. » Art.

  1. Der letzte Absatz des abgeänderten Artikels 51 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom
  2. November 1955 ist abgeschafft. Art.
  3. Der Titel des Abschnittes XIII des Kapitels III des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom
  4. November 1955 wird abgeändert wie folgt : « Kontrolle der Kraftfahrzeuge und ihrer Anhänger. » Art.
  5. Der Artikel 58 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom
  6. November 1955 erhält folgenden Wortlaut : « Die Aufgabe der im Artikel 1 und im abgeänderten Artikel 4 des Gesetzes vom
  7. Februar 1955 über die Reglementierung des Verkehrs auf allen öffentlichen Strassen vorgeschriebenen Kontrolle besteht darin, festzustellen, ob die der Kontrolle unterliegenden Fahrzeuge allen reglementarischen Bestimmungen entsprechen und vorschriftsmässig unterhalten sind. Bei Omnibussen, Touristenbussen und Kraftfahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen, bestimmt die besagte Kontrolle ebenfalls das höchstzulässige Gesamtgewicht und das Höc stgewicht pro Achse und Achsengruppe, sowie die Höchst- und Mindestausmaße der Ueberhänge, unter Berücksichtigung der Ausgaben des Erbauers und der Vorschriften des gegenwärtigen Beschlusses. Die Kontrollstelle kann eine vom Erbauer ausgestellte Bescheinigung verlangen, auf welcher der Radstand und die Höchst- und Mindestausmaße der Ueberhänge, sowie das höchstzulässige Gesamtgewicht und das Gewicht pro Achse vermerkt sin, für welche Lenkung, Fahrgestell, Federung, Bremsen, Achsen und gegebenenfalls Kupplungen zwischen Zugfahrzeug und gezogenem Fahrzeug berechnet und gebaut wurden. Ein Fahrgestell, das der Beschreibung des Erbauers nicht entspircht, wird nicht zum Verkehr zugelassen. Jede Umänderung am Fahrgestell, die eine Angabe des Erbauers abändert, bedingt das Beibringen einer Bescheinigung des Erbauers, aus der hervorgeht, dass alle nicht umgeänderten Teile des Fahrgestells imstande sind, die durch die Aenderung hervorgerufenen etwaigen Ueberbelastungen zu tragen, sowie eine Erklärung der Person, welche die Umänderung vorgenommen hat, daß diese volle Gewähr für die Sicherheit bietet. » Art. 8.

Artikel 59des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom 23.

November 1955 erhält folgenden Wortlaut : « Die in dem abgeänderten Artikel 4 des Gesetzes vom

  1. Februar 1955 über die Reglementierung des Verkehrs auf allen öffentlichen Strassen bezeichneten Fahrzeuge, müssen unbeladen und in einem genügend sauberen Zustand zur technischen Kontrolle vorgeführt werden. Die Kontrollen erfolgen auf Vorladung oder auf Verabredung. Ausser im Falle einer gültigen Entschuldigung, die dem Verkehrsminister rechtzeitig und schriftlich zuzustellen ist, ist der Eigentümer oder Inhaber des Fahrzeuges verpflichtet, das Fahrzeug innerhalb der Periode oder an dem Tag und zu der Stunde, die auf der vom Verkehrsminister oder seinem Delegierten ausgestellten Vorladung angegeben sind, vorzuführen oder vorführen zu lassen. Das Ausbleiben der Vor- 298 ladung gibt niemanden das Recht, ein Fahrzeug in den Verkehr zu bringen, das nicht durch eine gültige Kontrollbescheinigung gedeckt ist. Die periodische technische Kontrolle findet innerhalb der vierzehn Tage statt, die dem Verfalltermin der Kontrollbescheinigung vorausgehen. Ein Exemplar des von der Kontrollstelle bei der ersten Immatrikulation oder beim Besitzwechsel eines Fahrzeuges aufgestellten Zulassungsberichtes wird dem Eigentümer oder Inhaber des Fahrzeuges ausgehändigt, um als provisorischer Fahrzeugausweis zu dienen. Die Kontrollbescheinigungen werden vom Verkehrsminister oder seinem Delegierten ausgestellt nach Einsicht eines von der Kontrollstelle aufgestellten technischen Gutachtens. Diese Bescheinigungen erwähnen die festgestellten Mängel, die Gültigkeitsdauer, sowie die im Augenblick der Kontrolle vom Kraftfahrzeug zurückgelegte Kilometerzahl. Die Kontrollbescheinigungen haben die gleiche Gültigkeitsdauer wie die technischen Gutachten. Eine Kontrollbescheinigung, die keine Gültigkeit hat, trägt den Vermerk « Véhicule interdit à la circulation. » Eine Frist von 48 Stunden wird zugestanden, um das Fahrzeug von der technischen Kontrollstelle zu dem Ort zu ziehen oder zu befördern, wo es stillgelegt, ausgebessert oder zerstört wird. Eine Kontrollbescheinigung mit beschränkter Gültigkeitsdauer deckt das Fahrzeug während dieser Zeitdauer nur während der Fahrt von der technischen Kontrollstelle zu dem Ort, wo das Fahrzeug stillgelegt, ausgebessert oder zerstört wird und, nach der Ausbesserung, während der Fahrt vom Ort, wo es ausgebessert wurde, zur technischen Kontrollstelle. Außderdem deckt diese Kontrollbescheinigung während der gleichen Gültigkeitsdauer das Fahrzeug während der Fahrt von der technischen Kontrollstelle zum Wohnort oder zur Residenz des Eigentümers oder Inhabers des Fahrzeuges, sowie während der Fahrt von diesem letzten Ort zum Ort wo das Fahrzeug stillgelegt, ausgebessert oder zerstört wird. Im Falle, wo die Kontrollbescheinigung ihre Gültigkeit vor der Wiederinbetriebnahme des ausgebesserten Fahrzeuges verloren hat, kann dieses nur zur technischen Kontrollstelle geführt werden mit einer Vorladung zur technischen Kontrolle, die dem Eigentümer oder Inhaber des Fahrzeuges auf Grund einer an den Verkehrsminister zu richtenden schriftlichen Anfrage ausgestellt wurde. Es wird ebenso verfahren, bei jeder Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme eines Fahrzeuges, das unter die Bestimmungen des abgeünderten Artikels 4 des vorerwähnten Gesetzes vom
  2. Februar 1955 fällt, im Falle wo dieses Fahrzeug nicht durch eine gültige Kontrollbescheinigung gedeckt ist. » Art. 9.

Artikel 60des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom 23.

November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt : « Es ist verboten, die in dem abgeänderten Artikel 4 des vorerwähnten Gesetzes vom

  1. Februar 1955 bezeichneten Fahrzeuge im Verkehr zu lassen, ohne daß sie durch eine gültige technische Kontrollbescheinigung gedeckt sind. Doch sind kraft Uebergangsbestimmung die Eigentümer der zur Güterbeförderung bestimmten Kraftfahrzeuge, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht zwischen 3.500 und 5.000 kg liegt, sowie die Eigentümer der übrigen Kraftfahrzeuge und der übrigen Anhänger, die im abgeänderten Artikel 4 unter 5° b 1) und 2) des vorerwähnten Gesetzes vom
  2. Februar 1955 bezeichnet sind, berechtigt, ihre Fahrzeuge während des Jahres 1963 im Verkehr zu belassen bis zu dem auf der vom Verkehrsminister oder seinem Delegierten ausgestellten Vorladung vermerkten Zeitpunkt. Im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels wird der Fahrzeugausweis durch den Verkehrsminister oder seinen Delegierten entzogen. » Art. 10.

Artikel 62des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23.

November 1955 wird durch einen letzten Absatz ergänzt wir folgt : «

  1. h)der vorderen und hinteren Immatrikulationsnummer eines Fahrzeuges, das durch ein Certificat Benelux 4, eine Triptik oder durch ein Carnet de passage gedeckt ist, dessen Inhaber seinen normalen Wohnsitz ausserhalb der Beneluxstaaten hat und der nur vorübergehend bis zu einer Höchstdauer von 15 Monaten im Grossherzogtum ansässig ist, müssen die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl des Jahres voran- 299 gehen, bei dessen Ende die Gültigkeit der provisorischen Immatrikulation abläuft. Diese Ziffern werden auf die Erkennungstafel in weisser Farbe aufgetragen und zwar so, dass sie untereinander gestellt sind, und weisen die vorstehend unter
  2. a)festgelegten, jedoch um die Hälfte herabgesetzten Ausmasse auf. » Art. 11. Der Paragraph 6° des abgeänderten Artikels 70 des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt : « 6° Eine gültige technische Kontrollbescheinigung in Ausführung der Bestimmungen des vorstehenden Artikels 60. Ist das Fahrzeug nicht durch eine gültige Kontrollbescheinigung gedeckt, so kann es nur mit einer vom Verkehrsminister oder seinem Delegierten ausgestellten Vorladung zur technischen Kontrollstelle geführt werden. » Art. 12.

Artikel 70des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom 23.

November 1955 wird durch einen letzten Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt : « Jedoch genügt es, daß der Führer, der dem Verkehrsministerium ein Fahrzeug zur Immatrikulation vorführt, auf Verlagen die unter 1° und 3° aufgezählten Dokumente vorzeigen kann. » Art. 13.

Artikel 82des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom 23.

November 1955 wird durch einen vorletzten Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt : « Jedoch können Touristen, die ihren normalen Wohnort im Ausland haben und die Inhaber gültiger ausländischer Führerscheine sind, ohne Prüfung einen luxemburgischen Führerschein der Klassen A, B und E, die den Klassen des ausländischen Führerscheines entsprechen, erhalten, unter der Bedingung, dass sie das im vorstehenden Artikel 74 festgesetzte Alter haben, die durch die diesbezügliche Reglementierung vorgesehene Spezialtaxe entrichten und mit ihrem Antrag ein Brustbild neueren Datums und den ausländischen Führerschein vorlegen. Der luxemburgische Führerschein besitzt eine Gültigkeitsdauer von höchstens sechs Monaten, gibt den normalen Wohnsitz des Interessenten im Ausland an und trägt den Vermerk « Durée de validité limitée. » Art. 14.

Artikel 86des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23.

November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt : « Inhaber eines Führerscheines der Klasse H muss sein :

  1. a)wer ein Kraftfahrzeug führt, das zur entgeltlichen Personenbeförderung dient, mit Ausnahme der Sanitätswagen und der Kraftfahrzeuge die, den Führersitz eingerechnet, weniger als 10 ganze Sitzplätze begreifen, sei es dass sie zur entgeltlichen Beförderung von Schülern und Schulkindern, sei es dass sie zur entgeltlichen Beförderung von Lohnempfängern zwischen dem Arbeitsort und dem Wohnort der Lohnempfänger dienen ;
  2. b)wer ein Kraftfahrzeug führt, das zum Gütertransport bestimmt ist und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 8.000 kg übersteigt oder ein Kraftfahrzeug führt, das zum Gütertransport bestimmt ist und einen Anhänger oder Sattelanhänger zieht, sofern das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lastzuges 8.000 kg übersteigt, mit Ausnahme der Arbeitsmaschinen, der Fahrzeuge der Armee, der Fahrzeuge des Feuerwehr- und Hilfdienstes und der Fahrzeuge der Protection Civile.» Art. 15.

Artikel 87des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23.

November 1955 wird durch folgende Bestimmung ergänzt, die den vorletzten Absatz dieses Artikels bildet : « Ein Führerschein der Klasse H-C-Anwärter oder H-D-Anwärter, der nur für den Tag der praktischen Prüfung bei Nachtzeit gültig ist, kann den Kandidaten für die Führerscheine der Klassen H-C oder H-D ausgestellt werden, unter der Bedingung, dass die Interessenten wenigstens Inhaber, sei es eines Führerscheines der Klasse H-C-Anwürter, welcher nicht mehr erneuert werden konnte, sei es eines Militärführerscheines der Klasse C sind. » Art.

  1. Der zweite Absatz des abgeänderten Artikels 89 des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom
  2. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt : « Die Führerscheine der Klassen C, D, G und H sind fünf Jahre gültig. Der Führerschein der Klasse E hat dieselbe Gültigkeitsdauer wie der Führerschein, der zum Lenken des Zugfahrzeuges vorgeschrieben ist. » Art. 17.

Artikel 92des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23.

November 1955 wird durch einen letzten Absatz ergänzt wir folgt : 300 « Die Gültigkeit des Fahrzeugausweises, der die in Artikel 62 unter

  1. h)bezeichneten Fahrzeuge deckt, erlischt am Ende des Jahres, dessen Jahreszahl mit den zwei letzten Ziffern der auf diesem Ausweis vermerkten Jahreszahl übereinstimmt. In keinem Fall kann seine Gültigkeit, bei provisorischen Immatrikulationen, die im Laufe der drei letzten Monate des vorhergehenden Jahres getätigt wurden, die Dauer des laufenden Jahres übersteigen. Doch kann nach Ablauf der vorerwähnten Gültigkeitsdauern eine neue provisorische Immatrikulation gewährt und ein neuer Fahrzeugausweis ausgestellt werden, sofern die Gültigkeitsdauer der im Artikel 95 unter A
  2. d)3 aufgezählten Zolldokumente nicht abgelaufen ist. » Art. 18.

Artikel 93des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23.

November 1955 wird durch einen letzten Absatz ergänzt wie folgt : « Der Fahrzeugausweis, der die in dem vorstehenden Artikel 62 unter

  1. h)bezeichneten Fahrzeuge deckt, bezeichnet den normalen Wohnsitz ausserhalb der Beneluxstaaten, der durch den Eigentümer oder Besitzer des Fahrzeuges angegeben wurde und trägt einen roten Streifen, auf dem die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl des Jahres aufgetragen sind, bei dessen Ende die Gültigkeit der provisorischen Immatrikulation erlischt. » Art. 19. Der Absatz A
  2. d)3 des abgeänderten Artikels 95 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt : « 3. Certificat Benelux 4, Triptik oder Carnet de passage, dessen Inhaber seinen normalen Wohnsitz ausserhalb der Beneluxstaaten hat und der vorübergehend bis zu einer Höchstdauer von 15 Monaten im Grossherzogtum ansässig ist. Die Immatrikulationsnummern der Fahrzeuge, für die eines der unter Ziffer 3 angeführten Zolldokumente ausgestellt wird, liegen zwischen 601 und 999 und es werden ihnen gemäss den Vorschriften des vorhergehenden Artikels 62 unter
  3. h)die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl vorangestellt. » Art. 20.

Artikel 95des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23.

November 1955 wird durch einen

  1. Paragraphen mit folgendem Wortlaut ergänzt : «9) Jede Immatrikulation eines Kraftfahrzeuges für welches die Kraftfahrzeugsteuer nicht mehr während wenigstens 36 Monaten bezahlt worden ist; kann annuliert und der Fahrzeugausweis durch den Verkehrsminister oder seinen Delegierten entzogen werden. » Art.
  2. Der siebente Absatz des abgeänderten Artikels 145 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom
  3. November 1955 wird abgeändert und ergänzt wie folgt : « Der Gebrauch von mehr als zwei Scheinwerfern mit Fernlicht oder Abblendlicht ist verboten. Zwei Scheinwerfer, deren Abstand zwischen ihren Lichtquellen nicht die halbe Summe der Durchmesser dieser Scheinwerfer übersteigt, gelten nur als ein einziger Scheinwerfer. » Art.
  4. Unser Verkehrsminister und Unser Innenminister, Unser Minister der Finanzen, Unser Minister der Öffentlichen Arbeiten, Unser Aussenminister und Unser Minister der Bewaffneten Macht und Unser Justizminister sind, jeder soweit es ihn betrifft, mit der Ausführung des gegenwärtigen Réglementes betraut, das im Memorial veröffentlicht wird. Der Verkehrs- und Innenminister, Palais in Luxemburg, den
  5. Mai
  6. Für die Grossherzogin : Pierre Grégoire Deren Stellvertreter Der Finanzminister, Pierre Werner Der Minister der Öffentlichen Arbeiten, Robert Schaffner Der Aussenminister und Minister der Bewaffneten Macht, Eugène Schaus Der Justizminister, Paul Elvinger Jean Erbgrossherzog Imprimerie de la Cour Victor Buck, S. e. c. s., Luxembourg.

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