← Luxembourg

Loi du 5 août 1963 portant approbation de la Convention entre le Grand-Duché de Luxembourg et la République d’Autriche tendant à éviter les doubles im

Règlement ministériel du 23 juillet 1963 concernant la prise en considération, en vue de la détermination du bénéfice imposable, des salaires du personnel familial occupé dans l’agriculture . . page L

Artikel 4anzuwenden.

6) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragstaaten und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden. Artikel 10 .  1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten Dividenden, die von einer Gesellschaft mit Wohnsitz in dem anderen Vertragstaat gezahlt werden, so hat der Vertragstaat das Besteuerungsrecht, in dem diese Person ihren Wohnsitz hat. 2) Jedoch darf der Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ihren Wohnsitz hat, diese Dividenden nach seinem eigenen Recht besteuern; der Satz der von ihm erhobenen Steuer darf aber nicht übersteigen:

  1. a)5 v.H. des Bruttobetrages der Dividenden, wenn der Empfänger eine Gesellschaft (ausgenommen eine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 v.H. des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
  2. b)15 v.H. des Bruttobetrages der Dividenden in allen anderen Fällen. 741 3) Auf Antrag des Empfängers der Dividenden ist die Steuer, die gemäß Absatz 2 in dem Vertragstaat erhoben wird, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ihren Wohnsitz hat, vom anderen Vertragstaat auf seine Steuer vom Einkommen, die auf diese Dividenden entfällt, anzurechnen. 4) Dividenden, die von einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten an eine Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in dem anderen Vertragstaat gezahlt werden, sind in diesem anderen Staat von der Besteuerung ausgenommen, aber nur insofern die Dividenden gemäß den Gesetzen dieses Staates von der Besteuerung ausgenommen wären, wenn beide Gesellschaften ihren Wohnsitz in diesem Staat gehabt hätten. In diesem Fall sind die Bestimmungen des Absatzes 3 nicht anzuwenden. 5) Absatz 2 berührt nicht das Recht des Vertragstaates, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ihren Wohnsitz hat, diese Dividenden mit dem vollen Satz im Abzugsweg an der Quelle zu besteuern. Wenn die Steuer im Abzugsweg erhoben wird, ist sie, soweit sie die im Absatz 2 festgelegten Steuersätze übersteigt, auf Antrag rückzuerstatten. Der Antrag auf Rückerstattung muß innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die der Steuer unterliegende Leistung fällig geworden ist, bei der zuständigen Behörde des Wohnsitzstaates eingebracht werden. 6) Die obersten Finanzbehörden der beiden Vertragstaaten werden sich über das Verfahren zur Durchführung der Entlastung von den im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern von Dividenden, insbesondere über die Form der erforderlichen Bescheinigungen und Anträge, über die Art der beizubringenden Beweise sowie über die gegen die mißbräuchliche Geltendmachung von Entlastungsansprüchen zu treffenden Maßnahmen verständigen. Hierbei soll keiner der beiden Vertragstaaten verpflichtet werden, Maßnahmen zu treffen, die seiner Gesetzgebung nicht entsprechen. 7) Bezüglich der Ansprüche, die nach Absatz 2 den Angehörigen diplomatischer oder konsularischer Vertretungen sowie den internationalen Organisationen, ihren Organen und Beamten zustehen, sind folgende Regeln anzuwenden:
  3. a)Bei Angehörigen einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des einen Vertragstaates, die im anderen Vertragstaat oder in dritten Staaten residieren und die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates besitzen, gilt der Wohnsitz als in diesem letzteren Vertragstaat gelegen, sofern sie dort zur Entrichtung direkter Steuern von Dividenden, die im anderen Vertragstaat einer im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuer unterliegen, verpflichtet sind;
  4. b)Internationale Organisationen und ihre Organe sowie die Beamten solcher Organisationen und das Personal diplomatischer oder konsularischer Vertretungen eines dritten Staates, die sich in einem der beiden Vertragstaaten aufhalten oder dort residieren und in diesem Vertragstaat von der Entrichtung direkter Steuern von Dividenden befreit sind, haben keinen Anspruch auf Entlastung von den im anderen Vertragstaat im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern. 8) Steht dem Einkommensempfänger bereits nach der Gesetzgebung des die Steuern erhebenden Staates ein Anspruch auf völlige Entlastung von den Quellensteuern zu, so kann die Entlastung nicht gemäß Absatz 5 dieses Artikels, sondern nur nach der inneren Gesetzgebung des genannten Staates erfolgen. 9) Absatz 2 berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden. 742 10) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien, " Genußaktien oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ihren Wohnsitz hat, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt werden. Einkünfte aus Forderungen oder aus Beteiligungen als stiller Gesellschafter gelten nicht als Dividenden. 11) Die vorhergehenden Absätze sind nicht anzuwenden, wenn der Dividendenempfänger mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten in dem anderen Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ihren Wohnsitz hat, eine Betriebstätte hat und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört.

Artikel 4anzuwenden.

Artikel 11 .  1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten aus dem anderen Vertragstaat Zinsen, so hat nur der Vertragstaat das Besteuerungsrecht, in dem diese Person ihren Wohnsitz hat. 2) Die Bestimmungen des Artikels 10, Absätze 5 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden. 3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck " Zinsen" bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie durch Pfandrecht an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art, sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt werden. Einkünfte aus Beteiligungen als stiller Gesellschafter gelten nicht als Zinsen. 4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Zinsenempfänger mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten in dem anderen Vertragstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebstätte hat und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört.

Artikel 4anzuwenden.

5) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragstaaten und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden. Artikel 12 .  1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten Einkünfte aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art, so hat nur dieser Staat das Besteuerungsrecht, es sei denn, daß die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so sind diese Einkünfte in dem anderen Vertragstaat zu besteuern, aber nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zuzurechnen sind. 2) Als freier Beruf gilt insbesondere die selbständige wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Erwerbstätigkeit und die selbständige Erwerbstätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure, Wirtschaftstreuhänder und Patentanwälte. 743 Artikel 13 .  1) Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten als Mitglied eines Aufsichtsrates oder Verwaltungsrates oder als nichtgeschäftsführendes Mitglied ähnlicher Organe Vergütungen von einer juristischen Person, die ihren Wohnsitz in dem anderen Vertragstaat hat, so hat der andere Vertragstaat das Besteuerungsrecht für diese Vergütungen. 2) Absatz 1 gilt nur für Vergütungen, die für eine beaufsichtigende Tätigkeit gewährt werden. Vergütungen für eine andere Tätigkeit sind nach den Artiklen 12 oder 14 zu behandeln. Artikel 14 .  1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten Gehälter, Löhne oder ähnliche Vergütungen aus unselbständiger Arbeit, so hat, vorbehaltlich der Artikel 16 und 17, nur dieser Staat das Besteuerungsrecht, es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so werden die dafür bezogenen Vergütungen in diesem anderen Staat besteuert. 2) Ungeachtet des Absatzes 1 werden Vergütungen, die eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten für eine in dem anderen Vertragstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert, wenn:

  1. a)der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält und
  2. b)die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat seinen Wohnsitz hat, und
  3. c)die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat. 3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für Dienstleistungen, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr oder an Bord eines Schiffes, das der Binnenschiffahrt dient, erbracht werden, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Leitung des Unternehmens befindet. 4) Absatz 1 gilt nicht für Studenten einer Hochschule, technischen Schule oder ähnlichen Lehranstalt eines der beiden Vertragstaaten, die gegen Entgelt bei einem Unternehmen in dem anderen Vertragstaat nicht länger als 183 Tage während eines Kalenderjahres beschäftigt werden, um eine praktische Ausbildung zu erhalten. Artikel 15 .  Ungeachtet der Bestimmungen der Artikel 12 und 14 Absatz 2 werden Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker sowie Sportler, mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten aus ihrer in dieser Eigenschaft in dem anderen Vertragstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, nur in dem Vertragstaat besteuert, in dem sie dièse Tätigkeit ausüben. Artikel 16 .  Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, so hat, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 17 Absatz 1, nur der Vertragstaat das Besteuerungsrecht, in dem diese Person ihren Wohnsitz hat. Artikel 17 .  1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten Einkünfte aus Gehältern, Löhnen oder ähnlichen Vergütungen oder aus Ruhegehältern, Witwenund Waisenpensionen, die der andere Staat oder die Länder, Gemeinden oder Gemeindever- 744 bände oder andere Körperschaften des öffentlichen Rechtes jenes anderen Staates für gegenwärtige oder frühere Dienste oder Arbeitsleistungen gewähren, so hat abweichend von den Bestimmungen der Artikel 14 und 16 dieser andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. Das gleiche gilt auch für Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung dieses anderen Staates. 2) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines der beiden Vertragstaaten oder einer seiner Gebietskörperschaften oder einer der im Absatz 1 genannten Körperschaften des öffentlichen Rechtes erbracht werden, finden die Artikel 14 und 16 Anwendung. 3) Ob eine Körperschaft eine solche des öffentlichen Rechtes ist, wird nach den Gesetzen des Staates entschieden, in dem sie errichtet ist. Artikel 18 .  Zahlungen, die ein Student oder Lehrling aus einem der Vertragstaaten, der sich in dem anderen Vertragstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in diesem anderen Vertragstaat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses anderen Staates zufließen. Artikel 19 .  1) Das Besteuerungsrecht für Vermögen einer Person mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten, soweit es besteht aus:
  4. a)beweglichem Vermögen (Artikel 3),
  5. b)Vermögen, das einem gewerblichen Unternehmen dient (Artikel 4 und 7),
  6. c)Vermögen, das der Ausübung freier Berufe dient (Artikel 12), hat der Vertragstaat, dem das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus diesem Vermögen zusteht. 2) Das Besteuerungsrecht für anderes Vermögen einer Person hat der Vertragstaat, in dem diese Person ihren Wohnsitz hat. 3) Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten, die einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in dem anderen Vertragstaat gehören, sind in dem anderen Vertragstaat von der Besteuerung ausgenommen, sofern diese Anteile gemäß den Gesetzen dieses anderen Vertragstaates von der Besteuerung ausgenommen wären, wenn die beiden Gesellschaften ihren Wohnsitz in diesem anderen Staat gehabt hätten. Artikel 20.  1) Einkünfte und Vermögen, die nach den Bestimmungen dièses Abkommens der Besteuerung in einem der beiden Vertragstaaten unterliegen, dürfen in dem anderen Vertragstaat auch nicht durch Abzug an der Quelle besteuert werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Artikel 9, 10 und 11. 2) Ungeachtet der Bestimmung des Absatzes 1 beschränkt dieses Abkommen nicht die Befugnis jedes der beiden Vertragstaaten, die Steuern bei jenen Personen, die ihren Wohnsitz in seinem Gebiet haben, auf die ihm zur Besteuerung zugewiesenen Einkommensteile oder Vermögensteile zu den dem Gesamteinkommen oder Gesamtvermögen der Steuerpflichtigen entsprechenden Sätzen zu berechnen. Artikel 21 .  Dieses Abkommen berührt nicht den Anspruch auf etwaige weitergehende Befreiungen, die nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechtes oder besonderen Vereinba- 745 rungen den Angehörigen der diplomatischen oder konsularischen Vertretungen zustehen. Soweit auf Grund solcher weitergehenden Befreiungen Einkünfte und Vermögen im Empfangstaat nicht besteuert werden, bleibt die Besteuerung dem Entsendestaat vorbehalten. Artikel 22.  1) Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates dürfen in dem anderen Vertragstaat keiner Besteuerung oder einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. 2) Der Ausdruck Staatsangehörige" bedeutet : "
  7. a)alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragstaates besitzen;
  8. b)alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragstaat geltenden Recht errichtet worden sind. 3) Die Besteuerung von Betriebstätten, die ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat hat, darf in dem anderen Vertragstaat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen dieses anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht dahin auszulegen, daß sie einen Vertragstaat verpflichtet, den in dem anderen Vertragstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er den Personen gewährt, die ihren Wohnsitz in seinem Gebiet haben. 4) Die Unternehmen eines Vertragstaates, deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar, einer Person mit Wohnsitz in dem anderen Vertragstaat oder mehreren solchen Personen gehört oder der Kontrolle dieser Person unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Vertragstaat keiner Besteuerung oder einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können. 5) Der Ausdruck " Besteuerung" bezieht sich auf Steuern im Sinne diese Abkommens. Artikel 23 .  1) Ist eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten der Auffassung, daß die Maßnahmen eines Vertragstaates oder beider Vertragstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der obersten Finanzbehörde des Vertragstaates unterbreiten, in dem sie ihren Wohnsitz hat. 2) Hält die oberste Finanzbehörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der obersten Finanzbehörde des anderen Vertragstaates so zu regein, daß eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. 3) Die obersten Finanzbehörden der beiden Vertragstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen, die in diesem Abkommen nicht behandelt sind, vermieden werden kann. 746 4) Die obersten Finanzbehörden der beiden Vertragstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmäßig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der obersten Finanzbehörden der beiden Vertragstaaten besteht. Artikel 24 .  1) Die obersten Finanzbehörden der beiden Vertragstaaten werden sich die Mitteilungen machen, die zur Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur Vermeidung von Steuerverkürzungen, notwendig sind. Die obersten Finanzbehörden sind jedoch nicht verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, die nicht auf Grund der bei den Finanzbehörden vorhandenen Unterlagen gegeben werden können, sondern gesonderte Ermittlungen erfordern würden. Der Inhalt der auf Grund dieses Artikels zur Kenntnis der obersten Finanzbehörden gelangten Mitteilungen ist geheim zu halten, unbeschadet der Befugnis, ihn Personen und Behörden zugänglich zu machen, die nach den gesetzlichen Vorschriften bei der Festsetzung oder Einhebung der Steuern im Sinne dieses Abkommens mitwirken. Diese Personen und Behörden haben die gleiche Verpflichtung wie die obersten Finanzbehörden. 2) Absatz 1 ist in keinem Fall so auszulegen, daß einem der Vertragstaaten die Verpflichtung auferlegt wird,
  9. a)Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die seinen gesetzlichen Vorschriften oder seiner Verwaltungspraxis widersprechen,
  10. b)Einzelheiten mitzuteilen, deren Angabe nach den gesetzlichen Vorschriften des einen oder anderen Vertragstaates nicht gefordert werden kann. 3) Mitteilungen, die ein gewerbliches oder berufliches Geheimnis offenbaren würden, dürfen nicht gegeben werden. Artikel 25 .  Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen der beiden Vertragstaaten ist, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, jeder in diesem Abkommen nicht umschriebene Begriff nach den Gesetzen dieses Vertragstaates auszulegen, die sich auf die Steuern im Sinne des Abkommens beziehen. Artikel 26 .  1) Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf Holdinggesellschaften im Sinne der besonderen luxemburgischen Gesetze (zur Zeit Gesetze vom 31. Juli 1929 und vom 27. Dezember 1937). Es ist auch nicht auf Einkünfte anzuwenden, die eine Person mit Wohnsitz in Österreich von diesen Holdinggesellschaften bezieht, und für Anteile an diesen Gesellschaften, die dieser Person gehören. 2) Dieses Abkommen erstreckt sich nicht auf einmalige Abgaben vom Vermögen und vom Vermögenszuwachs. 3) Die beiden Vertragstaaten nehmen in Aussicht, eine Hilfeleistung bei der Festsetzung und Einhebung der den Gegenstand dieses Abkommens bildenden Steuern in einem besonderen Abkommen zu regeln. 747 Artikel 27.  Dieses Abkommen soll ratifiziert werden und die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Wien ausgetauscht werden; es tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Artikel 28 .  Nach Austausch der Ratifikationsurkunden finden die Bestimmungen des Abkommens für die Steuerjahre Anwendung, die am oder nach dem 1. Januar 1961 beginnen. Artikel 29.  Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der beiden Vertragstaaten gekündigt worden ist. Jeder Vertragstaat kann das Abkommen unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall wird das Abkommen letztmals auf die Steuern angewendet, die für die Zeit bis zum 31. Dezember des Jahres erhoben werden, zu dessen Ende die Kündigung erfolgt ist. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen. Geschehen zu Luxemburg, am achtzehnten Oktober 1962 in zweifacher Ausfertigung. Für das Großherzogtum Luxemburg : Für die Republik Österreich: Eugène Schaus Pierre Werner. Ernst Lemberger. Imprimerie de la Cour Victor Buck, S. e. c. s., Luxembourg

🔗 Vers la source officielle

Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.