Obsah (5)
Artikel 2Artikel 44Artikel 145Artikel 146Artikel 155Règlement grand-ducal du 11 avril 1964 modifiant et complétant l’arrêté grand-ducal du 23 novembre 1955 portant règlement de la circulation sur toutes les voies publiques . . . . . . . . . . . . . . .
Artikel 2des grossherzoglichen Beschlusses vom 23.
November 1955 über die Regelung des Verkehrs auf allen öffentlichen Strassen wird durch einen Paragraphen 28° ergänzt wie folgt : « 28° Autobahn : Öffentliche Strasse, die folgenden Bedingungen entspricht : 1) sie begreift für die beiden Verkehrsrichtungen verschiedene Fahrbahnen, die untereinander durch einen nicht zum Verkehr bestimmten Mittelstreifen getrennt sind ; 2) sie weisst keine auf derselben Ebene liegende Kreuzung mit anderen öffentlichen Strassen auf. Ausnahmen zu den Vorschriften unter 1) sind an einzelnen Stellen oder vorübergehend zugelassen. » Art. 2. Artikel 8 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt : « Die Ladung eines Fahrzeuges muss so verstaut und erforderlichenfalls befestigt sein, dass sie :
- a)keine Gefahr für Personen bilden oder dem öffentlichen oder privaten Eigentum keinen Schaden zufügen kann ;
- b)nicht auf den öffentlichen Strassen schleifen, auf sie herunterfallen noch die Führung des Fahrzeuges oder seine Gleichgewichtslage beeinträchtigen kann ;
- c)nicht die Sicht des Fahrzeugführers einschränken kann ;
- d)keinen vermeidbaren Lärm verursachen kann. Alle Zubehörteile, die dazu dienen die Ladung zu befestigen oder zu schützen, müssen straff auf ihr liegen und ordentlich befestigt sein. Keinenfalls dürfen sie ausserhalb des Fahrzeugumrisses oder des Umrisses der Ladung flattern, noch auf dem Boden schleifen. Doch dürfen Geräte, die zum Freilegen der Strasse von Schnee und Schutt dienen, die öffentliche Strasse berühren. » Art. 3. Artikel 9 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt : « 1. Jede Ladung, die das Fahrzeug nach hinten mehr als 1 m überragt oder jeder Fahrzeugteil, der mehr als 1 m über die hinteren Umrisse des Fahrzeuges hinausragt, muss wie folgt gekennzeichnet werden :
- a)am Tage, bei normaler Sicht, entweder durch ein starres Schild, das von roter Farbe ist oder zwei Farben aufweist, und zwar eine rote une eine helle, oder durch einen hellroten Wimpel. Das starre Schild und der Wimpel müssen gut sichtbar sein. Das Schild darf mit Rückstrahlstoffen belegt sein.
- b)vom Beginn der Abenddämmerung bis zur Morgendämmerung sowie am Tage, wenn insbesondere die Witterung es erfordert, durch ein rotes Licht in Verbindung mit entweder einem roten Rückstrahler oder 797 einer anderen Vorrichtung, die mit Rückstrahlstoffen belegt ist, die von roter Farbe sind oder zwei Farben aufweisen, und zwar eine rote und eine helle. Die Mittel, die verwendet werden, um das Ende der Ladung oder den die hinteren Umrisse überragenden Fahrzeugteil zu kennzeichnen und die oben unter
- a)und
- b)vorgesehen sind, müssen am äussersten Ende der Ladung oder des überragenden Fahrzeugteiles befestigt sein. Die Rückstrahler und die mit Rückstrahlstoffen belegten Vorrichtungen müssen genügend niedrig angebracht sein, um von dem Abblendlicht der Fahrzeuge getroffen zu werden. Das vorerwähnte rote Licht, der rote Rückstrahler und die mit Rückstrahlstoffen belegten Vorrichtungen müssen auf eine genügende Entfernung sichtbar sein. Das rote Licht darf die anderen Verkehrsteilnehmer nicht blenden. 2. Jede Ladung oder jedes auf einem Fahrzeug aufgebaute Gerät, welches das Fahrzeug vorne um mehr als 2 m überragt, muss gekennzeichnet sein wie folgt :
- a)am Tage, bei normaler Sicht, durch ein dreieckiges, voiles Schild, das nach vorne gerichtet ist und durch ein oder mehrere dreieckige, volle Schilder, die nach den Seiten gerichtet sind.
- b)vom Beginn der Abenddämmerung bis zur Morgendämmerung sowie bei Tage, wenn insbesondere die Witterung es erfordert, durch nichtblendende weisse oder gelbe Lichter, welche die unter
- a)erwähnten Schilder beleuchten. Diese mit rotem Rande versehenen Schilder müssen wenigstens 60 cm Seitenhänge haben und mit roten und weissen, sehr eindeutigen horizontalen Streifen bemalt sein. Sie müssen genügend niedrig angebracht sein, ohne das Blickfeld des Fahrers zu beeinträchtigen. 3. Vom Beginn der Abenddämmerung bis zur Morgendämmerung sowie am Tage, wenn insbesondere die Witterung es erfordert :
- a)muss jede Ladung, deren äusserste Breite den von der Fahrzeuglängsachse am weitesten entfernten Punkt der Lichtaustrittsfläche der benutzten Leuchten um mehr als 400 mm überschreitet, auf jeder Seite der Vorderfläche durch eine Begrenzungsleuchte mit weissem oder gelbem Licht und durch einen weissen oder gelben Rückstrahler und auf jeder Seite der Rückenfläche durch eine Begrenzungsleuchte mit rotem Licht und durch einen roten Rückstrahler kenntlich gemacht sein. Diese Begrenzungsleuchten und Rückstrahler müssen in einer Entfernung von weniger als 400 mm von der äussersten Breite der Ladung angebracht sein.
- b)muss jede Ladung, die breiter als 2,50 m ist und seitlich über den Fahrzeugumriss hinausragt, mit den unter
- a)erwähnten Begrenzungsleuchten und Rückstrahlern beleuchtet und gekennzeichnet sein, die an den äussersten Enden des Umrisses der Ladung angebracht sein müssen. Die unter
- a)und
- b)vorerwähnten Begrenzungsleuchten und Rückstrahler müssen auf ausreichende Entfernung sichtbar sein. Die Begrenzungsleuchten dürfen nicht blenden und müssen auf gleicher Höhe angebracht sein. Die Rückstrahler müssen genügend niedrig angebracht sein, um vom Abblendlicht der Fahrzeuge getroffen zu werden. Die Vorschriften gegenwärtigen Artikels sind nicht anwendbar auf die in vorstehendem Artikel 11 vorgesehenen Ladungen.» Art. 4. Der erste Absatz unter 1c) des abgeänderten Artikels 42 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt : «
- c)Mit zwei weissen oder gelben Lampen mit Standlicht, die symetrisch in einer Entfernung von weniger als 400 mm von dem äussersten Rand des Fahrzeugumrisses angebracht und bei Nacht, bei normaler Sicht, auf wenigstens 150 m Entfernung vor dem Fahrzeug sichtbar sind, ohne die anderen Verkehrsteilnehmer zu blenden.» Art. 5. Der letzte Absatz unter 1c) des abgeänderten Artikels 42 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt : « Die in gegenwärtigem Artikel bezeichneten Kraftfahrzeuge dürfen ausserdem mit nicht blendenden Nebelscheinwerfern und mit einem Suchscheinwerfer ausgerüstet sein. Die Nebelscheinwerfer, deren Zahl stets 798 zwei betragen muss, sind symetrisch zu einer senkrechten Fläche anzuordnen, die durch die Fahrzeuglängsachse läuft. Ihr oberer Rand muss tiefer oder auf der gleichen Höhe wie der höchste Rand der Scheinwerfer mit Abblendlicht liegen und ihr äusserster Rand muss sich in einer Entfernung von weniger als 400 mm von den seitlichen Fahrzeugumrissen befinden. Der Suchscheinwerfer und die Nebelscheinwerfer müssen gleichlaufend mit den Schlusslichtern geschaltet sein. » Art. 6.
Artikel 44des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23.
November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt : « Die im dringenden Dienst der Gendarmerie, der Polizei, der Armee, des Zivil Schutzes und der Feuerwehr benutzten Fahrzeuge sowie die Sanitätswagen dürfen vorne mit einem blauen Blinklicht versehen sein. Fahrzeuge, die dem Strassendienst zugeteilt sind, die als Abschleppwagen ausgerüstet sind, sowie Fahrzeuge, welche mit oder ohne Ladung die in vorerwähnten Artikeln 3, 4, 5, 6 und 12 festgelegten Höchstgewichte und Höchstausmasse überschreiten, dürfen vorne mit einem orangefarbigen, blinkenden Licht versehen sein, das Vorsicht bedeutet. Diese Lichter dürfen hinten am Fahrzeug wiederholt werden. Kraftfahrzeuge, deren Breite 2 m übersteigt, dürfen beidseitig auf der Vorderfläche eine Begrenzungsleuchte mit weissem oder gelbem Licht und einen runden weissen oder gelben Rückstrahler und beidseitig auf der Hinterfläche eine Begrenzungsleuchte mit rotem Licht aufweisen. Die vorerwähnten Begrenzungsleuchten und Rückstrahler sind obligatorisch für Kraftfahrzeuge und Anhänger, deren Breite 2,50 m übersteigt, mit Ausnahme der Arbeitsmaschinen und der Spezialfahrzeuge der Armee. Die vorerwähnten Begrenzungsleuchten und Rückstrahler müssen in einer Entfernung von weniger als 400 mm vom äussersten Fahrzeugumriss entfernt angebracht sein. Übersteigt die Breite des Fahrzeuges 2,50 m, müssen die Begrenzungsleuchten und Rückstrahler an den äussersten Enden des Fahrzeugumrisses angebracht sein. Die Begrenzungsleuchten dürfen nicht blenden, müssen auf gleicher Höhe angebracht und auf ausreichende Entfernung sichtbar sein. Die Rückstrahler müssen auf gleicher Höhe und genügend niedrig angebracht sein, um vom Abblendlicht der Fahrzeuge getroffen zu werden. Nachstehende Fahrzeuge dürfen jedoch auf beiden Längsseiten mit einer Stationierungsleuchte, die ein weisses oder gelbes, nichtblendendes Licht nach vorne und ein rotes oder gelbes, nichtblendendes Licht nach hinten ausstrahlt, versehen sein :
- a)Kraftfahrzeuge, die zum Personentransport bestimmt sind und die, einschliesslich des Führerplatzes, weniger als 10 ganze Sitzplätze begreifen ;
- b)die anderen Kraftfahrzeuge, deren Länge weniger als 6 m und deren Breite weniger als 2 m beträgt. Leuchtreklamen oder Reklamen mittels reflektierender Fläche sind an allen Fahrzeugen verboten. Art. 7. Der zweite Absatz des abgeänderten Artikels 122 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt : « Die Fahrzeugführer, die beabsichtigen eine Richtungsänderung nach links auszuführen, müssen so nahe wie möglich an die Fahrbahnmitte heranfahren, ohne jedoch diese zu überfahren, es sei denn, dass drei Fahrspuren vorhanden sind, oder so nahe wie möglich an den linken Fahrbahnrand heranfahren, wenn es sich um eine Fahrbahn mit Einbahnverkehr handelt, und nach links einbiegen, ohne den aus entgegengesetzter Richtung kommenden Verkehr zu behindern. Beim Einfahren in eine anstossende Fahrbahn, müssen sie so weit wie möglich ausholen, um diese auf der rechten Fahrbahnhälfte zu erreichen. Beim Einfahren in eine Fahrbahn, auf welcher der Verkehr sich gemäss den Vorschriften des vorstehenden Artikels 118 in Parallelreihen abwickelt, dürfen sie jedoch das Manöver ausführen, ohne sich an den äussersten rechten Fahrbahnrand zu halten. Art. 8. Die drei letzten Absätze des abgeänderten Artikels 137 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 werden durch folgenden Text ersetzt: « Der Verkehrsteilnehmer, der auf das Vorhandensein eines Bahnüberganges durch die in Artikel 107 unter 8 vorgesehenen Verkehrszeichen, wenn es sich um einen Bahnübergang mit Schranken oder mit 799 Halbschranken handelt, oder unter 9 und 11 vorgesehenen Verkehrszeichen, wenn es sich um einen Bahnübergang ohne Schranken handelt, aufmerksam gemacht worden ist, muss beim Annähern an einen solchen Übergang besonders vorsichtig sein und seine Geschwindigkeit mässigen, um jeden Unfall zu vermeiden, und muss dann den Bahnübergang ohne unnötigen Aufenthalt überqueren. Es ist verboten, einen Bahnübergang zu überqueren oder dessen Überqueren zu versuchen, wenn die Schranken oder Halbschranken geschlossen sind oder sich in Bewegung befinden oder wenn ein oder mehrere ruhende oder blinkende Lichter aufleuchten. Desgleichen verbietet die Anweisung eines Agenten der Nationalen Gesellschaft der luxemburgischen Eisenbahnen, die entweder durch ein rotes Licht oder durch ein Hilfsmittel gegeben wird, jedem Verkehrsteilnehmer, sich auf den Bahnübergang zu begeben. Bestehen an einem Bahnübergang keine Schranken, Halbschranken oder rote Lichter, so darf der Verkehrsteilnehmer den Übergang erst dann benutzen, nachdem er sich vergewissert hat, dass sich kein Schienenfahrzeug nähert. » Art. 9. Der letzte Absatz des Artikels 141 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt : « Ausser während der für die Durchführung eines Überholmanövers nötigen Zeit, müssen Autobusse und Touristenbusse, Kraftfahrzeuge, die zum Gütertransport bestimmt sind und deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 5000 kg übersteigt, Sattelaggregate und Aggregate von gekuppelten Fahrzeugen, welche dieses Gewicht übersteigen, sowie Arbeitsmaschinen mit einem Eigengewicht über 3500 kg, ausserhalb geschlossener Ortschaften untereinander einen Abstand von wenigstens 100 m halten, damit ihr Überholen durch andere schnellere Fahrzeuge erleichtert wird. Doch genügt es, dass die Fahrzeugabteilungen der Armée, des Zivil-Schutzes und der Feuerwehr in Gruppen von mässigen Längen aufgeteilt werden, die zur Erleichterung des Verkehrs unter sich durch genügend grosse Abstände getrennt sind.» Art. 10. Artikel 144 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt : A. Während der Nacht müssen Kraftfahrzeuge, die sich in Bewegung befinden, mit Ausnahme der Maschinen, der landwirtschaftlichen Traktoren, der Motorräder und der leichten Motorräder, vorne mit folgenden Lichtern beleuchtet sein : 1° Innerhalb der mit einer ausreichenden Beleuchtung versehenen Ortschaften, entweder mit den in Artikel 42, 1 unter
- c)vorgesehenen Lampen mit Standlicht oder mit den in Artikel 42, 1 unter
- b)vorgesehenen Scheinwerfern mit Abblendlicht. Jedoch ist der Gebrauch der Scheinwerfer mit Abblendlicht vorgeschrieben, wenn insbesondere wegen der Witterung die Lampen mit Standlicht ungenügend sind, um den anderen Verkehrsteilnehmern die Gegenwart des Fahrzeuges auf ausreichende Entfernung anzuzeigen. 2° Ausserhalb der Ortschaften, wenn die Beleuchtung der Fahrbahn durchgehend ist und dem Fahrzeugführer gestattet, genügend weit deutlich zu sehen, mit den in Artikel 42, 1 unter
- b)vorgesehenen Scheinwerfern mit Abblendlicht. 3° An den nicht mit einer ausreichenden Beleuchtung versehenen Stellen, entweder mit den in Artikel 42, 1 unter
- a)vorgesehenen Scheinwerfern mit Fernlicht oder mit den in Artikel 42, 1 unter
- b)vorgesehenen Scheinwerfern mit Abblendlicht. Der Fahrzeugführer muss jedoch die Scheinwerfer mit Fernlicht gebrauchen, wenn in Anbetracht der Geschwindigkeit seine Sicht nicht ausreicht, um in voiler Sicherheit zu fahren. Jedoch ist an den nicht mit einer ausreichenden Beleuchtung versehenen Stellen der Gebrauch der Scheinwerfer mit Abblendlicht vorgeschrieben :
- a)Vor dem Kreuzen eines anderen Fahrzeuges oder eines Fussgängers und wenigstens in einer solchen Entfernung, dass der Verkehr sich bequem und ohne Gefahr abwickeln kann ; 800
- b)vor der Begegnung eines Schienenfahrzeuges oder eines Schiffes, welches sich auf dem ihm eigenen Verkehrsweg, der an der öffentlichen Strasse entlang läuft, aus entgegengesetzter Richtung nähert, wenn der Führer des Schienenfahrzeuges oder des Schiffes durch die Scheinwerfer mit Fernlicht gestört werden kann ;
- c)in allen Fällen, wo es notwendig ist, insbesondere für jedes Fahrzeug, das einem andern in geringem Abstand folgt, ausgenommen, wenn der Fahrzeugführer ein Überholmanöver ausführt. 4° Bei dichtem Nebel oder Schneefall, der die Sicht auf weniger als 100 m herabsetzt, müssen die Scheinwerfer mit Abblendlicht, anstatt der Scheinwerfer mit Fernlicht oder der Lampen mit Standlicht benutzt werden. Der Gebrauch der vorstehend unter 4° vorgeschriebenen Scheinwerfer mit Abblendlicht darf durch den Gebrauch der in Artikel 42, 1 unter
- c)vorgesehenen Nebelscheinwerfer ersetzt werden. Letztere dürfen nur bei Nebel oder Schneefall gebraucht werden. Scheinwerfer mit Fernlicht dürfen gleichzeitig mit den Scheinwerfern mit Abblendlicht in den Fällen gebraucht werden, wo der Gebrauch der Scheinwerfer mit Abblendlicht gestattet ist. In allen Fällen wo der Gebrauch der Scheinwerfer mit Fernlicht oder der Scheinwerfer mit Abblendlicht gestattet ist, dürfen die Lampen mit Standlicht gleichzeitig gebraucht werden. Die in Artikel 42, 1 unter
- c)vorgesehenen Lampen mit Standlicht müssen gleichzeitig mit den Scheinwerfern mit Abblendlicht gebraucht werden, wenn kein Punkt ihrer Lichtaustrittsflächen sich in einem Abstand von weniger als 400 mm von den äussersten Breitenumrissen des Fahrzeuges befindet. Der Gebrauch von mehr als zwei Scheinwerfern mit Fernlicht oder Abblendlicht ist verboten. Zwei Scheinwerfer, deren Abstand zwischen ihren Lichtquellen nicht die halbe Summe der Durchmesser dieser Scheinwerfer übersteigt, gelten nur als ein einziger Scheinwerfer. Ist das Fahrzeug mit einem Suchscheinwerfer ausgerüstet, so darf dieser nur gleichzeitig mit den Scheinwerfern mit Abblendlicht benutzt werden. Jedoch ist der Gebrauch des Suchscheinwerfers zur Beleuchtung der Fahrbahn und beim Herannahen eines anderen Fahrzeuges untersagt. B. Bei der Abend- und Morgendämmerung, sowie am Tage, wenn insbesondere die Witterung es erfordert, müssen die in vorstehendem ersten Absatz unter A bezeichneten Kraftfahrzeuge, falls sie in Bewegung sind, vorne, entweder mit den Lampen mit Standlicht, den Scheinwerfern mit Abblendlicht oder zusammen mit diesen beiden Arten von Lichtern beleuchtet sein. Wenn bei dichtem Nebel oder bei Schneefall die Sicht auf eine Entfernung von weniger als 100 m herabgesetzt ist, müssen jedoch stets die Scheinwerfer mit Abblendlicht oder die Nebelscheinwerfer gebraucht werden. C. Vom Beginn der Abenddämmerung bis zur Morgendämmerung sowie am Tage, insbesondere die Witterung es erfordert, müssen die in vorstehendem ersten Absatz unter A bezeichneten Kraftfahrzeuge, falls sie in Bewegung sind, hinten mit den in Artikel 42, 2 unter
- a)und
- b)vorgesehenen Leuchten gekennzeichnet sein. D. Vom Beginn der Abenddämmerung bis zur Morgendämmerung sowie am Tage, wenn insbesondere die Witterung es erfordert, dürfen die in vorstehendem ersten Absatz unter A bezeichneten Kraftfahrzeuge, deren Breite 2.00 m übersteigt, ohne jedoch breiter als 2,50 m zu sein, ausserdem mit den in vorstehendem Artikel 44 vorgesehenen Begrenzungsleuchten kenntlich gemacht sein. Diese Beleuchtung ist für die Kraftfahrzeuge, deren Breite 2,50 m übersteigt, mit Ausnahme der Maschinen und der Spezialfahrzeuge der Armée, obligatorisch.» Art. 11.
Artikel 145des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23.
November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt : «Vom Beginn der Abenddämmerung bis zur Morgendämmerung sowie am Tage, wenn insbesondere die Witterung es erfordert, müssen die in vorstehendem Artikel 144, erster Absatz unter A, bezeichneten Kraftfahrzeuge, die auf der öffentlichen Strasse anhalten oder stationieren, kenntlich gemacht sein: 801 1° vorne, durch die in Artikel 42, 1 unter
- c)vorgesehenen Lampen mit Standlicht ; 2° hinten, durch die in Artikel 42, 2 unter
- a)und
- b)vorgesehenen Schlussleuchten. Nichtsdestoweniger müssen bei dichtem Nebel oder dichtem Schneefall, der die Sicht auf weniger als 100 m herabsetzt, die vorerwähnten Kraftfahrzeuge, falls sie ausserhalb einer Ortschaft anhalten oder stationieren, vorne durch die Scheinwerfer mit Abblendlicht oder durch die Nebelscheinwerfer kenntlich gemacht sein. Innerhalb der Ortschaften dürfen, bei normaler Sicht, die Fahrzeuge, die gemäss den Bestimmungen des vorerwähnten Artikels 44 mit einer Stationierungsleuchte ausgerüsteten Fahrzeuge, anstatt der vorstehend unter 1° und 2° bezeichneten Leuchten, diese Stationierungsleuchte gebrauchen, unter der Bedingung, dass kein Anhänger an diese Fahrzeuge angekuppelt sei. In diesem Falle müssen die Fahrzeuge mit der Stationierungsleuchte kenntlich gemacht sein, die auf der Längsseite der Fahrzeuge angebracht ist, welche dem Strassenrande gegenüberliegt, längst dem sie abgestellt sind. Der Gebrauch der in gegenwärtigem Artikel vorgesehenen Leuchten ist jedoch nicht erfordert, wenn die Beleuchtung der öffentlichen Strasse es gestattet, das Fahrzeug in genügender Entfernung deutlich zu erkennen. » Art. 12.
Artikel 146des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23.
November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt : «Vom Beginn der Abenddämmerung bis zur Morgendämmerung sowie am Tage, wenn insbesondere die Witterung es erfordert, müssen landwirtschaftliche Traktoren, falls sie in Bewegungsind und ihre Geschwindigkeit auf ebener Strecke 10 km/h übersteigen kann, in Gemässheit der Vorschriften des vorstehenden Artikels 144 beleuchtet sein. Wenn dièse Fahrzeuge auf der öffentlichen Strasse anhalten oder stationieren, müssen sie in Gemässheit der Vorschriften des vorstehenden Artikels 145 beleuchtet sein. Landwirtschaftliche Traktoren müssen ausserdem hinten mit den in Artikel 42, 2 unter
- c)vorgesehenen Rückstrahlern versehen sein. Nichtsdestoweniger ist die in Artikel 42, 1 unter
- b)festgelegte Lichtstärke für Scheinwerfer mit Abblendlicht nicht für landwirtschaftliche Traktoren erfordert. » Art. 13. Artikel 147 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt : « Vom Beginn der Abenddämmerung bis zur Morgendämmerung sowie am Tage, wenn insbesondere die Witterung es erfordert, genügt es bei Arbeitsmaschinen mit Motorantrieb, deren Eigengewicht höher ist als 400 kg und deren Geschwindigkeit auf ebener Strecke 10 km/h übersteigen kann, dass sie vorne mit zwei Scheinwerfern, mit weissem oder gelbem, nicht blendendem Licht und hinten mit einer weissen Leuchte welche die Erkennungstafel erhellt, und einer roten nicht blendenden links angebrachten Schlussleuchte beleuchtet sind. Vorstehende Bestimmungen sind ebenfalls anwendbar, wenn die vorerwähnten Fahrzeuge auf der öffentlichen Strasse anhalten oder stationieren und die Beleuchtung der öffentlichen Strasse es nicht gestattet, die Fahrzeuge in genügender Entfernung deutlich zu erkennen.» Art. 14. Artikel 148 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt : « A. Während der Nacht müssen Motorräder, die in Bewegung sind, mit Ausnahme der leichten Motorräder, vorne beleuchtet sein : 1° Innerhalb der mit einer ausreichenden Beleuchtung versehenen Ortschaften, entweder mit der oder den Lampen mit Standlicht oder mit dem oder den in Artikel 43, erster Absatz vorgeschriebenen Scheinwerfern mit Abblendlicht. Jedoch ist der Gebrauch der Scheinwerfer mit Abblendlicht vorgeschrieben, wenn insbesondere wegen der Witterung die Lampen mit Standlicht ungenügend sind, um den anderen Verkehrsteilnehmern die Gegenwart des Fahrzeuges auf ausreichende Entfernung anzuzeigen. 802 2° Ausserhalb der Ortschaften, wenn die Beleuchtung der Fahrbahn durchgehend ist und dem Fahrzeugführer gestattet, genügend weit deutlich zu sehen, mit dem oder den in Artikel 43, erster Absatz vorgesehenen Scheinwerfern mit Abblendlicht. 3° An den nicht mit einer ausreichenden Beleuchtung versehenen Stellen, entweder mit dem oder den in Artikel 43, erster Absatz vorgesehenen Scheinwerfern mit Fernlicht oder Scheinwerfern mit Abblendlicht Der Fahrzeugführer muss jedoch die Scheinwerfer mit Fernlicht gebrauchen, wenn in Anbetracht der Geschwindikeit, seine Sicht nicht ausreicht, um in voller Sicherheit zu fahren. Jedoch ist der Gebrauch des oder der Scheinwerfer mit Abblendlicht in Gemässheit der Bestimmungenü des vorstehenden Artikels 144 unter 3° und 4° vorgeschrieben. Die Motorräder, mit Ausnahme der leichten Motorräder, müssen hinten mit den in Artikel 43, Absatz 3 vorgeschriebenen Lampen beleuchtet sein. Die Beiwagen müssen mit den in Artikel 43, Absazt 4 vorgeschriebenen Lampen beleuchtet sein. B. Bei der Abend- und Morgendämmerung sowie am Tage, wenn insbesondere die Witterung es erfordert, müssen die Motorräder, falls sie in Bewegung sind, mit Ausnahme der leichten Motorräder, vorne entweder mit der oder den Lampen mit Standlicht, oder mit dem oder den Scheinwerfern mit Abblendlicht und hinten mit den in Artikel 43, Absatz 3 vorgesehenen Lampen beleuchtet sein. Wenn jedoch bei dichtem Nebel oder bei Schneefall die Sicht auf eine Entfernung von weniger als 100 m herabgesetzt ist, müssen stets der oder die Scheinwerfer mit Abblendlicht gebraucht werden. C. Vom Beginn der Abenddämmerung bis zur Morgendämmerung sowie am Tage, wenn insbesondere die Witterung es erfordert, muss :
- a)jedes Motorrad mit Beiwagen, das auf der öffentlichen Strasse anhält oder stationiert, mit den in Artikel 43, Absatz 3 und 4 vorgeschiebenen Lampen beleuchtet sein ;
- b)jedes Motorrad ohne Beiwagen, das in Gemässheit der Bestimmungen des Artikels 42, 1 unter
- c)mit einer oder zwei Lampen mit Standlicht ausgerüstet ist, und auf der öffentlichen Strasse anhält oder stationiert mit den in Artikel 43, Absatz 3 vorgesehenen Lampen beleuchtet sein ;
- c)jedes Motorrad ohne Beiwagen, das nicht mit Lampen mit Standlicht ausgerüstet ist, beim Anhalten oder Stationieren ausserhalb der Fahrbahn abgestellt werden. Vorstehende unter a),
- b)und
- c)vorgesehene Vorschriften sind jedoch nicht anwendbar, wenn die Beleuchtung der öffentlichen Strasse es gestattet, das Fahrzeug in genügender Entfernung deutlich zu erkennen. » Art. 15. Artikel 149 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955wird durch folgenden Text ersetzt : « Vom Beginn der Abenddämmerung bis zur Morgendämmerung sowie am Tage, wenn insbesondere die Witterung es erfordert, müssen die leichten Motorräder und die Fahrräder, die in Bewegung sind, vorne mit einer einzigen Lampe mit weissem oder gelbem Licht, hinten mit einer von hinten sichtbaren Schlussleuchte mit rotem Licht und einem roten, nicht dreieckigen Rückstrahler beleuchtet sein, der unabhängig oder in die rote Schlussleuchte eingebaut sein kann und in Bezug auf die Sichtbarkeit den Bedingungen des Artikels 42,2 unter
- c)entsprechen muss. Gibt das Vorderlicht Anlass zur Blendung so muss die Lampe mit einer Abblendvorrichtung ausgestattet sein. Diese Vorrichtung muss gemäss den in vorstehendem Artikel 144 aufgestellten Regeln gebraucht werden. Art. 16. Artikel 150 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt : «Vom Beginn der Abendämmerung bis zur Morgendämmerung und am Tage, wenn insbesondere die Witterung es erfordert : 1) muss die Rückseite des letzten Anhängers, des letzten Jahrmarktfahrzeuges oder des letzten Wohnwagens, falls diese Fahrzeuge sich in Bewegung befinden, mit den im zweiten Absatz des vorstehenden Artikels 45 vorgesehenen Lampen beleuchtet sein. 803 2) müssen die Anhänger, Jahrmarktfahrzeuge und Wohnungen, deren Breite die des Zugfahrzeuges übersteigt, falls sie angekuppelt sind und sich in Bewegung befinden, ausserdem auf jeder Seite der Vorderfront mit den im ersten Absatz des vorstehenden Artikels 45 vorgesehenen Begrenzungsleuchten beleuchtet sein. 3) dürfen die Anhänger, Jahrmarktfahrzeuge und Wohnwagen, die angekuppelt sind und sich in Bewegung befinden und deren Breite 2 m übersteigt ohne 2,50 m zu übersteigen, ausserdem mit den in vorstehendem Artikel 44 vorgesehenen Begrenzungsleuchten beleuchtet sein. Diese Beleuchtung ist obligatorisch, wenn die Breite dieser Fahrzeuge 2,50 m übersteigt. 4) genügt es, dass die Rückseite eines von einem Motorrad gezogenen Anhängers mit einer roten, nicht blendenden Leuchte und mit einer weissen Leuchte, welche die Erkennungstafel erhellt, gekennzeichnet ist. 5) muss die Rückseite des letzten der anderen von einem Kraftfahrzeug gezogenen Fahrzeuge, links durch eine nicht blendende Lampe gekennzeichnet sein, die rot nach hinten leuchtet. Vorstehende Vorschriften sind ebenfalls anwendbar, wenn die unter 1) bis 5) erwähnten Fahrzeuge, falls sie an ein Kraftfahrzeug angekuppelt sind, auf der öffentlichen Strasse anhalten oder stationieren und die Beleuchtung der öffentlichen Strasse es nicht gestattet, sie auf ausreichende Entfernung deutlich zu erkennen. 6) muss das von einem Fahrrad oder von einem leichten Motorrad gezogene Fahrzeug links auf der Rückseite mit wenigstens einem roten Rückstrahler gekennzeichnet sein, der die Form eines Dreiecks hat, dessen eine Spitze nach oben gerichtet ist und der den Anforderungen des Artikels 42,2 unter
- b)entspricht. 7) müssen die Anhänger, Jahrmarktfahrzeuge und Wohnungen, die nicht angekuppelt sind, vorne mit wenigstens einer weissen, nicht blendenden Lampe und hinten mit wenigstens einer roten, nicht blendenden Schlussleuchte beleuchtet sein, die beide an der Seite des Fahrzeuges angebracht sein müssen, die dem Fahrbahnrande gegenüber liegt, längst dem sie abgestellt sind. Wenn die Länge des Fahrzeuges 6 m nicht übersteigt, dürfen die beiden Lichter von einer einzigen Lampe ausgestrahlt werden, die an der vorerwähnten Seite des Fahrzeuges angebracht sein muss. Der Gebrauch dieser Lichter ist jedoch nicht erfordert, wenn die Beleuchtung der öffentlichen Strasse es gestattet, das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich zu erkennen. » Art. 17. Artikel 151 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt : « Vom Beginn der Abenddämmerung bis zur Morgendämmerung sowie am Tage, wenn insbesondere die Witterung es erfordert, muss jedes tierbespannte Fahrzeug, das sich in Bewegung befindet, durch wenigstens eine nicht blendende Lampe gekennzeichnet sein, die nach vorne weiss oder gelb und nach hinten rot oder gelb leuchtet. Diese Lampe muss links am Fahrzeug angebracht sein und zwar so, dass sie sowohl von vorne als auch von hinten sichtbar ist. Kann die in Frage stehende Lampe nicht am Fahrzeug angebracht werden, so muss sie von einer Person getragen werden, die unmittelbar links vom Fahrzeug geht. In diesem Falle muss die einzige Lampe sowohl nach vorne als auch nach hinten ein gelbes, nicht blendendes Licht ausstrahlen. Nichtsdestoweniger muss jedes tierbespannte Fahrzeug, das sich in Bewegung befindet und dessen Länge 6 m übersteigt oder das ein anderes Fahrzeug zieht, wenigstens links beleuchtet sein : an der Vorderseite des ersten Fahrzeuges mit einer Lampe mit weissem oder gelbem nicht blendendem Licht ; an der Rückseite des letzten Fahrzeuges mit einer Lampe mit rotem nicht blendendem Licht. Falls diese Lampen nicht an den Fahrzeugen befestigt werden können, müssen sie von Personen getragen werden, die unmittelbar links von dem oder den Fahrzeugen gehen. Vorstehende Bestimmungen sind ebenfalls anwendbar, wenn die tierbespannten Fahrzeuge auf der öffentlichen Strasse anhalten oder stationieren und die Beleuchtung der öffentlichen Strasse es nicht gestattet, sie in genügender Entfernung deutlich zu erkennen. » 804 Art. 18. Artikel 152 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt : «Vom Beginn der Abenddämmerung bis zur Morgendämmerung sowie am Tage, wenn insbesondere die Witterung es erfordert : 1) müssen landwirtschaftliche Traktoren und Arbeitsmaschinen mit Motorantrieb, deren Eigengewicht 400 kg übersteigt, die nicht gemäss den Vorschriften der vorstehenden Artikel 146 und 147 beleuchtet werden können und deren Geschwindigkeit auf ebener Strecke 10 km/h nicht übersteigen kann, wenigstens mit folgenden Lampen beleuchtet sein, die auf der linken Seite des Fahrzeuges angebracht sein müssen : vorne mit einer Leuchte mit weissem oder gelbem, nicht blendendem Licht ; hinten mit einer Schlussleuchte mit rotem nicht blendendem Licht. 2) müssen Invalidenfahrzeuge, die auf der öffentlichen Strasse verkehren und durch die beförderte Person selbst fortbewegt oder von einem Hund gezogen werden, vorne mit wenigstens einer Leuchte mit weissem und hinten mit einer Leuchte mit rotem Licht beleuchtet sein. Diese Leuchten dürfen durch eine einzige Lampe ersetzt werden, die sowohl nach vorne als auch nach hinten ein gelbes, nicht blendendes Licht ausstrahit. 3) müssen Fahrzeuge, die sich in Bewegung befinden und deren Beleuchtung nicht im gegenwärtigen Abschnitt festgelegt ist, durch wenigstens eine einzige nicht blendende Leuchte kenntlich gemacht sein, die an der linken Seite des Fahrzeuges befestigt sein muss und nach vorne weiss oder gelb und nach hinten rot oder gelb leuchtet. Falls die in Frage stehende einzige Leuchte nicht am Fahrzeug befestigt werden kann, muss sie von einer Person getragen werden, die unmittelbar links vom Fahrzeug geht. In diesem Falle muss die einzige Lampe sowohl nach vorne als auch nach hinten ein gelbes, nicht blendendes Licht ausstrahlen. 4) müssen nicht angespannte Zugtiere, Last- oder Reittiere und Vieh, das sich einzeln oder in Herden auf der öffentlichen Strasse mit Ausnahme der Feldwege bewegt, vorne mit einer Leuchte mit weissem oder gelbem, nicht blendendem Licht und hinten mit einer Leuchte mit rotem nicht blendendem Licht beleuchtet sein. Die Beleuchtung darf jedoch mittels einer einzigen Lampe gewährleistet werden, die linksseitig getragen werden muss und sowohl nach vorne als auch nach hinten ein gelbes, nicht blendendes Licht ausstrahlt. Die Vorschriften des gegenwärtigen Artikels sind ebenfalls anwendbar wenn vorstehende Fahrzeuge, Tiere und Vieh auf der öffentlicher Strasse anhalten oder stationieren und die Beleuchtung der öffentlichen Strasse es nicht gestattet, sie in genügender Entfernung deutlich zu erkennen. Die Vorschriften gegenwärtigen Abschnittes sind jedoch nicht anwendbar auf Fahrzeuge, deren Breite einen Meter nicht übersteigt und die von Fussgängern an der Hand geführt werden.» Art. 19. Artikel 153 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt : « Vom Beginn der Abenddämmerung bis zur Morgendämmerung sowie am Tage, wenn insbesondere die Witterung es erfordert, müssen Armeeabteilungen in Marschkolonne, Umzüge, Prozessionen und Fussgängergruppen, die sich in Reihen unter der Führung einer Aufsichtsperson bewegen : vorne mit einer oder mehreren Leuchten mit weissem oder gelbem, nicht blendendem Licht; hinten mit einer oder mehreren Leuchten mit rotem, nicht blendendem Licht, beleuchtet sein. Diese Lichter können von einem Kraftfahrzeug ausgestrahlt werden, das der Gruppe voranfährt und durch ein Fahrzeug, das ihr folgt ; doch muss dieses letzte Fahrzeug stets seine Scheinwerfer mit Abblendlicht benutzen. Wenn die Gruppe sehr lang ist, muss ihre linke Flanke durch Leuchten, die ein gelbes nicht blendendes Licht nach vorne und nach hinten ausstrahlen, kenntlich gemacht sein. Der Abstand zwischen zwei aufeinander folgenden Leuchten darf 25 m nicht übersteigen. 805 Ist die Zahl einer Gruppe geringer als 20, so genügt eine einzige Leuchte, die gelb nach vorne und nach hinten leuchtet. Diese muss unmittelbar links neben der Gruppe getragen werden. Innerhalb von Ortschaften sind vorstehende Vorschriften nicht anwendbar, wenn die Beleuchtung der öffentlichen Strasse es gestattet die Gruppe in genügender Entfernung deutlich zu erkennen. Die Vorschriften gegenwärtigen Artikels sind nicht anwendbar auf Armeeabteilungen während eines Manövers.» Art. 20. Artikel 154 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt : «Es ist verboten, Fahrzeuge, Fussgänger, nicht angespannte Zugtiere, Last- oder Reittiere sowie Vieh, einzeln oder in Herden, mit andern als den in den vorstehenden Artikeln 144 bis 153 vorgesehenen Beleuchtungsvorrichtungen zu beleuchten, unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 42, 44, 54 und 55. Der Gebrauch des in vorstehendem Artikel 44 vorgesehenen blauen Lichtes ist nur gestattet in den Fällen, die durch die Dringlichkeit und die besondere Gefahr des zu erfüllenden Auftrages gerechtfertigt sind. Der Gebrauch des in demselben Artikel vorgesehenen orangefarbigen Lichts ist nur gestattet in den Fällen, die durch die Gefahr oder die vom Fahrzeug oder seiner Ladung auf der öffentlichen Strasse verursachten ausnahmsweise starken Verkehrsbehinderung gerechtfertigt sind. » Art. 21.
Artikel 155des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23.
November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: «Die Vorschriften gegenwärtigen Abschnittes sind weder anwendbar aud die Spezialfahrzeuge der Armee, noch auf die anderen Fahrzeuge der Armee während eines Manövers. » X. Abschnitt. Besondere Vorschriften. Art. 22. Artikel 156 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt : «1. Ausser im Fall einer besonderen Ausnahmebestimmung ist der Verkehr auf den Autobahnen, mit Ausnahme der leichten Motorrädern, den Kraftfahrzeugen und ihren angekuppelten Anhängern und Sattelanhängern vorbehalten, unter der Bedingung, dass diese Kraftfahrzeuge auf ebener Strecke eine Mindestgeschwindigkeit von 40 km/h erreichen können. 2. Die zum Verkehr auf den Autobahnen zugelassenen Fahrzeuge dürfen nur an den besonders zu diesem Zwecke eingerichteten Ausschlusstellen auf die Autobahn einfahren oder sie verlassen. 3. Bei der Einfahrt auf eine Autobahn muss der Fahrzeugführer den dort verkehrenden Fahrzeugführern die Vorfahrt überlassen. Zu diesem Zwecke muss er vor der Einfahrt nötigenfalls anhalten. Wenn die Zufahrt sich in einem Beschleunigungsstreifen fortsetzt, muss der Fahrzeugführer diesen benutzen und darauf solange fahren, bis er unter Beachtung der vorstehenden Vorschriften auf die Autobahn einfahren kann. 4. Der Fahrzeugführer, der die Autobahn verlassen will, muss rechtzeitig die rechte Fahrspur benutzen und sich sobald wie möglich auf den Verzögerungsstreifen begeben, wenn ein solcher vorhanden ist. 5. Ausser bei gegenteiliger Signalisierung ist es verboten, sich auf die Mittelstreifen und die Überfahrten, welche die Fahrbahnen einer Autobahn verbinden, zu begeben. 6. Es ist verboten, auf einer Autobahn zu wenden oder rückwärtszufahren. 7. Das Halten eines Fahrzeuges auf den Fahrbahnen, den Seitenstreifen und den Anschlusstellen einer Autobahn ist verboten, ausser auf den durch die in Artikel 107 vorgesehenen Verkehrszeichen gekennzeichneten Parkplätzen und Flächen der Nebenbetriebe. 8. Wird ein Fahrzeug unvermutet zum Stillstand gezwungen, so muss der Führer es, wenn möglich, ausserhalb der Fahrbahn und rechts in seiner Fahrtrichtung abstellen. Ist das nicht möglich, so muss jede nötige Massnahme getroffen werden, um die anderen Fahrzeugführer rechtzeitig vor dem Hindernis zu warnen, das sie auf der Fahrbahn begegnen werden, 806 Bleibt ein Fahrzeug unvermutet auf der Fahrbahn oder dem Sicherheitsstreifen liegen, so müssen nachts oder am Tage, wenn insbesondere die Witterung es erfordert, die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen leuchtende oder rückstrahlende Mittel begreifen. 9. Ausserdem sind die in gegenwärtigem Kapitel VI vorgesehenen Regeln auf den Autobahnverkehr anwendbar. » Art. 23. Artikel 163 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt : « A. Jeder in einen Unfall verwickelte Kraftfahrzeugführer muss : 1° sofort anhalten und sich über die Folgen des Unfalls vergewissern ; 2° die notwendigen Massnahmen zur Sicherung des Verkehrs treffen ; 3° auf Verlangen anderer in denselben Unfall verwickelten Personen, diesen ihre Identität bekannt geben. B. Hat der Unfall nur Sachschaden verursacht, so müssen alle in den Unfall verwickelten Personen ausserdem an Ort und Stelle bleiben, um gemeinsam die nötigen Feststellungen zu machen und gegebenenfalls die Agenten der Gendarmerie oder der Polizei herbeizurufen. Ist eine geschädigte Partei nicht anwesend, so müssen die in den Unfall verwickelten Personen möglichst am Unfallort ihren Namen und ihre Anschrift bekanntgeben. Auf jeden Fall müssen sie diese Angaben so bald wie möglich an die geschädigte Partei liefern und zwar auf dem kürzesten Wege oder durch Vermittlung der Gendarmerie oder der Polizei. C. Ist bei dem Unfall ein Mensch getötet oder verletzt worden, so muss jede in den Unfall verwickelte und unverletzt gebliebene Person ausserdem :
- a)den Verletzten helfen ;
- b)an Ort und Stelle bleiben, bis die Agenten der Gendarmerie oder der Polizei die nötigen Feststellungen am Unfallort gemacht haben. Seiner Pflicht, an Ort und Stelle zu bleiben, entzieht sich jedoch nicht, wer sich zeitweilig vom Unfallort entfernt, sei es um für Verletzte zu sorgen, sei es um einen unerlässlichen Hilfeauftrag zu erfüllen, sei es um die Agenten der Gendarmerie und der Polizei herbeizurufen, nachdem er Anwesenden seinen Namen und seine Anschrift angegeben hat. Auf jeden Fall muss er sich so bald wie möglich bei den mit den Feststellungen beauftragten Agenten einfinden. D. Die Vorschriften des gegenwärtigen Artikels sind sinngemäss auf alle anderen Verkehrsteilnehmer anwendbar. E. Jede nicht in den Unfall verwickelte Person muss in dem Masse, wie es ihr zugemutet werden kann, Verletzten Hilfe leisten. » Art. 24. Die drei letzten Abschnitte des abgeänderten Artikels 164 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 sind abgeschafft. Art. 25. Artikel 167 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 ist abgeschafft. Art. 26. Der zweite Absatz des Artikels 169 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt : « Es ist verboten, die Türe eines Fahrzeuges zu öffnen, sie ohne Notwendigkeit offen zu lassen oder aus dem Fahrzeug auszusteigen, ohne sich vergewissert zu haben, dass daraus weder eine Gefahr noch eine Behinderung für die anderen Verkehrsteilnehmer entstehen kann.» Art. 27. Artikel 171 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt : « Wird ein Fahrzeug unvermutet zum Stillstand gezwungen, so muss der Führer die zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit nötigen Massnahmen treffen. 807 Falls eine Reparatur auf der öffentlichen Strasse vorgenommen werden muss, ist das Fahrzeug, wenn möglich, auf die äusserste rechte oder auf die äusserste linke Seite der Fahrbahn oder auf den Sommerweg zu schieben. Bei Reparaturarbeiten ist es verboten, sich unter oder neben das Fahrzeug so zu legen, dass ein Teil des Körpers zur Seite des Verkehrs über den Fahrzeugrand hinausragt. Es ist verboten, Werkzeuge und Zubehörteile zur Seite des Verkehrs niederzulegen.» Art. 28. Allé reglementarischen Bestimmungen, die vorstehenden Bestimmungen zuwiderlaufen, sind abgeschafft. Art. 29. Unser Verkehrsminister und Innenminister, Unser Minister der Finanzen, Unser Minister der Öffentlichen Arbeiten, Unser Aussenminister und Minister der Bewaffneten Macht und Unser Minister der Justiz sind, jeder soweit es ihn betrifft, mit der Ausführung des gegenwärtigen Reglementes betraut, das einen Monat nach seiner Veröffentlichung im Memorial in Kraft treten wird. Luxemburg, den 11. April 1964. Der Verkehrsminister und Innenminister, Pierre Grégoire Der Finanzminister, Pierre Werner Der Minister der Öffentlichen Arbeiten, Für die Grossherzogin : Deren Stellvertreter, Jean Erbgrossherzog. Robert Schaffner Der Aussenminister und der Minister der Bewaffneten Macht, Eugène Schaus Der Minister der Justiz, Paul Elvinger Imprimerie de la Cour Victor Buck, S. e. c. s., Luxembourg