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Règlement grand-ducal du 22. décembre 1965 modifiant et complétant l’arrêté grand-ducal du 23 novembre 1955 portant règlement de la circulation sur to

Obsah (10)Artikel 4bArtikel 24bArtikel 27bArtikel 28bArtikel 41bArtikel 42bArtikel 44bArtikel 45bArtikel 45tArtikel 51

Règlement grand-ducal du 22. décembre 1965 modifiant et complétant l’arrêté grand-ducal du 23 novembre 1955 portant règlement de la circulation sur toutes les voies publiques . . . . page 1742 Grosshe

Artikel 4bis mit folgendem Text ergänzt: « Art.

4bis. In Abweichung der in Artikel 4 enthaltenen Bestimmungen, gelten folgende Vorschriften für diejenigen Fahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 1966 zum ersten Mal im Grossherzogtum Luxemburg immatrikuliert oder einregistriert werden: 1757 Die Höchstlängen eines leeren oder beladenen Fahrzeuges, die Kupplungsvorrichtung einbegriffen, sind folgende:

  1. a)einachsiger Anhänger:
  2. b)Fahrzeug mit Tandemachsen, die miteinander verbunden sind und deren Achsenabstand 1,60 m nicht übersteigt:
  3. c)zwei- oder mehrachsiges Fahrzeug: Länge: wirklicher vorderer Ueberhang: 8m  8m 11 m 3,50 m wirklicher hinterer Ueberhang: 3,50 m 3,50 m 2/3 des Achsenabstandes ohne 3,50 m zu überschreiten
  4. d)zwei- oder mehrachsiger Anhänger: 11 m 2/3 des Achsenab- 2/3 des Achsenabstanstandes ohne 3,50 m des ohne 3,50 m zu zu überschreiten überschreiten 
  5. e)Omnibus oder Touristenbus: 12 m 3,50 m unter der Voraussetzung, dass für die obengenannten Fahrzeuge: 1° der äussere Ausschwenkradius 12 m nicht übersteigt; 2° der innere Ausschwenkradius nicht weniger als 6,50 m beträgt, wenn der äussere Ausschwenkradius 12 m beträgt; 3° das Ausschwenken 0,50 m nicht übersteigt, wenn der äussere Ausschwenkradius 12 m beträgt. Die Bestimmungen unter
  6. a)bis
  7. d)beziehen sich nicht auf Sattelanhänger. Die Länge eines Aggregates von gekuppelten Fahrzeugen, das aus einem Zugfahrzeug und einem Anhänger, mit Ausnahme eines Sattelanhängers, besteht, darf 18 Meter nicht überschreiten. Die Länge eines Aggregates von gekuppelten Fahrzeugen, das aus einem Zugfahrzeug und einem oder mehreren gezogenen Fahrzeugen besteht, darf 22 m nicht überschreiten. Ein Sattelaggregat darf folgende Ausmasse nicht überschreiten:
  8. a)äusserste Länge: 15 m;
  9. b)Abstand gemessen in der Längsrichtung des Fahrzeuges zwischen, einerseits, dem vordersten Teil des Zugfahrzeuges und, anderseits, der Achse oder Achsenmitte der Doppelachse des Sattelanhängers: 12 m;
  10. c)Abstand gemessen in der Längsrichtung des Fahrzeuges zwischen, einerseits, der Drehachse des Aufliegers am Zugfahrzeug und, anderseits, der Achse oder Achsenmitte der Doppelachse des Sattelanhängers: 8 m. Der wirkliche hintere Ueberhang eines Sattelanhängers darf 2/3 des Achsenabstandes nicht überschreiten, ohne 3,50 m zu übersteigen;
  11. d)Abstand gemessen in waagerechter Richtung zwischen der Drehachse und irgendeinem Teil der Vorderseite des Sattelanhängers vor dieser Achse: 1,75 m. Der Verkehrsminister kann Ausnahmen gewähren zu den unter
  12. b)und
  13. c)festgesetzten Höchstlàngen für Sattelanhänger, die mit Ausschwenkachsen ausgerüstet sind, wenn die Kurvenläufigkeit dieser Sattelanhänger nicht ungünstiger ist als die der vorerwähnten Fahrzeuge. Eine solche Ausnahme bedingt eine besondere Zulassung des oder der Zugfahrzeuge und des oder der zugehörigen Sattelanhänger. Kein Teil eines Fahrzeuges darf, wenn es in einem Kreis dreht, einen Kreisumfang, mit einem Halbmesser von höchstens 12 m, überragen, wenn die gelenkten Räder am weitesten eingeschlagen sind.»  1758 Art. 4. Der abgeänderte Artikel 12 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird unter 6° wie folgt abgeändert und ergänzt: « 6° Sattelaggregat: 36 t; » Art. 5. Der Artikel 24 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23.

letzten Abschnitt mit folgendem Text ergänzt: « Die Kupplung der Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme derjenigen der leichten Motorräder, der Motorràder, der landwirtschaftlichen Traktoren und der Arbeitsmaschinen, muss progressiv und leicht einzustellen sein. » Art. 6. Der vorerwähnte grossherzogliche Beschluss vom 23.

Artikel 24bis mit folgendem Text ergänzt: « Art.

24bis. In Abweichung der in Artikel 24 enthaltenen Bestimmungen, gelten folgende Vorschriften für die Fahrzeuge, die nach dem

  1. Dezember 1966 zum ersten Mal im Grossherzogtum Luxemburg immatrikuliert oder einregistriert werden: Jedes Fahrzeug muss in gutem Betriebszustand sein, um weder eine Gefahr für den Fahrer, die beförderten Personen und die übrigen Verkehrsteilnehmer zu bilden, noch eine Beschädigung an öffentlichem oder privatem Eigentum zu verursachen. Das Aeussere eines Fahrzeuges und besonders der Wagenaufbau dürfen keine hervorstehenden, spitzen oder schneidenden Teile aufweisen, die eine Gefahr für die Verkehrsteilnehmer bilden können, es sei denn, dass die Teile vom technischen Standpunkt unentbehrlich oder durch eine reglementarische Massnahme vorgesehen sind. Diese Vorschrift ist nur anwendbar auf die im Grossherzogtum Luxemburg immatrikulierten Fahrzeuge. Die Kupplung der Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme derjenigen der leichten Motorräder, der Motorräder, der landwirtschaftlichen Traktoren und der Arbeitsmaschinen, muss progressiv und leicht einzustellen sein. Die Höhe unter der ganzen hinteren Breite des Fahrgestelles oder der Hauptteile des Wagenaufbaues eines Omnibusses, eines Touristenbusses, eines Anhängers oder eines Kraftfahrzeuges das zur Güterbeförderung bestimmt ist, darf 70 cm nicht übersteigen, wenn ein Abstand von mehr als einem Meter zwischen der Mittellinie der am weitesten zurückliegenden Achse und dem äussersten Ende des Fahrzeuges besteht. Ist diese Vorschrift nicht erfüllt, so muss das Fahrzeug mit einem Stossfänger versehen sein, der fest mit den Längsträgern, oder dem Teil der die Längsträger ersetzt, verbunden sein muss, um die hintere Fahrzeughöhe auf ein Maximum von 70 cm zu beschränken. Die äussersten Enden des Stossfängers müssen nach vorne gebogen sein. Die Breite dieses Stossfängers darf die Breite des Fahrzeuges, an der Stelle wo er angebracht ist, nicht überragen und beidseitig nicht mehr als 10 cm kürzer sein als diese Breite. Er muss soweit als möglich am äussersten Ende des Fahrzeuges angebracht sein, ohne sich jedoch mehr als 60 cm vom äussersten Ende des Wagenaufbaues zu befinden. Er muss bei der Biegung mindestens den gleichen Widerstand besitzen wie ein Stahlträger in U-Form, mit senkrechtem Steg; die Abmessungen der Vergleichsträger müssen folgende sein: Gesamthöhe 150 mm, Gesamtbreite 50 mm, Stärke 5 mm. Jedes Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht über 2.500 kg, muss vorne mit einer Vorrichtung ausgerüstet sein, die es erlaubt, die Kraft die zu seinem Abschleppen notwendig ist, gleich auf die Längsträger oder auf den Teil, der die Längsträger ersetzt, zu übertragen. Das Fahrgestell eines Omnibusses, eines Touristenbusses oder eines Kraftfahrzeuges das zur Güterbeförderung bestimmt ist, muss einem genehmigten Typ entsprechen. Die Nummer des Fahrgestelles muss in einem Längsträger, oder falls es sich um selbsttragende Wagenaufbaue handelt, in einem damit verbundenem Teil des Wagengerippes eingeschlagen sein. Kein tragender Teil des Fahrgestelles darf aus Holz sein. Keine andere Person als der Hersteller des Fahrzeuges darf irgendein Loch in die Längsträger anbringen. Dieses Verbot bezieht sich nicht auf die in dem Steg der Längsträger anzubringenden 1759 Locher, wenn deren Ränder sich mindestens 3 cm von den Schenkeln oder anderen Löchern entfernt befinden. Diese Entfernung wird vom äussersten Schenkelrand und vom Lochrand aus gemessen. Der Kraftstoffbehàlter der Omnibusse, der Touristenbusse oder der Kraftfahrzeuge die zur Güterbeförderung bestimmt sind, muss so angebracht sein, dass bei eventuellem Ausfliessen des Kraftstoffes dieser gleich nach dem Boden hin entweichen kann. Der Kraftstoffbehälter kann sich nur dann vor der Vorderachse befinden, wenn er mindestens 120 cm von der Vorderfront des Fahrgestelles entfernt angebracht ist. Bei unbeladenem Fahrzeug darf die freie Höhe unter dem Behälter und den Kraftstoffleitungen 30 cm nicht unterschreiten, es sei denn, dass die tragenden Teile des Fahrgestells oder des Wagenaufbaues sich tiefer befànden und eine genügende Sicherheit für den Behälter und die Kraftstoffleitungen darstellten. Bei den Fahrzeugen, die mit einem Vergasermotor ausgerüstet sind, müssen alle Vorkehrungen getroffen werden, damit bei Ausfliessen des Kraftstoffes aus dem Kraftstoffbehàlter oder den Zuleitungen der Kraftstoff nicht mit dem Auspuffrohr in Berührung kommen kann. Die Schaltvorrichtung des Wechselgetriebes der Omnibusse, der Touristenbusse oder der Kraftfahrzeuge die zur Güterbeförderung bestimmt sind, muss leicht zu handhaben sein und sich in unmittelbarer Nàhe des Fahrers befinden. Bei Getrieben mit direkter Handschaltung muss jeder einzelne Gang automatisch verriegelt sein. Bei Kraftzfahrzeugen die zur Güterbeförderung bestimmt sind, muss eine genügende Entlüftung der Fahrerkabine gewährleistet sein. Befindet sich der Motor ganz oder teilweise im Innern der Kabine, so muss er durch Wànde, die feuerfest, isolierend und von guter Ausführung sind, luftdicht vom Innenabteil getrennt sein. Wenn die Kabine von dem übrigen Wagenaufbau durch eine Wand getrennt ist, muss der Fahrzeugführer links und rechts über einen zugànglichen Notausgang von einer Mindestgrösse von 40× 40 cm verfügen. » Art.
  2. Der Artikel 25 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom
  3. November 1955, wird durch folgenden Text ersetzt: « Die Kraftfahrzeuge dürfen weder Rauch ausscheiden, welcher die Verkehrssicherheit gefährden oder die andern Verkehrsteilnehmer belästigen kann, noch Geràusche verursachen, welche die Verkehrsteilnehmer oder die Anwohner stören können. Sie müssen mit einem Schalldämpfer versehen sein. Die Auspuffgase dürfen nur durch diese Vorrichtung entweichen. Sie muss genügend schalldämpfend, wirksam und dicht sein und nicht vom Fahrer wàhrend der Fahrt abgestellt werden können. Diese Vorrichtung, deren Auspuffrohr nicht nach rechts gerichtet sein darf, muss tadellos unterhalten werden, sodass ihre Wirksamkeit gleichwertig mit der einer neuen Vorrichtung bleibt. In keinem Fall dürfen die Auspuffgase in das Fahrzeuginnere dringen und die mitgeführten Personen oder Tiere behindern oder gefährden. Der offene Auspuff sowie jeder Eingriff zwecks Aufhebung oder Verminderung der Wirksamkeit des Schalldàmpfers sind verboten. Es ist verboten mit einem Fahrzeug zu verkehren, dessen Motor ein übermässiges Geràusch verursacht. Das Geràusch eines auf Höchstleistung drehenden Motors darf folgende Normen nicht übersteigen: a) 76 dB (A) für ein leichtes Motorrad; b) 82 dB (A) für ein Motorrad mit einem Hubraum über 50 ccm ohne jedoch 125 ccm zu überschreiten; c) 85 dB (A) für ein Motorrad mit einem Hubraum über 125 ccm und für ein Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht das 3.500 kg nicht übersteigt; d) 90 dB (A) für ein Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht über 3.500 kg. Diese Werte werden um 2 dB (A) herabgesetzt, wenn es sich um Fahrzeuge handelt, die zum ersten Mal nach dem
  4. Dezember 1966 immatrikuliert werden. 1760 Die Vorschriften der zwei vorhergehenden Abschnitte sind nicht anwendbar auf die Spezialfahrzeuge der Armee und auf die Arbeitsmaschinen. » Art.
  5. Der Artikel 26 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom
  6. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: « Die Lenkungsteile müssen widerstandsfähig und in gutem Betriebszustand sein. Die Kugelgelenke der Verbindungsstangen müssen so beschaffen sein, dass weder eine geringe Abnützung der Kugeln oder der Schalen, noch ein Bruch der Federn, die sie zusammendrücken, zur Folge haben, dass die Kugeln aus den Schalen treten. Eine gute Handhabung der Lenkung muss gewährleistet sein. Die unerwünschten Wir kungen der von den gelenkten Rädern kommenden Erschütterungen dürfen nicht auf das Lenkrad übertragen werden. Allein der Hersteller darf Schweissarbeiten an den Lenkungsteilen vornehmen. Lenkungsteile dürfen weder in kaltem noch warmen Zustand umgeformt werden. » Art.
  7. Der vorerwähnte grossherzogliche Beschluss vom 23.

Artikel 27bis mit folgendem Text ergänzt: « Art.

27bis. In Abweichung der in Artikel 27 enthaltenen Bestimmungen, gelten nachstehende Vorschriften für diejenigen Fahrzeuge, die nach dem

  1. Dezember 1966 zum ersten Mal im Grossherzogtum Luxemburg immatrikuliert oder einregistriert werden: Jede Bremsanlage muss schnell wirken und imstande sein, das betreffende Fahrzeug selbst in den stärksten Gefällen zum Stehen zu bringen oder am Abrollen zu verhindern. Die Luftbehälter der pneumatisch funktionierenden Bremsen mit denen Autobusse, Touristenbusse und Kraftfahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, ausgerüstet werden, müssen von solchen Ausmassen sein, dass der Druck in den Behältern nach der nachstehend angegebenen Zahl von Bremsungen nicht unter die Hälfte des ursprünglichen Druckes absinkt: a) bei Druckluftbremsen mit einfachem Kreislauf: 12; b) bei Druckluftbremsen mit doppeltem Kreislauf: 8; c) bei Unterdruckbremsen mit einfachem Kreislauf: 7; d) bei Unterdruckbremsen mit doppeltem Kreislauf:
  2. Diese Versuche müssen bei abgestelltem Motor vorgenommen werden. » Art.
  3. Der vorerwähnte grossherzogliche Beschluss vom 23.

Artikel 28bis mit folgendem Text ergänzt: « Art.

28bis. In Abweichung der in Artikel 28 enthaltenen Bestimmungen, gelten nachstehende Vorschriften für diejenigen Fahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 1966 zum ersten Mal im Grossherzogtum Luxemburg immatrikuliert oder einregistrier werdent: Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme der Motorräder, der landwirtschaftlichen Traktoren, der Arbeitsmaschinen und der Spezialfahrzeuge der Armee, müssen versehen sein mit:

  1. a)einer stufenlos regelbaren Betriebsbremse, die entworfen und gebaut wurde, damit der Fahrer, von seinem Sitz aus, ohne das Lenkrad loszulassen, und durch die Betätigung einer einzigen Betriebsvorrichtung die Bewegung des Fahrzeuges überwachen und es sicher, schnell und wirksam anhalten kann, welches auch die Geschwindigkeit und die Ladung sei;
  2. b)einer stufenlos regelbaren Notbremse, die es erlaubt, besonders beim Versagen der Betriebsbremse, das Fahrzeug auf einer vernünftigen Fahrstrecke anzuhalten. Diese Bremse muss so entworfen und gebaut sein, dass der Fahrzeugführer sie von seinem Sitz aus betätigen und gleichzeitig mit wenigstens einer Hand die Lenkvorrichtung handhaben kann;
  3. c)einer Feststellbremse, die es erlaubt das Fahrzeug in einem Gefälle von 16%, selbst in Abwesenheit des Fahrers am Abrollen zu verhindern. Diese Bremse muss so entworfen und gebaut sein, dass der 1761 Fahrer sie von seinem Sitz aus betätigen kann. Sie muss selbst in Abwesenheit des Fahrers durch eine rein mechanische Vorrichtung blockiert bleiben können. Mehrere Bremsen können gemeinsame Bremstrommeln, Bremsbacken, Nocken, Hebelarme und Kolbenstangen aufweisen. Die Betätigungsvorrichtung der Festsstellbremse muss unabhängig von der Betätigungsvorrichtung der Betriebsbremse sein. Die Wirkung der vorerwähnten Bremsen muss so sein, dass die, auf ebener Strecke, bei trockenem Wetter, bei kalten Bremsen und ausgekuppeltem Motor, erzielte mittlere Bremsverzögerung nicht weniger als die nachstehenden Höchstwerte erreicht, welches auch die Ladung und die Geschwindigkeit des Fahrzeuges seien: 1) für die Betriebsbremse:
  4. a)an Autobussen und Touristenbussen: 5 m/sec2;
  5. b)an Kraftfahrzeugen, die zur Personenbeförderung bestimmt sind und weniger als 10 ganze Sitzplätze einschliesslich des Führersitzes begreifen: 5,8 m/sec2;
  6. c)an Kraftfahrzeugen, die zur Güterbeförderung bestimmt sind: 4,4 m/sec2 ; 2) für die Notbremse der unter 1) bezeichneten Fahrzeuge: 3) für die Feststellbremse der unter 1) bezeichneten Fahrzeuge: 50% der für die Betriebsbremse festgesetzten Mindestwerte; 1,3 m/sec2 bei einer Anfangsgeschwindigkeit von 15 Std/km. Die Betriebsbremse muss auf alle Achsen des Fahrzeuges wirken. ihre Wirkung muss genauestens auf die abgebremsten Achsen verteilt werden. Ausserdem muss ihre Wirkung auf die Räder ein und derselben Achse symmetrisch zum mittleren Längsschnitt des Fahrzeuges verteilt werden. Der Transportminister kann auf Grund eines begründeten Gutachtens der in Artikel 89 vorgesehenen Spezialkommission die vorstehenden Vorschriften, betreffend die Bremsvorrichtungen, abändern, falls es sich um Fahrzeuge handelt, die von Invaliden geführt werden. Die Notbremse kann bestehen:
  7. a)entweder aus der Feststellbremse, falls diese es erlaubt die für die Notbremse vorgeschriebene Bremswirkung zu erzielen und deren Kraftübertragung unabhängig von derjenigen der Betriebsbremse ist;
  8. b)entweder aus der Betriebsbremse, falls diese Bremse so gebaut ist, dass bei mVersagen irgend eines Teiles der Kraftübertragungungsvorrichtung, wenigstens eine der Achsen noch durch Betätigung der Betriebsbremse abgebremst werden kann und deren übrigbleibende Bremswirkung nicht weniger als 30% der für die Betriebsbremse vorgeschriebenen Bremswirkung beträgt;
  9. c)entweder aus einer Anlage, deren Antriebs- und Uebertragungsvorrichtungen von denen der anderen Bremsen unabhängig sind. Die Bremsflächen müssen in dauernder Verbindung mit den Rädern sein, ohne dass die Möglichkeit besteht, sie von einander loszutrennen; sie müssen fest oder mittels Vorrichtungen, die nicht versagen können, mit den Rädern verbunden sein. Die Kraftübertragungsvorrichtung der Betriebsbremsedarf keine Zahnradkupplung begreifen. Bremsen die auf die Kardanwelle wirken sind verboten, falls das Fahrzeug mit einem angetriebenen Differential mit mehreren Uebersetzungen ausgerüstet ist. An den Brernsanlagen mit hydraulischer Kraftübertragung müssen die Einfüllöffnungen der Flüssigkeitsbehälter leicht zugänglich sein. Die Behälter, welche den Flüssigkeitsvorrat enthalten, müssen so 1762 gebaut und am Fahrzeug angeordnet sein, dass sie eine leichte Ueberprüfung des Fiùssigkeitsstandes erlauben, ohne sie öffnen zu müssen; ist diese Bedingung nicht erfüllt, muss ein Warnsignal dem Fahrer erlauben, jedes Absinken des Flüssigkeitsvorrates festzustellen, das ein Versagen der Bremsanlage bewirken könnte. Dieses Signal muss ausserdem in sich eine wesentliche Sicherheitsgewähr bieten. Die Behälter der Druckluftbremsanlagen müssen mit einem Kondenzwasserablasshahn ausgerüstet sein. Jedes Fahrzeug das mit einer Bremse ausgerüstet ist, die von einem Behälter mit aufgespeicherter Energie aus bestätigt wird, muss in dem Falle, wo ein wirksames Bremsen ohne Mitwirken der aufgespeicherten Energie unm öglich ist, mit einem Alarmsystem versehen sein, das den Eahrer auf optischem oder akustischem Wege warnt, wenn die Energie in irgend einem Teil der Anlage oberhalb des Verteilers oder des Bedienungshahnes auf einen Wert von 70% und weniger ihres normalen Betriebswertes herabgesunken ist. Diese Vorrichtung muss unmittelbar und dauernd an den Bremskreislauf angeschlossen sein. Ein Manometer kann nicht als Alarmsystem angesehen werden. Wenn für den Betrieb einer Bremsanlage das Mitwirken einer zusätzlichen Energiequelle unumgänglich ist, muss der Energievorrat so bemessen sein, dass bei abgestelltem Motor die Bremswirkung genügend gross bleibt, um das Anhalten des Fahrzeuges unter den vorgeschriebenen Bedingungen zu erlauben. Wenn die Muskelkraft des Fahrers auf die Feststellbremse durch eine zusätzliche Energiequelle verstärkt wird, muss die Bremse so entworfen und gebaut sein, dass sie blockiert bleiben kann, selbst bei Ausfall der zusätzlichen Energie. Wenn die Wirkung einer Bremse mittels einer Spezialvorrichtung ausgeschaltet werden kann, muss die Wirkung dieser Vorrichtung automatisch aufhören, sobald die Bremse wieder auf normalen Betrieb eingestellt ist. Bei Kraftfahrzeugen, die einen Anhänger, der mit einer vom Fahrer des Zugfahrzeuges aus zu bedienenden Bremse ausgerüstet ist, muss die Bremse des Zugfahrzeuges mit einer Vorrichtung versehen sein, die so gebaut ist, dass sie nicht ausfällt beim Versagen der Anhängerbremsvorrichtung, oder bei Bruch der pneumatischen oder anderen Verbindungsleitung zwischen dem Zugfahrzeug und seinem Anhänger, als Folge eines Abreissens oder Loslösens der Ankupplungsvorrichtung. Apparate, die nicht zu einer Bremsvorrichtung gehören, dürfen von deren Energie nur soviel verbrauchen, dass bei Schäden an der Energiequelle, ihre Benutzung nicht zu einer gefährlichen Verminderung des die Bremsvorrichtung speisenden Energievorrates führen kann. Die auf das Bremspedal ausgeübte Kraft darf, bei Kraftfahrzeugen, die zur Personenbeförderung bestimmt sind und, den Führersitz eingerechnet, weniger als 10 ganze Sitzplätze begreifen, 50 kg und bei Autobussen, Touristenbussen und Kraftfahrzeugen, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, 70 kg nicht übersteigen. Die auf eine Handbremse ausgeübte Kraft darf, bei Kraftfahrzeugen, die zur Personenbeförderung bestimmt sind und, den Führersitz eingerechnet, weniger als 10 ganze Sitzplätze begreifen, 40 kg und bei Autobussen, Touristenbussen und Kraftfahrzeugen, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, 60 kg nicht übersteigen. » Art. 11. Der vorerwähnte grossherzogliche Beschluss vom 23.

Artikel 41bis mit folgendem Text ergänzt: « Art.

41bis. In Abweichung der in Artikel 41 enthaltenen Bestimmungen gelten nachstehende Vorschriften für diejenigen Fahrzeuge, die nach dem

  1. Dezember 1966 zum ersten Mal im Grossherzogtum Luxemburg immatrikuliert oder einregistriert werden: Mit Ausnahme der Motorräder, der landwirtschaftlichen Traktoren ohne Kabine oder mit offener Kabine, der Arbeitsmaschinen und der Spezialfahrzeuge der Armee, muss jedes Kraftfahrzeug mit leuchtenden Fahrtrichtungsanzeigern versehen sein, die aus Blinklichtern bestehen und einem der nachstehenden Typen entsprechen: 1763 1) an den Seitenwänden des Fahrzeuges angebrachter Blinker, der nach vorne weiss oder orangenfarbig und nach hinten rot oder orangenfarbig leuchtet; 2) vorne und hinten an beiden Seiten des Fahrzeuges angebrachter Blinker, der nach vorne weiss oder orangenfarbig und nach hinten rot oder orangenfarbig leuchtet; 3) an den Seitenwänden des Fahrzeuges angebrachter Blinker, der nach vorne weiss oder orangenfarbig und nach hinten rot oder orangenfarbig leuchtet und der hinten an beiden Seiten des Fahrzeuges durch einen zusätzlichen Blinker ergänzt wird, der nach hinten rot oder orangenfarbig leuchtet; 4) an den Seitenwänden des Fahrzeuges angebrachter Blinker, der nach vorne weiss oder orangenfarbig und nach hinten rot oder orangenfarbig leuchtet und der vorne und hinten an beiden Seiten des Fahrzeuges durch einen zusätzlichen Blinker ergänzt wird, der nach vorne weiss oder orangenfarbig und nach hinten rot oder orangenfarbig leuchtet. Die unter 1) erwähnten Fahrtrichtungsanzeiger sind nur an Fahrzeugen zugelassen, deren Breite 1,60 m und weniger beträgt und deren Länge 4 m nicht übersteigt. Die unter 2) erwähnten Fahrtrichtungsanzeiger sind nur zugelassen, wenn sie so angebracht werden können, dass die Entfernung zwischen den Lichtaustrittsflächen der vorderen und hinteren Fahrtrichtungsanzeigern 6 m nicht übersteigt. Sind Fahrzeuge mit Fahrtrichtungsanzeigern der unter 3) und 4) erwähnten Typen versehen, so müssen die an den Seitenwänden angebrachten Fahrtrichtungsanzeiger sich in einer Entfernung von 1,80 moder weniger vom vordersten Punkt des Fahrzeuges befinden. Anhänger und Sattelanhänger müssen an der Hinterseite wenigstens mit zwei symmetrisch angebrachten roten oder orangefarbigen Fahrtrichtungsanzeigern versehen sein. Falls bei einem Zug von gekuppelten Fahrzeugen, der aus einem Zugfahrzeug und aus einem Anhänger oder Sattelanhänger besteht, das höchstzulässige Gesamtgewicht 3.500 kg übersteigt, muss wenigstens das breiteste Fahrzeug mit seitlich angebrachten Fahrtrichtungsanzeigern versehen sein. Nur Blinklichter sind zugelassen, deren Frequenz 60 bis 120 Blinkfolgen pro Minute beträgt. Ein Fahrtrichtungsanzeiger, der aus 2 Blinklichtern besteht, die auf derselben Seite angebracht sind, wird als einziges Licht angesehen, falls der Blinkwechsel der Lichter dieselbe Frequenz aufweist. Die Entfernung zwischen den beidseitig vorne und hinten am Fahrzeug angebrachten Fahrtrichtungsanzeigern muss wenigstens 600 mm betragen. Die Entfernung zwischen dem Boden und dem unteren Rand der Lichtaustrittsfläche eines jeden Fahrtrichtungsanzeigers muss wenigstens 400 mm betragen. Die Entfernung zwischen dem Boden und dem oberen Rand der Lichtaustrittsfläche eines jeden Fahrtrichtungsanzeigers darf 1900 mm nicht übersteigen. In allen Fällen müssen die Fahrtrichtungsanzeiger von einem Beobachter, der in einer Entfernung von 10 m vor oder hinter dem Fahrzeug, und in dessen mittleren senkrechten Längsschnitt steht, gesehen werden können. Mit Ausnahme der Arbeitsmaschinen und der Motorräder, deren Hubraum 125 ccm nicht übersteigt, müssen Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger hinten mit 2 roten oder orangefarbigen Bremslichtern versehen sein, die dazu bestimmt sind, ein Verlangsamen oder plötzliches Halten anzuzeigen. Für Motorräder, deren Hubraum 125 ccm übersteigt, genügt jedoch ein einziges Bremslicht, das den Vorschriften des gegenwärtigen Abschnittes entspricht. Die Bremslichter müssen symmetrisch auf jeder Seite des Fahrzeuges angebracht sein. Die Entfernung vom Boden zum unteren Rand der Lichtaustrittsfläche dieser Lichter muss grösser als 400 mm sein. Die Entfernung vom Boden zum oberen Rand der Lichtaustrittsfläche dieser Lichter darf 1600 mm nicht übersteigen. Diese Lichter müssen bei Betätigung der Betriebsbremse aufleuchten. Ist das oder die Bremslichter von roter Farbe, so muss die Lichtstärke grösser sein als die des oder der roten Schlusslichter, falls sie miteinander gruppiert oder in sie eingebaut sind. » 1764 Art.
  2. Der letzte Absatz unter 1 c) des abgeänderten Artikels 42 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom
  3. Novembre 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: « Die im gegenwärtigen Artikel bezeichneten Kraftfahrzeuge dürfen ausserdem mit nicht blendenden weissen oder gelben Nebelscheinwerfern und mit einem Suchscheinwerfer ausgerüstet sein. Die Nebelscheinwerfer, deren Zahl stets zwei betragen muss, sinds ymmetrisch zu einer senkrechten Flächeanzuordnen, die durch die Fahrzeuglängsachse läuft. Ihr oberer Rand muss tiefer oder auf der gleichen Höhe wie der obere Rand der Scheinwerfer mit Abblendlicht liegen. Ihr äusserer Rand muss sich in einer Entfernung von weniger als 400 mm vom Fahrzeugumriss befinden, falls diese Scheinwerfer nicht parallel mit den Lampen mit Standiicht geschaltet sind. Die Nebelscheinwerfer und der Suchscheinwerfer müssen parallel mit den Schlussleuchten geschaltet sein. » Art.
  4. Der vorerwähnte grossherzogliche Beschluss vom 23.

Artikel 42bis mit folgendem Text ergänzt: « Art.

42bis. In Abweichung der im Artikel 42 enthaltenen Bestimmungen, gelten nachstehende Vorschriften für diejenigen Fahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 1966 zum ersten Mal im Grossherzogtum Luxemburg immatrikuliert oder einregistriert werden: Jedes auf öffentlicher Strasse verkehrende Kraftfahrzeug, mit Ausnahme der Spezialfahrzeuge der Armee, der Arbeitsmaschinen, der landwirtschaftlichen Traktoren und der Motorräder mit oder ohne Beiwagen, muss versehen sein: 1.  Vorne:

  1. a)Mit zwei weissen oder gelben Scheinwerfern mit Fernlicht, das geeignet ist, die Fahrbahn in der Nacht bei klarem Wetter auf eine Entfernung von wenigstens 100 m vor dem Fahrzeug wirksam zu beleuchten. Auf diese Entfernung muss die Lichtstärke jedes einzelnen Scheinwerfers mit Fernlicht auf einer Fläche senkrecht zur Fahrbahn, in der Höhe der Mittelachse der Scheinwerfer, wenigstens 1 Lux betragen.
  2. b)Mit zwei weissen oder gelben Scheinwerfern mit Abblendlicht, das geeignet ist, die Fahrbahn in der Nacht bei klarem Wetter auf eine Entfernung von wenigstens 25 m vor dem Fahrzeug wirksam zu beleuchten, ohne die anderen Verkehrsteilnehmer zu blenden. Das Abblendlicht wird als blendend angesehen, wenn starke direkte Strahlen über die waagerechte Fläche, die durch die Achse der Scheinwerfer geht, ausgestrahlt werden oder wenn die Lichtstärke jedes einzelnen Scheinwerfers mit Abblendlicht, in einer Entfernung von 25 m auf einer Fläche senkrecht zur Fahrbahn, in der Höhe der Mittelachse der Scheinwerfer und darüber, mehr als 1 Lux beträgt. Jedoch darf bei Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht die im vorhergehenden Absatz festgelegte Höchstgrenze von 1 Lux von dem der Scheinwerfermitte entsprechenden Punkt unter einem Winkel von 15° nach rechts ansteigen. In einer Enfernung von 25 m von jedem Scheinwerfer mit Abblendlicht, muss die Lichtstärke in einer Höhe von 150 mm über der Fahrbahn wenigstens 1 Lux betragen. Der äussere Rand der Scheinwerfer mit Abblendlicht muss sich weniger als 400 mm vom äusseren Fahrzeugumriss befinden. Jedoch darf sich der äussere Rand dieser Scheinwerfer mit Abblendlicht mehr als 400 mm vom äusseren Fahrzeugumriss befinden, wenn die Lampen mit Standlicht parallel mit den Scheinwerfern mit Abblendlicht geschaltet sind. Die Entfernung vom Boden bis zum unteren Rand der Lichtaustrittsfläche der Scheinwerfer mit Abblendlicht muss 500 mm übersteigen. Die Entfernung vom Boden bis zum oberen Rand der Lichtaustrittsfläche dieser Scheinwerfer mit Abblendlicht darf 1200 mm nicht übersteigen. Die Scheinwerfer mit Abblendlicht können ersetzt werden durch eine an die Scheinwerfer mit Fernlicht angebrachte Vorrichting, die es ermöglicht, die oben festgelegten Bedingungen zu erfüllen. Es genügt jedoch, dass die Scheinwerfer mit Abblendlicht der im Ausland immatrikulierten Fahrzeuge den einschlägigen Bestimmungen ihres Herkunftslandes entsprechen. 1765
  3. c)Mit zwei weissen Lampen mit Standlicht, die beidseitig symmetrisch in einer Entfernung von weniger als 400 mm vom äusseren Fahrzeugumriss angebracht und bei Nacht bei klarem Wetter auf wenigstens 150 m Entfernung vor dem Fahrzeug sichtbar sind, ohne jedoch die anderen Verkehrsteilnehmer zu blenden. Die Entfernung vom Boden zum bis unteren Rand der Lichtaustrittsfläche dieser Lampen muss 400 mm übersteigen. Die Entfernung vom Boden zum bis oberen Rand der Lichtaustrittsfläche dieser Lampen darf 1600 mm nicht übersteigen. Fernlicht, Abblendlicht und Standlicht können in ein gemeinsames Gehäuse eingebaut werden, das beidseitig symmetrisch in einer Enrfernung von weniger als 400 mm vom äusseren Fahrzeugumriss angebracht ist. Der obere Rand der Lichtaustrittsfläche darf sich nicht höher als 1200 mm über dem Boden befinden. Die Entfernung vom Boden bis zum unteren Rand der Lichtaustrittsfläche muss 400 mm übersteigen. Diese Vorschrift ist nicht anwendbar auf Kraftfahrzeuge, die einem besonderen öffentlichen Zwecke dienen. Die im gegenwärtigen Artikel bezeichneten Kraftfahrzeuge dürfen ausserdem mit nicht blendenden weissen oder gelben Nebelscheinwerfern und mit einem Suchscheinwerfer ausgerüstet sein. Die Nebelscheinwerfer, deren Zahl stets zwei betragen muss, sind symmetrisch zu einer senkrechten Fläche anzuordnen, die durch die Fahrzeuglängsachse läuft. Ihr oberer Rand muss tiefer oder auf der gleichen Höhe wie der obere Rand der Scheinwerfer mit Abblendlicht liegen. Ihr äusserer Rand muss sich in einer Entfernung von weniger als 400 mm vom Fahrzeugumriss befinden. Die Nebelscheinwerfer und der Suchscheinwerfer müssen parallel mit den Schlussleuchten geschaltet sein. 2.  Hinten:
  4. a)Mit zwei roten Schlussleuchten, die beidseitig symmetrisch in einer Entfernung von weniger als 400 mm vom äusseren Fahrzeugumriss angebracht und in der Nacht bei klarem Wetter in einer Entfernung von wenigstens 150 m von der Rückseite des Fahrzeuges sichtbar sein müssen. Die Entfernung vom Boden bis zum unteren Rand der Lichtsaustrittsfläche dieser Leuchten muss 400 mm übersteigen. Die Entfernung vom Boden bis zum oberen Rand der Lichtaustrittsfläche dieser Leuchten darf 1600 mm nicht übersteigen. Für die Fahrzeuge der Armee genügt eine einzige links angebrachte rote Leuchte.
  5. b)Mit einer oder zwei weissen Leuchten, welche die Erkennungstafel so erhellen, dass die Immatrikulationsnummer in der Nacht bei klarem Wetter in einer Entfernung von wenigstens 20 m von der Rückseite des Fahrzeuges abgelesen werden kann. Eine weitere Leuchte kann das nationale Unterscheidungszeichen erhellen. Diese Leuchten müssen in einer Höhe von weniger als 1200 mm über dem Boden angebracht werden.
  6. c)Mit zwei festangebrachten, roten, nicht dreieckigen Rückstrahlern, die symmetrisch zu einer durch die Fahrzeuglängsachse gehenden senkrechten Fläche befestigt sein müssen. Sie müssen einem durch den Verkehrsminister genehmigten Typ entsprechen. Der äussere Rand eines jeden dieser Rückstrahler muss sich so nahe wie möglich, und auf jeden Fall weniger als 400 mm vom äusseren Fahrzeugumriss befinden. Die Entfernung vom Boden bis zum oberen Rand der Lichtaustrittsfläche dieser Rückstrahler darf jedoch 1200 mm nicht übersteigen. Die Rückstrahler können unabhängig oder in die roten Schlussleuchten eingebaut sein, sofern diese den vorstehenden Bedingungen entsprechen. Sie müssen bei Nacht bei klarem Wetter sichtbar sein, wenn sie in einer Entfernung von 100 m durch Fernlicht angestrahlt werden. Die unter
  7. a)und
  8. b)erwähnten Leuchten müssen mit den Lampen mit Standlicht, den Scheinwerfern mit Abblendlicht oder den Scheinwerfern mit Fernlicht gleichzeitig eingeschaltet sein. Ausgenommen hiervon sind die Fahrzeuge der Armee. Befinden sich am Fahrzeug ein oder zwei Rückwärtslichter, so müssen diese weiss oder gelb sein und dürfen nur durch den Hebel des Rückwärtsganges eingeschaltet werden. Diese Lichter dürfen die Fahrbahn nicht weiter als 10 m hinter dem Fahrzeug beleuchten. 1766 Die Kraftfahrzeuge, die einem besonderen öffentlichen Zweck dienen, die Kraftfahrzeuge, die als Abschleppwagen ausgerüstet sind und die Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von Milchkannen dienen, können mit einer weissen oder gelben Leuchte, deren Licht nicht blendend ist, ausgerüstet sein und beim Anhalten davon Gebrauch machen, um die hintere Fläche des Fahrzeuges oder das gezogene Fahrzeug zu beleuchten. » Art. 14. Der vorerwähnte grossherzogliche Beschluss vom 23.

Artikel 44bis mit folgendern Text ergänzt: « Art.

44bis. In Abweichung der in Artikel 44 enthaltenen Bestimmungen gelten nachstehende Vorschriften für diejenigen Fahrzeuge, die nach dem

  1. Dezember 1966 zum ersten Mal im Grossherzogtum Luxemburg immatrikuliert oder einregistriert werden: Die im dringenden Dienst von der Gendarmerie, der Polizei, der Armee, der Protection Civile und der Feuerwehr benutzten Fahrzeuge sowie die Sanitätswagen dürfen vorne mit einem blauen Blinklicht versehen sein. Fahrzeuge, die dem Strassendienst zugeteilt sind, die als Abschleppwagen ausgerüstet sind sowie Fahrzeuge, welche mit oder ohne Ladung die in vorerwähnten Artikeln 3, 4, 4bis, 5, 6 und 12 festgelegten Höchstgewichte und Höchstausmasse überschreiten dürfen vorne mit einem orangenfarbigem, blinkenden Licht versehen sein, das Vorsicht bedeutet. Diese Lichter dürfen hinten am Fahrzeug wiederholt werden. Kraftfahrzeuge, deren Breite 2 m übersteigt, dürfen beidseitig auf der Vorderfläche eine Begrenzungsleuchte mit weissem Licht und einen runden, weissen Rückstrahler und beidseitig auf der Hinterfläche eine Begrenzungsleuchte mit rotem Licht aufweisen. Diese Begrenzungsleuchten und Rückstrahler sind obligatorisch für Kraftfahrzeuge und Anhänger, deren Breite 2,50 m übersteigt, mit Ausnahme der Arbeitsmaschinen und der Spezialfahrzeuge der Armee. Diese Lichter dürfen nicht blenden. Die Begrenzungsleuchten müssen am äussersten Fahrzeugumriss und, wenn möglich, am oberen Teil des Fahrzeuges angebracht und in einer genügend grossen Entfernung sichtbar sein. In jedem Fall muss die Entfernung vom Boden bis zum unteren Rand der Lichtaustrittsfläche dieser Leuchten 400 mm übersteigen. Die vorerwähnten Rückstrahler müssen fest angebracht und symmetrisch in einer Entfernung von weniger als 400 mm vom Fahrzeugumriss zu einer durch die der Fahrzeuglängsachse gehenden senkrechten Fläche befestigt sein. Die Entfernung vom Boden bis zum unteren Rand der Rückstrahler muss 400 mm übersteigen. Die Entfernung vom Boden bis zum oberen Rand der Rückstrahler darf 1200 mm nicht übersteigen. Nachstehende Fahrzeuge dürfen jedoch an der linken Seite oder auf beiden Längsseiten mit einer Stationierungsleuchte, die ein weisses oder gelbes, nicht blendendes Licht nach vorne und ein rotes oder gelbes, nicht blendendes Licht nach hinten ausstrahlt, versehen sein: a) Kraftfahrzeuge, die zum Personentransport bestimmt sind und die einschliesslich des Führerplatzes weniger als 10 ganze Sitzplätze begreifen; b) die anderen Kraftfahrzeuge, deren Länge weniger als 6 m und deren Breite weniger als 2 m beträgt. Die seitliche Stationierungsleuchte kann vorne durch eine weisse oder gelbe, hinten durch eine rote oder gelbe Leuchte ersetzt werden. In jedem Fall müssen diese Leuchten symmetrisch in einer Entfernung von weniger als 400 mm vom äusseren Fahrzeugumriss angebracht sein. Die Entfernung vom Boden bis zum unteren Rand der Lichtaustrittsfläche dieser Stationierungsleuchte muss 400 mm übersteigen. Die Entfernung vom Boden bis zum oberen Rand der Lichtaustrittsfläche dieser Leuchte darf 1600 mm nicht übersteigen. Alle Kraftfahrzeuge können ausserdem auf beiden Längsseiten mit festangebrachten, gelben Rückstrahlern versehen sein, die symmetrisch und parallel zu einer senkrechten Längsfläche des Fahrzeuges befestigt sind. Die Entfernung vom Boden bis zum unteren Rand dieser Rückstrahler muss 400 mm über- 1767 steigen. Die Entfernung vom Boden bis zum oberen Rand dieser Rückstrahler darf 1200 mm nicht übersteigen. Leuchtreklamen oder Reklamen mittels reflektierender Fläche sind auf allen Fahrzeugen verboten. » Art.
  2. Der vorerwähnte grossherzogliche Beschluss vom 23.

Artikel 45bis mit folgendem Text ergänzt: « Art.

45bis. In Abweichung der in Artikel 45 enthaltenen Bestimmungen gelten nachstehende Vorschriften für diejenigen Fahrzeuge, die nach dem

  1. Dezember 1966 zum ersten Mal im Grossherzogtum Luxemburg immatrikuliert oder einregistriert werden: Die Vorderseite der Anhänger, Jahrmarktfahrzeuge und Wohnwagen, deren Breite diejenige des Zugfahrzeuges übersteigt, muss mit zwei Begrenzungsleuchten versehen sein, die den in Artikel 44, Abschnitt 2, 3 und 4 festgesetzten Bedingungen entsprechen; diese Leuchten müssen so angebracht sein, dass sie die Breite des Fahrzeuges erkennen lassen. Die Rückseite der Anhänger, Jahrmarktfahrzeuge und Wohnwagen muss mit den im Artikel 42, unter 2a) und b) vorgesehenen Leuchten sowie mit zwei roten Rückstrahlern versehen sein, welche die Form eines gleichschenkeligen Dreiecks haben, dessen Spitze nach oben gerichtet ist und den in Artikel 42, unter 2c) festgesetzten Bedingungen entsprechen müssen. Diese Rückstrahler müssen einem vom Verkehrsminister genehmigten Typ entsprechen und eine Seitenlänge von mindestens 150 mm und höchstens 250 mm haben. Handelt es sich jedoch um einen von einem Motorrad gezogenen Anhänger, so genügt es, dass die Rückseite des Anhängers eine von hinten sichtbare rote Leuchte, eine weisse Leuchte, welche die Erkennungstafel erhellt sowie einen dreieckigen, roten Rückstrahler, dessen Spitze nach oben gerichtet ist, aufweist. » Art.
  2. Der vorerwähnte grossherzogliche Beschluss vom 23.

Artikel 45ter mit folgendem Text ergänzt: « Art.

45ter. Es ist verboten, die im gegenwärtigen Abschnitt bezeichneten Fahrzeuge mit mehr als zwei Scheinwerfern mit Fernlicht, zwei Scheinwerfern mit Abblendlicht, zwei Lampen mit Standlicht, zwei Nebelscheinwerfern und zwei roten Rückleuchten, auszurüsten. Alle, den gleichen Namen tragende Leuchten müssen von gleicher Lichtstärke und von gleicher Farbe sein; sie müssen in gleicher Höhe über dem Boden befestigt und symmetrisch auf einer senkrecht zur Längsachse des Fahrzeuges befindlichen Fläche angebracht sein. Als einzige Leuchte gelten zwei gleichnamige Leuchten, deren Mindestabstand zwischen den Lichtaustrittsflächen kleiner ist als das kleinste Ausmass dieser Lichtaustrittsflächen, in der Richtung in welcher dieser Abstand gemessen wird. Handelt es sich bei der eben beschriebenen Leuchte um einen Scheinwerfer mit Fernlicht, einen Scheinwerfer mit Abblendlicht oder einen Nebelscheinwerfer, so müssen dessen Lichtstärke und Lichtverteilung den diesbezüglichen Vorschriften entsprechen. Alle Begrenzungsleuchten gleicher Farbe müssen von derselben Lichtstärke sein und aufgleicher Höhe angebracht sein. Alle Rückstrahler gleicher Farbe müssen dieselbe reflektierende Lichtstärke haben und auf gleicher Höhe angebracht sein. 1768 Es ist verboten, auf den in diesem Abschnitt bezeichneten Fahrzeugen andere Leuchten und Rückstrahler anzubringen, als diejenigen die in diesem Abschnitt vorgesehen sind. Jedes Fahrzeug muss so eingerichtet sein, dass die roten Lichter und die Rückstrahler in keinem Fall von einem Teil des Fahrzeuges oder dessen Ladung verdeckt werden können. » Art.

  1. Der Artikel 47 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom
  2. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: « Ausser den Motorrädern müssen die Kraftfahrzeuge mit Windschutzscheibe mit zwei wirksamen Scheibenwischern versehen sein, von denen jeder auf eine Hälfte der Windschutzscheibe wirkt und dem Fahrer eine genügende Sicht gewährleistet. Die Scheibenwischer müssen ohne dauernde Betätigung des Fahrers funktionieren. Ein einziger Scheibenwischer genügt, wenn dieser durch seine Bauart wirksam auf eine Windschutzscheibenoberfläche wirkt, die dem Fahrer eine genügende Sicht gewährleistet. Bei Arbeitsmaschinen und landwirtschaftlichen Traktoren mit Windschutzscheibe genügt ein einziger automatischer oder nichtautomatischer Scheibenwischer. » Art.
  3. Der erste Absatz des Artikels 49 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom
  4. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: « A) Alle Kraftfahrzeuge, die der Immatrikulation im Grossherzogtum unterliegen, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Traktoren, der Arbeitsmaschinen und der Spezialfahrzeuge der Armee, müssen mit einem Geschwindigkeitsmesser und einem Kilometerzähler versehen sein, die sich im Blickfeld des Fahrers befinden. Sie müssen in einem tadellosen Betriebszustand sein und ihre Angaben müssen auch nachts ablesbar sein, ohne den Fahrer zu behindern. » Art.
  5. Der vorerwähnte grossherzogliche Beschluss vom 23.

Artikel 51bis mit folgendem Text ergänzt: « Art.

51bis. In Abweichung der in Artikel 51 unter 3°, zweiter Abschnitt enthaltenen Bestimmungen, sind nachstehende Vorschriften auf diejenigen Fahrzeuge anwendbar, die zum ersten Mal nach dem

  1. Dezember 1966 im Grossherzogtum Luxemburg immatrikuliert oder einregistriert werden: Jeder Sitzplatz und jeder Sitz muss eine Breite von wenigstens 40 cm für jede beförderte Person und wenigstens 60 cm für den Fahrer haben. Bei einem Kraftfahrzeug, das zur Güterbeförderung bestimmt ist, muss jedoch der Sitzplatz oder der Sitz, der für den Fahrer vorgesehen ist, eine Breite von wenigstens 55 cm haben und zwar wenigstens 27,5 cm diesseits und jenseits des Zentrums des Lenkrades. Bei einem landwirtschaftlichen Traktor, einem industriellen Traktor oder einer Arbeitsmaschine genügt es, dass der Sitz des Fahrers eine Breite von wenigstens 40 cm hat oderaus einem Sattelsitz besteht. Die Vorschriften des gegenwärtigen Abschnittes sind nicht auf Motorräder anwendbar. » Art.
  2. Der Artikel 54 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom
  3. November 1955 wird unter 1, 3, 7, 17 und 21 wie folgt abgeändert und durch folgende Absätze 29, 30 und 31 ergänzt: «
  4. Fahrgestell: Das Fahrgestell muss vorne und hinten mit einem Stossfänger ausgerüstet sein. 1769 Das Fahrgestell muss mit elastischen Puffern versehen sein, die das Fahrgestell und den Wagenaufbau gegen Beschädigungen, die infolge der Durchbiegung der Federn entstehen können, schützen.
  5. Kraftstoffbehälter: Bei einem Fahrzeug mit Vergasermotor darf kein Teil der Auspuffröhrenanlage sich in einer Entfernung von weniger als 10 cm vom Kraftstoffbehälter befinden. Die Kraftstoffleitungen dürfen sich nicht ohne triftigen technischen Grund weniger als 10 cm von der Auspuffröhrenanlage befinden. Die Kraftstoffleitungen und der Kraftstoffbehälter müssen ausserhalb des Fahrzeuges unter dem Fahrgestell angebracht sein. Die Einfüllöffnung darf sich nicht weniger als 50 cm von den Türen für Fahrgäste befinden oder in dem Teil des Fahrzeuges, der den Fahrgästen und dem Fahrer vorbehalten ist.
  6. Bremsen: Die Oel-oder Luftdruckanlage der Betriebsbremse muss aus zwei getrennten Leitungen bestehen, falls die eine oder die anderen Bremsanlagen des Fahrzeuges keine Bremswirkung von wenigstens 5 m/sek2 erreichen.
  7. Heizung: Omnibusse und Touristenbusse müssen mit einer gutfunktionierenden Heizungsanlage versehen sein, welche keine Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit darstellt. Bei einem Fahrzeug mit Benzin-oder mit Flüssiggasmotor ist eine Abgasheizanlage nicht erlaubt. Bei einem Fahrzeug mit Dieselmotor müssen alle Vorkehrungen getroffen werden, damit in keinem Falle die Abgase in das den Fahrgästen und den Fahrer vorbehaltene Abteil eindringen können. In keinem Fall darf die Heizung mittels einer Flamme erfolgen, deren Verbrennungsluft aus dem Fahrzeuginnern herrührt.
  8. Akkumulator: Der Akkumulator muss an einer Stelle untergebracht sein, die von dem, den Fahrgästen vorbehaltenen Abteil, durch eine absolut dichte Wand getrennt und mit Lüftungsöffnungen nach aussen versehen ist. Der Akkumulator muss leicht zugänglich sein.
  9. Federaufhängung: Es müssen Einrichtungen vorgesehen sein, die verhindern, dass im Falle eines Bruches des Hauptfederblattes einer Vorderfeder weder die Lenkung noch die Bremseinrichtungen beeinträchtigt werden.
  10. Druckluftbehälter: Mit Pressluft funktionierende Hilfsapparate müssen mit einem Abschlussventil versehen sein, das sich so nahe wie möglich am Eingang des Ableitungssystems zu den Hilfsapparaten befindet. 1770
  11. Wechselgetriebe: Der Griff des Schalthebels darf sich in seiner ungünstigsten Stellung weder mehr als 65 cm seitlich vom Lenkradzentrum, noch mehr als 80 cm hinter diesem Zentrum befinden, unter der Voraussetzung, dass auf keinen Fall der Griff des Schalthebels sich hinter dem Führersitz befindet. » Art.
  12. Der
  13. Absatz des Artikels 144 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23.

neuen 4. Absatz ersetzt und derselbe Artikel wird durch folgende Absätze 5 und 6 ergänzt: « 4° Bei dichtem Nebel oder Schneefall, der die Sicht auf weniger als 100 m herabsetzt, müssen die Scheinwerfer mit Abblendlicht anstatt der Scheinwerfer mit Fernlicht oder der Lampen mit Standlicht benutzt werden. Die Scheinwerfer mit Abblendlicht dürfen durch die in Artikel 42, 1 unter

  1. c)vorgesehenen Nebelscheinwerfer ersetzt werden. Die Nebelscheinwerfer dürfen nur bei dichtem Nebel oder Schneefall gleichzeitig mit den Schlussleuchten brennen, ohne dass zur gleichen Zeit die Scheinwerfer mit Fernlicht oder die Scheinwerfer mit Abblendlicht gebraucht werden. 5° Die Scheinwerfer mit Fernlicht und die Scheinwerfer mit Abblendlicht dürfen gleichzeitig brennen im Falle wo der Gebrauch der Scheinwerfer mit Fernlicht gestattet ist. In allen Fällen wo der Gebrauch der Scheinwerfer mit Fernlicht, der Scheinwerfer mit Abblendlicht oder der Nebelscheinwerfer erlaubt ist, dürfen die Lampen mit Standlicht gleichzeitig brennen. Die in Artikel 42, 1 unter
  2. c)vorgesehenen Lampen mit Standlicht müssen gleichzeitig mit den Scheinwerfern mit Abblendlicht gebraucht werden, wenn sich kein Punkt der Lichtaustrittsflàche dieser Scheinwerfer in weniger als 400 mm vom äussersten Fahrzeugumriss befindet. Der Gebrauch von mehr als zwei Scheinwerfern mit Fernlicht, von mehr als zwei Scheinwerfern mit Abblendlicht oder von mehr als zwei Nebelscheinwerfern ist verboten, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 45ter. 6° Ist das Fahrzeug mit einem in Artikel 42, 1 unter
  3. c)vorgesehenen Suchscheinwerfer ausgerüstet, so darf dieser nur gleichzeitig mit den Scheinwerfern mit Abblendlicht und den Rückleuchten gebraucht werden. Jedoch darf der Suchscheinwerfer gleichzeitig mit den Nebelscheinwerfern oder den Lampen mit Standlicht benutzt werden, wenn der Gebrauch dieser Leuchten erlaubt ist. Der Gebrauch des Suchscheinwerfers zur Beleuchtung der Fahrbahn und beim Herannahen eines anderen Fahrzeuges ist verboten. » Art. 22. Der letzte Absatz des Abschnittes B des abgeänderten Artikels 144 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: « Jedoch sind bei Nebel oder Schneefall die Vorschriften des vorstehenden Abschnittes 4° anzuwenden. Der Gebrauch des Suchscheinwerfers muss den Vorschriften des Abschnittes 6° entsprechen. » Art. 23. Der abgeänderte Artikel 145 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23.

vorletzten Abschnitt mit folgendem Text ergänzt: « Der Gebrauch des Suchscheinwerfers muss den Vorschriften des Artikels 144 unter 6° entsprechen. » 1771 Art.

  1. Unser Verkehrsminister, Unser Minister der Oeffentlichen Arbeiten, Unser Aussenminister, Unser Minister der Justiz, Unser Tresorminister, Unser Innenminister und Unser Minister der Bewaffneten Macht sind, jeder soweit es ihn betrifft, mit der Ausführung des gegenwärtigen Reglementes betraut, das im Memorial veröffentlicht wird. Luxemburg, den 22 Dezember
  2. Jean Der Verkehrsminister und der Minister der Oeffentlichen Arbeiten, Albert Bousser Der Aussenminister, der Minister der Justiz und der Tresorminister, Pierre Werner Der Innenminister, Henry Cravatte Der Minister der Bewaffneten Macht, Marcel Fischbach Imprimerie de la Cour Victor Buck, s.e.c.s., Luxembourg

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