Obsah (14)
Artikel 51Artikel 62Artikel 72Artikel 74Artikel 75Artikel 76Artikel 79Artikel 81Artikel 82Artikel 86Artikel 87Artikel 89Artikel 93Artikel 94Règlement grand-ducal du 13 mai 1966 modifiant et complétant l’arrêté grand-ducal du 23 novembre 1955 portant règlement de la circulation sur toutes les voies publiques . . . page 438 Grossherzogliche
Artikel 51des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23.
November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: « Es ist verboten, mittels eines Kraftfahrzeuges oder eines Anhängers, mit Ausnahme der Fahrzeuge der Armee: 1° Personen auf den Aussenteilen eines Fahrzeuges zu befördern. Diese Vorschrift ist nicht anwendbar auf Fahrzeuge, die einem bestimmten öffentlichen Zweck dienen, unter der Bedingung, dass die Geschwindigkeit dieser Fahrzeuge 25 km pro Stunde nicht übersteigt; 2° Personen anders zu befördern als auf eigens hierzu hergerichteten, befestigten und auf dem Fahrzeugausweis eingetragenen Sitzplätzen und Sitzen, oder auf Liegeplätzen und Tragbahren die auf dem Fahrzeugausweis eingetragen sind. Die Sitzplätze und Sitze müssen mit einer festen Rückenlehne versehen sein. Jedem Sitzplatz oder Sitz müssen entweder Fussrasten oder ein Teil des Wagenaufbaues und dessen Zubehörs entsprechen, die den beförderten Personen das Aufstellen der Füsse erlauben. Die Vorschriften des gegenwärtigen Absatzes sind nicht anwendbar, falls Kinder unter sechs Jahren befördert werden, die jedoch für die Berechnung der Plätze oder Sitzgelegenheiten mitzählen. Stehplätze sind erlaubt auf Fahrzeugen, die einem bestimmten öffentlichen Zweck dienen sowie auf Fahrzeugen, die innerhalb der Ortschaften die Beförderung der Milchkannen von und zu den Molkereien ausführen, unter der Bedingung, dass die Geschwindigkeit dieser Fahrzeuge 25 km pro Stunde nicht übersteigt. Stehplätze sind ebenfalls in Omnibussen und Touristenbussen erlaubt, unter der Bedingung, dass an den für die Stehplätze vorgesehenen Stellen der Abstand zwischen Fussboden und Decke wenigstens 180 cm beträgt. Die Zahl der Stehplätze ist auf dem Fahrzeugausweis eingetragen; 458 3° eine höhere Zahl von Personen zu befördern, als Sitzplätze, Sitzgelegenheiten, Liegeplätze unp Tragbahren auf dem Fahrzeugausweis eingetragen sind. Jeder Sitzplatz und jeder Sitz müssen eine Breite von wenigstens 40 cm für jede beförderte Person und wenigstens 60 cm für den Fahrer haben. Bei landwirtschaftlichen und industriellen Traktoren oder Arbeitsmaschienen genügt es, dass der Sitz des Fahrers eine Breite von wenigstens 40 cm aufweist oder aus einem Sattelsitz besteht. Die Vorschriften des gegenwärtigen Absatzes sind nicht anwendbar auf Motorräder. Die Liegeplätze und Tragbahren müssen eine Breite von wenigstens 40 cm für jede beförderte Person haben. Kinder unter 14 Jahren zählen nur zur Hälfte. Die Vorschriften unter 2° sind nicht anwendbar auf Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, welche gelegentlich Personen befördern, die auf dem Boden des Ladekastens sitzen oder liegen unter der Bedingung, dass die Zahl dieser Personen nicht höher als 4 ist, dass für jede beförderte Person wenigstens 0,50 m2 freie Nutzfläche des Bodens zur Verfügung steht, dass der Ladekasten durch 4 Seitenwände geschlossen ist, deren Höhe wenigstens 30 cm beträgt und die Ladung so angeordnet ist, dass sie voile Gewähr für die Sicherheit der unter diesen Umständen beförderten Personen bietet. Die Eintragung dieser Plätze auf dem Fahrzeugausweis geschieht unter der Bezeichnung « Plätze auf dem Boden des Ladekastens ». Vorbehaltlich einer Spezialversicherung und der vom Verkehrsminister von Fall zu Fall festzusetzenden Bedingungen ist es erlaubt auf dem gelegentlich einer Sportveranstaltung eingesetzten Schlussfahrzeug und auf den an Umzügen teilnehmenden Fahrzeugen Personen anders zu befördern, als auf den Plätzen und Sitzgelegenheiten, die auf dem Fahrzeugausweis eingetragen sind. Die Eigentümer und die Führer von Fahrzeugen, die zur entgeltlichen Personenbeförderung dienen und nicht durch eine Versicherung für diese Beförderungsart gedeckt sind, werden mit den im Art. 10 des Gesetzes vom 14. Februar 1955, betreffend die Reglementierung des Verkehrs auf allen öffentlichen Strassen vorgesehenen Strafen belegt. » Art. 3.
Artikel 62unter c) des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23.
November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: « c) Ausser im Falle einer vom Verkehrsminister erteilten Dispens, muss den vorderen und hinteren Immatrikulationsnummern der dem Staat gehörenden Fahrzeuge der lateinische Buchstabe A vorangestellt werden, welcher in weisser Farbe, mit denselben Ausmassen wie die Ziffern, auf derselben Tafel aufgetragen sein muss. Jedoch wird der vorerwähnte Buchstabe A auf den Erkennungstafeln der Fahrzeuge der Protection Civile durch ein, vom Verkehrsminister und Innenminister zu bestimmendes, besonderes Unterscheidungszeichen ersetzt. » Art.
- Artikel 71 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom
- November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: « Jede Militärperson, die ein Kraftfahrzeug der Armee führt, muss auf Verlangen vorzeigen: 1° seinen Militärführerschein, der für das von ihm gesteuerte Fahrzeug gültig ist; 2° die Kennkarte des Fahrzeuges. Wird das Kraftfahrzeug der Armee jedoch von einem Zivilfahrer gesteuert, so muss dieser Inhaber eines gültigen Führerscheines sein, der den Vorschriften der Art. 76 und 86 entspricht. Der Fahrer muss diesen Führerschein auf Verlangen vorzeigen. » Art. 5.
Artikel 72des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23.
November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: 459 « Jedes Fahrzeug oder jedes Aggregat von gekuppelten Fahrzeugen, das sich in Bewegung befindet, muss einen Fahrer haben. Dieser Fahrer muss in der Lage sein, das Fahrzeug zu führen und die erforderlichen körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie die notwendigen Kenntnisse und die nötige Geschicklichkeit besitzen. Er muss ständig in der Lage sein, sämtliche erforderliche Bewegungen auszuführen und muss das Fahrzeug, das er führt, ständig beherrschen. Unbeschadet der Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes und ausser einer vom Verkehrsminister in Ausnahmefällen zu erteilenden Dispens ist es jedem Fahrer verboten, während einer Periode von 24 Stunden länger als 9 Stunden, oder innerhalb der seiner Arbeitsschicht im Hauptberufe folgenden 12 Stunden eines der nachstehend aufgezählten Fahrzeuge zu führen: 1° ein Kraftfahrzeug das zur Güterbeförderung bestimmt ist und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg übersteigt; 2° einen Omnibus oder Touristenbus; 3° eine Taxe oder einen Mietwagen Kein Fahrer darf eines der unter 1°, 2° und 3° erwähnten Fahrzeuge während einer ununterbrochenen Zeitspanne von mehr als 4½ Stunden führen. Die Fahrzeit gilt als ununterbrochen, falls keine fortlaufende Unterbrechung von wenigstens 30 Minuten dazwischen liegt. Den Fahrern der im Artikel 86 aufgezählten Kraftfahrzeugen sowie den Fahrlehrern ist es untersagt, alkoholische Getränke während der Zeitdauer ihres Dienstes zu sich zu nehmen. Jeder unter dem Einfluss von Alkohol oder Rauschgiften stehenden Person ist es untersagt, ein Fahrzeug oder Tiere auf öffentlicher Strasse zu führen. Es ist ebenfalls jedem Eigentümer oder Besitzer eines Fahrzeuges verboten, anzuordnen oder zuzulassen, dass dieses Fahrzeug von einer Person geführt wird, welche die in gegenwärtigem Artikel festgelegten Bedingungen nicht erfüllt. » Art. 6.
Artikel 74des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23.
November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: « Kindern unter 8 Jahren ist es verboten, eine Herde auföffentlicher Strasse zu führen und Eigentümern von Herden ist es untersagt, anzuordnen oder zuzulassen, dass diese von Kindern unter 8 Jahren geführt werden. Kindern unter 10 Jahren ist es verboten, auf öffentlicher Strasse ein Fahrrad oder ein Gespann zu führen und Eigentümern von Fahrrädern oder Gespannen ist es untersagt, anzuordnen oder zuzulassen, dass diese von Kindern unter 10 Jahren geführt werden. Kinder über 6 Jahre dürfen jedoch ein Fahrrad lenken, wenn sie von einer wenigstens 15 Jahre alten Person begleitet sind oder wenn sie sich zur Schule oder Kirche begeben, sofern die einfache Entfernung mehr als einen km beträgt und es kein öffentliches Beförderungsmittel gibt. Das Mindestalter ist auf 16 Jahre festgelegt für das Führen eines Kraftfahrzeuges für Invaliden, eines leichten Motorrades und eines landwirtschaftlichen Traktors, sofern dieser in einem Umkreis von 15 km vom Hofe verkehrt. Es ist jedem Eigentümer eines leichten Motorrades verboten, anzuordnen oder zuzulassen, dass sein Fahrzeug von einer Person geführt wird die nicht Inhaber des erforderlichen Führerscheines ist. Es ist ebenfalls jedem Führer eines leichten Motorrades verboten, anzuordnen oder zuzulassen, dass das ihm anvertraute Fahrzeug ohne Wissen des Eigentümers von einer Person geführt wird, die nicht Inhaber des erforderlichen Führerscheines ist. 460 Vorbehaltlich der vorstehenden Betimmungen, darf niemand auf öflentlicher Strasse führen, wenn er nicht wenigstens 18 Jahre alt ist: 1° ein Motorrad; 2° ein Kraftfahrzeug, das zur Personenbeförderung bestimmt ist und das einschliesslich Führerplatz weniger als 10 ganze Sitzplätze begreift; 3° ein Kraftfahrzeug das zur Güterbeförderung bestimmt ist und das ein höchstzulässiges Gesamtgewicht bis zu 3.500 kg hat; 4° einen industriellen Traktor mit einem Eigengewicht bis zu 3.500 kg; 5° einen landwirtschaftlichen Traktor; 6° eine Arbeitsmaschine mit Motorantrieb. Das Mindestalter ist auf 20 Jahre festgesetzt für das Führen: 1° einer Taxe oder eines Mietwagens; 2° eines Kraftfahrzeuges das zur Güterbeförderung bestimmt ist und das ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg hat; 3° eines industriellen Traktors, dessen Eigengewicht 3.500 kg übersteigt. Das Mindestalter ist auf 21 Jahre festgesetzt für das Führen eines Omnibusses oder Touristenbusses. Das auf 20 Jahre für das Führen der unter a-c aufgeführten Fahrzeuge und auf 21 Jahre für das Führen eines Omnibusses oder Touristenbusses festgesetzte Mindestalter, verringert sich jedoch um 6 Monate für die Kandidaten, welche unter Leitung eines anerkannten Fahrlehrers das Führen dieser Fahrzeuge erlernen. Das praktische Examen findet trotzdem erst bei Erreichung des in den zwei vorhergehenden Absätzen festgesetzten Mindestalters statt. » Art. 7.
Artikel 75des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23.
November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: « Jeder Führer eines Kraftfahrzeuges, das der Immatrikulation im Grossherzogtum unterliegt, muss Inhaber eines gültigen Führerscheines sein, welcher der Art des gesteuerten Fahrzeuges entspricht. Dieselbe Vorschrift bezieht sich auf jeden Führer eines leichten Motorrades, sofern dieser Fahrer seinen Wohnort oder seine Hauptresidenz im Grossherzogtum hat. Die Führerscheine werden vom Verkehrsminister oder seinem Delegierten ausgestellt. Der Führerschein ist mit dem Brustbild des Inhabers versehen und trägt eine Ordnungsnummer, die Unterschrift des Verkehrsministers oder seines Delegierten sowie diejenige des Inhabers. Er begreift folgende Angaben: Name, Vornamen, Geburts-ort und -datum, Beruf, Wohnort, Name und Vorname des Ehemannes, wenn es sich um eine verheiratete oder verwitwete Frau handelt, sowie das Datum der Ausgabe, das Datum des Endes der Gültigkeitsdauer und die Klassen für die er gültig ist. Er kann ausserdem Vermerke über Ausdehnung oder Einschränkung enthalten. Die gerichtlichen Fahrverbote und die administrativen Entzugsbeschlüsse werden auf dem Führerschein vermerkt. Zur Erlangung, zum Besitz oder zur Erneuerung der Führerscheine der verschiedenen Klassen sind folgende Mindestbedingungen hinsichtlich der Sehschärfe und des Blickfeldes zu erfüllen: 461 Führerscheinklasse Sehschärfe eines jeden Auges einzeln genommen Einäugige oder Schwach- sichtige mit einer Sehschärfe von oder Gesichtsfeld Eliminationsgründe Bemerkungen 5 6 unter 0,1 1 2 3 4 A 0,5/0,2 mit oder ohne Korrektur 0,8 mit oder ohne Korrektur normales Gesichtsfeld eines Auges oder gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld; B 0,6/0,3 mit oder ohne Korrektur 0,8 mit oder ohne Korrektur Sehschàrfe, die den angegenormales Gesichtsfeld eines Auges oder benen Normen nicht entgleichwertiges beid- spricht; ein- oder beidseitiäugiges Gesichtsfeld; ge Aphakie, wenn das beste Auge keine Sehschärfe von oder über 0,8 und ein normales Gesichtsfeld hat; Nachtblindheit; Doppelsehen ; C 0,8/0,8 oder 0,7/0,9 mit oder ohne Korrektur 0,8 ohne Korrektur normales Gesichts- Sehschàrfe, die den angegefeld eines Auges oder benen Normen nicht entgleichwertiges beid- spricht; ein- oder beidseitiäugiges Gesichtsfeld; ge Aphakie, wenn das beste Auge keine Sehschärfe von oder über 0,8 und ein normales Gesichtsfeld hat; Nachtblindheit ; Doppelsehen; partielle oder totale Farbenblind-heit ; ein- oder beidseitiger Lagophtalmus und Ptosis; Sehschàrfe, die den angege- unter 3: benen Normen nicht ent- der Kandidat, dessen spricht; ein- oder beidseiti- Sehschàrfe ohne Korge Aphakie, wenn das beste rektur genügend ist, Auge keine Sehschärfe von muss trotzdem eine oder über 0,8 und ein nor- Schutzbrille tragen; males Gesichtsfeld hat; Nachtblindheit; Doppelsehen; bei partieller Farbenblindheit, entscheidet eine praktische Prüfung über die Zuerteilung oder die Verweigerung des Führerscheines; bei ein-oder beidseitiger Aphakie, wird der Führerschein nur ausgestellt, wenn der Kandidat schon in dieser Klasse Erfahrung hat; 462 Führerscheinklasse Sehschärfe eines jeden Auges einzeln genommen Einäugige oder Schwachsichtige mit einer Sehschärfe von oder Gesichtsfeld Eliminationsgründe Bemerkungen 6 unter 0,1 1 2 3 4 5 D 0,8/0,8 oder 0,7/0,9 oder 0,6/1,0 ohne Korrektur untauglich normales beidäugiges Gesichtsfeld; Sehschärfe, die den angegebenenen Normen nicht entspricht; ein- oder beidseitige E Aphakie; Nachtblindheit; Doppelsehen; partielle oder totale Farbenblindheit; Strabismus alternans; ein- oder beidseitiger Lagophtalmus und Ptosis; Die Mindestbedingungen und die Eliminationsgründe entsprechen denjenigen die vorgesehen sind für die Klasse des Zugfahrzeuges, für das der Führerschein beantragt oder ausgestellt wird. F 0,4/0,1 oder 0,3/0,2 mit oder ohne Korrektur 0,6 mit oder ohne Korrektur normales GesichtsSehschàrfe, die den angegefeld eines Auges oder benen Normen nicht entgleichwertiges beid- spricht; ein- oder beidseitige äugiges Gesichtsfeld; Aphakie, wenn das beste Auge keine Sehschärfe von oder über 0,6 und ein normales Gesichtsfeld hat; Nachtblindheit; Doppelsehen; Die Führerscheine der Personen, welche die vorerwähnten Normen erst nach Korrektur durch geeignete Augengläser erfüllen, tragen den einschränkenden Vermerk « nur gültig mit korrigierenden Augengläser ». Ist dieser Vermerk nicht notwendig, so trägt der Führerschein der Klasse A1 oder A4, der an Einäugige oder Schwachsichtige ausgestellt wird, den einschränkenden Verwerk « nur gültig mit Schutzbrille ». Auf begründetes Gutachten der im Artikel 89 vorgesehenen Spezialkommission, kann der Verkehrsminister in Ausnahmefällen zwecks Erteilung von individuellen Ermächtigungen von den im gegenwärtigen Artikel aufgestellten Normen abweichen oder gegebenenfalls andere Einschränkungen machen. » 463 Art. 8.
Artikel 76des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23.
November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: « Die Führerscheine begreifen folgende Klassen: Klasse A.
- Motorräder mit oder ohne Beiwagen;
- Kraftfahrzeuge für Invaliden;
- Kraftfahrzeuge mit vier Rädern und einem Eigengewicht unter 400 kg;
- Leichte Motorräder. Dieser Führerschein gilt nur für die besonders erwähnten Fahrzeuge dieser Klasse. Nichtsdestoweniger besitzt der Führerschein der Klasse A1 ebenfalls Gültigkeit für die Klasse A
- Ausserdem ist der Führerschein der Klasse A gültig um ein Fahrzeug zu ziehen, dessen Gesamtgewicht niedriger als 150 kg ist. Klasse B.
- Kraftfahrzeuge, die zur Personenbeförderung bestimmt sind und die einschliesslich Führerplatz weniger als 10 ganze Sitzplätze begreifen, vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 83, 85, 86 und 176;
- Kraftfahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind und die ein höchstzulässiges Gesamtgewicht bis zu 3.500 kg haben;
- Arbeitsmaschinen;
- Industrielle Traktoren mit einem Eigengewicht bis zu 3.500 kg. Dieser Führerschein gilt nur für die besonders erwähnten Fahrzeuge dieser Klasse und für die Klasse A3 und 4 und die Klasse F, sowie für einen Anhänger, dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt. Klasse C.
- Kraftfahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind und deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg übersteigt, welches auch die Zahl der mit diesen Fahrzeugen beförderten Personen sei, vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 83, 85, 86 und 176;
- Industrielle Traktoren deren Eigengewicht 3.500 kg übersteigt. Dieser Führerschein gilt nur für die besonders erwähnten Fahrzeuge dieser Klasse und für die Klasse A3 und 4 und die Klasse F, sowie für einen Anhänger, dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt. Der Führerschein der Klasse C1 ist ausserdem gültig für sämtliche Fahrzeuge der Klasse B und der Führerschein der Klasse C2 für die Fahrzeuge der Klasse B3 und
- Klasse D. Autobusse und Touristenbusse, vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 83, 85, 86 und
- Dieser Führerschein ist ebenfalls gültig für die Klassen A3 und 4, B, C, und F sowie für einen Anhänger, dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt. Klasse E. Anhänger oder Sattelanhänger, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 750 kg übersteigt. Dieser Führerschein wird nur dann ausgestellt wenn der Fahrer ebenfalls Inhaber des für das Zugfahrzeug vorgeschriebenen Führerscheines ist. Klasse F. Landwirtschaftliche Traktoren. Dieser Führerschein ist ebenfalls gültig für die Klasse A
- » 464 Art.
- Der erste Absatz des Artikels 78 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom
- November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: « Jede, nicht im Grossherzogtum Luxemburg wohnhafte Person, welche Inhaber und Träger eines gültigen ausländischen Zivil- oder Militärführerscheines ist, ist ermächtigt während einer Höchstzeit von 3 Monaten ein in Luxemflurg immatrikuliertes Fahrzeug zu steuern, unter der Bedingung, dass die Klasse des ausländischen Führerscheines mit derjenigen des zum Steuern dieses Fahrzeuges vorgeschriebenen, luxemburgischen Führerscheines übereinstimmt. Ein gültiger internationaler Führerschen genügt, wenn das Ausland keinen nationalen Führerschein ausstellt. Jedoch sind der ausländische und der internationale Führerschein nicht gültig zum Führen der im zweiten Absatz des Artikels 86 aufgezählten Fahrzeuge. » Art. 10.
Artikel 79des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23.
November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: « Das Ersetzen eines ungültig gewordenen luxemburgischen Führerscheines geschieht nach Beibringen der in Artikel 80, unter 1°, 2°, 3° und 5° bezeichneten Belege. Ist die Gültigkeitsdauer des Führerscheines jedoch seit mehr als 12 Monaten abgelaufen, muss sich der Inhaber ausserdem einer theoretischen und praktischen Prüfung unterwerfen. Wenn der Interessent diese Prüfung ganz oder teilweise nicht besteht, muss er sich einem Fahrschulunterricht von mindestens vierzehn Tagen unter der Leitung eines anerkannten Fahrlehrers unterziehen. In diesem Fall muss der Fahrlehrer bei der Prüfung seines Kandidaten zugegen sein. » Art.
- Der Artikel 80 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom
- November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: « Zur Erlangung des Führerscheines muss der Interessent an den Verkehrsminister einen Antrag stellen, welcher die Angaben über Name, Vornamen, Beruf, Geburtsort und -datum, sowie Wohnort enthält. Der Antrag, welcher von einer verheirateten Frau oder einer Witwe gestellt wird, muss ausserdem die Namen und Vornamen des Ehemannes enthalten. Dem Antrag sind folgende Belege beizufügen:
- ein Brustbild neueren Datums von 45/35 mm auf weichem Papier, das die Vorderseite des Gesichtes in wenigstens 20 mm Grösse darstellt;
- ein ärztliches Zeugnis neueren Datums, das den durch ministeriellen Beschluss festzusetzenden Bestimmungen entspricht und bescheinigt, dass der Kandidat die erforderlichen körperlichen und geistigen Fähigkeiten besitzt;
- einen Strafregisterauszug neueren Datums, vorbehaltlich der Bestimmungen der drei letzten Absätze des gegenwärtigen Artikels;
- entweder eine Bescheinigung einer Haftpflichtversicherung, welche die durch den Interessenten, während der Lehrzeit und während der praktischen Prüfung verursachten Schäden deckt, oder einen vom Fahrlehrer ausgestellten Beleg, laut welchem der Fahrschulunterricht auf seinem gehörig versicherten Fahrzeug erfolgt;
- einen Beleg, welcher das Bezahlen der durch die diesbezüglichen Reglementierung vorgesehene Spezialtaxe bescheinigt. Zum Führen eines Fahrzeuges mit Dampfantrieb bedarf es ausserdem eines Beleges, aus dem hervorgeht, dasss der Interessent die besonderen Kenntnisse über den Gebrauch der Sicherheitsvorrichtungen besitzt, mit denen die Dampfgeneratoren versehen sind. Handelt es sich um einen Minderjährigen, der nicht grossjährig erklärt ist, so muss der Antrag zwecks Erlangung eines Führerscheines von der Person gestellt werden, unter deren Obhut der Minderjährige steht. Ein Strafregisterauszug wird nicht verlangt von einer Person die das
- Lebensjahr noch nicht erreicht hat. 465 Für Personen, die ihren normalen Wohnsitz im Ausland hatten, kann der Strafregisterauszug durch ein offizielles Dokument ersetzt werden, das die Annahme rechtfertigt, dass diese Personen die nötige moralische Gewähr zur Erlangung eines Führerscheines bieten. Wenn das Beibringen des Strafregisterauszuges eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt oder wenn eine gerichtliche Untersuchung sich aufdrängt, kann ein Führerschein mit einer begrentzten Gültigkeitsdauer von drei Monaten ausgestellt werden. » Art. 12.
Artikel 81des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23.
November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: « Bei Abgabe des im ersten Absatz des Artikels 80 erwähnten Antrages, erhält der Kandidat für den Führerschein der Klassen A3, B1 und 2, C1, D und der Klasse E, der gleichzeitig mit dem Führerschein einer der vorgenannten Klassen beantragt wird, einen Fahrschülerausweis, der ihn ermächtigt, unter der Leitung eines anerkannten Fahrlehrers, ein Fahrzeug zu führen, das der Klasse des beantragten Führerscheines entspricht. Der Kandidat muss diesen Fahrschülerausweis während der Lehrzeit auf jedes Verlangen den mit der Verkehrskontrolle beauftragten Agenten vorzeigen. Der Fahrschülerausweis hat eine Gültigkeitsdauer von vier Monaten. Er kann für zwei Monate verlängert werden, wenn der Kandidat den beantragten Führerschein während der Gültigkeitsdauer des Fahrschülerausweises nicht erlangen konnte. Der Kandidat für den Führerschein der Klassen A1 und 2, B3 und 4, C2, der Klasse E, wenn es sich um eine Erweiterung für diese Klasse handelt, und der Klasse F, erhält eine Bestätigung seines Antrages. Um sich auf die im Artikel 82 vorgesehene Prüfung vorzubereiten, ist er durch diese Bestätigung ermächtigt, ohne Mithilfe eines anerkannten Fahrlehrers, ein Fahrzeug zu führen, das der Klasse des beantragten Führerscheines entspricht, unter der Bedingung, dass dieses Fahrzeug durch eine speziale Versicherung gedeckt ist. Der Kandidat muss seine Bestätigung und die speziale Versicherung auf jedes Verlangen den mit der Verkehrskontrolle beauftragten Agenten vorzeigen. Die Bestätigung hat eine maximale Gültigkeitsdauer von zwei Monaten. Ausserdem hat sie Gültigkeit am Tag der Prüfung, und erlaubt dem Kandidaten, um sich nach dem auf der Einladung vermerkten Prüfungsort zu begeben und von dort nach Hause zurückzukehren. Die Bestätigung kann für höchstens zwei Monate verlängert werden, wenn der Kandidat den beantragten Führerschein während der Gültigkeitsdauer der Bestätigung nicht erlangen konnte. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer unterliegt der Beibringung einer gültigen spezialen Versicherung. Während der Lehrzeit ist es jedem Kandidaten für den Führerschein der Klasse A1 verboten, eine zweite Person auf dem Fahrzeug, das zum Fahrschulunterricht benutzt wird, mitzuführen. » Art. 13.
Artikel 82des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23.
November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: «
- Mit Ausnahme der Bestimmungen der nachstehenden Absätze 12, 14, 15 und 16, wird kein Führerschein ohne vorherige Prüfung, die einen theoretischen und einen praktischen Teil begreift, ausgestellt.
- Der theoretische Teil der Prüfung geht dem praktischen Teil voraus und der praktische Teil kann nur abgehalten werden, wenn der theoretische Teil mit Erfolg bestanden ist. Jedoch kann der praktische Teil trotzdem abgehalten werden, wenn der Kandidat für den Führerschein der Klassen B3 und 4, C2, E und F den theoretischen Teil der Prüfung nicht mit Erfolg bestanden hat.
- Die Kandidaten werden durch einen vom Verkehrsminister anerkannten Examinator geprüft. Jedoch findet für den Führerschein « Fahrlehrer » der theoretische Teil der Prüfung vor einer vom Verkehrsminister bezeichneten Kommission statt, die wenigstens drei Mitglieder umfasst.
- Um zur Prüfung zugelassen zu werden, muss der Inhaber eines Fahrschülerausweises, durch Aushändigung dieses Ausweises an den Examinator den Beweis erbringen, dass er sich einem Fahrschul- 466 unterricht von wenigstens einem Monat unterzogen hat, unter der Leitung eines anerkannten Fahrlehrers, der Inhaber eines Führerscheines ist, welcher der Art des zu führenden Fahrzeuges entspricht. Der theoretische Unterricht begreift wenigstens fünf Perioden von je einer Stunde und der praktische Fahrunterricht wenigstens zehn Perioden von je einer Stunde. Jedoch ist der vorerwähnte theoretische Unterricht nicht obligatorisch für den Inhaber eines Gesellenzeugnisses für das Handwerk Berufskraftfahrzeugführer. Der Fahrlehrer und der Kandidat müssen auf dem Fahrschülerausweis den Tag und die Stunde des Fahrschulunterrichtes durch ihre Unterschrift bescheinigen.
- Um zur Prüfung zugelassen zu werden, muss der Kandidat dem Examinator die Bescheinigung seines Führerscheinantrages übergeben und nachweisen, dass er sich einem theoretischen Unterricht, von wenigstens 8 Tagen, unter der Leitung eines anerkannten Fahrlehrers unterzogen hat. Der theoretische Unterricht begreift wenigstens drei Perioden von je einer Stunde. Jedoch ist der theoretische Unterricht nicht obligatorisch für den Kandidaten, der bereits Inhaber eines Führerscheines ist.
- Der Verkehrsminister kann in Ausnahmefällen oder falls es sich um eine Erweiterung eines Führerscheines auf eine andere Klasse handelt, individuelle Ermächtigungen erteilen, welche die Dauer des Fahrschulunterrichtes und die Zahl der Lernstunden vermindern.
- Vor den Prüfungen kontrolliert der Examinator die Identität des Kandidaten. Wenn der Examinator, oder die in Artikel 89 vorgesehene Spezialkommission, die Befähigung des Kandidaten zur Nachtfahrt bezweifelt, kann eine praktische Prüfung bei Nacht abgehalten werden.
- Die praktische Prüfung zur Erlangung eines Führerscheines der verschiedenen Klassen muss mittels eines Fahrzeuges erfolgen, das der Klasse des beantragten Führerscheines entspricht. Jedoch muss die praktische Prüfung zur Erlangung eines Führerscheines « Fahrlehrer » der Klasse B oder eines Führerscheines « Berufskraftfahrzeugführer » der Klasse B mittels eines Fahrzeuges erfolgen, dessen Motor einen Hubraum von wenigstens 1.500 ccm hat und das nicht mit einer automatischen Gangschaltung versehen ist. Die praktische Prüfung zur Erlangung eines Führerscheines « Fahrlehrer » der Klasse C oder D oder eines Führerscheines « Berufskraftfahrzeugführer » der Klasse C oder D muss entweder mittels eines Kraftfahrzeuges erfolgen das zur Güterbeförderung bestimmt ist und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 5.000 kg übersteigt, oder mittels eines Kraftfahrzeuges erfolgen, das zum Personentransport bestimmt ist und wenigstens 18 ganze Sitzplätze, abzüglich der Klappsitze aufweist. Der Vordersitz des Kraftfahrzeuges, das zum Gütertransport bestimmt ist, muss Sitzplätze für wenigstens drei Personen, den Fahrer einbegriffen, aufweisen.
- Im Laufe der theoretischen und praktischen Prüfung füllt der Examinator ein Prüfungsblatt aus, das einem vom Verkehrsminister genehmigten Muster entspricht.
- Nach Abschluss der Prüfungen stellt der Examinator ein Protokoll über das Resultat der Prüfung auf und erteilt einen provisorischen Führerschein, wenn er die Kenntnisse des Kandidaten als genügend erachtet. Dieser provisorische Führerschein hat eine Gültigkeitsdauer von sechs Monaten.
- Der definitive Führerschein wird vom Verkehrsminister oder seinem Delegierten ausgegeben auf Grund des Protokolls, aus dem hervorgeht, dass der Kandidat genügende Kenntnisse besitzt.
- Der Inhaber eines ausländischen Führerscheines oder der Inhaber eines gültigen Militärführerscheines, der einen Führerschein der Klasse A, B, C, D, E oder F beantragt, ist von der Beibringung der in Artikel 80 unter 4 bezeichneten Belege entbunden. Der beantragte Führerschein kann ihm ohne Prüfung ausgestellt werden, sofern die in Artikel 74 vorgeschriebenen Altersbedingungen erfüllt sind. Falls die Gültigkeitsdauer des ausländischen Führerscheines seit mehr als zwölf Monaten abgelaufen ist, muss der Inhaber sich einer theoretischen und praktischen Prüfung unterziehen. Der Kandidat, der seinen früheren Wohnsitz in Belgien hatte und der nicht Inhaber eines ausländischen Führerscheines ist, wird zur Prüfung zugelassen und zwar auf Vorzeigen eines internationalen 467 Führerscheines sowie einer Bescheinigung der belgischen Lokalbehorde, die bestätigt, dass der Interessent in Belgien während wenigstens einem Jahr Fahrzeuge geführt hat, die dem beantragten Führerschein der Klasse A, B, C, D, E oder F entsprechen. Falls die im gegenwärtigen Paragraphen erwähnten Personen die Prüfung nicht mit Erfolg bestehen, müssen sie sich dem Fahrschulunterricht unter der Leitung eines Fahrlehrers unterziehen.
- Kein Führerschein « Fahrlehrer » oder « Berufskraftfahrzeugführer » kann unter Anwendung der vorstehenden Bestimmungen unter 12 ausgestellt werden.
- Der Führerschein der Klasse A2 oder 4 wird nach vorheriger Prüfung ausgestellt, die nur einen theoretischen Teil begreift, welcher sich auf die Reglementierung des Strassenverkehrs bezieht. Diese Prüfung ist jedoch nicht vorgeschrieben für Personen, die bereits eine Prüfung zur Erlangung eines Führerscheines für ein anderes Kraftfahrzeug bestanden haben.
- Der Inhaber eines Führerscheines der Klasse C und der Inhaber eines Führerscheines « Berufskraftfahrzeugführer » oder « Fahrlehrer » der Klasse C, die eine Erweiterung auf die Klasse D beantragen, müssen den Vorschriften des Artikels 80 Genüge lesiten und eine praktische Prüfung mit Erfolg bestehen.
- Ein Führerschein, gültig für den Tag der praktischen Prüfung, kann dem Inhaber eines luxemburgischen Führerscheines, eines Militärführerscheines oder eines ausländischen Führerscheines, dessen Gültigkeitsdauer abgelaufen ist, ausgestellt werden, unter der Bedingung, dass die Klasse des beantragten Führerscheines derjenigen des ungültig gewordenen Führerscheines entspricht. » Art.
- Der Artikel 83 des vorerwähnten Grossherzoglichen Beschlusses vom
- November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: « Jede Person, die Fahrschulunterricht für Kraftfahrzeuge erteilt, muss Inhaber der im Artikel 84 vorgesehenen Zulassung sowie des Führerscheines « Fahrlehrer » sein, der Gültigkeit für das Führen des Fahrzeuges besitzt, das zum Fahrunterricht oder zur Ablegung der praktischen Prüfung dient. » Art.
- Artikel 84 des vorerwähnten Grossherzoglichen Beschlusses vom
- November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: « Um zur theoretischen und praktischen Prüfung zwecks Erlangung eines Führerscheines « Fahrlehrer » zugelassen zu werden, muss der Kandidat den Bestimmungen des Artikels 80 Genüge leisten und ausserdem folgende Bedingungen erfüllen:
- Seit wenigstens drei Jahren Inhaber eines Führerscheines der Klasse B sein;
- Inhaber eines Gesellenzeugnisses für die Handwerke Berufskraftfahrzeugführer oder Automechaniker sein oder den Nachweis über eine gleichwertige Ausbildung erbringen. Um vom Verkehrsminister zur Ausübung des Fahrlehrerberufes bei einem Fahrlehrermeister zugelassen zu werden, muss der Inhaber eines Führerscheines « Fahrlehrer » über den Raum und das Unterrichtsmaterial, verfügen, die im Ministerialbeschluss vorgeschrieben werden. Dieser Beschluss bestimmt ausserdem die Aufnahmebedingungen, die Prüfungsfächer, die Einrichtung des Lehrsaales sowie den Preis der Unterrichtsstunden. Um vom Verkehrsminister zur Ausübung des selbsständigen Fahrlehrerberufes zugelassen zu werden, muss der Inhaber eines Führerscheines « Fahrlehrer » die in dem vorhergehenden Absatzfestgelegten Bedingungen erfüllen, eine Erfahrung in der Ausübung seines Berufes erlangt haben und Inhaber der Meisterdiplome für das Handwerk Fahrlehrer oder Automechaniker sein, oder den Beweis über eine gleichwertige Ausbildung erbringen. » Art.
- Artikel 85 des vorerwähnten Grossherzoglichen Beschlusses vom
- November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: 468 « Der Führerschein « Fahrlehrer » ist gültig zum Führen der in den Artikeln 76 und 86 erwähnten Fahrzeuge, gemäss den jeweils auf diesem Führerschein bezeichneten Klassen. » Art. 17.
Artikel 86des vorerwähnten Grossherzoglichen Beschlusses vom 23.
November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: « Jeder Fahrer, der hauptberuflich den Kraftfahrzeugführerberuf ausübt, erhält einen Führerschein, der die Aufschrift seiner beruflichen Befähigung unter dem Vermerk « Berufskraftfahrzeugführer » trägt, unter der Bedingung, dass er mit seinem Antrag ein Gesellenzeugnis für das Handwerk Berufskraftfahrzeugführer oder ein gleichwertiges Zeugnis beibringt und sich den in Artikel 87 vorgeschriebenen theoretischen und praktischen Prüfungen unterzieht und dieselben mit Erfolg besteht. Der Führerschein « Berufskraftfahrzeugführer » ist erforderlich für das Führen von Omnibussen, Touristenbussen, Taxen, Mietwagen und Kraftfahrzeugen, die zur Güterbeförderung bestimmt sind und deren höchstzulässiges Gesamtgewicht, mit oder ohne Anhänger, 5.000 kg übersteigt. Der Führerschein « Berufskraftfahrzeugführer » ist gültig für das Lenken der in Artikel 76 erwähnten Fahrzeuge, gemäss den jeweils auf diesem Führerschein bezeichneten Klassen. Die Vorschriften des vorerwähnten Absatzes sind nicht anwendbar:
- a)auf die auf dem Fahrzeugausweis des gelenkten Fahrzeuges eingetragenen Fahrzeug - Eigentümer oder - Halter;
- b)auf Militärpersonen, die Armeefahrzeuge führen;
- c)auf die Führer von Fahrzeugen der Gendarmerie, der Polizei, der Protection Civile sowie des Feuerwehr- und Hilfsdienstes;
- d)auf die Führer der Sanitätswagen;
- e)auf die Führer der Fahrzeuge, die mit einer roten Erkennungstafel versehen sind;
- f)auf die Führer der Kraftfahrzeuge, die den Führersitz eingerechnet, weniger als 10 Sitzplätze begreifen, sei es, dass sie zur entgeltlichen Beförderung von Schülern und Schulkindern, sei es dass sie zur entgeltlichen Beförderung von Lohnempfänger zwischen dem Arbeitsort und dem Wohnort der Lohnempfänger dienen. Die Bestimmung unter
- a)bezieht sich auf die Miteigentümer des gelenkten Fahrzeuges, falls es sich um eine Gesellschaft handelt. » Art. 18.
Artikel 87des vorerwähnten Grossherzoglichen Beschlusses vom 23.
November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: « Der Kandidat, der zur theoretischen und praktischen Prüfung zwecks Erlangen eines Führerscheines « Berufskraftfahrzeugführer » zugelassen werden will, muss den Bestimmungen des Artikels 80 Genüge leisten und ausserdem folgende Bedingungen erfüllen:
- wenigstens 20 Jahre alt sein;
- seit wenigstens einem Jahr Inhaber eines Führerscheines der Klasse B sein;
- Inhaber eines Gesellenzeugnisses für das Handwerk Berufskraftfahrzeugführer sein oder den Beweis einer gleichwertigen Ausbildung erbringen. Um zur theoretischen und praktischen Prüfung zwecks Erlangung eines Führerscheines « Berufskraftfahrzeugführer » der für die Klasse D Gültigkeit hat, zugelassen zu werden, muss der Kandidat jedoch wenigstens 21 Jahre alt sein und seit wenigstens zwei Jahren Inhaber eines Führerscheines der Klasse B sein. » Art.
- Artikel 88 des vorerwähnten Grossherzoglichen Beschlusses vom
- November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: « Jeder Führer eines Kraftfahrzeuges der Armee muss Inhaber eines Militärführerscheines sein, der ihm auf Grund einer Prüfung vom Generalstabschef oder seinem Delegierten ausgestellt wird. 469 Dieser Führerschein, der ausschliesslich für das Führen von Kraftfahrzeugen der Armee vorbehalten ist, kann für die im Artikel 76 vorgesehenen Klassen A, B, C, D und E, sowie für die Klasse G « Fahrlehrer » und die nachstehende Klasse F ausgestellt werden: Klasse F Kettenkraftfahrzeuge oder Halbkettenfahrzeuge mit oder ohne Anhänger: a) leichte, b) mittelschwere, c) schwere, Die Altersgrenze ist einheitlich für alle Klassen auf 18 Jahre festgesetzt. Die Bestimmungen des Artikels 84 sind nicht anwendbar auf den Militärführerschein der Klasse G. » Art. 20.
Artikel 89
des vorerwähnten Grossherzoglichen Beschlusses vom 23 November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: « Die Führerscheine der Klassen A, B und F haben eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren, vom Tage ihrer Ausstellung oder ihrer Erneuerung gerechnet. Die Führerscheine der Klassen C und D sind 5 Jahre gültig. Jedoch haben die Führerscheine « Berufskraftfahrzeugführer » und « Fahrlehrer », die für die Klasse B, Coder D gültig sind, eine Gültigkeitsdauer von 5 Jahren, wenn der Fahrer bei Ausstellung oder Erneuerung das Alter von 50 Jahren noch nicht erreicht hat, und eine Gültigkeitsdauer von 3 Jahren, wenn der Fahrer bei Ausstellung oder Erneuerung dieses Alter erreicht oder überschritten hat. Der Führerschein der Klasse E hat dieselbe Gültigkeitsdauer wie der Führerschein, der zum Führen des Zugfahrzeuges vorgeschrieben ist. Die normale Gültigkeitsdauer des Führerscheines kann eingeschränkt werden, wenn der Kandidat oder Inhaber an einer Krankheit oder Untauglichkeit leidet, die sich weiter verschlimmern kann. Zwecks Erneuerung seines Führerscheines muss der Interessent an den Verkehrsminister einen Antrag richten, dem die in Artikel 80 unter 1, 2 und 3 vorgesehenen Belege beizufügen sind. Die Erneuerung des Führerscheines unterliegt ausserdem der Zahlung der durch die diesbezügliche Reglementierung vorgesehenen Spezialtaxe. Der Verkehrsminister setzt eine Spezialkommission ein, die beauftragt ist, die Personen zu untersuchen, die ein Gebrechen haben oder unter Störungen leiden, die gegebenenfalls ihre Tauglichkeit oder Fähigkeit ein Kraftfahrzeug zu führen, beeinträchtigen können. Die Kommission wird sich über die Untauglichkeit oder über die dauernde oder zeitweise körperliche oder geistige Unfähigkeit der im vorhergehenden Absatz bezeichneten Personen äussern, wobei sie das Ergebnis ihrer ärtzlichen Untersuchung sowie die von besonders beauftragten Arzt-Experten aufgestellten Gutachten oder die von den untersuchten Personen beigebrachten Bescheinigungen berücksichtigt. Die Kosten für Experten-Gutachten gehen zu Lasten der Interessenten. Die Kommission übergibt dem Verkehrsminister ein begründetes Gutachten. Sie wird ebenfalls die Fälle bestimmen, in denen das Tragen eines Spezialapparates oder eine spezielle Umänderung des Fahrzeuges sich aufdrängt und wird sich über die Art der Anpassung des Fahrzeuges äussern. Der Verkehrsminister wird seinen Entscheid nach Einsicht des begründeten Gutachtens der Kommission fällen. Er kann den Führerschein verweigern oder entziehen oder individuelle Ermächtigungen mit anderen eventuellen Einschränkungen zugestehen. » Art. 21.
Artikel 93des vorerwähnten Grossherzoglichen Beschlusses vom 23.
November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: 470 « Der Fahrzeugausweis für Kraftfahrzeuge enthält folgende Angaben: Immatrikulationsnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Datum der ersten Inbetriebnahme: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Name: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Eigentümer Vornamen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . oder Beruf: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Halter Wohnort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Strasse und N°: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Art des Fahrzeuges: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Baujahr des Fahrzeuges: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Erbauer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fahrgestell: Typ: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ordnungsnummer in der Typenserie oder Fabrikationsnummer : . . . . . . . . . Nummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zylinderzahl: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bohrung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mm Motor: Hub: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mm Hubraum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ccm Leistung in PS (SAE): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Form: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Farbe: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zahl der Sitzpätze, vorne: . . . . . . . . . . . . . einschliesslich Führersitz: hinten: . . . . . . . . . . . . . Wagenaufbau: Andere Sitzplätze: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zahl der Liegeplätze oder Tragbahren: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zahl der durch den Eigentümer eingerichteten Sitze: . . . . . . . . . . . . . . . . . . Art der Einrichtung der Sitze: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vordergestell : . . . . . . . . . . . . . . . Hintergestell: . . . . . . . . . . . . . . . . Eigengewicht des Fahrzeuges (in kg): Total: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Höchstzulässiges Gesamtgewicht (in kg): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vordergestell: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Hintergestell: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebrauchtes Fahrzeug eingeführt aus: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gasbehälter: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Prüfungsbescheinigung N°: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . deren Gültigkeitsdauer am: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abläuft. (A) (B) (C) (D)
(1)
(2)
(3)(E)
(4)
(5)
(6)(F)
(7)
(8)(G)
(9)
(10)
(11)
(12)
(13)
(14)
(15)
(16)
(17)
(18)
(19)
(20)
(21)
(22)
(23)
(24)Ein grossgeschriebener lateinischer Buchstabe wird der Immatrikulationsnummer vorangestellt in Ausführung der Vorschriften des Artikels 62. Der Fahrzeugausweis für Kraftfahrzeuge, die zur Güterbeförderung dienen, enthält ausserdem folgende Angaben: Zahl der Stehplätze: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (20
- a). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zahl der Plätze auf dem Boden des Ladekastens: (20
- b)Zugvermögen des Motors (in kg): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Kraftfahrzeug und gezogenes Fahrzeug): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (22
- a)Anhängevermögen (in kg): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (22
- b)471 Der Fahrzeugausweis für Autobusse und Touristenbusse enthält nicht die vorerwähnte Rubrik
(18). Er ist wie folgt abgeändert und ergänzt: Autobusse: Touristenbusse: Plätze einschliesslich Sitzplätze: . . . . . . . . . . . . . . . . Sitzplätze: . . . . . . . . . . . . . . . . Führersitz: Stehplätze: . . . . . . . . . . . . . . .
(18)Stehplätze: . . . . . . . . . . . . . . . Klappsitze: . . . . . . . . . . . . . . . Zugvermögen des Motors (in
- kg): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Kraftfahrzeug und gezogenes Fahrzeug): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (22
- a)Es ist verboten, die Fabrikationsnummer des Motors und des Fahrgestells zu entstellen, zu ändern, zu entfernen oder zu ersetzen. Beim Ersetzen des Motors oder eines Teiles des Motors, des Fahrgestells oder eines Teiles des Fahrgestells ist es verboten in den neuen Motor, das neue Fahrgestell oder das neue Ersatzstück, die Fabrikationsnummer des ersetzten Teiles oder eine andere Nummer einzuprägen, es sei denn, dass eine vorherige Genehmigung des Verkehrsministers vorliegt. Der Fahrzeugausweis, der die in Artikel 62 unter
- h)bezeichneten Fahrzeuge deckt, bezeichnet den normalen Wohnsitz ausserhalb der Beneluxstaaten, der durch den Fahrzeug - Eigentümer oder - Halter angegeben wurde und trägt einen roten Streifen, auf dem die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl des Jahres aufgetragen sind, bei dessen Ende die Gültigkeitsdauer der provisorischen Immatrikulation abläuft. » Art. 22.
Artikel 94des vorerwähnten Grossherzoglichen Beschlusses vom 23.
November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: « Der Fahrzeugausweis für Anhänger, Jahrmarktfahrzeuge und Wohnwagen enthält folgende Angaben: Einregistrierungsnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (A) Datum der ersten Inbetriebnahme: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (B) Name: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (C)
(1)Vornamen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (D)
(2)Eigentumer Beruf: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(3)oder Halter Wohnort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (E) Strasse und N°: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(4)Zahl der Achsen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(5)Baujahr des Fahrzeuges: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(6). . . . . . . . . . . . (F) Erbauer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . N°
(7)Fahrgestell: Typ: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(8)Form: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(9)Länge: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(10)Breite: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(11)Wagenaufbau: Zahl der Sitzplätze: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(12)Zahl der durch den Eigentümer eingerichteten Sitze: . . . . . . . . . . . . . . . . . . (12
- a)(12
- b)Art der Einrichtung der Sitze: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zahl der Plätze auf dem Boden des Ladekastens: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (12
- c)Eigengewicht vorn: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(13)(in kg): hinten: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Total: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Höchstzulässiges Total: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gesamtgewicht (in kg): vorn: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(14)hinten: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 472 Bereifung: vorn: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . hinten: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Radstand: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nützlicher Uebergang: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Notbremse: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Betriebsbremse: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(15)
(16)
(17)
(18)
(19)
(20)Auf dem Fahrzeugausweis für Sattelanhänger werden die vorstehenden Rubriken
(14),
(15)und
(16)durch folgenden Text ersetzt: Höchstzulässiges Gesamtgewicht: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . kg (siehe Rückseite) . . . . . . . . . Höchstzulässiges Gesamtgewicht des Hintergestells (in kg): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bereifung: hinten: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(14)
(15)
(16)Folgender Text steht auf der Rückseite des Fahrzeugausweises: Höchstzulässiges Gesamtgewicht (Pma). . . . . . . . . .
- Kolonne. Pma des Sattelanhängers (in kg), das aufgestellt ist auf Grund der Eigentümlichkeiten des Sattelanhängers gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Anhängevermögens des Zugfahrzeuges und seiner Motorkraft.
- Kolonne. Pma des Sattelanhängers + Eigengewicht des Zugfahrzeuges, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Grenze, die durch Artikel 12 des Verkehrsreglementes vorgeschrieben ist. Immatrikulationsnummer des Zugfahrzeuges:
- Kolonne:
- Kolonne: ........................................................................................... .........................................................................