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Règlement grand-ducal du 28 août 1968 modifiant et complétant l´arrêté grand-ducal du 23 novembre 1955 portant règlement de la circulation sur toutes

Règlement grand-ducal du 28 août 1968 modifiant et complétant l´arrêté grand-ducal du 23 novembre 1955 portant règlement de la circulation sur toutes les voies publiques . . . page 1046 Grossherzoglic

Artikel 2unter 8° des grossherzoglichen Beschlusses vom 23.

November 1955 über die Regelung des Verkehrs auf allen öffentlichen Strassen, wird durch folgenden Text ersetzt: « 8° Arbeitsmaschine: Fahrzeug, das hauptsächlich zur Ausführung von Arbeiten bestimmt ist. Die Einrichtung zur Arbeitsleistung muss mit dem Fahrzeug fest verbunden sein, das weder zum Personen- noch zum Gütertransport dienen kann, mit Ausnahme der zur Verrichtung der Arbeit erforderlichen Begleitmannschaft und der etwaigen sonstigen Hilfsmittel. » 1050 Art. 2.

Artikel 2des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23.

November 1955 wird durch folgende Begriffsbestimmung ergänzt: « 29° Abschleppwagen: Kraftfahrzeug, das zum Abschleppen und Nachziehen eines anderen Fahrzeuges bestimmt und beständig mit einem hierzu entworfenen und gebauten Kran ausgerüstet ist. » Art.

  1. Der Artikel 21 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom
  2. November 1955 ist abgeschafft. Art.
  3. Der erste Absatz des abgeänderten Artikels 44 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom
  4. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: « Die im Eildienst benutzten Fahrzeuge der Gendarmerie, der Polizei, der Armee, der Protection Civile und der Feuerwehr sowie die Sanitätswagen und die zum Bluttransport bestimmten Fahrzeuge dürfen vorne mit einem blauen Blinklicht versehen sein. Abschleppwagen müssen mit einem organgefarbigen, blinkenden Licht ausgerüstet sein, das Vorsicht gebietet. Fahrzeuge, die dem Strassendienst zugeteilt sind, sowie solche, die mit oder ohne Ladung die in den vorerwähnten Artikeln 3, 4, 5, 6 und 12 festgelegten Höchstgewichte und Höchstausmasse überschreiten, dürfen vorne mit einem organgefarbigen, blinkenden Licht versehen sein. Diese Lichter dürfen hinten am Fahrzeug wiederholt werden. » Art. 5.

Artikel 49des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23.

November 1955 wird durch einen vorletzten Absatz mit folgendem Text ergänzt: « C) Alle zum Gütertransport bestimmten Fahrzeuge, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 15.000 kg übersteigt und die Explosivstoffe, flüssiges, komprimiertes oder gelöstes Gas oder brennbare Flüssigkeiten befördern, müssen mit wenigstens zwei wirksamen Feuerlöschern ausgerüstet sein, die sich in einem tadellosen Betriebszustand befinden. Dieselben Fahrzeuge müssen an ihrer Rückseite mit einer Tafel versehen sein, die in roten Buchstaben auf weissem Grund die Aufschrift « Matières explosives » oder « Matières inflammables » trägt. Die Buchstaben müssen wenigstens 75 mm hoch und ihre Strichbreite muss wenigstens 12 mm breit sein. Die Tafel darf aus rückstrahlendem Material bestehen. D) Autobusse und Touristenbusse, die hauptsächlich Kinder der Kindergärten, der Primärschulen, sowie der Komplementar- Spezial- und Sonderklassen befördern, müssen an ihrer Rückseite mit einer Tafel versehen sein, die in schwarzen Buchstaben auf gelbem Grund die Aufschrift « Transport d´enfants » trägt. Die Buchstaben müssen wenigstens 75 mm hoch und ihre Strichbreite wenigstens 12 mm breit sein. Die Tafel darf aus rückstrahlendem Material bestehen. Dieselben Fahrzeuge dürfen mit einer Vorrichtung ausgerüstet sein, welche den Gebrauch aller Fahrtrichtungsanzeiger zugleich ermöglicht. Der Gebrauch dieser Vorrichtung ist während des Anhaltens zum Ein- oder Aussteigen der Schüler erlaubt. Dieser Gebrauch gebietet Vorsicht. » Art. 6. Der zweite Absatz des abgeänderten Artikels 60 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 ist abgeschafft. Art. 7. Der Artikel 65 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: « Die roten Erkennungstafeln, die vom Verkehrsminister ausgegeben werden, sind den physischen und juristischen Personen vorbehalten, die zum Handel mit Kraftfahrzeugen, Anhängern, Wohnwagen oder gezogenen Fahrzeugen, oder zu deren Reparatur, ermächtigt sind, und zwar zum Inverkehrsetzen. 1051

  1. a)von Fahrzeugen auf dem kürzesten Weg von der Fabrik, der Versandstelle oder der Reparaturwerkstätte zu ihrem Bestimmungsort;
  2. b)von neuen oder gebrauchten Fahrzeugen, welche den Kunden vorgeführt werden;
  3. c)von Fahrzeugen, die im Zusammenhang mit einer Reparatur ausprobiert werden;
  4. d)von Abschleppwagen;
  5. e)von Fahrzeugen, die nicht gültig immatrikuliert sind, auf dem kürzesten Weg zu ihrem Bestimmungsort. Der Verkehrsminister kann durch individuelle Entscheidungen in Ausnahmefällen den Gebrauch der roten Erkennungstafeln für besondere, oben nicht vorgesehene Zwecke, erlauben. Die roten Tafeln gelten als Erkennungstafeln und müssen dieselben Merkmale wie diese aufweisen. Jedes Kraftfahrzeug, das unter die Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels fällt, muss mit zwei roten Erkennungstafeln, welche die gleiche Nummer tragen, versehen sein. Eine der Tafeln muss senkrecht, an leicht sichtbarer Stelle, an der Vorderseite, die andere an der Rückseite des Fahrzeuges angebracht sein. Handelt es sich jedoch um ein Kraftfahrzeug, das einen Anhänger, einen Wohnwagen oder ein gezogenes Fahrzeug zieht, die unter die Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels fallen, oder um einen Abschleppwagen, der ein nicht gültig immatrikuliertes Fahrzeug zieht, genügt es, dass eine der roten Erkennungstafeln an der Vorderseite des Zugfahrzeuges und die andere an der Rückseite des nachgezogenen Fahrzeuges angebracht ist. » Art. 8. Der erste Absatz des abgeänderten Artikels 70 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: « Jeder Führer eines Kraftfahrzeuges, das der Immatrikulation im Grossherzogtum Luxemburg unterliegt, mit Ausnahme der Kraftfahrzeuge der Armee, muss, auf Verlangen der mit der Verkehrskontrolle betrauten Agenten,folgende in gutem Zustand zu haltenden Bordpapiere vorzeigen. » Art. 9. Der Paragraph 4° des abgeänderten Artikels 70 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: « 4° Eine von der Steuer- und Akzisenverwaltung ausgestellte, gültige Steuerkarte für das Kraftfahrzeug, für den Anhänger und jedes gezogene Fahrzeug, das der Immatrikulation unterliegt. » Art. 10. Die Absätze 1, 2, 3 und 4 des abgeänderten Artikels 72 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 werden durch folgenden Text ersetzt: « Jedes Fahrzeug oder jedes Aggregat von gekuppelten Fahrzeugen, das sich in Bewegung befindet, muss einen Fahrer haben. Jedoch muss, falls das Aggregat von gekuppelten Fahrzeugen aus zwei Kraftfahrzeugen zusammengesetzt ist, das nachgezogene Fahrzeug ebenfalls einen Fahrer haben, es sei denn, dass die Lenkung des nachgezogenen Fahrzeuges durch das Zugfahrzeug gewährleistet sei. Jeder Fahrer muss in der Lage sein, sein Fahrzeug zu führen und die erforderlichen körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie die notwendigen Kenntnisse und die nötige Geschicklichkeit besitzen. Er muss ständig sämtliche erforderlichen Bewegungen ausführen und das Fahrzeug, das er führt, beherrschen können. Der anerkannte Fahrlehrer, der Unterricht zum Führen eines Kraftfahrzeuges erteilt, wird allein als Fahrer des Fahrzeuges, das gelegentlich des Fahrunterrichts oder der praktischen Fahrprüfung dient, angesehen. Unbeschadet der Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes und ausser einer vom Verkehrsminister in Ausnahmefällen zu erteilenden Dispenz ist es jedem Fahrer verboten, während einer Periode von 24 Stunden, länger als 9 Stunden, oder innerhalb der seiner Arbeitsschicht im Hauptberufe folgenden 12 Stunden, eines der nachstehend aufgezählten Fahrzeuge zu führen: 1052 1° ein Kraftfahrzeug, das zur Güterbeförderung bestimmt ist und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg übersteigt; 2° einen Omnibus oder Touristenbus; 3° eine Taxe oder einen Mietwagen; 4° ein Kraftfahrzeug, das zum Fahrunterricht oder zum Ablegen der praktischen Fahrprüfung dient. Kein Fahrer darf eines der unter 1°, 2°, 3° und 4° erwähnten Fahrzeuge während einer ununterbrochenen Zeitspanne von mehr als 4½ Stunden führen. Die Fahrzeit gilt als ununterbrochen, falls keine fortlaufende Unterbrechung von wenigstens 30 Min. dazwischen liegt. Bei der Anwendung der Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels, werden die Fahrzeiten auf den vorgenannten Fahrzeugen zusammengerechnet. » Art. 11. Der umgeänderte Artikel 84 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ergänzt: « Führerscheine der Klasse B « FahrIehrer -Anwàrter » können an solche Kandidaten erteilt werden, welche wenigstens seit 2 Jahren Inhaber eines Führerscheines der Klasse B sind, unter der Bedingung, dass sie ein Gesuch einreichen, welches von den unter 1°, 2° and 3° des Artikels 80 aufgezählten Belegen begleitet ist, dass sie die durch die diesbezügliche Gesetzgebung vorgesehene Spezialtaxe entrichten, eine theoretische und praktische Lernzeit von wenigstens einem Monat auf einem Kraftfahrzeug von wenigstens 1500 ccm, unter Anleitung eines zugelassenen Fahrlehrers, absolvieren und eine theoretische und praktische Prüfung bestehen. Die theoretische Prüfung findet vor der im Artikel 82, unter 3, vorgesehenen Kommission statt. Der Führerschein « FahrIehrer-Anwàrter » hat eine Gültigkeitsdauer von 4 Jahren und kann nicht erneuert werden. Der Inhaber eines Führerscheines « Fahrlehrer-Anwkrter » erhält den Führerschein « Fahrlehrer » nur unter der Bedingung, dass er den Vorschriften des ersten Absatzes gegenwärtigen Artikels entspricht und eine weitere theoretische und praktische Prüfung besteht. » Art. 12.

Artikel 154des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23.

November 1955 wird durch einen vorletzten Absatz mit folgendem Text ergänzt: « Der Gebrauch des im Artikel 44 vorgeschriebenen orangefarbigen Blinklichtes ist obligatorisch, wenn ein Abschleppwagen ein Fahrzeug abschleppt. » Art.

  1. Der Paragraph j) des abgeänderten Artikels 176 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom
  2. November 1955 ist abgeschafft. Art.
  3. Unser Verkehrsminister, Unser Minister der Oeffentlichen Arbeiten, Unser Aussenminister, Unser Justizminister, Unser Tresorminister, Unser Innenminister und Unser Minister der Bewaffneten Macht, sind, jeder soweit es ihn betrifft, mit der Ausführung dieses Reglementes betraut, das im Memorial veröffentlicht wird. Der Verkehrsminister und der Brüssel, den
  4. August 1968 Minister der Oeffentlichen Arbeiten, Jean Albert Bousser Der Aussenminister und der Minister der Bewaffneten Macht, Pierre Grégoire Der Tresorminister, Pierre Werner Der Innenminister, Henry Cravatte Der Justizminister, Jean Dupong Imprimerie de la Cour Victor BUCK, s. à r. l., Luxembourg

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