Obsah (9)
Artikel 74Artikel 76Artikel 80Artikel 81Artikel 82Artikel 86Artikel 87Artikel 89Artikel 176Règlement grand-ducal du 14 mars 1970 modifiant et complétant l´arrêté grand-ducal du 23 novembre 1955 portant règlement de la circulation sur toutes les voies publiques . . . page 410 Grossherzoglich
Artikel 74des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23.
November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: « Kindern unter 8 Jahren ist es verboten, eine Herde auf öffentlicher Strasse zu führen und Eigentümern von Herden ist es untersagt, anzuordnen oder zuzulassen, dass diese von Kindern unter 8 Jahren geführt werden. Kindern unter 10 Jahren ist es verboten, auf öffentlicher Strasse ein Fahrrad oder Gespann zu führen und Eigentümern von Fahrrädern oder Gespannen ist es untersagt, anzuordnen oder zuzulassen, dass diese von Kindern unter 10 Jahren geführt werden. Kinder über 6 Jahre dürfen jedoch ein Fahrrad lenken, wenn sie von einer wenigstens 15 Jahre alten Person begleitet sind oder, wenn sie sich zur Schule oder Kirche begeben, sofern die einfache Entfernung mehr als 1 km beträgt und es kein öffentliches Beförderungsmittel gibt. Das Mindestalter ist auf 16 Jahre festgelegt für das Führen eines Kraftfahrzeuges für Invaliden, eines Fahrrades mit Hilfsmotor, eines landwirtschaftlichen Traktors, sofern dieser in einem Umkreis von 15 km vom Hofe verkehrt, sowie zum Führen einer Arbeitsmaschine mit Motorantrieb mit einem Eigengewicht bis zu 400 kg. Vorbehaltlich der vorstehenden Bestimmungen, darf niemand auf öffentlicher Strasse führen: A) wenn er nicht wenigstens 18 Jahre alt ist: 1° ein Motorrad; 2° ein Kraftfahrzeug, das zur Personenbeförderung bestimmt ist und das, einschliesslich Führerplatz, weniger als 10 ganze Sitzplätze begreift; 3° einen industriellen Traktor; 4° einen landwirtschaftlichen Traktor; 5° eine Arbeitsmaschine mit Motorantrieb deren Eigengewicht 400 kg übersteigt; 6° ein Kraftfahrzeug, das zur Güterbeförderung bestimmt ist und das, mit oder ohne Anhänger, ein höchstzulässiges Gesamtgewicht bis zu 7.500 kg hat; 7° ein Kraftfahrzeug, das zur Güterbeförderung bestimmt ist und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht, mit oder ohne Anhünger, 7.500 kg übersteigt, unter der Bedingung, dass der Interessent Inhaber eines, von einem der EWG Länder anerkannten Gesellenbriefes ist, der den Abschluss einer Ausbildung als Kraftfahrer im Gütertransport bescheinigt; B) wenn er nicht wenigstens 20 Jahre alt ist: eine Taxe oder einen Mietwagen; C) wenn er nicht wenigstens 21 Jahre alt ist: 1° ein Kraftfahrzeug, das zur Güterbeförderung bestimmt ist und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht, mit oder ohne Anhänger, 7.500 kg übersteigt, unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen unter A) 7°; 2° einen Autobus oder Touristenbus. In den unter C) angeführten Fällen darf der th eoretische und praktische Fahrschulunterricht, unter der Leitung eines anerkannten Fahrlehrers, bereits 3 Monate vor dem Tag beginnen wo der Kandidat das vorgeschriebene Mindestalter erreicht. Jedoch findet keine Prüfung vor Erreichen des vorstehend festgesetzten Mindestalters statt. » Art. 4. Der 4. Absatz des abgeänderten Artikels 75 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: « Ausserdem ist der Führerschein mit dem Brustbild des Inhabers versehen und kann besondere Vermerke tragen. » Art. 5.
Artikel 76des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23.
November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: « Unbeschadet der Vorschriften der Artikel 83, 85, 86 und 176, begreifen die Führerscheine folgende Klassen: 421 Klasse A: 1) Motorräder mit oder ohne Beiwagen; 2) Kraftfahrzeuge für Invaliden; 3) Fahrräder mit Hilfsmotor. Dieser Führerschein gilt für die besonders erwähnten Fahrzeuge dieser Klasse sowie zum Ziehen eines Fahrzeuges, dessen Gesamtgewicht niedriger als 150 kg ist. Ausserdem besitzt der Führerschein der Klasse A unter 1) ebenfalls Gültigkeit für die Klasse A unter 3). Klasse B: 1) Kraftfahrzeuge, die zur Personenbeförderung bestimmt sind und die, einschliesslich Führerplatz, weniger als 10 ganze Sitzplätze begreifen; 2) Kraftfahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind und die, das Gewicht des Anhängers einbegriffen, ein höchstzulässiges Gesamtgewicht bis zu 3.500 kg haben. Dieser Führerschein gilt für die besonders erwähnten Fahrzeuge dieser Klasse und für die Klassen A, E unter 1) und F, sowie für einen Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt. Klasse C: 1) Kraftfahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind und deren höchstzulässiges Gesamtgewicht, das Gewicht des Anhängers einbegriffen, 3.500 kg übersteigt, ohne 7.500 kg zu übersteigen, welches auch immer die Zahl der mit diesen Fahrzeugen beförderten Personen ist; 2) Kraftfahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind und deren höchstzulässiges Gesamtgewicht, das Gewicht des Anhängers einbegriffen, 7.500 kg übersteigt, welches auch immer die Zahl der mit diesen Fahrzeugen beförderten Personen ist. Dieser Führerschein gilt für die besonders erwähnten Fahrzeuge dieser Klasse und für die Klassen A, B, E unter 1) und F, sowie für einen Anhänger dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt. Der Führerschein der Klasse C unter 1) ist ebenfalls gültig für die Klasse C unter 2), unter der Bedingung, dass der Inhaber wenigstens 21 Jahre alt ist. Klasse D: Autobusse und Touristenbusse. Dieser Führerschein ist ebenfalls gültig für die Klassen A, B, C, E unter 1) und F sowie für einen Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt. Ausserdem besitzt dieser Führerschein Gültigkeit zum Führen von Taxen und Mietwagen. Klasse E: 1) Anhänger oder Sattelanhänger, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht zwischen 750 und 1.500 kg liegt; 2) Anhänger oder Sattelanhänger deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 1.500 kg übersteigt. Dieser Führerschein wird nur dann ausgestellt, wenn der Fahrer ebenfalls Inhaber des für das Zugfahrzeug vorgeschriebenen Führerscheines ist. Klasse F: 1) Landwirtschaftliche Traktoren; 2) Industrielle Traktoren; 3) Arbeitsmaschinen. Dieser Führerschein gilt für die besonders erwähnten Fahrzeuge dieser Klasse und für die Klasse A und E unter 11, sowie für einen Anhänger, dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt. Jedoch gilt dieser Führerschein nur zum Führen eines landwirtschaftlichen Traktors in einem Umkreis von 15 km vom Hof, sowie für die Klassen A unter 2) und 3), wenn der Inhaber das Alter von 18 Jahren noch nicht erreicht hat. » Art. 6. Der erste Absatz des abgeänderten Artikels 79 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: « Das Ersetzen eines ungültig gewordenen luxemburgischen Führerscheines geschieht nach Beibringen der in Artikel 80 unter 1°, 4° und 5° bezeichneten Belege. » 422 Art. 7. Die Absätze 2 und 3 des abgeänderten Artikels 79 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 sind abgeschafft. Art. 8.
Artikel 80des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23.
November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: « Zur Erlangung eines Führerscheines muss der Interessent an den Verkehrsminister einen Antrag stellen, welcher die Angaben über Name, Vornamen, Beruf, Geburtsort und -datum, sowie seinen Wohnort enthält. Der Antrag, welcher von einer verheirateten Frau oder einer Witwe gestellt wird, muss ausserdem den Namen des Ehemannes enthalten. Dem Antrag sind folgende Belege beizufügen: 1) ein ärztliches Zeugnis neueren Datums, das den durch ministeriellen Beschluss festzusetzenden Bestimmungen entspricht und bescheinigt, dass der Kandidat die erforderlichen körperlichen und geistigen Fähigkeiten besitzt. Dieses Zeugnis darf nur von einem hierzu vom Verkehrsminister besonders zugelassenen Arzt ausgestellt werden; 2) einen Strafregisterauszug neueren Datums, vorbehaltlich der Bestimmungen der drei letzten Absätze des gegenwärtigen Artikels; 3) eine Bescheinigung einer Haftpflichtversicherung, welche die durch den Interessenten während der Lehrzeit und während der praktischen Prüfung verursachten Schäden deckt oder einen vom Fahrlehrer ausgestellten Beleg, laut welchem der Fahrschulunterricht auf seinem gehörig versicherten Fahrzeug erfolgt; 4) einen Beleg, welcher das Bezahlen der durch die diesbezügliche Reglementierung vorgesehene Spezialtaxe bescheinigt; 5) ein Brustbild neueren Datums von 45/35 mm auf weichem Papier, das die Vorderseite des Kopfes in wenigstens 20 mm Grösse darstellt. Zum Führen eines Fahrzeuges mit Dampfantrieb muss der Antrag ausserdem mit einem Zeugnis belegt sein aus dem hervorgeht, dass der Interessent die besonderen Kenntnisse über den Gebrauch der Sicherheitsvorrichtungen besitzt, mit denen die Dampfgeneratoren versehen sind. Handelt es sich um einen Minderjährigen, der nicht grossjährig erklärt ist, so muss der Antrag zur Erlangung eines Führerscheines von der Person gestellt werden, unter deren Obhut der Minderjährige steht. Ein Strafregisterauszug wird nicht verlangt von einer Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht hat. Für Personen, die ihren normalen Wohnsitz im Ausland hatten und die nicht in der Lage sind einen Strafregisterauszug beizubringen, kann dieser durch ein offizielles Dokument ersetzt werden, das die Annahme rechtfertigt, dass diese Personen die nötige moralische Gewähr zur Erlangung eines Führerscheines bieten. Wenn das Beibringen des Strafregisterauszuges mehr als einen Monat in Anspruch nimmt oder wenn eine gerichtliche Untersuchung sich aufdrängt, kann ein Führerschein mit einer begrenzten Gültigkeitsdauer von 3 Monaten ausgestellt werden. » Art. 9.
Artikel 81des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23.
November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: « Bei Abgabe des im ersten Absatz des Artikel 80 erwähnten Antrages, erhält der Kandidat für den Führerschein der Klassen B unter 1) und 2), C unter 1) und 2), D und der Klasse unter 2), die gleichzeitig mit dem Führerschein einer der vorgenannten Klassen beantragt wird, einen Fahrschülerausweis, de r ihn ermächtigt, unter der Leitung eines anerkannten Fahrlehrers, ein Fahrzeug zu führen, das der Klasse des beantragten Führerscheines entspricht. Der Kandidat muss diesen Fahrschülerausweis während der Lehrzeit auf jedes Verlangen den mit der Verkehrskontrolle beauftragten Agenten vorzeigen. Der Fahrschülerausweis hat eine Gültigkeitsdauer von sechs Monaten ; ausserdem ist er gültig am Tag der Prüfung und erlaubt dem Kandidaten und dem 423 Fahrlehrer sich nach dem auf der Einladung vermerkten Prüfungsort zu begeben und von dort nach Hause zurückzukehren. Der Kandidat für den Führerschein der Klasse A unter 1) und 2), der Klasse E unter 2), wenn es sich um eine Erweiterung für diese Klasse handelt, und der Klasse F erhält eine Bestätigung seines Antrages. Um sich auf die im Artikel 82 vorgesehene Prüfung vorzubereiten, ist er durch diese Bestätigung ermächtigt, ohne Mithilfe eines anerkannten Fahrlehrers, ein Fahrzeug zu führen, das der Klasse des beantragten Führerscheines entspricht, unter der Bedingung, dass dieses Fahrzeug durch eine Spezialversicherung gedeckt ist. Der Kandidat muss seine Bestätigung und die Spezialversicherung auf jedes Verlangen den mit der Verkehrskontrolle beauftragten Agenten vorzeigen. Die Bestätigung hat eine maximale Gültigkeitsdauer von zwei Monaten. Ausserdem hat sie Gültigkeit am Tag der Prüfung und erlaubt dem Kandidaten sich nach dem auf der Einladung vermerkten Prüfungsort zu begeben und von dort nach Hause zurückzukehren. Die Bestätigung kann höchstens für zwei Monate verlängert werden, wenn der Kandidat den beantragten Führerschein während der Gültigkeitsdauer der Bestätigung nicht erlangen konnte. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer unterliegt der Beibringung einer gültigen Spezialversicherung. Die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes sind ebenfalls gültig für den Führerscheinkandidaten der Klasse A unter 1) und 2) und der Klasse F, wenn er noch nicht Inhaber eines Führerscheines ist. Der Kandidat erhält seine Bestätigung jedoch nur wenn er mit seinem Antrag gleichzeitig eine Bescheinigung eines anerkannten Fahrlehrers einreicht, aus welcher hervorgeht, dass der theoretische Unterricht von mindestens sechs Lernperioden zu je einer Stunde beendet ist. Während der Lernzeit ist es jedem Kandidaten für den Führerschein der Klasse A unter 1) verboten, eine zweite Person auf den Fahrzeugen, die zum Fahrschulunterricht benutzt werden, mitzuführen. » Art. 10.
Artikel 82des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23.
November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: «
- Mit Ausnahme der Bestimmungen der nachstehenden Absätze 12, 14, 15, 16 und 17, wird kein Führerschein ausgestellt ohne vorherige Prüfung, welche einen theoretischen und einen praktischen Teil begreift und bei der ein genügendes Ergebnis in den beiden Teilen erreicht wurde.
- Der theoretische Teil der Prüfung geht dem praktischen Teil voraus. Im Falle eines Misserfolges bei dem theoretischen Teil der Prüfung, kann der praktische Teil der Prüfung abgelegt werden, aber der beantragte Führerschein wird erst ausgestellt nachdem der Kandidat beide Teile der Prüfung bestanden hat.
- Die Kandidaten werden durch einen vom Verkehrsminister anerkannten Examinator geprüft. Jedoch findet für den Führerschein « Fahrlehrer » und « Fahrlehreranwärter » der theoretische Teil der Prüfung vor einer vom Verkehrsminister bezeichneten Kommission statt, die wenigstens drei Mitglieder umfasst.
- Um zur Prüfung zugelassen zu werden, muss der Inhaber eines Fahrschülerausweises, durch Aushändigung dieses Ausweises an den Examinator, den Beweis erbringen, dass er sich einem Fahrschulunterricht von wenigstens einem Monat unterzogen hat, unter der Leitung eines anerkannten Fahrlehrers, der Inhaber eines Führerscheines ist, welcher der Art des zu führenden Fahrzeuges entspricht. Der theoretische Unterricht begreift wenigstens sechs Lernperioden zu je einer Stunde und der praktische Fahrunterricht wenigstens zehn Lernperioden zu je einer Stunde. Jedoch ist der vorerwähnte theoretische Unterricht nicht obligatorisch für den Inhaber eines Gesellenbriefes, der den Abschluss einer Ausbildung als Kraftfahrer im Personen- oder Gütertransport bescheinigt. Der Fahrlehrer und der Kandidat müssen auf dem Fahrschülerausweis den Tag und die Stunde des Fahrschulunterrichtes durch ihre Unterschrift bescheinigen. 424
- Um zur praktischen Prüfung zugelassen zu werden, muss der Kandidat dem Examinator eine gültige Bescheinigung seines Führerscheinantrages vorzeigen und nachweisen, dass er sich einem theoretischen Unterricht von wenigstens sechs Lernperioden zu je einer Stunde unterzogen hat.
- Der Verkehrminister kann in Ausnahmefällen oder falls es sich um eine Erweiterung eines Führerscheines auf eine andere Klasse handelt, individuelle Ermächtigungen erteilen, welche die Dauer des Fahrschulunterrichtes und die Zahl der Lernperioden vermindern.
- Vor den Prüfungen kontrolliert der Examinator die Identität des Kandidaten. Wenn der Examinator, oder die in Artikel 89 vorgesehene Spezialkommission, die Befähigung des Kandidaten zur Nachtfahrt bezweifelt, kann eine praktische Prüfung bei Nacht abgehalten werden.
- Die praktische Prüfung zur Erlangung eines Führerscheines der verschiedenen Klassen muss mittels eines Fahrzeuges erfolgen, das der Klasse des beantragten Führerscheines entspricht. Jedoch muss die praktische Prüfung zur Erlangung eines Führerscheines « Fahrlehrer » oder « Fahrlehreranwärter » der Klasse B oder eines Führerscheines der Klasse B für Taxen oder Mietwagen mittels eines Fahrzeuges erfolgen, dessen Motor einen Hubraum von wenigstens 1500 ccm hat und das nicht mit einer automatischen Gangschaltung versehen ist. Die praktische Prüfung zur Erlangung eines Führerscheines der Klasse C muss entweder mittels eines Kraftfahrzeuges erfolgen, das zur Güterbeförderung bestimmt ist und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 5.000 kg übersteigt, oder mittelseines Kraftfahrzeuges erfolgen, das zum Personentransport bestimmt ist und wenigstens 20 ganze Sitzplätze, abzüglich der Klappsitze, aufweist, oder dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 5.000 kg übersteigt. Der Vordersitz des Kraftfahrzeuges, das zur Güterbeförderung bestimmt ist, muss Sitzplätze für wenigstens drei Personen, den Fahrer einbegriffen, aufweisen. Die praktische Prüfung zur Erlangung eines Führerscheines der Klasse D muss mittels eines Kraftfahrzeuges erfolgen, das zum Personentransport bestimmt ist und wenigstens 32 ganze Sitzplätze, abzüglich der Klappsitze, aufweist, oder dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 7.000 kg übersteigt. Die praktische Prüfung zur Erlangung eines Führerscheines der Klasse E unter 2) muss mittels eines Anhängers oder Sattelanhàngers erfolgen, dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht wenigstens 2.500 kg hat und dessen Breite wenigstens die des Zugfahrzeuges erreicht.
- Im Laufe der theoretischen und praktischen Prüfung füllt der Examinator ein Prüfungsblatt aus, das einem vom Verkehrsminister genehmigten Muster entspricht.
- Nach Abschluss der Prüfung stellt der Examinator ein Protokoll über das Resultat der Prüfung aus und erteilt einen provisorischen Führerschein, wenn er die Kenntnisse des Kandidaten als genügend erachtet. Dieser provisorische Führerschein hat eine Gültigkeitsdauer von sechs Monaten.
- Der definitive Führerschein wird vom Verkehrsminister oder seinem Delegierten ausgegeben auf Grund des Protokolls, aus dem hervorgeht, dass der Kandidat genügende Kenntnisse besitzt.
- Der Inhaber eines gültigen ausländischen Führerscheines oder der Inhaber eines gültigen Militärführerscheines, der einen Führerschein der Klasse A, B, E unter 1) oder F beantragt, ist von der Beibringung der in Artikel 80 unter 3) bezeichneten Belege entbunden. Der beantragte Führerschein kann ihm ohne Prüfung ausgestellt werden, sofern die in Artikel 74 vorgeschriebenen Altersbedingungen erfüllt sind. Wenn der Inhaber eines ausländischen Führerscheines die vorgeschriebene Prüfung zur Erlangung eines Führerscheines der beantragten Klasse in Luxemburg nicht mit Erfolg bestanden hat, so muss derselbe Inhaber sich einer Kontrollprüfung unterziehen. 425 Falls die im vorstehenden Absatz erwähnten Personen die Kontrollprüfung nicht mit Erfolg bestehen, müssen sie sich einem Fahrschulunterricht während wenigstens 14 Tagen unter der Leitung eines anerkannten Fahrlehrers unterziehen.
- Kein Führerschein « Fahrlehrer » oder « Fahrlehreranwärter » oder Führerschein der Klasse B, der für Taxen und Mietwagen gültig ist, kann unter Anwendung der vorstehenden Bestimmungen unter 12 ausgestellt werden.
- Der Führerschein der Klasse A unter 2) oder 3) wird nach vorheriger Prüfung ausgestellt, die nur einen theoretischen Teil begreift, der sich auf die Reglementierung des Strassenverkehrs bezieht. Um zurtheoretischen Prüfung zugelassen zu werden, muss der Kandidat für den Führerschein der Klasse A unter 3) mit seinem Antrag eine Bescheinigung eines anerkannten Fahrlehrers vorlegen, die den Besuch eines theoretischen Unterrichtes von wenigstens 6 Lernperioden über die Reglementierung des Strassenverkehrs bestätigen. Jedoch ist diese Prüfung nicht vorgeschrieben für Personen, die bereits eine Prüfung zur Erlangung eines Führerscheines für ein anderes Kraftfahrzeug mit Erfolg bestanden haben.
- Der Inhaber eines Führerscheines der Klasse C und der Inhaber eines Führerscheines « Fahrlehrer » der Klasse C, die eine Erweiterung auf die Klasse D beantragen, müssen den Vorschriften des Artikels 80 Genüge leisten und eine praktische Prüfung mit Erfolg bestehen.
- Keine theoretische Prüfung ist erfordert für den Inhaber eines Gesellenbriefes, der den Abschluss einer Ausbildung als Kraftfahrer im Personen- oder Gütertransport bescheinigt.
- Ein Führerschein, der gültig für den Tag der Kontrollprüfung ist, kann dem Inhaber eines Militisrführerscheines oder eines ausländischen Führerscheines ausgestellt werden, unter der Bedingung, dass die Klasse des beantragten Führerscheines derjenigen des Führerscheines des Interessenten entspricht. » Art. 11.
Artikel 86des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23.
November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: « Der Fahrer einer Taxe oder eines Mietwagens muss Inhaber eines Führerscheines der Klasse B sein, der die Aufschrift trkgt: « Taxi ou voiture de location valable jusqu´au . . . ». Um zur theoretischen und praktischen Prüfung zwecks Erlangung dieses Führerscheines zugelassen zu werden, muss der Interessent den Bestimmungen des Artikels 80 Genüge leisten, seit wenigstens 1 Jahr Inhaber eines Führerscheines der Klasse B sein und zusätzlich einen theoretischen Lehrgang von wenigstens 6 Lernperioden bei einem anerkannten Fahrlehrer abgeschlossen haben. » Art. 12.
Artikel 87des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23.
November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: « Der Kandidat, der zur theoretischen und praktischen Prüfung zwecks Erlangung eines Führerscheines der Klasse C zugelassen werden will, muss den Bestimmungen des Artikels 80 Genüge leisten, seit wenigstens einem Jahr Inhaber eines Führerscheines der Klasse B sein und einen 14 tägigen theoretischen und praktischen Fahrunterricht bei einem anerkannten Fahrlehrer abgeschlossen haben. Wenn jedoch der Interessent einen Gesellenbrief vorlegt, der den Abschluss einer Ausbildung als Kraftfahrer im Gütertransport bescheinigt, der von einem der E.W.G. Länder anerkannt ist, wird der Kandidat zur praktischen Prüfung zugelassen, unter der Bedingung, dass er einen praktischen Fahrunterricht von wenigstens einem Monat bei einem anerkannten Fahrlehrer abgeschlossen hat. Der praktische Fahrunterricht muss sich wenigstens auf 10 Lernperioden zu je einer Stunde belaufen. Um zur praktischen Prüfung zwecks Erlangung eines Führerscheines der Klasse D zugelassen zu werden, muss der Interessent den Bestimmungen des Artikels 80 Genüge leisten, einen praktischen Fahrunterricht von wenigstens 14 Tagen bei einem anerkannten Fahrlehrer abgeschlossen haben und eine der nachstehenden Bedingungen erfüllen: 426 a) während wenigstens einem Jahr die Tätigkeit als Führer im Strassengütertransport mit einem Fahrzeug ausgeübt zu haben dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg übersteigt; b) Inhaber eines Gesellenbriefes sein, der den Abschluss einer Ausbildung als Kraftfahrer im Personen- oder Gütertransport bescheinigt, der von einem der E.W.G. Länder anerkannt ist und der wenigstens seit zwei Jahren Inhaber eines Führerscheines der Klasse B ist. » Art. 13.
Artikel 89des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23.
November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: « Der Führerschein der Klasse A, B oder F ist gültig bis zum Alter von 50 Jahren des Inhabers. Derselbe Führerschein kann nur ausgestellt, verlängert oder erneuert werden für eine Höchstdauer von 10 Jahren, wenn der Interessent das
- Lebensjahr überschritten hat. Um die Verlängerung oder Erneuerung seines Führerscheines zu erlangen, muss der Inhaber mit seinem Antrag, der an den Verkehrsminister zu richten ist, ein ärztliches Zeugnis neueren Datums einsenden und die durch die diesbezügliche Reglementierung vorgesehene Spezialtaxe zahlen. Der Führerschein der Klasse C oder D hat eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren bis zum Alter von 50 Jahren des Inhabers und eine solche von 5 Jahren über dieses Alter hinaus. Dieselben Bestimmungen gelten für den Führerschein « Fahrlehrer » und für den Führerschein der Klasse B der für Taxen oder Mietwagen gültig ist. Um die Verlängerung oder Erneuerung seines Führerscheines zu erlangen, muss der Inhaber mit seinem Antrag, der an den Verkehrsminister zu richten ist, ein ärztliches Zeugnis neueren Datums einsenden und die durch die diesbezügliche Reglementierung vorgesehene Spezialtaxe zahlen. Die vorhergehende festgesetzte Gültigkeitsdauer wird jedoch bis zum nächsten Jahrestag der Geburt des Interessenten erweitert, wenn es sich um eine erste Ausstellung, eine Erneuerung oder eine Ueberschreibung eines Führerscheines handelt. Der Führerschein der Klasse E hat dieselbe Gültigkeit wie der Führerschein, der zum Führen des Zugfahrzeuges vorgeschrieben ist. Die gesetzliche Gültigkeitsdauer eines Führersch eines kann vom Verkehrminister in den im Artikel 90, unter 1), 2), 3), 4) und 5) vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden. Der Verkehrsminister setzt eine Spezialkommission ein, die beauftragt wird, die Personen zu untersuchen, die ein Gebrechen haben oder unter Störungen leiden, die gegebenenfalls ihre Tauglichkeit oder Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug zu führen, beeinträchtigen können. Die Kommission wird sich über die Untauglichkeit oder über die dauernde oder zeitweise körperliche oder geistige Unfähigkeit der im vorhergehenden Absatz bezeichneten Personen äussern, wobei sie das Ergebnis ihrer ärztlichen Untersuchungen sowie die von besonders beauftragten Arzt-Experten aufgestellten Gutachten oder die von den untersuchten Personen beigebrachten Bescheinigungen berücksichtigt. Die Kosten für Experten-Gutachten gehen zu Lasten der Interessenten. Die Kommission übergibt dem Verkehrsminister ein begründetes Gutachten. Sie wird ebenfalls die Fälle bestimmen, in denen das Tragen eines Spezialapparates oder eine spezielle Umänderung des Fahrzeuges sich aufdrängt und wird sich über die Art der Umänderung des Fahrzeuges äussern. Der Verkehrsminister wird seinen Entscheid nach Einsicht des begründeten Gutachtens der Kommission fällen. Er kann den Führerschein verweigern oder entziehen oder individuelle Ermächtigungen mit anderen eventuellen Einschränkungen zugestehen. » Art.
- Der Artikel 90 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom
- November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: « Der Führerschein kann dem Inhaber durch Beschluss des Verkehrsministers entzogen werden:
- wenn der Fahrer ernstliche Symptome von Trunksucht oder Rauschgiftsucht zeigt; 427
- wenn es sich heraustellt, dass er nicht mehr die zum Führen eines Kraftfahrzeuges notwendigen Fähigkeiten besitzt, infolge von Gebrechen, die nach Ausstellen des ärztlichen Zeugnisses festgestellt werden;
- wenn zu seinen Lasten Fälle von Unfähigkeit oder Ungeschicklichkeit festgestellt werden, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber des Führerscheines nicht die nötige Gewähr für die öffentliche Sicherheit bietet:
- wenn er nicht die notwendigen moralischen Fähigkeiten besitzt;
- wenn festgestellt wird, dass er bei der in Artikel 80 unter 1) vorgesehenen ärztlichen Untersuchung eine falsche Erklärung gemacht hat;
- wenn der Interessent sich weigert nach Aufforderung des Verkehrsministers einen Strafregisterauszug neueren Datums oder ein ärztliches Zeugnis neueren Datums beizubringen. In den unter 1, 3, 4 und 5 vorerwähnten Fällen oder im Falle eines gerichtlichen Fahrverbotes, ist der Inhaber eines Führerscheines verpflichtet einen Strafregisterauszug neueren Datums beizubringen, wenn es der Verkehrsminister für notwendig hält. Aus den obererwähnten Gründen kann der Verkehrsminister die Zulassung zu den in Artikel 82 und folgenden erwähnten Prüfungen, sowie die Aushändigung eines Führerscheines oder seine in Artikel 89 des gegenwärtigen Beschlusses vorgesehene Erneuerung verweigern. Ein ärztliches Zeugnis wird vom Inhaber eines Führerscheines verlangt, wenn der Verkehrsminister es für notwending erachtet. Je nach Ergebnis der ärztlichen Untersuchungen kann der Verkehrsminister gegebenenfalls den Gebrauch des Führerscheines beschränken, seine Gültigkeitsdauer herabsetzen, ihn zeitweilig ausser Kraft setzen oder für ungültig erklären. Die Beschlüsse des Verkehrsministers, durch welche der Führerschein entzogen wird, werden vom zuständigen Staatsanwalt vollstreckt. Die Militärführerscheine werden durch die Militärbehörden entzogen. » Art.
- Der
- Absatz des Artikels 91 des vorer wähnten grossherzoglichen Beschlusses vom
- November 1955 wird wie folgt abgeändert: « Bei Ablauf des Fahrverbotes werden d ie Führerscheine durch den Staatsanwalt zurückerstattet. » Art. 16.
Artikel 176des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23.
November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: « Die Gültigkeitsdauer der Führerscheine der Klassen A, B, C, D, E und F, sowie der Führerscheine « Fahrlehrer », « Fahrlehrer-Anwärter », « Berufskraftfahrzeugführer » und « Berufskraftfahrzeugführer-Anwärter », die vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Reglementes ausgestellt wurden, erlischt an dem auf diesen Führerscheinen eingetragenen Erfallsdatum. Jedoch kann die Gültigkeitsdauer der Führerscheine der Klassen A, B oder F, die vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Reglementes ausgestellt wurden, auf Antrag und kostenlos bis zum
- Jahrestag der Geburt des Inhabers verlängert werden. Das so festgelegte neue Erfallsdatum wird auf diesen Führerscheinen eingetragen. In Erwartung, dass die Inhaber der im vorhergehenden Absatz erwähnten Führerscheine das Ersetzen ihrer Führerscheine beantragen, sind dieselben zum Führen von Fahrzeugen je nach den auf diesen Führerscheinen eingetragenen Klassen gültig, die in Uebereinstimmung mit den Vorschriften, die zur Zeit ihrer Ausstellung in Kraft waren, geregelt werden. Um das Ersetzen eines Führerscheines der Klasse A, B oder F zu erlangen der vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Reglementes ausgestellt wurde, muss der Inhaber an den Verkehrsminister einen Antrag stellen, dem ein Passbild neueren Datums beiliegt und die durch die diesbe- 428 zügliche Reglementierung vorgesehene Spezialtaxe zahlen. Wenn der Interessent älter ist als 40 Jahre, muss er ausserdem ein ärztliches Zeugnis neueren Datums beibringen. Die Gültigkeitsdauer der Führerscheine der Klassen A, B und F, die zwischen dem
- März 1958 und dem
- Januar 1959 für eine Dauer von 10 Jahren ausgestellt oder erneuert wurden, wird um ein Jahr und, über dieses Jahr hinaus, bis zum nächsten Jahrestag der Geburt des Inhabers verlängert. Die Gültigkeitsdauer dieser Führerscheine kann unter Berücksichtigung der in Absatz 2 vorgesehenen Bedingungen verlängert werden. Um das Ersetzen eines Führerscheines der Klasse C oder D oder eines Führerscheines « Fahrlehrer », « Fahrlehrer-Anwgrter », « Berufskraftfahrzeugführer » oder « Berufskraftfahrzeugführer-Anwärter » zu erlangen, der vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Reglementes ausgestellt wurde, muss der Inhaber dem Verkehrsminister einen Antrag, ein Passbild und ein ärztliches Zeugnis neueren Datums vorlegen und die durch die diesbezügliche Reglementierung vorgesehene Spezialtaxe zahlen. Bei dem vorhergehend erwähnten Ersetzen, wird den Interessenten, welche die in Artikel 2 des gegenwärtigen Reglementes festgesetzten Altersbedingungen erfüllen, ein Führerschein ausgestellt, der gültig ist für die auf dem alten Führerschein eingetragenen Klassen, die in Uebereinstimmung mit den Vorschriften des gegenwärtigen Reglementes geregelt sind. Der Inhaber eines Führerscheines der Klasse E in Verbindung mit der Klasse B erhält jedoch die Klasse E unter 1) und der Inhaber eines Führerscheines der Klasse E in Verbindung mit der Klasse C oder D erhält die Klasse E unter 1) und 2). Desweitern erhält der Inhaber eines Führerscheines der Klasse B, der vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Reglementes berechtigt war, ein Taxen- oder Mietwagenunternehmen zu führen, beim vorerwähnten Ersetzen einen Führerschein der Klasse B der zum Führen von Taxen und Mietwagen gültig ist, unter der Bedingung, dass seinem Antrag ein Passbild und ein ärztliches Zeugnis neueren Datums beigefügt sind und, dass er die durch die diesbezügliche Reglementierung vorgesehene Spezialtaxe zahlt. Die vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Reglementes ausgestellten Führerscheine der Klasse A unter 4) sind ebenfalls gültig zum Führen von Motorrädern mit einem höchstzulässigen Hubraum von 50 ccm unter der Bedingung jedoch, dass die Inhaber das Alter von 18 Jahren erreicht haben. Die Bestimmungen für leichte Motorräder die vor dem
- November 1966 gültig waren, bleiben bis zum
- Dezember 1969 anwendbar, unter der Bedingung, dass diese Fahrzeuge vor dem Inkrafttreten des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom
- Oktober 1966 in Verkehr gesetzt waren. Abweichend von den Vorschriften der Artikel 70, Absatz 1, 3° und 98, Absatz 1, genügt bis auf Widerruf ein einziger Versicherungsvertrag, der die Unfallrisiken eines Sattelaggregates oder eines Aggregates von gekuppelten Fahrzeugen deckt. Im Falle, wo nur ein einziger Vertrag besteht, genügt eine einzige Bescheinigung. Ab
- Juli 1957 muss, selbst im Falle eines einzigen Vertrages, der versicherte Betrag wenigstens dem Total der in Artikel 98, Absatz 2, 4° für das Zugfahrzeug und die gezogenen Fahrzeuge vorgesehenen Minimalbeträge gleich sein. » Art.
- Unser Verkehrsminister, Unser Minister der Oeffentlichen Arbeiten, Unser Aussenminister, Unser Minister der Justiz, des Innern und der Oeffentlichen Macht und Unser Finanzminister sind, jeder 429 soweit es ihn betrifft, mit der Ausführung des gegenwärtigen Reglementes betraut, welches im Memorial veröffentlicht wird. Palais de Luxembourg, den
- März 1970 Jean Der Verkehrsminister, Marcel Mart Der Minister der Oeffentlichen Arbeiten, Jean-Pierre Buchler Der Aussenminister, Gaston Thorn Der Minister der Justiz, des Innern und der Oeffentlichen Macht, Eugène Schaus Der Finanzminister, Pierre Werner _____ Imprimerie de la Cour Victor BUCK, s. à r. l., Luxembourg