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Règlement grand-ducal du 15 août 1971 portant déclaration d´obligation générale du contrat collectif pour le métier de couvreur conclu le 1er mars 197

1677 MEMORIAL MEMORIAL Journal Officiel du Grand-Duché de Luxembourg Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg RECUEIL DE LEGISLATION 9 septembre 1971 A  N° 60 SOMMAIRE Règlement grand-ducal du 15 août 1971 portant déclaration d´obligation générale du contrat collectif pour le métier de couvreur conclu le 1er mars 1971 entre la fédé- ration des maîtres-couvreurs d´une part et la commission syndicale des contrats d´autre part . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . page 1678 Réglementation au tarif des droits d´entrée . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1688 Règlement grand-ducal du 25 août 1971 modifiant et complétant les articles 1, 2 et 3 de l´arrêté grand-ducal du 23 décembre 1955 fixant le montant de la taxe et les modalités d´application de l´avertissement taxé en matière de circulation routière 1689 Règlement grand-ducal du 31 août 1971 déterminant les conditions d´admission, de nomination et de promotion des appariteurs au Laboratoire de médecine vétérinaire 1691 1678 Règlement grand-ducal du 15 août 1971 portant déclaration d´obligation générale du contrat collectif pour le métier de couvreur conclu le 1er mars 1971 entre la fédération des maîtrescouvreurs d´une part et la commission syndicale des contrats d´autre part. Nous JEAN, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc., etc., etc.; Vu l´article 22 de l´arrêté grand-ducal du 6 octobre 1945 ayant pour objet l´institution, les attributions et le fonctionnement d´un office national de conciliation tel qu´il a été modifié par l´article 12 de la loi du 12 juin 1965 concernant les conventions collectives de travail; Sur la proposition des groupes de la commission paritaire de conciliation et sur avis conforme des représentations professionnelles légales intéressées; Vu l´article 27 de la loi du 8 février 1961 portant organisation du Conseil d´Etat et considérant qu´il y a urgence; Sur le rapport de Notre Ministre du Travail et de la Sécurité sociale et après délibération du Gouvernement en Conseil; Arrêtons: Art. 1er. Le contrat collectif pour le métier de couvreur conclu le 1er mars 1971 entre la fédération des maîtres-couvreurs d´une part et la commission syndicale des contrats d´autre part est déclaré d´obligation générale pour l´ensemble de la profession pour laquelle il a été établi. Art. 2. Notre Ministre du Travail et de la Sécurité sociale est chargé de l´exécution du présent règlement qui sera publié au Mémorial avec le contrat collectif prémentionné. Cabasson, le 15 août 1971 Jean Le Ministre du Travail et de la Sécurité sociale, Jean Dupong KOLLEKTIVVERTRAG FUR DAS DACHDECKERGEWERBE abgeschlossen zwischen der FEDERATION DES MAITRES-COUVREURS DU GRAND-DUCHE DE LUXEMBOURG einerseits, und der GEWERKSCHAFTLICHEN VERTRAGSKOMMISSION bestehend aus dem « Letzeburger Chreschtleche Gewerkschaftsbond » L.C.G.B. und dem « Letzeburger Arbechter-Verband » L.A.V. andererseits.  Art. 1.  Vertragszweck. 1) Durch diesen Kollektivvertrag werden die Arbeits- und Lohnbedingungen der Arbeitnehmer des Dachdeckergewerbes geregelt zwecks Wahrung des sozialen Friedens in Beruf und Betrieb. Er erstrebt desweiteren die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs und die Unterbindung der Schwarzarbeit. 2) Inbezug auf die besondere Situation des Dachdeckergewerbes infolge der Witterungseinflüsse, erstrebt dieser Vertrag die bestmöglichste Anpassung der Arbeitszeit an die diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen und zwar unter Berücksichtigung einer entsprechenden Verteilung nach Perioden, welche sich über das gesamte Kalenderjahr erstrecken. 1679 3) Dasselbe gilt für die Regelung des Erholungsurlaubs, welcher durch diesen Vertrag festgelegt wird und welcher den Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Januar 1971 über die Schlechtwetter- geidregelung Rechnung trägt. Art. 2.  Geltungsbereich

  1. a)räumlich: für das gesamte Grossherzogtum Luxemburg; sowohl für inländische als auch auslàndische Dachdecker-Unternehmen.
  2. b)fachlich: für alle ausgeführten Dachdeckerarbeiten in Bezug auf die Aktivität diesbezüglicher Betriebe.
  3. c)personlich: für die in den vorgenannten Unternehmen als gelernte, oder angelernte Arbeiter, als Hilfsarbeiter, Lehrlinge oder Jungarbeiter beschäftigten Arbeitnehmer. Art. 3.  Einstellung und Probezeit. 1) Die Einstellung von Arbeitskräften erfolgt gemäss den diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen. 2) Unbeschadet der in diesem Vertrag aufgeführten Bestimmungen über die Regelung des Arbeitsverhältnisses, gelten diejenigen des Gesetzes vom 24. Juni 1970 über den Arbeitsvertrag und den Kündigungsschutz für Lohnempfänger, welches ein integraler Bestandteil dieses Vertrages bildet. 3) Die erste Woche nach der Einstellung gilt als Probezeit. Erfolgt während der Probezeit keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch einen der beiden Partner, gilt dasselbe als definitiv vom Tag der provisorischen Einstellung an. 4) Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt einen Tag und die Einstellung auf Probe kann nicht erneuert werden. Art. 4.  Kündigungsfristen / Auflösung des Arbeitsverhältnisses. 1) Das Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitnehmer schriftlich oder mündlich mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. 2) Vom Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis nur mit folgenden Kündigungsfristen gelöst werden:  4 Wochen bei weniger als 5 Dienstjahren;  8 Wochen von 5 bis einschliesslich 9 Dienstjahren;  12 Wochen vom 10. Dienstjahr an. 3) Treten die Fälle des vorhergehenden Absatzes ein, hat der Arbeitnehmer ausserdem Anrecht auf nachfolgende Abgangsentschädigungen:  1 Monatslohn bei 5 bis 10 Dienstjahren;  2 Monatslöhne bei 10 bis 15 Dienstjahren;  3 Monatslöhne bei mehr als 15 Dienstjahren. 4) Abweichend von diesen Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes 3), kann der Arbeitgeber in den Betrieben, die weniger als 20 Arbeiter beschäftigen, entweder für die erwähnten Abgangsentschädigungen oder für die in Absatz 2) festgelegten Kündigungsfristen optieren, die jedoch in diesem Fall verlängert werden müssen und demzufolge betragen:  12 Wochen für eine Arbeitsdauer zwischen 5 und 10 Jahren;  20 Wochen für eine Arbeitsdauer zwischen 10 und 15 Jahren;  24 Wochen ab 15 Jahren Arbeitsdauer. 5) Derjenige Partner, welcher das Arbeitsverhältnis auflöst, ohne durch die Bestimmungen dieses Vertrages resp. durch diejenigen des entsprechenden Gesetzes dazu ermächtigt zu sein, oder im Fall eines unbegrenzten Arbeitsverhältnisses, ohne die vorerwähnten Kündigungsfristen einzuhalten, schuldet dem anderen eine Entschädigung, die dem Lohn der nicht eingehaltenen Frist entspricht. 6) Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber muss durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Binnen 14 Tagen kann der Arbeitnehmer eine Begründung für seine Entlassung verlangen. Der Arbeitgeber seinerseits muss die Begründung innerhalb von 8 Tagen schriftlich vorbringen. 1680 7) Bei einer unberechtigten Entlassung kann der Arbeitnehmer eine Entschädigung verlangen, unbeschadet der in Absatz 3) vorgesehenen Abgangsentschädigungen. 8) Die Klage wegen unberechtigter Entlassung muss innerhalb von 3 Monaten erfolgen. Die wegen Arbeitsmangel entlassenen Arbeitnehmer behalten während eines Jahres den Vorrang zur Wieder- einstellung. 9) Während der Kündigungsfrist kann der Arbeitnehmer bis zu 8 Stunden Urlaub zur Suche eines neuen Arbeitsplatzes beantragen. Wenn die Kündigung seitens des Arbeitgebers erfolgt, bleibt die Entlöhnung dieser Stunden zu Lasten des Arbeitgebers, vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer sich als Arbeitsuchender beim Nationalen Arbeitsamt eingeschrieben hat. Art. 5.  Fristlose Kündigungen. Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber kann erfolgen, wenn der Arbeitnehmer:  bei der Einstellung falsche oder gefälschte Papiere vorlegt bezw. vorgelegt hat;  seine Arbeit ohne triftigen Grund verlässt oder sich weigert, den Arbeitsordnungen seines Vorgesetzten, insofern sie die auszuführenden Arbeiten betreffen, Folge zu leisten;  böswilligerweise die Sicherheit des Betriebes, die seiner Mitarbeiter oder seine eigene gefährdet oder anderen körperlichen bezw. materiellen Schaden zufügt;  sich an der Arbeitsstelle Tätlichkeiten oder grober Beleidigungen gegenüber seinen Arbeitskollegen bezw. Vorgesetzten zu schulden kommen lässt;  sich unredlicher oder unsittlicher Handlungen an der Arbeitsstelle schuldig macht;  mit Vorbedacht oder offensichtlicher Fahrlässigkeit oder unter Alkoholeinfluss dem Arbeitgeber materiellen Schaden zufügt oder die Absicht hierzu zum Ausdruck bringt;  während einer Lohnperiode ohne Erlaubnis und ohne triftigen Grund während drei aufeinanderfolgenden Tagen abwesend war oder trotz Verwarnung sich wiederholter unerlaubter Abwesenheiten schuldig macht;  seine Pflichten gröblich verletzt oder gegen die korrekte Erfüllung des Kollektivvertrages verstösst. Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer kann erfolgen, wenn:  er ohne sein eigenes Verschulden zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unfähig ist;  die Vorgesetzten sich ihm gegenüber Tätlichkeiten oder grober Beleidigungen schuldig machen;  er wegen Arbeitsmangel bezw. Betriebsstörungen während mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen oder mehr als drei Tage innerhalb von zwei Wochen nicht arbeiten kann bezw. feiern muss;  ihm eine unehrliche Handlung zugemutet wird;  die Bestimmungen des Kollektivvertrages an ihm nicht erfüllt werden. Art. 6.  Grundsätze zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses. 1) Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber soll nur aus begründeten Ursachen erfolgen oder bei Verstössen gegen die reglementarischen Bestimmungen des Betriebes bezw. gegen diejenigen des vorliegenden Vertrages ausgesprochen werden. 2) Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber durch die in Art. 5 sub 1) erwähnten Fälle kann jedoch nicht mehr erfolgen, wenn die hierzu berechtigte Tatsache dem Arbeitgeber länger als drei Tage bekannt war. 3) Der Arbeitnehmer darf wegen Ausübens eines eventuellen Arbeitnehmermandats (z.B. Ausschuss), oder aufgrund seiner Gewerkschaftsgehörigkeit, nicht entlassen werden. Das gleiche gilt bei Teilnahme an einem rechtmässigen Streik, sowie bei Arbeitsunfähigkeit wegen Unfall oder Krankheit (nicht vor 26 Wochen). 4) Fordert der Arbeitnehmer seine Entlassung vertragsmässig, so hat derselbe Anrecht auf die sofortige Lohnzahlung unter Berücksichtigung der einzuhaltenden Kündigungsfrist und unter der 1681 Voraussetzung, dass er sein Vorhaben dem Arbeitgeber spätestens bis zum Arbeitsschluss des vorhergehenden Tages mitgeteilt hat. 5) Der fällige Lohn, sowie die Entlassungspapiere sind in allen Fällen von Kündigung bezw. Auflösung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer auszuhändigen. 6) Der Entlassungsschein bescheinigt Art und Dauer der Beschäftigung und darf nicht etwaige den Arbeitnehmer belastende Vermerke beinhalten. 7) Für alle Streitfälle, die im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Regelung des Arbeitsverhältnisses stehen, sind die Arbeitsschiedsgerichte zuständig. Ansonsten gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Juni 1970. Art. 7.  Arbeitsbedingungen. 1) Als örtliche Arbeiten gelten solche, die innerhalb einer Bannmeile von 8 km des Ortes ausgeführt werden, wo sich der Betriebssitz befindet. Für diese Arbeiten gilt die normale Arbeitszeit. 2) Bei auswärtigen Arbeiten wird die Fahrzeit zur Arbeitsstelle vom Arbeitgeber entschädigt und zwar auf der Basis des jeweiligen Stundenverdienstes des betreffenden Arbeitnehmers. Diese Zeit gilt jedoch nicht als produktive Arbeitszeit im Sinne des Gesetzes vom 9.12.1970 über die Regelung der Arbeitszeit. Die Entschädigung der Arbeitszeit ist bei der Lohnabrechnung getrennt aufzuführen. Die Auslagen für Hin- und Rückreise gehen zu Lasten des Arbeitgebers. 3) Dem Arbeitnehmer steht täglich zwecks Einnahme eines Imbisses eine Ruhepause von 15 Minuten zur Verfügung, die in der Arbeitszeit einbegriffen ist. 4) Der Arbeitnehmer ist gehalten seine Arbeit pünktlich zur festgesetzten Zeit zu beginnen und dieselbe nicht vorzeitig zu beenden. 5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer allé notwendigen Vorsichtsmassnahmen zu treffen und die Arbeitnehmer sind ihrerseits verpflichtet, diesbezüglichen Anordnungen Folge zu leisten. Dies gilt insbesondere für die Befolgung der Unfallvorschriften. An grösseren Arbeitsstätten ist dafür Sorge zu tragen, dass gegebenenfalls heizbare Lokale oder Räumlichkeiten vorhanden sind zwecks Einnahme des Essens und Trocknen der Kleider. 6) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet die ihm übertragenen Arbeiten fachgemäss und unter Anwendung aller Sorgfalt auszuführen. 7) Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer für das notwendige Handwerkszeug Sorge zu tragen. Etwaiges, vom Betrieb zur Verfügung gestelltes Handwerkszeug, bleibt Eigentum des Arbeitgebers und ist beim Verlassen des Betriebes zurückzugeben. Der Arbeitnehmer haftet für die ihm übergebenen Werkzeuge. Es dürfen einem Arbeitnehmer aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Arbeitnehmerorganisation keine Nachteile erwachsen. 8) Transport von Arbeitsmaterial ist durch den Arbeitgeber zu besorgen. Wird der Materialtransport durch den Arbeitnehmer mit eigenem PKW gewährleistet, so erhält letzterer eine monatliche Entschädigung von 125, Fr. und für die diesbezüglichen Hin- und Rückfahrten zur Arbeitsstelle, die über 8 km vom Betriebssitz entfernt ist, eine zuzügliche Entschädigung von 3 Franken pro gefahrenen Kilometer. Art. 8.  Arbeitszeit. 1) Mit Rücksicht darauf, dass Dachdeckerarbeiten nur im Freien ausgeführt werden, können wir, zwecks Erreichen einer jährlichen, durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 44 Stunden nach einer Arbeitszeiteinteilung auf der Basis von Jahresperioden verfahren. 2) Die Arbeitszeit beträgt demnach (bei freiem Samstag) höchstens: vom 15. März bis 14. Oktober: 10 Stunden pro Tag vom 15. Oktober bis 30. Oktober: vom 1. März bis 14. März: 9 Stunden pro Tag 9 Stunden pro Tag 1682 in den Monaten Februar und November: 8 Stunden pro Tag in den Monaten Dezember und Januar: 7 Stunden pro Tag 3) Die in den jeweils anfallenden Perioden über die entsprechende wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit gilt als Mehrarbeit im Sinne von Ueberstunden und ist zuschlagsberechtigt, mit Ausnahme der Nachholstunden im Sinne von Art. 11 dieses Vertrages. 4) Mit Ausnahme der Nachholstunden gelten als Ueberstunden alle Arbeiten, die während der jeweiligen Referenzperiode über die anfallende wöchentliche Arbeitszeit hinaus gemäss folgender Aufstellung geleistet werden: in der Periode vom 15. März bis 14. Oktober über 50 Stunden pro Woche in der Periode vom 15.-30. Oktober, sowie 1.-14. März: über 45 Stunden pro Woche in den Monaten Februar und November: über 40 Stunden pro Woche in den Monaten Dezember und Januar: über 35 Stunden pro Woche Art. 9.  Jugendarbeitsschutz. 1) Die Arbeits- und Lohnbedingungen für jugendliche Arbeiter unter 18 Jahren sind gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 28.10.1969 geregelt, bezw. gegebenenfalls durch später eingeführte Ausführungsbestimmungen betreffend die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit, Ueberstunden und Arbeit an Sonn- und Feiertagen, sowie die entspr. Zuschläge, Ruhepausen, ärztliche Untersuchungen usw., insofern sie nicht gesondert in diesem Vertrag aufgeführt werden. Art. 10.  Schlechtwettergeldregelung. 1) Die im Kollektivvertrag vom 1. März 1970 festgehaltenen Grundsätze zur Schlechtwettergeldregelung, werden infolge der, während der Laufzeit des vorgenannten Vertrages eingeführten gesetzlichen Schlechtwetterentschadigung (Gesetz vom 20.1.1971) durch nachfolgende Bestimmungen ersetzt bezw. abgeändert. 2) Demzufolge streben die Vertragspartner vorliegenden Abkommens nach wie vor die maximale Vollbeschäftigung der Arbeitnehmer des Dachdeckergewerbes an, um dieselben nach Möglichkeit vor Lohnausfällen zu bewahren. 3) Hierzu dienen die Bestimmungen der gesetzlichen Schlechtwettergeldentschädigung. 4) Die Bestimmungen der gesetzlichen Schlechtwetterregelung kommen zur Anwendung in der Zeit vom 16. November bis einschl. 31. März, mit Ausnahme der beiden Wochen von Weihnachten und Neujahr. (Siehe Art. 17.  Urlaub) 5) Der Arbeitnehmer hat Anrecht auf eine Lohnentschädigung für den witterungsbedingten Arbeitsausfall, welche 80% des normalen Brutto- Stundenverdienstes beträgt, ohne dass jedoch dieselbe 180% des gesetzlichen Minimalstundenlohnes eines unqualifizierten Arbeiters überschreiten darf. 6) Die Schlechtwetterentschädigung ist geschuldet sowohl für einzelne, ausgefallene Arbeitsstunden als auch für ganze Arbeitstage. Der Anspruch auf Entschädigung besteht jedoch nur, wenn die Arbeitsunterbrechung vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter im Sinne des diesbezüglichen Gesetzes angeordnet wird. 7) Der Arbeitnehmer hat sich während der Arbeitsunterbrechung zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten, um jederzeit die Arbeit wieder aufnehmen zu können. Desweiteren hat derselbe auf Anordnung des Arbeitgebers andere, durch das Gesetz vorgesehene und zulässige Arbeiten zu leisten. 8) Der Arbeitgeber ist verpflichtet die Schlechtwetterentschädigung zu entrichten und mit der normalen Lohnauszahlung dem Arbeitnehmer auszuhändigen. 9) Die ersten 8 Ausfallstunden eines Kalendermonats innerhalb der in Absatz 4) vorgesehenen Schlechtwetterperiode werden nicht entschädigt und gehen somit zu Lasten des Arbeitnehmers. Dabei gilt die Periode vom 16. November bis einschl. 30. November als voller Kalendermonat. 1683 10) Die auszuzahlende Entschädigung unterliegt den normalen Beitragsbestimmungen für die Sozialversicherungen. Der Arbeitnehmer ist während der Arbeitsunterbrechung durch Schlechtwetter gegen Unfall weiterversichert. 11) Unbeschadet der in diesem Vertrag aufgeführten Bestimmungen, gelten diejenigen des diesbezüglichen Gesetzes (Schlechtwettergeldregelung) welches einen integralen Bestandteil dieses Vertrages bildet. Art. 11.  Nachholstunden. 1) Unter Berücksichtigung der Schlechtwettereinwirkungen im Dachdeckergewerbe, sowie die in Bezug auf die besondere Situation dieses Berufes, dessen Arbeiten nur im Freien ausgeführt werden können, ist ein Nachholen von Arbeitsstunden statthaft. 2) Dies betrifft Arbeitsstunden die durch Nässe, Kälte, Regen, Schnee, Frost usw. nicht ausgeführt werden konnten. 3) Nachholstunden im Sinne dieses Artikels können innerhalb von 2 Monaten wieder eingebracht werden, wobei die tägliche Arbeitszeit 11 Stunden nicht überschreiten darf. 4) Infolge der Besonderheit des Dachdeckerhandwerks, sowie gemäss der Arbeitszeiteinteilung auf der Basis von Referenzperioden pro Kalenderjahr, ist das Nachholen von Ausfallstunden, insofern sie zusammengezählt die anfallenden Arbeitsstunden eines normalen Arbeitstages ergeben, ebenfalls statthaft an einem ganzen oder halben Samstag. 5) Das Nachholen von Ausfallstunden im Sinne dieses Artikels gilt jedoch nicht für die Referenzperiode der Schlechtwettergeldregelung. Art. 12.  Qualifikation und Einstufung. 1) Die Einreihung in die verschiedenen Lohngruppen erfolgt auf Grund des vorgelegten Lehrausweises und entsprechend der beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen. 2) Demgemäss gelten als:
  4. a)Lehrlinge: Jugendliche, die gemäss den gesetzlichen Bestimmungen die Berufslehre des Dachdeckerhandwerks absolvieren.
  5. b)Jugendliche: alle Arbeiter bis zum Alter von 18 Jahren, jedoch ohne Berufslehre.
  6. c)Hilfsarbeiter: alle Arbeiter, die ohne Berufslehre im Betrieb eingestellt werden und keine Berufskenntnisse besitzen.
  7. d)Fachhilfsarbeiter: Alle Hilsarbeiter, die mehr als 4 Jahre im Beruf gearbeitet haben und sich besondere Kenntnisse des Dachdeckerhandwerks erworben haben und zwar im 5. u. 6. Arbeitsjahr.
  8. e)Geselle: Alle Arbeiter, die eine ordentliche Berufslehre im Dachdeckerhandwerk absolviert haben, erwiesen durch das entsprechende Gesellzeugnis, und zwar im 1. und 2. Gesellenjahr nach der Lehre.
  9. f)Berufsarbeiter: Alle Arbeiter, die eine ordentliche Berufslehre absolviert haben (Handwerksgeselle) und während zwei Jahren nach der Lehre im Beruf gearbeitet haben, d.h. Gesellen im 3. Gesellenjahr. sowie: Arbeiter ohne Berufslehre, jedoch während 6 Jahren als Dachdecker gearbeitet haben und die anfallenden Arbeiten ausführen können, d.h. Hilfsarbeiter im 3. Jahr als Fachhilfsarbeiter.
  10. g)Vollwertiger Berufsarbeiter: Berufsarbeiter der Gruppe
  11. f)die alle anfallenden Berufsarbeiten selbständig ausführen können. Art. 13.  Entlöhnung. 1) Gemäss Artikel 4 des Kollektivvertaggesetzes vom 12.6.1965 werden sowohl die Tarif- als auch Effektivlöhne an die Schwankungen des Indexes angepasst gem. den für die Gehälter und Pensionen des Staatsbeamten geltenden bezw. ggfs später einzuführenden gesetzlichen Bestimmungen. 1684 2) Lohnabzüge dürfen nur in berechtigten Fällen vorgenommen und müssen auf der Lohnabrechnung gesondert aufgeführt werden. 3) Als Lohnperiode gilt der Kalendermonat. Halbmonatliche Vorschüsse müssen gezahlt werden, wogegen wöchentliche oder zehntägige Vorschüsse gem. Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gezahlt werden können. Spätestens am 5. eines jeden Monats muss die Abrechnung des vorhergehenden Monats erfolgen. Fällt eine Lohnzahlung auf einen arbeitsfreien Tag, so hat dieselbe am vorhergehenden Arbeitstag zu erfolgen. 4) Mit der Endverrechnung ist jedem Arbeitnehmer eine Abrechnung mit getrennter Angabe der Bezüge und Abzüge auszuhändigen, d.h. die Abrechnung muss die Zahl der gearbeiteten Stunden, den Stundenlohn, Zuschläge, Abzüge, Nachholstunden usw. so beinhalten, dass der Arbeitnehmer seinen Lohn mit Leichtigkeit feststellen und nachrechnen kann. Desweiteren sind Name und Adresse des Arbeitgebers und der entlohnte Monat aufzuführen, sowie der gemäss der Urlaubsverrechnung laut Art. 17 erzielte Geldbetrag. Art. 14.  Löhne. 1) Die gemäss diesem Vertrag angewandten Stundenlöhne richten sich nach denen in Art. 12, Abs. 2) angegebenen Lohngruppen entsprechend der jeweiligen Qualifikation des Arbeitnehmers. 2) Die durch diesen Vertrag definierten Stundenlöhne sind in einem Anhang zu diesem Abkommen angeführt und stellen Mindestsätze dar, die unabdingbar sind, d.h. sie können nur zugunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden. 3) Die angeführten Tariflöhne entsprechen der verfahrenen 44-Stundenwoche und sind gemäss Art. 13, Abs. 1) den Indexschwankungen anzupassen. Art. 15.  Akkordarbeiten. 1) Akkordarbeiten sind nur in berechtigten Fä´len zulässig und können nur im Einverständnis mit den Arbeitnehmern geleistet werden. Sie gelten in der Regel nur für Ausnahmefälle. 2) Die Akkordpreise sind so zu bemessen, dass bei vereinbarter Leistung und bei regelmässiger Arbeitszeit ein Verdienst von mindestens 125% des dem betreffenden Arbeitnehmer zugestandenen Stundenlohnes erzielt wird. In jedem Fall ist der vereinbarte Stundenlohn zu garantieren, wenn der Betreffende nicht auf 100% seiner Leistung kommt. 3) Als Abschlagszahlung wird der Stundenlohn gezahlt und die Abnahme der Akkordarbeit hat spätestens am Tag nach der Fertigstellung der in Frage kommenden Arbeit zu erfolgen. Die Abrechnung und Zahlung des Ueberschusses erfolgt bei der nächsten Lohnzahlung. 4) Akkordarbeiten sind für Lehrlinge nur im Rahmen der diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen statthaft und vorgenannte Bestimmungen im gleichen Sinne anwendbar. Art. 16.  Zuschläge. 1) Zuschlagberechtigt sind alle Arbeiten, die an Sonn- und Feiertagen, als Ueberstunden sowie unter Gefahr une erschwerten Bedingungen ausgeführt werden. 2) Ueberzeitarbeit ist nachweisbar nur in dringenden Fällen und im Rahmen der diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen erlaubt. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet die diesbezüglichen behördlich genehmigten Ueberstunden (Arbeit an Sonn- und Feiertagen), zu leisten. 3) Für Ueberzeitarbeit im Sinne dieses Vertrages sind nachfolgende Zuschläge zu den anfallenden Stundenlöhnen zu gewähren:
  12. a)Ueberstunden: 25%
  13. b)Sonn- und Feiertagsarbeit: 100% 4) Für die Bezahlung der nichtgearbeiteten gesetzlichen Feiertage gelten die Bestimmungen der diesbezüglichen Gesetzgebung. 1685 5) Arbeiten, die wegen ihrer Schwere bezw. Gefährlichkeit zuschlagsberechtigt sind, sind ebenfalls in einem Anhang zu diesem Vertrag angeführt und bilden zusammen mit dem in Art. 14 erwähnten Lohnkatalog einen integralen Bestandteil dieses Abkommens. 6) Weitere Zuschläge für diesbezügliche Arbeiten unterliegen der freien Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Art. 17.  Jahresurlaub. 1) Grundsätzlich wird der alljährliche Erholungsurlaub geregelt nach den Bestimmungen des diesbezüglichen Gesetzes vom 22. April 1966, welches einen integralen Bestandteil dieses Abkommens bildet, unbeschadet der in diesem Abkommen angeführten Richtlinien. 2) Der jährliche Erholungsurlaub im Dachdeckergewerbe beträgt:
  14. a)für Arbeitnehmer im Alter von 19 bis 29 Jahren: 16,5 Arbeitstage
  15. b)für Arbeitnehmer im Alter von 30 bis 37 Jahren: 19,5 Arbeitstage
  16. c)für Arbeitnehmer ab 38 Jahren: 22 Arbeitstage
  17. d)für Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren: 22 Arbeitstage 3) Der freie Samstag im Dachdeckergewerbe wird bei der Urlaubsverteilung nicht in Anrechnung gebracht. 4) Als Urlaubsjahr gilt das Kalenderjahr, d.h. die Periode vom 1. Januar bis 31. Dezember. 5) Infolge der besonderen Verhältnisse im Dachdeckergewerbe erfolgt die Urlaubsvergütung in Form eines Lohnzuschlages, der sich wie folgt staffelt:  für die unter
  18. a)genannten Arbeitnehmer: 6,5%  für die unter
  19. b)genannten Arbeitnehmer: 7,5%  für die unter
  20. c)und
  21. d)genannten Arbeitnehmer: 9,0% 6) Im Einklang mit dem Urlaubsgesetz und dem Gesetz vom 20.1.1971 über die Schlechtwetterregelung wird anempfohlen, zu Weihnachten die Betriebe für die Dauer von höchstens 10 Arbeitstagen zu schliessen (Kollektivurlaub). 7) Die unterzeichneten Parteien sind übereingekommen, dass dieser im Zusammenhang mit der Schlechtwetterregelung vorgesehene Kollektivurlaub der gegenseitigen Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber den einzelnen Betrieben überlassen bleibt; dieser gemeinsame Urlaub kann so festgelegt werden, dass er auch weniger als zehn

(10)Arbeitstage begreift. 8) Die genauen Daten eines derartigen Kollektivurlaubs werden alljährlich entsprechend dem Urlaubsgesetz im ersten Trimester des Urlaubsjahres zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Betriebe festgelegt. 9) Arbeitnehmer, welche vor Ablauf von drei Monaten nach Arbeitsantritt ohne Kündigung ihren Arbeitgeber verlassen, verlieren das Recht auf die Bezahlung des auf diese Zeit entfallenen Urlaubs. 10) Die Bruttoverrechnung erfolgt jedes Mal beim Lohnabschluss und der erzielte Geldbetrag ist auf dem, dem Arbeitnehmer zuzustellenden Lohnzettel zu vermerken. (Siehe Art. 13/Abs. 4) 11) Grundsätzlich geschieht die Zahlung der Urlaubsgelder anlässlich der Lohnabrechnung, die der Urlaubsperiode folgt, bezw. beim Austritt des Arbeitnehmers aus dem Betrieb. Anderslautende Auszahlungsmethoden sind der freien Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedoch überlassen. Art. 18.  Sonderurlaub. 1) Für persönliche Angelegenheiten beträgt der Sonderurlaub gemäss dem Urlaubsgesetz: 1 Tag: im Todesfall der Grosseltern beiderseits, Enkel, Bruder, Schwester, Schwager und Schwägerin. 2 Tage: bei der Niederkunft der Ehefrau, der Heirat eines Kindes oder beim Umzug. 1686 3 Tage: beim Sterbefall des Ehepartners oder der Eltern, Schwiegereltern, Kinder, Schwiegersohn und Schwiegertochter. 6 Tage: bei Heirat des Arbeitnehmers. 2) Für jeden dieser Urlaubstage hat der Arbeitnehmer Anrecht auf eine Vergütung in Höhe des durchschnittlichen Tageslohnes der drei Monate, die demselben unmittelbar vorausgehen. Art. 19.  Arbeitsunterbrechungen. Für besondere Arbeitsunterbrechungen gelten nachfolgende Bestimmungen:  bei ordentlicher Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer während der anfallenden Kündigungsfrist Anrecht auf zwei Stunden Freistellung von seiner Arbeit zwecks Arbeitssuche.  für während der Arbeit dringend notwendige Arztbesuche, hat der Arbeitnehmer Anrecht auf jährlich insgesamt 8 Stunden (oder 4 × 2 Stunden) Freistellung von seiner Arbeit unter Fortzahlung des Lohnes.  erleidet der Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall, welcher eine längere Arbeitsbehinderung zur Folge hat, so ist der gesamte Tageslohn für den Unfalltag geschuldet.  bei Bergung und Transport, sowie bei örtlichen Erhebungen in Bezug auf Unglücksfälle im Betrieb, betreffend eines an der Arbeitsstelle verunglückten Arbeitnehmers, wird der gesamte Verdienstausfall vergütet für den betreffenden Tag. Art. 20.  Schwarzarbeit. 1) Es ist jedem Arbeitnehmer untersagt, während der Freizeit Berufsarbeit für Dritte auszuführen. Dies gilt für Arbeiten nach der üblichen Arbeitszeit, an Urlaubs-, Sonn- und Feiertagen sowie an allen anderen durch Gesetz oder Kollektivvertrag geregelten freien Tagen wie u.a. die während der Schlechtwetterperiode entschädigten Ausfallstunden. 2) Arbeitnehmer, die sich dieses Vergehens schuldig machen, können nach einmaliger Verwarnung fristlos entlassen werden. 3) Bei erwiesener Schwarzarbeit kommen die in Artikel 15 des Urlaubsgesetzes vom 22. April 1966 und die in Artikel 13 des Kollektivvertraggesetzes vom 12. Juni 1965 vorgesehenen Sanktionen zur Anwendung. Art. 21.  Schlichtung - Sondervereinbarungen - Sonderverhandlungen. 1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind gehalten, die vorliegenden Bestimmungen zu befolgen und einzuhalten, sowie entstehende Differenzen, die bei der Durchführung dieses Vertrages entstehen, durch die vertrag abschliessenden Parteien beilegen zu lassen. Ist keine Regelung in diesem Sinne möglich, wird der Streitfall der zustehenden Instanz unterbreitet. 2) Die unterzeichneten Parteien bilden eine gemeinsame Berufskommission, welche paritätisch zusammengesetzt ist. Ihr fällt die Aufgabe zu, die loyale beiderseitige Einhaltung des Vertrages zu überwachen und mögliche Differenzen friedlich beizulegen und für die Bekämpfung der Schmutzkonkurrenz, der Schwarzarbeit usw. einzutreten. Sie überprüft alle Beschwerden objektiv. 3) Alle Vereinbarungen zwischen den einzelnen Arbeitgebern und Arbeitnehmern oder zwischen dem Arbeitgeber und der Arbeitnehmerschaft eines Betriebes (Betriebsvereinbarungen) sind ungültig, soweit sie irgendwelche Ansprüche aus diesem Vertrag preisgeben oder die in diesem Abkommen getroffenen Vereinbarungen zuungunsten der Arbeitnehmer umändern. 4) Bestehende günstigere Bedingungen und Vereinbarungen einzelner Betriebe bleiben bestehen und werden durch diesen Vertrag nicht beeinträchtigt. 5) Probleme der Sicherung des Arbeitsplatzes und Fragen, die die Schlechtwetterregelung betreffen oder solche, die der Erhaltung der angestammten Arbeitskraft im Dachdeckergewerbe dienen, werden 1687 während der Vertragsdauer von den Vertragspartnern gemeinsam geprüft, insofern sie die Kompetenz der gebildeten Berufskommission übersteigen. 6) Auf ein begründetes Begehren einer oder der anderen Vertragspartei können auch während der Vertragsdauer Gespräche bezw. Sonderverhandlungen geführt werden und betreffen in der Regel nur Fragen dieses Artikels. Art. 22.  Vertragsdauer und Kündigung. 1) Vorliegender Kollektivvertrag tritt mit Wirkung vom 1. März 1971 in Kraft und ersetzt denjenigen vom 1. März 1970. 2) Er ist abgeschlossen auf unbestimmte Dauer. Gemäss Uebereinkunft der unterzeichneten Partien erfolgt eine erstmalige Erneuerung desselben zum 1. Mai 1972. Fünf Monate vor diesem Datum nehmen die Vertragspartner die hierzu erforderten Verhandlungen auf. 3) Die Partei, welche Verhandlungen beantragt bezw. künftig den Vertrag kündigt, hat der anderen schriftlich ihre Abänderungsvorschläge zu unterbreiten. Kündigungen betreffen sowohl einzelne Vertragspunkte als auch den gesamten Vertrag. Luxemburg, den 1. März 1971. für die für die FEDERATION DES MAITRES-COUVREURS DU GRAND-DUCHE DE LUXEMBOURG: Camille LEYERS  Präsident GEWERKSCHAFTLICHE VERTRAGSKOMMISSION: François SCHWEITZER  LCGB Johny CASTEGNARO  LAV ZUM KOLLEKTIVVERTRAG DES DACHDECKERGEWERBES abgeschlossen zum 1. März 1971 I) Mindestlöhne (Basis: 44-Stundenwoche /Index 172,5) (gemäss Art. 14)
  1. a)Lehrlinge:
  2. b)Jugendliche:  in Prozenten des gesetzlichen Mindestlohnes für nichtqualifizierte Arbeiter
  3. c)Fachhilfsarbeiter:  Hilfsarbeiter mit 4 Jahren Berufspraxis
  4. d)Dachdeckergeselle:  Arbeiter mit Lehrabschluss (Gesellenzeugnis)
  5. e)Berufsarbeiter:  Arbeiter mit Lehrabschluss nach 2 Gesellenjahren
  6. f)Vollwertiger Berufsarbeiter: im 1. Lehrjahr: im 2. Lehrjahr: im 3. Lehrjahr: 18,95 Fr./St. 22,25 Fr./St. 33,40 Fr./St. bei 15 bis 16 Jahren: bei 16 bis 17 Jahren: bei 17 bis 18 Jahren: im 1. Jahr: im 2. Jahr: 60% 70% 80% 54,75 Fr./St. 59,60 Fr./St. im 1. Jahr nach der Lehre: 57,05 Fr./St. im 2. Jahr nach der Lehre: 62,00 Fr./St. im 3. und 4. Jahr: im 5. und 6. Jahr: im 7. und 8. Jahr: im 9. und 10. Jahr: ab 10. Jahr: 64,40 Fr./St. 66,95 Fr./St. 69,30 Fr./St. 71,65 Fr./St. 76,65 Fr./St. 82,00 Fr./St. 1688 II) Gefahrenzulagen gemäss Art. 16  Abs. 5) und 6) Nachfolgende Arbeiten sind wegen ihrer Schwere, bezw. Gefährlichkeit zuschlagsberechtigt Der entsprechende Zuschlag versteht sich in Prozenten des jeweils anfallenden und verdienten Stundenlohnes Turmarbeiten:
  7. a)ohne Gerüst mit Flaschenzug: 100%
  8. b)mit Gerüst: 30%  Der vorstehende Anhang gilt als Anhang zum Kollektivvertrag des Dachdeckergewerbes, abgeschlossen zum 1.3.1971 und ist als integraler Bestandteil zu betrachten  Seine Laufzeit und Erneuerung unterliegen den Bestimmungen des Artikels 22 des vorgenannten Vertrages. Luxemburg, den 1.3.1971 Réglementation au tarif des droits d´entrée. Avis prévu à l´article 1er de la loi belge du 17 février 1970 concernant les douanes et les accises, publiée au Mémorial par règlement ministériel du 1er avril 1970 concernant les douanes et les accises.  En vertu du règlement C.E.E. n° 1578/71 du Conseil des Communautés européennes du 19 juillet 1971, paru au Journal officiel des Communautés européennes L 166 du 24 juillet 1971, la nomenclature des positions 04.02, 04.03 et 04.04 du tarif des droits d´entrée, est modifiée, à partir du 16 août 1971, conformément aux indications ci-après:
  9. a)aux sous-positions 04.02 A II a et 04.02 B I b 1, le poids de « 5 kg » est remplacé par celui de « 2,5 kg »;
  10. b)à la sous-position 04.03 A, le pourcentage « 84% » est remplacé par celui de « 85% »;
  11. c)à la sous-position 04.04 E I, le libellé des subdivisions tarifaires est modifié comme suit: 04.04 E. autres: I. (sans changement). a et b (sans changement): 1. (sans changement); 2. Tilsit, Havarti et Esrom, d´une teneur en matières grasses en poids de la matière sèche (a): aa et bb. (sans changement). 3. Kashkaval (
  12. a). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. Fromages de brebis ou de bufflesse, en récipients contenant de la saumure ou en outre en peau de brebis ou de chèvres (
  13. a). . . . . . . . 5. autres . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . P (23%) P (23%) P (23%)
  14. c)(sans changement). (a): L´admission dans cette sous-position est subordonnée aux conditions à déterminer par le Ministre des Finances. 1689 Règlement grand-ducal du 25 août 1971 modifiant et complétant les articles 1er,2 et 3 de l´arrêté grand-ducal du 23 décembre 1955 fixant le montant de la taxe et les modalités d´application de l´avertissement taxé en matière de circulation routière. Nous JEAN, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc., etc., etc.; Vu les articles 7 et 15 de la loi du 14 février 1955 concernant la réglementation de la circulation sur toutes les voies publiques, modifiée et complétée par celles des 2 mars 1963, 17 avril 1970 et 1er août 1971; Vu l´arrêté grand-ducal du 23 décembre 1955 fixant le montant de la taxe et les modalités d´application de l´avertissement taxé en matière de circulation routière; Vu l´article 27 de la loi du 8 février 1961 portant organisation du Conseil d´Etat et considérant qu´il y a urgence; Sur le rapport de Notre Ministre des Transports, de Notre Ministre des Finances, de Notre Ministre de la Justice et de Notre Ministre de la Force Publique et après délibération du Gouvernement en Conseil; Arrêtons: Art. 1er. L´article 1er de l´arrêté grand-ducal du 23 décembre 1955 fixant le montant de la taxe et les modalités d´application de l´avertissement taxé en matière de circulation routière, est remplacé par le texte suivant: « Les montants de la taxe à percevoir pour l´avertissement taxé prévu par l´article 15 modifié de la loi du 14 février 1955 concernant la réglementation de la circulation sur toutes les voies publiques, sont fixés à cent, trois cents ou cinq cents francs, selon la gravité de l´infraction constatée. Le catalogue groupant les contraventions suivant les différents montants de la taxe à percevoir est annexé au présent règlement et en fait partie intégrante. » Art. 2. L´article 2 de l´arrêté grand-ducal du 23 décembre 1955 précité est remplacé par le texte suivant: « Les taxes perçues par les membres de la gendarmerie et de la police habilités à cet effet seront versées sans retard, déduction faite des frais de versement, à un compte-chèque postal déterminé de l´Administration de l´Enregistrement et des Domaines à Luxembourg. » Art. 3. L´article 6 de l´arrêté grand-ducal du 23 décembre 1955 précité est remplacé par le texte suivant: « Le reçu sera immédiatement remis au contrevenant contre paiement de la somme de respectivement cent, trois cents ou cinq cents francs. » Art. 4. Nos Ministres des Transports, des Finances, de la Justice et de la Force Publique sont chargés, chacun en ce qui le concerne, de l´exécution du présent règlement qui sera publié au Mémorial. Motril, le 25 août 1971 Jean Le Ministre des Transports, Marcel Mart Pour le Ministre des Finances, le Ministre de l´Education Nationale, Jean Dupong Le Ministre de la Justice et de la Force Publique, Eugène Schaus CATALOGUE annexé au règlement grand-ducal du 25 août 1971 modifiant et complétant l´arrêté grand-ducal du 23 décembre 1955 fixant l´avertissement taxé en matière de circulation routière, avec référence aux 1690 articles de l´arrêté grand-ducal du 23 novembre 1955 portant règlement de la circulation sur toutes les voies publiques, tel qu´il a été modifié dans la suite. Références aux articles de l´arrêté grandducal du 23 novembre 1955 3 4, 4bis 6 5, 8, 10 21, 23 25 25 51, 52, 53 70, 173 107 107 107 107 107 109 109 110 110 110 115, 116 118 120 122, 123 124 125, 126 125, 126 127 131, 132, 133 133, 134 136, 137 Nature de l´infraction Montants de la taxe Fr. Fr. Fr. Dépassent de la largeur maximum autorisée . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300 Dépassement de la longueur maximum autorisée . . . . . . . . . . . . . 300 Dépassement de la hauteur maximum autorisée . . . . . . . . . . . . . . 300 Chargement non réglementaire . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300 Pneumatiques défectueux ou non réglementaires . . . . . . . . . . . . . 300 Fumée incomode . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300 Bruit gênant . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300 Transport non réglementaire de personnes . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300 Défaut de présentation de papiers de bord valables . . . . . . . . . . . 100 Inobservation d´un signal « Arrêt à l´intersection » . . . . . . . . . . . 500 300 Inobservation d´un signal « Circulation interdite » . . . . . . . . . . . Inobservation d´un signal « Accès interdit à tous véhicules » . . . 300 Inobservation d´un signal « Dépassement interdit » . . . . . . . . . . . 500 Inobservation d´un signal « Priorité à la circulation venant en sens inverse » . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300 Inobservation d´un signal lumineux rouge par un conducteur de véhicule . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500 Inobservation d´un signal lumineux rouge par un piéton . . . . . . 100 Chevauchement sur une ligne de sécurité . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300 Franchissement d´une ligne de sécurité . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500 Défaut de suivre les flèches tracées sur la chaussée . . . . . . . . . . . 300 Défaut d´obtempérer aux injonctions des agents . . . . . . . . . . . . . 300 Défaut de circuler en marche normale sur le côté droit de la chaussée . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300 Défaut de serrer la droite de la chaussée . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 Changement de direction non réglementaire . . . . . . . . . . . . . . . . 300 Croisement non réglementaire . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300 Dépassement non réglementaire . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500 Tentative de dépassement non réglementaire . . . . . . . . . . . . . . . . . 300 Contournement non réglementaire . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 Usage abusif d´un appareil avertisseur sonore . . . . . . . . . . . . . . . . 100 Défaut d´avertir en temps utile les autres usagers au moment  d´un dépassement . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300  d´un changement de direction . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300  d´un arrêt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300  d´une mise en marche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300 Violation de la priorité . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500 1691 Références aux articles de l´arrêté grandducal du 23 novembre 1955 139, 107 144 à 149 156 161 162 164 164 165 à 167 166 Montants de la taxe Nature de l´infraction Fr. Fr. Dépassement de la limitation de vitesse prescrite  de moins de 20 km/heure . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300  de plus de 20 km/heure . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Eclairage non réglementaire . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300 Circulation non réglementaire sur une autoroute . . . . . . . . . . . . 300 Divagation d´un animal sur la voie publique . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 Circulation non réglementaire sur la chaussée par un piéton . . . 100 Arrêt non réglementaire . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 Arrêt dangereux ou gênant la circulation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300 Stationnement non réglementaire . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 Stationnement dangereux ou gênant la circulation . . . . . . . . . . . . 300 Fr. 500 Règlement grand-ducal du 31 août 1971 déterminant les conditions d´admission, de nomination et de promotion des appariteurs au Laboratoire de médecine vétérinaire. Nous JEAN, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc., etc., etc.; Vu la loi du 8 mai 1872 modifiée et complétée par la loi du 14 juillet 1932 sur les droits et devoirs des fonctionnaires de l´Etat; Vu la loi du 7 juillet 1958 portant création du Service d´Inspection générale vétérinaire et du Laboratoire de médecine vétérinaire; Vu la loi du 22 juin 1963 fixant le régime des traitements des fonctionnaires de l´Etat; Vu l´article 27 de la loi du 8 février 1961 portant organisation du Conseil d´Etat et considérant qu´il y a urgence; Sur le rapport de Notre Secrétaire d´Etat à l´Agriculture et à la Viticulture et de Notre Ministre de la Fonction Publique et après délibération du Gouvernement en conseil; Arrêtons: Art. 1er. Les candidats à la fonction d´appariteur doivent être détenteurs, soit du certificat de fin d´études de l´école des arts et métiers ou d´une école similaire, soit du certificat d´aptitude professionnelle d´une branche artisanale. Art. 2. Pour être admis au stage d´appariteur, les candidats à cette fonction doivent avoir subi avec succès l´examen d´admission portant sur les matières suivantes: 1. langues française et allemande: dictée en langue française; reproduction en langue allemande; 2. arithmétique; 3. géographie générale du pays; 4. pratique professionnelle; 1692 Art. 3. Pour obtenir une nomination définitive, les candidats appariteurs-stagiaires au service du Laboratoire de médecine vétérinaire, doivent avoir subi avec succès l´examen d´admission définitive portant sur les matières suivantes: 1. langues française et allemande (rapports de service); 2. technologie professionnelle; 3. pratique professionnelle; 4. notions élémentaires de la législation vétérinaire; 5. notions de droit administratif; droits et devoirs des fonctionnaires de l´Etat. Art. 4. Pour obtenir une promotion à la fonction d´assistant technique, les appariteurs doivent avoir subi avec succès l´examen de promotion qui peut avoir lieu au plus tôt trois ans après celui de l´admission définitive; et qui porte sur les matières suivantes: 1. langues française et allemande (rapports de service); 2. technologie professionnelle; 3. pratique professionnelle; 4. notions de législation vétérinaire; 5. notions de droit administratif; droits et devoirs des fonctionnaires de l´Etat. Art. 5. Les examens prévus aux articles 2 à 4 auront lieu par écrit devant une commission d´au moins trois membres, à nommer par le Membre de Gouvernement ayant dans son ressort le Laboratoire de médecine vétérinaire. Nul ne peut être membre d´une commission d´examen auquel participe un parent ou allié jusqu´au quatrième degré inclusivement. La commission détermine le programme détaillé des matières des examens visés ci-dessus et statue sur l´admissibilité des candidats. Art. 6. La commission se prononce sur l´admission ou l´échec des candidats. Sont éliminés aux examens prévus aux articles 2 à 4 ci-avant, les candidats qui n´ont pas obtenu les 3/5es du maximum total des points. Les candidats qui ont obtenu les 3/5es du maximum total des points, sans avoir atteint les 5/10es des points dans l´une ou l´autre des branches, subissent un examen oral ou écrit supplémentaire dans cette branche, lequel décide de leur réussite. En cas d´échec à l´examen d´admission définitive, la durée du stage peut être prolongée d´une année, à l´expiration de laquelle le candidat devra se présenter une nouvelle fois à l´examen. Un nouvel échec entraînera l´élimination définitive du candidat. Art. 7. Les décisions de la commission portant sur l´admission ou l´échec des candidats sont prises à la majorité des voix; elles sont sans recours. La commission dresse un procès-verbal de ses opérations qui est signé par tous les membres de la commission et adressé avec les questions posées et les réponses données au Membre du Gouvernement ayant dans ses attributions le Laboratoire de médecine vétérinaire. Art. 8. Notre Secrétaire d´Etat à l´Agriculture et à la Viticulture et Notre Ministre de la Fonction Publique sont chargés de l´exécution du présent règlement qui sera publié au Mémorial. Le Secrétaire d´Etat à l´Agriculture et à la Viticulture, Château de Berg, le 31 août 1971 Jean Camille Ney Le Ministre de la Fonction Publique, Gaston Thorn Imprimerie de la Cour Victor BUCK, s. à r. l., Luxembourg

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