← Luxembourg

Règlement grand-ducal du 19 juillet 1971 modifiant et complétant l´arrêté grand-ducal du 23 novembre 1955 portant règlement de la circulation sur tout

Obsah (11)Artikel 18Artikel 24tArtikel 24qArtikel 25bArtikel 27tArtikel 28tArtikel 30bArtikel 46bArtikel 47bArtikel 51tArtikel 51q

Règlement grand-ducal du 19 juillet 1971 modifiant et complétant l´arrêté grand-ducal du 23 novembre 1955 portant règlement de la circulation sur toutes les voies publiques ...........................

Artikel 18mit folgendem Text ergänzt: « Art.

  1. Die Vorschriften gegenwärtigen Artikels gelten für diejenigen Anhänger und Sattelanhànger, die nach dem
  2. Oktober 1971 zum ersten Mal einregistriert werden. A. Kraft, die senkrecht auf den Aufstützpunkt wirkt
  3. Für Anhänger mit einer Achse, muss die Kraft, die auf den Aufstützpunkt wirkt, nach unten gerichtet sein, wenn der Anhänger auf einer waagerechten Ebene still steht.
  4. Der Wert dieser Kraft darf weder unter 2% noch über 10% des höchstzulässigen Gesamtgewichtes des Anhängers liegen. Die benutzten Kupplungs- und Verbindungsvorrichtungen zwischen den Fahrzeugen müssen dementsprechend entworfen und gebaut sein. B. Kupplungsvorrichtung
  5. Die Verbindung zwischen dem gezogenen Fahrzeug und dem Zugfahrzeug muss aus einer einzigen Kupplungsvorrichtung, die genügend starr und widerstandsfähig ist, bestehen.
  6. Die Kupplungsvorrichtung muss einem von den drei Beneluxstaaten genehmigten Typ entsprechen.
  7. Die Kupplungsvorrichtung muss mit einem Verschlussmechanismus versehen sein, der mit einer Sicherung ausgestattet ist. Dieser Mechanismus muss so entworfen und gebaut sein, dass während der Fahrtdie Kupplungsvorrichtung eingerastet und verriegelt bleibt und dass kein Auskuppeln vorkommen kann. Die Sicherung darf nur eingeschaltet werden können, wenn die Kupplungsvorrichtung schon eingerastet ist. Ausserdem muss der Verschlussmechanismussoentworfen und gebaut sein, dass während der Fahrt die Kupplungsvorrichtung eingerastet bleibt, auch wenn die Sicherung ausfällt.
  8. Wenn das hochstzulässige Gesamtgewicht des Anhängers 3500 kg übersteigt, muss sich der unter 3 erwähnte Verschlussmechanismus bei dem Ankuppeln automatisch betätigen.
  9. Die Kupplungsvorrichtung am Zugfahrzeug muss entweder an den Längsträgern, beziehungsweise an gleichwertigen Elementen, oder auch an Querträgern oder an andern Fahrgestellteilen be- 1722 festigt sein, die speziell zu diesem Zweck entworfen oder hergestellt und unverrückbar mit den Längsträgern verbunden sind.
  10. Beim Sattelanhänger darf sich der Mittelpunkt der Ankupplungsvorrichtung nichthinter der Mittellinie der Hinterachse oder der Mittellinie der Hinterachsen des Zugfahrzeuges befinden. An der Stelle, wo diese Kupplungsvorrichtung an das Fahrgestell des Zugfahrzeuges befestigt ist, muss das Fahrgestell in der Querrichtung verstärkt sein.
  11. Die Kupplungsvorrichtungen dürfen den Umriss des Zugfahrzeuges nicht um mehr als 15 cm überragen.
  12. Beim Auskuppeln darf kein Teil der Kupplungsvorrichtung den Boden berühren. C. Hilfskupplung
  13. Anhänger, die mit einer Bremse ausgestattet sind, die beim Bruch der Kupplungsvorrichtung automatisch wirkt, dürfen nicht mit einer Hilfskupplung ausgerüstet werden.
  14. Anhänger, mit einer Achse, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 1500 kg nicht übersteigt und die nicht mit einer Bremsanlage ausgerüstet sind, die beim Bruch der Kupplungsvorrichtung automatisch wirkt, müssen mit einer Hilfskupplung versehen sein.
  15. Die Hilfskupplung kann aus einem oder zwei Kabeln oder Ketten bestehen, und muss so nahe wie möglich zur Längs- und Mittelebene der Fahrzeuge angebracht sein. Die Hilfskupplung muss das Ankuppeln des Anhängers, der bis zu seinem höchstzulässigen Gesamtgewicht geladen ist, am Zugfahrzeug ständig gewährleisten.
  16. Bei Anhängern, die mit einer Betriebsbremse ausgestattet sind, darf die Hilfskupplung den Betrieb der Bremsanlage nicht behindern.
  17. Die Hilfskupplung darf nur bei einem Bruch der Kupplungsvorrichtung wirken.
  18. Die Hilfskupplung muss so angebracht sein, dass die Deichsel bei einem Bruch der Kupplungsvorrichtung den Boden nicht berühren darf. D. Dreiecksscheere oder Deichselarm
  19. Die Dreieckscheere oder der Deichselarm muss einem genehmigten Typ entsprechen, es sei denn, dass der Anhänger in seiner Gesamtheit genehmigt worden ist.
  20. Die Dreieckscheere oder der Deichselarm muss so gebaut und angebracht sein, dass sie, unter allen Umständen, den Belastungen, denen sie ausgesetzt sind, standhalten können, ohne zu brechen oder sich entgültig zu verformen.
  21. Jeder Anhänger, an dessen Vorderachse sich ein Drehkugellager befindet, muss mit einer Deichselscheere ausgerüstet sein.
  22. Die Deichselscheere darf nicht aus Röhren oder aus geschlossenen Profilelementen bestehen. E. Drehkugellager Das Drehkugellager muss einem Typ entsprechen, der von einem der drei Beneluxstaaten genehmigt ist. F. Fahrgestell
  23. Was das Material, die Konstruktion und die Fertigung anbelangt, muss das Fahrzeug die technischen Eigenschaften besitzen, die man zu Recht von einer guten und gepflegten Fabrikation verlangen darf.
  24. Keines der tragenden Teile des Fahrgestelles darf aus Holz sein.
  25. Keine andere Person als der Hersteller darf in weniger als 2,5 cm vom äusseren Rand weder irgendein Loch in die Längsträger bohren, noch irgendeine Schweissung an den Längsträgerschenkeln vornehmen. Diese Verbote beziehen sich jedoch nicht:  auf die in dem Längsträgersteg gebohrten Locher, vorausgesetzt, dass die Entfernung zwischen zwei Löchern sowie die Entfernung zwischen den Löchern und den Schenkeln wenigstens 3 cm beträgt; diese Entfernungen sind vom Lochrand und vom äusseren Schenkelrand aus zu messen; 1723  auf die, bei Verlängerung oder Verkürzung der Längsträger ausgeführten Schweissungen, und zwar auf der ganzen Schnittstelle.
  26. Desweiteren ist keine Schweissung an den Längsträgern erlaubt in den Fällen, woder Hersteller es ausdrücklich verboten hat. G. Nummer des Fahrgestells
  27. Jedes Fahrgestell oder jeder selbsttragende Wagenaufbau muss mit einer, für jedes Fahrzeug derselben Marke, verschiedenen Nummer versehen sein, die als Fahrgestellnummer zu betrachten ist und die aus nicht weniger als drei Buchstaben oder Ziffern bestehen darf.
  28. Diese Zeichen müssen eine Mindesthöhe von 7 mm haben und von allen anderen Einprägungen so getrennt sein, dass keine Verwechslung möglich ist.
  29. Nur diese Nummer darf in den offiziellen Dokumenten unter der Rubrik « Nummer des Fahrgestells » angeführt werden. Sie muss in diesen Dokumenten ganz angegeben werden.
  30. Die Fahrgestellnummer muss leserlich durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten in einen Längsträger oder, in Ermanglung eines solchen, in einen wichtigen Teil des Wagengerippes, an einer Stelle, die durch den Verkehrsminister genehmigt ist, so eingeprägt sein, dass bei einem leichten Unfall diese Nummer lesbar bleibt.
  31. Die Fahrgestellnummer muss gut sichtbar bleiben und darf nicht durch eine spätere Ausstattung des Fahrzeuges verdeckt werden . H. Identifizierung Jeder Anhänger oder Sattelanhänger muss eine Markenbezeichnung und eine Identifizierungstafel tragen. I. Achsen und Achsengruppen
  32. Die Achsen und Achsengruppen müssen einem genehmigten Typ entsprechen, es sei denn, der Anhänger als Ganzes entspreche einem durch eines der drei Beneluxländer genehmigten Typ.
  33. Schwingachsen müssen so gebaut sein, dass während der Fahrt ihr senkrechtes Schwingen einen Winkel von 25°, gemessen zur horizontalen Ebene, nicht überschreiten kann.
  34. Der Einschlagwinkel der Vorderräder oder der Vorderachse muss beidseitig wenigstens 45° betragen. J. Seitlicher Schutz Die Längsseiten des Fahrzeuges dürfen keine Vertiefungen aufweisen, deren Länge 200 cm, Tiefe 30 cm und Lichtung über dem Boden 130 cm übersteigen. Anderseits, müssen seitlich hervorstehende Teile, namentlich die Räder, wirksam geschützt sein, wenn sie eine Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer darstellen können. K. Kotflügel Anhänger müssen so gebaut oder ausgerüstet sein, dass jedes durch das Drehen der Räder bedingte Fortschleudern von Materialien nach hinten, in angemessener Weise beschränkt wird. L. Räder und Luftreifen Unbeschadet ihrer Stellung dürfen die Räder und die Luftreifen die anderen Teile des Fahrzeuges nicht berühren, welches auch immer die Ladung des Fahrzeuges sein mag. M. Bedingungen beim Zusammenstellen von Lastzügen Anhänger müssen sich, in Bezug auf das Zugfahrzeug, so bewegen können, dass die äussersten Stellungen der Fahrzeuge nicht eingeschränkt werden durch: die Bremsvorrichtungen, die Räder, die elektrischen Anlagen, andere funktionswichtige Organe und gegebenenfalls die Hilfskupplung. N. Schmierstellen Die Fahrzeugteile müssen ohne Schwierigkeit dort geschmiert werden können wo es notwendig ist. » 1724 Art.
  35. Artikel 20 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom
  36. November 1955 wird durch folgenden Text ergänzt: « Die Luftreifen, mit welchen die in diesem Artikel erwähnten Fahrzeuge ausgerüstet sind, müssen eine genügende Belastungsfähigkeit besitzen. » Art.
  37. Der vorerwähnte grossherzogliche Beschluss vom 23.

Artikel 24ter mit folgendem Text ergänzt: « Art.

24ter. In Abweichung der in den Artikeln 24 und 24bis enthaltenen Bestimmungen gelten nachstehende Vorschriften für Omnibusse, Touristenbusse, Anhänger und Kraftfahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind und die nach dem 1. Oktober 1971 zum ersten Mal im Grossherzogtum Luxemburg immatrikuliert oder einregistriert werden: Die Höhe unter der ganzen hinteren Breite des Fahrgestelles oder der Hauptteile des Wagenbaues, darf 70 cm nicht übersteigen, wenn ein Abstand von mehr als einem Meter zwischen der Mittellinie der am weitesten zurückliegenden Achse und dem äussersten Ende des Fahrzeuges besteht. Ist diese Vorschrifc nicht erfüllt, so muss das Fahrzeug hinten mit einem Stossfänger versehen sein, der gemäss den nachfolgenden Montagevorschriften angebracht sein muss:

  1. a)der unterste Teil des Stossfängers muss sich, bei unbeladenem Fahrzeug, wenigstens 70 cm über dem Boden befinden;
  2. b)die Breite dieses Stossfängers darf die Breite des Fahrzeuges, an der Stelle wo er angebracht ist, nicht überragen und beidseitig nicht mehr als 10 cm kürzer sein als diese Breite;
  3. c)der Stossfänger muss so nahe wie möglich an der Rückseite des Fahrzeuges angebracht sein, ohne jedoch mehr als 60 cm vom äussersten hinteren Punkt des Fahrzeuges entfernt zu sein;
  4. d)die Enden des Stossfängers dürfen nicht nach hinten gebogen sein;
  5. e)der Stossfänger muss fest mit den Längsträgern, oder mit dem, was sie ersetzt, verbunden sein;
  6. f)der Stossfänger muss bei der Biegung mindestens den gleichen Widerstand besitzen wie ein Stahlträger, dessen Widerstandsmodul 20 cm3 beträgt. Art. 6. Der vorerwähnte grossherzogliche Beschluss vom 23.

Artikel 24quater, mit folgendem Text ergänzt: « Art.

24quater. Die Vorschriften des gegenwärtigen Artikels sind anwendbar auf Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge, die nach dem

  1. Oktober 1971 zum ersten Mal immatrikuliert werden: Jedes Fahrzeug muss in einem guten Betriebszustand sein um weder eine Gefahr für den Fahrer, die beförderten Personen und die übrigen Verkehrsteilnehmer zu bilden, noch eine Beschädigung an öffentlichem oder privatem Eigentum zu verursachen.
  2. Fahrgestell oder selbsttragender Wagenaufbau Kein tragender Teil des Fahrgestelles darf aus Holz sein. Keine andere Person als der Hersteller des Fahrzeuges darf weder irgendein Loch in die Längsträger bohren noch eine Schweissung an denselben vornehmen.
  3. Aufhängung Jeder Personenkraftwagen oder jedes Nutzfahrzeug muss mit einer Aufhängung versehen sein, die sich in gutem Betriebszustand befindet. Im Falle von Blatt-, Schrauben- oder Drehstabfederung, muss das Fahrzeug ebenfalls mit Stossdämpfern versehen sein, die sich in gutem Betriebszustand befinden.
  4. Kuppelung Die Kuppelung der Personenkraftwagen und der Nutzfahrzeuge muss progressiv und leicht einzustellen sein.
  5. Heizung Die Heizungsanlagen müssen jede Sicherheit gewähren. Abgasheizanlagen ohne Wärmeaustauscher sind nur bei Fahrzeugen mit Dieselmotor zugelassen. Abgasheizanlagen mit Wärmeaustauscher sind bei Fahrzeugen mit Benzinmotor zugelassen, unter der Bedingung, dass der Teil der 1725 Auspuffröhre, der vom Wärmeaustauscher umgeben ist, aus Stahl besteht und eine Mindestwandstàrke von 2 mm aufweist.
  6. Lüftung Eine genügende Lüftung der Kabine muss gewährleistet werden können.
  7. Inneneinrichtung Fahrzeugteile, an denen sich die Fahrzeuginsassen anstossen könnten, falls sie beim Verlangsamen oder plötzlichen Anhalten nach vorne geschleudert werden, dürfen weder gefährliche, rauhe oder scharfe Kanten aufweisen, die das Risiko oder den Grad etwaiger Verletzungen dieser Insassen vergrössern könnten. Die Vorrichtung zum Oeffnen des Daches muss so entworfen und gebaut sein, dass deren ungewolltes Funktionieren, hauptsächlich im Falle eines Aufpralles, verhindert wird.
  8. Verankerungen für Sicherheitsgurte Jeder Personenkraftwagen oder jedes Nutzfahrzeug muss Verankerungen für mindestens zwei Sicherheitsgurte für die vordere Reihe der Sitze und Sitzplätze aufweisen. Für jeden Sicherheitsgurt müssen mindestens zwei Verankerungen vorhanden sein; jedoch können verschiedene Sicherheitsgurte eine gemeinsame Verankerung haben.
  9. Äussere Ausrüstung Vor der Windschutzscheibe darf der Wagenaufbau weder Eigen- noch Zubehörteile, die nach vorne gerichtet und vom technischen Standpunkt nicht unentbehrlich sind, noch Verzierungen aufweisen, die:  spitz oder schneidend sind;  einen spitzen Winkel bilden oder gefährlich hervorstehen und im Falle eines Zusammenstosses das Risiko eines Unfalles mit Körperschaden der andern Verkehrsteilnehmer erheblich verschlimmern könnten. Die Seiten- und Hinterwände dürfen weder Zubehörteile, die vom technischen Standpunkt nicht unentbehrlich sind, noch spitze oder schneidende Verzierungen aufweisen.
  10. Türen Seitentüren, die um eine senkrechte Achse schwenken, müssen ihre Scharniere vorne haben.
  11. Kotfänger Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass jedes durch das Drehen der Räder bedingte Fortschleudern von Materialien nach hinten so beschränkt wird, dass es weder eine Behinderung noch eine Gefahr für den Strassenverkehr darstellt.
  12. Identifizierung Jedes Fahrgestell oder jeder selbsttragende Wagenaufbau muss mit einer für jedes Fahrzeug derselben Marke verschiedenen Fahrgestellnummer versehen sein, die aus nicht weniger als drei Buchstaben oder Ziffern bestehen darf. Diese Buchstaben oder Ziffern müssen eine Mindesthöhe von 7 mm haben und von allen andern Einprägungen so getrennt sein, dass keine Verwechslung möglich ist. Diese Nummer muss in den offiziellen Schriftstücken under der Rubrik « Nummer des Fahrgestells » ganz angegeben werden. Die Fahrgestellnummer muss leserlich durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten in einen Längsträger, oder, in Ermangelung eines solchen, in einen wichtigen Teil des Wagengerippes so eingeprägt sein, dass bei einem leichten Unfall diese Nummer lesbar bleibt. Die Fahrgestellnummer muss gut leserlich bleiben und darf nicht durch eine spätere Ausstattung des Fahrzeuges verdeckt werden. » 1726 Art.
  13. Der vorerwähnte grossherzogliche Beschluss vom 23.

Artikel 25bis mit folgendem Text ergänzt: « Art.

25bis. Ausser den Bestimmungen des Artikels 25 gelten die Vorschriften des gegenwärtigen Artikels für die Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge, die nach dem

  1. Oktober 1971 zum ersten Mal immatrikuliert werden: Im Falle wo ein Personenkraftwagen oder ein Nutzfahrzeug mit einem Benzinmotor ausgestattet ist, muss die Auspuffröhre sich gänzlich ausserhalb der Kabine befinden. Die Auspuffröhre und der Schalldämpfer müssen wenigstens 10 cm von jedem leichtbrennbarem Material entfernt sein, es sei denn, sie seien wirksam abgeschirmt. » Art.
  2. Der vorerwähnte grossherzogliche Beschluss vom 23.

Artikel 27ter mit folgendem Text ergänzt: « Art.

27ter. Die Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme der Motorräder, der landwirtschaftlichen Traktoren und der Arbeitsmaschinen, die mit einer Einrichtung versehen sind, die das Anschliessen einer pneumatisch funktionierenden Bremsvorrichtung eines Anhängers oder Sattelanhängers zulässt und die nach dem

  1. Oktober 1971 zum ersten Mal immatrikuliert werden, müssen folgenden Vorschriften entsprechen: Die Luftbehälter der pneumatisch funktionierenden Bremsen müssen von solchen Ausmassen sein, dass der Druck in den Behältern nach der nachstehend angegebenen Zahl von Bremsungen nicht unter die Hälfte des ursprünglichen Druckes absinkt: a) bei Druckluftbremsen mit einfachem Kreislauf: 12; b) bei Druckluftbremsen mit doppeltem Kreislauf: 8; c) bei Unterdruckbremsen mit einfachem Kreislauf: 7; d) bei Unterdruckbremsen mit doppeltem Kreislauf:
  2. Diese Versuche müssen bei abgestelltem Motor vorgenommen werden. » Art.
  3. Der vorerwähnte grossherzogliche Beschluss vom 23.

Artikel 28ter mit folgendem Text ergänzt: « Art.

28ter. In Abweichung der in Artikel 28bis enthaltenen Bestimmungen, gelten nachstehende Vorschriften für diejenigen Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme der Motorräder, der landwirtschaftlichen Traktoren und der Arbeitsmaschinen, die nach dem

  1. Oktober 1971 zum ersten Mal immatrikuliert werden: Wenn die Wirkung einer Bremse mittels einer Spezialvorrichtung ausgeschaltet werden kann, muss die Wirkung dieser Vorrichtung automatisch aufhören, sobald die Bremse wieder auf normalen Betrieb eingestellt ist. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht, wenn das Funktionieren dieser Spezialvorrichtung nur mittels eines Handwerkszeuges ausgeschaltet werden kann. » Art.
  2. Der vorerwähnte grossherzogliche Beschluss vom 23.

Artikel 30bis mit folgendem Text ergänzt: « Art.

30bis. In Abweichung der Bestimmungen der Artikel 29 und 30, sind die Vorschriften des gegenwärtigen Artikels anwendbar auf Anhänger und Sattelanhänger, die nach dem 1. Oktober 1971 zum ersten Mal einregistriert werden: A. Erforderliche Bremsvorrichtungen Die Anhänger müssen versehen sein:

  1. a)mit einer Betriebsbremse, die so entworfen und gebaut ist:  dass der Fahrer die Bewegung des Fahrzeuges beherrschen und dieses sicher, schnell und wirksam zum Stehen bringen kann, welches auch immer die Geschwindigkeit und die Ladung seien und welches auch das Gefälle sei, in dem sich das Fahrzeug befindet; 1727  dass sie auf sämtliche Räder wirkt;  dass sie durch die Betriebsbremse des Zugfahrzeuges in Betrieb gesetzt werde, und dass ihre Wirkung regelbar sei;  dass sie, direkt oder indirekt, durch die Betätigung der Notbremse des Zugfahrzeuges in Betrieb gesetzt werde; diese Bedingung gilt jedoch nicht, wenn der Anhänger mit einer andern Bremse ausgerüstet ist, die mindestens die gleiche Sicherheitsgewähr bietet und die, direkt oder indirekt, durch die Betätigung der Notbremse des Zugfahrzeuges in Betrieb gesetzt wird;
  2. b)mit einer automatischen Bremsvorrichtung, die so entworfen und gebaut ist, dass sie im Falle eines Bruches der Verbindung mit dem Zugfahrzeug, wirksam wird;
  3. c)mit einer Feststellbremse, die so entworfen und gebaut ist, dass sie, allein und durch eine rein mechanische Vorrichtung, den Anhänger in einem Gefälle am Abrollen verhindert. B. Automatische Bremsvorrichtung 1. Das automatische Bremsen des Anhängers muss durch die Betriebsbremse gewährleistet werden, es sei denn, der Anhänger sei mit einer andern Bremsvorrichtung ausgerüstet, die mindestens die gleiche Sicherheitsgewähr bietet und im Falle eines Bruches der Verbindung mit dem Zugfahrzeug, wirksam wird. 2. Für Anhänger, deren Betriebsbremse aus einer Auflaufbremse besteht, kann dieses automatische Bremsen gewährleistet werden, entweder:  mit Hilfe einer Feststellbremse;  mit Hilfe einer Bremsanlage, die durch das Niederfallen der Deichsel ausgelöst wird. C. Feststellbremse 1. Die Feststellbremse muss aussen am Fahrzeug mittels einer Vorrichtung für Handbetrieb leicht bedient werden und durch eine rein mechanische Vorrichtung blockiert bleiben können. Jedoch ist die Vorrichtung für Handbedienung nicht erfordert, wenn die Feststellbremse automatisch ausgelöst wird, sobald die Betriebsbremse das Abrollen des Anhängers nicht mehr verhindern kann. 2. Eine Bremsvorrichtung, die durch das Niederfallen der Dichsel ausgelöst wird, wird nicht als eine Feststellbremse angesehen. D. Ausnahmen bezüglich der verlangten Bremsanlagen 1. Eine Betriebsbremse und eine Feststellbremse sind nicht bei einachsigen Anhängern erfordert, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt, unter der Bedingung, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht des Anhängers die Hälfte des Eigengewichtes des Zugfahrzeuges nicht übersteigt. 2. Eine automatische Bremsanlage ist nicht erfordert bei einachsigen Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 1500 kg nicht übersteigt. 3. Für Anhänger, mit Ausnahme der Sattelanhänger, ist eine Auflaufbremse als Betriebsbremse nur gestattet, falls das höchstzulässige Gesamtgewicht des Anhängers weder 3.500 kg noch 75 Prozent des höchstzulässigen Gesamtgewichtes des Zugfahrzeuges übersteigt. 4. Für Anhänger, bei denen die Summe der auf den Achsen zugelassenen Höchstgewichte 16.000 kg übersteigt, muss die Betriebsbremse durch Luftdruck ausgelöst werden können. 5. Für Anhänger, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg nicht übersteigt, ist es nicht erfordert, dass die Betriebsbremse des Anhängers wirkt, wenn die Notbremse des Zugfahrzeuges in Betrieb gesetzt wird. E. Allgemeine Bauvorschriften für die Bremsanlagen 1. Die Bremsanlagen können gemeinsame Teile aufweisen. 2. Alle Teile der Bremsanlage müssen grosszügig berechnete Ausmasse haben und zum Unterhalt leicht zugänglich sein. 1728 3. Die Abnutzung der Bremsen muss durch ein handbedienbares oder automatisches Nachstellsystem leicht ausgeglichen werden können. Ausserdem müssen die Antriebsvorrichtung, die Kraftübertragungsvorrichtungen und die Bremsen einen solchen Spielraum besitzen, dass, nach Warmlaufen der Bremsen oder nach einem gewissen Abnutzungsgrad der Bremsbeläge, die Wirksamkeit der Bremse gesichert bleibt, ohne dass ein sofortiges Nachstellen notwendig wird. 4. Das Einstellen der Bremsen muss für jedes Rad einzeln vorgenommen werden können. 5. Die Abbremsflächen müssen in dauernder Verbindung mit den Rädern sein, ohne dass die Möglichkeit besteht, sie von einander loszutrennen; sie müssen fest oder mittels Vorrichtungen, die nicht versagen können, mit den Rädern verbunden sein. 6. Die Wirkung einer jeden Bremsanlage muss genauestens auf Achsen und Räder verteilt sein. F. Flüssigkeitsbehälter der Bremsanlagen 1. Der Gesamtinhalt der Behälter der Bremsanlagen, die pneumatisch ausgelöst werden, muss n mal den Inhalt der Leitungen, Zylinder und anderen Bremsapparaten betragen. Der Faktor n muss zwischen folgenden Werten liegen:
  4. a)7 bis 12 bei Druckluftbremssytemen mit einfachem Kreislauf;
  5. b)4 bis 8 bei Druckluftbremssytemen mit zweifachem Kreislauf;
  6. c)5 bis 8 bei Unterdruckbremssytemen mit einfachem Kreislauf;
  7. d)4 bis 6 bei Unterdruckbremssystemen mit zweifachem Kreislauf. 2. Die vorhergehende Vorschrift gilt als erfüllt, wenn nach einer einzigen Bremsung, die Druckänderung in kg/cm 2 in den Behältern innerhalb folgender Grenzwerte liegt:
  8. a)0,38 bis 0,55 bei Druckluftbremssystemen mit einfachem Kreislauf (nominaler Druck: 4,5 kg/cm2 );
  9. b)0,60 bis 1,20 bei Druckluftbremssystemen mit zweifachem Kreislauf (nominaler Druck: 6 kg/cm2 );
  10. c)0,03 bis 0,05 bei Unterdruckbremssystemen mit einfachem Kreislauf (nominaler Druck: 0,3 kg/cm2 );
  11. d)0,04 bis 0,08 bei Unterdruckbremssystemen mit zweifachem Kreislauf (nominaler Druck: 0,3 kg/cm2 ). 3. Der Behälter muss mit einer Vorrichtung versehen sein, die es ermöglicht, einen Druckmesser anzuschliessen. G. Bremskraftregler 1. Die Betriebsbremse der Anhänger, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg übersteigt, muss mit einem Apparat versehen sein, der es ermöglicht, die Bremskraft dem Belastungszustand des Fahrzeuges anzupassen. 2. Wenn dieser Apparat nicht automatischarbeitet, muss er so angebracht sein, dass er leicht bedient werden kann; die verschiedenen Einstellstufen müssen klar und deutlich angegeben sein. 3. Dieser Apparat kann am Zugfahrzeug nur dann angebracht sein, wenn die Betriebsbremse des Anhängers es nicht ermöglicht, letzteren damit auszurüsten. H. Spezielle Bauvorschriften für die Bremsanlagen 1. Bei den Bremsanlagen mit hydraulischer Kraftübertragung müssen:
  12. a)die Einfüllöffnungen der Flüssigkeitsbehälter leicht zugänglich sein;
  13. b)die Behälter, die den Flüssigkeitsvorrat enthalten, so gebaut und am Fahrzeug angebracht sein, dass sie eine leichte Ueberprüfung des Flüssigkeitsstandes erlauben, ohne sie öffnen zu müssen. 2. Die Behälter der Druckluftanlagen müssen mit einem Kondenzwasserablasshahn versehen sein. 3. Wenn eine Bremsanlage mit einem Apparat versehen ist, der es erlaubt, diese Anlage auszuschalten, muss dieser Apparat an einer gut einsehbaren Stelle angebracht und für das Handhaben leicht zugänglich sein; die verschiedenen Einstellstufen des Apparates müssen klar und deutlich angegeben sein. Diese Bedingungen sind nicht erfordert, wenn der Apparat automatisch arbeitet, und zwar so, dass im Falle des Einschaltens der Bremsanlage, das Funktionnieren derselben wiederhergestellt ist. 1729 4. Apparate, die nicht zu den Bremsanlagen gehören, dürfen vom Energiebehälter dieser Bremsanlage aus nur über ein Sperrventil oder über irgendeine gleichwertige Vorrichtung, die automatisch funktioniert, mit Energie versorgt werden. 5. Das Sperrventil oder die unter 4. bezeichnete Vorrichtung muss so nahe wie möglich beim Energiebehälter angebracht und so eingestellt sein, dass der Druck im Behälter nicht in einem gefährlichen Mass abnehmen kann. 6. Die Auflaufbremse muss so gebaut sein, dass sie ein Rückwärtsfahren mit dem beladenen Anhänger ermöglicht; wenn in diesem Falle die Notwendigkeit besteht, die Bremse auszuschalten, muss diese Unterbrechung automatisch aufhören, sobald das Fahrzeug seine normale Fahrt wieder aufnimmt. I. Bestimmung der Wirksamkeit der Bremsen 1. Die Wirksamkeit der Betriebsbremse und der Anlage, welche das automatische Bremsen der neuen Fahrzeuge sichert, muss so sein, dass, auf ebener und trockener Strasse, bei kalten und dem nominalen Leistungsdruck ausgesetzten Bremsen, ungeachtet der Beladung oder Geschwind gkeit, die Summe der Kräfte, die an den Aussenflächen der Räder ausgeübt werden, wenigstens 45% der Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte auf den Achsen, bei statischer Belastung, beträgt. 2. Die Feststellbremse der neuen Fahrzeuge muss das beladene Fahrzeug in einer Steigung oder in einem Gefälle von 16% am Abrollen verhindern können. Diese Voschrift gilt als erfüllt, wenn die Feststellbremse es ermöglicht, dass auf ebener und trokkener Strasse, bei kalten Bremsen, ungeachtet der Beladung, und bei einer Anfangsgeschwind gkeit von 15 St/km, die Summe der Kräfte, die an den Aussenflächen der Räder ausgeübt werden, wenigstens 13% der Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte auf den Achsen, bei statischer Belastung beträgt. 3. Die Betriebsbremse des Anhängers muss praktisch mit der Betriebsbremse des Zugfahrzeuges wirken und eine merkliche gleichwertige Wirkung haben. 4. Bei Anhängern, die mit einer Betriebsbremse ausgerüstet sind, die dem Typ der Auflaufbremse entspricht, muss die Bremswirkung erreicht werden können, ohne dass der Druck des Anhängers aud das Zugfahrzeug folgende Werte übersteigt:  9% des höchstzulässigen Gesamtgewichtes der einachsigen Anhänger;  6% des höchstzulässigen Gesamtgewichtes der andern Anhänger. Die Bremse darf erst dann wirksam werden, wenn der Druck auf das Zugfahrzeug 2% des höchstzulässigen Gesamtgewichtes des Anhängers erreicht. 5. Die auf die Antriebvorrichtung der Feststellbremse ausgeübte Kraft darf folgende Werte nicht übersteigen:  40 kg bei Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg nicht übersteigt;  60 kg bei andern Anhängern. » Art. 11. Der vorerwähnte grossherzogliche Beschluss vom 23.

Artikel 46bis mit folgendem Text ergänzt: « Art.

46bis. In Abweichung der in Artikel 46 enthaltenen Bestimmungen, gelten die Vorschriften des gegenwärtigen Artikels für Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge, die nach dem

  1. Oktober 1971 zum ersten Mal immatrikuliert werden: Das Blickfeld des Fahrers muss sowohl nach links als auch nach rechts und nach vorne genügend frei sein. Die Innenbeleuchtung des Fahrzeuges darf den Fahrer nicht stören. Die Windschutzscheiben müssen aus einem unveränderlichen, geschichteten oder gehärteten Glas sein, das vollkommen durchsichtig ist und bei Bruch keine scharfen Splitter bildet. Die durch die Scheibe gesehenen Gegenstände dürfen nicht verzerrt erscheinen. 1730 Die Scheiben, die sich unmittelbar links und rechts vom Fahrer befinden, müssen aus einem dauerhaften Material bestehen, das vollkommen durchsichtig ist und bei Bruch keine scharfen Splitter bildet. Die etwaige Entstellung der durch die Scheibe gesehenen Gegenstände darf auf keinen Fall eine Behinderung zum Führen des Fahrzeuges darstellen. Wenn diese Scheiben aus Glas sind, so muss dieses geschichtet oder gehärtet sein. Jede andere durchscheinende Scheibe muss aus einem dauerhaften Material bestehen, das bei Bruch keine scharfen Splitter bildet. » Art.
  2. Der vorerwähnte grossherzogliche Beschluss vom 23.

Artikel 47bis mit folgendem Text ergänzt: « Art.

47bis. Ausser den Bestimmungen des Artikels 47 gelten die Vorschriften des gegenwärtigen Artikels für Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge, die nach dem

  1. Oktober 1971 zum ersten Mal immatrikuliert werden: Personenkraftwagen oder Nutzfahrzeuge, die mit einer Windschutzscheibe versehen sind, müssen mit einer Entfrostungs- und einer Scheibenwaschanlage ausgerüstet sein, die sich in einem tadellosen Betriebszustand befinden. » Art.
  2. Der vorerwähnte grossherzogliche Beschluss vom 23.

Artikel 51ter mit folgendem Text ergänzt: « Art.

51ter. Ausser den Bestimmungen des Artikels 51 unter 2°, 1ter Absatz, gelten die Vorschriften des gegenwärtigen Artikels für Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge, die nach dem

  1. Oktober 1971 zum ersten Mal immatrikuliert werden: Die Sitzplätze und Sitze müssen fest mit dem Fahrzeug verbunden sein. Die verschiebbaren Sitzplätze und Sitze müssen sich in allen vorgesehenen Positionen automatisch verriegeln. Die verstellbaren Rückenlehnen müssen in allen vorgesehenen Positionen verriegelt werden können. Die rückklappbaren vorderen Sitzplätze und Sitze, sowie die rückklappbaren Rückenlehnen der vorderen Sitzplätze und Sitze müssen sich in normaler Position automatisch verriegeln. » Art.
  2. Der vorerwähnte grossherzogliche Beschluss vom 23.

Artikel 51quater mit folgendem Text ergänzt: « Art.

51quater. In Abweichung der in Artikel 51 unter 3°, zweiter Absatz, enthaltenen Bestimmungen, gelten die Vorschriften des gegenwärtigen Artikels für Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge, die nach dem

  1. Oktober 1971 zum ersten Mal immatrikuliert werden: Der dem Fahrer vorbehaltene Sitzplatz oder Sitz muss eine Breite von wenigstens 55 cm haben, wovon sich wenigstens 27,5 cm diesseits und jenseits des Zentrums der Lenksäule befinden müssen. Die jeder seitlich vom Fahrer sitzende Person vorbehaltenen Sitzplätze und Sitze müssen eine Breite von wenigstens 40 cm haben. Dieser Zwischenraum wird vom Raum, der dem Fahrer vorbehalten ist, oder von der günstigsten Stellung des Hebels der Gangschaltung oder der Handbremse ausgehend gemessen, wobei die ungünstigsten Ausmasse in Betracht zu ziehen sind. Die jeder, hinter dem Fahrer sitzende Person vorbehaltenen Sitzplätze und Sitze müssen eine Breite von wenigstens 40 cm haben. Diese Sitzplätze und Sitze werden in Höhe des gegen die Rückenlehne gelegenen Sitzkissens gemessen. » Art.
  2. Unser Verkehrsminister, Unser Minister der Oeffentlichen Arbeiten, Unser Aussenminister, Unser Justizminister, Unser Finanzminister, Unser Innenminister und Unser Minister der Oeffent- 1731 lichen Macht, sind jeder, soweit es ihn betrifft, mit der Ausführung des gegenwärtigen Reglementes betraut, das am
  3. des Monates, der seiner Veröffentlichung im Memorial folgt, in Kraft treten wird. Cabasson, den
  4. Juli 1971 Jean Der Verkehrsminister, Marcel Mart Der Finanzminister, Pierre Werner Der Minister der Oeffentlichen Arbeiten, Jean-Pierre Buchler Der Aussenminister, Gaston Thorn Der Minister der Justiz, des Innern und der Oeffentlichen Macht, Eugène Schaus Imprimerie de la Cour Victor BUCK, s. à r. l., Luxembourg

🔗 Vers la source officielle

Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.