1781 MEMORIAL MEMORIAL Journal Officiel du Grand-Duché de Luxembourg Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg RECUEIL DE LEGISLATION A N° 65 24 septembre 1971 SOMMAIRE Loi du 9 août 1971 complétant la loi du 25 septembre 1953 ayant pour objet la réorganisation du contrôle des denrées alimentaires, boissons et produits usuels ........ page Règlement grand-ducal du 31 août 1971 portant déclaration d´obligation générale du contrat collectif pour le métier d´électricien conclu le 1er avril 1971 entre l´association des patrons-électriciens et la commission syndicale des contrats . . . . . . . . . . . . Règlement grand-ducal du 31 août 1971 portant déclaration d´obligation générale du contrat collectif pour le métier de carreleur conclu le 18 mai 1971 entre la fédération des patrons-carreleurs et le syndicat des carreleurs ........................................ Règlement grand-ducal du 8 septembre 1971 portant modification de l´arrêté grandducal du 3 novembre 1960 concernant le contrôle des viandes tel que cet arrêté a été modifié dans le suite ................................................................................... 1781 1782 1790 1803 Loi du 9 août 1971 complétant la loi du 25 septembre 1953 ayant pour objet la réorganisation du contrôle des denrées alimentaires, boissons et produits usuels. Nous JEAN, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc., etc., etc.; Notre Conseil d´Etat entendu; De l´assentiment de la Chambre des Députés; Vu la décision de la Chambre des Députés du 15 juillet 1971 et celle du Conseil d´Etat du 22 juillet 1971 portant qu´il n´y a pas lieu à second vote; Avons ordonné et ordonnons: Article unique. L´article 5 alinéa 1er de la loi du 25 septembre 1953 ayant pour objet la réorganisation du contrôle des denrées alimentaires, boissons et produits usuels, est complété par un alinéa 1 bis qui aura la teneur suivante: « Le contrôle des viandes et des préparations de viande est de la compétence exclusive du Ministre de la Santé Publique. Toutefois, les administrations communales sont compétentes en cette matière, dans les limites fixées par règlement grand-ducal. » Mandons et ordonnons que la présente loi soit insérée au Mémorial pour être exécutée et observée par tous ceux que la chose concerne. Cabasson, le 9 août 1971 Le Ministre de la Santé Publique, Jean Madeleine Frieden-Kinnen Doc. parl. N° 1493, sess. ord. 1970-1971 1782 Règlement grand-ducal du 31 août 1971 portant déclaration d´obligation générale du contrat collectif pour le métier d´électricien conclu le 1er avril 1971 entre l´association des patronsélectriciens et la commission syndicale des contrats. Nous JEAN, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc., etc., etc.; Vu l´article 22 de l´arrêté grand-ducal du 6 octobre 1945 ayant pour objet l´institution, les attributions et le fonctionnement d´un office national de conciliation tel qu´il a été modifié par l´article 12 de la loi du 12 juin 1965 concernant les conventions collectives de travail; Sur la proposition des groupes de la commission paritaire de conciliation et sur avis conforme des représentations professionnelles légales intéressées; Vu l´article 27 de la loi du 8 février 1961 portant organisation du Conseil d´Etat et considérant qu´il y a urgence; Sur le rapport de Notre Ministre du Travail et de la Sécurité sociale et après délibération du Gouvernement en Conseil; Arrêtons: Art. 1er. Le contrat collectif pour le métier d´électricien conclu le 1er avril 1971 entre l´association des patrons-électriciens d´une part et la commission syndicale des contrats d´autre part est déclaré d´obligation générale pour l´ensemble de la profession pour laquelle il a été établi. Art. 2. Notre Ministre du Travail et de la Sécurité sociale est chargé de l´exécution du présent règlement qui sera publié au Mémorial avec le contrat collectif prémentionné. Château de Berg, le 31 août 1971 Le Ministre du Travail Jean et de la Sécurité sociale, Jean Dupong KOLLEKTIVVERTRAG FUR DAS ELEKTRIKERGEWERBE abgeschlossen zwischen der « ASSOCIATION DES PATRONS-ELECTRICIENS DU GRAND-DUCHE DE LUXEMBOURG » einerseits und der Gewerkschaftlichen Vertragskommission, bestehend aus dem « Letzeburger Chreschtlechen Gewerkschaftsbond » (LCGB) und dem « Letzeburger Arbechterverband » (LAV) andererseits. Art. 1. Zweck. Der Vertrag bezweckt die Sicherung geordneter Lohn- und Arbeitsbedingungen für alle als Arbeitnehmer Beschäftigten des Luxemburger Elektrikerhandwerks. Unter der Voraussetzung der von den Vertragsparteien angestrebten Allgemeinverbindlichkeitserklärung, dient der Vertrag der Erhaltung des sozialen Friedens, der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs und der Schwarzarbeit, sowie der Erhaltung geordneter Sozialverhältnisse in Betrieb und Beruf. 1783 Art. 2. Geltungsbereich. 1. Das Abkommen ist gültig für alle im Grossherzogtum Luxemburg ausgeführten Arbeiten der Elektrikerhandwerksbetriebe (entreprises artisanales) inbezug auf die Aktivität in- und ausländischer Firmen, Betriebe und Unternehmen, die in der Regel oder hauptsächlich Elektroinstallations- und Montagearbeiten ausführen, inbegriffen die diesbezüglichen Wartungs-, Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten, im Handwerk, Handel und Industrie und umfasst alle in diesen Unternehmen beschäftigten Gesellen, Arbeiter, Lehrlinge und Jungarbeiter. Als Elektrikerhandwerksbetriebe im Sinne des vorliegenden Vertrages sind anzusehen und fallen unter diese Bestimmungen, die die nachfolgenden Arbeiten ausführen: Elektroinstallationen in Wohnungen und Bauten; Elektroausseninstallationen; Elektroindustrie; Installation von Radio und Fernsehen; Arbeiten des Autoelektrikerhandwerks; Errichtung von Antennen; Reparatur und Installation von Elektrogeräten; Reparatur und Installation von Elektromotoren. 2. Die Arbeits- und Lohnbedingungen für jugendliche Arbeiter unter 18 Jahren sind grundsätzlich gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 28.10.1969 geregelt, bzw. durch später folgende Ausführungsreglemente betr. z.B. die tägliche Arbeitszeit, Ueberstunden, Arbeit an Sonn- und Feiertagen etc. etc., insofern sie nicht gesondert in diesem Vertrag aufgeführt sind. Art. 3. Einstellung und Probezeit. 1. Die Einstellung und Entlassung der Arbeitskräfte erfolgt gemäss den diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen, in Zusammenarbeit mit dem Nationalen Arbeitsamt. 2. Die ersten 4 Wochen nach der Einstellung gelten als Probezeit; ausser dass bei einer gegenseitigen schriftlichen Abmachung längere Probezeiten festgelegt werden können, dürfen dieselben jedoch 6 Wochen nicht überschreiten. 3. Das Arbeitsverhältnis auf Zeit endet mit der im Arbeitsvertrag festgelegten Frist. Wird dasselbe liber diese Frist fortgesetzt, so gilt es als unbegrenzt. Das gleiche gilt, wenn das Arbeitsverhältnis über die Probezeit hinaus fortgesetzt wird. 4. Während der Probezeit steht es den beiden Parteien frei, das Arbeitsverhältnis jederzeit aufzulösen, wobei die einzuhaltende Kündigungsfrist soviele Tage beträgt, wie die Probezeit Wochen enthält. Art. 4. Kündigungsfristen und Entlassungen. 1. Das Arbeitsverhältnis (unbegrenzt) kann vom Lohnempfänger schriftlich oder mündlich aufgelöst werden und zwar mit einer Frist von 2 Wochen. 2. Das unbegrenzte Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitgeber nur mit folgenden Kündigungsfristen gelöst werden: 4 Wochen, bei weniger als 5 Dienstjahren, 8 Wochen, bei 5 bis einschliesslich 9 Dienstjahren, 12 Wochen, vom 10. Dienstjahr an. 3. Treten die Fälle des Abs. 2 ein, so hat der Lohnempfänger Anrecht auf nachfolgende Abgangsentschädigungen: 1 Monatslohn bei 5 bis 10 Dienstjahren, 2 Monatslöhne bei 10 bis 15 Dienstjahren, 3 Monatslöhne bei mehr als 15 Dienstjahren. 1784 4. Betriebe mit weniger als 20 Beschäftigten können entweder für die unter Abs. 3 festgelegten Abgangsentschädigungen oder für die unter Abs. 2 angeführten, jedoch verlängerten Kündigungsfristen optieren. Im letzten Fall werden dieselben auf 12, 20 und 24 Wochen verlängert. 5. Derjenige Partner, welcher die Kündigungsfristen nicht einhält, schuldet dem anderen eine Entschädigung, die dem Lohn der nicht eingehaltenen Frist entspricht. 6. Das Arbeitsverhältnis kann wegen schwerer Fehler sofort aufgelöst werden, eventuell mit Ansprüchen auf Schadenersatz. Die Auflösung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. In jedem Fall hat eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber schriftlich zu erfolgen. Der Arbeitnehmer kann eine Begründung verlangen. 7. Bei unberechtigter Entlassung kann der Arbeitnehmer eine Entschädigung wie unter Abs. 3 verlangen. Die Klage wegen unberechtigter Entlassung muss innerhalb von 3 Monaten erfolgen. 8. Die Nichterneuerung des begrenzten Arbeitsverhältnisses nach mehreren Verlängerungen gilt als Entlassung. Für alle diesbezüglichen Streitfälle sind die Arbeitsschiedsgerichte zuständig. 9. Die Gewerkschaftszugehörigkeit, die Tätigkeit für dieselbe ausserhalb des Betriebes, sowie die Teilnahme an einem rechtmässigen Streik, dürfen keinen Anlass zu einer Entlassung geben. 10. Während der Kündigungsfrist kann der Arbeitnehmer bis zu 8 Stunden Urlaub zur Suche eines neuen Arbeitsplatzes beantragen. 11. Die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäss Abs. 6 hat binnen drei Tagen zu erfolgen. Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber kann erfolgen, wenn der Lohnempfänger: bei der Einstellung falsche oder gefälschte Papiere vorlegt oder vorgelegt hat, oder ein noch bindendes Arbeitsverhältnis verschwiegen hat; seine Arbeit ohne triftigen Grund verlässt oder sich weigert den Arbeitsordnungen seines Vorgesetzten, insofern sie die auszuführenden Arbeiten betreffen, Folge zu leisten; böswilligerweise die Sicherheit des Betriebes, die seiner Mitarbeiter oder seine eigene gefährdet oder körperlichen bzw. materiellen Schaden zufügt; sich an der Arbeitsstelle Tätlichkeiten oder grober Beleidigungen gegenüber seinen Arbeitskollegen, Vorgesetzten oder Kunden zu Schulden kommen lässt; sich unredlicher oder sittenwidriger Handlungen an der Arbeitsstelle schuldig macht; mit Vorbedacht oder offensichtlicher Fahrlässigkeit, oder unter Alkoholeinfluss dem Arbeitgeber materiellen Schaden zufügt oder die Absicht hierzu zum Ausdruck bringt; ohne Erlaubnis und ohne triftigen Grund während drei aufeinanderfolgenden Tagen abwesend war oder trotz Verwarnung sich wiederholter unerlaubter Abwesenheiten schuldig macht; seine Pflichten gröblich verletzt oder gegen die korrekte Erfüllung des Kollektivvertrages verstösst; seine Arbeitskameraden von einer geregelten Arbeitszeit fernhält. Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch vorerwähnte Fälle kann jedoch nicht mehr erfolgen, wenn die hierzu berechtigende Tatsache dem Arbeitgeber länger als acht Tage bekannt war. Ist in einem Betrieb ein Arbeiterausschuss vorhanden, so sind alle Kündigungen und Entlassungen demselben vorher mitzuteilen und gegebenenfalls derselbe zu hören. Eine Kündigung seitens des Arbeitgebers soll jedoch nur aus begründeten Ursachen erfolgen oder nur bei Verstössen gegen die reglementarischen Bestimmungen bzw. gegen diesen Vertrag, ausgesprochen werden. Der Arbeitnehmer darf wegen Ausübens eines Arbeitnehmermandats oder auf Grund seiner Zugehörigkeit zu einer Arbeitnehmerorganisation nicht entlassen werden. Art. 5. Fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer. Ohne vorherige, fristmässige Kündigung, d.h. nach Ablauf der vertragsmässigen Periode, kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor Schichtabschluss lösen, wenn: die Vorgesetzten sich ihm gegenüber Tätlichkeiten oder grober Beleidigungen schuldig machen; 1785 er wegen Arbeitsmangel oder Betriebsstörungen mehr als zwei aufeinanderfolgende Tage, oder mehr als drei Tage innerhalb von vierzehn Tagen (aufeinanderfolgend) nicht arbeiten kann, d.h. feieren muss; ihm der erfallene Lohn vorenthalten wird oder seine Rechte auf dem Gebiet der Sozialversicherungen nicht gewahrt werden; von ihm eine unehrliche Handlung verlangt wird; die Bestimmungen des Kollektivvertrages an ihm nicht erfüllt werden. Art. 6. Zusätzliche Bestimmung bei Entlassungen. Der gesetzlich noch ausstehende Lohn sowie die Entlassungspapiere sind in allen Fällen von Kündigungen sowie Auflösen des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Der Entlassungsschein enthält Art und Dauer der Beschäftigung und darf keine etwaige, den Arbeitnehmer belastende Vermerke beinhalten. Wenn infolge von Mangel an Arbeit oder wegen Modernisierung des Betriebes Entlassungen vorgenommen werden müssen und unumgänglich sind, so sind im Fall wo ein Arbeiterausschuss vorhanden ist, Verhandlungen mit demselben aufzunehmen zwecks Festsetzung besonderer Kündigungsfristen. In Ermangelung eines Ausschusses, sowie bei Nichteinigung in oben zitierten Fällen, ist die paritätische Vertragskommission zu konsultieren und zu hören. Art. 7. Arbeitszeit. Grundsätzlich ist die wöchentliche Arbeitszeit nach den gesetzlichen Bestimmungen geregelt und beträgt 44 Stunden. Alle liber die festgelegte normale Arbeitszeit verfahrene Arbeit gilt als Mehrarbeit und ist mit dem entsprechenden Zuschlag zu entschädigen. Es steht den Arbeitgebern frei, jedoch nur im Einverständnis mit den Arbeitnehmern bzw. deren Ausschuss, die Arbeitszeit pro Woche so einzurichten, dass gegebenenfalls mit halben oder ganzen freien Samstagen verfahren werden kann. Art. 8. Löhne. Die in diesem Vertrag festgelegten Stundenlöhne sind Tariflöhne und gelten als Mindestsätze, basierend auf der Indexziffer 172,5 des offiziellen Lebenshaltungskostenindexes. Steigt die Indexziffer im Semesterdurchschnitt um 2,5 Punkte, so werdensowohl die Tarif-als auch Effektivlöhne entsprechend den üblichen Modalitäten angepasst, bzw. erhöht. Sonderzuwendungen, wie Urlaubsgeld und Gratifikationen, werden besonders geregelt. Vertragliche Mindestlöhne. 1. Gesellen, mit wenigstens 3 Jahren Berufspraxis nach bestandener Gesellenprüfung: Bei Einstellung: 58. /St. nach dem 3. Jahr: 64. /St. nach dem 4. Jahr: 67. /St. nach dem 6. Jahr: 70. /St. 2. Vollgesellen, gemäss Art. 9 erhalten einen Leistungszuschlag von 10%. 3. Gesellen nach der Lehre: In Abweichung von Ziffer 1 gelten für gelernte Elektriker in den ersten drei Jahren nach erfolgreich bestandener Gesellenprüfung, nachfolgende Mindestlöhne: im ersten Jahr nach der Lehre: 52. /St. im zweiten Jahr nach der Lehre: 53. /St. im dritten Jahr nach der Lehre: 54. /St. Für Gesellen, welche ihre Lehre nicht in dem Betrieb, in dem sie innerhalb der ersten drei Gesellenjahre eingestellt werden, absolviert haben, kann der zustehende Mindestlohn laut Ziffer 3, je nach Einarbeitungsvermögen und Leistung desselben, um 1 bis 10 Prozent reduziert werden, bis dieselben genügend Erfahrung gesammelt und sich eingearbeitet haben. Diese Lohnreduzierung darf jedoch nicht länger als 6 Monate angewendet werden. 1786 Das gleiche kann bei Gesellen mit längerer Berufspraxis laut Ziffer 1 zur Anwendung kommen, doch gilt die im vorherigen Absatz genannte Lohnreduzierung nur für die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarte Probezeit gemäss Art. 3, Abs. 2, dieses Vertrages. 4. Hilfsarbeiter erhalten nach dem vollendeten 18. Lebensjahr nachfolgende Mindestlöhne: im 1. Arbeitsjahr: 42. /St. (Index 172,5) im 2. Arbeitsjahr: 46. /St. im 3. Arbeitsjahr: 49. /St. im 4. Arbeitsjahr: 51. /St. im 5. Arbeitsjahr: 53. /St. 5. Für Lehrlinge gelten nachfolgende Entschädigungen: (Index (172,5) im 1. Lehrjahr: 9. /St. im 2. Lehrjahr: 12. /St. im 3. Lehrjahr: 17. /St. im 4. Lehrjahr: 21. /St. Grundsätzlich werden die Lehrlingsentschädigungen gemäss den Bestimmungen des ministeriellen Beschlusses vom 16.3.1960 geregelt und gelten für Lehrlinge, die im Alter von 15 Jahren in die Berufslehre eintreten. Die zustehende Entschädigung erhöht sich jeweils für jedes Jahresalter um mindestens 5% für jedes weitere Jahresalter bei dem derselbe in die Lehre eintritt. Lehrlinge, die das Vollschuljahr nicht bestanden haben und für die die normale Lehrzeit um ein halbes Jahr gekürzt wird, erhalten die gleichen Entschädigungen und zwar lediglich für die ersten 6 Monate in dem Sinne, dass ab dem 7. Monat die Entschädigung des 2. Lehrjahres zur Anwendung kommt und so weiter. Im Falle einer Verlängerung der Lehrzeit kommt die Entschädigung des letzten Lehrjahres zur Anwendung und zwar erhöht um wenigstens 5%. 6. Die Festsetzung der Stundenlöhne für jugendliche Arbeiter (Hilfsarbeiter unter 18 Jahren) erfolgt gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 28.10.1969. Demnach gelten im Vergleich zum Vollarbeiter bei gleichwertiger Arbeit auf demselben Arbeitsplatz für Jugendliche unter 18 Jahren nachfolgende Mindestsätze: Jugendliche von 17 bis 18 Jahren: 80% Jugendliche von 16 bis 17 Jahren: 70% Jugendliche von 15 bis 16 Jahren: 60% Art. 9. Einstufung. 1. Als Gesellen gelten jene Lohnempfänger, die eine ordentliche Berufslehre absolviert haben, erwiesen durch das entsprechende Gesellenzeugnis. Als Vollgeselle ist zu betrachten derjenige Handwerksgeselle, welcher alle anfallenden Berufsarbeiten selbständig ausführen kann. 2. Als Hilfsarbeiter gelten jene Lohnempfänger, die keine Berufslehre absolviert haben und kein Gesellenzeugnis besitzen, sowie das 18. Lebensjahr vollendet haben. 3. Als Lehrlinge gelten alle Jugendliche, die in einem anerkannten Lehrberuf, des von diesem Vertrag erfassten Berufszweiges auf Grund eines Lehrvertrages ausgebildet werden und zwar gemäss den diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen über die Lehrlingsausbildung. 4. Als jugendliche Arbeiter gelten alle Hilfsarbeiter ohne Berufslehre bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Art. 10. Lohnzahlung 1. Als Lohnperiode gilt der Kalendermonat, welcher nicht überschritten werden darf, wobei die Lohnzahlung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden kann und dieselbe wenigstens zweimal monatlich erfolgen muss. 1787 2. Spätestens am 5. des darauffolgenden Monats muss die Lohnabrechnung erfolgen. Fällt ein vereinbarter Zahlungstermin (Datum) auf einen arbeitsfreien Tag, so hat die Auszahlung an dem vorhergehenden Arbeitstag zu erfolgen. 3. Die Lohnabrechnung muss die Zahl der gearbeiteten Stunden, die Zuschläge, normalen Stundenlohn, Abzüge und dergleichen so beinhalten, dass der betreffende Lohnempfänger seinen Lohn mit Leichtigkeit erfassen und gegebenenfalls nachrechnen kann. Art. 11. Lohnabzüge. 1. Lohnabzüge dürfen nur in berechtigten Fällen erfolgen und müssen entsprechend begründet sein. Sie sind bei der Lohnabrechnung aufzuführen. 2. Die Lehrlingsentschädigung darf wegen Schulbesuch nicht gekürzt werden, jedoch kann für unberechtigte Abwesenheiten der jeweils anfallende Stundenlohn pro Fehlstunde in Abzug gebracht werden. 3. Zu spätes Erscheinen am Arbeitsplatz, zu frühes Verlassen der Arbeitsstelle sowie Fernbleiben von der Arbeit sind dem Arbeitgeber unverzüglichst zu melden. Die ausfallende Arbeitszeit wird vom Lohn in Abzug gebracht. 4. Vergehen vorgenannter Art können im Wiederholungsfall das Versagen des Aufsteigens in eine höhere Lohngruppe zur Folge haben, bzw. das Einstufen in eine niedrigere Effektiviohngruppe, wobei jedoch der tarifliche Mindestiohn jeweils garantiert bleibt. 5. Gegebenenfalls können die Bestimmungen des Art. 3 dieses Vertrages zur Anwendung kommen. Art. 12. Akkordarbeiten. 1. Akkordarbeiten dürfen nur im Einverständnis mit den Beschäftigten des Betriebes geleistet werden und gelten in der Regel nur für Ausnahmefälle. 2. Die Akkordpreise müssen so bemessen sein dass bei vereinbarter Leistung und bei regelmässiger Arbeitszeit ein Verdienst von wenigstens 120% des dem betreffenden Arbeitnehmer zugestandenen Mindestiohnes erzielt wird. In jedem Fall ist der vereinbarte Stundenlohn zu gewähren wenn der Betreffende nicht auf 100% seiner Leistung kommt. Als Abschlagszahlung bei Akkordarbeiten muss der Stundenlohn bezahlt werden. 3. Die Abnahme der Akkordarbeit hat spätestens am Tag nach der Fertigstellung der betr. Arbeit zu erfolgen, während die Abrechnung und die Zahlung des Ueberschusses bei der nächsten Lohnzahlung erfolgt. Art. 13. Oertliche und auswärtige Arbeiten. 1. An- und Umkleiden, sowie Fahrzeiten für örtlich ausgeführte Arbeiten, gehören nicht zur Arbeitszeit. 2. Für örtlich ausgeführte Arbeiten, d.h. in der Werkstätte des Unternehmers oder innerhalb eines Radius von 5 Km, gilt die normale und gesetzliche Arbeitszeit. 3. Für auswärtige Arbeiten gelten die Fahrzeit nach der Arbeitsstelle und zurück als unproduktive Arbeitszeiten und gelten also nicht als Ueberstunden oder Mehrarbeit. Die Reisekosten gehen zu Lasten des Arbeitgebers. 4. Bei Arbeiten die über 20 Km Radius vom Betrieb entfernt ausgeführt werden haftet der Arbeitgeber für Reise Kost und ggfs Logis. Kommt der Arbeitnehmer selbst für die Kost auf so wird ihm täglich eine Entschädigung von 75. Fr. gewährt gegen Vorlage entspr. Rechnungen bzw. Kassenscheine. Bei auswärtigen Arbeiten am Wohnort des Arbeitnehmers sind keine besonderen Entschädigungen fällig. Art. 14. Handwerkszeug und Materialtransport. 1. Das benötigte Handwerkszeug ist vom Arbeitgeber zu stellen und ggfs, wenn dies nicht der Fall ist zu entschädigen, wenn der Arbeitnehmer eigenes Handwerkszeug benutzen muss. 2. Für den Transport des Handwerkszeuges und des Arbeitsmaterials hat der Arbeitgeber ebenfalls Sorge zu tragen. Andernfalls erhält der Arbeitnehmer eine Vergütung von 3 Fr. pro Kilometer Fahrt. 1788 Art. 15. Gefahrenzulage. 1. Als zuschlagsberechtigte Arbeit ist zu betrachten und mit einem entsprechenden Zuschlag zum Stundenlohn zu entschädigen: alle Arbeiten auf Dächern nur statthaft bei normalen Wetterbedingungen Zuschlag: 10% 2. Entsprechend den diesbezuglichen gesetzlichen Bestimmungen, ist es verboten Arbeiten an unter Spannung stehenden Geräten und Leitungen vorzunehmen. Art. 16. Mehrarbeit. 1. Als Mehrarbeit gelten alle Arbeiten, die an Sonn- und Feiertagen, bei Nacht sowie über die festgesetzte, normale tägliche Arbeitszeit (bis 22.00 Uhr) ausgeführt werden. Mehrarbeit ist nur gestattet in dringenden Fällen und bei Ausnahmen und sind anmeldepflichtig. 2. Für Mehrarbeit sind nachfolgende Lohnzuschläge zu gewähren: für Ueberstunden bis 22 Uhr sowie an freien Tagen . . . . . . . . . . . 25% für Sonntagsarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100% für Feiertagsarbeit: die ersten 8 Stunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100% von der 9. Stunde an . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200% für Nachtarbeit (zw. 22 und 06 Uhr) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50% 3. Für die Bezahlung der nicht gearbeiteten gesetzlichen Feiertage gelten allgemein die diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen. 4. Sollten es die Bedürfnisse der Arbeitsleistung, Erledigung von dringenden Arbeiten und dgl. erfordern, dass Mehrarbeit geleistet werden muss, so kann der Arbeitnehmer zur Leistung von Ueberstunden aufgefordert werden. 5. Ueberstunden sind in den durch die entspr. Bestimmungen vorgesehenen Fällen und bis zu dem dort zugelassenen Masse zulässig und auf dringende Fälle zu beschränken. 6. Arbeitnehmer, die zur Leistung von rechtmässiger Mehrarbeit aufgefordert werden, sind angehalten dieselbe zu leisten. Art. 17. Jahresurlaub und Sonderurlaub. 1. Der jährliche Erholungsurlaub ist nach den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes vom 22. April 1966 geregelt, welches einen integralen Bestandteil dieses Vertrages bildet. 2. Das Recht auf Urlaub wird nach 3-monatiger, ununterbrochener Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber erwirkt. 3. Während der Urlaubszeit darf der Arbeitnehmer keine entlohnte Arbeit ausführen, ansonsten ihm die zustehende Urlaubsentschädigung entzogen wird. 4. Wenn der Arbeitnehmer wegen persönlicher Angelegenheit vom Arbeitsplatz abwesend sein muss, steht ihm ein Sonderurlaub mit voiler Lohnentschädigung in folgenden Fällen zu: 1 Tag: im Todesfall der Grosseltern beiderseits, Enkel, Bruder, Schwester und Schwägerin; 2 Tage: bei der Niederkunft der Ehefrau, der Heirat eines Kindes oder beim Umzug (ein einfacher Wechsel der Schlafstätte ist nicht einem Umzug gleichzustellen); 3 Tage: beim Sterbefall des Ehepartners oder der Eltern, Schwiegereltern, Kinder, Schwiegersohn oder Schwiegertochter; 6 Tage: bei Heirat des Arbeitnehmers. Art. 18. Entschädigungsberechtigte Arbeitsunterbrechungen. 1. Für während der Arbeitszeit dringend notwendige ärztliche Konsultationen kann der Arbeitnehmer maximal 4 x 2 = 8 Stunden jährlich von der Arbeit freigestellt werden. 2. Bergung und Transport eines im Betrieb Verunglückten zieht keinen Lohnausfall nach sich, wenn der daran beteiligte Arbeitnehmer hierzu ausdrücklich von seinem Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter beauftragt wurde. Das gleiche gilt für diesbezügliche, behördliche Erhebungen über Betriebsunfälle. 1789 Art. 19. Schwarzarbeit. Nach Beendigung der üblichen Arbeitszeit, sowie während der Urlaubszeit gemäss Art. 16, Abs. 3, sowie an Feiertagen, darf keine Berufsarbeit für Drittpersonen ausgeführt werden. Etwaige Verstösse im Sinne von Schwarzarbeit können gegebenenfalls durch fristlose Entlassung geahndet werden. Art. 20. Besondere Bestimmungen. 1. Zur Verhütung von Unfällen, sowie zur Beachtung der Unfallvorschriften sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen und durch Befolgen der Sicherheitsanordnungen ein weitgehendes unfallfreies Arbeiten zu gewährleisten. 2. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind angehalten, die vorliegenden Vertragsbestimmungen zu befolgen und einzuhalten. Differenzen, die bei der Durchführung dieses Abkommens entstehen, sind von den vertragsschliessenden Parteien beizulegen. Ist keine Regelung in diesem Sinne möglich, wird der Streitfall der zuständigen Instanz unterbreitet. 3. Die unterzeichneten Parteien vorliegenden Abkommens bilden gemeinsam eine paritätische Berufskommission, der die Aufgabe zufällt, die loyale, beiderseitige Einhaltung des Vertrages zu überwachen und mögliche Differenzen friedlich beizulegen, sowie über die Bekämpfung der Schmutzkonkurrenz und der Preisschleuderei und dergleichen mehr zu beraten und ggfs Massnahmen festzulegen. Beschwerden jederart sind objektiv zu prüfen. Art. 21. Schlussbestimmungen. Bestehende günstigere Bestimmungen der einzelnen Betriebe bleiben bestehen und werden von diesem Vertrag nicht beeinträchtigt. Sie sind ungültig, wenn sie den Bestimmungen dieses Vertrages zuwiderlaufen und eine Verschlechterung darstellen. Art. 22. Vertragsdauer und Kündigung. Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung vom 1.5.1971 in Kraft und gilt bis zum 30.4.1973. Erfolgt keine Kündigung von einer der unterzeichneten Parteien und zwar drei Monate vor Ablauf desselben, so behält dieser Vertrag seine Gültigkeit, ohne dass seine Gesamtdauer jedoch 3 Jahre überschreiten darf. 2. Nach der vorgesehenen Gültigkeitsdauer kann jedoch der Vertrag zum ersten eines jeden Monats mit einer vorherigen Frist von 3 Monaten aufgelöst werden. Die Kündigung betrifft sowohl einzelne Vertragspunkte als auch den gesamten Vertrag. 3. Liegt eine Kündigung des Vertrages vor, bzw. ein Antrag auf Aufnahme von Verhandlungen zwecks Verbesserung des Vertrages, so müssen gemäss dem Gesetz vom 12.6.1965 liber die Kollektivverträge allenfalls Gespräche wenigstens 6 Wochen vor dem endgültigen Ablauf des Vertrages aufgenommen werden. 4. Eine erstmalige Kündigung dieses Vertrages kann zum 1.2.1972 erfolgen. Luxemburg, den 1.4.1971. Für die ASSOCIATION DES PATRONS ELECTRICIENS DU GDL: Michel FLAMMANG, Präsident Jules SCHOOS, Generalsekretär Für die GEWERKSCHAFTLICHE VERTRAGSKOMMISSION: Fr. SCHWEITZER/LCGB John CASTEGNARO/LAV 1790 Règlement grand-ducal du 31 août 1971 portant déclaration d´obligation générale du contrat collectif pour le métier de carreleur conclu le 18 mai 1971 entre la fédération des patronscarreleurs et le syndicat des carreleurs. Nous JEAN, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc., etc., etc.; Vu l´article 22 de l´arrêté grand-ducal du 6 octobre 1945 ayant pour objet l´institution, les attributions et le fonctionnement d´un office national de conciliation tel qu´il a été modifié par l´article 12 de la loi du 12 juin 1965 concernant les conventions collectives de travail; Sur la proposition des groupes de la commission paritaire de conciliation et sur avis conforme des représentations professionnelles légales intéressées; Vu l´article 27 de la loi du 8 février 1961 portant organisation du Conseil d´Etat et considérant qu´il y a urgence; Sur le rapport de Notre Ministre du Travail et de la Sécurité sociale et après délibération du Gouvernement en Conseil; Arrêtons: Art. 1er. Le contrat collectif pour le métier de carreleur conclu le 18 mai 1971 entre la fédération des patrons-carreleurs d´une part et le syndicat des carreleurs d´autre part est déclaré d´obligation générale pour l´ensemble de la profession pour laquelle il a été établi. Art. 2. Notre Ministre du Travail et de la Sécurité sociale est chargé de l´exécution du présent règlement qui sera publié au Mémorial avec le contrat collectif prémentionné. Château de Berg, le 31 août 1971 Jean Le Ministre du Travail et de la Sécurité sociale, Jean Dupong KOLLEKTIV-VERTRAG FUER DAS FLIESENLEGER-GEWERBE abgeschlossen zwischen der FEDERATION DES PATRONS CARRELEURS LUXEMBOURG einerseits, und dem SYNDICAT DES CARRELEURS, angeschlossen an den Letzeburger Arbechter-Verband mit Sitz in Esch-Alzette andererseits. INHALTSVERZEICHNIS A. Zweck und Geltungsbereich Art. 1 Zweck Art. 2 Geltungsbereich B. Einstellungen und Entlassungen Art. 3 Einstellungen Art. 4 Entlassungen C. Arbeitszeit Art. 5 Wöchentliche und tägliche Arbeitszeit Art. 6 Ueberstunden, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
- a)Ueberstunden
- b)Nachtarbeit 1791
- c)Sonn- und Feiertagsarbeit
- d)Kumul der Zuschläge
- e)Strafbestimmungen D. Urlaub, bezahlte Feiertage, Arbeitsunterbrechungen Art. 7 Urlaub Art. 8 Arbeitsunterbrechungen Art. 9 Bezahlte Feiertage Art. 10 Berechnung der Entschädigung E. Lôhne Art. 11 Stunden- und Akkordlöhne Art. 12 Anpassung an den Teuerungsindex Art. 13 Lehrlinge Art. 14 Montagearbeiten Art. 15 Lohnzahlung Art. 16 Akkordarbeiten Art. 17 Arbeitsausfall F. Besondere Bestimmungen Art. 18 Materialien und Werkzeug Art. 19 Zugehörigkeit zum Berufsverband Art. 20 Arbeitervertretung G. Schlichtungswesen Art. 21 Schlichtungswesen Art. 22 Vertragsdauer A. Zweck und Geltungsbereich Zweck Art. 1. Der Vertrag bezweckt, zur Aufrechterhaltung des sozialen Friedens und zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, einheitliche Lohn- und Arbeitsbedingungen im Fliesengewerbe zu schaffen. Er erstrebt, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage und in harmonischer Zusammenarbeit der Vertragspartner, eine Verbesserung des Lebensstandardes im Platten- und Fliesengewerbe. Geltungsbereich Art. 2. Der Vertrag gilt für alle im Grossherzogtum Luxemburg auszuführenden Fliesenarbeiten und umfasst alle Fliesenlegerbetriebe. Unter seine Bestimmungen fallen alle in diesen Betrieben als Fliesenleger beschäftigte Gesellen, Arbeiter und Lehrlinge. B. Einstellungen und Entlassungen Einstellungen Art. 3. Alle Arbeitnehmer werden unter Beobachtung der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen, in Zusammenarbeit mit dem Nationalen Arbeitsamt, eingestellt. Dem Syndicat des Carreleurs werden alle Einstellungen mitgeteilt. Entlassungen A. Während der Probezeit Art. 4. 1) Während der Probezeit von einer Woche kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jeder Seite zum Schluss einer Arbeitsschicht gelöst werden, wobei die Kündigungsfrist einen Arbeitstag pro Woche beträgt. B. Ordentliche Kündigung 1) Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer eine Woche, 2) Für den Arbeitgeber gelten die folgenden Kündigungsfristen: 1792 4 Wochen bei weniger als 5 Dienstjahren, 8 Wochen bei 5 bis einschliesslich 9 Dienstjahren, 12 Wochen ab 10 Dienstjahren. 3) Treten die Fälle von Artikel 4, B 2 ein, hat der Arbeitnehmer ausserdem Anrecht auf folgende Abgangsentschädigung: 1 Monatslohn bei 5 bis 10 Dienstjahren, 2 Monate Lohn bei 10 bis 15 Dienstjahren, 3 Monate Lohn bei mehr als 15 Dienstjahren. 4) Betriebe, die weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigen, können entweder die unter Artikel 4, B 3 aufgezeichneten Abgangsentschädigungen bezahlen oder nachfolgende verlängerte Kündigungsfristen anwenden: 12 Wochen bei einer Betriebszugehörigkeit zwischen 5 und 10 Dienstjahren, 20 Wochen vom 10. bis 15. Dienstjahr, 24 Wochen ab 15. Dienstjahr. 5) Derjenige Partner, der die Kündigungsfristen nicht einhält, schuldet dem anderen eine Entschädigung, die dem Lohn der nicht eingehaltenen Frist entspricht. 6) Die Kündigung kann betriebsseitig nur aus begründeten Ursachen erfolgen. 7) Im Falle fristloser Entlassungen kann der Vorstand des Gesellensyndikates eine Begründung verlangen. 8) Bei der Lösung des Arbeitsverhältnisses werden der fällige Lohn, die Entlassungspapiere und die Steuerkarte sofort ausgehändigt. 9) Der Arbeiter darf wegen Ausübung eines Arbeitnehmermandates oder auf Grund der Zugehôrigkeit zur vertragsschliessenden Arbeitnehmerorganisation nicht entlassen werden oder einen Nachteil irgendwelcher Art erleiden. C. Arbeitszeit Wöchentliche Arbeitszeit Art. 5. Die normale Arbeitszeit beträgt 42 Stunden in der Woche resp. 8 2/5 Stunden pro Tag, bei freiem Samstag. Ab 1. Januar 1972 beträgt die Arbeitszeit 41 Stunden in der Woche, resp. 81/5 Stunden pro Tag, bei freiem Samstag. Ab 1. Januar 1973 beträgt die Arbeitszeit 40 Stunden in der Woche resp. 8 Stunden pro Tag, bei freiem Samstag. Diese Verkürzung der Arbeitszeit entspricht: 1971 einer Erhöhung des Lohntarifs von 4,8 Prozent; 1972 einer Erhöhung des Lohntarifs von 7,3 Prozent; 1973 einer Erhôhung des Lohntarifs von 10 Prozent. Die über die normale Arbeitszeit hinaus auf Verlangen geleisteten Arbeitsstunden sind zuschlagspflichtig. Ueberstunden, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit Art. 6. Ueberstunden, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeiten sind nur in dringenden Fällen, mit Einverständnis beider Parteien und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Sie werden bezahlt auf der Basis des tariflichen Stundenlohnes.
- a)Ueberstunden Als Ueberstunden gelten alle liber die in Artikel 5 festgelegte Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden, also gegebenenfalls auch die an Samstagen geleisteten Arbeitsstunden. 1793 Die Zuschläge betragen: bis 20 Uhr 25%; nach 20 Uhr 50%; an Samstagen 50%.
- b)Nachtarbeit Als Nachtarbeit gilt die Zeit von 20 bis 6 Uhr. Bei Wechselschicht oder planmässiger Nachtarbeit wird ein Zuschlag von 15% bezahlt.
- c)Sonn- und Feiertagsarbeit Als Sonn- und Feiertagsarbeit gilt die Zeit von 20 Uhr des vorhergehenden Tages bis 6 Uhr des darauf- folgenden Tages. Für Sonn- und Feiertagsarbeit wird ein Zuschlag von 100% auf den Stundenlohn bezahlt, ungeachtet der laut Artikel 9 geschuldeten Entschädigung für die gesetzlichen und vertraglichen Feiertage.
- d)Kumul der Zuschläge Die vorgenannten Zuschläge für Ueberstunden, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden nicht kumuliert. Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur jeweils der höchste geschuldet.
- e)Samstagarbeit Auf Verlangen wird dem Vorstand des Syndicat des Carreleurs die Liste der Baustellen mitgeteilt. D. Urlaub, Arbeitsunterbrechungen, bezahlte Feiertage Urlaub Art. 7. Als Urlaubsjahr gilt das Kalenderjahr. Die Urlaubszeit beträgt:
- a)18 Tage für Arbeitnehmer von 19 bis 29 Jahre einschliesslich;
- b)21 Arbeitstage vom 1. Januar des Jahres an, in dem der Arbeitnehmer das 30. Lebensjahr erreicht;
- c)24 Arbeitstage vom 1. Januar des Jahres, in dem der Arbeitnehmer das 38. Lebensjahr erreicht;
- d)Jugendliche haben ein Anrecht auf einen Urlaub von 24 Tagen bis zu dem Jahre, das auf das Jahr folgt, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Unter Berücksichtigung des Art. 5 dieses Vertrages und in Ausführung des Art. 5 des Gesetzes vom 22. April 1966 beträgt die Dauer des Urlaubes im Fliesenlegergewerbe für die unter
- a)genannten Arbeitnehmer 16½ Arbeitstage, unter
- b)genannten Arbeitnehmer 19½ Arbeitstage, unter
- c)und
- d)genannten Arbeitnehmer 22 Tage. Die Urlaubsvergütung erfolgt in Form eines Lohnzuschlages, der wie folgt gestaffelt ist: 8,75% für eine Urlaubsdauer von 22 Arbeitstagen; 7,75% für eine Urlaubsdauer von 19½ Arbeitstagen; 6,60% für eine Urlaubsdauer von 16½ Arbeitstagen. Gemäss vorstehender Regelung gelten die Samstage nicht als Arbeitstage. Die Zahlung der Urlaubsgelder, die monatlich verrechnet werden, erfolgt im Urlaubsmonat selbst, oder beim Ausscheiden aus dem Betrieb. Das Recht auf Urlaub beginnt nach 3 Monaten ununterbrochener Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber. Arbeitnehmer, die vor dieser Karenzzeit entlassen werden, haben jedoch Anrecht auf den entsprechenden Urlaub. Der Urlaub soll nicht aufgeteilt werden, es sei denn, die Dienstbedürfnisse oder berechtigten Wünsche des Arbeitnehmers erfordern eine Aufteilung. Auf jeden Fall muss ein Teilurlaub 10 Arbeitstage betragen. Während der bezahlten Urlaubszeit darf keine lohnbringende Beschäftigung verrichtet werden. Auch kann der Arbeitnehmer nicht gegen Entgelt auf seinen Urlaub verzichten. Eine Entschädigung für nicht beanspruchten Urlaub kommt nur dann in Frage, wenn der Arbeitnehmer den Betrieb verlässt, bevor er den ihm zustehenden Urlaub genossen hat. 1794 Arbeitsunterbrechungen Art. 8. Der ganze Lohn ist geschuldet für den Arbeitstag, an dem die Arbeit infolge eines erlittenen Unfalls, der die Arbeitseinstellung bedingt, eingestellt werden musste. Bei Bergung und Transport eines auf der Arbeitsstelle Verunglückten oder bei behördlichen Erhebungen betr. Unglücksfälle auf der Baustelle wird der Verdienstausfall vergütet. Der Arbeitnehmer hat Anrecht auf einen ausserordentlichen Urlaub bei aussergewöhnlichen Gelegenheiten, die wie folgt festgesetzt sind: einen Tag vor seiner Einberufung zum Militärdienst, bei Todesfall eines Verwandten und Verschwägerten zweiten Grades (Grosseltern, Enkelkinder, Geschwister, Schwager oder Schwägerin), zwei Tage bei der Niederkunft der Ehefrau bei der Hochzeit eines Kindes beim Umzug des Arbeitnehmers drei Tage beim Todesfall der Ehegattin beim Todesfall eines Verwandten oder Verschwägerten ersten Grades (Eltern und Schwieger- eltern, Kinder und Stiefkinder), sechs Tage bei der Hochzeit des Arbeitnehmers. Der ausserordentliche Urlaub kann nur zu der Zeit genommen werden, in der das Ereignis eintritt; er kann nicht auf den Erholungsurlaub übertragen werden. Tritt das Ereignis während der Dauer des Erholungsurlaubes ein, so wird dieser für die Dauer des ausserordentlichen Urlaubs unterbrochen. Tritt das Ereignis während der Krankheit des Arbeitnehmers ein, so steht ihm der Unterschied zwischen dem Krankengeld und seinem Lohn zu. Ist der Arbeitnehmer gezwungen, sich während der Arbeitszeit in dringende ärztliche Untersuchung zu begeben, so werden bei Vorlegen eines ärztlichen Beleges zur Bescheinigung der Dringlichkeit die Arbeitsverluste bis zu 8 Stunden jährlich (1 Arztbesuch circa 2 Stunden) vergütet. Bezahlte Feiertage Als bezahlte Feiertage gelten: 1. Januar, Ostermontag, 1. Mai, Pfingstmontag, Christi-Himmelfahrt, Nationalfeiertag, Maria-Himmelfahrt, Allerheiligen und die beiden Weihnachtsfeiertage. Arbeitnehmer, die am Tage vor oder nach dem Feiertag ohne gültige vorherige Entschuldigung nicht zur Arbeit erschienen sind, verlieren ihr Anrecht auf die Zahlung der am Feiertag verlorenen Schicht. Berechnung der Entschädigungen Art. 10. Die Arbeitsunterbrechungen (siehe Art. 8) und die bezahlten Feiertage werden mit 90% des im vorhergehenden Monat effektiv pro Tag durchschnittlich verdienten Lohnes bezahlt (5-TageWoche). Sollte dieser Verrechnungsmodus, der für Akkordarbeiten gilt, für die Arbeitnehmer ungünstiger sein, so ist der Feiertag und die Arbeitsunterbrechung (Art. 8) mit 8 Regiestunden zum vertraglichen Lohn zu vergüten. Sollte ein Feiertag auf einen freien Samstag fallen, so wird er ebenfalls bezahlt. E. Löhne Stunden- und Akkordlöhne Art. 11. Die Stunden- und Akkordlöhne sind im Akkordtarif festgelegt, der ein Bestandteil dieses Kollektivvertrages ist. Anpassung an den Teuerungsindex Art. 12. Die Stunden- und Akkordlöhne basieren auf dem Teuerungsindex von 100 Punkten und steigen resp. fallen mit diesem bei jeweils 2½ Punkten. 1795 Lehrlinge Art. 13. Lehrlinge mit Lehrvertrag erhalten die gesetzlich festgelegten Löhne, die bei Regiearbeiten ganz zu Lasten der Meister sind. Bei Akkordarbeiten sind die Lehrlinge in den 2 ersten Lehrjahren zu einem Drittel, im dritten Lehrjahr zur Hälfte zu Lasten des Gesellen. Soziale Beiträge und Ausfall für die Berufsschule sind zu Lasten des Arbeitgebers. Reise- und Spesegeld Art. 14. Ist die Baustelle 10-70 km vom Sitz der Firma entfernt, wird ein Zuschlag von 12% auf den Akkord- und Stundenlohn bezahlt. Bei mehr als 70 km Entfernung, Zuschlag nach Vereinbarung. Zur Berechnung der Entfernung gelten die öffentlichen Verkehrslinien. Reisegeld und Reisezeit wird bei Akkordarbeit pro Baustelle einmal vergütet. Wenn nur im Stundenlohn gearbeitet wird, so werden Reisezeit und Reisegeld wöchentlich vergütet. Jeder Fliesenleger, der 3 Monate bei demselben Arbeitgeber beschäftigt ist, erhält im Monat Juni 465 Fr. als Entschädigung für Werkzeug, Glühbirnen usw. Lohnzahlung Art. 15. Die Vorschusszahlung erfolgt dekadenweise auf der Basis der vereinbarten Mindestlöhne bzw. nach Vereinbarung. Die Monatsabschlusszahlung muss in Lohntüten mit Firmenstempel und der genauen Berechnung des Lohnes, der Urlaubsentschädigung, gegebenenfalls der entschädigungspflichtigen Abwesenheiten und der gesetzlichen Abzüge geschehen. Etwaige Wartezeit ist als Ueberstunde zu werten. Vorschüsse und Auszahlung sollen auf die Baustelle gebracht werden. Sie können jedoch ebenfalls auf ein Bankkonto überwiesen werden. Geschieht dies ohne Einverständnis des Arbeitnehmers, so muss ein Arbeitsausfall von 1 Stunde bezahlt werden. Die Lohnabschlussverrechnung einer Arbeit muss nach Fertigstellung derselben geschehen, spätestens innerhalb 14 Tagen. Akkordarbeiten Art. 16. Alle Akkordpreise sind so zu berechnen, dass bei durchschnittlicher Leistung und bei normaler Arbeitszeit (42 resp. 41, 40 Stunden pro Woche) ein Verdienst von mindestens 125% des normalen Stundenlohnes erzielt wird. Kommt der Geselle nicht auf 100% der Leistung, so steht ihm wenigstens der vereinbarte Stundenlohn zu. Das Ausmass der Akkordarbeiten soll spätestens am Tage nach der Fertigstellung, die Abrechnung und Auszahlung des Ueberschusses bei der nächsten Lohnauszahlung erfolgen. Beim Aufmessen des Baues muss der Fliesenleger eine Abschrift der Masse erhalten. Arbeitsausfall Art. 17. Kann die Arbeit wegen Materialmangels nicht aufgenommen oder fortgeführt werden, so sind ab 12 Uhr mittags ausfallende Arbeitsstunden zu vergüten, wenn der Arbeitgeber am Vortage vom Arbeiter bis 16 Uhr in Kenntnis gesetzt wurde, dass er am nächsten Morgen eine neue Arbeit aufnehmen könne oder an der Fortführung der begonnenen Arbeit durch Materialmangel verhindert sei. Diese Ausfallzeit wird auch für Akkordarbeiten zum vereinbarten Stundenlohn vergütet. F. Besondere Bestimmungen Materialien und Werkzeuge Art. 18. Die Materialien werden auf die Baustelle, Erdgeschosse bzw. auf die Stockwerke befördert, sowie auch Bütten, Eimer, Schaufeln, Sieb und Bürste, welche vom Fliesenleger in Ordnung zu halten sind. Elektrische Schneidmaschinen sind in gutem Zustand zur Baustelle zu bringen und vom Fliesen- leger in Ordnung zu halten. 1796 Zugehörigkeit zum Berufsverband Art. 19. Die Arbeitgeber erklären sich einverstanden, auf Antrag durch den Vorstand des Syndikates und mit dem schriftlichen Einverständnis des Arbeitnehmers, die monatlichen Beiträge zum Berufsverband einzubehalten und sie mit Namensliste und Höhe des Betrages demselben monatlich zuzustellen. Arbeitsvertretung Art. 20. Für die Vertretung der Arbeitnehmer durch den Arbeiterausschuss gelten die gesetzlichen Bestimmungen vom 20. November 1962. In Abweichung dieser Bestimmungen wird bei allen Fliesenlegerfirmen bereits ab 5 Gesellen ein Arbeiterausschuss eingesetzt. Bei einem bereits bestehenden Arbeiterausschuss, in dem kein Fliesenleger vertreten ist, wird demselben ein Fliesenleger mit beratender Funktion beigefügt. G. Schlichtungswesen Schlichtungswesen Art. 21. Für die Regelung von Schwierigkeiten, die sich bei der Auslegung des Vertrages ergeben, wird eine paritätische Vertragskommission gebildet, die sich aus je 2 Delegierten der vertragsschliessenden Parteien zusammensetzt. Falls diese Kommission zu keiner Einigung gelangt, kann sie die Entscheidung einem Schiedsrichter übertragen. Die interpretativen Entscheidungen der Vertragskommission bzw. des Schiedsrichters sind allgemeinverbindlich und stellen eine Ergänzung des Vertragstextes dar. Differenzen, für die sich die Parteien nicht für die Anrufung des Schiedsrichters einigen können, sind dem Nationalen Schlichtungsamt zu unterbreiten. Die Vertragspartner sind gehalten, ihre Vertreter für die Schlichtungskommission spätestens binnen 30 Tagen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages schriftlich zu benennen. Aenderungen sind dem Vertragspartner unverzüglich bekanntzugeben. Bei Streitigkeiten aller Art darf vor Beendigung der Verhandlungen der tariflichen oder gesetzlichen Schlichtungsinstanzen weder gestreikt noch ausgesperrt werden. Vertragsdauer Art. 22. Der Vertrag tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1971 in Kraft und läuft zwei Jahre, d. h. bis zum 31. Mai 1973. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Erfolgt keine Kündigung, so läuft er automatisch um ein Jahr welter. Dieser Vertrag wird in fünffacher Ausfertigung unterschrieben. Je ein Exemplar wird den Arbeitgeber- resp. Arbeitnehmer-Organisationen, der Handwerkerkammer, dem LAV und der Gewerbeinspektion zugestellt. Die Verhandlungen für den Abschluss eines neuen Vertrages sind im ersten Monat nach der Kündigung aufzunehmen. Für das SYNDICAT des CARRELEURS Für die FEDERATION des PATRONS-CARRELEURS MM. Constant NUSS, René FRASCHT, Angelo BENIN, John CASTEGNARO MM. Henry PUTZ, Emile MAROLDT jr, Léon von ROESGEN LOHNTARIF ALLGEMEINES: Nachstehender Lohntarif versteht sich für fachgerechte Ausführung der Arbeit, sowie für Sauberkeit und Ordnung am Arbeitsplatz. Leistungen, die nach Fertigstellung der Arbeit nicht mehr feststellbar sind, müssen vom Bauherrn oder seinem Vertreter bescheinigt werden, z. B. Stunden, Unterbeton, Supplementar-Antragen der Wände usw. 1797 A. Stundenlohn . . . . . . . . . . . . . . . . . 54, Fr. B. Wandbeläge I. Im Mörtelverfahren Löcher, farbiges Ausfugen und das jeweilige Antragen der Wände bis 1,5 cm Stärke einbegriffen 10/10 cm mit Fuge einschliesslich Steinzeugzuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,8/10,811/11, 12/12 cm mit Fuge . . . 7,5/15 mit Fuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15/15 cm mit Fuge . . . . . . . . . . . . . . . . 15/15 cm bisotiert . . . . . . . . . . . . . . . . . 10/20, 12/25, 15/30 cm . . . . . . . . . . . . Wandbeläge aus 4 oder mehreren Dekorfliesen, die zusammengestellt ein Muster bilden 15/15 cm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,8/10,8 cm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wandbeläge aus Relieffliesen 15/15 cm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,8/10,8 cm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wandbeläge aus Relieffliesen starkprofiliert 15/15 cm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,8/10,8 cm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Soinhofer Platten als Wandbelag . . . Riemchen 5/20, 6/24 cm einschliesslich Steinzeugzuschlag . . . . . . . . . . . . . . . Riemchen 6/12, 7/12 cm einschliesslich Steinzeugzuschlag . . . . . . . . . . . . . . . Stift, einschliesslich Glas- und Lawastift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Paletten, Kombi- und Sechseckstift . Platten spezielles Format wie Florinetten usw. Grossformat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kleinformat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zuschlag für Coupe . . . . . . . . . . . . . Bottiche . . . . . . . . . . . . . . . . Zuschlag Grundsätzlich gilt hier die obere Abdeckung einschliesslich der inneren Auskleidung bei einer Gesamtberechnungsfläche bis zu 5 m2 des einzelnen Bottichs. Die äussere Wand gilt nur, wenn keine Anschlusswände im Raum sind 174, m 2 155, m2 155, m2 98, m2 105, m 2 106, m2 125, m2 190, m2 100, m2 160, m1 110, m 2 170,. m 2 135, m 2 180, m 2 220, m2 160, m2 180, m2 210, m2 240, m2 20, m1 90% II. Im Klebeverfahren 10,8/10,8, 11/11, 12/12 cm mit Fuge . . 120, m2 7,5/15 cm mit Fuge . . . . . . . . . . . . . . . 120, m2 15/15 cm mit Fuge . . . . . . . . . . . . . . . . 70,. m2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 15/15 cm bisotiert 75 m2 10/20, 12/25, 15/30 cm . . . . . . . . . . . . . 75, m 2 Wandbeläge aus 4 oder mehreren Dekorfliesen, die zusammengestellt ein Muster bilden. 15/15 cm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91, m 2 10,8/10,8 cm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155, m2 Wandbeläge aus Relieffliesen 15/15 cm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77, m 2 10,8/10,8 cm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135, m2 Wandbeläge aus Relieffliesen starkprofiliert 15/15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87, m2 10,8/10,8 cm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145, m2 Stift einschl. Glas und Lawastift . . . . 76, m2 Paletten, Kombi- und Sechseckstift . . 98, m2 Auf nicht auf Stichmass ausgerichtete Wände Zuschlag für Coupe . . . . . . . . . . . . . . . 20, m1 Platten spezielles Format wie Florinetten usw. Grossformat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165, m2 Kleinformat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 205, m 2 Zuschlag für Coupe . . . . . . . . . . . . . . . 20, m1 Bottiche . . . . . . . . . . . . . . . . Zuschlag 90% Auf einen nicht ebenen Untergrund der Wand sowie andere Mängel des Untergrundes hat der Fliesenleger vor Beginn der Arbeit ausdrücklich hinzuweisen. Die Wand muss lotund fluchtgerecht sein. Der Kleber muss mit dem Kammspachtel aufgetragen werden können. III.
- a)Wandbeläge in Küchen, ausgeführt nach Fertigstellung der Kücheneinrichtung (jedoch nur, wenn der Arbeitnehmer vorher die Baustelle verlassen hatte) Zuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100%
- b)Bei Flächen von 100 qm und mehr in einem Raum, 1 Mann Reduktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10% 1798 C. Trennwände 12/12 Siegesdorfer Wände, 6 cm dick einseitig gemessen, beidseitig gefugt 165, m2 Kehle doppelseitig gemessen Zuschlag 11, m1 Türrahmen aus Zargsteinen herstellen, einschliesslich Einbau von Schliessblechen und Fitschen Zuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165, St. Duschbecken, die aus Formstücken hergestellt wurden Zuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44, St. 15/15 Duplex-Janusplatten ohne Hohlkehlsockel, einseitig gemessen, beidseitig gefugt in einem Raum 1 Wand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240, m2 2 Wände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 234, m2 3 Wände und mehr . . . . . . . . . . . . . 218, m2 Vorgefertigte Trennwände ohne Hohlkehlsockel, einseitig gemessen, beidseitig gefugt in einem Raum . . . . . 1 Wand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220, m 2 2 Wände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215, m2 3 Wände und mehr . . . . . . . . . . . . . 155, m2 Trennwände mit Luxklammern hergestellt ohne Hohlkehlsockel, einseitig gemessen, beidseitig gefugt, in einem Raum 1 Wand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 320, m2 2 Wände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 315, m 2 3 Wände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 280, m2 4 Wände und mehr . . . . . . . . . . . . . 260, m 2 Aufstellen von Türzargen . . . . . . . . . . 95, St. Wie vor, jedoch bei Verwenden von Luxklammern . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110, St. Abdeckleisten, Eckleisten, Kehlen und Stiftwinkel . . . . . . . . . . . . Zuschlag 8, m1 Bei den Trennwänden ist das Einlegen und Verankern des Eisendrahtes einbegriffen Steinzeughohlkehlsockel werden doppelseitig gemessen. Tarif siehe unter Sockel Besondere Arbeiten bei Wandbelägen und Trennwänden Ausfugen mit Fugeisen . . . . . . . . . . . . Supplementar -Antragen bei mehr als 15 mm Stärke Zuschlag pro cm/m2 . . . . . . . . . . . . 14, m2 15, m2 Steinzeugzuschlag bei Wandplatten . . Zuschlag für Coupe bei Sechseckstift und Sechseckpaletten . . . . . . . . . . . Badewanne einbauen 1 Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Seiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Seiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Badewanne schief . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Seiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Seiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Duschbecken einbauen 1 Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Seiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Seiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fussnische herstellen . . . . . . . . . . . . . . Revisionsrahmen einbauen . . . . . . . . . Plattenarbeiten an Sturzen (wenn mehr als eine Platte breit), Decken, Bögen, Gewölben und mehr als 30% überhängenden Wänden Zuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Schaufensterauslagen, stufenförmige Ausführung . . . . . . . . . . . Zuschlag Ueberhôhe von 2,20 ml 3,45 ml (inkl. Gerüst erstellen) auf ganze Wand (vom Boden gemessen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zuschlag Bei Höhe über 3,45 m1 . . . . Zuschlag (Gerüst erstellen bei mehr als 3,45 m1 nicht einbegriffen. Material muss auf Arbeitshöhe gebracht werden) Fensterbänke ohne Wandplattenanschluss aus Wandplatten 1 Platte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Platten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Platten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Heizkörpernischen, die nicht mit Wandverkleidung zusammenhängen und wo keine anderen Plattenarbeibeiten im gleichen Raume sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Zuschlag ... Türrahmen mit Laibung und Sturz, soweit sie nicht mit normaler Wandverkleidung zusammenhängen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zuschlag Seifenschalen, Klosettroller usw., wenig oder stark vertieft . . . . . . . . 9, m2 20, m1 87, St. 117, St. 145, St. . 151, St. 151, St. 181, St. 48, St. 72, St. 95, St. 54, St. 54, St. 50% 50% 9, m2 18, m2 45, m1 50, m1 55, m 1 10% 25% 27, St. 1799 Rolladenhalter und Kaminbüchse einsetzen (ohne Oeffnung aushauen) . 54, St. Bei Kühischränken, falls der Kühlschrank als einzige Arbeit im Immöbel ausgeführt wird, auf ganze ....... Arbeit Zuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .20% Industrieräume Wandbeläge in Industrieräumen, wo zahireiche Rohre oder Maschinen an der zu bekleidenden Wand eine Behinderung darstellen . . Zuschlag 20% wie vor, Bodenbeläge . . . Zuschlag 15% Wandplatten 15/15 cm als Treppenwandverkleidung . . . . . . . . . . . . . . . . 117, m2 wie vor, mit unterhauen . . . . . . . . 135, m2 Maschinensockel einkleiden, Entlöhnung entsprechend dem jeweiligen Fassadenpreis Schwimmbäder Ueberlaufrinne einschl. Zwischenflies-sowie Beckenrandstein (Zwischenfliese massgerecht geliefert) . . 185, m1 Beckenrandstein . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65, m1 D. Fassaden Löcher, farbiges Ausfugen und normâles bis 1,5 cm Stärke Antragen der Wände Stift, Glas- und Lawastift . . . . . . . . . . Stift, einschl. Glas- und Lawastift, wenn nur Pfeiler . . . . . . . . . . . . . . . Paletten, Kombistift usw . . . . . . . . . . Paletten, wenn nur Pfeiler . . . . . . . . . Wenn Stift, Glas- und Lawastift, Paletten mit Klebstoff auf fertige, auf Stichmass ausgerichtete Wände geklebt werden . . . . . . . . . Reduktion Auf nicht auf Stichmass ausgerichtete Wände, Zuschlag für Coupe . . . . . Gedecke an Fassaden sowie überhängende Wände . . . . . . Zuschlag Fassaden 10/20, 12/25 . . . . . . . . . . . . . mit Ausfugen mit Fugeisen . . . . . . . . 10/10 cm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mit Ausfugen mit Fugeisen . . . . . . . . 5/20, 6/24 waagerecht . . . . . . . . . . . . . 5/20, 6/24 hochkantig . . . . . . . . . . . . . 240, m2 278, m2 244, m2 282, m2 80, m2 20, m1 50% 148, m2 160, m2 230, m2 280, m2 240, m2 250, m2 mit Ausfugen mit Fugeisen waagerecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . hochkantig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15/30 Platten werden verrechnet wie 10/20 und 12/25 Platten Die Preise für Fassaden verstehen sich nur für Erdgeschosse, bei anderen Höhen wird Gerüst gestellt und Material auf Arbeitshöhe gebracht. Ueber 10 qm zusammenhängend, ohne irgendeine Behinderung, wie Fenster, Gesimse usw.: Im Mörtelverfahren . . . . . Reduktion E. Bodenbeläge mit oder ohne Fuge, mit oder ohne Rahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10/10 Viereck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10/10 15/15 Sechseck . . . . . . . . . . . . Achteckplatten . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rechteckplatten 5/10 . . . . . . . . . . . . 12/12 Viereck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7,5/15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15/15 15/30 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15/15, 3,5 stark . . . . . . . . . . Zuschlag 15/15 gekörnt . . . . . . . . . . . Zuschlag 5/20 glasiert und unglasiert . . . . . . . . . 10,8/10,8 aus Steingut inkl. Wässern und Ausfugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20/20 30/30 Zement, Terrazzo, Asphalt, Coupe einbegriffen, wenn Maschine gestellt inkl. Scheibe . . . 20/20 30/30 Terrazzo mit Marmoreinlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . über 30/30 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Diagonal verlegen: sämtliche Plattsorten ausser Stift und Paletten... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zuschlag Schneiden der Platten auf Diagonale ausser Stift und Paletten . . . . . . . . Flechtmuster mit kleinen Einlagen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zuschlag Filets vor dem Ausgleich, wenn Fond oder Ausgleichplatten gehauen werden müssen: Filets 2,5/10 bei 10/10 Platten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zuschlag Filets 5/10 bei 10/10 Platten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zuschlag 280, m2 290, m2 25% 60, m2 60, m2 76, m2 81, m2 140, m 2 52, m2 55, m2 47, m2 6, m 2 10% 100, m 2 71, m 2 45, m2 51, m 2 60, m2 20% 7, m1 35% 10% 10% 1800 Filets 2,5/10 bei 15/15 Platten . . . . . . . 15% . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zuschlag Filets 5/10 bei 15/15 Platten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zuschlag 15% Natursteinplatten 15/30, 18/18 20/30 10/20 normal auf Fuge oder Verband verlegt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53, m2 Natursteinplatten 15/30 Fischgrat verlegt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63, m2 Natursteinplatten bis 32,5/32,5 inkl . . 42, m 2 Natursteinplatten über 32,5/32,5 . . . 48, m 2 Natursteinplatten in Bahnen verlegt, in Werkslängen von 5, 10 oder 15, 20 cm Breite . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70, m 2 Natursteinplatten verschiedener Grëssen, unregelmässig verlegt, nicht in Bahnen . . . . . . . . . . . . . . . . 140, m2 Sämtliche Sorten von Natursteinplatten bis 20 qm . . . . . . Zuschlag 20% . 21 qm 49 qm . . . . . . . . . . . . . . . Tarif über 50 qm ein Mann, ein Raum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Reduktion 10% Natursteinplatten bruchrauh . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zuschlag 10% Unter Natursteinplatten verstehen sich Solnhofen, Marmor, Terrazzo usw. Zuschlag für Anpassen bei Eisentürzargen ab Plattengrösse 10/10 cm sowie sämtliche Sechseckplatten.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . pro Zarge 32, Fr. Boden- und Klinkerplatten ohne Spalten normal verlegt 10/20, 12/25 54, m 2 Klinkerplatten ohne Spalten normal verlegt 6,5/20, 6,5/25, 8/24 . . . . . . . 80, m2 Stift 2/2 cm bis zu 20 qm, ein Raum . . 60, m 2 von 21 100 qm, ein Raum . . . . . 55, m2 von 101 und mehr, ein Raum . . . . 50, m 2 Sechseck-, Kombi und Glasstift 2/2 cm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65, m2 Reliefmosaik 5/5 cm . . . . . . . . . . . . . . 65, m2 Sechseckpaletten 5/5 auf Papier . . . . 55, m e 49, m 2 Paletten 5/5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5/10 auf Papier geklebt . . . . . . . . . . 65, m 2 Verlegen von Paletten mit Fileteinlagen aus anderen Plattenstärken 50/50 bis 100/100 cm Pannomuster 98, m2 Zuschlag für Diagonalverlegung bei 11, m1 Stift und Paletten . . . . . . . . . . . . . . . Scharfe Coupe von Stift und Paletten bei Winkeleisen (Türabschlüssen ausgeschlossen), Teppichrahmen, HKS . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, m 1 Stiftwinkel an Bodenbelagen . . . . . . . . 23, m1 Platten spezielles Format wie Tomettes Gothikmuster, herzförmig usw. inkl. eventuelles Wässern . . . 85, m2 Herzförmig Kleinformat, Gothikmuster, annähernd 10/10 . . . . . . . . 100, m2 10/10 Bodenplatten Serie Daphne o.ä., wo 4 zusammengelegte Platten ein Muster bilden . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93, m 2 Bodenplatten normal verlegt, ausfugen mit weissem Zement Zuschlag 11, m2 Grossfliesen Cérabati ohne Spalten 15/30 cm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65, m2 30/50 cm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80, m2 15/30 und 30/50 gemischt . . . . . . . . 100, m2 Ausfugen mit Fugeisen, wenn verlangt 10, m2 F. Verlegen von Stift, Glasstift und Paletten im Dünnbettverfahren bei 20 qm und mehr, in einem Raum. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Reduktion 10% G. Stufenbeläge aller Fabrikate
- a)Gerade Stufen 15/15 bis 30/30 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10/20 und 10/30 . . . . . . . . . . . . . . . . 10/10 cm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5/20 unglasiert und glasiert . . . . . . . 15/30 cm glasiert . . . . . . . . . . . . . . . 60, m1 87, m1 113, m1 143, m1 71, m1
- b)Wendelstufen 15/15 bis 30/30 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85, m1 10/20 und 10/30 . . . . . . . . . . . . . . . . 120, m1 10/10 cm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 169, m1 5/20 unglasiert und glasiert . . . . . . . 196, m1 15/30 glasiert . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100, m1
- c)Runde sowie einseitig und beidseitig freistehende Wendeltreppe 15/15 bis 30/30 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115, m1 10/20 und 10/30 . . . . . . . . . . . . . . . . 170, m1 10/10 cm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 228, m 1 5/20 unglasiert und glasiert . . . . . . . 250, m1 15/30 glasiert . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135, m 1 1801 Stufen mit anormaler Tritthöhe (zusätzlicher Streifen) gelten als Wendelstufen Zusätzliche Hinterlegplatte (Pavés) je 5 cm . . . . . . . . . . . . . . . . Zuschlag 9, m1 Bei Eckplatten wird Retour mitgemessen Natursteinplatten, Stosstritte aus andern Platten 5/15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125, m1 10/15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110, m1 15/15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100, m1 Tritte mit Stossplatte auf Mass hergestellt inkl. das eventuelle Ausgleichen der Betontritte: Normale Tritte:
- a)unter 1,05 m Länge der Auftrittplatten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
- b)liber 1,05 1,50 m Länge der Auftrittplatten . . . . . . . . . . . . . . .
- c)liber 1,50 m Länge der Auftrittplatten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61, m1 73, m 1 84, m1 Gewendelte Tritte:
- a)unter 1,05 m Länge der Auftrittplatten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73, m1
- b)liber 1,05 1,50 m Länge der Auftrittplatten . . . . . . . . . . . . . . . 84, m1
- c)über 1,50 m Länge der Auftrittplatten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95, m1 Alle Stufen mit HKS als Stosstritt: Coupe an der Auftrittplatte Zuschlag 13, m 1 ohne Coupe an der Auftrittplatte . . . 8, m1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zuschlag Stufen werden nach ihrer grössten Länge gemessen Wenn Trittplatten in anderer Farbe 6, m1 wie Stossplatten verfugt werden . . Stifttreppen und Contremarche ohne Nasenvorstand auf der Baustelle hergestellt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160, m1 Tritte auf Mass hergestellt, wo Stosstritt aus anderen Platten hergestellt: 5/15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60, m1 10/15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45, m1 15/15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35, m1 Bei Trittstufen aus einem Stück wird der Retour halb gemessen Unter Natursteinen verstehen sich Tritte aus Solnhofen, Marmor, Terrazzo usw. H. Fensterbänke Trittnasen-Abschluss 15/15, 15/30, 30/30 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Trittnasen auf Gehrung geschnitten . Fensterbänke in Klinkerplatten längsseitig verlegt: 1 Platte breit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Platten breit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Platten breit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rinnen 10/10 aus fertigen Rinnplatten Rinnen 15/15 aus fertigen Rinnplatten Rinnen aus HKS = HKS Preis Platten10/10, 10/20, 10/30, 15/30 und 30/30 längsseitig oder breitseitig verlegt 1 Platte tief . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Platten tief . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Platten tief . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38, m1 75, m 1 50, m1 60, m1 75, m1 22, m1 18, m1 50, m2 60, m2 75, m 1 I. Sockel Antragen und gegebenenfalls Gips abspitzen einbegriffen 10/10 Stehsockel . . . . . . . . . . . . . . . . . 20, m1 10/10 HKS, 10/15 + 15/15 . . . . . . . . . 25, m1 10/15 + 15/15 Stehsockel . . . . . . . . . 15, m1 7,5/15 + 10/20 Stehsockel langseitig 14, m1 7,5/15 + 10/20 Stehsockel hochkantig 27, m1 Paletten als Stehsockel bis 10 cm hoch 35, m1 Sockel 5/10 cm hochkantig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33, m1 längsseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20, m1 Paletten als Stehsockel bis 10 cm hoch auf Fugenschnitt . . . . . . . . . . . . . . . . 40, m 1 Kehlsockel 3/10, 3/15, 3/20 + 5/10 . 25, m1 Stifthohlkehlsockel bis 10 cm hoch . . 110, m1 Natursteinsockel . . . . . . . . . . . . . . . . . 19, m1 Sockel aus Stift oder Glasstift bis 10 cm hoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40, m1 Durch Gefälle bedingtes Schneiden an Hohlkehlsockel . . . . . . . . Zuschlag 80% an Stehsockel . . . . . . . . . . Zuschlag 40% Treppensockel (Limon) mit Antragen gegebenenfalls Gips abspitzen einbegriffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65, m1 1802 10/10 mit Unterhauen . . . . . . . . . . . . . 65, m 1 10/10 mit Unterhauen Fugenschnitt . 86, m1 10/10 abgestuft . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50, m1 50, m1 10/20 15/15 mit Unterhauen . . . . . 10/20 15/15 mit Unterhauen Fugenschnitt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70, m1 10/20 15/15 abgestuft . . . . . . . . . . . 45, m1 Limon aus Platten ohne Verlegen des Stufenbelages . . . . . . . . . Zuschlag 16, m1 Natursteintreppensockel fabrikgepasst schräg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40, m1 abgestuft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52, m1 Limon aus Stift bis 10 cm Höhe abgestuft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109, m1 Limon aus Stift schräg oder waagerecht bis unter Flacheisen von Treppenrampe bis zu einer Höhe von 15 cm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152, m2 Limon aus Paletten 10 cm hoch, abgestuft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87, m1 Limon aus Paletten 10cm hoch, schräg 130, m1 Treppensockel, wenn in anderer Farbe wie Tritt verfugt wird . . . . . 6, m1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zuschlag Unter Natursteinplatten verstehen sich Solnhofen, Marmor, Terrazzo usw. J. Besondere Arbeiten Estrich bis zu emer Stärke von 3 cm herstellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45, m2 Beton herstellen pro qm, je 1 cm hoch 2,50 m2 Bodenbeläge 10/10 mit 4 und mehr Farben pro qm (Ausgleich nicht als zusätzliche Farbe zu betrachten) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zuschlag 15% Coupe bei Sechseckstift und Sechseckplatten . . . . . . . . . . . . Zuschlag 15, m1 (einschliesslich Verlegen von gelieferten Passtücken) Bei Treppensockel aus Naturstein, wenn vom Plattenleger von normalen Platten geschnitten und gepasst
- a)gestufter Sockel . . . . . . . . . . . . . . . . 78, m1
- b)Limon schräg . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105, m1 Unter Natursteinplatten verstehen sich Solnhofen, Marmor, Terrazzo usw. Winkeleisen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Teppichrahmen verlegen pro Stück . Mörtel aus der Dehnungsfuge ausschneiden, sowie die Fuge auskitten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sichtbare scharfgehauene Platten notwendig zur Erreichung des Fugenschnittes in Maschinenhäusern und dergleichen, bei Schränken, Trennungs- und Dehnungsfugen sowie Winkeleisen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Damit ist kein Zuschlag für scharfkantigen Hau an Winkeleisen, Türschwellen, Mattenrahmen usw. gemeint Stundenlohn bei Spezialarbeiten, d. h. Arbeiten an Kaminen, Bilder in Stiftmosaik usw . . . . . . . . . . . . . Die angegebenen Preise für Bodenbeläge verstehen sich für eine Gesamthöhe von: 4 cm bei einer Plattenstärke bis zu 18 mm 6 cm bei einer Plattenstärke von 18 bis 22 mm 7 cm bei einer Plattenstärke von 22 bis 30 mm Nachträgliche Anschlüsse (Türrahmen, Fensterbänke usw.) werden im Tagelohn ausgeführt K. Isolierarbeiten Verlegen von Poresta, Bergla, Sillan, Coco-Matten usw. . . . . . . . . . . . . . . . Verlegen von Strohmatten . . . . . . . . . Verlegen von Dachpappe. . . . . . . . . . . . Verlegen von Drahtgeflecht . . . . . . . . Verarbeiten von Lithoperl und Vermiculite pro cm/m 2 . . . . . . . . . . . . . . Hochstellen der Isolierung an den Wänden bis 10 cm. . . . . . . . . . . . . . . Wenn Isolierung vorhanden, Verlegeschwierigkeits zuschlag (nicht wenn eine Bitumenisolierung oder Estrich vorhanden ist) . . . . . . . . . . . . . . . . . 16, m1 54, St. 80, m1 6, m1 68, St. 6, m2 11, m2 6, m2 6, m2 6, m 2 2,50 m1 7, m2 1803 N. Aussenarbeiten Beimischen von chemischen Produkten zum normal Mörtel, wenn vom Arbeitgeber verlangt zum Verlegen . . . . . . . . . . . Zuschlag . zum Ausfugen . . . . . . . . . . . Zuschlag . wie vor, bei Sockelplatten . Zuschlag L. Kleinarbeiten Kleinarbeit bis zu 400 Fr. . . Zuschlag Bei Reparaturarbeiten voller Tagelohn zugesichert 3,50 m2 3,50 m2 2, m2 50% M. Bewohnte Räume Wenn Aussenarbeiten als alleinige Arbeit ausgeführt werden, sind die durch schlechte Wetterverhältnisse bedingte Ausfallstunden zu Lasten des Arbeiteebers. O. Sonderarbeiten Alle nicht nach Tarif auszuführenden Arbeiten sind als Spezialarbeiten zu betrachten. Bei Arbeiten in bewohnten Häusern oder im Betrieb befindlichen Werk- stätten, wo eine Arbeitsbehinderung entsteht, wird diese Behinderung im Stundenlohn entlöhnt, Behinderung wird vom Arbeitgeber bescheinigt. P. Verfugen von Boden- und Wandbelägen Wenn nicht vom Fliesenleger ausgeführt: Reduktion bei Wand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bei Boden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9, m2 5, m2 Règlement grand-ducal du 8 septembre 1971 portant modification de l´arrêté grand-ducal du 3 novembre 1960 concernant le contrôle des viandes tel que cet arrêté a été modifié dans la suite. Nous JEAN, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc., etc., etc.; Vu la loi du 25 septembre 1953 ayant pour objet la réorganisation du contrôle des denrées alimentaires; Vu la loi du 9 août 1971 complétant la loi du 25 septembre 1953 ayant pour objet la réorganisation du contrôle des denrées alimentaires, boissons et produits usuels; Vu l´arrêté grand-ducal du 3 novembre 1960 concernant le contrôle des viandes; Vu le règlement grand-ducal du 9 septembre 1965 complétant l´arrêté grand-ducal du 3 novembre 1960 concernant le contrôle des viandes par un chapitre relatif à des problèmes sanitaires en matière d´échanges de viandes fraîches entre le Grand-Duché de Luxembourg et les autres Etats membres de la Communauté Economique Européenne; Vu l´avis de la Chambre de commerce; Vu l´avis de la Chambre des métiers; Vu l´avis de l´organisme ff. de Chambre d´agriculture; Vu l´article 27 de la loi du 8 février 1961 portant organisation du Conseil d´Etat et considérant qu´il y a urgence; Sur le rapport de Notre Ministre de la Santé Publique et après délibération du Gouvernement en Conseil; Arrêtons: Art. 1er . L´article 12 de l´arrêté grand-ducal du 3 novembre 1960 concernant le contrôle des viandes tel que ce dernier a été modifié en dernier lieu par le règlement grand-ducal du 16 juillet 1970, est abrogé et remplacé par les dispositions ci-après: 1. A l´exception de la viande provenant d´abattages d´urgence ou pour cause de maladie, la viande et les préparations de viande provenant d´abattoirs publics et privés indigènes, qui sont agréés suivant 1804 les dispositions du règlement grand-ducal du 9 septembre 1965 complétant l´arrêté grand-ducal du 3 novembre 1960 concernant le contrôle des viandes, et qui ont été soumises au contrôle des viandes suivant les critères fixés dans les règlements ministériels du 11 novembre 1961 portant exécution de l´arrêté grand-ducal du 3 novembre 1960, et du 18 septembre 1968 complétant le règlement ministériel précité, ne sont pas soumises à un examen sanitaire supplémentaire en cas de transport d´un ressort d´inspection à un autre. 2. La viande et les préparations de viande provenant d´abattoirs publics et privés indigènes, y compris les tueries, qui ne sont pas agréés au sens du règlement grand-ducal susmentionné du 9 septembre 1965, peuvent être soumises, en cas de transport d´un ressort d´inspection dans un autre, à un examen sanitaire supplémentaire, pouvant être décrété par l´autorité communale du ressort d´inspection vers lequel elles sont dirigées. Cette disposition ne peut être appliquée que par les communes qui disposent d´un abattoir public agréé sur leur territoire. L´examen supplémentaire devra être exécuté par le vétérinaire agréé chargé par le Ministre de la Santé Publique de l´inspection des viandes dans l´abattoir vers lequel la viande ou les préparations de viande sont dirigées. Cet examen portera sur les altérations qui sont de nature à rendre lesdits produits impropres à la consommation humaine, ces altérations ayant pu survenir après l´inspection des viandes effectuée dans le ressort où l´animal a été abattu, notamment par suite de la conservation et du transport inadéquats de la viande et des préparations de viande. Art. 2. Les dispositions de l´article 14 de l´arrêté grand-ducal du 3 novembre 1960 sont complétées en ce sens que la viande et les préparations de viande importées seront dirigées vers un abattoir communal ou un abattoir privé, agréés l´un et l´autre suivant les dispositions du règlement grand-ducal du 9 septembre 1965 précité, pour y être contrôlées par le vétérinaire agréé chargé de l´inspection des viandes dans ledit abattoir. Dans un abattoir privé agréé, toutefois, il ne pourra être procédé à l´examen sanitaire que pour les viandes et préparations de viande importées destinées aux propres besoins industriels et commerciaux de l´entreprise exploitant cet abattoir. Art. 3. Les dispositions du présent règlement ne dérogent pas aux pouvoirs des communes en matière de surveillance de la salubrité des viandes et préparations de viandes exposées en vente au détail. Art. 4. Notre Ministre de la Santé Publique est chargé de l´exécution du présent règlement qui sera publié au Mémorial. Château de Berg, le 8 septembre 1971 Jean Le Ministre de la Santé Publique, Madeleine Frieden-Kinnen Imprimerie de la Cour Victor BUCK, s. à r. l., Luxembourg