Règlement grand-ducal du 27 novembre 1972 modifiant et complétant l´arrêté grandducal du 23 novembre 1955 portant règlement de la circulation sur toutes les page voies publiques 122 Großherzogliches R
Artikel 102des großherzoglichen Beschlusses vom 23.
November 1955 über die Regelung des Verkehrs auf allen öffentlichen Straßen wird durch folgenden Text ersetzt: «Die Verkehrshindernisse müssen auf folgende Weise gekennzeichnet werden: 1) kleinere Arbeiten auf der öffentlichen Straße, die den Verkehr nicht unterbinden, müssen gekennzeichnet sein:
- a)am Tage, durch das Verkehrszeichen A, 15 (Baustelle), das auf eine genügend große Entfernung aufgestellt ist;
- b)vom Beginn der Abenddämmerung bis zur Morgendämmerung sowie am Tage, wenn insbesondere die Witterung es erfordert, durch eine oder mehrere rote oder orangefarbige Laternen oder durch Rückstrahler von gleicher Farbe. Außerdem muß das Verkehrszeichen C, 14 (Geschwindigkeitsbeschränkung) auf eine genügend große Entfernung aufgestellt sein, wenn die Ausführung der Arbeiten eine Geschwindigkeitsbegrenzung erfordert. 2) Wird durch die Ausführung der Arbeiten der Verkehr auf der öffentlichen Straße teilweise unterbunden, muß die vorstehend unter 1) vorgeschriebene Kennzeichnung wie folgt vervollständigt werden:
- a)durch Schranken, die auf der Vorderseite abwechselnd mit roten und weißen Streifen, und auf der Rückseite mit einer neutralen Farbe bemalt sind und die an den äußersten Enden der Baustelle aufgestellt sind. Die Rückseite der Schranken kann mit schwarzen Buchstaben die Aufschrift «Fin de chantier» tragen;
- b)durch das Verkehrszeichen D, 2 (vorgeschriebene Vorbeifahrt), wenn die Straßenbenutzer genötigt sind, die normale Fahrspur zu verlassen; 169
- c)durch das Verkehrszeichen C, 1a (Einfahrt verboten) wenn der Verkehr nur in einer Richtung auf dem freien Teil der Fahrbahn gestattet ist;
- d)durch das Verkehrszeichen B, 5 (Vorfahrt für Gegenverkehr) und B, 6 (Vorfahrt gegenüber dem Gegenverkehr), wenn der freie Teil der Fahrbahn das Kreuzen zweier Fahrzeuge nicht erlaubt. Diese Verkehrszeichen können durch leuchtende oder nichtleuchtende Farbzeichen, die in Artikel 109 vorgesehen sind, ersetzt werden;
- e)durch das Verkehrszeichen C, 13 aa oder C, 13ba (Überholen verboten), wenn der freie Teil der Fahrbahn das Überholen zweier Kraftfahrzeuge nicht erlaubt. 3) Ein Hindernis, das den Fahrzeugverkehr vollständig auf der öffentlichen Straße unterbindet, muß mit dem Verkehrszeichen C, 2 (Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen) und mit Schranken, die auf der Vorderseite mit abwechselnd roten und weißen Streifen und auf der Rückseite mit einer neutralen Farbe bemalt sind, gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung kann durch das Verkehrszeichen E, 22a (Umleitung) ergänzt werden. 4) Die seitlichen Grenzen dieser Verkehrshindernisse müssen mit geeigneten Vorrichtungen gekennzeichnet sein, damit die Verkehrsteilnehmer sich nicht über die Ausmaße der Hindernisse irren können. 5) Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Kapitels VII des gegenwärtigen Beschlusses, muß jedes andere Verkehrshindernis gekennzeichnet werden:
- a)am Tage, durch eine oder mehrere gut sichtbare hellrote Vorrichtungen oder durch das Verkehrszeichen A, 20 (Sonstige Gefahren), das auf eine genügend große Entfernung aufgestellt ist;
- b)vom Beginn der Abenddämmerung bis zur Morgendämmerung oder am Tage, bei beschränkter Sicht, durch eine oder mehrere rote oder orangefarbige Laternen oder durch Rückstrahler von gleicher Farbe. Die Vorrichtungen, welche die Verkehrshindernisse abgrenzen, sowie die Schranken müssen vom Beginn der Abenddämmerung bis zur Morgendämmerung oder am Tage, bei beschränkter Sicht, durch rote oder orangefarbige Laternen oder durch Rückstrahler von gleicher Farbe gekennzeichnet werden. Sie können jedoch von weißer Farbe sein, wenn sie nur in einer Verkehrsrichtung sichtbar sind und das Hindernis oder die Grenzen der Baustelle auf der dieser Verkehrsrichtung gegenüberliegenden Seite kennzeichnen. Sie können weiß oder orangefarbig sein, wenn sie das Hindernis oder die Grenzen der Baustelle, welche die zwei Verkehrsrichtungen trennen, kennzeichnen. Wenn rote Laternen gebraucht werden, müssen diese dauernd leuchten. Die in diesem Artikel erwähnten Laternen oder Vorrichtungen müssen auf der Seite der öffentlichen Straße, wo sich der Verkehr abwickelt, aufgestellt und so verteilt werden, daß das Hindernis genügend gekennzeichnet ist. Die Kennzeichnung eines Hindernisses muß von demjenigen, der es verursacht hat, vorgenommen werden. Jedoch werden die Verkehrszeichen, die ein Verbot oder eine Verpflichtung bedingen, von der zuständigen Verwaltung aufgestellt. Unterläßt es der Urheber eines Hindernisses dieses gemäß den vorhergehenden Vorschriften zu kennzeichnen, besorgt die Verwaltung diese Kennzeichnung auf Kosten desjenigen, der die Kennzeichnung unterlassen hat.» Artikel 2.
Artikel 107des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom 23.
November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: «Die Straßensignalisation begreift folgende Verkehrszeichen: 170 I. GEFAHRENZEICHEN 1. Gefährliche Kurve oder gefährliche Kurven Doppelkurve oder Folge von mehr als zwei Kurven, von denen die erste eine Linkskurve ist. Doppelkurve oder Folge von mehr als zwei Kurven, von denen die erste eine Rechtskurve ist. Die Verkehrszeichen A, 1a, A, 1b, A, 1c und A, 1d werden von Fall zu Fall gebraucht, um das Herannahen an eine Kurve oder eine Folge von Kurven anzuzeigen, die durch ihre Beschaffenheit oder ihre Unübersichtlichkeit gefährlich sind. 2. Gefährliches Gefälle Das Verkehrszeichen A, 2a wird gebraucht, um das Herannahen an ein starkes Gefälle anzuzeigen. Der vermerkte Prozentsatz bezieht sich auf den steilsten Teil des Gefälles. 3. Starke Steigung Das Verkehrszeichen A, 3a wird gebraucht, um das Herannahen an eine starke Steigung anzuzeigen. Der vermerkte Prozentsatz bezieht sich auf den steilsten Teil der Steigung. 171 4. Verengte Fahrbahn Das Verkehrszeichen A, 4a oder das Verkehrszeichen A, 4b wird gebraucht, um das Herannahen an eine Verengung der Fahrbahn anzuzeigen. Das Symbol kann abgeändert werden, um die Ortsgestaltung klarer anzugeben. 5. Bewegliche Brücke Das Verkehrszeichen A, 5 wird gebraucht, um das Herannahen an eine bewegliche Brücke anzuzeigen. Das Symbol kann umgekehrt werden. Das zusätzliche Verkehrszeichen A, 29a kann unter das Verkehrszeichen A, 5 gesetzt werden, Zusätzliche Verkehrszeichen müssen dann bei etwa einem Drittel und zwei Drittel der Entfernung zwischen den Verkehrszeichen A, 5 und der beweglichen Brücke aufgestellt werden. 6. Einmündung auf einen Kai oder eine Uferböschung Das Verkehrszeichen A, 6 wird gebraucht, um anzuzeigen, daß die öffentliche Straße auf einen Kai oder eine Uferbôschung einmündet. Das Symbol kann umgekehrt werden. 172 7. Unebene Fahrbahn Das Verkehrszeichen A, 7a wird gebraucht, um das Herannahen an Straßenabschnitte anzuzeigen, wo die Fahrbahn in schlechtem Zustand ist. Das Verkehrszeichen A, 7b wird gebraucht, um das Herannahen an eine gewölbte Brücke oder eine Aufwölbung anzuzeigen. Das Verkehrszeichen A, 7c wird gebraucht, um das Herannahen an eine Querrinne anzuzeigen. 8. Schleudergefahr Das Verkehrszeichen A, 8 wird gebraucht, um das Herannahen an einen Straßenabschnitt anzuzeigen, wo die Gefahr besteht, daß die Fahrbahn besonders glatt sein kann. 9. Wegschleudern von Splitt Das Verkehrszeichen A, 9a wird gebraucht, um das Herannahen an einen Straßenabschnitt anzuzeigen, wo die Gefahr des Wegschleuderns von Splitt besteht. 173 10. Steinschlag Das Verkehrszeichen A, 10a wird gebraucht, um das Herannahen an einen Straßenabschnitt anzuzeigen, wo die Gefahr des Steinschlages oder des sich daraus ergebenden Vorhandenseins von Steinen auf der öffentlichen Straße besteht. Das Symbol kann umgekehrt werden. 11. Herannahen an einen Fußgängerüberweg Das Verkehrszeichen A, 11a wird gebraucht, um das Herannahen an einen Fußgängerüberweg anzuzeigen. Das Symbol kann umgekehrt werden. 12. Kinder Das Verkehrszeichen A, 12 wird gebraucht, um das Herannahen an einen Straßenabschnitt anzuzeigen, wo sich häufig Kinder aufhalten, wie z. B. am Ausgang einer Schule oder eines Spielplatzes. Das Symbol kann umgekehrt werden. 13. Radfahrerüberweg Das Verkehrszeichen A, 13 wird gebraucht, um das Herannahen an eine Stelle anzuzeigen, wo Radfahrer auf die Fahrbahn einmünden oder sie überqueren. Das Symbol kann umgekehrt werden. 174 14. Überqueren der Straße durch Vieh oder andere Tiere Das Verkehrszeichen A, 14a wird gebraucht, um das Herannahen an einen Straßenabschnitt anzuzeigen, wo eine besondere Gefahr des Überquerens der Fahrbahn durch Haustiere besteht. Das Verkehrszeichen A, 14b wird gebraucht, um das Herannahen an einen Straßenabschnitt anzuzeigen, wo eine besondere Gefahr des Überquerens der Fahrbahn durch Wild besteht. Das Symbol der Verkehrszeichen A, 14a und A, 14b kann umgekehrt werden. 15. Baustelle Das Verkehrszeichen A, 15 wird gebraucht, um das Herannahen an einen Straßenabschnitt anzuzeigen, wo Bauarbeiten im Gange sind. 16. Verkehrsregelung durch Lichtzeichen Das Verkehrszeichen A, 16a wird gebraucht, wenn es als unerläßlich erachtet wird, das Herannahen an eine Straßenabschnitt anzuzeigen, wo der Verkehr durch Lichtsignale geregelt wird. 175 17. Flughafen Das Verkehrszeichen A, 17 wird gebraucht, um das Herannahen an einen Straßenabschnitt anzuzeigen, wo die Gefahr besteht, daß die öffentliche Straße in geringer Höhe von Flugzeugen, die auf einem Flughafen starten oder landen, überflogen werden kann. Das Symbol kann umgekehrt werden. 18. Seitenwind Das Verkehrszeichen A, 18 wird gebraucht, um das Herannahen an einen Straßenabschnitt anzuzeigen, wo häufig heftiger Seitenwind herrscht. Das Symbol kann umgekehrt werden. 19. Verkehr in beiden Richtungen Das Verkehrszeichen A, 19 wird gebraucht, um das Herannahen an einen Straßenabschnitt anzuzeigen, wo vorläufig oder dauernd der Verkehr in beiden Richtungen und auf der gleichen Fahrbahn erfolgt, während er auf dem vorhergehenden Abschnitt auf einer Einbahnstraße oder auf einer Straße mit mehreren, für den Einbahnverkehr reservierten, Fahrbahnen erfolgte. Das Verkehrszeichen A, 19 wird zu Beginn des Straßenabschnittes und auf dem Abschnitt selbst so oft wiederholt wie es notwendig ist. 176 20. Sonstige Gefahren Das Verkehrszeichen A, 20 wird gebraucht, um das Herannahen an einen Straßenabschnitt anzuzeigen, wo eine andere Gefahr als die, welche durch die Verkehrszeichen A, 1 bis A, 19 und A, 21 bis A, 29 angegeben werden, besteht. Das Verkehrszeichen A, 20 kann insbesondere gebraucht werden, um Schienenübergänge anzuzeigen, wo zugleich der Schienenverkehr sehr langsam ist und der Straßenverkehr durch einen Agenten der Eisenbahn geregelt wird. 21. Kreuzung mit Rechtsvorfahrt Das Verkehrszeichen A, 21a wird gebraucht, um den Führern von Fahrzeugen und Tieren das Herannahen einer Kreuzung, Gabelung oder Einmündung anzuzeigen, wo die Rechtsvorfahrt zu beachten ist, insbesondere wenn die Kreuzung, Gabelung oder Einmündung nicht aus genügender Entfernung sichtbar ist. 22. Kreuzung mit einer oder mehreren Srtaßen ohne Vorfahrt Das Verkehrszeichen A, 22a wird gebraucht, um den Führern von Fahrzeugen und Tieren eine Kreuzung, Gabelung oder Einmündung anzuzeigen, wo sie die Vorfahrt gegenüber den Verkehrsteilnehmern haben, die aus der oder den Straßen, welche diese Kreuzung, Gabelung oder Einmündung bilden, einmünden. 177 Das Verkehrszeichen A, 22b oder A, 22c wird gebraucht, um den Führern von Fahrzeugen und Tieren den Verlauf der Straße klarer anzugeben, deren Benutzer die Vorfahrt abtreten müssen. 23. Vorverkehrszeichen zum Verkehrszeichen B, 1 Das Verkehrszeichen A, 23 wird gebraucht, um das Herannahen an ein Verkehrszeichen B, 1 anzuzeigen. Die ungefähre Entfernung zwischen dem Verkehrszeichen A, 23 und dem Verkehrszeichen B, 1 muß durch die Zusatztafel angegeben werden. 24. Vorverkehrszeichen zum Verkehrszeichen B, 2a Das Verkehrszeichen A, 24 wird gebraucht, um das Herannahen an ein Verkehrszeichen B, 2a oder an ein Verkehrszeichen B, 2aa anzuzeigen. Die ungefähre Entfernung zwischen dem Verkehrszeichen A, 24 und dem Verkehrszeichen B, 2a oder dem Verkehrszeichen B, 2aa muß auf der Zusatztafel, die auch die Aufschrift «STOP» trägt, angegeben werden. 25. Kreisverkehr Das Verkehrszeichen A, 25 wird gebraucht, um eine Kreuzung mit Kreisverkehr anzuzeigen. 178 26. Bewachter Bahnübergang Das Verkehrszeichen A, 26 wird gebraucht, um einen Bahnübergang, der mit Schranken oder Halbschranken versehen ist, die zu beiden Seiten des Schienenstranges aufgestellt sind, anzuzeigen. 27. Unbewachter Bahnübergang Das Verkehrszeichen A, 27a wird gebraucht, um einen Bahnübergang ohne Schranken oder ohne Halbschranken anzuzeigen. 28. Straßenbahn Das Verkehrszeichen A, 28 wird gebraucht, um eine Kreuzung mit einer Straßenbahnlinie anzuzeigen. 29. Zusätzliche Verkehrszeichen bei Bahnübergängen und beweglichen Brücken Die zusätzlichen Verkehrszeichen A, 29a, A, 29b und A, 29c werden gebraucht, um die Entfernung zwischen dem zusätzlichen Verkehrszeichen und dem Schienenstrang oder der beweglichen 179 Brücke anzuzeigen. Die zusätzlichen Verkehrszeichen A, 29b und A, 29c werden ungefähr auf ein Drittel und zwei Drittel der Entfernung zwischen dem Verkehrszeichen A, 29a und dem Schienenstrang oder der beweglichen Brücke aufgestellt. Über diesen zusätzlichen Verkehrszeichen können gegebenenfalls die Verkehrszeichen A, 5, A, 26 und A, 27a aufgestellt werden. Die abfallende Neigung der Streifen ist zur Fahrbahn gerichtet. Allgemeine Bestimmungen Die Seitenbreite der Verkehrszeichen A, 1 bis A, 22 und A, 25 bis A, 28 mit normalen Ausmaßen beträgt ungefähr 0,90 m; die Seitenbreite der Verkehrszeichen kleineren Ausmaßes darf nicht weniger als 0,60 m sein. Die Grundfarbe der Gefahrenzeichen ist weiß oder gelb. II. VORFAHRTSZEICHEN 1. Verkehrszeichen «Vorfahrt abtreten» Das Verkehrszeichen B, 1 wird gebraucht, um den Führern von Fahrzeugen und Tieren anzuzeigen, daß sie die Vorfahrt den Führern abtreten müssen, die in beiden Richtungen auf der Fahrbahn, der sie sich nähern, verkehren. Dieses Verkehrszeichen wird auf einer Fahrbahn aufgestellt, die eine Kreuzung, Gabelung oder Einmündung mit einer anderen Fahrbahn bildet, welcher die Vorfahrt durch das Verkehrszeichen B, 3 oder A, 22 gegeben ist. Das Gebot, die Vorfahrt zu überlassen, kann durch eine auf der Fahrbahn aufgetragenen Markierung wiederholt werden. Die Länge einer Seite des Verkehrszeichens mit normalen Ausmaßen beträgt ungefähr 0,90 m, diejenige der Zeichen mit kleineren Ausmaßen darf nicht weniger als 0,60 m sein. 2. Verkehrszeichen «HALT» Das Verkehrszeichen B, 2a wird gebraucht, um den Führern von Fahrzeugen und Tieren anzuzeigen, daß sie anhalten müssen, bevor sie in die Fahrbahn einfahren, der sie sich nähern und daß sie die Vorfahrt den Führern überlassen müssen, die in beiden Richtungen auf dieser Fahrbahn verkehren, 180 Der Fahrer muß anhalten, sobald er die Fahrbahn, der er sich nähert, in beiden Richtungen einsehen kann. Die Motorradfahrer, die Führer von Fahrrädern mit Hilfsmotor und die Radfahrer müssen anhalten und einen Fuß auf den Boden setzen. Die Stelle, an der der Fahrer anhalten muß, kann auf der Fahrbahn mittels einer durchgezogenen Querlinie gekennzeichnet werden. Das Anhalten muß in Höhe dieser Linie geschehen, die durch die Aufschrift «STOP» ergänzt werden kann. Die Führer, die sich folgen, müssen einzeln anhalten unter Beachtung der in gegenwärtigem Artikel festgelegten Bedingungen. Die Höhe des Verkehrszeichens B, 2a mit normalen Ausmaßen beträgt ungefähr 0,90 m; diejenige der Zeichen mit kleineren Ausmaßen darf nicht weniger als 0,60 m sein. Die Höhe der Aufschrift «STOP» muß wenigstens ein Drittel der Gesamthöhe des Verkehrszeichens betragen. An unbewachten Bahnübergängen zeigt das Verkehrszeichen B, 2a den Führern an, daß sie anhalten müssen, bevor sie sich auf den Bahnübergang begeben. Ist das Verkehrszeichen durch eine auf die Fahrbahn aufgetragene Querlinie ergänzt, so muß in Höhe dieser Linie angehalten werden. Das Verkehrszeichen «HALT VOR DER KREUZUNG» hat dieselbe Bedeutung wie das Verkehrszeichen B, 2a. Nichtsdestoweniger bleibt dieses Verkehrszeichen nur gültig bis zum 31. Dezember 1979. 3. Verkehrszeichen «Straße mit Vorfahrt» Das Verkehrszeichen B, 3 zeigt den Führern von Fahrzeugen und Tieren eine Fahrbahn an, auf der sie Vorfahrt haben in der Durchfahrt der sich folgenden Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen, die durch diese Fahrbahn und die darauf einmündenden oder sie kreuzenden Fahrbahnen gebildet werden. Dieses Verkehrszeichen wird am Anfang der Straße mit Vorfahrt aufgestellt. Außerhalb der Ortschaften, muß dieses Verkehrszeichen hinter und innerhalb der Ortschaften muß dieses Verkehrszeichen vor jeder Kreuzung, Gabelung oder Einmündung einer solchen Straße mit einer anderen Straße durch eine Tafel verkleinerter Ausmaße wiederholt werden. Wenn dieses Verkehrszeichen zusammen mit einer den Verlauf der Vorfahrtstraße angegebenen Tafel gebraucht wird, muß es vor der Kreuzung, Gabelung oder Einmündung aufgestellt werden. Die Seitenbreite dieses Verkehrszeichens mit normalen Ausmaßen muß wenigstens 0,50 m betragen. 181 4. Ende der Straße mit Vorfahrt Das Verkehrszeichen B, 4 zeigt den Führern von Fahrzeugen und Tieren an, daß von der Stelle an, wo es aufgestellt ist, die Fahrbahn den Charakter einer Straße mit Vorfahrt verliert, der ihr durch das Verkehrszeichen B, 3 gegeben worden war. Allgemeine Bestimmungen, welche die Verkehrszeichen A,22, B, 1, B, 2a, B, 2aa und B, 3 betreffen.
- a)Das Verkehrszeichen B, 3 oder das Verkehrszeichen A, 22 kann nur auf einer Fahrbahn aufgestellt werden, wenn das Verkehrszeichen B, 1, B, 2a oder B, 2aa auf der oder den Fahrbahnen aufgestellt ist, mit denen sie eine Kreuzung, Gabelung oder Einmündung bildet, die das Zeichen ankündigt.
- b)Das Aufstellen der Verkehrszeichen B, 1, B, 2a oder B, 2aa bedingt ebenfalls das Aufstellen des Verkehrszeichens B, 3 oder des Verkehrszeichens A, 22 auf der Fahrbahn, auf der die Führer, denen die Vorfahrt abgetreten werden muß, verkehren.
- c)Die Verkehrszeichen B, 1, B, 2a und B, 2aa müssen auf der linken Seite von Einbahnstraßen, die mehr als eine Fahrspur aufweisen, wiederholt werden. Diese Vorschrift ist ebenfalls auf Vorverkehrszeichen anwendbar.
- d)Wenn an einer Kreuzung, Gabelung oder Einmündung die Fahrbahn, die mit dem Verkehrszeichen B, 3 oder dem Verkehrszeichen A, 22 versehen ist, so abbiegt, daß ihr Verlauf nicht klar erkennbar ist, können das Verkehrszeichen B, 3 oder das Verkehrszeichen A, 22 sowie das Verkehrszeichen B, 1, B, 2a oder B, 2aa, die der Kreuzung, Gabelung oder Einmündung voranstehen, durch eine weiße Tafel ergänzt werden, auf welcher die Gestaltung der Kreuzung, Gabelung oder Einmündung wiedergegeben ist. Die Fahrbahn mit Vorfahrt wird mit einem schwarzen Strich angezeigt, der wesentlich breiter ist, als der oder die Striche, welche die öffentlichen Straßen ohne Vorfahrt andeuten. Die folgende Tafel, Gestaltungstafel genannt, ist ein Muster der Tafel, welche den Verlauf der Vorfahrtsstraße angibt.
- e)Die Grundfarbe der Verkehrszeichen B, 1, B, 2aa, B, 5 und B, 7 ist weiß oder gelb. Die Aufschrift «STOP» des Verkehrszeichens B, 2a ist weiß oder gelb. 182 5. Vorfahrt für Gegenverkehr Das Verkehrszeichen B, 5 wird gebraucht, um den Führern von Fahrzeugen und Tieren an einer engen Durchfahrt anzuzeigen, daß sie dem Gegenverkehr die Vorfahrt überlassen müssen und daß es ihnen verboten ist, in die enge Durchfahrt einzufahren, solange es nicht möglich ist, diesen Abschnitt zu durchfahren, ohne die aus der Gegenrichtung kommenden Führer zum Anhalten zu zwingen. Das Verkehrszeichen B, 5 muß gleichzeitig mit dem Verkehrszeichen B, 6 aufgestellt werden. Es kann nur gebraucht werden unter der Bedingung, daß sich die Führer, bei Tag und Nacht, auf der ganzen Durchfahrt gegenseitig deutlich sehen können. 6. Vorfahrt gegenüber dem Gegenverkehr Das Verkehrszeichen B, 6 wird an einem engen Durchgang gebraucht, um den Führern von Fahrzeugen und Tieren anzuzeigen, daß sie gegenüber dem Gegenverkehr die Vorfahrt haben. Das Verkehrszeichen B, 6 muß gleichzeitig mit dem Verkehrszeichen B, 5 aufgestellt werden. Es kann nur gebraucht werden unter der Bedingung, daß sich die Führer, bei Tag und Nacht, auf der ganzen Durchfahrt gegenseitig deutlich sehen können. 7. Andreaskreuz Das Verkehrszeichen B, 7a oder das Verkehrszeichen B, 7b wird in unmittelbarer Nähe der Bahnübergänge aufgestellt, die keine Schranken oder keine Halbschranken haben. Beim Fehlen einer beleuchteten Signalanlage für das Herannahen von Schienenfahrzeugen, sowie des Verkehrszeichens B, 2a oder B, 2aa auf öffentlichen Straßen mit sehr wenig Verkehr zeigt das Verkehrszeichen B, 7a oder das Verkehrszeichen B, 7b den Führern von Fahrzeugen und Tieren an, daß sie beim Herannahen eines Schienenfahrzeuges sofort den Schienenstrang frei machen und sich davon entfernen müssen um dem Schienenfahrzeug die Durchfahrt zu ermöglichen. 183 III. VERBOTS- UND BESCHRÄNKUNGSZEICHEN 1. Einfahrt verboten Das Verkehrszeichen C, 1a zeigt an, daß die Einfahrt den Führern von Fahrzeugen und Tieren verboten ist und daß die öffentliche Straße ihnen nur aus entgegengesetzter Richtung zugänglich ist. In Ausnahmefällen kann von dieser Vorschrift abgewichen werden durch eine Zusatztafel, welche Auskunft gibt über die Fahrzeuge, auf die diese Vorschrift sich nicht bezieht. 2. Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen Das Verkehrszeichen C, 2 zeigt den Führern von Fahrzeugen und Tieren an, daß die Einfahrt in beiden Richtungen verboten ist und bedeutet, daß die öffentliche Straße ausschließlich den Fußgängern und Anstössern sowie deren Lieferanten vorbehalten ist. Die Zusatztafel die unter dem Verkehrszeichen C, 2 angebracht ist, erlaubt den Kindern auf der öffentlichen Straße zu spielen. 3. Einfahrt verboten für eine bestimmte Art von Fahrzeugen oder Verkehrsteilnehmern Das Verkehrszeichen C, 3a zeigt an, daß die Einfahrt verboten ist für Führer von Kraftfahrzeugen, mit Ausnahme der Führer von Motorrädern mit 2 Räder ohne Beiwagen. 184 Das Verkehrszeichen C, 3b zeigt an, daß die Einfahrt für Motorradfahrer verboten ist. Das Verkehrszeichen C, 3c zeigt an, daß die Einfahrt für Radfahrer verboten ist. Das Verkehrszeichen C, 3d zeigt an, daß die Einfahrt verboten ist für Führer von Fahrrädern mit Hilfsmotor. Das Verkehrszeichen C, 3e zeigt an, daß die Einfahrt verboten ist für Führer von Kraftfahrzeugen, die zur Güterbeförderung bestimmt sind. Die Aufschrift einer Tonnagezahl auf dem Umriß des Fahrzeuges oder auf einer Zusatztafel bedeutet, daß das Verbot nur gilt, wenn das höchstzulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges oder der aneinandergekuppelten Fahrzeuge diese Zahl übersteigt. Das Verkehrszeichen C, 3f zeigt an, daß die Einfahrt verboten ist für Führer von Kraftfahrzeugen, an welche andere Anhänger als Sattelanhänger oder einachsige Anhänger angehängt sind. Die Aufschrift einer Tonnagezahl auf dem Umriß des Anhängers oder auf einer Zusatztafel bedeutet, daß das Verbot nur gilt, wenn das höchstzulässige Gesamtgewicht des Anhängers diese Zahl übersteigt. 185 Das Verkehrszeichen C, 3 g zeigt an, daß der Durchgang für Fußgänger verboten ist. Das Verkehrszeichen C, 3h zeigt an, daß die Einfahrt verboten ist für Fahrzeuge, die mit Zugtieren bespannt sind. Das Verkehrszeichen C, 3j zeigt an, daß die Einfahrt verboten ist für Führer von Handkarren. Das Verkehrszeichen C, 3k zeigt an, daß die Einfahrt verboten ist für Führer von landwirtschaftlichen Traktoren und selbstfahrenden landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen. Das Verkehrszeichen C, 3 / zeigt an, daß die Einfahrt verboten ist für Führer von Kraftfahrzeugen, welche Explosivstoffe oder leicht brennbare Stoffe in grösseren Mengen als auf einer Zusatztafel angegeben sind, befördern. 186 Das Verkehrszeichen C, 3m zeigt an, daß die Einfahrt verboten ist für Führer von Kraftfahrzeugen, welche wasserverschmutzende Stoffe in grösseren Mengen als auf einer Zusatztafel angegeben sind, befördern. 4. Einfahrt verboten für verschiedene Fahrzeugarten Die Verkehrszeichen C, 4a und C, 4b zeigen an, daß die Einfahrt verboten ist für mehrere Arten von Fahrzeugen oder Verkehrsteilnehmern. Außerhalb der Ortschaften kann kein Verkehrszeichen aufgestellt werden, das mehr als zwei Figuren aufweist oder innerhalb der Ortschaften ein solches mit mehr als drei Figuren. 5. Einfahrt verboten für Fahrzeuge, deren Gesamtbreite . . . Meter übersteigt Das Verkehrszeichen C, 5 zeigt an, daß die Einfahrt verboten ist für Fahrzeuge, deren Gesamtbreite . . . m übersteigt. 6. Einfahrt verboten für Fahrzeuge, deren Gesamthöhe . . . Meter übersteigt Das Verkehrszeichen C, 6 zeigt an, daß die Einfahrt verboten ist für Fahrzeuge, deren Gesamthöhe . . . m übersteigt. 187 7. Einfahrt verboten für Fahrzeuge, deren Ladegewicht . . . Tonnen übersteigt Das Verkehrszeichen C, 7 zeigt an, daß die Einfahrt verboten ist für Fahrzeuge, deren Ladegewicht . . . Tonnen übersteigt. 8. Einfahrt verboten für alle Fahrzeuge, deren wirkliche Achslast . . . Tonnen übersteigt Das Verkehrszeichen C, 8 zeigt an, daß die Einfahrt verboten ist für alle Fahrzeuge, deren wirkliche Achslast . . . Tonnen übersteigt. 9. Einfahrt verboten für Fahrzeuge oder Aggregate von gekuppelten Fahrzeugen, deren Länge . . . Meter übersteigt Das Verkehrszeichen C, 9 zeigt an, daß die Einfahrt verboten ist für Fahrzeuge oder Aggregate von gekuppelten Fahrzeugen, deren Länge . . . m übersteigt. 10. Mindestabstand zwischen fahrenden Fahrzeugen . . . Meter Das Verkehrszeichen C, 10 zeigt an, daß es den Führern von Kraftfahrzeugen verboten ist zu fahren, ohne daß ein Abstand von mindestens . . . m zwischen den Fahrzeugen besteht. 188 11. Abbiegen verboten Das Verkehrszeichen C, 11a zeigt an, daß es den Führern verboten ist nach links abzubiegen. Das Verkehrszeichen C, 11b zeigt an, daß es den Führern verboten ist nach rechts abzubiegen. 12. Wenden verboten Das Verkehrszeichen C, 12 zeigt an, daß es den Führern verboten ist zu wenden. 13. Überholen verboten Das Verkehrszeichen C, 13aa zeigt an, daß es den Führern von Kraftfahrzeugen verboten ist Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme der zweirädrigen Motorräder ohne Beiwagen, zu überholen. Das Verkehrszeichen C, 13ba zeigt an, daß es den Führern von Kraftfahrzeugen, die zur Güterbeförderung bestimmt sind und deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, verboten ist zu überholen. Eine Zusatztafel kann das höchstzulässige Gesamtgewicht umändern, über das hinaus sich das Verbot bezieht. 189 14. Geschwindigkeitsbeschränkung Das Verkehrszeichen C, 14 zeigt den Führern an, daß die Höchstgeschwindigkeit auf die Zahl die auf dem Verkehrszeichen angezeigt ist, beschränkt ist. Unter diese Zahl kann die Aufschrift «km» hinzugefügt werden. Wenn die Geschwindigkeitsbeschränkung sich nur auf Fahrzeuge deren höchstzulässiges Gesamtgewicht eine bestimmte Tonnagezahl übersteigt bezieht, wird eine ergänzende Aufschrift auf eine Zusatztafel unter dem Verkehrszeichen angebracht. 15. Hupverbot Das Verkehrszeichen C, 15 wird gebraucht, um das Hupverbot in Erinnerung zu rufen. 16. Verboten weiterzufahren ohne anzuhalten Das Verkehrszeichen C, 16 zeigt an, daß es verboten ist an einem Zollposten vorbeizufahren ohne dort anzuhalten. Das gleiche Verkehrszeichen mit einer andern Aufschrift kann gebraucht werden, um andere Stellen anzuzeigen wo es verboten ist weiterzufahren ohne anzuhalten. 17. Verbots- oder Beschränkungsende Das Verkehrszeichen C, 17a zeigt die Stelle an, ab welcher sämtliche, für fahrende Fahrzeuge durch Verbotszeichen angezeigte Verbote, aufgehoben sind, 190 Das Verkehrszeichen C, 17b zeigt das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung an. Das Verkehrszeichen C, 17c oder C, 17d zeigt das Ende des Überholverbots an. Allgemeine Bestimmungen über Verbots- oder Beschränkungszeichen Die Verkehrszeichen C, 17a, C, 17b, C, 17c und C, 17d können an der Rückseite der Verbots- oder Beschränkungszeichen, die für den Gegenverkehr bestimmt sind, angebracht werden. Die Grundfarbe der Verbots- oder Beschränkungszeichen ist weiß oder gelb. Der Durchmesser der Verbots- oder Beschränkungszeichen darf außerorts nicht weniger als 0,60 m und innerorts nicht weniger als 0,40 m betragen. IV. GEBOTSZEICHEN 1. Vorgeschriebene Fahrtrichtung Das Verkehrszeichen D, 1a zeigt den Fahrzeugführern die vorgeschriebene(
- n)Richtung(
- en)an, gemäß der oder den Richtungen die die Pfeile anzeigen. Letztere können so umgeändert werden wie es die Ortslage erfordert. 191 2. Vorgeschriebene Vorbeifahrt Das Verkehrszeichen D, 2, das an einer Verkehrsinsel oder vor einem Hindernis aufgestellt ist, zeigt den Führern an, daß sie auf der durch den Pfeil bezeichneten Seite an der Verkehrsinsel oder an dem Hindernis vorbeifahren müssen. Dieser Pfeil kann umgekehrt werden. 3. Vorgeschriebener Kreisverkehr Das Verkehrszeichen D, 3 zeigt den Führern die Fahrtrichtung an, die sie einschlagen müssen. 4. Vorgeschriebener Radweg Das Verkehrszeichen D, 4 zeigt den Radfahrern an, daß sie den Radweg benutzen müssen und den Führern von andern Fahrzeugen, daß sie diesen Weg nicht benutzen dürfen. 5. Vorgeschriebener Fußgängerweg Das Verkehrszeichen D, 5 zeigt den Fußgängern an, daß sie den Weg, dessen Eingang mit diesem Verkehrszeichen gekennzeichnet ist, benutzen müssen und den andern Verkehrsteilnehmern, daß sie denselben nicht benutzen dürfen. 192 6. Vorgeschriebener Reitweg Das Verkehrszeichen D, 6 zeigt den Reitern an, daß sie den Weg, dessen Eingang mit diesem Verkehrszeichen gekennzeichnet ist, benutzen müssen und den andern Verkehrsteilnehmern, daß sie denselben nicht benutzen dürfen. 7. Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit Das Verkehrszeichen D, 7 zeigt den Kraftfahrzeugführern an, daß sie mindestens mit der angezeigten Geschwindigkeit fahren müssen. Unter diese Zahl kann die Aufschrift «km» hinzugefügt werden. 8. Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit Das Verkehrszeichen D, 8 zeigt das Ende der durch das Verkehrszeichen D, 7 vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit an. 9. Schneeketten vorgeschrieben Das Verkehrszeichen D, 9 zeigt den Führern von Kraftfahrzeugen ,mit Ausnahme der Motorräder, an, daß sie nur fahren dürfen, wenn auf wenigstens zwei Antriebsrädern Schneeketten aufgelegt sind. 193 Allgemeine Bestimmungen über die Gebotszeichen Der Durchmesser der Gebotszeichen darf außerorts nicht weniger als 0,60 m und innerorts nicht weniger als 0,40 m betragen. Jedoch können Gebotszeichen, deren Durchmesser nicht weniger als 0,30 m betragen, zusammen mit Leuchtzeichen gebraucht oder an den Säulen der Verkehrsinseln angebracht werden. V. HINWEISZEICHEN 1. Vorwegweiser Die Vorwegweiser E, 1a, E, 1b und E, 1c zeigen den Führern die Richtungen an denen sie folgen müssen um die bezeichneten Ortschaften zu erreichen. Das Verkehrszeichen E, 1b wird gebraucht auf den Autobahnen und auf den Straßen die den Kraftfahrzeugen vorbehalten sind, sowie beim Herannahen an solche Straßen. 2. Vorwegweiser für eine Sackgasse DerVorwegweiser E, 2a oder E, 2b zeigt das Herannahen an eine öffentliche Straße ohne Ausgang an. Das Symbol das sich auf diesem Verkehrszeichen befindet kann so umgeändert werden, daß es der wirklichen Ortslage entspricht. Der rote Barren kann durch ein Verbots- oder Beschrànkungszeichen ersetzt werden. 194 3. Vorwegweiser zum Linksabbiegen Der Vorwegweiser E, 3 wird gebraucht um den Führern den Weg zum Linksabbiegen anzuzeigen in dem Falle wo es verboten ist an der nächsten Kreuzung nach links abzubiegen. Das Symbol das sich auf diesem Verkehrszeichen befindet kann so umgeändert werden, daß es der wirklichen Ortslage entspricht. 4. Vorwegweiser zum Einordnen an Kreuzungen mit mehrspurigen Fahrbahnen Der Vorwegweiser E, 4 wird gebraucht um den Führern, gemäß den Richtungspfeilen, den zu wählenden Weg anzuzeigen. 5. Wegweiser Die Wegweiser E, 5a, E,5b und E, 5d werden gebraucht, um die einzuschlagende Richtung anzuzeigen um eine bestimmte Ortschaft zu erreichen. Das Verkehrszeichen E, 5b wird gebraucht auf den Autobahnen und auf den Straßen die den Kraftfahrzeugen vorbehalten sind, sowie beim Herannahen an solche Straßen. Die Tafel, welche die Straßennummer angibt, kann über dem oder den Wegweisern angebracht werden. 195 6. Wegweiser zu einem Flughafen Die Wegweiser E, 6a und E, 6b werden gebraucht, um die einzuschlagende Richtung anzuzeigen um einen Flughafen zu erreichen. Das Verkehrszeichen E, 6b wird gebraucht auf den Autobahnen und auf den Straßen die den Kraftfahrzeugen vorbehalten sind, sowie beim Herannahen an solche Straßen. 7. Wegweiser zu einem Campingplatz Das Verkehrszeichen E, 7 wird gebraucht, um die Richtung anzuzeigen, der zu folgen ist, um einen Campingplatz zu erreichen. 8. Wegweiser zu einer Jugendherberge Das Verkehrszeichen E, 8 wird gebraucht, um die Richtung anzuzeigen, der zu folgen ist, um eine Jugendherberge zu erreichen. 9. Ortstafel Das Verkehrszeichen E, 9a wird gebraucht, um den Anfang einer Ortschaft anzuzeigen. 196 Das Verkehrszeichen E, 9c wird gebraucht, um das Ende einer Ortschaft anzuzeigen. Dieses Verkehrszeichen kann auf der Rückseite des Zeichens E, 9a angebracht werden. 10. Bestätigungszeichen Das Verkehrszeichen E, 10 wird gebraucht, um die richtige Richtung zu bestätigen, um bestimmte Ortschaften zu erreichen. Dieses Verkehrszeichen kann auf der Rückseite eines anderen Zeichens, das für den Gegenverkehr bestimmt ist, angebracht werden. 11. Fußgängerüberweg Das Verkehrszeichen E, 11a wird gebraucht, um den Fußgängern und den Führern die Stelle eines Fußgängerüberweges anzuzeigen. 12. Krankenhaus Das Verkehrszeichen E, 12a oder E, 12b zeigt den Führern an, daß sie die in der Nähe von Krankenanstalten notwendigen Maßnahmen treffen müssen, namentlich soweit wie möglich Lärm zu vermeiden. 197 13. Einbahnstraße Das Verkehrszeichen E, 13a oder E, 13b wird gebraucht um den Verkehrsteilnehmern zu bestätigen, daß sie sich auf einer öffentlichen Straße mit Einbahnverkehr befinden. 14. Straße ohne Ausgang Das Verkehrszeichen E, 14 zeigt eine Sackgasse, eine öffentliche Straße die nicht benutzbar ist oder die in einem Feldweg endigt, oder eine Straße auf welcher der Verkehr durch ein Verbots- oder Beschränkungszeichen verboten ist, an. 15. Autobahn Das Verkehrszeichen E, 15 wird gebraucht, um den Verkehrsteilnehmern die Stelle anzuzeigen, ab welcher die besonderen Verkehrsvorschriften auf Autobahnen Geltung haben. 16. Ende der Autobahn 198 Das Verkehrszeichen E, 16 zeigt den Verkehrsteilnehmern die Stelle an, ab welcher die besonderen Verkehrsvorschriften auf Autobahnen keine Geltung mehr haben. Das Verkehrszeichen E, 16 kann ebenfalls gebraucht und wiederholt werden, um das Herannahen an das Ende einer Autobahn anzuzeigen; jedes so gebrauchte Zeichen trägt in seinem unteren Teil die Angabe über die Entfernung zwischen dem Standort des Zeichens und dem Ende der Autobahn. 17. Kraftfahrzeugstraße Das Verkehrszeichen E, 17 zeigt den Verkehrsteilnehmern die Stelle an, ab welcher die besonderen Verkehrsvorschriften gelten auf Straßen die den Kraftfahrzeugen vorbehalten sind, außer auf Autobahnen. Eine unterdem Zeichen E, 17 angebrachte Zusatztafel kann darauf hinweisen, daß die Zufahrt der Kraftfahrzeuge zu den angrenzenden Grundstücken erlaubt ist. Das Verkehrszeichen E, 17 kann ebenfalls gebraucht werden, um das Herannahen einer Straße anzuzeigen, auf welcher die Verkehrsvorschriften dieselben als auf den Autobahnen sind; jedes so gebrauchte Zeichen trägt entweder in seinem unteren Teil die Angabe über die Entfernung zwischen dem Standort des Zeichens und dem Anfang dieser Straße, oder eine Zusatztafel nach Muster 1 des Kapitels VII des gegenwärtigen Artikels. 18. Ende einer Kraftfahrzeugstraße Das Verkehrszeichen E, 18 zeigt den Verkehrsteilnehmern die Stelle an, ab welcher die besonderen Verkehrsvorschriften auf Straßen die den Kraftfahrzeugen vorbehalten sind, keine Geltung mehr haben. Das Verkehrszeichen E, 18 kann auch gebraucht und wiederholt werden, um das Herannahen an das Ende einer Kraftfahrzeugstraße anzuzeigen; jedes so gebrauchte Zeichen trägt in seinem unteren Teil die Angabe über die Entfernung zwischen dem Standort des Zeichens und dem Ende der Straße die den Kraftfahrzeugführern vorbehalten ist. 199 19. Omnibushaltestelle Das Verkehrszeichen E, 19 zeigt eine Omnibushaltestelle an. 20. Straßenbahnhaltestelle Das Verkehrszeichen E, 20 zeigt eine Straßenbahnhaltestelle an. 21a. Kriechspur Das Verkehrszeichen E, 21a zeigt den Führern von verschiedenen Fahrzeugarten die Stelle an, ab welcher sie verpflichtet sind, auf einer Kriechspur zu fahren. Eine Zusatztafel gibt die Tonnagezahl oder das Symbol der Fahrzeuge an auf welche sich diese Vorschrift bezieht. 21b. Schülerlotsen Das Verkehrszeichen E, 21b zeigt den Führern das Vorhandensein eines Fußgängerüberweges an, wo Schülerlotsen den Schülern beim Überqueren der Fahrbahn behilflich sein können. 200 21c. Öffentliche Beleuchtung Das Verkehrszeichen E, 21c kann benutzt werden, um anzuzeigen, daß die öffentliche Beleuchtung während der Nacht erlischt. Die Uhrzeit des Erlöschens kann in weißer Farbe auf das Symbol eingetragen werden. 21d. Straßenbezeichnung Das Verkehrszeichen E, 21d zeigt in Ziffern die Ordnungsnummer der öffentlichen Straße an. Handelt es sich um eine große internationale Verkehrsstraße, so steht vor der Ordnungsnummer der Buchstabe E. 22. Umleitung Das Verkehrszeichen E, 22a zeigt den Beginn einer Umleitung an. Das Zeichen kann an Kreuzungen, Gabelungen und Einmündungen der Umleitungsstraße wiederholt werden. Die Aufschrift «Umleitung» kann durch die Angabe der zu erreichenden Ortschaft ersetzt werden. Die Umleitung kann durch den Vorwegweiser E, 22b, der den gesperrten Straßenabschnitt und den empfohlenen Umleitungsweg anzeigt, angekündigt werden. Wenn die Umleitung sich nur auf bestimmte Fahrzeugarten bezieht, wird das Verkehrszeichen C, 2 auf der Vorwegweisertafel durch eines der Zeichen C, 3 bis C, 9 ersetzt. 201 23. Hilfsposten Das Verkehrszeichen F, 1a kann gebraucht werden, um die Nähe eines Hilfspostens anzuzeigen. 24. Pannenhilfe Das Verkehrszeichen F, 2 kann gebraucht werden, um die Nähe einer Reparaturwerkstätte anzuzeigen. 25. Telefon Das Verkehrszeichen F, 3 kann gebraucht werden, um die Nähe einer Fernsprechstelle anzuzeigen. 202 26. Tankstelle Das Verkehrszeichen F, 4 kann gebraucht werden, um die Nähe einer Tankstelle anzuzeigen. 27. Hotel oder Motel Das Verkehrszeichen F, 5 kann gebraucht werden ,um die Nähe eines Hotels oder Motels anzuzeigen. 28. Restaurant Das Verkehrszeichen F, 6 kann gebraucht werden, um die Nähe eines Restaurants anzuzeigen. 203 29. Getränkeausgabe oder Café Das Verkehrszeichen F, 7 kann gebraucht werden ,um die Nähe einer Getränkeausgabe oder eines Cafés anzuzeigen. 30. Picknickplatz Das Verkehrszeichen F, 8 kann gebraucht werden, um die Nähe eines Platzes anzuzeigen, der für die Einnahme eines Imbisses eingerichtet ist. 31. Fußwanderungen Das Verkehrszeichen F, 9 kann gebraucht werden, um die Nähe eines Platzes anzuzeigen, der als Ausgangspunkt für Fußwanderungen eingerichtet ist. Die Durchschnittsdauer der Fußwanderung kann auf dem Zeichen eingetragen sein. 204 32. Campingplatz Das Verkehrszeichen F, 10 kann gebraucht werden, um die Nähe eines Campingplatzes anzuzeigen. 33. Wohnwagenplatz Das Verkehrszeichen F, 11 kann gebraucht werden, um die Nähe eines Wohnwagenplatzes anzuzeigen. 34. Camping- und Wohnwagenplatz Das Verkehrszeichen F, 12 kann gebraucht werden, um die Nähe eines Camping- und Wohnwagenplatzes anzuzeigen. 205 35. Jugendherberge Das Verkehrszeichen F, 13 kann gebraucht werden, um die Nähe einer Jugendherberge anzuzeigen. 36. Ort Das Verkehrszeichen F, 14 kann gebraucht werden, um einen Ort oder eine Landschaft anzuzeigen. 37. Stationieren auf einem Bürgersteig Das Verkehrszeichen F, 15 kann gebraucht werden, um den Führern von Fahrzeugen, welche ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 3.500 kg nicht überschreiten, anzuzeigen, daß das Stationieren auf dem Bürgersteig erlaubt ist. Das Symbol zeigt die vorgeschriebene Art der Abstellung der Fahrzeuge an. 38. Seitenstreifen nicht befahrbar Das Verkehrszeichen F, 16 kann gebraucht werden, um den Fahrzeugführern anzuzeigen, daß der Seitenstreifen nicht befahrbar ist. 206 Allgemeine Bestimmungen betreffend die Hinweiszeichen Die Grundfarbe der Verkehrszeichen kann entweder weiß oder gelb sein. Die Symbole der Verkehrszeichen E, 15 und E, 17 können verkleinert auf den Verkehrszeichen E, 1, E, 5b, E, 5d und E, 6b wiedergegeben werden. Die Entfernung zwischen dem Standort der Verkehrszeichen F, 1 bis F, 13 und den darauf vermerkten Orten kann auf diesen Verkehrszeichen angegeben werden. VI. ANHALTE-, STATIONIERUNGS- UND PARKZEICHEN 1. Stationierungsverbot
- a)Das Verkehrszeichen C, 18 wird gebraucht, um die Stellen anzuzeigen, wo das Stationieren verboten oder beschränkt ist.
- b)In Abweichung zu den Bestimmungen des Artikels 108 gelten alle Stationierungsverbote und -beschränkungen nur für die Seite der Fahrbahn, auf welcher das Verkehrszeichen C, 18 aufgestellt ist.
- c)Die Stationierungsverbote und -beschränkungen gelten vom Standort des Verkehrszeichens bis zur nächsten Kreuzung, Gabelung oder Einmündung, außer im Falle gegenteiliger Hinweise, entweder durch eine Zusatztafel, welche die Länge der Verbotsstrecke angibt und welche dem Muster 2 des Kapitels VII gegenwärtigen Artikels entspricht, oder entsprechend den Bestimmungen des folgenden Absatzes e).
- d)Unter dem Verkehrszeichen C, 18, das an der Stelle aufgestellt ist, wo das Verbot beginnt, kann eine Zusatztafel gemäß dem in Kapitel VII gegenwärtigen Artikels angegebenen Muster 3a oder 4a angebracht werden. Unter den Verkehrszeichen, die das Verbot wiederholen, kann eine Zusatztafel gemäß dem in Kapitel VII gegenwärtigen Artikels angegebenen Muster 3b oder 4b angebracht werden. An der Stelle, wo das Verbot endet, kann ein neues Verbotszeichen aufgestellt werden, das durch eine Zusatztafel gemäß dem in Kapitel VII gegenwärtigen Artikels angegebenen Muster 3c oder 4c ergänzt wird. Die Tafeln des Musters 3 werden parallel und die des Musters 4 senkrecht zur Straßenachse aufgestellt. Die gegebenenfalls auf den Tafeln des Musters 3 angegebenen Entfernungen sind jene, für welche das Verbot in Pfeilrichtung gilt.
- e)Wenn das Verbot vor der nächsten Kreuzung, Gabelung oder Einmündung endet, wird das Verkehrszeichen C, 18 mit der im vorstehenden Absatz
- d)beschriebenen Zusatztafel für Verbotsende aufgestellt. Gilt jedoch das Verbot nur für eine kurze Strecke, genügt ein einziges Verkehrszeichen mit der Zusatztafel des Musters 3.
- f)Auf den von den Gemeindeverwaltungen auf Grund eines genehmigten Gemeindereglementes mit Parkuhren versehenen Plätzen, ist das Stationieren gebührenpflichtig und seine Dauer auf die Laufzeit des Uhrwerks beschränkt. 207
- g)Die Angaben auf einer Zusatztafel, die unter dem Verkehrszeichen C, 18 angebracht ist, können das Verbot wie folgt beschränken: auf die Tage der Woche oder des Monats oder auf die Stunden, während welchen das Verbot gilt, auf die Dauer, während welcher das Stationierungsverbot nicht gilt, auf die Ausnahmen betreffend bestimmte Verkehrsteilnehmer
- h)Die unter dem Verkehrszeichen C, 18 angebrachte Zusatztafel zeigt den Fahrzeugführern an, daß das Stationieren auch auf dem Seitenstreifen verboten ist. 2. Anhalte- und Stationierungsverbot Das Verkehrszeichen C, 19 wird gebraucht, um die Stellen anzuzeigen, wo das Anhalten und Stationieren verboten sind. Die Bestimmungen unter b), c), d), e),
- g)und
- h)betreffend das Verkehrszeichen C, 18 gelten ebenfalls für das Verkehrszeichen C, 19 und reglementieren in diesem Falle das Anhalten und das Stationieren. 3. Abwechselndes Stationierungsverbot Die Verkehrszeichen C, 20a und C, 20b werden gebraucht, um die Stellen anzuzeigen, wo das Stationieren bald auf der einen, bald auf der anderen Seite der Fahrbahn erlaubt ist. Das Stationierungsverbot gilt auf der Seite des Verkehrszeichens C, 20a an den Tagen mit ungeradem Datum und auf der Seite des Verkehrszeichens C, 20 b an den Tagen mit geradem Datum. Falls der Seitenwechsel nicht um Mitternacht erfolgt, muß eine Zusatztafel die Uhrzeit des Wechsels angeben. 208 Erfolgt der Seitenwechsel nicht alle 24 Stunden, so sind die Ziffern I und Il auf den Verkehrszeichen C, 20a und C, 20b durch die geltenden Wechselperioden zu ersetzen, z. B. 1-15 und 16-31 bei einem Wechsel am 1. und am 16. eines jeden Monats. Die Bestimmungen unter b), c), d), e),
- g)und
- h)betreffend das Verkehrszeichen C, 18 gelten ebenfalls für die Verkehrszeichen C, 20a und C, 20b. 4. Zone mit Stationierungszeitbeschränkung Das Verkehrszeichen C, 21 wird gebraucht um in den Ortschaften die Einfahrt in eine Zone anzuzeigen, wo jedes Stationieren zeitbegrenzt ist. Auf dem unteren Teil dieses Verkehrszeichens muß sich zusätzlich befinden: entweder das Symbol einer Stationierungsscheibe, welches den Fahrern die Verpflichtung anzeigt, eine Stationierungsscheibe, welche die Ankunftzeit angibt, sichtbar anzubringen, sowie die erlaubte Stationierungsperiode zu befolgen, oder das Symbol einer Parkuhr, welches den Fahrern die Verpflichtung anzeigt, eine Taxe zu entrichten und die auf Grund des Betriebes der Parkuhr beschränkte Stationierungszeit zu befolgen. Die Tage und die Tageszeiten, während denen die Beschränkung gilt, sowie die Modalitäten dieser Beschränkung können auf dem Verkehrszeichen selbst oder auf einer Zusatztafel unter dem Verkehrszeichen C, 21 angegeben werden. Zonen, in denen das gebührenfreie Stationieren beschränkt ist, sind gekennzeichnet durch die Verkehrszeichen C, 18 mit Zusatztafeln, auf welchen das Symbol einer Stationierungsscheibe aufgetragen ist, sowie durch einen blauen Farbstreifen, der in etwa 1,80 m Höhe auf den Trägern dieser Verkehrszeichen angebracht ist. 209 5. Parkplatz Das Verkehrszeichen E, 23 wird gebraucht, um die Stelle anzuzeigen, wo das Parken erlaubt ist. Richtung und Entfernung des Parkplatzes oder die Fahrzeugarten, für die der Platz bestimmt ist, können auf dem Verkehrszeichen selbst oder auf einer Zusatztafel die unter dem Verkehrszeichen angebracht ist, angegeben werden. Solche Beschriftungen können ebenfalls die erlaubte Parkdauer beschränken, sowie anzeigen, ob das Parken frei oder gebührenpflichtig ist. 6. Beschränkung der Parkdauer Das Verkehrszeichen E, 23a wird gebraucht, um die Stellen anzuzeigen wo das Parken zeitbegrenzt ist und für die Fahrer die Verpflichtung nach sich zioht, eine Stationierungsscheibe welche die Ankunftszeit angibt, sichtbar anzubringen, sowie die erlaubte Parkperiode zu befolgen. 7. Ende der Zone mit Stationierungszeitbeschränkung 210 Das Verkehrszeichen E, 24 wird gebraucht, um in einer Ortschaft die Ausfahrt aus einer Zone anzuzeigen, wo jedes Stationieren zeitbegrenzt ist und deren Zufahrten mit dem Verkehrszeichen C, 21 versehen sind. Das Symbol einer Stationierungsscheibe oder einer Parkuhr, welche gebraucht wurde, um die Einfahrt in die Zone anzugeben, kann auf dem Verkehrszeichen E, 24 in hellgrauer Farbe aufgetragen werden. Das Verkehrszeichen E, 24 kann auf der Rückseite des Verkehrszeichens C, 21 das für den entgegenkommenden Verkehr bestimmt ist, angebracht werden. VII. ZUSATZTAFELN
- a)Die Grundfarben der Zusatztafeln sind weiß oder gelb mit schwarzen oder blauen Beschriftungen. geben die Entfernung zwischen dem Verkehrsb) Die Zusatztafeln des Musters 1 zeichen und dem Beginn der gefährlichen Strecke oder der Zone an, in der die Regelung gilt.
- c)Die Zusatztafeln des Musters 2 geben die Länge des gefährlichen Abschnitts oder der Zone an, in der die Regelung gilt.
- d)Die Zusatztafeln werden unter dem Verkehrszeichen angebracht.
- e)Die Zusatztafeln des Musters 3 und des Musters 4 betreffend Anhalteverbote und -beschränkungen oder Stationierungsverbote und -beschränkungen begreifen die nachfolgenden Varianten 3a, 3b, 3c sowie 4a, 4b und 4c: Artikel 3. Artikel 108 des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses von 23. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: «Mit Ausnahme der in Artikel 107 für das Aufstellen der Verkehrszeichen C, 17a, C, 17b, C, 17c, C, 17d, D, 2, E, 9c, E, 10 und E, 24 vorgesehenen Bestimmungen, müssen alle Verkehrszeichen auf der rechten Seite in der Verkehrsrichtung aufgestellt werden. Nötigenfalls können sie auf der linken Seite oder über der Fahrbahn wiederholt werden. 211 Jedes Verkehrszeichen ist auf der ganzen Breite der dem Verkehr freigegebenen Fahrbahn für alle Fahrer, die es betrifft, gültig. Jedoch kann es sich nur auf eine oder mehrere Fahrspuren der Fahrbahn, die durch Längsstreifen markiert sind, beziehen. In diesem Fall muß das Verkehrszeichen durch eine Zusatztafel ergänzt werden, welche die betreffende Fahrspur deutlich anzeigt. Die Verkehrszeichen müssen außerhalb der Fahrbahn so aufgestellt sein, daß sie weder verdeckt sind, noch den Verkehr der Fahrzeuge auf der Fahrbahn behindern. Die Verkehrszeichen, welche am Fahrbahnrand oder auf dem Bürgersteig angebracht sind, müssen so aufgestellt sein, daß sie die Fußgänger so wenig wie möglich behindern. Außerhalb der Ortschaften darf die Mittelsenkrechte der Verkehrszeichen sich höchstens 2 m vom Fahrbahnrand entfernt befinden, es sei denn, daß besondere Umstände dies nicht zulassen. In den Ortschaften darf der Abstand zwischen dem der Fahrbahn am nächsten liegenden Rand des Verkehrszeichens und der Senkrechten zum Fahrbahnrand nicht weniger als 0,50 m betragen. In bestimmten Ausnahmefällen darf dieser Abstand verringert werden. Nötigenfalls können die in Artikel 107 angeführten Verkehrszeichen durch spezielle viereckige oder rechteckige Zusatztafeln, die eine erklärende Aufschrift oder ein Symbol tragen, ergänzt werden. Um der besonderen Ortslage und den Erfordernissen der Verkehrssicherheit Rechnung zu tragen, können die Ausmaße der in Artikel 107 angegebenen Verkehrszeichen abgeändert werden. In allen Fällen in denen die Verkehrszeichen auf ihren eigenen Trägern befestigt sind, müssen diese Träger weiß gestrichen sein. Jedoch müssen die Träger der Verkehrszeichen C, 21 und E, 24 mit einem blauen Farbstreifen in etwa 1,80 m Höhe versehen sein.» Artikel 4. Der letzte Absatz des Artikels 109 des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: «In Betrieb befindliche leuchtende oder nicht leuchtende Farbzeichen, die den Verkehr an einer bestimmten Stelle regeln, setzen in allen Fällen die in Artikel 107 unter B, 5 (Vorfahrt für Gegenverkehr), A, 22a, A, 22b und A, 22c (Kreuzung mit einer oder mehreren Straßen ohne Vorfahrt), B, 1 (Vorfahrt abtreten), B, 2a (Hait), B, 2aa (Halt vor der Kreuzung), B, 3 (Straße mit Vorfahrt) und B, 6 (Vorfahrt gegenüber dem Gegenverkehr) vorgesehenen Verkehrszeichen außer Kraft.» Artikel 5. Der letzte Absatz des abgeänderten Artikels 110 des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch die drei folgenden Absätze ersetzt: «Die an der Fahrbahnseite in Zickzackform angebrachten weißen Linien oder die mit durchge- zogenen gelben Linien versehenen Ränder eines Bürgersteiges oder einer Fahrbahn, bedeuten ein Stationierungsverbot auf der entsprechenden Seite der Fahrbahn für die gesamte Länge dieser Linien. Nicht als Sicherheitslinien gelten die durchgezogenen Linien, die die Fahrbahnränder begrenzen, um diese besser sichtbar zu machen, oder die, mit Querlinien verbunden, die Stationierungstellen auf der Fahrbahn begrenzen. Das Kennzeichnen einer Fahrbahnzone durch parallelverlaufende Schräglinien, die mit einer durchgezogenen Linie umgeben sind, bedeutet, daß die Fahrzeugführer diese Zone nicht befahren dürfen. Artikel 6.
Artikel 111des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom 23.
November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: «Außerhalb der Ortschaften werden alle in den Artikeln 107 bis 110 vorgesehenen Verkehrszeichen von der Bauverwaltung aufgestellt und unterhalten. Diese Verkehrszeichen sind bindend für alle Verkehrsteilnehmer. 212 Im Innern der Ortschaften werden alle in den Artikeln 107 bis 110 vorgesehenen Verkehrszeichen von den Gemeindeverwaltungen aufgestellt und unterhalten. Jedoch haben die unter II, III, IV und VI des Artikels 107 vorgesehenen Verkehrszeichen, die in Artikel 109 vorgesehenen Verkehrsregler, sowie die Fahrbahnmarkierungen, die eine Stationierungsbeschränkung anzeigen, nur Rechtsgeltung, sofern sie in Ausführung eines Gemeindereglementes aufgestellt sind, das gemäß Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Februar 1955 betreffend die Reglementierung des Verkehrs auf allen öffentlichen Straßen, erlassen wurde. An Bahnübergängen, sowie auf Bahnhofsvorplätzen, auf Güterhöfen und auf anderen Dependenzien der Eisenbahnen, die dem Publikum zugänglich sind, werden die in den Artikeln 107 bis 110 vorgesehenen Zeichen und Lichter von der Nationalen Gesellschaft der luxemburgischen Eisenbahnen, vorbehaltlich der Genehmigung des Verkehrsministers, aufgestellt und unterhalten. Jedoch werden an Bahnübergängen die in Artikel 107 unter A, 26 (bewachter Bahnübergang), A, 27a (unbewachter Bahnübergang), A, 29a, A, 29b, A, 29c (zusätzliche Verkehrszeichen an Bahnübergängen), B, 2a (Hait), B, 2aa (Halt vor der Kreuzung), C, 13aa und C, 13ba (Überholen verboten) vorgesehenen Zeichen von der Bauverwaltung, vorbehaltlich der Genehmigung des Verkehrsministers, aufgestellt und unterhalten. Unterläßt es eine Gemeinde, das Verkehrszeichen B, 1 (Vorfahrt abtreten), B, 2a (Halt), oder B, 2aa (Halt vor der Kreuzung)auf denjenigen öffentlichen Straßen aufzustellen, welche mit den nachfolgend genannten Straßen eine Kreuzung, Gabelung oder Einmündung bilden, sowie das Aufstellen der Zeichen A, 22a, A, 22b oder A, 22c (Kreuzung mit einer oder mehreren Straßen ohne Vorfahrt) oder B, 3 (Strasse mit Vorfahrt) auf diesen selben Straßen, so übernimmt die Bauverwaltung auf Kosten der Gemeinden das Aufstellen dieser Verkehrszeichen, deren Befolgen ohne weiteres obligatorisch wird: 1. Große internationale Verkehrsstraßen:
- a)E 9: Steinfort-Luxemburg-Frisingen;
- b)E 42: Remich-Luxemburg -Echternach. 2. Andere Straßen:
- a)N° 1: Luxemburg-Trier;
- b)N° 4: Luxemburg -Esch -Alzette;
- c)N° 5: Luxemburg-Longwy;
- d)N° 7: Luxemburg-Diekirch-Stavelot;
- e)N° 15: Ettelbruck-Bastogne. Innerhalb der Ortschaften kann die Vorfahrt, welche für die im vorhergehenden Absatz erwähnten Straßen gilt, abgeändert werden, wenn die Ortslage und die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer eine solche Abänderung rechtfertigen. Unterläßt es eine Gemeinde, die in den Artikeln 107 bis 110 vorgesehenen und durch die Ortslage sowie die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer gebotenen Verkehrszeichen aufzustellen, so übernimmt die Bauverwaltung auf Kosten der Gemeinden das Aufstellen dieser Verkehrszeichen, deren Befolgen ohne weiteres obligatorisch wird.» Artikel 7. Der vorletzte Absatz unter
- a)des Artikels 118 des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: «
- a)wenn das Verkehrszeichen D, 2 (vorgeschriebene Vorbeifahrt) vorschreibt, die Verkehrsinsel, die Verkehrssäule oder die Vorrichtung auf einer bestimmten Seite zu umfahren;» 213 Artikel 8. Der vorletzte Absatz des abgeänderten Artikels 126 des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: «Nichtsdestoweniger ist an all diesen Stellen, mit Ausnahme der Kreuzungen, Gabelungen und Einmündungen, sowie der Stellen, welche durch ein Verkehrszeichen für Überholverbot gekennzeichnet sind, das Überholen erlaubt, wenn es ausgeführt werden kann, ohne dabei die linke Hälfte der Fahrbahn zu benutzen, oder die Sicherheitslinie zu überfahren, wenn eine solche vorhanden ist.» Artikel 9. Die Absätze 3 und 4 unter A des Artikels 136 des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 werden durch folgenden Text ersetzt: «3° Die Vorfahrt gehört weder dem Verkehrsteilnehmer, der auf einer mit den Verkehrszeichen B, 1 (Vorfahrt abtreten), B, 2a (Halt), B, 2aa (Hait vor der Kreuzung) oder C, 2 (allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen) versehenen Fahrbahnen verkehrt, noch dem Verkehrsteilnehmer, der auf einem dem öffentlichen Verkehr geschlossenen Privatweg oder einem Feldweg fährt; 4° Die Vorfahrt gehört dem Verkehrsteilnehmer nicht, der in verbotener Richtung auf einer mit dem Verkehrszeichen C, 1a (Einfahrt verboten) versehenen Fahrbahn verkehrt.» Artikel 10. Der zweite Absatz des abgeänderten Artikels 137 des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: «Jeder Fahrer, der in Richtung des roten Pfeiles des Verkehrszeichens B, 5 (Vorfahrt für Gegenverkehr) verkehrt, muß demjenigen die Vorfahrt überlassen, der in Richtung des blauen oder schwarzen Pfeiles desselben Verkehrszeichens fährt.» Artikel 11. Der sechste Absatz des abgeänderten Artikels 137 des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: «Der Verkehrsteilnehmer, der auf das Vorhandensein eines Bahnüberganges durch die in Artikel 107 unter A, 26 (bewachter Bahnübergang) oder A, 27a (unbewachter Bahnübergang) sowie B, 7 (Andreaskreuz) vorgesehenen Verkehrszeichen aufmerksam gemacht worden ist, muß beim Herannahen an einen solchen Übergang besonders vorsichtig sein und seine Geschwindigkeit mässigen, um jeden Unfall zu vermeiden, und muß dann den Bahnübergang ohne unnötigen Aufenthalt überqueren.» Artikel 12. Der erste Absatz des Artikels 142 des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: «An Fußgängerüberwegen, welche durch parallel zur Straßenachse gezogene Streifen begrenzt sind und gegebenenfalls auf Distanz durch das in Artikel 107 vorgesehene Verkehrszeichen A, 11a (Herannahen an einen Fußgängerüberweg) oder durch das Verkehrszeichen E, 11a (Fußgängerüberweg) gekennzeichnet sind, dürfen die Fahrzeugführer sich nur mit ermässigter Geschwindigkeit nähern, damit sie die Fußgänger nicht behindern, wenn diese den Fußgängerüberweg mit normaler Geschwindigkeit überqueren. Nötigenfalls müssen die Fahrzeugführer anhalten, um die Fußgänger vorbeizulassen.» Artikel 13. Absatz 17° des Artikels 166 des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: «17° Außerhalb der Ortschaften auf der Fahrbahn der öffentlichen Straßen, die mit dem in Artikel 107 unter B, 3 (Straße mit Vorfahrt) vorgesehenen Verkehrszeichen als Vorfahrtsstraße gekennzeichnet sind.» 214 Artikel 14. Unser Verkehrsminister, Unser Finanzminister, Unser Minister der Öffentlichen Arbeiten, Unser Innenminister, Unser Außenminister, Unser Minister der Öffentlichen Macht und Unser Justizminister sind, jeder soweit es ihn betrifft, mit der Ausführung des gegenwärtigen Reglementes betraut, das im Memorial veröffentlicht wird. Palais de Luxembourg, den 27. November 1972. Jean Der Verkehrsminister, Marcel Mart Der Finanzminister, Pierre Werner Der Minister der Öffentlichen Arbeiten, Jean-Pierre Büchler Der Minister der Justiz, des Innern und der Öffentlichen Macht, Eugène Schaus Der Außenminister, Gaston Thorn 215 216 Imprimerie de la Cour Victor BUCK, s. à r. I., Luxembourg