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Règlement grand-ducal du 4 décembre 1974 modifiant et complétant l´arrêté grand-ducal du 23 novembre 1955 portant règlement de la circulation routière

Règlement grand-ducal du 4 décembre 1974 modifiant et complétant l´arrêté grand-ducal du 23 novembre 1955 portant règlement de la circulation routière sur toutes les voies publiques . . . . . . . . .

Artikel 2des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23.

November 1955 wird durch folgende Begriffsbestimmungen ergänzt: « 36° Lieferwagen: Kraftfahrzeug mit einem Eigengewicht liber 400 kg, das zum Gütertransport bestimmt ist und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg nicht übersteigt. 37° Lastkraftwagen: Kraftfahrzeug mit einem Eigengewicht über 400 kg, das zum Gütertransport bestimmt ist und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg übersteigt. 38° Sattelschlepper: Kraftfahrzeug das zum Ziehen eines Sattelanhängers bestimmt ist. » Art. 4. 

Artikel 12unter 7° des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23.

November 1955 wird wie folgt abgeändert und ergänzt: « 7° Aggregat von gekuppelten Fahrzeugen, das aus einem Kraftfahrzeug und einem Anhänger, mit Ausnahme eines Sattelanhängers, besteht: 40 t. » Art. 5. 

Artikel 23des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23.

November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: « Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme der Arbeitsmaschinen, und Anhänger müssen mit Luftreifen versehen sein, welche auf der gesamten Lauffläche Rillen von wenigstens einem Millimeter Tiefe aufweisen. Ausserdem dürfen diese Luftreifen an ihren Seitenwänden keine tiefen Risse haben. Es ist verboten, ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger zu benutzen oder ein solches Fahrzeug im Verkehr zu belassen, wenn es mit einem oder mehreren schadhaften Luftreifen versehen ist. » Art.

  1.  Der erste Absatz des abgeänderten Artikels 44 und der zweite Absatz des abgeänderten Artikels 44bis des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom
  2. November 1955 werden durch folgenden Text ersetzt: « Die im Eildienst benutzten Fahrzeuge der Gendarmerie, der Polizei, der Armee, der Protection Civile und der Feuerwehr sowie die Sanitätswagen und die zum Bluttransport bestimmten Fahrzeuge dürfen mit einem oder zwei blauen Blinklichtern versehen sein. Abschleppwagen müssen mit einem orangefarbigen, blinkenden Licht ausgerüstet sein, das Vorsicht gebietet. Fahrzeuge, die dem Strassendienst zugeteilt sind, diejenigen, die mit oder ohne Ladung die in den vorerwähnten Artikeln 3, 4, 5, 6 und 12 festgelegten Höchstgewichte und Höchstausmasse überschreiten, sowie die Fahrzeuge die zur Güterbeförderung bestimmt sind und deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 15.000 kg übersteigt, die Explosivstoffe, flüssiges, komprimiertes oder gelöstes Gas oder brennbare Flüssigkeiten befördern, dürfen vorne mit einem nach allen Seiten sichtbaren orangefarbigen, blinkenden Licht versehen sein. Diese Lichter dürfen hinten am Fahrzeug wiederholt werden. » 1947 Art.
  3.  Der Paragraph C) des abgeänderten Artikels 49 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom
  4. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: « C) Alle zum Gütertransport bestimmten Fahrzeuge, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht, mit oder ohne Anhänger, 15.000 kg übersteigt und die Explosivstoffe, flüssiges, komprimiertes oder gelöstes Gas oder brennbare Flüssigkeiten befördern, müssen mit wenigstens zwei wirksamen Feuerlöschern ausgerüstet sein, die sich in einem tadellosen Betriebszustand befinden. Diese Kraftfahrzeuge oder Aggregate von gekuppelten Fahrzeugen müssen an ihrer Vorder- und Rückseite eine rechteckige, rückstrahlende und orangefarbige Tafel von 40 cm Seitenlänge tragen. Diese Tafeln müssen gut sichtbar sein. Sie müssen abgenommen oder verdeckt werden, wenn diese Fahrzeuge keinen Transport von gefährlichen Substanzen ausführen. An Bord dieser Fahrzeuge müssen sich zwei, dauernde oder blinkende, orangefarbigen Lichter befinden. Diese Lichter müssen abnehmbar, unabhängig von der elektrischen Einrichtung des Fahrzeuges und so beschaffen sein, dass deren Gebrauch keine Entflammung der transportierten Substanzen hervorrufen kann. » Art.
  5.  Der
  6. und
  7. Absatz des abgeänderten Artikels 90 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom
  8. November 1955 werden durch die folgenden Absätze ersetzt: « Aus den obenerwähnten Gründen kann der Verkehrsminister die Zulassung zu den in Artikel 82 und folgenden erwähnten Prüfungen sowie die Verleihung eines Führerscheines verweigern, dessen Gebrauch oder Gültigkeit einschränken, seine Gültigkeit aufheben oder widerrufen und seine Erneuerung oder seine Ueberschreibung verweigern. Die im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Beschlüsse werden nach einer Untersuchung durch die Gerichtsbehôrden und auf Grund eines begründeten Gutachtens der Spezialkommission für Führerscheine ausgesprochen. » Art.
  9.  Der vorerwähnte grossherzogliche Beschluss vom
  10. November 1955 wird durch einen Artikel 94bis mit folgendem Text ergänzt: « Art. 94bis.  Der Fahrzeugausweis für Kraftfahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger, Jahrmarktfahrzeuge, Wohnwagen und Sattelaggregate, die nach dem
  11. Juni 1975 zum ersten Mal im Grossherzogtum immatrikuliert werden oder nach diesem Datum den Besitzer wechseln, enthält folgende Angaben: Grossherzogtum Luxemburg Transportministerium FAHRZEUGAUSWEIS

(1)Immatrikulationsnummer: ....................................... ............................................................................. ........... (A)
(2)Datum der ersten Inbetriebnahme: ............................... ............................................................................. ... (B) Eigentümer oder Halter:
(3)Name: ............................................................................. ............................................................................. ........... (C)
(4)Vornamen: ........................................................................... ............................................................................. .... (D)
(5)Beruf: ........................................................................... ............................................................................. ....................
(6)Strasse und N°: ........................................................................... ............................................................................. ....
(7)Wohnort: ............................................................................. ............................................................................. .... (E)
(8)Luxemburg, den ........................................... ........ Unterschrift des Verkehrsministers oder seines Delegierten
(9)Art des Fahrzeuges: .............................................................. ............................................................................. ........ 1948
(10)Form des Wagenaufbaus: .................................................... ............................................................................. .........
(11)Erbauer (Fabrikmarke): .................................................. ............................................................................. ...... (F)
(12)Typ/Modell: ............................................................................. ............................................................................. .........
(13)Fahrgestellnummer: ............................................................... ....................................................................................
(14)Kraftstoff: ; Bescheinigung für den Gasbehälter gültig bis zum: ............................
(15)Leistung in PS (SAE -GROSS): .................................................. ............ ; Hubraum (ccm): ...................... ....
(16)Farbe: ............................................................................. ............................................................................. ...................
(17)Zahl der Sitzplätze, ...................... vorne ...................... hinten ..................... ... Stehplätze einschliesslich Führersitz: ............................................................. ............................ .........................................
(18)Andere Sitzplätze: ............................................................................. ............................................................................
(19)Aeussere Länge Breite Höhe Ausmasse (mm): ............................................................................. ............................................................................. ...
(20)Eigengewicht (kg): .............................................. ; Höchstzulässiges Gesamtgewicht (kg): ..........................
(21)Höchstzulässiges GesamtVorne Mitte Hinten gewicht pro Achse (kg) : .............................................................................................................................................
(22)Beschränkung des höchstzulässigen mit Zugfahrzeug Immatr. N° Gesamtgewichtes (kg) : ............................................................. .... ....................................................... ....................
(23)Zugvermögen des Motors (kg) : ................................................. . Zahl der Achsen: .....................................
(24)Höchstzulässiges Gesamtgewicht des Aggregates von gekuppelten Fahrzeugen (kg): ..........................
(25)Ausmasse der Bereifung: vorne: ............................................................................. ............................................... Mitte und hinten : ........................................................ ...............................................
(26)Sattelaggregat Zugfahrzeug Höchstzulässiges Höchstzulässiges Immatr. N° Gesamtgewicht Gesamtgewicht des Sattelanhängers (
  1. kg)des Aggregates (
  2. kg)............................................................................. ............................................................................. ..... ............................................................................. ............................................................................. ..... ............................................................................. ............................................................................. ..... ............................................................................. ............................................................................. .....
(27)Bemerkungen: ............................................................................. ............................................................................. .... Der Fahrzeugausweis, der die in Artikel 62 unter
  1. h)bezeichneten Fahrzeuge deckt, bezeichnet ausserdem den normalen Wohnsitz der Besitzer oder Halter ausserhalb der Beneluxstaaten. » Art. 10.  Die Aufzählung der Länder, die unter 2)
  2. a)des abgeänderten Artikels 100 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 angeführt sind, wird ergänzt wie folgt: Deutsche Demokratische Republik, Ungarn, Tschechoslowakei. Art. 11.  Der erste Absatz unter 3) des abgeänderten Artikels 100 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: « 3) Für die Führer der unter 2) aufgezählten Fahrzeuge, ist der Beweis über das Bestehen eines in einem der unter 2)
  3. a)aufgezählten Länder abgeschlossenen Vertrages nicht erfordert. » Art. 12.  Der Paragraph IV « Gebotszeichen » des abgeänderten Artikels 107 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgende Bestimmungen ergänzt: « 10a Fahrbahn, die den Fahrzeugen des regelmässigen Gemeinschaftstransportes vorbehalten ist. 1949 Verkehrszeichen D, 10a Das Verkehrszeichen D,10a zeigt den Führern von Fahrzeugen an, dass die Fahrbahn den Omnibussen vorbehalten ist und dass sie diese Fahrbahn nicht befahren dürfen, es sei denn, sie seien Anstösser. Es zeigt ausserdem an, dass diese Fahrbahn den Taxen und Fahrzeugen im Eildienst vorbehalten ist. Die Wörter « BUS » und « TAXIS » können am Anfang der vorbehaltenen Fahrbahn auf die öffentliche Strasse aufgemalt und in der Folge wiederholt werden. Das Verkehrszeichen D, 10a gilt bis zur nächsten Kreuzung, Gabelung oder Einmündung. 10b Fahrspur, die den Fahrzeugen des regelmässigen Gemeinschoftstransportes vorbehalten ist. Verkehrszeichen D, 10b Das Verkehrszeichen D, 10b zeigt den Führern von Fahrzeugen an, dass die Fahrspur den Omnibussen vorbehalten ist und dass sie diese Fahrspur nicht befahren dürfen. Es zeigt ausserdem an, dass diese Fahrspur den Taxen und Fahrzeugen im Eildienst vorbehalten ist. Die auf dem Verkehrszeichen D, 10b angeführten Symbole sind so anzuordnen, dass sie der wirklichen Ortslage entsprechen. Die Pfeile zeigen die Richtung oder Richtungen an in der sich der Verkehr auf der öffentlichen Strasse abwickelt. Die Wörter « BUS » und « TAXIS » können am Anfang der den Omnibussen, Taxen und Fahrzeugen im Eildienst vorbehaltenen Fahrspur auf die öffentliche Strasse aufgemalt und in der Folge wiederholt werden. Das Verkehrszeichen D, 10b gilt bis zur nächsten Kreuzung, Gabelung oder Einmündung. » Art. 13.  Der Absatz
  4. f)unter 1 des VI. Kapitels des abgeänderten Artikels 107 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: «
  5. f)Auf den von den Gemeindeverwaltungen auf Grund eines genehmigten Gemeindereglementes mit Parkuhren mit Minutenzähler oder Parkuhren mit Ticketverteiler versehenen Plätzen, ist das Stationieren gebührenpflichtig und seine Dauer entweder auf die Laufzeit des Minutenzählers oder auf die auf dem Stationierungsticket angegebene Zeitdauer beschränkt. Dieses Ticket muss hinter der Windschutzscheibe des stationierenden Fahrzeuges sichtbar angebracht und von aussen lesbar sein. » Art. 14.  Das VI. Kapitel unter 4 des abgeänderten Artikels 107 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: « 4. Zone mit Stationierungsbeschränkung. Verkehrszeichen C, 21 Das Verkehrszeichen C, 21 wird gebraucht, um in den Ortschaften die Einfahrt in eine Zone anzuzeigen, in welcher das Stationieren zeitbegrenzt ist. Auf dem unteren Teil des Zeichens muss sich zusätzlich befinden: entweder das Symbol in hellgrauer Farbe einer Stationierungsscheibe, welches den Fahrern die Verpflichtung anzeigt, eine Stationierungsscheibe, welche die Ankunftszeit angibt, sichtbar anzubringen, sowie die erlaubte Stationierungsperiode zu befolgen; 1950 oder das Symbol in schwarzer Farbe einer Parkuhr mit Minutenzähler, welches den Fahrern die Verpflichtung anzeigt, eine Taxe zu entrichten und die auf Grund des Minutenzählers der Parkuhr beschränkte Stationierungszeit zu befolgen; oder das Symbol in roter Farbe einer Parkuhr mit Ticketverteiler, welches den Fahrern die Verpflichtung anzeigt, eine Taxe zu entrichten und die gemäss Eintragung auf dem Ticket beschränkte Stationierungszeit zu befolgen. Die Tage und die Tageszeiten, während denen die Beschränkung gilt, sowie die Modalitäten dieser Beschränkung und die Zahl der betreffenden Stationierungsplätze können auf dem Verkehrszeichen selbst oder auf einer Zusatztafel unter dem Verkehrszeichen C, 21 angegeben werden. Zonen, in denen das gebührenfreie Stationieren beschränkt ist, sind gekennzeichnet durch die Verkehrszeichen C, 18 mit Zusatztafeln, auf welchen das Symbol in hellgrauer Farbe einer Stationierungsscheibe aufgetragen ist, sowie durch einen blauen Farbstreifen, der in etwa 1,80 m Höhe auf den Trägern dieser Verkehrszeichen angebracht ist. Zonen, in denen das gebührenpflichtige Stationieren mittels Parkuhren mit Minutenzähler beschränkt ist, sind gekennzeichnet durch die Verkehrszeichen C, 18, vervollständigt durch Zusatztafeln mit dem Symbol in schwarzer Farbe einer Parkuhr mit Minutenzähler, sowie durch einen schwarzen Farbstreifen, der in etwa 1,80 m Höhe auf den Trägern dieser Verkehrszeichen angebracht ist. Zonen, in denen das gebührenpflichtige Stationieren mittels Parkuhren mit Ticketverteiler beschränkt ist, sind gekennzeichnet durch die Verkehrszeichen C, 18, vervollständigt durch Zusatztafeln mit dem Symbol in roter Farbe einer Parkuhr mit Ticketverteiler, sowie durch einen roten Farbstreifen, der in etwa 1,80 m Höhe auf den Trägern dieser Verkehrszeichen angebracht ist. » Art. 15.  Das VI. Kapitel unter 5 des abgeänderten Artikels 107 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ergänzt: « Auf den von den Gemeindeverwaltungen auf Grund eines genehmigten Gemeindereglementes mit Parkuhren mit Minutenzähler oder Parkuhren mit Ticketverteiler versehenen Plätzen, ist das Parken gebührenpflichtig und seine Dauer entweder auf die Laufzeit des Minutenzählers oder auf die auf dem Parkticket angegebene Zeitdauer beschränkt. Dieses Ticket muss hinter der Windschutzscheibe des parkenden Fahrzeuges sichtbar angebracht und von aussen lesbar sein. » Art. 16.  Das Kapitel VI unter 6 des abgeänderten Artikels 107 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: « 6. Beschränkung der Parkdauer Verkehrszeichen E, 23a Das Verkehrszeichen E, 23a wird gebraucht, um einen Platz anzuzeigen, auf welchem das Parken zeitbegrenzt ist. Auf dem unteren Teil des Zeichens muss sich zusätzlich befinden: entweder das Symbol in hellgrauer Farbe einer Stationierungsscheibe, welche den Fahrern die Verpflichtung anzeigt, eine Stationierungsscheibe, welche die Ankunftszeit angibt, sichtbar anzubringen, sowie die erlaubte Parkperiode zu befolgen; oder das Symbol in schwarzer Farbe einer Parkuhr mit Minutenzähler, welches den Fahrern die Verpflichtung anzeigt, eine Taxe zu entrichten und die auf Grund des Minutenzählers der Parkuhr beschränkte Parkzeit zu befolgen; 1951 oder das Symbol in roter Farbe einer Parkuhr mit Ticketverteiler, welches den Fahrern die Verpflichtung anzeigt, eine Taxe zu entrichten und die gemäss der Eintragung auf dem Ticket beschränkte Parkzeit zu befolgen. Die Tage und die Tageszeiten, während denen die Beschränkung gilt, sowie die Modalitäten dieser Beschränkung und die Zahl der vorgesehenen Parkplätze können auf dem Zeichen selbst oder auf einer Zusatztafel unter dem Verkehrszeichen E, 23a angegeben werden. » Art. 17.  Der vorletzte Absatz des Kapitels VI unter 7 des abgeänderten Artikels 107 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: « Das Symbol einer Stationierungsscheibe, einer Parkuhr mit Minutenzähler oder einer Parkuhr mit Ticketverteiler, das gebraucht wird, um die Einfahrten in die Zone anzuzeigen, kann in hellgrauer oder schwarzer Farbe auf dem Verkehrszeichen E, 24 eingetragen werden. » Art. 18.  Der siebente Absatz des abgeänderten Artikels 109 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ergänzt: « Weist jedoch die Fahrbahn wenigstens zwei Fahrspuren auf, welche dem Verkehr in derselben Richtung vorbehalten sind, so dürfen die beleuchteten Farbzeichen über diesen Fahrspuren aufgestellt werden. Das beleuchtete rote Farbzeichen bedeutet obligatorisches Anhalten für die Verkehrsteilnehmer, die in der Fahrspur verkehren, liber welcher es sich befindet oder verbietet es, diese Fahrspur zu benutzen. Das beleuchtete grüne Farbzeichen bedeutet freie Durchfahrt für die Verkehrsteilnehmer, die in der Fahrspur verkehren, über welcher es sich befindet oder erlaubt das Benützen dieser Fahrspur. Wenn diese beleuchteten Farbzeichen die Form von Pfeilen haben, beziehen sie sich auf die Fahrspuren über welchen sie sich befinden und haben die Bedeutung welche im vorstehenden dritten Absatz festgelegt ist. » Art. 19.  Der zweite Absatz des Paragraphen 3 des abgeänderten Artikels 110 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: « Wenn ein Richtungspfeil auf der Fahrbahn, die in Fahrspuren aufgeteilt ist, aufgetragen ist, müssen die Fahrer an der nächsten Kreuzung, Gabelung oder Einmündung die Richtung oder eine der Richtungen befolgen, die vom Richtungspfeil, der auf der Fahrspur in welcher sie fahren aufgetragen ist, angezeigt wird. Richtungspfeile, die auf einem Parkplatz eingetragen sind, zeigen die obligatorische Fahrtrichtung an. » Art. 20.  Die drei ersten Absätze des Paragraphen 1° des abgeänderten Artikels 118 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 werden durch folgende vier Absätze ersetzt: « 1° Bei normaler Fahrt nahe am rechten Strassenrand verkehren, soweit der Zustand und die Oberfläche der Fahrbahn dies erlauben.
  6. a)Jedoch dürfen die Kraftfahrzeugführer, wenn die Verkehrsdichte dies rechtfertigt, in Parallelreihen nebeneinander fahren: auf Fahrbahnen mit doppelten Fahrspuren in derselben Richtung; auf Einbahnstrassen mit Fahrspureneinteilung; auf Fahrbahnstrecken, die besonders zu diesem Zwecke gekennzeichnet sind; auf Anweisung der mit der Kontrolle des Verkehrs beauftragten Agenten.
  7. b)Ausserdem ist in Ortschaften die Vorschrift des ersten Absatzes dieses Paragraphen nicht anwendbar, wenn wenigstens zwei parallele Fahrspuren dem Verkehr in derselben Richtung vorbehalten sind. Die Fahrzeugführer dürfen in diesem Fall in der Fahrspur fahren die ihrer Zielbestimmung am besten entspricht. 1952 In den unter
  8. a)und
  9. b)vorgesehenen Fällen darf der Fahrer, der die Fahrzeugreihe oder die Fahrspur wechseln will, das Manöver nur ausführen, wenn er die normale Fahrt der übrigen Fahrer nicht behindert und keine Gefahr für die anderen Strassenbenutzer darstellt. » Art. 21.  Der letzte Absatz des abgeänderten Artikels 125 des vorerwähnten grossherzogl ichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: « In den im Paragraphen 1° unter
  10. a)und
  11. b)des vorstehenden Artikels 118 vorgesehenen Fällen gilt es nicht als Ueberholen, wenn die Verkehrsteilnehmer einer Reihe oder einer Fahrspur schneller als die einer anderen Reihe oder Fahrspur fahren. » Art. 22.  Der zweite Satz des letzten Absatzes des abgeänderten Artikels 154 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 ist abgeschafft. Art. 23.  Der erste Absatz des abgeänderten Artikels 171 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ergänzt: « Jedoch müssen zum Gütertransport bestimmte Kraftfahrzeuge, die, mit oder ohne Anhänger, ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von mehr als 15.000 kg haben und die Explosivstoffe, flüssiges, komprimiertes oder gelöstes Gas oder brennbare Flüssigkeiten befördern auf genügend grosse Entfernung mit den zwei in Artikel 49 unter C) vorgeschriebenen orangefarbigen Lichtern gekennzeichnet werden. » Art. 24.  Unser Verkehrsminister, Unser Aussenminister, Unser Finanzminister, Unser Minister der Oeffentlichen Macht, Unser Justizminister, Unser Innenminister und Unser Minister der Oeffentlichen Arbeiten sind, jeder soweit es ihn betrifft, mit der Ausführung des gegenwärtigen Reglementes betraut, das im Mémorial veröffentlicht wird und am 1. Januar 1975 in Kraft tritt. Palais de Luxembourg, den 4. Dezember 1974. Jean Der Verkehrsminister, Marcel Mart Der Aussenminister, Gaston Thorn Der Finanzminister, Raymond Vouel Der Minister der Oeffentlichen Emile Krieps Macht, Der Justizminister, Robert Krieps Der Innenminister, Joseph Wohlfart Der Minister der Oeffentlichen Arbeiten, Jean Hamilius Imprimerie de la Cour Victor Buck, s. à r. I., Luxembourg

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