Obsah (4)
Artikel 13Art. 18Artikel 8Artikel 11Règlement grand-ducal du 27 juillet 1978 portant prorogation des articles 3, 4, 5, 7 et 9 de la loi du 29 juillet 1968 ayant pour objet l´amélioration structurelle des entreprises du commerce et de l´
Artikel 13, Absatz 3) als Schadenersatz in Abzug gebracht werden.
6) Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber muss durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Binnen 14 Tagen kann der Arbeitnehmer eine Begründung für seine Entlassung verlangen. Der Arbeitgeber seinerseits muss die Begründung innerhalb von 8 Tagen schriftlich vorbringen. 7) Bei einer unberechtigten Entlassung kann der Arbeitnehmer eine Entschädigung verlangen, unbeschadet der in Absatz 3) vorgesehenen Abgangsentschädigungen. 8) Die Klage wegen unberechtigter Entlassung muss innerhalb von 3 Monaten erfolgen. Die wegen Arbeitsmangel entlassenen Arbeitnehmer behalten während einem Jahr den Vorrang zur Wiedereinstellung. 9) Während der Kündigungsfrist entsprechend Absatz 1) und 2) kann der Arbeitnehmer bis zu insgesamt 8 Stunden Urlaub zur Suche eines neuen Arbeitsplatzes beantragen. Wenn die Kündigung seitens des Arbeitgebers erfolgt, bleibt die Entlöhnung dieser Stunden zu Lasten des Arbeitgebers, vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer sich als Arbeitssuchender beim Nationalen Arbeitsamt eingeschrieben hat. Art.
- Fristlose Kündigungen. Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber kann erfolgen, wenn der Arbeitnehmer: bei der Einstellung falsche oder gefälschte Papiere vorlegt bezw. vorgelegt hat; seine Arbeit ohne triftigen Grund verlässt oder sich weigert, den Arbeitsordnungen seines Vorgesetzten, insofern sie die auszuführenden Arbeiten betreffen, Folge zu leisten; böswilligerweise die Sicherheit des Betriebes, die seiner Mitarbeiter oder seine eigene gefährdet oder anderen körperlichen bezw. materiellen Schaden zufügt; sich an der Arbeitsstelle Tätlichkeiten oder grober Beleidigungen gegenüber seinen Arbeitskollegen bezw. Vorgesetzten zu schulden kommen lässt; sich unredlicher oder unsittlicher Handlungen an der Arbeitsstelle schuldig macht; mit Vorbedacht oder offensichtlicher Fahrlässigkeit oder unter Alkoholeinfluss dem Arbeitgeber materiellen Schaden zufügt oder die Absicht hierzu zum Ausdruck bringt; während einer Lohnperiode ohne Erlaubnis und ohne triftigen Grund während drei aufeinanderfolgenden Tagen abwesend war oder trotz Verwarnung sich wiederholter unerlaubter Abwesenheiten schuldig macht; seine Pflichten gröblich verletzt oder gegen die korrekte Erfüllung des Kollektivvertrages verstösst. Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer kann erfolgen, wenn: er ohne sein eigenes Verschulden zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unfähig ist; die Vorgesetzten sich ihm gegenüber Tätlichkeiten oder grober Beleidigungen schuldig machen; er wegen Arbeitsmangel bezw. Betriebsstörungen während mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen oder mehr als drei Tagen innerhalb von zwei Wochen nicht arbeiten kann bezw. feiern muss; ihm eine unehrliche Handlung zugemutet wird; die Bestimmungen des Kollektivvertrages an ihm nicht erfüllt werden. 1245 Art.
- Grundsätze zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses. 1) Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber soll nur aus begründeten Ursachen erfolgen oder bei Verstössen gegen die reglementarischen Bestimmungen des Betriebes bezw. gegen diejenigen des vorliegenden Vertrages ausgesprochen werden. 2) Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber durch die in Artikel 5 Absatz 1) erwähnten Fälle kann jedoch nicht mehr erfolgen, wenn die hierzu berechtigende Tatsache dem Arbeitgeber länger als drei Tage bekannt war. 3) Der Arbeitnehmer darf wegen Ausübens eines eventuellen Arbeitnehmermandates (z. B. Ausschuss), oder auf Grund seiner Gewerkschaftszugehörigkeit, nicht entlassen werden. Das gleiche gilt bei Teilnahme an einem rechtmässigen Streik, sowie bei Arbeitsunfähigkeit wegen Unfall oder Krankheit (nicht vor 26 Wochen). 4) Fordert der Arbeitnehmer seine Entlassung vertragsmässig, so hat derselbe Anrecht auf die sofortige Lohnzahlung unter Berücksichtigung der einzuhaltenden Kündigungsfrist und unter der Voraussetzung, dass er sein Vorhaben dem Arbeitgeber spätestens bis zum Arbeitsschluss des vorhergehenden Tages mitgeteilt hat. 5) Der fällige Lohn, sowie die Entlassungspapiere sind in allen Fällen von gesetzmässiger Kündigung bezw. Auflösung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer auszuhändigen. 6) Der Entlassungsschein bescheinigt Art und Dauer der Beschäftigung und darf nicht etwaige den Arbeitnehmer belastende Vermerke beinhalten. 7) Für alle Streitfälle, die im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Regelung des Arbeitsverhältnisses stehen, sind die Arbeitsschiedsgerichte zuständig. Ansonsten gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom
- Juni
- Art.
- Arbeitsbedingungen. 1) Als örtliche Arbeiten gelten solche, die innerhalb einer Bannmeile von 8 km des Ortes ausgeführt werden, wo sich der Betriebssitz befindet. Für diese Arbeiten gilt die normale Arbeitszeit. 2) Bei auswärtigen Arbeiten wird die Fahrzeit vom Betriebssitz zur Arbeitsstelle vom Arbeitgeber entschädigt und zwar auf der Basis des jeweiligen Stundenverdienstes des betreffenden Arbeitnehmers. Diese Zeit gilt jedoch nicht als produktive Arbeitszeit im Sinne des Gesetzes vom
- Dezember 1970 über die Regelung der Arbeitszeit. Die Entschädigung der Arbeitszeit ist bei der Lohnabrechnung getrennt aufzuführen. Die Auslagen für Hin- und Rückreise gehen zu Lasten des Arbeitgebers. 3) Dem Arbeitnehmer steht täglich zwecks Einnahme eines Imbisses eine Ruhepause von 15 Minuten zur Verfügung, die in der Arbeitszeit einbegriffen ist. 4) Der Arbeitnehmer ist gehalten, seine Arbeit pünktlich zur festgesetzten Zeit zu beginnen und dieselbe nicht vorzeitig zu beenden. Er darf bei Arbeitsschluss seinen Arbeitsplatz nicht verlassen, ohne sich vorher vergewissert zu haben, dass eine ordnungsgemässe Sicherung der ausgeführten Arbeit gewährleistet ist. 5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer alle notwendigen Vosichtsmassnahmen zu treffen. Die Arbeitnehmer sind ihrerseits verpflichtet, diesbezüglichen Anordnungen Folge zu leisten. Dies gilt insbesondere für die Befolgung der Unfallvorschriften. An grösseren Arbeitsstätten ist dafür Sorge zu tragen, dass gegebenenfalls heizbare Lokale oder Räumlichkeiten vorhanden sind zwecks Einnahme des Essens und zum Trocknen der Kleider. 6) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die ihm übertragenen Arbeiten fachgemäss und unter Anwendung aller Sorgfalt auszuführen. 1246 7) Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer für das notwendige Handwerkszeug Sorge zu tragen. Etwaiges, vom Betrieb zur Verfügung gestelltes Handwerkszeug, bleibt Eigentum des Arbeitgebers und ist beim Verlassen des Betriebes zurückzugeben. Der Arbeitnehmer haftet für die ihm übergebenen Werkzeuge. 8) Es dürfen einem Arbeitnehmer aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Arbeitnehmerorganisation keine Nachteile erwachsen. 9) Transport von Arbeitsmaterial ist durch den Arbeitgeber zu besorgen. Wird der Materialtransport durch den Arbeitnehmer mit eigenem PKW angeordnet, so erhält er für die diesbezüglichen Hinund Rückfahrten zur Arbeitsstelle, die über 8 km vom Betriebssitz entfernt ist, eine zusätzliche Entschädigung von 5. Franken pro gefahrenen Kilometer. Art.
- Arbeitszeit. Grundsätzlich ist die wöchentliche Arbeitszeit nach den gesetzlichen Bestimmungen geregelt. Alle liber die festgelegte normale Arbeitszeit verfahrene Arbeit gilt als Mehrarbeit und ist mit entsprechendem Zuschlag zu entschädigen, mit Ausnahme der Nachholstunden, welche auch an Samstagen gestattet sind. Art.
- Jugendarbeitsschutz. Die Arbeits- und Lohnbedingungen für jugendliche Arbeiter unter 18 Jahren sind gemäss den Bestimmungen der Gesetze vom
- Oktober 1969 und
- Juli 1972 geregelt, bezw. gegebenenfalls durch später eingeführte Ausführungsbestimmungen betreffend die ärztlichen Untersuchungen. Art.
- Schlechtwettergeidregelung. Es gelten die Bestimmungen der gesetzlichen Schlechtwettergeldentschädigung (Gesetz vom
- Januar 1971). 1) Die Bestimmungen der gesetzlichen Schlechtwetterregelung kommen zur Anwendung in der Zeit vom
- November bis einschl.
- März, mit Ausnahme der beiden Wochen von Weihnachten und Neujahr. (
Art. 18. Jahresurlaub).
2) Der Arbeitnehmer hat Anrecht auf eine Lohnentschädigung für den witterungsbedingten Arbeitsausfall, welche 80% des normalen Brutto-Stundenverdienstes beträgt, ohne dass jedoch dieselbe 180% des gesetzlichen Minimalstundenlohnes eines unqualifizierten Arbeiters überschreiten darf. 3) Die Schlechtwetterentschädigung ist geschuldet sowohl für einzelne, ausgefallene Arbeitsstunden als auch für ganze Arbeitstage. Der Anspruch auf Entschädigung besteht jedoch nur, wenn die Arbeitsunterbrechnung vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter im Sinne des diesbezüglichen Gesetzes angeordnet wird. 4) Der Arbeitnehmer hat sich während der Arbeitsunterbrechung zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten, um jederzeit die Arbeit wieder aufnehmen zu können. Desweiteren hat derselbe auf Anordnung des Arbeitgebers andere durch das Gesetz vorgesehene und zulässige Arbeiten zu lesiten. 5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Schlechtwetterentschädigung zu entrichten und mit der normalen Lohnauszahlung dem Arbeitnehmer auszuhändigen. 6) Die ersten 8 Ausfallstunden eines Kalendermonats innerhalb der vorgesehenen Schlechtwetterperiode werden nicht entschädigt und gehen somit zu Lasten des Arbeitnehmers. Dabei gilt die Periode vom 16. November bis einschl. 30. November als voiler Kalendermonat. 7) Die auszuzahlende Entschädigung unterliegt den normalen Beitragsbestimmungen für die Sozialversicherungen. Der Arbeitnehmer ist während der Arbeitsunterbrechung durch Schlechtwetter gegen Unfall weiterversichert. 1247 Art. 11. Nachholstunden. 1) Unter Berücksichtigung der Schlechtwettereinwirkungen im Dachdeckergewerbe, sowie die in Bezug auf die besondere Situation dieses Berufes, indem die Arbeiten nur im Freien ausgeführt werden können, ist ein Nachholen von Arbeitsstunden statthaft. 2) Dies betrifft Arbeitsstunden die durch Nässe, Regen, Schnee, Frost usw. nicht ausgeführt werden konnten. 3) Nachholstunden im Sinne dieses Artikels können innerhalb von 2 Monaten wieder eingebracht werden, wobei die tägliche Arbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf. 4) Infolge der Besonderheit des Dachdeckerhandwerks, sowie gemäss der Arbeitszeiteinteilung auf der Basis von Referenzperioden pro Kalenderjahr, ist das Nachholen von Ausfallstunden, insofern sie zusammengezählt die anfallenden Arbeitsstunden eines normalen Arbeitstages ergeben, ebenfalls statthaft an einem Samstag. 5) Das Nachholen von Ausfallstunden im Sinne dieses Artikels gilt jedoch nicht für die Referenzperiode der Schlechtwettergeldregelung. Art. 12. Qualifikation und Einstufung. Die Einreihung in die verschiedenen Lohngruppen erfolgt auf Grund des vorgelegten Lehrausweises und entsprechend der beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen. Demgemäss gelten als: : Jugendliche, die gemäss den gesetzlichen Bestimmungen die Berufslehre des Dachdeckerhandwerks absolvieren.
- b)Jugendliche : Alle Arbeiter bis zum Alter von 18 Jahren, jedoch ohne Berufslehre.
- c)Hilfsarbeiter : alle Arbeiter, die ohne Berufslehre im Betrieb eingestellt werden und keine Berufskenntnisse besitzen.
- d)Fachhilfsarbeiter : Alle Hilfsarbeiter, die mehr als 4 Jahre im Beruf gearbeitet haben und sich besondere Kenntnisse im Dachdeckerhandwerk erworben haben, und zwar im 5. und 6. Arbeitsjahr.
- e)Geselle : Alle Arbeiter, die eine ordentliche Berufslehre im Dachdeckerhandwerk absolviert haben, erwiesen durch das entsprechende Gesellenzeugnis, und zwar im 1. und 2. Gesellenjahr nach der Lehre.
- f)Berufsarbeiter : Alle Arbeiter, die eine ordentliche Berufslehre absolviert haben (Handwerksgeselle) und während zwei Jahren nach der Lehre im Beruf gearbeitet haben, d.h. Gesellen im 3. Gesellenjahr. sowie : Arbeiter ohne Berufslehre, jedoch während 6 Jahren als Dachdecker gearbeitet haben und die anfallenden Arbeiten ausführen können, d.h. Hilfsarbeiter im 3. Jahr als Fachhilfsarbeiter. g)) Vollwertiger Berufsarbeiter : Berufsarbeiter der Gruppe
- f)die alle anfallenden Berufsarbeiten selbstständig ausführen können.
- a)Lehrlinge Art. 13. Entlöhnung. 1) Gemäss Artikel 4 des Kollektivvertraggesetzes vom 12. Juni 1965 und im Sinne des Gesetzes vom 27. Mai 1975 liber die Verallgemeinerung der Indexsteigerung, werden sowohl die Tarif- als auch Effektivlöhne an die Schwankungen des Indexes angepasst. 2) Lohnabzüge dürfen nur in berechtigten Fällen vorgenommen und müssen auf der Lohnabrechnung gesondert aufgeführt werden. 1248 3) Als Lohnperiode gilt der Kalendermonat. Halbmonatliche Vorschüsse müssen gezahlt werden´ wogegen wöchentliche oder zehntägige Vorschüsse gem. Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gezahlt werden können. Spätestens am 5. eines jeden Monats muss die Abrechnung des vorhergehenden Monats erfolgen. Fällt eine Lohnzahlung auf einen arbeitsfreien Tag, so hat dieselbe am vorhergehenden Arbeitstag zu erfolgen. 4) Mit der Endverrechnung ist jedem Arbeitnehmer eine Abrechnung mit getrennter Angabe der Bezüge und Abzüge auszuhändigen, d.h. die Abrechnung muss die Zahl der gearbeiteten Stunden, den Stundenlohn, Zuschläge, Abzüge, Nachholstunden usw. so beinhalten, dass der Arbeitnehmer seinen Lohn mit Leichtigkeit feststellen und nachrechnen kann. Desweiteren sind Name und Adresse des Arbeitgebers und der entlohnte Monat aufzuführen, sowie der gemäss der Urlaubsverrechnung laut Art. 18 Absatz 3) erzielte Geldbetrag. Art. 14. Löhne. 1) Die gemäss diesem Vertrag angewandten Stundenlöhne richten sich nach denen in Art. 12, Absatz 2) angegebenen Lohngruppen entsprechend der jeweiligen Qualifikation des Arbeitnehmers. 2) Die durch diesen Vertrag definierten Stundenlöhne sind in einem Anhang zu diesem Abkommen angeführt und stellen Mindestsätze dar, die unabdingbar sind, d.h. sie können nur zugunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden. 3) Die angeführten Tariflöhne entsprechen der verfahrenen 40-Stundenwoche und sind gemäss Art. 13, Absatz 1) den Indexschwankungen anzupassen. Art. 15. Akkordarbeiten. 1) Akkordarbeiten sind nur in berechtigten Fällen zulässig und können nur im Einverständnis mit den Arbeitnehmern geleistet werden. Sie gelten in der Regel nur für Ausnahmefälle. 2) Die Akkordpreise sind so zu bemessen, dass bei vereinbarter Leistung und bei regelmässiger Arbeitszeit ein Verdienst von mindestens 125% des dem betreffenden Arbeitnehmer zugestandenen Stundenlohnes erzielt wird. In jedem Fall ist der vereinbarte Stundenlohn zu garantieren, wenn der Betreffende nicht auf 100% seiner Leistung kommt. 3) Als Abschlagszahlung wird der Stundenlohn gezahlt und die Abnahme der Akkordarbeit hat spätestens am Tag nach der Fertigstellung der in Frage kommenden Arbeit zu erfolgen. Die Abrechnung und Zahlung des Ueberschusses erfolgt bei der nächsten Lohnzahlung. 4) Akkordarbeiten sind für Lehrlinge nur im Rahmen der diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen statthaft und vorgenannte Bestimmungen im gleichen Sinne anwendbar. Art. 16. Zuschlàge. 1) Zuschlagberechtigt sind alle Arbeiten, die an Sonn- und Feiertagen, als Ueberstunden sowie unter Gefahr und erschwerten Bedingungen ausgeführt werden. 2) Ueberzeitarbeit ist nachweisbar nur in dringenden Fällen und im Rahmen der diesbezüglich Gesetzesbestimmungen erlaubt. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet die diesbezüglichen behördlich genehmigten Ueberstunden, (Arbeit an Sonn- und Feiertagen) zu leisten. 3) Für Ueberzeitarbeit im Sinne dieses Vertrages sind nachfolgende Zuschläge zu den anfallenden Stundenlöhnen zu gewähren:
- a)Ueberstunden : 25%
- b)Sonn- und Feiertagsarbeit: 100% 4) Für die Bezahlung der nichtgearbeiteten gesetzlichen Feiertage gelten die Bestimmungen der diesbezüglichen Gesetzgebung. 1249 5) Arbeiten, die wegen ihrer Schwere, bezw. Gefährlichkeit zuschlagsberechtigt sind, sind ebenfalls in einem Anhang zu diesem Vertrag angeführt und bilden zusammen mit dem in Art. 14 erwähnten Lohnkatalog einen integralen Bestandteil dieses Abkommens. 6) Weitere Zuschläge für diesbezügliche Arbeiten unterliegen der freien Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Art. 17. Gesetzliche Feiertage. 1) Als Feiertage gelten: Neujahrstag, Ostermontag, 1. Mai, Pfingstmontag, Christi-Himmelfahrt, National-Feiertag, Maria-Himmelfahrt, Allerheiligen, 1. und 2. Weihnachtstag. 2) Arbeitnehmer, die am Tage vor oder am Tage nach einem Feiertag ohne vorherige gültige Entschuldigung nicht zur Arbeit erschienen sind, verlieren ihr Anrecht auf die Zahlung der am Feiertag verlorenen Schicht. Dasselbe gilt für den Fall, wo der Arbeiter mehr als 3 Tage während der dem Feiertag vorhergegangenen Periode von 25 Arbeitstagen ohne Rechtfertigung der Arbeit ferngeblieben ist. 3) Die Entschädigung der Feiertage und die Gewährung von Ersatzfeiertagen regeln sich nach den Bestimmungen des diesbezüglichen Gesetzes vom 10. April 1976. 4) Für die an einem Feiertag geleistete Arbeit hat der Arbeitnehmer, neben der durch genanntes Gesetz vorgesehenen Entschädigung Anrecht auf Entlohnung der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und zwar mit einem Zuschlag von 100% gem. Art. 16, Absatz 3)
- b)dieses Vertrages. Art. 18. Jahresurlaub. 1) Grundsätzlich wird der alljährliche Erholungsurlaub geregelt nach den Bestimmungen des diesbezüglichen Gesetzes vom 22. April 1966, abgeändert und ergänzt durch das Gesetz vom 26. Juli 1975, welches einen integralen Bestandteil dieses Abkommens bildet, unbeschadet der in diesem Abkommen angeführten Richtlinien. 2) Der jährliche Erholungsurlaub im Dachdeckerhandwerk beträgt für 1978 einheitlich 24 Arbeitstage und für 1979 einheitlich 25 Arbeitstage und ohne Altersunterschied zu 5 Tagen pro Woche. 3) Die Urlaubsvergütung erfolgt in Form eines Lohnzuschlages von 10,10% bei 24 Arbeitstagen und 10,60% bei 25 Arbeitstagen. 4) Die Bruttoverrechnung erfolgt, jedes Mal beim Lohnabschluss, und der erzielte Geldbetrag ist auf dem, dem Arbeitnehmer zuzustellenden Lohnzettel zu vermerken. 5) Grundsätzlich geschieht die Zahlung der Urlaubsgelder anlässlich der Lohnabrechnung, die der Urlaubsperiode folgt, bezw. beim Austritt des Arbeitnehmers aus dem Betrieb. Anderslautende Auszahlungsmethoden sind der freien Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedoch überlassen. Art. 19. Sonderurlaub. 1) Für persönliche Angelegenheiten beträgt der Sonderurlaub gemäss dem Urlaubsgesetz: 1 Tag : im Todesfall der Grosseltern beiderseits, Enkel, Bruder, Schwester, Schwager und Schwägerin. 2 Tage: bei der Niederkunft der Ehefrau, der Heirat eines Kindes oder beim Umzug. 3 Tage: beim Sterbefall des Ehepartners oder der Eltern, Schwiegereltern, Kinder, Schwiegersohn und Schwiegertochter. 6 Tage: bei Heirat des Arbeitnehmers. 2) Für jeden dieser Urlaubstage hat der Arbeitnehmer Anrecht auf eine Vergeltung in Höhe des durchschnittlichen Tageslohnes der drei Monate, die demselben unmittelbar vorausgehen. 1250 3) Fällt ein Sonderurlaub auf einen Sonntag, Feiertag, freien Arbeitstag oder Ruhetag, so ist der betr. Urlaubstag auf den erstfolgenden Arbeitstag welcher dem Ereignis oder der aussergewöhnlichen Urlaubsperiode folgt, zu verlegen. 4) Das Recht auf Sonderurlaub ist der Bedingung betr. die 3-monatige Wartezeit für den jährlichen Erholungsurlaub nicht unterworfen. Art. 20. Arbeitsunterbrechungen. 1) Für besondere Arbeitsunterbrechungen gelten nachfolgende Bestimmungen: bei ordentlicher Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber hat der Arbeit- nehmer während der anfallenden Kündigungsfrist Anrecht auf bis zu acht Stunden Freistellung von seiner Arbeit zwecks Arbeitssuche; für während der Arbeit dringend notwendige Arztbesuche, hat der Arbeitnehmer Anrecht auf jährlich insgesamt 8 Stunden (oder 4 × 2 Stunden) Freistellung von seiner Arbeit unter Fortzahlung des Lohnes; erleidet der Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall, welcher eine längere Arbeitsbehinderung zur Folge hat, so ist der gesamte Tageslohn für den Unfalltag geschuldet; bei Bergung und Transport, sowie bei örtlichen Erhebungen in Bezug auf Unglücksfälle im Betrieb, betreffend eines an der Arbeitsstelle verungückten Arbeitnehmers, wird der gesamte Verdienstausfall vergütet für den betreffenden Tag. Art. 21. Schwarzarbeit. 1) Es ist jedem Arbeitnehmer untersagt, während der Freizeit Berufsarbeit für Dritte auszuführen. Dies gilt für Arbeiten nach der üblichen Arbeitszeit, an Urlaubs-, Sonn- und Feiertagen sowie an allen anderen durch Gesetz oder Kollektivvertrag geregelten freien Tagen wie u.a. die während der Schlechtwetterperiode entschädigten Ausfallstunden. 2) Arbeitnehmer, die sich dieses Vergehens schuldig machen, können nach einmaliger Verwarnung fristlos entlassen werden. 3) Bei erwiesener Schwarzarbeit im Sinne des Gesetzes vom 3. August 1977 kommen die in Art. 15 des Urlaubsgesetzes vom 22. April 1966 und die in Art. 13 des Kollektivvertragsgesetzes vom 12. Juni 1965 vorgesehenen Sanktionen zur Anwendung. Art. 22. Schlichtung Sondervereinbarungen Sonderverhandlungen. 1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind gehalten, die vorliegenden Bestimmungen zu befolgen und einzuhalten, sowie entstehende Differenzen, die bei der Durchführung dieses Vertrages entstehen, durch die vertragabschliessenden Parteien beilegen zu lassen. Ist keine Regelung in diesem Sinne möglich, wird der Streitfall der zustehenden Instanz unterbreitet. 2) Die unterzeichneten Parteien bilden eine gemeinsame Berufskommission welche paritätisch zusammengesetzt ist. Ihr fällt die Aufgabe zu, die loyale beiderseitige Einhaltung des Vertrages zu überwachen und mögliche Differenzen friedlich beizulegen und für die Bekämpfung der Schmutzkonkurrenz, der Schwarzarbeit usw. einzutreten. Sie überprüft alle Beschwerden objektiv. 3) Alle Vereinbarungen zwischen den einzelnen Arbeitgebern und Arbeitnehmern oder zwischen dem Arbeitgeber und der Arbeitnehmerschaft eines Betriebes (Betriebsvereinbarungen) sind ungültig, soweit sie irgendwelche Ansprüche aus diesem Vertrag preisgeben oder die in diesem Abkommen getroffenen Vereinbarungen zuungunsten der Arbeitnehmer umändern. 4) Bestehende günstigere Bedingungen und Vereinbarungen einzelner Betriebe bleiben bestehen und werden durch diesen Vertrag nicht beeinträchtigt. 1251 5) Probleme der Sicherung des Arbeitsplatzes und Fragen welche die Schlechtwetterregelung betreffen oder solche, die der Erhaltung der angestammten Arbeitskraft im Dachdeckergewerbe dienen, werden während der Vertragsdauer von den Vertragspartnern gemeinsam geprüft, insofern sie die Kompetenz der gebildeten Berufskommission übersteigen. 6) Auf ein begründetes Begehren der einen oder der anderen Vertragspartei können auch während der Vertragsdauer Gespräche bezw. Sonderverhandlungen geführt werden. Art. 23. Vertragsdauer und Kündigung. 1) Vorliegender Kollektivvertrag tritt mit Wirkung vom 1. März 1978 in Kraft und ersetzt denjenigen vom 1. März 1971, sowie die entsprechenden Nachträge I, II und III vom 1. Mai 1972, 1. Mai 1974 und 1. März 1976. 2) Er ist abgeschlossen auf unbestimmte Dauer. Gemäss Uebereinkunft der unterzeichneten Parteien erfolgt eine erstmalige Erneuerung desselben zum 31. Dezember 1979. Drei Monate vor diesem Datum nehmen die Vertragspartner die hierzu erforderten Verhandlungen auf. 3) Die Partei, welche Verhandlungen beantragt bezw. künftig den Vertrag kündigt, hat der anderen schriftlich ihre Abänderungsvorschläge zu unterbreiten. Kündigungen betreffen sowohl einzelne Vertragspunkte als auch den gesamten Vertrag. Luxemburg, den 7. März 1978. Für die Für die GEWERKSCHAFTLICHE FEDERATION DES MAITRES COUVREURS DU GRAND-DUCHE DE LUXEMBOURG VERTRAGSKOMMISSION François Schweitzer, L.C.G.B. Camille Leyers, Präsident René Putz, Generalsekretär Eugène Bausch, L.A.V. ANLAGE I Lohnkatalog: 40 Stundenwoche Index 288,80
- a)Jugendliche: (in Prozenten des Stundenlohns eines ungelenten Arbeiters) ab 1.01.78 ab 1.02.78 Index 281,76 Index 288,80 60,10 Fr 58,65 Fr bei vollendetem 15. Lebensjahr = 60% von 97,75 = 70,15 Fr 68,45 Fr bei vollendetem 16. Lebensjahr = 70% von 97,75 = 80,15 Fr 78,20 Fr bei vollendetem 17. Lebensjahr = 80% von 97,75 = 100,20 Fr 97,75 Fr bei vollendetem 18. Lebensjahr = 100% von 97,75 =
- b)Fachhilfsarbeiter: 128,95 Fr 125,80 Fr (nach 4 Jahren Berufspraxis): im 1. Jahr 138,00 Fr 134,65 Fr im 2. Jahr
- c)Dachdeckergeselle: (Arbeiter mit Lehrabschluss CAP) 132,75 Fr 129,50 Fr im 1. Jahr nach der Lehre 141,65 Fr im 2. Jahr nach der Lehre 138,20 Fr
- d)Berufsarbeiter: Arbeiter mit CAP nach 2 Gesellenjahren im 3. und 4. Jahr im 5. und 6. Jahr oder Arbeiter ohne Berufslehre nach 6 Jahren, d.h. nach 4 Jahren Berufspraxis + 2 Jahren als Fachhilfsarbeiter im 7. und 8. Jahr im 9. und 10. Jahr ab dem 10. Jahr 143,50 Fr 147,00 Fr 147,10 Fr 150,70 Fr 152,40 Fr 155,85 Fr 164,65 Fr 156,20 Fr 159,75 Fr 168,75 Fr 1252
- e)Vollwertiger Berufsarbeiter: Berufsarbeiter der Gruppe d), der alle anfallenden Arbeiten ausführen kann ANLAGE II Gefahrenzulagen gemäss Art. 16, Absatz 5) und 6) 175,40 Fr 179,80 Fr Zuschläge: Nachfolgende Arbeiten sind wegen ihrer Schwere, bezw. Gefährlichkeit zuschlagsberechtigt. Der entsprechende Zuschlag versteht sich in Prozenten des jeweils anfallenden und verdienten Stundenlohnes. 1) Turmarbeiten:
- a)ohne Gerüst mit Flaschenzug: 100%
- b)mit Gerüst : 30% 2) Anbringen resp. Beseitigen von Hängegerüsten an Mansardendächern über 15 m Hôhe : 30% Schutzkleidung: Für besonders schmutzige Arbeiten, wie z.B. sog. Isolierarbeiten mit Teer, Bitumen und dergleichen, stellt der Betrieb die erforderliche Schutzkleidung zur Verfügung, wie Arbeitsanzug, Handschuhe usw. ANLAGE III Treueprämie 1) Die nachfolgenden Bestimmungen beeinträchtigen in keiner Weise etwaige bereits bestehende, vom Arbeitgeber auf freiwilligerweise Basis gewährten Leistungen dieser Art an den Arbeiter, d.h. bestehende günstigere Bestimmungen dürfen durch dieses Reglement nicht beeinträchtigt werden. 2) Jedem Arbeiter, welcher dem Betrieb seit mindestens zwei
(2)Jahren angehört, wird zum Jahresabschluss eine Treueprämie ausbezahlt, wozu der im ablaufenden Jahr verdiente Jahresbruttolohn als Berechnungsgrundlage dient. 3) Im Sinne dieser Bestimmung zählt die erforderte Dienstzeit in der Regel für erreicht, wenn der Arbeiter am 31. Dezember des zu berechnenden Jahres wenigstens zwei
(2)Jahre im Betrieb beschäftigt war. 4) Diese Treueprämie beträgt mindestens 1% des im ablaufenden Referenzjahr verdienten Gesamtlohnes. Zum Jahresbruttoverdienst gehören sowohl der Lohn normaler Arbeitsstunden, als auch der Verdienst aus geleisteter Mehrarbeit und sonstigen Zuwendungen, die der Beitragsentrichtung zu den Sozialversicherungen unterliegen. 5) Tritt ein Arbeiter vor dem
- Juli in den Dienst des Betriebes, so wird ihm zum
- Dezember ein voiles Dienstjahr angerechnet. Erfolgt der Eintritt nach dem vorgenannten Datum, so beginnt der Zeitpunkt für die Verrechnung am darauffolgenden
- Januar. 6) Arbeiter, die im Laufe des Jahres, sei es durch Erreichen der Altersgrenze, durch Arbeitsunfall oder durch Invalidität den Betrieb verlassen, erhalten diese Treueprämie trotzdem, errechnet auf der Basis des bis zum Betriebsaustritt verdienten Lohnes. 7) Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis wegen einer länger als 26 Wochen dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgelöst wird, gehen ihrer Rechte hinsichtlich der erforderten Dienstzeit von zwei Jahren nicht verlustig, wenn die Wiedereinstellung innerhalb eines Jahres erfolgt. 8) Wenn nach Auflösen des Arbeitsverhältnisses infolge ordentlicher Kündigung durch den Arbeitgeber, dasselbe binnen drei
(3)Monaten wieder erneuert wird, ist diese Unterbrechnung nicht als Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzusehen und der Arbeiter geht seiner bisher geleisteten Dienstzeitanrechnung nicht verlustig. 1253 9) Arbeiter hingegen, die ihren Arbeitgeber ohne gesetzmässige Kündigung verlassen, verlieren das Recht auf die Auszahlung der für die bis zum Austritt anfallenden Prämie. Das gleiche gilt bei gerechtfertigter fristloser Kündigung durch den Arbeitgeber. 10) Bei drei und mehr unentschuldigten Fehlschichten im Referenzjahr kann ggfl. die gesamte Treueprämie in Wegfall kommen. 11) Es steht den Betrieben frei und es ist dem Arbeitgeber überlassen, bereits vor erfüllter zweijähriger Dienstzeit diese Prämie auszuzahlen. Jedoch sind in allen Fällen die diesbezüglichen Bestimmungen vorliegenden Reglements unabdingbar, d.h. sie können nur zugunsten des Arbeiters abgeändert werden. 12) Die erstmalige Auszahlung der Treueprämie erfolgte zum
- Dezember
- Die Bestimmungen vorliegenden Reglementes traten mit Wirkung vom
- Mai 1972 in Kraft. 1254 Règlement grand-ducal du 25 août 1978 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective pour les métiers de ferblantier, d´installateur sanitaire, d´installateur de chauffage et de calorifugeur conclue entre les fédérations réunies des patronsferblantiers, installateurs sanitaires et installateurs de chauffage d´une part et la commission syndicale des contrats d´autre part, avec effet au 1er janvier
- Nous JEAN, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, Vu l´article 22 de l´arrêté grand-ducal du 6 octobre 1945 ayant pour objet l´institution, les attributions et le fonctionnement d´un office national de conciliation tel qu´il a été modifié par l´article 12 de la loi du 12 juin 1965 concernant les conventions collectives de travail; Sur la proposition des groupes de la commission paritaire de conciliation et sur avis conforme des représentations professionnelles légales intéressées; Vu l´article 27 de la loi du 8 février 1961 portant organisation du Conseil d´Etat et considérant qu´il y a urgence; Sur le rapport de Notre Secrétaire d´Etat au Ministère du Travail et de la Sécurité sociale et après délibération du Gouvernement en Conseil; Arrêtons: Art. 1er. La convention collective pour les métiers de ferblantier, d´installateur sanitaire, d´installateur de chauffage et de calorifugeur conclue entre les fédérations réunies des patrons-ferblantiers, installateurs sanitaires et installateurs de chauffage d´une part et la commission syndicale des contrats d´autre part avec effet au 1er janvier 1978, est déclarée d´obligation générale pour l´ensemble des professions pour lequelles elle a été établie. Art.
- Notre Secrétaire d´Etat au Ministère du Travail et de la Sécurité sociale est chargé de l´exécution du présent règlement qui sera publié au Mémorial avec la convention collective prémentionnée. Bruxelles, le 25 août 1978 Jean Le Secrétaire d´Etat au Ministère du Travail et de la Sécurité sociale, Maurice Thoss KOLLEKTIVVERTRAG für das Klempner-, Sanitär- und Heizungsinstallateur-, sowie Isoliergewerbe Abgeschlossen zwischen den « Fédérations Réunies des Patrons Ferblantiers, Installateurs Sanitaires, Installateurs de Chauffage et Calorifugeurs du Grand-Duché de Luxembourg » einerseits und der « Gewerkschaftlichen Vertragskommission » bestehend aus dem: Letzeburger Chröschtleche Gewerkschaftsbond (LCGB) Letzeburger Arbechterverband (LAV) andererseits, gültig ab
- Januar
- 1255 Art.
- Vertragszweck Der Vertrag bezweckt die Sicherung geordneter Lohn- und Arbeitsbedingungen und damit die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs und der Schwarzarbeit, sowie die Wahrung des sozialen Friedens in Betrieb und Beruf und zwar unter der Voraussetzung der von den Vertragsparteien anzustrebenden Allgemeinverbindlichkeitserklärung. Art.
- Geltungsbereich Diser Vertrag ist gültig:
- räumlich : für das Grossherzogtum Luxemburg für alle in- und ausländische Betriebe des Klempner-, Sanitär- und Heizungsinstallationshandwerks sowie des Isoliererhandwerks.
- fachlich : für alle Betriebe der Handwerksberufe Klempner, Heizungs- und Sanitärinstallateure sowie Isolierer.
- persönlich: für alle in den vorgenannten Betrieben als Lohnempfänger beschäftigten Gesellen, Hilfsarbeiter, Lehrlinge und Jungarbeiter, in der Folge « Arbeitnehmer » genannt. Art.
- Einstellung und Probezeit
- Die Einstellung von Arbeitskräften erfolgt gemäss den diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen.
- Unbeschadet der in diesem Vertrag aufgeführten Bestimmungen über die Regelung des Arbeitsverhältnisses gelten diejenigen des Gesetzes vom
- Juni 1970 über den Arbeitsvertrag und den Kündigungsschutz für Lohnempfänger, welches einen integralen Bestandteil dieses Vertrages bildet.
- Die Einstellung auf Probe beträgt sechs
(6)Wochen. Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt soviele Tage wie die Probezeit Wochen enthält. Die Probezeit kann nicht erneuert werden.
- Erfolgt während der Probezeit keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch einen der beiden Partner, so gilt dasselbe als definitiv vom Tage der provisorischen Einstellung an. Art.
- Kündigung des Arbeitsverhältnisses
- Das auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitnehmer schriftlich oder mündlich mit einer Frist von zwei
(2)Wochen gekündigt werden.
- Vom Arbeitgeber kann das auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Arbeitsverhältnis nur mit folgenden Kündigungsfristen gelöst werden: 4 Wochen bei weniger als 5 Dienstjahren, 8 Wochen bei 5 bis einschliesslich 9 Dienstjahren, 12 Wochen vom
- Dienstjahr an.
- Treten die Fälle des vorgenannten Absatzes ein, so hat der Arbeitnehmer ausserdem Anrecht auf nachfolgende Abgangsentschädigungen: 1 Monatslohn bei mehr als 5 und weniger als 10 Dienstjahren, 2 Monatslöhne von 10 bis 15 Dienstjahren, 3 Monatslöhne ab dem
- Dienstjahr.
- Abweichend von diesen Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes 3 kann der Arbeitgeber in den Betrieben, die weniger als 20 Arbeiter beschäftigen, entweder für die erwähnten Abgangsentschädigungen oder für die in Absatz 2 festgelegten Kündigungsfristen optieren, die jedoch in diesem Fall verlängert werden müssen und demzufolge betragen: 12 Wochen für eine Arbeitsdauer von mehr als 5 und weniger als 10 Jahren, 20 Wochen für eine Arbeitsdauer von 10 bis 15 Dienstjahren, 24 Wochen ab dem
- Dienstjahr. 1256
- Derjenige Partner welcher das Arbeitsverhältnis auflöst ohne durch die Bestimmungen dieses Vertrages resp. durch diejenigen des entsprechenden Gesetzes dazu ermächtigt zu sein, oder im Fall eines unbegrenzten Arbeitsverhältnisses, ohne die vorerwähnten Kündigungsfristen einzuhalten, schuldet dem andern eine Entschädigung, die dem Lohn der nicht eingehaltenen Frist entspricht. Bei unrechtmässiger Kündigung durch den Arbeitnehmer kann diesem ausserdem bis zu 1/10 der letzten Lohnperiode,
Artikel 8, Absatz 2, als Schadenersatz in Abzug gebracht werden.
6. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber muss durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Binnen 14 Tagen kann der Arbeitnehmer eine Begründung für seine Entlassung verlangen. Der Arbeitgeber seinerseits muss die Begründung innerhalb von 8 Tagen schriftlich vorbringen. 7. Bei einer unberechtigten Entlassung kann der Arbeitnehmer eine Entschädigung verlangen, unbeschadet der in Absatz 3 vorgesehenen Abgangsentschädigungen. 8. Die Klage wegen unberechtigter Entlassung muss innerhalb von 3 Monaten erfolgen. Die wegen Arbeitsmangel entlassenen Arbeitnehmer behalten während einem Jahr den Vorrang zur Wiedereinstellung. 9. Während der Kündigungsfrist entsprechend Absatz 1 und 2 kann der Arbeitnehmer bis zu insgesamt 8 Stunden Urlaub zur Suche eines neuen Arbeitsplatzes beantragen. Wenn die Kündigung seitens des Arbeitgebers erfolgt, bleibt die Entlöhnung dieser Stunden zu Lasten des Arbeitgebers, vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer sich als Arbeitsuchender beim Nationalen Arbeitsamt eingeschrieben hat. Art. 5. Fristlose Kündigung A) Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber kann erfolgen wenn der Arbeitnehmer:
- a)bei der Einstellung falsche oder gefälschte Papiere vorgelegt hat oder ein ihn noch bindendes Arbeitsverhältnis verschwiegen hat;
- b)seine Arbeit ohne triftigen Grund verlässt oder sich weigert, den Arbeitsanordnungen seines Vorgesetzten, insofern sie die auszuführenden Arbeiten betreffen, Folge zu leisten;
- c)böswilligerweise die Sicherheit des Betriebes, die seiner Mitarbeiter oder seine eigene gefährdet oder körperlichen oder materiellen Schaden zufügt;
- d)sich an der Arbeitsstelle Tätlichkeiten oder grober Beleidigungen gegenüber einem Arbeitskollegen oder Vorgesetzten zu Schulden kommen lässt;
- e)sich unredlicher oder sittenwidriger Handlungen an der Arbeitsstelle schuldig macht;
- f)mit Vorbedacht oder offensichtlicher Fahrlässigkeit oder unter Alkoholeinfluss dem Arbeitgeber materiellen Schaden zufügt oder hierzu die Absicht zum Ausdruck bringt;
- g)ohne Erlaubnis und ohne triftigen Grund während 3 (drei) aufeinanderfolgenden Tagen abwesend war oder trotz Verwarnung sich wiederholter Abwesenheiten resp. Nichteinhaltung der betriebsinternen Arbeitszeitregelung schuldig macht;
- h)seine Pflichten gröblich verletzt oder gegen die korrekte Erfüllung des Kollektivvertrages verstösst. Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses, bedingt durch vorerwähnte Fälle kann jedoch nicht mehr erfolgen, wenn die hierzu berechtigende Ursache dem Arbeitgeber länger als 3 Arbeitstage bekannt war. Ist in einem Betrieb ein Arbeiterausschuss vorhanden, so sind alle Kündigungen und Entlassungen demselben mitzuteilen und ist derselbe gegebenenfalls vorher anzuhören. B) Ohne vorherige fristgemässe Kündigung, d.h. noch vor Ablauf des vertragsmässigen Termins, kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor Schichtschluss lösen wenn:
- a)er ohne eigenes Verschulden zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unfähig ist;
- b)ein Vorgesetzter sich ihm gegenüber Tätlichkeiten oder grober Beleidigungen schuldig macht; 1257
- c)er wegen Arbeitsmangel oder Betriebsstôrungen während mehr als 2 (zwei) aufeinanderfolgenden Tagen oder mehr als 3 (drei) Tagen innerhalb von vierzehn aufeinanderfolgenden Tagen nicht arbeiten kann d.h. feiern muss;
- d)ihm der erfallene Lohn vorenthalten wird oder seine Rechte auf dem Gebiet der Sozialverversicherungen nicht gewahrt werden;
- e)ihm eine unehrliche Handlung zugemutet wird;
- f)die Bestimmungen des vorliegenden Kollektivvertrages an ihm nicht erfüllt werden. Art. 6. Grundsätze zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses 1. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber soll nur aus begründeten Ursachen erfolgen oder bei Verstössen gegen die reglementarischen Bestimmungen des Betriebes bzw. gegen diejenigen des vorliegenden Vertrages ausgesprochen werden. 2. Der Arbeitnehmer darf wegen Ausübens eines eventuellen Arbeitnehmermandates (z.B. als Ausschussangehöriger) oder auf Grund einer Gewerkschaftszugehörigkeit nicht entlassen werden. Das gleiche gilt bei Teilnahme an einem rechtmässigen Streik sowie bei Arbeitsunfähigkeit wegen Unfall oder Krankheit (nicht vor 26 Wochen). 3. Der fällige Lohn sowie die Entlassungspapiere sind in allen Fällen von gesetzmässiger Kündigung bzw. Auflösung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer auszuhändigen. 4. Der Entlassungsschein bescheinigt Art und Dauer der Beschäftigung und darf nicht etwaige den Arbeitnehmer belastende Vermerke beinhalten. 5. Für alle Streitfälle, die im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Regelung des Arbeitsverhältnisses stehen, sind die Arbeitsschiedsgerichte zuständig. Ansonsten gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Juni 1970. Art. 7. Arbeitszeit 1. Grundsätzlich ist die wöchentliche Arbeitszeit nach den gesetzlichen Bestimmungen geregelt. Alle über die festgelegte normale Arbeitszeit verfahrene Arbeit gilt als Mehrarbeit und ist mit entsprechendem Zuschlag zu entschädigen, mit Ausnahme der Nachholstunden, welche auch an Samstagen gestattet sind. 2. Es steht den Arbeitgebern frei, die Arbeitszeit pro Woche so einzurichten, dass mit freien Samstagen verfahren werden kann. Dringende Unterhalts- und Reparaturarbeiten oder Behebung von Pannen können auch ausserhalb der festgesetzten Betriebszeit ausgeführt werden. (Vergleiche Art. 11). Art. 8. Entlöhung 1. Gemäss Art. 4 des Kollektivvertragsgesetzes vom 12. Juni 1965 werden sowohl die Tarif- als auch die Effektivlöhne an die Schwankungen des Indexes angepasst. 2. Als Lohnperiode gilt der Kalendermonat. Es werden halbmonatige Vorschüsse gezahlt. Spätestens am 10. eines jeden Monats muss die Endverrechnung des vorhergehenden Monats erfolgen. Fällt eine Lohnzahlung auf einen arbeitsfreien Tag, so hat sie am vorhergehenden Tag zu erfolgen. 3. Mit der Endverrechnung ist jedem Arbeitnehmer eine Abrechnung mit Angabe der Bezüge und Abzüge auszuhändigen. Die Lohnabrechnung muss den Monat, das Auszahlungsdatum, Adresse des Arbeitgebers und Name des Arbeitnehmers, die Zahl der gearbeiteten Stunden, den Stundenlohn, die Zuschläge sowie die Abzüge so beinhalten, dass der Arbeitnehmer seinen Lohn mit Leichtigkeit nachrechnen kann. Die Abrechnung ist vom Arbeitnehmer unverzüglich zu prüfen. Etwaige Einwände betr. ihre rechnerische Richtigkeit sind umgehend beim Arbeitgeber geltend zu machen. 4. Lohnabzüge dürfen nur in berechtigten Fällen erfolgen. Sie sind auf der Lohnabrechnung gesondert aufzuführen. 1258 5. Falls nicht anders gesetzlich geregelt, gilt die Berufsschulzeit als Arbeitszeit. Demgemäss dürfen Lehrlingsentschädigungen wegen Schulbesuche nicht gekürzt werden. Für unberechtigte Abwesenheit hingegen werden pro Stunde 1/173 der Gesamtentschädigung in Abzug gebracht. 6. Minderleistungsfähige Arbeitnehmer können nur dann unter dem Tariflohn bezahlt werden, wenn die entsprechenden Abzüge von der Gewerbeinspektion genehmigt sind, nachdem ein entsprechender Nachweis der Minderleistung vorliegt. Die Anrechnung etwaiger Renten gleich welcher Art ist bei der Lohnfestsetzung nicht statthaft. Art. 9. Lôhne 1. Die gemäss diesem Vertrag angewandten Stundenlöhne richten sich nach den in Art. 10 angegebenen Lohngruppen entsprechend der jeweiligen Qualifikation des Arbeitnehmers. 2. Die durch diesen Vertrag definierten Stundenlöhne sind in einer Anlage zu diesem Abkommen aufgeführt und stellen Mindestsätze dar, die unabdingbar sind, d.h. sie können nur zugunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden. 3. Für jene Arbeitnehmer, die eine offensichtliche und erwiesene Minderleistung aufweisen, kann auf Genehmigung der Gewerbeinspektion hin ein niedrigerer Lohn gezahlt werden, jedoch sollte die vorgenommene Reduzierung des jeweils anfallenden Tarif- bzw. Effektivlohnes 15% nicht übersteigen (
Art. 8Absatz 6).
4. Die Einstufung in die verschiedenen Gruppen sowie die Einreihung in die jeweils anfallenden Lohnstufen erfolgt gemäss den zu erfüllenden Qualifikationsbedingungen. 5. Arbeiter hingegen, die im selben Betrieb in den Qualifikationsgruppen steigen, fallen nicht unter die vorgenannten Bestimmungen, d.h. der jeweilige Stufenlohn steht ihnen sofort zu. Art. 10. Einstufung und Qualifikation 1) Lehrlinge : Jugendliche, die auf Grund eines Lehrvertrages in einem anerkannten und von diesem Vertrag erfassten Lehrberuf ausgebildet werden. 2) Jungarbeiter : Arbeiter ohne Berufslehre, die als Hilfskräfte eingesetzt sind und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 3) Ungelernte Arbeiter 4) Angelernte Arbeiter 5) Gesellen : Arbeiter mit vollendetem 18. Lebensjahr, die weder eine berufliche Qualifikation noch sonstige Berufskenntnisse besitzen (Hilfsarbeiter, Handlanger). : Arbeiter, die zwar kein Fähigkeitszeugnis besitzen, jedoch Berufsarbeiten ausführen können, wozu sie im Betrieb besondere Kenntnisse erworben haben. : Arbeiter mit Lehrabschluss und CAP in den ersten 2 Jahren nach der Lehre. 6) Berufsarbeiter : Arbeiter mit Lehrabschluss und CAP mit wenigstens 2 Gesellenjahren sowie angelernte Arbeiter, die in diese Gruppe aufsteigen können, insofern sie wenigstens 6 Jahre Berufspraxis nachweisen können und entsprechende Berufskenntnisse erworben haben. 7) Vollwertiger Berufsarbeiter : In der Regel Berufsarbeiter, die alle anfallenden Berufsarbeiten in voiler Selbstständigkeit ausführen, zusätzliche Verantwortung übernehmen sowie gegebenenfalls die Führung von Arbeiten übernehmen können, z.B. solche die den Meistertitel im jeweiligen Beruf besitzen. 1259 Art. 11. Zuschlàge für Mehrarbeit 1. Mehrarbeit ist jede über die festgesetzte wöchentliche Arbeitszeit hinaus angeordnete und geleistete Arbeit. Somit sind Ueberstunden, Arbeiten an Sonn- und Feiertagen usw. nur statthaft in dringenden und Ausnahmefällen und entsprechend den diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen. Als dringend sind z.B. anzusehen:
- a)Im Heizungsfach: Reparaturen an Oel- und Gasbrenner, Umwälzpumpen, Steueranlagen, Beheben von Rohrbrüchen usw.
- b)im Sanitärfach : Rohrbrüche, Verstopfungen usw. 2. Für diesbezügliche Arbeiten sind nachfolgende Zuschläge auf die Stundenlöhne zu gewähren: Ueberstunden : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25% Sonntagsarbeit : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50% Feiertagsarbeit : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100% Nachtarbeit : (von 22.00 bis 06.00) . . . . . . . . . . . . . . . 50% Planmässige Nachtarbeit (Schicht) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15% Art. 12. Akkordarbeiten Etwaige Akkordarbeit ist nur statthaft, wenn hierzu das Einverständnis des Arbeitnehmers vorliegt. Ein Zwang auf Annahme oder Nichtannahme eines Akkords darf von keiner Partei ausgeübt werden. Art. 13. Arbeitsbedingungen 1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet zum Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers sowie zur Verhütung von Unfällen und unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Bestimmungen, alle notwendigen Massnahmen zu treffen, die den Verhältnissen der unter diesen Vertrag fallenden Berufe angemessen sind. Andererseits haben die Arbeitnehmer die Pflicht, allen diesbezüglichen Anordnungen Folge zu leisten und mitzuhelfen, ein unfallfreies Arbeiten zu gewährleisten. 2. In der Werkstatt ist ausreichendes Sanitätsmaterial in ständiger Bereitschaft zu halten sowie dafür Sorge zu tragen, dass einwandfreie hygienische Bedingungen vorhanden sind (W.C. und Waschgelegenheiten). 3. Der Arbeitnehmer haftet für das ihm anvertraute Arbeitsmaterial und Handwerkszeug und ist für Bruchschäden oder Verlust desselben, insofern nachweislich persönliches oder vorsätzliches Verschulden vorliegt, zum Selbstkostenpreis persönlich haftbar. 4. Für örtlich ausgeführte Arbeiten gilt die normale Arbeitszeit. Für auswärtige Arbeiten wird die Fahrzeit (Reisezeit) vom Betriebssitz nach der Arbeitsstelle und zurück wie die Arbeitszeit bezahlt, jedoch nicht als effektiv verfahrene Arbeitsstunden angerechnet. 5. Als auswärtige Arbeiten gelten solche, die über 25 km vom Betriebssitz entfernt ausgeführt werden. Zur Berechnung der Entfernung gelten die öffentlichen Verkehrsmittel. Ausgaben für Reise, Kost und Wohnung gehen zu Lasten des Arbeitgebers, falls Hin- und Rückfahrt nicht am selben Tage erfolgen können. 6. Für die vom Arbeitgeber angeordnete und vom Arbeitnehmer mit eigenem Pkw ausgeführten Fahrten ist für jeden Tag, an dem solche Fahrten erfolgen, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung von 4,50 Franken pro Wegkilometer zu gewähren. Zudem erhält er, wenn er selbst für den Transport von umfangreichem Arbeitsmaterial Sorge trägt, eine monatliche Entschädigung von 200 Franken. 7. Arbeitsbeginn und Arbeitsschluss erfolgen entsprechend den jeweiligen betrieblichen Bestimmungen. Jeder Arbeitnehmer ist gehalten, seine Arbeit pünktlich zur festgesetzten Zeit zu beginnen und dieselbe nicht vor der festgesetzten Zeit zu beenden. 1260 Art. 14. Erschwerniszulagen Bei schmutzigen Arbeiten und bei solchen, die unter erschwerenden Bedingungen sowie Gefahren ausgeführt werden, haben die Arbeitnehmer Anrecht auf einen Lohnzuschlag von 25%. Die einen Zuschlag beanspruchenden Arbeiten werden nur entschädigt für die Zeit, in der der Arbeitnehmer tatsächlich mit deren Ausführung beschäftigt war. Die einzelnen Arbeiten, welche gemäss den Bestimmungen dieses Artikels zuschlagberechtigt sind, sind in der Anlage aufgeführt. Art. 15. Die gesetzlichen Feiertage 1. Als bezahlte Feiertage gelten: 1. Januar, Ostermontag, 1. Mai, Pfingstmontag, Christi Himmelfahrt, Grossherzogsgeburtstag, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen und die 2 Weihnachtstage bzw. die entsprechenden Ersatzfeiertage. 2. Arbeitnehmer, die am Tage vor oder am Tage nach einem Feiertage ohne vorherige gültige Entschuldigung nicht zur Arbeit erschienen sind, verlieren ihr Anrecht auf die Zahlung der am Feiertag verlorenen Schicht. Dasselbe gilt für den Fall, wo der Arbeiter mehr als 3 Tage während der dem Feiertag vorhergegangenen Periode von 25 Arbeitstagen ohne Rechtfertigung der Arbeit ferngeblieben ist. 3. Die Entschädigung der Feiertage und die Gewährung von Ersatzfeiertagen erfolgen gemäss den Bestimmungen des biesbezüglichen Gesetzes vom 10. April 1976. 4. Für die an einem Feiertag geleistete Arbeit hat der Arbeitnehmer, neben der durch dieses Gesetz vorgesehenen Entschädigung, Anrecht auf Entlöhnung der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und zwar mit einem Zuschlag von 100% (
Artikel 11Absatz 2 des Vertrages).
Art.
- Jahresurlaub und Sonderurlaub
- Der jährliche Erholungsurlaub ist nach den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes vom
- Juli 1975 geregelt, welches einen integralen Bestandteil dieses Vertrages bildet. Er beträgt für 1978: 24 Arbeitstage für Arbeitnehmer von 15 bis einschl. 65 Jahren. Ab 1979 beträgt er 25 Arbeitstage für dieselbe Kategorie von Arbeitnehmern.
- Um einen möglichst geregelten Arbeitsablauf zu gewährleisten sind die Arbeiter gehalten, ihren Urlaub beizeiten anzumelden. Ein
(1)Urlaubstag soll spätestens 48 Stunden vorher angefragt werden, ein zweitägiger
(2)Urlaub wenigstens zwei Wochen und ein Urlaub über einen längeren Zeitraum wenigstens 4 Wochen im voraus. Ein kollektiver Urlaub von 12 Urlaubstagen wird in den Betrieben durchgeführt, beginnend am
- Montag im August.
- Das Recht auf Urlaub wird nach 3-monatiger ununterbrochener Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber erwirkt.
- Während der Urlaubszeit darf der Arbeitnehmer keine entlohnte Arbeit ausführen, ansonsten ihm die zustehende Urlaubsentschädigung entzogen wird.
- Wenn der Arbeitnehmer wegen einer persönlichen Angelegenheit vom Arbeitsplatz abwesend sein muss, steht ihm ein gesetzlicher Sonderurlaub mit voiler Lohnentschädigung in folgenden Fällen zu: 1 Tag: Im Todesfall der Grosseltern beiderseits, Enkel, Bruder, Schwester, Schwager und Schwägerin; 2 Tage: bei der Niederkunft der Ehefrau, der Heirat eines Kindes, oder beim nachweisbaren Umzug (ein einfacher Wechsel der Schlafstätte ohne das gesamte Mobiliar ist nicht einem Umzug gleichzustellen); 3 Tage: beim Sterbefall des Ehepartners oder der Eltern, Schwiegereltern, Kinder, Schwiegersohn oder Schwiegertochter; 1261 6 Tage: bei der Heirat des Arbeitnehmers.
- Für während der Arbeitszeit dringend notwendige ärztliche Konsultationen hat der Arbeitnehmer jährlich Anrecht auf 8 Stunden Freistellung von seiner Arbeit unter Fortzahlung seines Lohnes, d.h. maximal 4 × 2 Stunden im Jahr. Art.
- Treueprâmie
- Die nachfolgenden Bestimmungen beeinträchtigen in keiner Weise etwaige bereits bestehende vom Arbeitgeber auf freiwilliger Basis gewährte Leistungen dieser Art an den Arbeiter, d.h. bestehende günstigere Bestimmungen dürfen durch diese Vereinbarung nicht beeinträchtigt werden.
- Jedem Arbeiter, welcher dem Betrieb seit mindestens drei
(3)Jahren inklusiv Lehrzeit angehört, wird zum Jahresabschluss eine Treueprämie ausbezahlt, wozu der im ablaufenden Jahr verdiente Jahresbruttolohn als Berechnungsgrundlage dient.
- Im Sinne dieser Bestimmung zählt die erforderliche Dienstzeit in der Regel für erreicht, wenn der Arbeiter am
- Dezember des zu berechnenden Jahres wenigstens drei
(3)Jahre im Betrieb beschäftigt war.
- Zum Jahresbruttoverdienst gehören sowohl der Lohn normaler Arbeitsstunden als auch der Verdienst aus geleisteter Mehrarbeit und sonstigen Zuwendungen, die der Beitragsentrichtung zu den Sozialversicherungen unterliegen.
- Die Treueprämie beträgt: 0,5% des verdienten Gesamtlohnes nach 3 Jahren Betriebszugehôrigkeit; 1,0% des verdienten Gesamtlohnes nach 4-6 Jahren Betriebszugehörigkeit; 1,5% des verdienten Gesamtlohnes nach 7-10 Jahren Betriebszugehörigkeit; 2,0% des verdienten Gesamtlohnes nach 10 und mehr Jahren Betriebszugehörigkeit.
- Tritt ein Arbeiter vor dem
- Juli in den Dienst des Betriebes, so wird ihm zum
- Dezember ein voiles Dienstjahr angerechnet. Erfolgt der Eintritt nach dem vorgenannten Datum, so beginnt der Zeitpunkt für die Verrechnung am darauffolgenden
- Januar.
- Arbeiter, die im Laufe des Jahres, sei es durch Erreichen der Altersgrenze, durch Arbeitsunfall oder durch Invalidität den Betrieb verlassen, erhalten die Treueprämie trotzdem, errechnet auf der Basis des bis zum Betriebsaustritt verdienten Lohnes.
- Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis wegen einer länger als 26 Wochen dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgelöst wird, gehen ihrer Rechte hinsichtlich der erforderten Dienstzeit von drei Jahren nicht verlustig, wenn die Wiedereinstellung innerhalb eines Jahres erfolgt.
- Wenn nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge ordentlicher Kündigung durch den Arbeitgeber dasselbe binnen drei
(3)Monaten wieder erneuert wird, ist diese Unterbrechung nicht als Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzusehen, d.h. der Arbeitnehmer geht seiner bisher geleisteten Dienstzeitanrechnung nicht verlustig.
- Arbeitnehmer hingegen, die ihren Arbeitgeber ohne gesetzmässige Kündigung verlassen, verlieren das Recht auf die Auszahlung der für die bis zum Austritt anfallenden Prämie. Das gleiche gilt bei gerechtfertigter fristloser Kündigung durch den Arbeitgeber.
- Bei unentschuldigten Fehlschichten im Referenzjahr, drei
(3)und mehr, kann gegebenenfalls die gesamte Treueprämie in Wegfall kommen.
- Es steht dem Arbeitgeber frei, bereits vor erfüllter dreijähriger Dienstzeit die Prämie auszuzahlen. Jedoch sind in allen Fällen die diesbezüglichen Bestimmungen vorliegenden Reglements unabdingbar, d.h. sie können nur zugunsten des Arbeiters abgeändert werden. 1262 Art.
- Verbot der Schwarzarbeit
- Nach Beendigung der Arbeitszeit und während der Urlaubs- und Feiertage darf keine Berufsarbeit für Drittpersonen ausgeführt werden. Berufsverwandte Arbeit fällt ebenfalls unter das Verbot der Schwarzarbeit.
- Arbeiter, die bei Schwarzarbeit angetroffen werden, können fristlos entlassen werden. Dem Arbeitgeber steht es frei, gegebenenfalls noch andere legale Massnahmen zu ergreifen.
- Bei erwiesener Schwarzarbeit kommen die in Art. 15 des Urlaubsgesetzes vom
- April 1966, und die in Art. 13 des Kollektivvertragsgesetzes vom
- Juni 1965 vorgesehenen Sanktionen zur Anwendung. Im übrigen gelten die diesbezüglichen Bestimmungen des Gesetzes vom
- August
- Art.
- Abschiussbestimmungen
- Alle mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen zwischen den einzelnen Arbeitgebern und Arbeitnehmern oder zwischen dem Arbeitgeber und der Arbeitnehmerschaft eines Betriebes, d. h. Betriebsvereinbarungen, sind ungültig, soweit sie irgendwelche Ansprüche aus diesem Kollektivvertrag preisgeben oder die in diesem Abkommen getroffenen Vereinbarungen zu ungunsten der Arbeitnehmer abändern. Sonderabmachungen und Betriebsordnungen dürfen mit diesem Vertrag nicht in Widerspruch stehen und sind unzulässig, wenn sie gegenüber diesem Abkommen eine Verschlechterung darstellen. Hingegen dürfen bestehende günstigere Arbeits- und Lohnbedingungen durch vorliegenden Vertrag nicht beeinträchtigt werden.
- Differenzen, die bei der Durchführung dieses Vertrages entstehen und nicht von den vertragschliessenden Parteien beigelegt werden können, sind dem Nationalen Schlichtungsamt zu unterbreiten. Bei Streitigkeiten jeder Art darf vor Beendigung der Verhandlungen der gesetzlichen Schlichtungsinstanzen weder gestreikt noch ausgesperrt oder Entlassungen vorgenommen werden.
- Die unterzeichneten Parteien vorliegenden Vertrages bilden eine paritätische Berufskommission, der die Aufgabe zufällt, die loyale beiderseitige Einhaltung des Abkommens zu überwachen, mögliche Differenzen friedlich beizulegen und zur Bekämpfung der Schmutzkonkurrenz und der Preisschleuderei Massnahmen zu erörtern und vorzubereiten. Sie verpflichten sich, alle Beschwerden objektiv zu prüfen.
- Probleme der Sicherung des Arbeitsplatzes und Fragen, die der Erhaltung der angestammten Arbeitskraft für die von diesem Vertrag erfassten Berufe dienen, können auf Wunsch der einen oder anderen Partei auch während der Vertragsdauer geprüft werden und zu Verhandlungen Anlass geben.
- Es ist dem Arbeitgeber freigestellt, bessere und günstigere Arbeits- und Lohnbedingungen zu gewähren. Eventuell beim Inkrafttreten dieses Vertrages bestehende bessere Lohn- und Arbeitsbedingungen bleiben auch weiterhin bestehen. Art.
- Vertragsdauer und Kündigung
- Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung vom
- Januar 1978 in Kraft und ist auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
- Der Vertrag kann mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten erstmalig am
- Oktober 1978 gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung, so läuft dieses Abkommen stillschweigend weiter, ohne dass jedoch die gesamte Vertragsdauer drei Jahre überschreiten darf. In diesem Fall kann er zum ersten eines jeden Monats mit einer vorherigen Kündigung von drei Monaten gekündigt werden.
- Verhandlungen zwecks Verbesserung dieses Abkommens sowie zu dessen Ergänzung können auch ohne formelle Kündigung stattfinden, insofern diesbezügliche Gespräche unter Berücksichtigung der Laufzeit bzw. der vorgenannten Fristen beantragt werden. 1263
- Eine Kündigung bzw. Verbesserungsvorschläge können sich auf die Gesamtheit sowie auf einzelne Teile und Artikel dieses Vertrages beziehen. Erfolgt eine formelle Kündigung dieses Abkommens, so sind spätestens 6 Wochen vor dessen Ablauf Verhandlungen aufzunehmen.
- Die kündigende Partei hat der anderen Partei schriftlich ihre Abänderungsvorschläge für eine Vertragserneuerung bzw. Verbesserung dieses Vertrages vorzulegen. Luxemburg, Februar
- GEWERKSCHAFTLICHE VERTRAGSKOMMISSION Fr. Schweitzer (LCGB) Armand Barnich (LAV) FEDERATIONS REUNIES DES PATRONS FERBLANTIERS, INSTALLATEURS SANITAIRES, INSTALLATEURS DE CHAUFFAGE ET CALORIFUGEURS Alfred Reckinger, Zentralpräsident Albert Trmata Vorsitzender der Sektion Klempnermeister Marcel Schrœder Vorsitzender der Sektion Sanitär Installateurmeister Kieffer Vorsitzender der Sektion Heizungsinstallateurmeister Jacques Gœrgen Delegierter der Sektion Calorifugeurs (Isolierer) ANLAGE ZU ARTIKEL 14 Erschwerniszuschläge 1) Allgemeine Zuschläge Sind als zuschlagberechtigte Arbeiten zu betrachten und mit einem Aufschlag von 25% zu vergüten: Auswechseln von Gliedern und Nippeln an gebrauchten Kesseln sowie Reinigen von gebrauchten Heizungsanlagen, Ausbauen von gebrauchten Klosetts und Abflussleitungen; Arbeiten in schmutzigen Kanälen und Klosetts, Beseitigung von Verstopfungen an WC- und Urinalanlagen sowie allgemein alle Arbeiten, die unter erschwerten Bedingungen ausgeführt werden. Demontage von isolierten Rohrleitungen; Alle Arbeiten im Sanitàr- und Heizungsfach über 6 m Höhe, ohne Gerüst auf Ausziehleitern, sowie in der Regel alle Aussenarbeiten an Hochhäusern, Türmen und Arbeiten an Blitzableitern. 2) Zuschläge für das Isoliererhandwerk Auf nachfolgenden Arbeiten wird ein Zuschlag von 25% gewährt: Isolierarbeiten an Rohren über 6 m Höhe; Demontage alter Isolierungen. Die Vertragsparteien sind übereingekommen, im Prinzip keine Akkordarbeiten mehr durchzuführen. Werden solche trotzdem, aus begründeten Ursachen und im Einverständnis mit dem betreffenden Arbeitnehmer (s. Art. 12) betriebsintern durchgeführt, so unterliegen die jeweiligen Preise den Indexschwankungen; d.h. bestehende Akkordpreise resp. festzulegende werden, wie die effektiven Stundenlöhne gem. Art. 8 an den Index angepasst. 1264 ANLAGE ZU ARTIKEL 9 Lohnkatalog Index 281,76 Ungelernte Arbeiter Index 288,80 (ab 1.2.1978) im
- Jahr 100,20 Fr 97,75 Fr/Stunde 106,10 Fr/Stunde 108,75 Fr im
- Jahr 111,75 Fr/Stunde im
- Jahr 114,55 Fr im
- Jahr 120,30 Fr 117,35 Fr/Stunde im
- Jahr 125,05 Fr/Stunde 128,20 Fr 128,85 Fr/Stunde im
- Jahr 132,05 Fr Jungarbeiter (in Prozenten des Stundenlohnes eines ungelernten Arbeiters) bei vollendetem
- Lebensjahr = 60% von 97,75 Fr = bei vollendetem
- Lebensjahr = 70% von 97,75 Fr = bei vollendetem
- Lebensjahr = 80% von 97,75 Fr = Gesellen (im Besitz des C.A.P.) Index 281,76 111,75 Fr im
- Jahr nach der Lehre im
- Jahr nach der Lehre 122,50 Fr Berufsarbeiter 132,60 Fr im
- Gesellenjahr 140,15 Fr im
- Gesellenjahr 149,65 Fr im
- Gesellenjahr im
- Gesellenjahr 157,25 Fr Index 281,76 58,65 Fr 68,45 Fr 78,20 Fr Index 288,80 114,55 Fr 125,55 Fr Index 288,80 60,10 Fr 70,15 Fr 80,15 Fr 135,90 Fr 143,65 Fr 153,40 Fr 161,20 Fr Vollwertige Berufsarbeiter (selbständig) 161,05 Fr 165,10 Fr Règlement du Gouvernement en conseil du 1er septembre 1978 portant modification du règlement modifié du Gouvernement en conseil du 1er mars 1974 fixant le régime des indemnités des employés occupés dans les administrations et services de l´Etat. Le Gouvernement en conseil, Vu l´article 23 de la loi modifiée du 22 juin 1963 fixant le régime des traitements des fonctionnaires de l´Etat; Vu la loi du 27 janvier 1972 fixant le régime des employés de l´Etat; Vu le règlement modifié du Gouvernement en conseil du 1er mars 1974 fixant le régime des indemnités des employés occupés dans les administrations et services de l´Etat; Vu l´arrêté grand-ducal du 17 juin 1974 portant constitution des départements ministériels; Vu l´avis de la Chambre des fonctionnaires et employés publics; Arrête: Art. modifié du Gouvernement en conseil du 1er mars 1974 fixant le régime des indemnités des employés occupés dans les administrations et services de l´Etat est modifié et complété comme suit: I. Le premier alinéa du paragraphe 2 de l´article 13 est remplacé comme suit: «
- Les avancements d´échelon, dont la périodicité est réglée conformément à l´article 4 de la loi, les avancements en grade et les avancements d´échelon supplémentaires sont alloués d´office, sauf le cas de suspension. » 1er. Le règlement 1265 II. L´article 17 est complété par un deuxième alinéa ayant la teneur ci-après: « L´employé dont l´indemnité, établie conformément aux dispositions du présent règlement, est inférieure à cent cinquante points indiciaires, bénéficie d´un supplément d´indemnité de sept points indiciaires; toutefois, le supplément est réduit d´autant de points indiciaires que le total de ces deux éléments dépasse la somme de cent cinquante points indiciaires. » III. L´article 29 est remplacé comme suit: « Art. 29.
- Pour les employés de la carrière B1 du tableau I. annexé, qui ont réussi à l´examen de carrière, le grade 6 est allongé de deux échelons ayant les indices 253 et
- Pour les employés de la carrière B1 du tableau I. annexé, qui n´ont pas réussi à l´examen de carrière, le grade 5 est allongé d´un échelon ayant l´indice
- Pour les employés de la carrière C du tableau I. annexé, qui ont réussi à l´examen de carrière, le grade 7 est allongé de quatre échelons ayant les indices 266, 275, 284 et
- Toutefois, l´échelon 284 ne pourra être alloué qu´après 25 années de bons et loyaux services depuis l´engagement comme employé, mais au plus tôt à l´âge de 55 ans, et l´échelon 293 après deux nouvelles années de bons et loyaux services. Pour les employés de la carrière C du tableau I. annexé qui n´ont pas réussi à l´examen de carrière, le grade 7 est allongé d´un échelon ayant l´indice
- Pour les employés des carrières D et D1 du tableau I. annexé, le grade 10 est allongé de deux échelons ayant les indices 350 et
- Pour les employés de la carrière D du tableau I. annexé, qui n´ont pas réussi à l´examen de carrière, le grade 9 est allongé de deux échelons ayant les indices 326 et
- Toutefois ,l´échelon 326 ne pourra être alloué qu´après 25 années de bons et loyaux services depuis l´engagement comme employé, mais au plus tôt à l´âge de 55 ans, et l´échelon 338 après deux nouvelles années de bons et loyaux services.
- Pour l´employé technique de la carrière D du tableau I. annexé, l´indice 185 constitue le premier échelon du grade
- » Art.
- Les tableaux des carrières annexés sont modifiés et complétés comme suit: I. Au tableau I. Carrière D développement ultérieur de la carrière le paragraphe A est remplacé comme suit: « A) Si l´employé a réussi à l´examen de carrière:
- Avancement au grade 9 après 17 années de bons et loyaux services depuis l´engagement comme employé et au plus tôt à l´âge de 38 ans.
- Avancement au grade 10 dans les conditions suivantes: a) il faut que l´employé ait à son actif 22 années de bons et loyaux services depuis son engagement comme employé et soit âgé de 50 ans; b) il faut que l´employé soit chargé d´une tâche du niveau de celles des fonctionnaires du grade
- Avancement au grade 11 dans les conditions suivantes: a) il faut que l´employé ait à son actif 25 années de bons et loyaux services depuis son engagement comme employé et soit âgé de 55 ans; b) il faut que l´employé soit chargé d´une tâche du niveau de celles des fonctionnaires du grade
- » II. Au tableau II. Secrétaires personnels des membres du Gouvernement développement ultérieur de la carrière le paragraphe A) est remplacé comme suit: A) Si le secrétaire a réussi à l´examen de carrière prévu pour la carrière D du Tableau I. ci-dessus:
- Avancement au grade 10 après 17 années de bons et loyaux services depuis l´engagement comme secrétaire et au plus tôt à l´âge de 38 ans.
- Avancement au grade 11 après 25 années de bons et loyaux services depuis l´engagement comme secrétaire et au plus tôt à l´âge de 55 ans. » 1266 Art.
- Dispositions transitoires. Les indemnités des employés en activité de service à la date de l´entrée en vigueur du présent règlement seront reconstituées selon les dispositions de l´article 1 er ci-dessus. Art.
- Le présent règlement est mis en vigueur avec effet à partir du 1er avril
- Art.
- Les Membres du Gouvernement sont chargés, chacun en ce qui le concerne, de l´exécution du présent règlement qui sera publié au Mémorial. Luxembourg, le 1er septembre
- Les Membres du Gouvernement, Gaston Thorn, Benny Berg, Emile Krieps, Joseph Wohlfart, Robert Krieps, Jean Hamilius, Jacques F. Poos, Josy Barthel, Albert Berchem, Guy Linster, Maurice Thoss. Convention portant création d´un Conseil de Coopération Douanière et Annexe, signées à Bruxelles, le 15 décembre
- Adhésion du Bangladesh. (Mémorial 1953, p. 367 et ss. Mémorial 1975, A, pp. 431 et 432, pp. 1380, 1818 Mémorial 1976, A, pp. 300, 953 Mémorial 1977, A, p. 1962). Il résulte d´une notification de l´Ambassade de Belgique qu´en date du 1er juillet 1978 le Bangladesh a adhéré aux Actes désignés ci-dessus. Conformément à l´article XVIII (c) de la Convention, ces Actes sont entrés en vigueur à l´égard du Bangladesh le 1er juillet
- Accord culturel entre le Gouvernement du Grand-Duché de Luxembourg et le Gouvernement de la République Socialiste Tchécoslovaque, signé à Luxembourg, le 17 juin
- Entrée en vigueur. Conformément à son article 4, alinéa 1er, l´Accord désigné ci-dessus, approuvé par la loi du 10 avril 1978 (Mémorial 1978, A, p. 378 et ss.), est entré en vigueur le 29 avril
- 1267 Règlements communaux. (Les mentions ci-après sont faites en vertu de l´article 4 de l´arrêté royal grand-ducal du 22 octobre 1843 réglant le mode de publication des lois.) B u r m e r a n g e. Règlement-taxes sur la chancellerie. En séance du 3 mai 1978 le Conseil communal de Burmerange a pris une délibération aux termes de laquelle ledit corps a introduit de nouvelles taxes de chancellerie. Ladite délibération a été approuvée par arrêté grand-ducal du 10 juillet 1978 et publiée en due forme. E c h t e r n a c h. Modification du règlement-taxes. En séance du 2 décembre 1977 le Conseil communal d´Echternach a pris une délibération aux termes de laquelle ledit corps a modifié son règlement-taxes. Ladite délibération a été approuvée par arrêté grand-ducal du 14 mars 1978 et publié en due forme. F r i s a n g e. Taxe à percevoir sur les élèves forains fréquentant l´école à Frisange. En séance du 21 avril 1978 le Conseil communal de Frisange a pris une délibération aux termes de laquelle ledit corps a nouvellement fixé la taxe à percevoir sur les élèves forains fréquentant l´école à Frisange. Ladite délibération a été approuvée par arrêté grand-ducal du 3 juillet 1978 et publiée en due forme. H e f f i n g e n. Règlement-taxe sur la location des compteurs d´eau. En séance du 10 mai 1978 le Conseil communal de Heffingen a pris une délibération aux termes de laquelle ledit corps a nouvellement fixé les taxes annuelles à percevoir pour la location des compteurs d´eau. Ladite délibération a été approuvée par décision ministérielle du 30 mai 1978 et publiée en due forme. H e s p e r a n g e. Prix de l´eau. En séance du 17 décembre 1977 le Conseil communal de Hesperange a pris une délibération aux termes de laquelle ledit corps a fixé à 14, francs le prix du m3 d´eau. Ladite délibération a été publiée en due forme et approuvée par décision ministérielle du 14 août
- K o e r i c h. Règlement-taxe sur l´utilisation des salles de fête communales. En séance du 9 juin 1978 le Conseil communal de Kœrich a pris une délibération aux termes de laquelle ledit corps a décidé de fixer une redevance pour l´utilisation des salles de fête communales. Ladite délibération a été approuvée par décision ministérielle du 24 juillet 1978 et publiée en due forme. R e c k a n g e - s u r - M e s s. Règlement-taxe sur la confection des tombes. En séance du 13 juillet 1976 le Conseil communal de Reckange-sur-Mess a pris une délibération aux termes de laquelle ledit corps a nouvellement fixé la taxe à percevoir du chef de la confection des tombes. Ladite délibération a été approuvée par arrêté grand-ducal du 3 juillet 1978 et publiée en due forme. S t e i n s e l. Règlement-taxe sur la location des compteurs d´eau. En séance du 20 juin 1978 le Conseil communal de Steinsel a pris une délibération aux termes de laquelle ledit corps a décidé de modifier le chapitre I de la section II du règlement-taxe du 10 avril 1972 concernant la location des compteurs d´eau. Ladite délibération a été publiée en due forme et approuvée par décision ministérielle du 11 août
- W i n c r a n g e. Règlement sur les taxes d´eau. En séance du 2 juin 1978 le Conseil communal de Wincrange a pris une délibération aux termes de laquelle ledit corps a décidé de fixer nouvellement les taxes d´eau. Ladite délibération a été approuvée par arrêté grand-ducal du 3 juillet 1978 et par décision ministérielle du 10 juillet 1978 et publiée en due forme. 1268 V i l l e d e L u x e m b o u r g. Règlement sur les bâtisses. En séance du 14 juillet 1978 le conseil communal de la Ville de Luxembourg a pris une délibération ayant pour objet la modification de différentes dispositions du règlement sur les bâtisses et concernant les secteurs d´habitation de faible densité (article 2.5.). Lesdites modifications ont été publiées en due forme et approuvées par Monsieur le Ministre de l´Intérieur en date du 4 août
- Règlement grand-ducal du 27 juin 1978 ayant pour objet d´assimiler les employés publics statutaires des organismes de sécurité sociale aux fonctionnaires de l´Etat pour l´application de la loi du 27 août 1977 concernant le statut des fonctionnaires entrés au service d´institutions internationales. RECTIFICATIF A la page 669 du Mémorial A N° 35 du 28 juin 1978, il y a lieu d´inclure à l´article 1er entre « la caisse de maladie des employés privés » et « l´office des assurances sociales »: « de la caisse de pension des employés privés ». Imprimerie de la Cour Victor Buck, s. à r. l., Luxembourg