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Règlement grand-ducal du 26 juillet 1980 modifiant et complétant l´arrêté grand-ducal du 23 novembre 1955 portant règlement de la circulation sur tout

Obsah (4)Artikel 23Artikel 41Artikel 43Artikel 94

Règlement grand-ducal du 26 juillet 1980 modifiant et complétant l´arrêté grand-ducal du 23 novembre 1955 portant règlement de la circulation sur toutes les voies p u bli qu es . . . . . . . . . . . .

Artikel 23bis mit folgendem Wortlaut ergänzt: «Art.

23 bis. Es ist verboten einen Personenkraftwagen, ein Nutzfahrzeug oder einen ihrer Anhänger auf derselben Achse mit Luftreifen verschiedener Bauarten auszustatten. Ausserdem ist es verboten: - auf der Hinterachse dieser Fahrzeuge Diagonal - oder Diagonal-gürtelreifen aufzulegen, wenn Radialreifen auf der Vorderachse aufgelegt sind; - auf der Hinterachse dieser Fahrzeuge Diagonalreifen aufzulegen, wenn Diagonalgürtelreifen auf der Vorderachse aufgelegt sind. Es ist auch verboten, andere Fahrzeuge als Personenkraftwagen, Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger mit Luftreifen verschiedener Bauarten auf einer Achse ohne Zwillingsrädern oder auf derselben Seite einer Achse mit Zwillingsrädern auszustatten. Bei einer Reifenpanne oder beim Luftverlust eines Reifens, darf man während der für die Reparatur benötigten Zeit von den vorhergehenden Vorschriften abweichen.» Art. 6. Der Buchstabe

  1. c)des zweiten Absatzes des abgeänderten Artikels 28 bis des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: «
  2. c)einer Feststellbremse, die es erlaubt das Fahrzeug selbst in Abwesenheit des Fahrers, bei einem Gefälle von 16 %, am Abrollen zu hindern. Die aktiven Teile müssen anhand einer rein mechanischen Vorrichtung in angezogener Stellung gehalten werden, ausser wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, das ausschliesslich für sportliche Wettrennen auf einer geschlossenen Rundstrecke bestimmt ist und dessen Erbauer die technische Sicherheit bescheinigt.» Art. 7. Der vorerwähnte grossherzogliche Beschluss vom 23.

Artikel 41quinquies mit folgendem Wortlaut ergänzt: «Art.

41 quinquies. Die folgenden Vorschriften sind anwendbar auf Motorräder, die nach dem

  1. Januar 1981 zum ersten Mal zugelassen werden und auf Fahrrädermit Hilfsmotor, die nach dem 1.Januar 1981 einregistriert werden. Jedes Motorrad und jedes Fahrrad mit Hilfsmotor muss entweder vorne und hinten mit zwei leuchtenden Fahrtrichtungsanzeigern oder mit zwei seitlichen leuchtenden Fahrtrichtungsanzeigern ausgestattet sein. Die Blinkfolgefrequenz dieser Anzeiger muss zwischen 60 und 120 pro Minute liegen. Die vorerwähnten Fahrtrichtungsanzeiger müssen orangefarbig sein und so angebracht sein, dass sie sich symmetrisch zu der Längsachse des Motorrades oder des Fahrrades mit Hilfsmotor befinden. Der Abstand zwischen den linken und rechten Fahrtrichtungsanzeigern, gemessen zwischen der sich am nächsten liegenden Rändern der Lichtaustrittsflächen, muss vorne wenigstens 34 cm, hinten wenigstens 24 cm und auf beiden Seiten wenigstens 56 cm betragen. Der Abstand zwischen dem Boden und dem unteren Rand der Lichtaustrittsfläche eines Fahrtrichtungsanzeigers muss wenigstens 40 cm betragen. Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen sowohl von vorne als auch von hinten von einem Beobachter zu sehen sein, der sich in einer Entfernung von 10 Metern in der Langsachse des Motorrades oder des Fahrrades mit Hilfsmotor befindet. Die drei - oder vierrädrigen Kraftfahrzeuge, welche der Klasse der Motorräder oder der Fahrräder mit Hilfsmotor gleichgestellt sind, müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein, welche den Vorschriften des Artikels 41 bis entsprechen. 1093 Jedes Motorrad muss hinten mit einem roten oderorangefarbigen Bremslicht ausgerüstet sein. Dieses Licht muss bei Betätigung der Hinterradbremse funktionieren. Der Beiwagen kann ebenfalls mit einem Bremslicht ausgerüstet sein. Die drei - oder vierrädrigen Kraftfahrzeuge, welche der Klasse der Motorräder oder der Fahrräder mit Hilfsmotor gleichgestellt sind und deren Breite 0,75 m übersteigt, müssen mit zwei Bremslichtern ausgerüstet sein. Diese Lichter müssen den Vorschriften des Artikels 41 bis entsprechen.» Art.
  2. Der vorerwähnte grossherzogliche Beschluss vom 23.

Artikel 43bis mit folgendem Wortlaut ergänzt: «Art.

43 bis. Ab

  1. Januar 1982 muss jedes auf öffentlicher Strasse verkehrende Fahrrad mit Hilfsmotor oder Fahrrad, vorne mit einem weissen oder gelben Licht, hinten mit einer von hinten sichtbaren roten Schlussleuchte und mit einem nicht dreieckigen unabhängigen oder in die rote Schlussleuchte eingebaucen Rückstrahler, versehen sein, welcher der Sichtbarkeitsbedingung des Artikels 42,2c entspricht. Wenn das Vorderlicht Anlass zur Blendung gibt, muss es mit einer Vorrichtung versehen sein, die die Beseitigung der Blendung erlaubt. Die Fahrräder mit Hilfsmotor dürfen desweiteren mit einer roten Nebelschlussleuchte versehen sein, deren oberste Lichtaustrittsfläche nicht mehr als 800 mm vom Boden entfernt sein darf. Der Gebrauch der roten Nebelschlussleuchte muss dem Fahrer durch eine vorne angebrachten Spezialkontrollampe angezeigt werden. Die Fussrasten eines jeden Fahrradesmit Hilfsmotorund eines jedenFahrrades müssen mit roten, nicht dreieckigen Rückstrahlern ausgerüstet sein, welche der Sichtbarkeitsbedingung des Artikels 42,2c entsprechen. Ausserdem muss jedes Fahrrad am hinteren Kotflügel mit einem reflektierenden Streifen von gelber Farbe versehen sein, der eine Höhe von 10 cm und eine Breite von 3 cm hat.» Art.
  2. Der zweite Absatz des abgeänderten Artikels 45 ter des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom
  3. November 1955, wird durch folgenden Text ersetzt : «Alle Leuchten mit gleichem Namen müssen von gleicher Farbe und von gleicher Beleuchtungsstärke sein. Die gleichnamigen Leuchten und Leuchtenpaare müssen in gleicher Höhe über dem Boden befestigt und symmetrisch auf einer senkrecht zur Längsachse des Fahrzeuges verlaufenden Fläche angebracht sein.» Art.
  4. Der vierte Absatz der Ziffer 3 des abgeänderten Artikels 54 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom
  5. November 1955, wird durch folgenden Text ersetzt: «Die Einfüllöffnung des Kraftstoffbehälters darf sich nicht weniger als 50 cm von einer Türöffnung befinden, wenn der Behälter dazu bestimmt ist, Benzin zu enthalten, und nicht weniger als 25 cm wenn der Behälter dazu bestimmt ist, Dieselkraftstoff zu enthalten. Auf keinen Fall darf sich die Einfüllöffnung in dem Teil des Fahrzeuges befinden, der den Fahrgästen und dem Fahrer vorbehalten ist.» Art.
  6. Die Ziffer 3° des ersten Absatzes des abgeänderten Artikels 55 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom
  7. November 1955, wird durch folgenden Text ersetzt: «3° nachts mit einem leicht sichtbaren, nicht blendenden grünen Licht, das oben in der Mitte der Windschutzscheibe des Fahrzeuges angebracht ist. Handelt es sich um ein Taxi, kann dieses Licht durch eine nichtblendende Leuchttafel von grüner oder gelber Farbe, welche die Aufschrift «Taxi» trägt, ersetzt werden. Diese Leuchttafel muss einem vom Verkehrsminister genehmigten Modell entsprechen; sie muss auf dem Dach des Fahrzeuges angebracht sein und ihr unterster Rand muss sich weniger als 150 mm vom Dach des Fahrzeuges befinden.» Art.
  8. Die Buchstaben b) und c) der Ziffer 4 des ersten Absatzes des abgeänderten Artikels 70, des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom
  9. November 1955 werden durch folgenden Text ersetzt: «b) für Anhänger und Sattelanhänger, die in Ausführung der gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen betreffend den abwechselnden Gebrauch von mehreren Anhängern oder Sattel- 1094 anhängern, der Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen, ersetzt eine Steuerbescheinigung, die von einem Einnahmebüro der Steuerverwaltung ausgestellt ist, die Steuervignette, wenn die Bescheinigung zusammen mit der Vignette vorgezeigt wird, die sich auf einen Anhänger oder Sattelanhänger bezleht, für welchen die Steuer bezahlt wurde; in diesem Falle muss die Immatrikulationsnummer des Anhängers oder Sattelanhängers auf der Steuerbescheinigung eingeschrieben sein. c) falls es sich um ein Fahrzeug handelt, welches der besonderen Steuerreglung unterliegt, die vorgesehen ist von den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen, welche die Fahrzeugsteuer von verschiedenen Klassen von Fahrzeugen festsetzt, die notwendigerweise beschränkt gebraucht werden, muss der Blattausriss aus dem Kontrollhelft, der für den Tag des Gebrauches des Fahrzeuges richtig ausgefüllt ist, sichtbar an der Windschutzscheibe, des Kraftfahrzeuges neben der Steuervignette angebracht werden.» Art.
  10. Der vierte Absatz des Paragraphen A des abgeänderten Artikels 73 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom
  11. November 1955, wird durch folgenden Texte ersetzt: «Das Reinigen der Haut muss mit destilliertem Wasser oder mit einem Desinfektionsmittel, welches keine Auswirkung auf den Alkoholgehalt im Blut hat, ausgeführt werden.» Art.
  12. Der vorerwähnte grossherzogliche Beschluss vom 23.

Artikel 94ter mit folgendem Wortlaut ergänzt : «Art.

94 ter. Der Fahrzeugausweis für Kraftfahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger, Jahrmarktfahrzeuge und Wohnwagen, die nach dem 31. Juli 1980 zum ersten Mal im Grossherzogtum immatrikuliert werden oder nach diesem Datum den Besitzer wechseln, enthält folgende Angaben: Grossherzogtum Luxemburg Transportministerium FAHRZEUGAUSWEIS

(1)Immatrikulationsnummer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (A)
(2)Datum der ersten Inbetriebnahme: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (B) Eigentümer oder Halter:
(3)Name: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (C)
(4)Vornamen:. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (D)
(5)Beruf : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(6)Strasse und Nr.:. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(7)Wohnort:. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (E)
(8)Luxembourg, den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterschrift des Verkehrsministers oder seines Delegierten 1095
(9)Art des Fahrzeuges: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(10)Form des Wagenaufbaus:. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(11)Erbauer (Fabrikmarke) : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(12)Typ/Modell: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(13)Fahrgestellnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(14)Kraftstoff : . . . . . . . . . . . . . ; Bescheinigung für den Gasbehälter gültig bis zum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(15)Leistung in kW (DIN); . . . . . . . . . . . . . . ; Hubraum (ccm): . . . . . . . . . . .
(16)Farbe: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(17)Zahl der Sitzplätze, Vorne Hinten Stehplätze einschliesslich Führersitz: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(18)Andere Sitzplätze: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(19)Aeussere Länge Breite Höhe Ausmasse (mm) : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(20)Eigengewicht (kg): . . . . . . . . . Höchstzulässiges Gesamtgewicht (kg) . . . . . . . . .
(21)Höchstzulässiges Gesamt- Vorne Mitte Hinten gewicht pro Achse (kg): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(22)Beschränkung des höchstzulässigen mit Zugfahrzeug Immatr. Nr. Gesamtgewichtes (kg): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(23)Höchstzulässiges Gesamtgewicht des Aggregates von gekuppelten Fahrzeugen (kg) . . . . . . . . . . Zahl der Achsen: . . . . .
(24)Ausmasse der Bereifung: vorne: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Mitte und hinten: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(25)Bemerkungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (F) 1096 Der Fahrzeugausweis, der die in Artikel 62 unter h) bezeichneten Fahrzeuge deckt, bezeichnet ausserdem den normalen Wohnsitz des Besitzers oder Halters ausserhalb der Beneluxstaaten.» Art.
  1. Der sechste Absatz der Ziffer 2 des Kapitels II des abgeänderten Artikels 107 des vorerwähnten rossherzoglichen Beschlusses vom
  2. November 1955 ist abgeschafft. Die Bezugnahme auf das Verkehrszeichen B, 2aa (Halt vor der Kreuzung) des vierten und fünften Absatzes des abgeänderten Artikels 111 sowie der Paragraphen A, Absatz 2,3° und B des abgeänderten Artikels 136 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschiusses vom
  3. November 1955 ist abgeschafft. Art.
  4. Die Ziffer «
  5. Umleitung» des Kapitels V des abgeänderten Artikels 107 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom
  6. November 1955 wird abgeändert in «22a. Umleitung». Art.
  7. Das Kapitel V des abgeänderten Artikels 107 des vorerwähnten grossherzogllchen Beschlusses vom
  8. November 1955, wird ergänzt durch eine Nummer 22b, die die Verkehrszeichen E, 23a und E, 23b sowie den folgenden Text beinhaltet: «22b. Wohnzone Das Verkehrszeichen E, 23a zeigt die Stelle an, ab welcher die speziellen Verkehrsregeln der Wohnzone anwendbar sind. 1097 Das Verkehrszeichen E, 23b zeigt die Stelle an, ab welcher die speziellen Verkehrsregeln der Wohnzone nicht mehr anwendbar sind.» Art.
  9. Das Kapitel V des abgeänderten Artikels 107, des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom
  10. November 1955 wird durch eine Ziffer 22c ergänzt, die das Verkehrszeichen E, 24 und den folgenden Text beinhaltet: «22c. Fussgàngerunter - oder - überführung Das Verkehrszeichen E, 24 zeigt die Nähe einer Fussgängerunter - oder - überführung an. Das Zeichen kann der Ortslage angepasst werden.» Art.
  11. Das Kapitel VII des abgeänderten Artikels 107, des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23.

Buchstaben

  1. f)ergänzt, der den folgenden Text und die folgende Zusatztafel beinhaltet: «
  2. f)Die Zusatztafel des Musters 5 zeigt an, dass das Verkehrszeichen, das sie ergänzt, nur anwendbar ist auf Fahrzeuge, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht weniger oder ebensoviel wie das angegebene Gewicht beträgt. Die Symbole und das Gewicht können den Umständen angepasst werden. Art. 20. Der abgeänderte Artikel 116, des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23.

achten Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: «In den im vorliegenden Artikel vorgesehenen Fällen kann das Fahrzeug anhand einer vom Agenten angebrachten mechanischen Vorrichtung stillgestellt werden.» Art. 21. Der zweite Absatz des Paragraphen B des abgeänderten Artikels 136 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955, wird durch folgenden Text ersetzt: «Unter Beachtung der Vorschriften des nachstehenden Paragraphen D und der Vorfahrt, die gemäss der Signalisation, die unter

  1. d)der allgemeinen Bestimmungen betreffend die Verkehrszeichen A, 22, B, 1, B, 2a und B, 3 des Artikels 107 vorgesehen ist, geschaffen wird, unterliegt die im vorhergehenden Absatz aufgestellte Regel keiner Ausnahme». Art. 22. Der abgeänderte Artikel 149 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955, wird durch folgenden Text ersetzt: «Vom Beginn der Abenddämmerung bis zur Morgendämmerung sowie am Tage, wenn insbesondere die Witterung es erfordert, müssen Fahrräder mit Hilfsmotor und Fahrräder, die in Bewegung sind, 1098 vorne mit einer einzigen Lampe mit weissem oder gelbem Licht, hinten mit einer von hinten sichtbaren Schlussleuchte mit rotem Licht und einem roten Rückstrahler, der den im Artikel 43 bis vorgesehenen Bestimmungen entspricht, beleuchtet sein. Wenn die vordere Leuchte eine Blendung verursacht, muss sie mit einer Vorrichtung versehen sein, die es erlaubt die Blendung zu beseitigen. Das Benutzen der Vorrichtung geschieht gemäss den im vorstehenden Artikel 144 festgehaltenen Regeln. Die rote Nebelschlussleuchte, die im Artikel 43 bis vorgesehen ist, darf nur im Falle dichten Nebels, wenn die Sicht weniger als 50 m beträgt, und gleichzeitig mit den Schlussleuchten gebraucht werden.» Art. 23. Der abgeänderte Artikel 157, des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: «Art 157. Es ist den Führern von Autobussen untersagt, an anderen als als Haltestellen gekennzeichneten Stellen, Reisende ein - oder aussteigen zu lassen.» Art. 24. Der erste Absatz des abgeänderten Artikels 158, des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23, November 1955, wird durch folgenden Text ersetzt: «Art 158. Die auf Schienen fahrenden Fahrzeuge, mit Ausnahme der jenigen der Nationalen Gesellschaft der luxemburgischen Eisenbahnen, die auf der öffentlichen Strasse verkehren oder diese auf gleicher Ebene überqueren, müssen mit der im Artikel 28 vorgesehenen Vorrichtung versehen sein. Ihre Fahrer müssen die Vorschriften der vorstehenden Artikel 112, 136, 137, 139 und 140 befolgen.» Art. 25. Der Artikel 159 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955, wird durch folgenden Text ersetzt: «Art. 159. Unbeschadet der Vorschriften betreffend den Eisenbahnbetrieb, ist es den Verkehrsteilnehmern untersagt, sich von einem Schienenfahrzeug ziehen oder schleppen zu lassen. Das Ein - und Aussteigen ist vor dem vollständigen Halten des Autobusses, und an anderen als als Haltestellen gekennzeichneten Stellen verboten.» Art. 26. Der erste Absatz des abgeänderten Artikels 162 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch eine Ziffer 11° mit folgendem Wortlaut ergänzt: «11° An Stellen, wo Fussgängerunter- oder - überführungen eingerichtet sind, dürfen sie die Strasse nicht auf gleicher Ebene überqueren, ausser wenn sie sich mehr als 50 m von einer solchen Einrichtung entfernt befinden.» Art. 27. Der zweite Absatz des Artikels 162 bis des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955, wird durch einen Buchstaben
  2. f)mit folgendem Wortlaut ergänzt: «
  3. f)in den Wohnzonen.» Art. 28. Der vorerwähnte grossherzogliche Beschluss vom 23.

neuen Artikel 162 ter mit folgendem Wortlaut ergänzt: «Art. 162 ter. In Wohnzonen sind folgende Regeln anwendbar: - die Fussgänger können die ganze Breite der öffentlichen Strasse benutzen; - die Fussgänger dürfen nicht grundlos den Verkehr der anderen Strassenbenutzer hemmen; - die Fahrer dürfen die Fussgänger weder gefährden noch behindern und müssen, wenn erforderlich, anhalten; - sogar ohne spezielle Signalisation ist die Geschwindigkeit auf 20 km/h beschränkt; - das Stationnieren der Fahrzeuge ist verboten, ausser an den Stellen die speziell mit Fahrbahnmarkierungen gekennzeichnet sind.» 1099 Art.

  1. Unser Verkehrsminister, Unser Justizminister, Unser Minister der Oeffentlichen Macht und der Gesundheit und Unser Finanzminister sind, jeder soweit es ihn betrifft, mit der Ausführung des vorliegenden Reglementes beauftragt, das im Memorial veröffentlicht wird. Cabasson, den
  2. Juli 1980 Jean Der Verkehrsminister, Josy Barthel Der Justizminister, Gaston Thorn Der Minister der O effentlichen Macht und der Gesundheit, Emile Krieps Der Finanzminister, Jacques Santer Imprimerie de la Cour Victor Buck, s.à r.l., Luxembourg

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