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Règlement grand-ducal du 21 juillet 1981 modifiant et complétant l´arrêté grand-ducal du 23 novembre 1955 portant règlement de la circulation sur tout

Obsah (6)Artikel 43Artikel 41Artikel 52Artikel 51Artikel 149Artikel 148

Règlement grand-ducal du 21 juillet 1981 modifiant et complétant l´arrêté grand-ducal du 23 novembre 1955 portant règlement de la circulation sur toutes les voies publiques . . . . . . . . . . . . . .

Dinglichkeit; Auf den Bericht Unseres Verkehrsministers, Unseres Justizministers und Unseres Ministers

Ôffentlichen Macht und nach Beratung des Regierungsrates; beschliessen: Art.

  1. Die Ziffer 17 des abgeänderten Artikels 2 des grossherzoglichen Beschlusses vom
  2. November 1955 über die Regelung des Verkehrs auf allen öffentlichen Strassen wird durch folgenden Text ersetzt: 1323 «17° a) Motorrad: Kraftfahrzeug mit zwei oder drei Rädern, dessen Eigengewicht 400 kg nicht übersteigt und das versehen ist: entweder mit einem Motor, dessen Hubraum mehr als 50 ccm hat, oder mit einem Motor, dessen Hubraum 50 ccm nicht übersteigt,

aber nach seiner Bauart eine Geschwindigkeit von mehr als 50 km pro Stunde zulässt, oder mit einem Elektromotor,

, nach seiner Bauart, eine Geschwindigkeit von mehr als 50 km pro Stunde zulässt. Zwei nebeneinanderstehende Räder von gleichen Ausma ßen sind als ein einziges Rad zu betrachten, wenn

Abstand zwischen ihren Reifen die grösste Breite eines dieser Reifen bei normalem Luftdruck nicht übersteigt. b) Fahrrad mit Hilfsmotor: Fahrrad, dessen Eigengewicht 400 kg nicht übersteigt und das versehen ist: entweder mit einem Hilfsmotor, dessen Hubraum 50 ccm nicht übersteigt, und

nach seiner Bauart eine Geschwindigkeit von mehr als 50 km pro Stunde nicht zulässt, oder mit einem Elektromotor,

nach seiner Bauart eine Geschwindigkeit von mehr als 50 km pro Stunde nicht zulässt.» Art. 2.

abgeänderte Artikel 2 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch eine Ziffer 17 bis mit folgendem Wortlaut ergänzt: «17 bis Motocoupé: Fahrzeug mit drei oder vier Rädern, das mit einem Verbrennungs- oder Elektromotor versehen ist, dessen Eigengewicht nicht mehr als 400 kg beträgt, und das höchstens zwei ganze Sitzplätze aufweist.

Motocoupé wird als Motorrad angesehen, wenn er versehen ist: entweder mit einem Motor, dessen Hubraum mehr als 50 ccm hat, oder mit einem Motor, dessen Hubraum 50 ccm nicht übersteigt,

aber nach seiner Bauart eine Geschwindigkeit von mehr als 50 km pro Stunde zulässt, oder mit einem Elektromotor,

nach seiner Bauart eine Geschwindigkeit von mehr als 50 km pro Stunde zulässt; er wird als Fahrrad mit Hilfsmotor angesehen, wenn er versehen ist: entweder mit einem Motor, dessen Hubraum 50 ccm nicht übersteigt und

nach seiner Bauart eine Geschwindigkeit von mehr als 50 km pro Stunde nicht zulässt, oder mit einem Elektromotor,

nach seiner Bauart eine Geschwindigkeit von mehr als 50 km pro Stunde nicht zulässt.» Art. 3.

erste Absatz des Artikels 10 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom

  1. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: «Art.
  2. Dle Ladung eines Fahrrads oder eines Motorrads mit oder ohne Beiwagen darf nicht länger als 2 m und nicht breiter als 1 m sein. Jedoch darf die Ladung des Motocoupés, die breiter als 1 m sind, die Breite des Fahrzeugumrisses nicht übersteigen.» Art. 4.

zweite Absatz des Artikels 38 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: «Jedoch darf bei Fahrrädern mit Hilfsmotor die Trillerglocke durch einen dem Artikel 37 entsprechenden Warnapparat ersetzt werden. Die Motocoupés, die den Fahrrädern mit Hilfsmotor gleichgestellt sind, müssen mit einem solchen Warnapparat versehen sein. » Art. 5.

fünfte Absatz des Artikels 41 quinquies des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: 1324 «Die Motocoupés müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein, die den Vorschriften des Artikels 41 bis entsprechen.» Art. 6.

siebte Absatz des Artikels 41 quinquies des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: «Die Motocoupés,

en Breite mehr als 1 m beträgt, müssen mit zwei Bremslichtern versehen sein. Wenn die Breite 1 m nicht übersteigt, genügt ein einzelnes Bremslicht. Diese Lichter müssen den Vorschriften des Artikels 41 bis entsprechen.» Art. 7.

achte Absatz des abgeänderten Artikels 43 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: «Die Lichter und Rüchstrahler

den Motorrädern gleichgestellten Motocoupés müssen den Vorschriften des Artikels 42 bis entsprechen. Wenn jedoch die Breite eines solchen Motocoupés 1 m nicht übersteigt, genügt es, wenn er vorne mit einem einzelnen Scheinwerfer mit Fernlicht und Abblendlicht sowie hinten mit einem einzelnen Bremslicht und einem einzelnen Rückstrahler ausgerüstet ist. Die Zahl

Nebelscheinwerfer, mit denen diese Motocoupés vorne ausgerüstet sein dürfen, muss

Abblendlichter entsprechen.» Art. 8.

Artikel 43bis des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23.

November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: «Art. 43 bis. Ab 1. Januar 1982 und unbeschadet

Bestimmungen

Artikel 41

quinquies und 43, müssen die auf öffentlicher Strasse verkehrende Fahrräder mit Hilfsmotor und Fahrräder vorne mit einem weissen oder gelben Licht, hinten mit einer von hinten sichtbaren roten Schlussleuchte und mit einem nicht dreieckigen, unabhängigen oder in die rote Schlussleuchte eingebauten Rückstrahler versehen sein, welcher

Sichtbarkeitsbedingung des Artikels 42 entspricht. Wenn das Vorderlicht Anlass zur Blendung gibt, muss es mit einer Vorrichtung versehen sein, die die Beseitigung

Blendung erlaubt. Die Fahrräder mit Hilfsmotor dürfen desweiteren mit einer roten Nebelschlussleuchte versehen sein,

en oberste Lichtaustrittsfläche nicht mehr als 800 mm vom Boden entfernt sein darf.

Gebrauch

roten Nebelschlussleuchte muss dem Fahrer durch eine vorne angebrachte Spezialkontrollampe angezeigt werden. Die Fussrasten

Fahrräder mit Hilfsmotor und

Fahrräder müssen mit weissen oder gelben, nicht dreieckigen Rückstrahlern ausgerüstet sein. Ausserdem müssen die Fahrräder, mit Ausnahme

Fahrräder mit Hilfsmotor, am hinteren Kotflügel mit einem reflektierendem Streifen von gelber Farbe versehen sein,

eine Höhe von 10 cm und eine Breite von 3 cm hat. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen, müssen die den Fahrrädern mit Hilfsmotor gleichgestellten Motocoupés,

en Breite 1 m übersteigt, vorne mit zwei weissen oder gelben Lichtern und hinten mit zwei von hinten sichtbaren roten Schlussleuchten, mit zwei nicht dreiekkigen, unabhängigen oder in die roten Schlussleuchten eingebauten Rückstrahlern die

Sichtbarkeitsbedingung des Artikels 42 entsprechen, sowie mit einem oder zwei weissen Leuchten, die die Erkennungsnummer erhellen und

Sichtbarkeitsbedingung des Artikels 42 ter entsprechen, ausgerüstet sein. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels sind nicht anwendbar auf Fahrräder, die, nach ihrer Bauart, für sportliche Veranstaltungen bestimmt sind und die bei Radrennen oder bei diesbezüglichen Trainingsfahrten benutzt werden.» Art. 9.

Paragraph B) des abgeänderten Artikels 49 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: 1325 «B) Die Kraftfahrzeuge, welche die in

Folge abgeänderte Verordnung (CEE) No 1463/70 des Rates

Europäischen Gemeinschaften vom 20. Juli 1970 betreffend die Einführung eines Kontrollapparates im Bereich

Strassentransporte von

Pflicht, mit einem Kontrollapparat ausgerüstet zu sein, ausgenommen hat, und welche nachfolgend aufgezählt sind, müssen soweit sie

Zulassung im Grossherzogtum Luxemburg unterliegen, mit einem Apparat versehen sein,

wenigstens die Geschwindigkeit, die zurückgelegte Wegstrecke und die Fahrtunterbrechungen auf einer Scheibe aufzeichnet: 1) die Omnibusse; 2) die Touristenbusse, die

Armee,

Gendarmerie,

Polizei, dem Post- und Fernmeldewesen,

Bauverwaltung, dem Rundfunk und dem Fernsehen zugeteilt sind; 3) die Sattelschlepper und die Lastkraftwagen die

Armee,

Gendarmerie,

Polizei, dem Post- und Fernmeldewesen,

Bauverwaltung, dem Rundfunk und dem Fernsehen sowie den öffentlichen Diensten

Wasser-, Gas- und Elektrizitätswerke oder

Müllabfuhr zugeteilt sind, und

en höchstzulässiges Gesamtgewicht, das Gewicht

Anhänger und Sattelanhänger einbegriffen, 8.000 kg übersteigt; 4) die Sattelschlepper und die Lastkraftwagen die Zirkus- und Jahrmarktmaterial befördern, und

en höchstzulässiges Gesamtgewicht, das Gewicht

Anhänger und Sattelanhänger einbegriffen, 6.000 kg übersteigt; 5) die Abschleppwagen und die Fahrzeuge die zur Beförderung von liegengebliebenen oder verunfallten Fahrzeugen bestimmt sind. Vor ihrem Gebrauch, müssen auf den Scheiben das Datum, die Zulassungsnummer des Fahrzeuges,

Kilometerstand und

Name des oder

Fahrer unauslöschlich eingetragen werden. Ist

Apparat gebaut um mehrere Scheiben auf einmal aufzunehmen, und wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so genügt es, die vorerwähnten Angaben auf die erste Scheibe einzutragen. Die Scheiben müssen so in den Apparat eingelegt werden, dass das Datum und die Uhrzeit mit

Wirklichkeit übereinstimmen. Die Scheiben sind auf jedes Verlangen

zuständigen Kontrollagenten vorzuzeigen. Zu diesem Zwecke müssen sie vom Eigentümer oder Besitzer des Fahrzeuges während wenigstens zwei Monaten aufbewahrt werden.

Apparat muss während

Dauer einer jeden Fahrt in Betrieb sein. Lässt er sich mit einem Schlüssel absperren, so muss dieser sich unterwegs in den Händen des Fahrers befinden und zur Verfügung

vorerwähnten Agenten gehalten werden.

Apparat muss in gutem Betriebszustand gehalten werden und einem vom Verkehrminister genehmigten Typ entsprechen. Jeder Eingriff zwecks Verminderung

Genauigkeit

vom Apparat durchgeführten Aufzeichnungen ist verboten.» Art. 10.

Artikel 52des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23.

November 1955 wird durch einen zweiten Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: «Wenn ein Motorrad mit einem einzigen Sitz ausgerüstet ist,

zur Beförderung von zwei Personen gebaut ist, muss dieser Sitz länger als 50 cm sein.» Art. 11.

Artikel 52bis des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23.

November 1955 wird abgeschafft. Art. 12.

vorerwähnte grossherzogliche Beschluss vom 23. November 1955 wird durch einen Artikel 53 bis mit folgendem Wortlaut ergänzt: 1326 «Art. 53 bis. In Abweichung

Bestimmungen

Artikel 52und 53, darf ein Motocoupé nicht mehr Personen befördern als er Sitze hat.

Die Vorschriften

Artikel 51und 51 quater sind anwendbar auf die Personenbeförderung in Motocoupés.

Für den dem Fahrer vorbehaltenen Sitz genügt jedoch eine Breite von 40 cm, unter

Bedingung, dass

vertikale Längsschnitt des Sitzes durch die Mitte

Lenkvorrichtung führt. Die Zahl

genehmigten Plätze wird im Fall eines den Motorrädern gleichgestellten Motocoupés auf dem Fahrzeugausweis und im Fall eines den Fahrrädern mit Hilfsmotor gleichgestellten Motocoupés auf

Identitätskarte eingetragen.» Art.

  1. Die Ziffer 1 ° des abgeänderten Artikels 64 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom
  2. November 1955 wird durch einen fünften Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: «Die den Motorrädern gleichgestellten Motocoupés müssen mit zwei Erkennungstafeln versehen sein, von denen eine an er Vorderseite und eine an

Hinterseite des Fahrzeuges angebracht ist, und die den Bedingungen des Artikels 62 entsprechen.» Art. 14.

erste Absatz des abgeänderten Artikels 65 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom

  1. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: «Art.
  2. Die roten Erkennungstafeln, die vom Verkehrsminister ausgegeben werden sind

mit

technischen Kontrolle beauftragten Stelle und den physischen und juristischen Personen vorbehalten, die zum Handel mit Kraftfahrzeugen, Anhänger, Wohnwagen oder gezogenen Fahrzeugen, oder zu

en Reparatur, ermächtigt sind, und zwar zum Inverkehrsetzen: a) von Fahrzeugen auf dem kürzestem Weg von

Fabrik,

Versandstelle oder

Reparaturwerkstätte zu ihrem Bestimmungsort;

  1. b)von neuen oder gebrauchten Fahrzeugen, welche den Kunden vorgeführt werden;
  2. c)von Fahrzeugen, die im Zusammenhang mit einer Reparatur ausprobiert werden;
  3. d)von Abschleppwagen;
  4. c)von Fahrzeugen, die nicht gültig immatrikuliert sind, auf dem kürzesten Weg zu ihrem Bestimmungsort.» Art. 15.

Buchstabe a)

Ziffer 4° des ersten Absatzes des abgeänderten Artikels 70 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: «a) die Steuervignette muss im unteren Winkel

rechten Innenseite

Windschutzscheibe des Fahrzeuges befestigt werden; jedoch genügt es, die Steuervignetten, die die roten Erkennungstafeln betreffen, und die Steuervignetten von Fahrzeugen ohne Kabine oder mit unverschliessbarer Kabine auf Verlangen vorzuzeigen.» Art. 16.

siebte Absatz des abgeänderten Artikels 92 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch einen zweiten Satz mit folgendem Wortlaut ergänzt: «Jedoch müssen die den Fahrrädern mit Hilfsmotor gleichgestellten Motocoupés mit zwei Tafeln versehen sein, von denen die eine an

Vorderseite und die andere an

Hinterseite des Fahrzeuges angebracht ist.» Art. 17. Die Nummern

Verkehrszeichen E,23 a und E,23 b

Ziffer «22b. Wohnzone» des Kapitels V des abgeänderten Artikels 107 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom

  1. November 1955 werden durch die Nummern E,25 a und E,25 b ersetzt. Art.
  2. Die Ziffer 2 des abgeänderten Artikels 110 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom
  3. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: 1327 «
  4. Die Quermarkierungen,

en Streifen parallel zur Strassenachse verlaufen, dienen zur Abgrenzung

Fussgängerüberwege. Die Stelle

Fussgängerüberwege muss durch das Zeichen E,11 a angezeigt sein; ausserdem wird, wenn die Ortslage es verlangt, das Herannahenan diese Überwege durch das Zeichen A,11 a angezeigt. Die Querlinien oder Quermarkierungen, die senkrecht oder in einem spitzen Winkel zur Strassenachse verlaufen, dienen entweder als Stoplinien oder zur Abgrenzung

Radfahrerüberwege.» Art. 19.

zweite und

dritte Absatz des abgeänderten Artikels 123 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 werden durch folgenden Text ersetzt: «An Kreuzungen, Gabelungen und Einmündungen wo

Verkehr durch Agenten, die mit

Verkehrskontrolle betraut sind, oder durch beleuchtete Farbzeichen geregelt wird, dürfen die Führer, die eine Richtungsänderung ausführen wollen, den Verkehr

aus entgegengesetzter Richtung kommt nicht behindern. Sie dürfen die Fussgänger, die ihre Absicht anzeigen die Fahrbahn zu betreten, die sie überqueren, während

Zeit wo

Verkehr in ihrer Gangrichtung offen ist oder die in dieser Zeit begonnene Überquerung beendigen, weder belästigen noch behindern. An Kreuzungen, Gabelungen und Einmündungen wo

Verkehr nicht durch Agenten oder durch beleuchtete Farbzeichen geregelt ist, dürfen die Führer, die eine Richtungsänderung ausführen wollen, dieses Manöver erst vornehmen wenn sie dadurch den Verkehr,

aus entgegengesetzter Richtung kommt, nicht behindern; sie dürfen den Verkehr

Benutzer

Radwege nicht behindern, welche die Fahrbahn auf die zu gelangen die Führer im Begriffe sind, in

einen oder anderen Richtung überqueren. Ausserdem dürfen sie die Fussgänger, die ihre Absicht anzeigen diese überqueren oder die diese betreten haben, weder belästigen noch behindern.» Art. 20.

fünfte Absatz des abgeänderten Artikels 125 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: «Es ist verboten ein anderes Fahrzeug, das vor einem Fussgängerüberweg still steht oder bei dessen Herannahen die Geschwindigkeit vermindert, zu überholen oder zu überholen versuchen.» Art. 21.

vierte Absatz des abgeänderten Artikels 140 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird abgeschafft. Art. 22.

abgeänderte Artikel 142 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom

  1. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: «Art.
  2. Die Fahrzeugführer dürfen sich nur mit mässiger Geschwindigkeit den Fussgängerüberwegen nähern. An Fussgängerüberwegen wo

Verkehr durch mit

Verkehrskontrolle betrauten Agenten oder durch beleuchtete Farbzeichen geregelt wird, müssen die Fahrzeugführer die Verbote, die ihnen durch die Agenten oder durch die Farbzeichen angezeigt werden, beachtet. An den Fussgängerüberwegen wo

Verkehr nicht durch Agenten oder durch beleuchtete Farbzeichen geregelt wird, sind sie gehalten jedesmal anzuhalten wenn ein Fussgänger seine Absicht anzeigt sie zu überqueren oder wenn er dabei ist sie zu überqueren. 2. Jeder Fahrzeugführer ist gehalten die Geschwindigkeit zu vermindern, auszuweichen oder gegebenenfalls anzuhalten, beim Herannahen von Kindern oder alten oder behinderten Personen die auf

öffentlichen Strasse oder in direkter Nähe verkehren.» Art. 23.

vierte Absatz

Ziffer 5° des Paragraphen A des abgeänderten Artikels 144 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: 1328 «

Gebrauch von mehr als vier Scheinwerfern mit Fernlicht, von mehr als zwei Scheinwerfern mit Abblendlicht oder von mehr als zwei Nebelscheinwerfern ist verboten.» Art. 24.

zweite Absatz des abgeänderten Artikels 149 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird abgeschafft. Art. 25.

Artikel 149bis des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23.

November 1955 wird durch einen zweiten Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: «Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind jedoch nicht anwendbar auf Führer von Motocoupés.» Art. 26.

vorerwähnte grossherzogliche Beschluss vom 23. November 1955 wird durch einen neuen Artikel 149 ter mit folgendem Wortlaut ergänzt: Art. 149 ter. Die Vorschriften betreffend die Beleuchtung

Motorräder und

Fahrräder mit Hilfsmotor sind vollständig anwendbar auf die Motocoupés, die

einen oder

anderen dieser beiden Fahrzeugkategorien gleichgestellt sind, unter dem Vorbehalt, dass

Gebrauch

Beleuchtungsvorrichtungen die in den Artikeln 41 quinquies und 43 vorgeschrieben sind, den Regeln über den Gebrauch

Artikel 148und 149 entspricht.» Art.

  1. Die Ziffer 6° des abgeänderten Artikels 160 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom
  2. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: «6° Es ist verboten den Motor eines auf öffentlicher Strasse während längerer Zeit stillstehenden, anhaltenden, stationnierenden oder parkenden Fahrzeuges ohne technische Notwendigkeit laufen zu lassen, sogar wenn er warm laufen soll oder wenn die Fahrzeugkabine geheizt werden soll.» Art.
  3. Die Ziffer 15° des abgeänderten Artikels 160 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom
  4. November 1955 wird durch einen zweiten Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: «Diese Vorschriften sind jedoch nicht anwendbar auf die Führer von Motocoupés.» Art.
  5. Die Ziffer 1° des ersten Absatzes des abgeänderten Artikels 173 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom
  6. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: «1° seinen gültigen ausländischen oder luxemburgischen Führerschein;» Art.
  7. Unser Verkehrsminister, Unser Justizminister und Unser Minister

Öffentlichen Macht sind, jeder soweit es ihn betrifft, mit

Ausführung des vorliegenden Reglements betraut, das im Memorial veröffentlicht und am

  1. Oktober 1981 in Kraft treten wird. Cabasson, den
  2. Juli
  3. Jean

Verkehrsminister, Josy Barthel

Justizminister, Colette Flesch

Minister

Öffentlichen Macht, Emile Krieps Imprimerie de la Cour Victor Buck, s.à r.l., Luxembourg

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Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.