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Règlement grand-ducal du 18 décembre 1982 modifiant et complétant l´arrêté grand-ducal du 23 novembre 1955 portant règlement de la circulation sur tou

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Règlement grand-ducal du 18 décembre 1982 modifiant et complétant l´arrêté grand-ducal du 23 novembre 1955 portant règlement de la circulation sur toutes les voies publiques . . . . . . . . . . . . .

Artikel 57des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23.

November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: «Art.

  1. Die Fahrzeuge, die zur Vermietung ohne Fahrer bestimmt sind, fallen nicht unter die Bestimmungen der Artikel 55 und
  2. Jede Person, die ermächtigt ist, im Grossherzogtum Luxemburg zugelassene Kraftfahrzeuge an Drittpersonen zu vermieten, oder zeitweilig eingeführte und im Ausland zugelassene Kraftfahrzeuge vermietet, ist verpflichtet, ein Mietbuch mit folgenden Kolonnen zu führen: I. Mieter:
  3. Name und Vorname,
  4. Genaue Adresse,
  5. Beruf,
  6. Geburtsort und -datum,
  7. Nationalität,
  8. Personalausweis,
  9. Datum, Nummer und Klasse des Führerscheines,
  10. Ausstellungsbehörde des Führerscheines. II. Fahrzeug:
  11. Zulassungsnummer,
  12. Datum und Stunde der Ausfahrt,
  13. Datum und Stunde der Rückkehr,
  14. Zurückgelegte Kilometer. Die Kolonnen 1 bis 10 müssen vor der Ausfahrt des Fahrzeuges und die Kolonnen 11 und 12 sofort nach seiner Rückkehr ausgefüllt werden.» Art.
  15. Die Ziffer 2) unter A) des fünften Absatzes des abgeänderten Artikels 74 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom
  16. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: «2) ein Kraftfahrzeug, das zur Personenbeförderung bestimmt ist und das, einschliesslich Führerplatz, nicht mehr als neun Sitzplätze begreift;» Art. 8.

Artikel 75des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23.

November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: «Art.

  1. Zur Erlangung oder Erneuerung eines Führerscheins muss der Interessent sich einer ärztlichen Untersuchung unterwerfen, die dazu bestimmt ist, festzustellen, ob er nicht unter Gebrechen oder Störungen leidet, die gegebenenfalls seine Fahrtauglichkeiten oder _ geschicklichkeiten in Frage stellen, und ob er keine Zeichen von Trunksucht oder anderen Vergiftungen aufweist. Auf das Gutachten der im Artikel 90 vorgesehenen Aerztekommission hin, kann der Inhaber eines Führerscheins ebenfalls durch den Verkehrsminister gezwungen werden, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterwerfen, wenn Zweifel über seine Fahrtauglichkeiten oder -geschicklichkeiten bestehen. Die ärztliche Untersuchung betrifft hauptsächlich das Sehvermögen, das Gehör, die Herz- und Gefässstörungen, die endokrinen Störungen, die Krankheiten des Nervensystems, die geistigen Störungen, die Trunksucht und den Konsum von Drogen und Arzneimittel, die Blutkrankheiten und die Krankheiten der Harn- und Geschlechtsorgane sowie den allgemeinen Gesundheitszustand und die Kôrperbehinderungen. 2218
  2. Das Sehvermögen Zur Erlangung oder zur Erneuerung der Führerscheine der verschiedenen Klassen sind folgende Mindestbedingungen hinsichtlich der Sehschärfe und des Blickfeldes zu erfüllen: Sehschärfe eines jeden Auges einzeln genommen Einäugige oder Schwachsichtige Gesichtsfeld Eliminationsgründe Bemerkungen 4 5 6 mit einer Sehschärfe von oder unter 0,1 1 2 3 A 0,5/0,2 mit oder 0,8 mit oder ohne Korrektur ohne Korrektur B 0,6/0,3 mit oder ohne Korrektur 0,8 mit oder ohne Korrektur normales Gesichts- Sehschärfe, die den angefeld eines Auges gebenen Normen nicht oder gleichwertiges entspricht; ein- oder beidbeidäugiges Ge- seitige Aphakie, wenn das beste Auge keine Sehsichtsfeld; schärfe von oder über 0,8 und ein normales Gesichtsfeld hat; Nachtblindheit; Doppelsehen; C 0,8/0,8 oder 0,7/0,9 mit oder ohne Korrektur untauglich normales beidäugi- Sehschärfe, die den ange- bei partieller Farbenblindgebenen Normen nicht heit entscheidet eine prakges Gesichtsfeld; entspricht; ein- oder beid- tische Prüfung über die seitige Aphakie, wenn das Zuerteilung oder dle Verbeste Auge keine Seh- weigerung des Führerschärfe von oder über 0,8 scheines; bei ein- oder und ein normales Ge- beidseitiger Aphakie wird sichtsfeld hat; Nachtblind- der Führerschein nur ausheit; Doppelsehen; par- gestellt, wenn der Kanditielle oder totale Farben- dat schon in dieser Klasse blindheit; ein- oder beid- Erfahrung hat; seitiger Lagophtalmus und normales Gesichts- Sehschärfe, die den ange- unter 3: feld eines Auges gebenen Normen nicht der Kandidat, dessen Sehoder gleichwertiges entspricht; ein- oder beid- schärfe ohne Korrektur beidäugiges Ge- seitige Aphakie, wenn das genügend ist, muß trotzbeste Auge keine Seh- dem eine Schutzbrille trasichtsfeld; schärfe von oder über 0,8 gen; und ein normales Gesichtsfeld hat; Nachtblindheit; Doppelsehen; Ptosis; 2219 1 2 3 D 0,8/0,8 oder 0,7/0,9 oder 0,6/1,0 ohne Korrektur oder 0,8/0,9 oder 0,7/1,0 mit Korrektur untauglich E F 4 5 6 normales beidäugi- Sehschärfe, die den angeges Gesichtsfeld; gebenen Normen nicht entspricht; ein- od. beidseitige Aphakie; Nachtblindheit; Doppelsehen; partielle oder totale Farbenblindheit; Strabismus alternans; ein- oder beidseitiger Lagophtalmus und Ptosis; Die Mindestbedingungen und die Eliminationsgründe entsprechen denjenigen, die vorgesehen sind für die Klasse des Zugfahrzeuges, für das der Führerschein beantragt oder ausgestellt wird. 0,4/0,1 oder 0,3/0,2 mit oder ohne Korrektur 0,6 mit oder ohne Korrektur normales Gesichts- Sehschàrfe, die den angefeld eines Auges gebenen Normen nicht oder gleichwertiges entspricht; ein-oder beidbeidäugiges Ge- seitige Aphakie, wenn das beste Auge keine Sehsichtsfeld; schärfe von oder über 0,6 und kein normales Gesichtsfeld hat; Nachtblindheit; Doppelsehen; Die Führerscheine der Personen, welche die vorerwähnten Normen erst nach Korrektur durch geeignete Augengläser erfüllen, tragen den einschränkenden Vermerk «seulement valable avec verres correcteurs». Ist dieser Vermerk nicht notwendig, so trägt der Führerschein der Klasse A unter 1) oder 3) der an Einäugige oder Schwachsichtige ausgestellt wird, den einschränkenden Vermerk «valable seulement avec lunettes protectrices».
  3. Das Gehör Das Ausstellen oder die Erneuerung des Führerscheins der Klassen C, D oder E unter 2) wird verweigert, wenn der Interessent beim Steuern eines Fahrzeugs durch seinen schlechten Gehörzustand behindert wird. Der Führerschein der Klasse D wird nicht ausgestellt oder erneuert, wenn der Interessent Träger eines Gehörverstärkers ist.
  4. Die Herz- und Gefässstörungen Wenn der Interessent an Herz- und Gefässstörungen leidet, wird der Führerschein nur auf das begründete Gutachten der Aerztekommission hin ausgestellt oder erneuert.
  5. Die endokrinen Störungen Der Führerschein wird nicht ausgestellt oder erneuert, wenn der an Zuckerkrankheit leidende Interessent von Augen-, Nervensystem- oder Kreislaufstörungen oder von nicht kompensierter Azidose befallen ist. 2220 Der Führerschein der Klassen C, D und E unter 2) wird den Personen, die an Zuckerkrankheit leiden und eine Insulinbehandlung benötigen, nur auf das begründete Gutachten der Aerztekommission hin ausgestellt oder erneuert.
  6. Die Krankheiten des Nervensystems Der Führerschein wird nicht ausgestellt oder erneuert, wenn der Interessent befallen ist von Enzephalitis, multipler Sklerose, Myastenia gravis, Erbkrankheiten des Nervensystems mit fortschreitendem Muskelschwund oder angeborener Myotonie, Krankheiten des peripheren Nervensystems oder Epilepsie. Wenn der Interessent an einer infolge einer Schädigung des Rückenmarks aufgetretenen Lähmung leidet, wenn er von traumatischen Schäden des zentralen oder peripheren Nervensystems oder von Hirngefässkrankheiten befallen ist oder wenn er an Epilepsie gelitten hat, wird der Führerschein nur auf das begründete Gutachten der Aerztekommission hin ausgestellt oder erneuert. Das Ausstellen und die Erneuerung der Klassen C, D oder E unter 2) werden den Personen verweigert, die von epileptischen Anzeichen, einer Hirngefässkrankheit oder einer infolge einer Rückenmarkschädigung aufgetretenen Lähmung befallen sind oder in der Vergangenheit an einer dieser Krankheiten gelitten haben.
  7. Die geistigen Störungen Wenn der Interessent an geistigen Störungen, die auf Krankheiten, Verletzungen oder Operationen des zentralen Nervensystems zurückzuführen sind, oder an augenscheinlicher geistiger Zurückgebliebenheit leidet, oder wenn er an einer Psychose leidet, die insbesondere Neurosen, Persönlichkeitsstörungen oder eine allgemeine Paralyse verursacht hat, wird der Führerschein nur auf das begründete Gutachten der Aerztekommission hin ausgestellt oder erneuert.
  8. Alkohol, Drogen und Arzneimittel Der Führerschein wird nicht ausgestellt oder erneuert, wenn der Interessent abhängig von psychoaktiven Drogen ist. Wenn es sich bei dem Interessenten um einen chronischen Trunksüchtigen handelt, oder wenn er regelmässig pharmazeutische Drogen oder Arzneimittel einnimmt, die seine Fahrtauglichkeiten oder -geschicklichkeiten gegebenenfalls in Frage stellen, wird der Führerschein nur auf das begründete Gutachten der Aerztekommission hin ausgestellt oder erneuert.
  9. Die Blutkrankheiten Wenn der Interessent an einer schweren Blutkrankheit leidet, wird der Führerschein nur auf das begründete Gutachten der Aerztekommission hin ausgestellt oder erneuert.
  10. Die Krankheiten der Harn- und Geschlechtsorgane Wenn der Interessent an einer schweren Niereninsuffizienz leidet, wird der Führerschein nur auf das begründete Gutachten der Aerztekommission hin ausgestellt oder erneuert.
  11. Der allgemeine Gesundhettszustand und die Körperbehinderungen Ist der Interessent körperbehindert, wird der Führerschein nur auf begründete Gutachten der Aerztekommission hin ausgestellt oder erneuert. Wenn ausserdem ein Führerscheininhaber die Mindestanforderungen über das Sehvermögen, das Gehör, die Herz- und Gefässstörungen, die endokrinen Störungen, die Krankheiten des Nervensystems, die geistigen Störungen, die Trunksucht und den Konsum von Drogen und Arzneimittel, die Blutkrankheiten, die Krankheiten der Harn- und Geschlechtsorgane sowie über den allgemeinen Gesundheitszustand und die Körperbehinderungen, sowie sie im vorliegenden Artikel festgehalten sind, nicht erfüllt, 2221 kann der Führerschein entzogen oder aufgehoben werden, können seine Gültigkeit und sein Gebrauch eingeschränkt werden, und kann seine Zurückerstattung verweigert werden. Wenn die Gültigkeit und der Gebrauch des Führerscheins unter diesen Umständen eingeschränkt werden müssen, trägt der Führerschein einen speziellen Vermerk, der die Bedingungen bestimmt, unter denen es dem Inhaber erlaubt ist zu fahren. Auf das begründete Gutachten der Aerztekommission hin, können die vor dem
  12. Januar 1983 ausgestellten Führerscheine unter den medezinischen Mindestbedingungen, die am
  13. Dezember 1982 in Kraft waren, erneuert werden.» Art. 9.

Artikel 76des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23.

November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: «Art.

  1. Der Führerschein trägt eine Ordnungsnummer, die Unterschrift des Verkehrsministers oder seines Delegierten sowie die Unterschrift des Inhabers. Er enthält folgende Angaben: Name, Vornamen, Geburtsort und -datum, Datum der Erstausstellung, Datum des Endes der Gültigkeit und Klassen, für die er gültig ist. Ausserdem ist der Führerschein mit dem Brustbild des Inhabers versehen und kann er besondere Vermerke tragen. Die Führerscheine, die nach dem
  2. Dezember 1985 ausgestellt werden, entsprechen dem Muster des Anhangs I der Ersten Richtlinie 80/1263/EWG des Rates vom
  3. Dezember 1980 über die Einführung eines gemeinschaflichen Führerscheins.» Art. 10.

Artikel 77des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23.

November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: «Art.

  1. Jeder Führer eines Kraftfahrzeugs oder eines Aggregates von gekuppelten Fahrzeugen muss Inhaber eines gültigen Führerscheins sein, der der Art des gesteuerten Fahrzeugs und des nachgezogenen Anhängers entspricht. Dies trifft auch zu für jeden Führer eines Fahrrades mit Hilfsmotor, der seinen Wohnsitz oder seine Hauptresidenz in Luxemburg hat. Die Führer von Kraftfahrzeugen für Invaliden, die nach ihrer Bauart eine Geschwindigkeit von 6 km/h nicht überschreiten, sind von der Verpflichtung, Inhaber eines Führerscheins zu sein, entbunden. Es ist jedem Eigentümer oder Halter eines Kraftfahrzeugs oder Fahrrades mit Hilfsmotor sowie jeder anderen Person, die die Aufsicht darüber hat, verboten, anzuordnen oder zuzulassen, dass es von einer Person gesteuert wird, die nicht Inhaber des erforderlichen Führerscheins ist.
  2. Es ist dem Inhaber eines gültigen ausländischen Führerscheins, der seinen Wohnsitz oder seine Hauptresidenz nach Luxemburg verlegt, erlaubt, während einem Jahr im Grossherzogtum Kraftfahrzeuge und Fahrräder mit Hilfsmotor zu steuern, unter der Bedingung, dass die Klasse des ausländischen Führerscheins derjenigen des luxemburgischen Führerscheins entspricht, die für das Steuern dieser Fahrzeuge vorgeschrieben ist. Jedoch sind die ausländischen Führerscheine, die nicht von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften ausgestellt worden sind, nicht gültig für das Steuern von Omnibussen, Touristenbussen, Taxen, Mietwagen oder Kraftfahrzeugen, die zum Gütertransport bestimmt sind und deren höchstzulässiges Gesamtgewicht, das Gewicht des Anhängers einbegriffen, 3.500 kg übersteigt, soweit diese Fahrzeuge im Grossherzogtum Luxemburg zugelassen sind.
  3. Wenn ein Agent der Gendarmerie oder der Polizei in Ausübung seines Amtes und im Interesse der Verkehrssicherheit auf öffentlicher Strasse ein Fahrzeug wegschafft, so genügt es immer, dass dieser Agent Inhaber eines Führerscheines der Klasse B ist.» Art. 11.

Artikel 78des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23.

November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: «Art.

  1. Unbeschadet der Vorschriften der Artikel 78bis, 83, 87 und 176, begreift der Führerschein folgende Klassen: 2222
  2. Die Klasse A ist gültig für das Steuern von 1) Motorrädern mit oder ohne Beiwagen; 2) Kraftfahrzeuge für Invaliden; 3) Fahrrädern mit Hilfsmotor. Die Klasse A unter 1) ist ebenfalls gültig um Fahrzeuge zu steuern, deren Führen den Besitz der Klassen A unter 2) oder 3) verlangt. Sie ist nicht gültig für das Führen von Motocoupés, die den Motorrädern gleichgestellt sind. An die Fahrzeuge, deren Führen den Besitz der Klasse A verlangt, kann ein Anhänger oder ein gezogenes Fahrzeug angehängt werden von einem höchstzulässigen Gesamtgewicht oder, an dessen Stelle, von einem Ladegewicht von weniger als 150 kg.
  3. Die Klasse B ist gültig für das Steuern von anderen Kraftfahrzeugen als Motorrädern, Kraftfahrzeugen für Invaliden, Mietwagen, Taxen, landwirtschaftliche oder industrielle Traktoren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nicht mehr als neun Sitzplätze, einschliesslich Führerplatz, begreifen und deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg nicht übersteigt. Sie ist ebenfalls gültig, um Fahrzeuge zu steuern, deren Führen den Besitz der Klassen A unter 2) oder 3) oder F verlangt. An die Fahrzeuge, deren Führen den Besitz der Klasse B verlangt, kann ein Anhänger mit einem höchzulässigen Gesamtgewicht von weniger oder gleich 750 kg angehängt werden unter der Bedingung, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht des Aggregates der gekuppelten Fahrzeuge 3.500 kg nicht übersteigt.
  4. Die Klasse C ist gültig für das Steuern von Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg übersteigt, mit Ausnahme der Omnibusse und der Touristenbusse. Sie ist ebenfalls gültig, um Fahrzeuge zu steuern, deren Führen den Besitz der Klassen A unter 2) oder 3), B oder F verlangt. An die Fahrzeuge, deren Führen den Besitz der Klasse C verlangt, kann ein Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von weniger oder gleich 750 kg angehängt werden.
  5. Die Klasse D ist gültig für das Steuern von Omnibussen und Touristenbussen. Sie ist ebenfalls gültig, um Fahrzeuge, deren Führen den Besitz der Klassen A unter 2) oder 3), B, C oder F verlangt, sowie Taxen oder Mietwagen zu steuern. An die Fahrzeuge, deren Führen den Besitz der Klasse D verlangt, kann ein Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von weniger oder gleich 750 kg angehängt werden.
  6. Unbeschadet der nachfolgend unter
  7. aufgeführten Bestimmungen, ist die Klasse E gültig für das Steuern von Aggregaten von gekuppelten Fahrzeugen, deren Anhänger ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von mehr als 750 kg hat. Die Klasse E unter 1) ist gültig für das Steuern von Aggregaten, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg nicht übersteigt. Zur Erlangung dieser Klasse muss der Interessent belegen, die für die Erlangung der Klassen B oder F verlangten Prüfungen bestanden zu haben. Die Klasse E unter 2) ist gültig für das Steuern von Aggregaten, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3.500 kg beträgt. Zur Erlangung dieser Klasse muss der Interessent belegen, die für die Erlangung der Klasse C verlangten Prüfungen bestanden zu haben.
  8. Die Klasse F ist gültig für das Steuern von 1) landwirtschaftlichen Traktoren; 2) industriellen Traktoren; 3) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen. Sie ist ebenfalls gültig, um Fahrzeuge zu steuern, deren Führen den Besitz der Klassen A unter 2) oder 3) verlangt. An die Fahrzeuge, deren Führen den Besitz der Klasse F verlangt, kann ein Anhänger oder ein gezogenes Fahrzeug angehängt werden. 2223 Dem Führerscheininhaber der von einer gerichtlichen oder administrativen Massnahme betroffen ist, die seinen Führerschein auf eine oder mehrere bestimmte Klassen begrenzt, ist es nur erlaubt, Fahrzeuge zu steuern, die in diese Klasse oder Klassen fallen.» Art.
  9. Der vorerwähnte grossherzogliche Beschluss vom
  10. November 1955 wird durch einen neuen Artikel 78bis mit folgendem Wortlaut ergänzt: «Art. 78bis. Unbeschadet der Vorschriften der Artikel 83, 86 und 176, begreifen die vor dem Ausstellen der Führerscheine nach gemeinschaftlichem Muster ausgestellten Führerscheine folgende Klassen: Klasse A: 1) Motorräder mit oder ohne Beiwagen; 2) Kraftfahrzeuge für Invaliden; 3) Fahrräder mit Hilfsmotor. Dieser Führerschein gilt für die besonders erwähnten Fahrzeuge dieser Klasse sowie zum Ziehen eines Fahrzeuges, dessen Gesamtgewicht niedriger als 150 kg ist. Außerdem besitzt der Führerschein der Klasse A unter 1) ebenfalls Gültigkeit für die Klasse A unter 3). Klasse B: 1) Personenkraftwagen, die, einschlie ßlich Führerplatz, nicht mehr als 9 ganze Sitzplätze begreifen, und deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg nicht übersteigt, das höchstzulässige Gesamtgewicht des Anhängers einbegriffen; 2) Kraftfahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind und die, das Gewicht des Anhängers einbegriffen, ein höchstzulässiges Gesamtgewicht bis zu 3.500 kg haben. Dieser Führerschein gilt für die besonders erwähnten Fahrzeuge dieser Klasse sowie für die Klassen A unter 2) und 3), E unter 1) und F. Klasse C: 1) Kraftfahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind und deren höchstzulässiges Gesamtgewicht, das Gewicht des Anhängers einbegriffen, 3.500 kg übersteigt, ohne 7.500 kg zu übersteigen, welches auch immer die Zahl der mit diesen Fahrzeugen beförderten Personen ist; Personenkraftwagen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg übersteigt, das höchstzulässige Gesamtgewicht des Anhängers einbegriffen; 2) Kraftfahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind und deren höchstzulässiges Gesamtgewicht, das Gewicht des Anhängers einbegriffen, 7.500 kg übersteigt, welches auch immer die Zahl der mit diesen Fahrzeugen beförderten Personen ist. Dieser Führerschein gilt für die besonders erwähnten Fahrzeuge dieser Klasse sowie für die Klassen A unter 2) und 3), B, E und 1) und F. Klasse D: Autobusse und Touristenbusse. Dieser Führerschein gilt für die besonders erwähnten Fahrzeuge dieser Klasse sowie für die Klassen A unter 2) und 3), B, C, E unter 1) und F. Au ßerdem besitzt dieser Führerschein Gültigkeit zum Führen von Taxen oder Mietwagen. Klasse E: 1) Anhänger oder Sattelanhänger, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht zwischen 750 und 1.750 kg liegt; 2) Anhänger oder Sattelanhänger, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 1.750 kg übersteigt. Dieser Führerschein wird nur dann ausgestellt, wenn der Fahrer ebenfalls Inhaber des für das Zugfahrzeug vorgeschriebenen Führerscheines ist. 2224 Klasse F: 1) Landwirtschaftliche Traktoren; 2) Industrielle Traktoren; 3) Arbeitsmaschinen. Dieser Führerschein gilt für die besonders erwähnten Fahrzeuge dieser Klasse sowie für die Klassen A unter 2) und 3) und E unter 1).» Art. 13.

Artikel 85des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23.

November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: «Art.

  1. Die Inhaber von gültigen ausländischen Führerscheinen, die einen luxemburgischen Führerschein beantragen, müssen ausser den im Artikel 80 vorgesehenen Belege, eine ihren Wohnsitz in Luxemburg beglaubigende Bescheinigung beibrigen und den oder die ausländischen Führerscheine abgeben. Jedoch ist das Beibringen des im Artikel 80 unter 3) bezeichneten Beleges nur im Fall einer praktischen Prüfung oder Nachprüfung erfordert. Das unter 1) desselben Artikels vorgesehene ärztliche Zeugnis wird nicht verlangt, wenn der Antragsteller nicht weniger strengen medizinischen Mindestanforderungen genügt als die des Artikels
  2. Die ausländischen, den luxemburgischen Klassen A, B, E unter 1) und F entsprechenden Führerscheine, deren Inhaber die im Artikel 74 vorgesehenen Altersbedingungen erfüllen und seit weniger als einem Jahr in Luxemburg wohnhaft sind, können ohne Prüfung auf einen luxemburgischen Führerschein überschrieben werden. Dieses trifft ebenfalls zu für die Führerscheine die den luxemburgischen Klassen B, gültig für Taxen und Mietwagen, C, D und E unter 2) entsprechen, die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften ausgestellt wurden. Im Hinblick auf die Ueberschreibung der andern ausländischen Führerscheine müssen die Inhaber die im Artikel 74 vorgesehenen Altersbedingungen erfüllen und eine theoretische und praktische Kontrollprüfung bestehen. Die ausländischen Führerscheine, die dem luxemburgischen Führerschein «Fahrlehrer» oder «Fahrlehrer-Lehrling» entsprechen, werden nicht überschrieben. Die gültigen luxemburgischen Militärführerscheine, welche der Klasse A, B, C, D oder E des Zivilführerscheins entsprechen, können ohne Prüfung überschrieben werden, vorausgesetzt, dass die Alterbedingungen des Artikels 74 erfüllt sind, und dass der Interessent mit seinem Antrag die im Artikel 80 unter 1), 2), 4) und 5) angeführten Belege beibringt. Zur Erlangung eines Führerscheins «Fahrlehrer» muss der Inhaber eines luxemburgischen Militärführerscheines den Nachweis einer der im Artikel 87 vorgesehenen gleichwertigen Ausbildung erbringen, um zur Prüfung des Führerscheines «Fahrlehrer» zugelassen zu werden. Das Kontrollexamen wird nach den Gepflogenheiten des Artikels 91 abgehalten.» Art. 14.

Artikel 176

des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses wird durch folgenden Text ersetzt: «Art. 176. Die Gültigkeitsdauer der Führerscheine der Klassen A, B, C, D, E und F, sowie der Führerscheine «Fahrlehrer», «FahrIehrer-Anwàrter», «Berufskraftfahrzeugführer» und «Berufskraftfahrzeugführer-Anwärter», die vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Reglementes augestellt wurden, erlischt an dem auf diesen Führerscheinen eingetragenen Erfallsdatum. Jedoch kann die Gütligkeitsdauer der Führerscheine der Klassen A, B oder F, die vor dem Inkrafttreten des vorerwähnten großherzoglichen Reglementes vom 14. März 1970 ausgestellt wurden, auf Antrag und kostenlos bis zum 50. Jahrestag der Geburt der Inhaber verlängert werden. Das so festgelegte neue Erfallsdatum wird auf diesen Führerscheinen eingetragen. Die Klasse E unter 1) kann auf Antrag hin und ohne Kosten auf die Führerscheine der Klassen B, C, D oder F, die vor dem 1. April 1970 ausgestellt wurden, eingetragen werden. In Erwartung, daß die Inhaber der im vorhergehenden Absatz erwähnten Führerscheine das Ersetzen ihrer Führerscheine beantragen, sind dieselben zum Führen von Fahrzeugen je nach den auf diesen 2225 Führerscheinen eingetragenen Klassen gültig, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften, die zur Zeit ihrer Ausstellung in Kraft waren, geregelt werden. Um das Ersetzen eines Führerscheines der Klasse A, B oder F zu erlangen, der vor dem Inkrafttreten des vorerwähnten großherzoglichen Reglementes vom 14. März 1970 ausgestellt wurde, muß der Inhaber an den Verkehrsminister einen Antrag stellen, dem ein Paßbild neueren Datums beiliegt und die durch die diesbezügliche Reglementierung vorgesehene Spezialtaxe zahlen. Um das Ersetzen eines Führerscheines des Klasse C oder D oder eines Führerscheines «Fahrlehrer», «FahrIehrer-Anwàrter», «Berufskraftfahrzeugführer» oder «Berufskraftfahrzeugfùhrer-Anwàrter» zu erlangen, der vor dem Inkrafttreten des vorerwähnten großherzoglichen Reglementes vom 14. März 1970 ausgestellt wurde, muß der Inhaber dem Verkehrsminister einen Antrag, ein Paßbild und ein ärztliches Zeugnis neueren Datums vorlegen und die durch die diesbezügliche Reglementierung vorgesehene Spezialtaxe zahlen. Bei dem vorhergehend erwähnten Ersetzen, wird den Interessenten, welche die in Artikel 2 des vorerwähnten gro ßherzoglichen Reglementes vom 14. März 1970 festgesetzten Altersbedingungen erfüllen, ein Führerschein ausgestellt, der gültig ist für die auf dem alten Führerschein eingetragenen Klassen, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Reglementes geregelt sind. Der Inhaber eines Führerscheines der Klasse E in Verbindung mit der Klasse B erhält jedoch die Klasse E unter 1) und der Inhaber eines Führerscheines der Klasse E in Verbindung mit der Klasse C oder D erhält die Klasse E unter 1) und 2). Desweiteren erhält der Inhaber eines Führerscheines der Klasse B, der vor dem Inkrafttreten des vorerwähnten großherzoglichen Reglementes vom 14. März 1970 berechtigt war, ein Taxen- oder Mietwagenunternehmen zu führen, beim vorerwähnten Ersetzen einen Führerschein der Klasse B der zum Führen von Taxen und Mietwagen gültig ist, unter der Bedingung, daß seinem Antrag ein Paßbild und ein ärztliches Zeugnis neueren Datums beigefügt sind und, daß er die durch die diesbezügliche Reglementierung vorgesehene Spezialtaxe zahlt. Die vor dem Inkrafttreten des vorerwähnten gro ßherzoglichen Reglementes vom 14. März 1970 ausgestellten Führerscheine der Klasse A unter 4) sind ebenfalls gültig zum Führen von Motorrädern mit einem höchstzulässigen Hubraum von 50 ccm unter der Bedingung jedoch, daß die Inhaber das Alter von 18 Jahren erreicht haben. In Abweichung der Bestimmungen der Artikel 78 und 78bis sind die luxemburgischen Führerscheine der Klassen B, C, D und F, die vor dem 1. Juli 1977 ausgestellt wurden, ebenfalls gültig für die Klasse A unter 1).» Art. 15. Unser Verkehrsminister, Unser Minister für Auswärtige Angelegenheiten, Aussenhandel und Zusammenarbeit, Unser Justizminister und Unser Minister der Oeffentlichen Macht sind, jeder soweit es ihn betrifft, mit der Ausführung des vorliegenden Reglementes betraut, das im Memorial veröffentlicht wird und am 1. Januar 1983 in Kraft tritt. Der Verkehrsminister, Josy Barthel Für den Minister für Auswärtige Angelegenheiten, Au ßenhandel und Zusammenarbeit, Der Staatssekretär, Paul Helminger Für den Justizminister, Der Staatssekretär, Paul Helminger Der Minister der Öffentlichen Macht, Emile Krieps Schloss Berg, den 18. Dezember 1982. Jean 2226 Règlement ministériel du 21 décembre 1982 sur les matières des examens en vue de l´obtention d´un permis de conduire. Le Ministre des Transports, Vu les articles 2 et 4 modifiés de la loi du 14 février 1955 concernant la réglementation de la circulation sur toutes les voies publiques; Vu l´arrêté grand-ducal du 23 novembre 1955 portant règlement de la circulation sur toutes les voies publiques, tel qu´il a été modifié et complété dans la suite; Arrête: Art. 1 er. En vue de l´obtention du permis de conduire de la catégorie sollicitée le candidat doit avoir au moins les connaissances et les aptitudes de conduire qui satisfont aux exigences du présent règlement. Chapitre I: L´épreuve théorique Art. 2. A l´épreuve théorique le candidat doit faire preuve d´une connaissance raisonnée:

  1. a)des règles de la circulation et de la signalisation routières,
  2. b)des prescriptions techniques sur la sécurité des véhicules en circulation,
  3. c)des règles de conduite conformes aux normes de sécurité de la circulation,
  4. d)du comportement à adopter en cas d´accident et notamment des mesures à prendre pour venir en aide aux victimes. Art. 3. Il doit en outre posséder des connaissances suffisantes sur les questions de sécurité de la circulation routière et notamment sur la prévention des facteurs d´accidents suivants:
  5. a)les dangers de la circulation inhérents aux manoeuvres de dépassement, à l´estimation erronée de la vitesse, à l´influence des conditions atmosphériques ainsi qu´au comportement des autres usagers de la route, et en particulier des personnes âgées et des enfants,
  6. b)les facteurs susceptibles d´amoindrir la vigilance et l´aptitude physique et mentale du conducteur,
  7. c)les facteurs de sécurité concernant le chargement du véhicule et les personnes transportées. Il doit par ailleurs avoir des connaissances de base sur la fonction et l´emploi des éléments techniques du véhicule qui sont essentiels pour la protection de ses occupants. Art. 4. Outre les matières énumérées aux articles 2 et 3, les candidats au permis de conduire des catégories B valables pour taxis et voitures de location, C et D doivent également connaître les prescriptions relatives aux heures de travail et aux périodes de repos ainsi que le fonctionnement et l´entretien simple des dispositifs et parties des véhicules. Chapitre II: L´épreuve pratique Art. 5. L´épreuve pratique comporte des manoeuvres et un trajet sur la voie publique. Dans la mesure du possible, les manoeuvres ont lieu sur un terrain d´épreuve spécial, et l´aptitude de conduire du candidat en circulation sera examinée en le faisant participer tant à la circulation urbaine qu´à la circulation sur des routes situées en dehors des agglomérations et sur des autoroutes. Art. 6. Les manoeuvres que le candidat doit pouvoir effectuer sont les suivantes:
  8. a)démarrage en côte,
  9. b)marche arrière et virage en marche arrière,
  10. c)freinage et arrêts à différentes vitesses, y compris arrêts d´urgence, si les conditions de la route et de la circulation le permettent,
  11. d)stationnement en oblique ou stationnement dans une pente,
  12. e)demi-tour sur un espace limité. 2227 Les candidats au permis de conduire de la catégorie A sous 1) sont dispensés des manoeuvres décrites sous
  13. b)et d), mais ils doivent pouvoir circuler à faible allure et réussir à une épreuve de maniabilité et d´adresse. Art. 7. Sur la voie publique l´examinateur s´assure notamment que le candidat: _ circule dans les conditions prescrites par les articles 118 à 121 modifiés de l´arrêté grand-ducal du 23 novembre 1955 portant règlement de la circulation sur toutes les voies publiques; _ prend correctement les virages; _ exécute correctement les manoeuvres de changement de voie et de changement de direction aux intersections; _ est attentif à la circulation; _ se comporte correctement aux intersections, notamment en tenant compte de la circulation des autres usagers; _ respecte les règles de priorité des articles 136, 137, 138 et 142 modifiés de l´arrêté grand-ducal du 23 novembre 1955 précité; _ adapte sa vitesse aux circonstances et respecte les limitations réglementaires de la vitesse; _ utilise les miroirs rétroviseurs; _ signale correctement les manoeuvres qu´il veut effectuer; _ sait faire fonctionner correctement les dispositifs d´éclairage, les dispositifs avertisseurs et les autres dispositifs auxiliaires du véhicule; _ se comporte raisonnablement et prudemment de façon à ne pas constituer une gêne ou un danger pour la circulation ou à ne pas causer un dommage aux personnes ou aux propriétaires; _ respecte les signaux colorés lumineux et les injonctions des agents chargés du contrôle de la circulation; _ réagit de façon appropriée au comportement des autres usagers; _ respecte la signalisation routière; _ maintient une distance suffisante par rapport au véhicule qui le précède et par rapport aux véhicules circulant parallèlement; _ exécute correctement les manoeuvres de dépassement; _ utilise correctement la ceinture de sécurité dans les conditions de l´article 160bis modifié de l´arrêté grand-ducal du 23 novembre 1955 précité. Art. 8. La durée de l´épreuve pratique est fixée comme suit: pour la catégorie A sous 1): 30 minutes, 35 minutes, pour la catégorie B: pour la catégorie C: 60 minutes, pour la catégorie D: 60 minutes, pour la catégorie E sous 2): 20 minutes, pour la catégorie F: 15 minutes. La distance parcourue doit permettre à l´examinateur de vérifier les aptitudes du candidat de conduire les véhicules correspondant à la catégorie du permis de conduire sollicitée, en tenant compte des exigences des articles 6 et 7. _ _ _ _ _ _ Chapitre III: Dispositions diverses Art. 9. Si le candidat passe l´épreuve pratique sur un véhicule muni d´équipements spéciaux, il en sera fait mention sur le permis de conduire. Art. 10. Le candidat ayant échoué pour la troisième fois à l´épreuve théorique ne sera pas reconvoqué à l´examen avant un délai de six semaines. 2228 Art. 11. Dans des cas exceptionnels, il peut être dérogé aux dispositions du présent règlement par des autorisations individuelles accordées sur proposition des commissions spéciales prévues à l´article 90 modifié de l´arrêté grand-ducal du 23 novembre 1955 précité. Art. 12. Le présent règlement sera publié au Mémorial et entrera en vigueur le 1er janvier 1983. Luxembourg, le 21 décembre 1982. Le Ministre des Transports, Josy Barthel Imprimerie de la Cour Victor Buck, s.à r.l., Luxembourg

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