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Règlement grand-ducal du 16 août 1982 modifiant et complétant l´arrêté grand-ducal du 23 novembre 1955 portant règlement de la circulation sur toutes

Obsah (5)Artikel 2Artikel 31Artikel 91Artikel 160Artikel 172

Règlement grand-ducal du 16 août 1982 modifiant et complétant l´arrêté grand-ducal du 23 novembre 1955 portant règlement de la circulation sur toutes les voies publiques . . . . . . . . . . . . . . .

Artikel 2des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom 23.

November 1955 wird durch eine Ziffer 40° mit folgendem Wortlaut ergänzt: «40° Fußgängerzone: Komplex von Straßen und Plätzen, die für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind, dessen Ein- und Ausfahrten speziell als solche gekennzeichnet sind und dessen Zutritt den Fußgängern vorbehalten ist und den Fahrzeugen der Anlieger und deren Lieferanten in den durch die Gemeindebehörden festgelegten Grenzen erlaubt ist.» Art. 3.

Artikel 2des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom 23.

November 1955 wird am Ende durch folgenden Text ergänzt: «Übergangsbestimmungen: 1) Die Kraftfahrzeuge, die vor dem

  1. Juni 1979 als landwirtschaftliche oder industrielle Traktoren zugelassen waren, werden weiterhin als solche angesehen, selbst dann wenn ihre technischen Daten nicht mit den Begriffsbestimmungen unter Ziffer 14° übereinstimmen. 2) Die Kraftfahrzeuge, die vor dem
  2. Juni 1979 als Nutzfahrzeuge zugelassen waren, werden als Kraftfahrzeuge angesehen, die zur Personenbeförderung bestimmt sind, und Kombiwagen genannt, wenn ihre Ladefläche nicht mehr als 2 qm beträgt; sie gelten als Kraftfahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche 2 qm übersteigt.» Der letzte Absatz der Ziffern 14° und 32° desselben Artikels wird abgeschafft. Art.
  3. Der sechste Absatz des abgeänderten Artikels 21 des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom
  4. November 1955 wird abgeschafft. Art.
  5. Der zweite Absatz des abgeänderten Artikels 23 des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom
  6. November 1955 wird abgeschafft. Art. 6.

Artikel 31des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom 23.

November 1955 wird durch einen zweiten Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: «Das Ladegewicht eines nicht gebremsten gezogenen Fahrzeugs ist auf 2000 kg begrenzt.» Art. 7. Der letzte Absatz

n Artikel 42 und 42bis sowie der vorletzte Absatz des abgeänderten Artikels 42ter des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom

  1. November 1955 werden durch folgenden Text ersetzt: «Die Kraftfahrzeuge, die einem besonderen öffentlichen Zweck dienen, die Kraftfahrzeuge, die als Abschleppwagen ausgerüstet sind, die Fahrzeuge, die zur Beförderung von liegengebliebenen oder verunfallten Fahrzeugen bestimmt sind, und die Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von Milchkannen dienen, können mit einer oder zwei wießen oder gelben, nicht blendenden Leuchten ausgerüstet sein und beim Anhalten davon Gebrauch machen, um die hintere Fläche des Fahrzeugs oder das gezogene Fahrzeug zu beleuchten.» Art.
  2. Der erste Absatz des abgeänderten Artikels 45ter des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom
  3. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: «Es ist verboten, die im vorliegenden Abschnitt bezeichneten Fahrzeuge vorne mit mehr als vier Scheinwerfern mit Fernlicht, zwei Scheinwerfern mit Abblendlicht, zwei Lampen mit Standlicht und zwei Nebelscheinwerfern und hinten mit mehr als zwei roten Schlußleuchten auszurüsten. Jedoch dürfen Motorräder vorne nicht mit mehr als zwei Scheinwerfern mit Fernlicht, zwei Scheinwerfern mit Abblendlicht, zwei Lampen mit Standlicht und zwei Nebelscheinwerfern und hinten nicht mit mehr als einer roten Schlußleuchte ausgerüstet sein; die an Motorrädern angebrachten Beiwagen dürfen vorne nicht mit mehr als einer Lampe mit Standlicht und hinten nicht mit mehr als einer roten Schlußleuchte ausgerüstet sein.» Art.
  4. Der erste Absatz des Paragraphen
  5. des abgeänderten Artikels 82 des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom
  6. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt; «Art.
  7. Die theoretische Ausbildung begreift wenigstens acht Lernperioden von je einer Stunde und einen Zeitraum von wenigstens vier Wochen.» 1591 Art.
  8. Der vierte Absatz des abgeänderten Artikels 88 des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom
  9. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: «Die Bestimmungen des Artikels 87 sind nicht auf den Militärführerschein der Klasse G anwendbar.» Art.
  10. Der dritte und der vierte Absatz des Paragraphen
  11. des abgeänderten Artikels 90 des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom
  12. November 1955 werden durch folgenden Text ersetzt: «Zu diesem Zweck verschickt der Verkehrsminister oder sein Delegierter mindestens vierzehn Tage vor der Kommissionssitzung eine Vorladung durch Einschreibebrief an den Interessenten, worin dieser eingeladen wird, entweder allein oder in Begleitung eines Rechtsanwalts vorstellig zu werden. Wenn der Interssent trotz zweier Vorladungen durch Einschreibebrief nicht vor der Spezialkommission erscheint, wird das vorstehend festgelegte Verfahren in Abwesenheit durchgeführt.» Art.
  13. Der zweite und der dritte Absatz des Paragraphen
  14. des abgeänderten Artikels 90 des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom
  15. November 1955 werden durch folgenden Text ersetzt: «Um den Gebrauch oder die Gültigkeit der Führerscheine einschränken zu können, deren Ausstellung, Erneuerung oder Überschreibung verweigern zu können, sie aufheben oder entziehen zu können, verschickt der Verkehersminister oder sein Delegierter mindestens vierzehn Tage vor der Kommissionssitzung eine Vorladung durch Einschreibebrief an den Interessenten, worin dieser eingeladen wird, entweder allein oder in Begleitung eines Arztes seiner Wahl, vorstellig zu werden. Wenn der Interessent, trotz zweier Vorladungen durch Einschreibebrief nicht vor der Ärztekommission erscheint, wird das Verfahren in Abwesenheit durchgeführt. Die Kommission, die sich für jedes Verfahren aus drei Mitgliedern zusammengesetzt, hat zur Aufgabe, den Interessenten in seinen Erklärungen zu hören, ein Protokoll zu erstellen und ein mit Stimmenmehrheit gefaßtes, begründetes Gutachten abzugeben.» Art. 13.

Artikel 91des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom 23.

November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: «Art.

  1. Das Examen, das nach einem gerichtlichen Verbot oder einem administrativen Entzug von wenigstens sechs Monaten vorgesehen ist, wird gemäß den folgenden Bestimmungen abgehalten: Vor der Aufhebung des administrativen Entzugs oder dem Ende des gerichtlichen Verbots muß der Interessent einen Fahrschülerausweis beantragen, um sich unter der Mithilfe eines zugelassenen Fahrlehrers auf das praktische Examen vorzubereiten und sich diesem zu stellen. Das theoretische Examen kann aus mündlichen oder schriftlichen Prüfungen bestehen. Das praktische Examen besteht aus dem Führen eines Kraftfahrzeugs; es findet unter den Bedingungen des Paragraphen 4 des Artikels 82 statt. Im Fall eines theoretischen und praktischen Examens geht der theoretische Teil dem praktischen Teil voran. Das Nichtbestehen des im vorliegenden Artikel vorgesehenen theoretischen oder praktischen Examens versetzt den Interessenten in die Lage eines Kandidaten, der die theoretische oder praktische Prüfung des im Artikel 82 vorgesehenen Führerscheinexamens nicht bestanden hat.» Art.
  2. Der siebte Absatz des abgeänderten Artikels 92 des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom
  3. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: «Die Identitätsnummer wird vom Verkehrsminister zuerteilt und muß in schwarzer Farbe auf gelbem Grund auf einer in möglichst senkrechter Stellung angebrachten Tafel aufgetragen werden, um von der Rückseite des Fahrzeugs her sichtbar zu sein. Die den Fahrrädern mit Hilfsmotor gleichgestellten Motocoupés müssen mit zwei Tafeln versehen sein, von denen die eine an der Vorderseite und die andere an der Rückseite des Fahrzeugs angebracht sind.» 1592 Art.
  4. Der erste Satz des abgeänderten Artikels 104 des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom
  5. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: «Art.
  6. Unter der Bedingung den Radfahrern den Vorrang zu überlassen, dürfen die Radwege benutzen, sofern weder Bürgersteige noch Sommerwege noch Fußgängerwege vorhanden sind:» Art.
  7. Das Kapitel IV des abgeänderten Artikels 107 des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom
  8. November 1955 wird durch eine neue Ziffer 5a. mit folgendem Wortlaut ergänzt: «5a. Vorgeschriebener Radfahrer- und Fußgängerweg D,5a Das Verkehrszeichen D,5a zeigt den Radfahrern und den Fu ßgängern an, daß sie den Wegteil, der ihnen vorbehalten ist, benutzen müssen, und den andern Verkehrteilnehmern, daß sie denselben nicht benutzen dürfen. Die Symbole geben den Wegteil an, der von der abgebildeten Kategorie von Verkehrsteilnehmern benutzt werden muß; die Symbole können umgekehrt werden. Der Radweg und der Fußgängerweg müssen entweder durch Anbringen einer weißen durchgezogenen Linie oder durch Beschichtungen von sichtlich unterschiedlichen Farben oder Strukturen getrennt werden.» Art.
  9. Die Nummer des Verkehrszeichens E,24 der Ziffer 22c. «Fußgängerunter- oder -überführung» des Kapitels V des abgeänderten Artikels 107 des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom
  10. November 1955 wird durch die Nummer E,26 ersetzt. Art.
  11. Das Kapitel V des abgeänderten Artikels 107 des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom
  12. November 1955 wird durch eine Ziffer 22d. mit folgendem Wortlaut ergänzt: «22d. Fußgängerzone E,27a Das Verkehrszeichen E,27a wird gebraucht, um die Stelle anzuzeigen, ab welcher die speziellen Verkehrsregeln der Fußgängerzone anwendbar sind. 1593 Das Verkehrszeichen E,27a kann durch eine Zusatztafel ergänzt werden, die anzeigt, daß den Lieferanten der Zugang der Fußgängerzone nur während verschiedener Tagesstunden oder verschiedener Wochentage erlaubt ist, und die dem folgenden Muster entspricht (die Angaben der Stunden und Tage können den Umständen angepaßt werden): Die Stellen, wo die Überquerung der Fußgängerzone durch die Führer von Fahrzeugen und Tieren erlaubt ist, werden durch das Verkehrszeichen E,27a angezeigt, das durch eine Zusatztafel mit der Aufschrift «traverséé autorisée» ergänzt wird. E,27 b Das Verkehrszeichen E,27b wird gebraucht, um die Stelle anzuzeigen, ab welcher die speziellen Verkehrsregeln der Fußgängerzone aufgehoben sind.» Art.
  13. Die Ziffer
  14. des ersten Absatzes des abgeänderten Artikels 110 des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom
  15. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: «
  16. Die Quermarkierungen, deren Streifen parallel zur Straßenachse verlaufen, dienen zur Abgrenzung der Fußgängerüberwege. Außer wenn der Verkehr durch beleuchtete Farbzeichen geregelt wird, muß die Stelle der Fußgängerüberwege unbedingt durch das Verkehrszeichen E,11 a angezeigt werden; wenn eine Fahrbahn jedoch einen Fußgängerüberweg auf beiden Seiten einer Kreuzung mit einer anderen Fahrbahn aufweist, genügt es, die Stelle des ersten Fußgängerüberwegs in jeder Fahrtrichtung mit dem Verkehrszeichen E,11 a anzuzeigen. Wenn die Ortslage es erfordert, muß außerdem das Herannahen an einen Fußgängerüberweg durch das Verkehrszeichen A,11a angezeigt werden. Die Querlinien oder Quermarkierungen, die senkrecht oder in einem spitzen Winkel zur Strassenachse verlaufen, dienen entweder als Stoplinien oder zur Abgrenzung der Radfahrerüberwege.» Art.
  17. Der erste Absatz des abgeänderten Artikels 137 des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom
  18. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: «Art.
  19. - Die Führer, die a) von einem an die öffentliche Straße anstoßenden Grundstück, einem Parkplatz oder einer Fußgängerzone ausfahren, b) manövrieren, c) nach dem Anhalten, Stationieren oder Parken sich wieder in Bewegung setzen, d) rückwärtsfahren, können dies nur tun unter der Bedingung, daß sie: 1° ihre Absicht rechtzeitig anzeigen, 2° die übrigen Verkehrsteilnehmer nicht behindern und nicht gefährden, 3° den Verkehrsteilnehmern, die sich in Bewegung befinden, den Vorrang überlassen. 1594 Die Führer, die sich einer Fußgängerzone nähern, dürfen nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren. Sie müssen anhatten, bevor sie sie überqueren, und den Fußgängern, die in der Fußgängerzone verkehren, die Vorfahrt überlassen.» Art.
  20. Der dritte Absatz des abgeänderten Artikels 139 des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom
  21. November 1955 wird durch die Buchstaben e) und f) mit folgendem Wortlaut ergänzt: «e) Es ist verboten, ein Kraftfahrzeug, das mit Spikesreifen ausgerüstet ist, mit einer Geschwindigkeit von mehr als 90 km/h auf den Autobahnen und von mehr als 60 km/h auf den andern Straßen zu führen. f) Es ist verboten ein Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von mehr als 20 km/h in einer Fußgängerzone oder in einer Wohnzone zu führen.» Art. 22.

Artikel 160des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom 23.

November 1955 wird durch eine Ziffer 17° mit folgendem Wortlaut ergänzt: «17° Es ist verboten, ein Fahrzeug zu führen, indem man ein Gerät trägt, das das Wahrnehmen von Verkehrsgeräuschen beeinträchtigt. Dieses Verbot ist nicht anwendbar auf die Agenten der Gendarmerie und der Polizei, die während ihrer Dienstausführung Sturzhelme tragen, die mit einem Funkempfangsgerät versehen sind.» Art. 23. Der erste Satz des zweiten Absatzes des abgeänderten Artikels 162bis des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: «Jedoch ist es den Kindern unter 10 Jahren erlaubt zu spielen:» Art. 24. Das vierte Trennungszeichen des Artikels 162ter des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird abgeschafft. Art. 25. Der vorerwähnte großherzogliche Beschluß vom 23. November 1955 wird durch einen neuen Artikel 162quater mit folgendem Wortlaut ergänzt: «Art 162quater. In Fußgängerzonen sind folgende Regeln anwendbar:

  1. a)die Fußgänger dürfen die ganze Breite der öffentlichen Straße benutzen;
  2. b)der Verkehr der Fahrzeuge, die Zugang haben, kann zeitlich begrenzt werden, und die zuständigen Gemeindebehörden können die Führer der Fahrzeuge, die Zugang haben, verpflichten, mit einem eigens hierfür von ihnen ausgestellten speziellen Unterscheidungszeichen versehen zu sein;
  3. c)die Fahrten der Fahrzeuge müssen auf der kürzesten Strecke erfolgen;
  4. d)außer einer gegenteiligen Beschilderung ist der Fahrradverkehr verboten;
  5. e)die Fahrer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern, und sie müssen, wenn erforderlich, anhatten;
  6. f)die Fu ßgänger dürfen nicht unnötig den Verkehr der andern Verkehrsteilnehmer behindern;
  7. g)das Stationnieren ist verboten.» Art. 26.

Artikel 172des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom 23.

November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: «Art. 172. Im Ausland immatrikulierte Kraftfahrzeuge, die im Großherzogtum verkehren, müssen versehen sein:

  1. a)vorne und hinten mit der Immatrikulationsnummer gemäß Anlage 2 der Wiener Konvention vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr, die durch das Gesetz vom 27. Mai 1975 genehmigt wurde;
  2. b)hinten mit den Unterscheidungszeichen gemäß Anlage 3 derselben Konvention. Bei Motorrädern genügt eine einzige Immatrikulationsnummer, die hinten angebracht ist. 1595 Die Immatrikulationsnummern sowie das Unterscheidungszeichen müssen sich in einem gut leserlichen Zustand befinden. Zwischen Einbruch der Nacht und Anbruch des Tages muß die hintere Immatrikulationsnummer so beleuchtet sein, daß sie bei klarem Wetter aus einer Entfernung von wenigstens 20 m von der Rückseite des Fahrzeugs abgelesen werden kann. Zieht das Kraftfahrzeug einen Anhänger, einen Sattelanhänger, ein Jahrmarktfahrzeug oder einen Wohnwagen, so müssen diese an ihrer Rückseite mit der Immatrikulationsnummer und dem nationalen Unterscheidungszeichen gemäß den Anlagen 2 und 3 derselben Konvention versehen und entsprechend den im vorhergehenden Absatz festgelegten Bedingungen leserlich und beleuchtet sein. Unter Berücksichtigung der besonders vorgesehenen Ausnahmen, sind die Vorschriften betreffend Beschaffenheit und Ladung der Fahrzeuge, Ausrüstung und eigentlicher Verkehr ebenfalls auf die Fahrzeuge, die der Immatrikulation im Ausland unterliegen und auf ihre Fahrer anwendbar. Die Vorschriften der Artikel 51 unter 2° und 3°, 51bis, 51ter, 51 quater, 52 und 54 sind jedoch nicht anwendbar auf die vorerwähnten Fahrzeuge, unter der Bedingung, daß diese Fahrzeuge den diesbezüglichen Bestimmungen, die durch die Gesetzgebung ihres Herkunftslandes vorgesehen sind, entsprechen.» Art. 27. Unser Verkehrsminister, Unser Justizminister und Unser Minister der Öffentlichen Macht sind jeder, soweit es ihn betrifft, mit der Ausführung des vorliegenden Reglements beauftragt, das im Memorial veröffentlicht wird und am 1. Oktober 1982 in Kraft tritt. Vorderriss, den 16. August 1982. Jean Der Verkehrsminister, Josy Barthel Der Justizminister, Colette Flesch Der Minister der Öffentlichen Macht, Emile Krieps Règlement grand-ducal du 16 août 1982 modifiant et complétant le règlement grand-ducal du 28 juin 1982 limitant la circulation de transit sur une partie de la voie publique. Nous JEAN, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau; Vu la loi du 14 février 1955 concernant la réglementation de la circulation sur toutes les voies publiques, telle qu´elle a été modifiée et complétée dans la suite; Vu l´arrêté grand-ducal du 23 novembre 1955 portant règlement de la circulation sur toutes les voies publiques, tel qu´il a été modifié et complété dans la suite; Vu le règlement grand-ducal du 28 juin 1982 limitant la circulation de transit sur une partie de la voie publique; Vu la loi du 19 novembre 1975 portant augmentation du taux des amendes à prononcer par les tribunaux répressifs; Vu l´article 27 de la loi du 8 février 1961 portant organisation du Conseil d´Etat et considérant qu´il y a urgence; Sur le rapport de Notre Ministre des Transports, des Communications et de l´Informatique, de Notre Ministre de la Force Publique, de Notre Ministre de la Justice et de Notre Ministre des Travaux Publics et après délibération du Gouvernement en Conseil; 1596 Arrêtons: Art. I. L´article 1 du règlement grand-ducal du 28 juin 1982 limitant la circulation de transit sur une partie de la voie publique est remplacé par le texte suivant: «Art. 1 er. La circulation de transit des véhicules visés par l´article 2 en provenance de la Sarre ou de la France et en direction de la Belgique ainsi que de ceux en provenance de la Belgique et en direction de la Sarre ou de la France est interdite sur les tronçons des routes N2 (E 27), N3 et N6 déterminés aux articles 3 et 3bis.» Art. II. L´article 2 du règlement grand-ducal du 28 juin 1982 précité est remplacé par le texte suivant: «Art. 2. Au sens du présent règlement, la circulation de transit représente tout mouvement de véhicule automoteur dont le poids total maximum autorisé, avec ou sans remorque, dépasse 3.500 kg et qui est destiné au transport de choses effectué dans les deux sens entre la Sarre et la Belgique ou entre la France et la Belgique à travers le Grand-Duché de Luxembourg, ce mouvement étant caractérisé par le fait que le véhicule en question ne fait l´objet d´aucune rupture de charge sur le territoire du Grand-Duché.» Art. III. Le règlement grand-ducal du 28 juin 1982 précité est complété par un article 3bis libellé comme suit: «Art. 3bis. La circulation de transit entre la France et la Belgique est interdite aux catégories de véhicules déterminées à l´article 2 sur les routes N3 et N6 entre la localité de Frisange et le lieu-dit er Wandhaff. Les véhicules en provenance de la France doivent obligatoirement emprunter à partir de Frisange la route N13, l´autoroute A3 (E25), le boulevard de contournement B1 (E25) et l´autoroute A6 (E25) jusqu´au poste-frontière Kleinbettingen-Sterpenich. Les véhicules en provenance de la Belgique doivent emprunter à partir du lieu-dit Wandhaff la route N13, l´autoroute A6 (E25), le boulevard de contournement B1 (E25) et l´autoroute A3 (E25) jusqu´au postefrontière Dudelange-Zoufftgen.» Art. IV. Le chiffre 1 ) de l´article 4 du règlement grand-ducal du 28 juin 1982 précité est remplacé par le texte suivant: «1) le signal C,3e comportant l´inscription du chiffre 3,5 t sur la silhouette du véhicule, complété par un panneau additionnel avec respectivement les inscriptions «Transit Belgique» et «Transit Saar/France».» Art. V. Le 3e tiret du chiffre 2) de l´article 4 du règlement grand-ducal du 28 juin 1982 précité est remplacé par le texte suivant: «- la définition de la direction respectivement «Belgique» et «Saar/France».» Art. VI. Notre Ministre des Transports, des Communications et de l´Informatique, Notre Ministre de la Force Publique, Notre Ministre de la Justice et Notre Ministre des Travaux Publics sont chargés, chacun en ce qui le concerne, de l´exécution du présent règlement qui sera publié au Mémorial. Vorderriss, le 16 août 1982. Jean Le Ministre des Transports, des Communications et de l´Informatique, Josy Barthel Le Ministre de la Force Publique, Emile Krieps Le Ministre de la Justice, Colette Flesch Pour le Ministre des Travaux Publics, le Ministre des Transports, des Communications et de l´Informatique, Josy Barthel Imprimerie de la Cour Victor Buck s.àr.l., Luxembourg

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