1961 MEMORIAL MEMORIAL Journal Officiel du Grand-Duché de Luxembourg Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg RECUEIL DE LEGISLATION A - N° 86 19 octobre 1983 Sommaire Arrêté grand-ducal du 8 octobre 19
Artikel 89des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23.
November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: « Art.
- Der Führerschein der Klasse A, B oder F ist gültig bis zum Alter von 50 Jahren des Inhabers. Derselbe Führerschein kann nur ausgestellt oder erneuert werden für eine Höchstdauer von 10 Jahren, wenn der Interessent das
- Lebensjahr überschritten hat. Um die Verlängerung oder Erneuerung seines Führerscheins zu erlangen, muss der Inhaber dem Verkehrsminister mit seinem Antrag die unter 1) und 5) des Absatzes 2 des Artikels 80 näher bezeichneten Belege vorlegen und die durch die diesbezügliche Reglementierung vorgesehene Spezialtaxe zahlen. Der Führerschein der Klasse C oder D hat eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren bis zum Alter von 50 Jahren des Inhabers und eine solche von 5 Jahren über dieses Alter hinaus. Dieselben Bestimmungen gelten für den Führerschein « Fahrlehrer » und für den Führerschein der Klasse B, der für Taxen oder Mietwagen gültig ist. Um die Erneuerung seines Führerscheines zu erlangen, muss der Inhaber dem Verkehrsminister mit seinem Antrag die unter 1) und 5) des Absatzes 2 des Artikels 80 näher bezeichneten Belege vorlegen und die durch die diesbezügliche Reglementierung vorgesehene Spezialtaxe zahlen. Die vorher festgelegte Gültigkeitsdauer wird jedoch bis zum nächsten Jahrestag der Geburt des Interressenten erweitert. Der Führerschein der Klasse E hat dieselbe Gültigkeitsdauer wie der Führerschein, der zum Führen des Zugfahrzeugs vorgeschrieben ist. » Art.
- Der vierte Absatz des Artikels 91 bis des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses wird durch folgenden Text ersetzt: « Am Ende eines gerichtlichen Fahrverbots veranlasst der Generalstaatsanwalt, dass der Führerschein dem Interessenten zurückerstattet wird. Im Fall einer Aufhebung des administrativen Entzugs, sowie im Fall einer Zurückerstattung nach einer Verweigerung der Erneuerung oder nach einer Einschränkung des Gebrauchs oder der Gültigkeit des Führerscheins, wird der Führerschein durch den Verkehrsminister oder seinen Vertreter zurückerstattet. » 1972 Art.
- Der zweite Absatz der Ziffer 1) des abgeänderten Artikels 95 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom
- November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: « Für jedes Fahrzeug, das der Zulassung im Grossherzogtum Luxemburg unterliegt, ist die Ausgabe des Fahrzeugausweises abhängig von der Vorlage beim Transportministerium einer gültigen Versicherungsbescheinigung, welche der Gesetzgebung über die vorgeschriebene Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung entspricht. » Art. 14.
Artikel 104des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23.
November 1955 wird durch einen zweiten Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Die Radwege dürfen auch von Fahrzeugen benutzt werden, die zum Unterhalt und zur Reinigung der öffentlichen Strasse dienen, sofern ihr Arbeitseinsatz es verlangt. » Art.
- Die allgemeinen Bestimmungen über die Gebotszeichen, die am Ende des Kapitels V des abgeänderten Artikels 107 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom
- November 1955 stehen, werden durch folgenden Text ersetzt: « Allgemeine Bestimmungen über die Gebotszeichen Die Verkehrszeichen D,4 D,5 D,5a und D,6 die durch eine die Aufschrift « FIN/ENDE » tragende Zusatztafel ergänzt werden, können an der Rückseite beziehungsweise der Zeichen D,4, D,5, D,5a und D,6 angebracht werden. Der Durchmesser der Gebotszeichen darf ausserorts nicht weniger als 0,60 m und innerorts nicht weniger als 0,40 m betragen. Jedoch können Gebotszeichen, deren Durchmesser nicht weniger als 0,30 m betragen, zusammen mit Leuchtzeichen gebraucht oder an den Säulen der Verkehrsinsein angebracht werden. » Art.
- Der letzte Absatz unter 22b des Kapitels V des abgeänderten Artikels 107 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom
- November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: « Das Verkehrszeichen E,25b zeigt die Stelle an, ab welcher die speziellen Verkehrsregeln der Wohnzone aufgehoben sind. Es kann an der Rückseite des Zeichens E,25a angebracht werden. » Art.
- Der letzte Absatz unter 22d des Kapitels V des abgeänderten Artikels 107 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom
- November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: « Das Verkehrszeichen E,27b zeigt die Stelle an, ab welcher die speziellen Verkehrsregeln der Fussgängerzone aufgehoben sind. Es kann an der Rückseite des Zeichens E,27a angebracht werden. » Art. 18.
Artikel 107des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23.
November 1955 wird durch ein Kapitel VIII mit folgendem Wortlaut ergänzt: « VIII. Verkehrszeichen, die anwendbar sind auf eine oder mehrere Fahrspuren einer Fahrbahn die mehrere Fahrspuren in der gleichen Richtung aufweist 1973 1. Verkehrszeichen, die eine Gefahr aufweisen 2. Verkehrszeichen, die ein Verbot oder eine Beschränkung aufweisen 3. Verkehrszeichen, die ein Gebot aufweisen 1974 4. Verkehrszeichen, die einen Hinweis aufweisen Allgemeine Bestimmungen Die Verkehrszeichen des vorliegenden Kapitels sind Beispiele von Verkehrszeichen, die bedeuten, dass eine Gefahrenwarnung, ein Verbot, eine Beschränkung, ein Gebot oder ein Hinweis nur anwendbar ist auf eine oder mehrere Fahrspuren einer Fahrbahn, welche mehrere durch Längsmarkierungen verkörperte Fahrspuren in dieselbe Richtung aufweist. Diese Verkehrszeichen müssen dieselbe Zahl von Pfeilen wie die Zahl der einer Fahrtrichtung vorbehaltenen Spuren aufweisen. Sie müssen auch die Angabe der Spuren in Gegenrichtung aufweisen, es sei denn die Fahrbahn würde einen die beiden Fahrtrichtungen trennenden Absatz enthalten. Auf den Autobahnen sind die Pfeile von weisser Farbe auf blauem Grund, auf den anderen Strassen sind sie von schwarzer Farbe auf gelbem Grund. Das Gefahren-, Verbots-, Beschränkungs-, Gebots- oder Hinweiszeichen wird auf jedem der Ffeile wiedergegeben, welche die in Frage kommenden Fahrspuren symbolisieren. Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels über den Durchmesser dieser Zeichen sind anwendbar; ungeachtet dieser Bestimmungen müssen die Verkehrszeichen des vorliegenden Kapitels eine Höhe von wenigstens 1 m und eine Breite von wenigstens 1,20 m haben. » Art. 19. Der erste und der zweite Absatz des abgeänderten Artikels 108 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 werden durch folgenden Text ersetzt: « Art. 108. Mit Ausnahme der in Artikel 107 für das Aufstellen der Verkehrszeichen C,17a, C,17b, C,17c, C,17d, D,2, E,9c, E,10, E,24, E,25b und E,27b sowie der Verkehrszeichen D,4, D,5, D,5a und D,6 die durch eine Aufschrift « FIN/ENDE » tragende Zusatztafel ergänzt werden, vorgesehenen Bestimmungen, müssen alle Verkehrszeichnen auf der rechten Seite in der Verkehrsrichtung aufgestellt werden. Nötigenfalls können sie auf der linken Seite oder über der Fahrbahn wiederholt werden. Jedes Verkehrszeichen ist auf der ganzen Breite der dem Verkehr freigegebenen Fahrbahn für alle Fahrer, die es betrifft, gültig. Jedoch kann es sich nur auf eine oder mehrere Fahrspuren der Fahrbahn, die durch Längsmarkierungen verkörpert sind, beziehen. In diesem Fall muss das Verkehrszeichen durch eine Zusatztafel ergänzt werden, welche die betreffende Fahrspur deutlich anzeigt, oder es muss ein den Bestimmungen des Kapitels VIII des Artikels 107 entsprechendes, am rechten Fahrbahnrand aufgestelltes Verkehrszeichen gebraucht werden. » Art. 20. Der zweite Absatz der Ziffer 2. des abgeänderten Artikels 110 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: 1975 « Die Querlinien oder Quermarkierungen, die senkrecht oder in einem spitzen Winkel zur Strassenachse verlaufen, dienen als Stoplinien. Die den Radfahrern vorbehaltenen Uebergànge werden durch unterbrochene aus quadratischen Markierungen bestehenden Linien abgegrenzt. » Art. 21. 1. Der Buchstabe
- b)des Paragraphen 1. des abgeänderten Artikels 156 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird abgeschafft. 2. Die Buchstaben
- c)bis
- g)desselben Paragraphen 1. werden abgeändert in
- b)bis f). 3. Zwischen die bestehenden Paragraphen 8. und 9. des Artikels 156 wird ein neuer Paragraph 9. mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 9. Die Vorschriften die auf den Autobahnverkehr der Fahrzeuge und Aggregate von gekuppelten Fahrzeugen, denen es erlaubt ist, die reglementarischen Ausmasse und Gewichte zu überschreiten, anwendbar sind, werden vom Verkehrsminister festgelegt. » 4. Die Numerierung des bestehenden Paragraphen 9. des Artikels 156 wird in 10. abgeändert. Art. 22. Die Ziffer 11° des abgeänderten Artikels 160 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: « 11°. Es ist verboten, während des Tankens von Treibstoff den Motor laufen zu lassen oder zu rauchen. » Art. 23. Im dritten Absatz unter
- b)des abgeänderten Artikels 160bis des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird die Referenz auf den Artikel 89 durch diejenige auf den Artikel 90 ersetzt. Art. 24. Unser Verkehrsminister, Unser Justizminister und Unser Minister der Oeffentlichen Macht sind, jeder soweit es ihn betrifft, mit der Ausführung des vorliegenden Reglements betraut, das im Mémorial veröffentlicht wird und am 1. November 1983 in Kraft tritt. Schlo ß Berg, den 11. Oktober 1983. Jean Der Verkehrsminister, Josy Barthel Der Justizminister, Colette Flesch Der Minister der Oeffentlichen Macht, Emile Krieps Règlement ministériel du 13 octobre 1983 sur l´accès aux autoroutes des véhicules dépassant les poids et dimensions réglementaires. Le Ministre des Transports, des Communications et de l´Informatique, Vu les articles 3 et 7 de la loi du 14 février 1955 concernant la réglementation de la circulation sur toutes les voies publiques, telle qu´elle a été modifiée et complétée dans la suite; Vu l´arrêté grand-ducal du 23 novembre 1955 portant règlement de la circulation sur toutes les voies publiques, tel qu´il a été modifié et complété dans la suite; Vu la loi du 19 novembre 1955 portant augmentation du taux des amendes à prononcer par les tribunaux répressifs; 1976 Arrête: Art. 1 er . La circulation des véhicules et ensembles de véhicules couplés autorisés à dépasser les maxima légaux des dimensions et poids est admise sur les autoroutes selon les prescriptions du présent règlement. Art. 2. Le véhicules ou l´ensemble de véhicules couplés ne doit pas dépasser à l´état chargé les dimensions et poids suivants: longueur: 35 m largeur: 3,5 m hauteur: 4,3 m poids en charge: 60 t Art. 3. Dans des cas exceptionnels, et notamment lorsqu´aucun autre trajet ne convient à l´exécution du transport, une dérogation individuelle aux limites de l´article 2 peut être accordée. Dans ces conditions une escorte de la gendarmerie ou de la police est obligatoire à moins que le véhicule ou ensemble de véhicules ne soit suivi sur une distance de 100 m par un véhicule équipé et faisant usage d´un feu jaune clignotant. Art. 4. Sauf autorisation individuelle, la circulation des véhicules et ensembles de véhicules couplés visés à l´article 1 er est interdite entre le coucher et le lever du soleil ainsi que les jours ouvrables entre 7.00 h et 8.30 h, entre 11.30 h et 12.30 h, entre 13.30 h et 14.30 h et entre 17.00 h et 18.30 h. En cas de neige ou de formation de verglas ou lorsque les conditions atmosphériques réduisent la visibilité à moins de 200 m, la même interdiction est d´application. Art. 5. Il est interdit aux conducteurs des véhicules et ensembles de véhicules couplés admis à circuler sur l´autoroute dans les conditions de l´article 2 de dépasser la vitesse de 70 km/heure. Art. 6. Les véhicules et ensembles de véhicules couplés doivent être équipés d´un ou de deux feux jaunes clignotants visibles de tout côté et en faire usage sur l´intégralité du trajet autoroutier. Art. 7. Les autorisations ministérielles individuelles peuvent être assorties de toutes autres conditions et réserves dictées par la sécurité de la circulation. Art. 8. Les infractions aux dispositions du présent règlement seront punies d´une amende de 1.000 à 2.500 francs et d´un emprisonnement de 1 à 7 jours ou d´une de ces peines seulement. En cas de récidive, l´amende sera de 2.500 francs. Art. 9. Le présent règlement sera publié au Mémorial et entrera en vigueur le 1er novembre 1983. Luxembourg, le 13 octobre 1983. Le Ministre des Transports, des Communications et de l´Informatique, Josy Barthel Imprimerie de la Cour Victor Buck, s. à r. l., Luxembourg