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Arrête: Art. 1er. L´installation de conduites de gaz à l´intérieur des bâtiments ainsi que celle de brûleurs à gaz pour le chauffage et la préparation

137 MEMORIAL MEMORIAL Journal Officiel du Grand-Duché de Luxembourg Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg RECUEIL DE LEGISLATION A _ N° 12 14 février 1984 Sommaire Règlement ministériel du 6 janvier 1984 concernant certains travaux en relation avec les installations au gaz naturel au Grand-Duché de Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . page 138 Annexe Bestimmungen über

  1. Gasleitungen im Innern der Gebäude
  2. Installation von Gasbrennern für Heizkessel und Warmwasserbereiter
  3. Die Gasleitungen im Innern der Gebäude . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139 1.
  4. Verlegung von Gasinnenleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139 1.
  5. Anforderungen an Gasinnenleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139 1.
  6. Verschweissen von Gasinnenleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140
  7. Installation von Gasbrennern für Heizkessel und Warmwasserbereiter . . . . . . . . . 140 2.
  8. Ausführung der Anlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140 2.
  9. Sicherheitstechnische Ausrüstung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140 Anhang: Schemen zur sicherheitstechnischen Ausrüstung . . . . . . . . . . . . . . 142 138 Règlement ministériel du 6 janvier 1984 concernant certains travaux en relation avec les installations au gaz naturel au Grand-Duché de Luxembourg. Le Ministre de l´Energie, Considérant l´opportunité d´harmoniser les prescriptions concernant les installations à gaz; Considérant qu´il convient de fixer des normes et des règles pour assurer la sécurité des installations à gaz; Sur proposition de la Commission technique pour le gaz, instituée par arrêté ministériel du 17 mars 1983; Arrête: Art. 1er. L´installation de conduites de gaz à l´intérieur des bâtiments ainsi que celle de brûleurs à gaz pour le chauffage et la préparation d´eau chaude sanitaire sont régies par les dispositions afférentes du 6 janvier 1984, rédigées en langue allemande et dont le texte est reproduit en annexe. Elles sont valables pour toute installation fonctionnant au gaz naturel au Grand-Duché de Luxembourg. Art.
  10. Le présent règlement entre en vigueur à la date du 1er mars
  11. Art
  12. Le présent règlement sera publié au Mémorial. Luxembourg, le 6 janvier
  13. Le Ministre de l´Energie, Josy Barthel 139 Bestimmungen über
  14. Gasleitungen im Innern der Gebäude
  15. Installation von Gasbrennern für Heizkessel und Warmwasserbereiter _
  16. DIE GASLEITUNGEN IM INNERN DER GEBÄUDE 1.
  17. Verlegung von Gasinnenleitungen 1.1.
  18. Die Verlegung von Gasinnenleitungen erfolgt ausschliesslich von einem Sanitärinstallationsunternehmen das im Besitze einer schriftlichen Gewerbeermächtigung des zuständigen Ministers zur Ausführung von Sanitärinstallationen sowie der diesbezüglichen vorgeschriebenen Handwerkskarte ist. Zur Ausführung dieser Arbeiten können die Gaswerke eine Ermächtigung erteilen, die für ihr jeweiliges Versorgungsgebiet Gültigkeit hat. Sie informieren die Installationsunternehmen über die in ihrem Versorgungsgebiet gültigen Bestimmungen. Bei wiederholten Verstössen gegen die geltenden Bestimmungen kann die erteilte Ermächtigung jederzeit durch das Schöffenkollegium bzw. den Direktionsrat, auf Vorschlag des Gaswerkes und nach Anhören des Betreffenden sowie eines Vertreters der Handwerkerkammer, entzogen werden. 1.1.
  19. Der Antrag zur Ausführung und zur Abnahme von Gasinnenleitungen erfolgt durch den Sanitärinstallateur-Meister. 1.1.
  20. Abweichend von Punkt 1.1.
  21. kann auch ein Heizungsinstallateur-Meister einen Heizkessel oder eine Heizzentrale an die Gasleitung anschliessen und den entsprechenden Antrag stellen, und dies gemäss Artikel 15 des Gesetzes vom 2.6.1962 in seiner neuesten Fassung (Mémorial A _ n° 75 vom 26.11.1975) betreffend Zulassungs- und Ausführungsbedingungen verschiedener Berufe. Artikel 15 lautet: « L´artisan ou l´entrepreneur industriel de construction pourra accomplir dans le cadre de la profession pour laquelle l´autorisation est délivrée, soit des travaux accessoires d´importance secondaire et ayant une connexité technique et professionnelle avec son métier, soit des travaux rentrant totalement ou partiellement dans le champ d´activité d´un autre métier déclaré comme apparenté. Un règlement grand-ducal désignera les métiers à considérer comme apparentés et déterminera si les activités du métier apparenté peuvent être exécutées totalement ou partiellement. » 1.
  22. Anforderungen an Gasinnenleitungen Zur Verlegung von Gasinnenleitungen werden in der Regel Stahlrohre verwendet, wobei folgende Punkte zu beachten sind: 1.2.
  23. Bei Rohrweiten bis zu Nennweite 50 einschliesslich wird die Verwendung von mittleren, geschweissten und verzinkten Stahlrohren nach DIN 2440 bzw. ISO Moyen empfolen. 1.2.
  24. Die Verbindungen der verzinkten Stahlrohre bis Nennweite 50 erfolgen mittels Rechts-Gewinden nach DIN 2999, verzinkten Tempergussfittings und Hanf mit gasfestem Dichtungskitt. 1.2.
  25. Die Gasleitungen mit Rohrweiten über Nennweite 50 müssen in schwarzem, nahtlosem Siederrohr nach DIN 2448 ausgeführt werden, welches mindestens aus St 35 sein muss. Die Verbindung dieser Siederrohre geschieht durch Schweissen. 1.2.
  26. Die Punkte 1.2.
  27. bis 1.2.
  28. sind Mindestanforderungen. Die Verwendung von anderen Materialien für Rohre und Verbindungen ist nur nach Absprache mit den zuständigen Gaswerken zulässig. 140 1.
  29. Verschweissen von Gasinnenleitungen Bei Anwendung des Schweissens als Verbindungsart wird verlangt: 1.3.
  30. Schweissverbindungen von Stahlrohren für Drücke bis zu 4 bar müssen von einem geprüften Schweisser hergestellt werden, der im Besitz einer gültigen Prüfungsbescheinigung ist. 1.3.
  31. Die Prüfungsbescheinigung muss von einem anerkannten Prüfungsinstitut ausgestellt sein. 1.3.
  32. Die Prüfungsbescheinigung muss mindestens der Qualifikation II « Chauffage » (degré d´aptitude II, NF A88-110) entsprechen. 1.3.
  33. Die Prüfungsbescheinigung « Chauffage» der Qualifikation II hat eine Gültigkeit von 2 Jahren. 1.3.
  34. Die Schweisstellen werden stichprobenweise einer zerstörungsfreien Kontrolle unterworfen. Diese Kontrolle wird vom Gaswerk oder einem anerkannten Prüfungsinstitut ausgeführt. 1.3.
  35. Die Kontrolle bis zu 10% der Schweissnähte ist zu Lasten des Bauherrn. Sollten aus Sicherheitsgründen mehr Kontrollen erforderlich sein, so sind diese zu Lasten des betreffenden Installationsunternehmens.
  36. INSTALLATION VON GASBRENNERN FÜR HEIZKESSEL UND WARMWASSERBEREITER 2.
  37. Ausführung der Anlage 2.1.
  38. Die Installation von Gasheizkesseln und der Heizungsanlage darf nur durch ein Installationsunternehmen erfolgen, das im Besitz einer Gewerbeermächtigung des zuständigen Ministers zur Ausführung von Heizungsinstallationen und der diesbezüglichen Handwerkskarte ist. 2.1.
  39. Die Installation von Warmwasserbereitern und der Warmwasserverteilung darf nur durch ein Installationsunternehmen erfolgen, das im Besitz einer Gewerbeermächtigung des zuständigen Ministers zur Ausführung von Sanitärinstallationen und der diesbezüglichen Handwerkskarte ist. 2.1.
  40. Die Installation von Kombigeräten (Heizung mit Warmwasserbereitung) darf nur durch ein Installationsunternehmen erfolgen, das im Besitz einer Gewerbeermächtigung des zuständigen Ministers zur Ausführung von Heizungs- und Sanitärinstallationen und der diesbezüglichen Handwerkskarte ist. 2.
  41. Sicherheitstechnische Ausrüstung Alle nachfolgenden sicherheitstechnischen Anlagen müssen ausser bei atmosphärischen Brennern bis 120 kW Nennleistung (Punkt 2.2.
  42. a) jährlich einer Funktionsprüfung unterzogen werden. Hierüber muss Protokoll erstellt werden und dem Betreiber ein Durchschlag übergeben werden. 2.2.
  43. Brenner ohne Gebläse (atmosphärische Brenner) a) Nennleistung bis 120 kW Die Gaskessel müssen 2 getrennte Absperrvorrichtungen besitzen, die sich jedoch in einem Kombinationsventil befinden können, und zwar _ eine Sicherheitsabsperrvorrichtung, welche die Absperrung der Gaszufuhr beim Ansprechen des thermischen Begrenzers bewirkt, _ ein Regelorgan für den Hauptbrenner. Der Sicherheitskreis (Thermostrom) muss vom Regelkreis (220 V Netzspannung) völlig getrennt sein. Für diese Anlagen gilt Schema 84.001 (siehe Anhang). b) Nennleistung über 120 kW Diese Anlagen müssen eine Gassicherheitsstrasse haben, welche nach Schema 84.002 ausgeführt sein muss (siehe Anhang). 141 2.2.
  44. Gebläsebrenner a) Nennleistung bis 50 kW Diese Anlagen müssen eine Absperrvorrichtung haben, welche den Mindestanforderungen der Gruppe A nach DIN 3394 Teil 1 entspricht. Ein Ausführungsbeispiel ist in Schema 84.003 gegeben (siehe Anhang). b) Nennleistung von 50 kW bis 120 kW Diese Anlagen müssen 2 Absperrvorrichtungen haben, welche den Mindestanforderungen der Gruppe A nach DIN 3394 Teil 1 entsprechen. Ein Ausführungsbeispiel ist in Schema 84.004 gegeben (siehe Anhang). c) Nennleistung über 120 kW Diese Anlagen müssen eine Gassicherheitsstrasse haben, welche nach Schema 84.005 ausgeführt sein muss (siehe Anhang). 142 143 144 145 146 Imprimerie de la Cour Victor Buck, s. à r. l., Luxembourg

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