1423 MEMORIAL MEMORIAL Journal Officiel du Grand-Duché de Luxembourg Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg RECUEIL DE LEGISLATION A - N° 88 28 septembre 1984 Sommaire Règlement ministériel du 6 juillet 1984 concernant les dispositions techniques à observer pour les installations à gaz au Grand-Duché de Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . page 1424 Annexes Annexe 1 Neufassung des Abschnittes 4.2. des DVGW-Arbeitsblattes G 600 . . . 4.2. Aufstellung von Gasverbrauch seinrichtungen 4.2.1. Allgemeine Anforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4.2.2. Aufstellung von Gasfeuerstätten bis 50 kW anrechenbarer Gesamtwärmeleistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4.2.3. Aufstellung von Gasfeuerstätten über 50 kW anrechenbarer Gesamtwärmeleistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4.2.4. Koch-, Wasch- und Trockeneinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4.2.5. Raumheizer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4.2.6. Raumlüftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4.2.7. Feurstätten mit geschlossener Verbrennungskammer . . . . . . . . . . . . . . . 4.2.8. Heizräume . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4.2.9. Aufstellung von offenen Kaminen für gasförmige Brennstoffe . . . . . . . . . Annexe 2 1425 1425 1426 1428 1429 1429 1429 1430 1431 1433 Anhang 1: Diagramm 1 und Tabelle 1 für Fenster mit besonderer Dichtung und ein Raum -Leistungsverhültnis von 4 m3 je 1 kW . . . . . . . . . . . . . . Anhang 2: Diagramm 2 und Tabelle 2 für Fenster ohne besondere Dichtung und ein Raum-Leistungsverhültnis von 2 m3 je 1 kW . . . . . . . . . . . . . . Anhang 3: Beispiel für mittelbaren Verbrennungsluftverbund . . . . . . . . . . . . . . Anhang 4: Beispiel für unmittelbaren Verbrennungsluftverbund . . . . . . . . . . . . Anhang 5: Beispiel Raumlüftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anhang 6: DIN 18017 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (DIN 18017 ist mit Erlaubnis des DIN Deutsches Institut für Normung abgedruckt worden. Dieser Abdruck lässt das Urheberrecht an DIN 18017 unberührt) 1436 1438 1442 1446 1449 Abgasführung häuslicher Feuerstätten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1455 1434 1424 Règlement ministériel du 6 juillet 1984 concernant les dispositions techniques à observer pour les installations à gaz au Grand-Duché de Luxembourg. Le Ministre de l´Energie, Considérant l´opportunité d´harmoniser les prescriptions concernant les installations à gaz; Considérant qu´il convient de fixer des normes et des règles pour assurer la sécurité des installations à gaz; Sur proposition de la Commission technique pour le gaz, instituée par arrêté ministériel du 17 mars 1983; Arrête: Les installations à gaz à basse pression doivent être conformes aux dispositions de la norme allemande DVGW-RGI 1972 (« Technische Regeln für Gas-Installationen», Arbeitsblatt G 600) telle qu´elle est modifiée par le présent règlement, le tout sans préjudice des dispositions du règlement ministériel du 6 janvier 1984. Art. 2. Le chapitre 4.2 de la norme DVGW-TRGI 1972 est remplacé par les dispositions afférentes du 6 juillet 1984, rédigées en langue allemande et dont le texte est reproduit en annexe 1. Art. 3. Le chapitre 5 de la norme DVGW-TRGI 1972 est modifié suivant les indications de l´annexe 2. Art. 4. Le présent règlement entre en vigueur à la date du 1er octobre 1984. Art. 5. Le présent règlement sera publié au Mémorial. Luxembourg, le 6 juillet 1984. Le Ministre de l´Energie, Josy Barthel Art. 1er . 1425 ANNEXE 1 NEUFASSUNG DES ABSCHNITTES 4.2. des DVGW-ARBEITSBALTTES G 600 4.2. Aufstellung der Gasverbrauchseinrichtungen 4.2.1. 4.2.1.1. Allgemeine Anforderungen Geräte und Feuerstätten müssen normgerecht sein und von einem staatlich anerkannten Institut im Herstellerland anerkannt sein. Sollten jedoch im Herstellerland diesbezügliche Normen nicht bestehen, so müssen die Apparate von der Vereinigung der belgischen Gasfachmänner « ARGB » zugelassen sein. Die Apparate müssen an einer gut sichtbaren Stelle auf dem Geräteschild das Anerkennungszeichen mit Registernummer tragen. Soweit keine Normen bestehen, müssen Geräte und Feuerstätten vom Gaswerk anerkannt sein. Elektrische Einrichtungen müssen den Mindestanforderungen der VDE-Bestimmungen entsprechen. 4.2.1.2. Gasverbrauchseinrichtungen dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn nach Lage, Grösse, baulicher Beschaffenheit und Benutzungsart keine Gefahren entstehen. Werden Gasverbrauchseinrichtungen in Räumen aufgestellt, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, so sind die Gasverbrauchseinrichtungen vor unbefugter Bedienung zu schützen, wenn Zünd- und Hauptbrenner nicht überwacht sind. 4.2.1.3. Die Abstände zwischen Bauteilen aus brennbaren Baustoffen und äusseren erhitzten Teilen einer Gasverbrauchseinrichtung oder einem evtl. dazwischen angebrachten Strahlungsschutz, müssen Brandgefahren ausschliessen. Der Abstand zwischen diesen Bauteilen und den äusseren erhitzten Teilen einer Gasverbrauchseinrichtung muss mindestens 5 cm betragen. Die Abstände zwischen den vorgenannten Bauteilen und dem Strahlungsschutz und zwischen Strahlungsschutz und den äusseren erhitzten Teilen der Gasverbrauchseinrichtung müssen mindestens 2,5 cm betragen. Die Zwischenräume zwischen Bauteilen aus brennbaren Baustoffen und äusseren erhitzten Teilen der Gasverbrauchseinrichtung sowie zwischen Strahlungsschutz und Gasverbrauchseinrichtung bzw. Strahlungsschutz dürfen nicht so abgeschlossen werden, dass gefährlicher Wärmestau eintreten kann. Der Strahlungsschutz muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, sowie standsicher und dauerhaft sein (z. B. 1 cm dicke feuerfeste Matten). Gasverbrauchseinrichtung und Strahlungsschutz müssen so aufgestellt sein, dass der Abgasaustritt nicht behindert werden kann. 4.2.1.4. Bei Feuerstätten, ausser Feuerstätten mit geschlossener Verbrennungskammer, muss bei geschlossener, schrankartiger Umkleidung durch obere und untere Lüftungsöffnungen von mindestens je 600 cm2 freiem Querschnitt eine Verbindung zum Aufstellungsraum vorhanden sein. Die Lüftungsöffnungen sind nach den Angaben und zeichnerischen Darstellungen des Geräteherstellers anzuordnen. Die Umkleidung muss seitlich und nach vorn einen Abstand vo mindestens 10 cm (siehe Abschnitt 4.2.1.3.) von der Ummantelung der Feuerstätte haben.. 4.2.1.5. 4.2.1.6. 4.2.1.7. Feuerstätten, ausser Aussenwand-Feuerstätten, sind möglichst nahe dem Schornstein aufzustellen. Bei Feuerstätten, deren Abgase durch Ventilatoren abgeführt werden, ist nur die untere Lüftungsöffnung nach Abschnitt 4.2.6.1. erforderlich. Bei innenliegenden Räumen mit Lüftung nach DIN 18017 sind ausserdem die Abschnitte 4.2.6.1. und 5.6.5. zu beachten. Der Rauminhalt ist nach den Ausbaumassen zu berechnen. Kochnischen bilden mit dem angrenzenden Raum einen Raum, wenn sie mit ihm in offener Verbindung stehen oder von ihm nur durch einen nicht dicht abschliessenden Vorhang abgetrennt sind. In innenliegenden Räumen mit Lüftung nach DIN 18017 Blatt 1 oder Blatt 3 dürfen Feuerstätten, die die Zuluft aus den innenliegenden Räumen entnehmen, nur dann aufgestellt werden, wenn das Abgas über die Lüftungsanlage abgeführt wird. 1426 In innenliegenden Räumen die über Sammelschachtanlagen entlüftet werden dürfen solche Feuerstätten nicht aufgestellt werden. 4.2.2. Aufstellung von Gasfeuerstätten bis 50 kW anrechenbarer Gesamtnennwärmeleistung Für die Aufstellung von Gasfeuerstätten bis 50 kW anrechenbarer Gesamtnennwärmeleistung sind die nachstehenden Einzelfestlegungen und Bestimmungen anzuwenden. Die anrechenbare Gesamtnennwärmeleistung ergibt sich unter Beachtung von 4.2.2.3. b), Satz 3. 4.2.2.1. Einzelfestlegungen Die bei der Herstellung des Verbrennungsluftverbundes verlangten Verbrennungsluftöffnungen und Lüftungsöffnungen dürfen durch eingebaute Gitter (Drahtnetze) o. ä. - nicht unter 10 mm Maschenweite und 0,5 mm Drahtdicke - in ihrem freien Querschnitt nicht eingeengt werden. Die oben liegende Öffnung ist möglichst dicht unterhalb der Decke, jedoch mindestens 1,80 m über dem Fussboden, die unten liegende Öffnung in der Nähe des Fussbodens anzubringen. Auf die Forderung, dass die Öffnungen nicht verschlossen oder zugestellt werden dürfen, ist der Betreiber hinzuweisen. Entsprechend den Festlegungen von 4.2.2.5. können für eine Ausgestaltung des Verbrennungsluftverbundes durch Kurzung des Türblattes oder ohne jegliche Massnahmen an den Innentüren mit höchstens 3seitig umlaufender Dichtung für den Fall, dass nur eine Verbrennungsluftöffnung vn 150 cm2 gefordert ist, das nachfolgende Diagramm 1 bzw. die Tabelle 1 oder das Diagramm 2 bzw. die Tabelle 2 verwendet werden. Die Anwendung der Diagramme wird in zwei beigefügten Beispielen erläutert. Als Fenster ohne besondere Dichtung im Sinne von 4.2.2.3.
- a)gelten alle Fenster, deren Anschlagflächen nicht mit umlaufenden Dichtprofilen aus weichfedernden Elastomeren oder ähnlichen dauerelastischen Stoffen versehen sind. Mehrfachfalze und mehrere Anschlagflächen gelten nicht als besondere Dichtung. Die nach 4.2.2.4. erlaubte Verbrennungsluftversorgung aus den Aufstellräumen auf andere Art liegt bei Anschluss von Feuerstätten an Lüftungsanlagen mit unterem Querkanal und Schacht nach DIN 18017 Teil 1 vor. Sie liegt ferner in Verbindung mit 4.2.2.9.
- b)bei Lüftungsanlagen nach DIN 18017 Teil 3 mit Anschluss von Feuerstätten nach DVGW-Arbeitsblatt G 626 vor. Die Aufstellungsbedingungen für Gasfeuerstätten bis 50 kW anrechenbarer Gesamtnennwärmeleistung können auch dadurch erfüllt werden, dass die Gasfeuerstätten in einem dem Abschnitt 4.2.8. entsprechenden Heizraum aufgestellt werden. 4.2.2.2. Gasfeuerstätten dürfen, soweit in 4.2.9. nichts anderes bestimmt ist, nur in Räumen aufgestellt werden,
- a)die mindestens eine Tür ins Freie oder ein Fenster, das geöffnet werden kann, und einen Rauminhalt von mindestens 4 m 3 je 1 kW Gesamtnennwärmeleistung der aufgestellten Feuerstätten haben oder
- b)die eine ins Freie führende Verbrennungsluftöffnung von mindestens 150 cm 2 oder eine entsprechende Verbrennungsluftleitung haben oder
- c)die mit anderen Räumen unmittelbar oder mittelbar so verbunden sind (Verbrennungsluftverbund), dass der Gesamtrauminhalt der verbundenen Räume mit mindestens je einer Tür ins Freie oder einem Fenster, das geöffnet werden kann, mindestens 4 m 3 je 1 kW Gesamtnennwärmeleistung der aufgestellten Feuerstätten beträgt; entnimmt ein offener Kamin seine Verbrennungsluft vorgenannten Räumen, muss der Gesamtrauminhalt mindestens um den nach 4.2.9.2. erforderlichen Wert grösser sein; Aufstellräume in Wohnungen dürfen Verbrennungsluftverbund nur mit Rämuen derselben Wohnung haben. 1427 4.2.2.3.
- a)Für Räume mit Türen ins Freie oder Fenstern ohne besondere Dichtung tritt anstelle des Wertes 4 m3 je 1 kW der Wert 2 m3 je 1 kW.
- b)Wenn durch Sicherheitseinrichtungen gewährleistet ist, dass von mehreren Feuerstätten jeweils nur eine in Betrieb sein kann, braucht von diesen nur die Feuerstätte mit der grössten Nennwärmeleistung auf die Gesamtnennwärmeleistung angerechnet zu werden.
- c)Verbrennungsluftöffnungen dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden; die Öffnungen nach Nummer 4.2.2.2.
- b)dürfen einen Verschluss haben, wenn durch Sicherheitseinrichtungen gewährleistet ist, dass die Feuerungseinrichtungen der Feuerstätten nur bei geöffnetem Verschluss betrieben werden können. 4.2.2.4. 4.2.2.5. 4.2.2.6. 4.2.2.7. 4.2.2.8. 4.2.2.2 und 4.2.2.3. gelten nicht, wenn die Feuerstätten einen völlig abgeschlossenen Verbrennungsraum haben oder ihre Verbrennungsluftversorgung aus den Aufstellräumen auf andere Art sichergestellt ist. Der Verbrennungsluftverbund nach 4.2.2.2.
- c)zwischen dem Aufstellraum und benachbarten Räumen, die eine Tür ins Freie oder ein Fenster haben (unmittelbarer Verbund), ist durch je eine Verbrennungsluftöffnung von mindestens 150 cm 2 herzustellen. Räume, die dem mittelbaren Verbund zwischen Aufstellräumen und Räumen mit Türen ins Freie oder Fenstern dienen, müssen untereinander und mit dem Aufstellraum durch Verbrennungsluftöffnungen von mindestens 300 cm 2 oder durch obere und untere Verbrennungsluftöffnungen in der jeweils selben Trennwand von mindesens je 150 cm 2 verbunden sein; für den weiteren Verbrennungsluftverbund vorgenannter Räume mit den Räumen mit Türen ins Freie oder Fenstern gilt Satz 1 sinngemäss. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind keine oder nur kleinere Verbrennungsluftöffnungen erforderlich, soweit anderweitig, wie durch nicht dichte Innentüren und durch die Grösse des Gesamtrauminhalts der Räume des Verbrennungsluftverbundes bei einem Unterdruck in den Räumen gegenüber dem Freien von nicht mehr als 0,04 mbar sichergestellt ist, dass der Feuerstätte die gleiche Menge Verbrennungsluft zur Verfügung steht wie bei Anwendung der Sätze 1 und 2. Aufstellräume nach 4.2.2.2.
- b)und
- c)für Gasfeuerstätten mit Feuerungseinrichtungen ohne Gebläse müssen einen Rauminhalt von mindestens 1 m3 je 1 kW Gesamtnennwärmeleistung der in ihnen aufgestellten Feuerstätten mit Feuerungseinrichtungen ohne Gebläse haben. Aufstellräume nach 4.2.2.2.
- b)können einen kleineren Rauminhalt haben, wenn sie eine unten liegende Verbrennungsluftöffnung und in derselben Wand oben eine ins Freie führende Lüftungsöffnung von mindestens 150 cm 2 haben. Haben Aufstellräume nach 4.2.2.2.
- c)eine unten liegende Verbrennungsluftöffnung sowie eine oben liegende, in denselben banachbarten Raum führende Verbrennungsluftöffnung oder Lüftungsöffnung von mindestens 150 cm 2, genügt abweichend von Satz 1, dass der Aufstellraum und der benachbarte Raum einem Gesamtrauminhalt von 1 m3 je 1 kW Gesamtnennwärmeleistung haben. Die Lüftungsöffnungen sowie die Verbrennungsluftöffnungen dürfen abweichend von 4.2.2.3.
- c)nicht verschlossen oder zugestellt werden. Aufstellräume müsen so bemessen sein, dass Gasfeuerstätten ordnungsgemäss errichtet, betrieben und instandgehalten werden können. Gasfeuerstätten dürfen nicht aufgestellt oder errichtet werden
- a)in Treppenräumen und allgemein zugänglichen Fluren, ausser in Einfamilienhäusern,
- b)in Räumen, in denen leicht entzündliche Stoffe in solcher Menge verarbeitet, gelagert oder hergestellt werden, dass durch eine Entzündung Gefahren entstehen oder in denen solche Stoffe entstehen können und
- c)in Räumen, in denen explosionsfähige Stoffe verarbeitet, gelagert oder hergestellt werden oder in denen solche Stoffe entstehen können. Ausnahmen von 4.2.2.8.
- b)konnen gestattet werden, wenn es der Betrieb erfordert und wenn durch geeignete Massnahmen sichergestellt ist, dass die Stoffe durch die Gasfeuerstätte nicht entflammen können. 4.2.2.8.
- b)und
- c)gelten nicht für Gasfeuerstätten in Garagen, wenn die 1428 Gasfeuerstätten einen völlig abgeschlossenen Verbrennungsraum haben und dessen Aussenseiten, die Aussenseiten der Heizflächen sowie die Aussenseite der Abgasanlagen innerhalb des Aufstellraumes nicht wärmer als 300° C werden können. 4.2.2.9.
- a)Gasfeuerstätten, die die Verbrennungsluft dem Aufstellraum entnehmen, dürfen nicht in Räumen oder Wohnungen aufgestellt werden, aus denen Lüftungsanlagen oder Warmluftheizungsanlagen Luft mit Hilfe von Ventilatoren absaugen, es sei denn, die Anlagen entsprechen den Lüftungsanlagen von Heizräumen (4.2.8.) oder wälzen nur Luft innerhalb des Aufstellraumes um.
- b)Satz
- a)gilt nicht für Gasfeuerstätten, deren Abgas in Lüftungsanlagen mit Ventilatoren eingeleitet wird.
- c)Ausnahmen von Satz
- a)können gestattet werden, wenn ein gefahrloser Betrieb gesichert ist. 4.2.2.10. Gasfeuerstätten müssen nach den Seiten und nach oben folgende Mindestabstände von Bauteilen mit brennbaren Baustoffen und von Einbaumöbeln einhalten:
- a)Gasfeuerstätten, deren Bauart sicherstellt, dass bei Nennwärmeleistung bei einem 5 cm entfernten Bauteil keine höheren Temperaturen als 85° C auftreten können: . . . . . . . . 5 cm,
- b)Gasfeuerstätten, deren Bauart sicherstellt, dass bei Nennwärmeleistung an einem 20 cm entfernten Bauteil keine höheren Temperaturen als 85° C auftreten können: . . . . . . . . 20 cm,
- c)Gasfeuerstätten anderer Bauart/ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 cm. Diese Abstände dürfen um die Hälfte verringert werden, wenn ein belüfteter Schutz gegen Wärmestrahlung vorhanden ist. Ein grösserer Abstand als nach 4.2.2.10
- c)kann verlangt werden, wenn Gründe des Brandschutzes, insbesondere wegen der Oberflächentemperatur, ihn erfordern. 4.2.2.11. Für Gasfeuerstätten gilt ausserdem folgendes:
- a)Die Abgase dürfen nicht in Durchgänge und Durchfahrten sowie in Licht- und Luftschächte abgeführt werden.
- b)Abgasführende Teile der Feuerstätten müssen von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen oder mit brennbaren Bestandteilen mindestens 10 cm entfernt sein. Bei Durchbrüchen durch solche Bauteile muss dieser Abstand durch Schutzrohre mit Abstandhaltern eingehalten sein. Der Zwischenraum ist mit nichtbrennbaren formbeständigen Baustoffen geringer Wärmeleitfähigkeit auszuführen.
- c)Die Abgasöffnungen müssen von vorspringenden Gebäudeteilen oder Bauteilen wie Erker, Dachvorsprüngen, aus brennbaren Baustoffen nach den Seiten und nach unten einen Abstand von mindestens 50 cm, nach oben von mindestens 1,50 m haben. Abgasöffnungen müssen von gegenüberliegenden Bauteilen einen Abstand von mindestens 1 m haben.
- d)Abgasöffnungen, die bis zu einer Höhe von 2 m über der festgelegten Geländeoberfläche oder begehbaren Flächen liegen, sind mit einem Schutzgitter aus nichtbrennbaren Baustoffen zu versehen.
- e)Die Abgasöffnungen von Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 25 kW müssen zu Fenstern nach den Seiten und nach oben einen Abstand von mindestens 2,5 m haben. Weitergehende Anforderungen können gestellt werden, wenn Gefahren oder unzumutbare Belästigungen zu befürchten sind. 4.2.3. Aufstellung von Gasfeuerstätten über 50 kW anrechenbarer Gesamtnennwärmeleistung Für die Aufstellung von Feuerstätten zur zentralen Beheizung, Warmwasserbereitung, zur Betriebsoder Wirtschaftswärmeerzeugung, deren anrechenbare Gesamtnennwärmeleistung 50 kW übersteigt, wird auf 4.2.8. « Heizräume » verwiesen. Die anrechenbare Gesamtnennwärmeleistung ergibt sich unter Beachtung von 4.2.2.3. b). 1429 4.2.4. Koch-, Wasch- und Trockeneinrichtungen 4.2.4.1. Kocher, Backöfen und Herde sind so aufzustellen, dass durch ihre Wärme die Umgebung nicht gefährdet wird und ein ungehinderter Abgasaustritt sichergestellt ist. 4.2.4.2. Nur gültig für Räume mit Fenstern ohne besondere Dichtung: Wasch- und Trockeneinrichtungen ohne Abgasabführung mit einer Nennwärmeleistung bis zu 7,5 kW dürfen nur in ausreichend lüftbaren Räumen aufgestellt werden. Die Grösse des Aufstellraumes muss mindestens 2,6 m3 je 1 kW Nennwärmeleistung der darin aufgestellten Gasgeräte betragen. Anderenfalls sind sie an eine Abgasanlage anzuschliessen. Wasch- und Trockeneinrichtungen mit einer Nennwärmeleistung über 7,5 kW und Waschkessel sind an einen Schornstein anzuschliessen. 4.2.4.3. Wäschetrockner mit Ventilator sind so aufzustellen, dass im Aufstellungsraum durch die Luftansaugung kein Unterdruck entsteht, der den Betrieb anderer Gasverbrauchseinrichtungen und der Feuerstätten für andere Brennstoffe beeinträchtigt. 4.2.5. Raumheizer Die Abgase von Raumheizern sind über eine Abgasanlage ins Freie abzuführen. Als Raumheizer ohne Abgasabführung dürfen Klein-Wärmegeräte zur Beheizung frostgefährdeter Räume (z. B. WC) verwendet werden, wenn ihre Wärmeleistung nicht mehr als 700 W beträgt, sie mit Zündsicherung ausgerüstet und fest angeschlossen sind. Diese Räume dürfen jedoch nur Fenster ohne besondere Dichtung haben. Raumheizer, soweit sie keine Ummantelung als Strahlungsschutz haben (z. B. beiderseits von Luft umspülte nicht durchbrochene Bleche) müssen von Bauteilen mit normal entflammbaren oder schwer entflammbaren Baustoffen mindestens einen Abstand von 20 cm haben. Der Abstand kann auf die Hälfte verringert werden, wenn ein Strahlungsschutz vorhanden ist. Werden Raumheizer in innenliegenden Räumen mit Lüftung nach DIN 18017 Blatt 1 aufgestellt, dann kann die obere Lüftungsöffnung nach Abschnitt 4.2.6.1. entfallen (siehe Bilder 4c und 4f). 4.2.6. Raumlüftung 4.2.6.1. Die obere Lüftungsöffnung ist möglichst dicht unterhalb der Decke, jedoch mindestens 1,8 m über dem Fussboden, die untere Lüftungsöffnung in der Nähe des Fussbodens anzubringen. Die Lüftungsöffnungen dürfen nicht verschliessbar sein. Die Lüftungsöffnungen müssen mindestens je 150 cm 2 freien Querschnitt haben. Ein Drahtnetz oder Gitter - nicht unter 10 mm Maschenweite und 0,5 mm Drahtdicke - darf angebracht werden, wenn der freie Querschnitt von 150 cm2 erhalten bleibt. Es wird empfohlen, einen Hinweis anzubringen, dass die Lüftungsöffnungen nicht verschlossen werden dürfen. 4.2.6.2. Wird eine Feuerstätte nicht in einem innenliegenden Raum, sondern in einem anderen Raum (z. B. Küche) aufgestellt und an den Abluftschacht nach DIN 18017 Blatt 1 für den innenliegenden Raum angeschlossen, so ist im innenliegenden Raum eine obere, nicht verschliessbare Lüftungsöffnung von mindestens 150 cm 2 freiem Querschnitt zum angrenzenden Raum anzubringen (siehe Bilder 4b und 4e). Die Abluftöffnung für die Raumluft im Abluftschacht muss unter der Enführung des Abgasrohres, jedoch über der Unterkannte der Strömungssicherung des Wasserheizers liegen. Bei Feuerstätten, deren Strömungssicherung innerhalb der Ummantelung liegt, gilt auch hier als Bezugslinie die Oberkante der Ummantelung. 4.2.6.3. 1430 4.2.6.4. Wenn der Wasserheizer oder die Feuerstätte zur zentralen Beheizung im zu lüftenden Raum aufgestellt ist, darf die Abluftöffnung zum Schacht bis auf einen freien Querschnitt von 70 cm2 verkleinert werden, da in diesem Falle die Strömungssicherung des Wasserheizers einen Teil der Raumlüftung übernimmt (siehe Bilder 4a und 4d). 4.2.6.5. Wenn der Wasserheizer oder die Feuerstätte zur zentralen Beheizung ausserhalb des zu lüftenden Raumes aufgestellt ist, muss die Abluftöffnung zum Schacht mindestens 150 cm2 freien Querschnitt haben. Die Abluftöffnung darf nur so weit zu verstellen sein, dass ein freier Öffnungsquerschnitt von mindestens 25 cm 2 verbleibt (siehe Bilder 4b und 4e). 4.2.6.6. Werden durch einen Abluftschacht nach DIN 18017 Blatt 1 zwei innenliegende Räume derselben Wohnung (z. B. Bad und WC) entlüftet, dann darf an diesen Abluftschacht nur ein Raumheizer oder ein Wasserheizer (siehe auch Abschnitt 5.6.2.3.) angeschlossen werden. 4.2.7. Feuerstätten mit geschlossener Verbrennungskammer (z. B. Aussenwand -Feuerstätten) 4.2.7.1. Feuerstätten mit geschlossener Verbrennungskammer dürfen unabhängig von der Grösse und der Lüftung des Raumes aufgestellt werden. Feuerstätten mit geschlossener Verbrennungskammer sind nach der vom Hersteller gegebenen Anleitung aufzustellen. Für den Einbau dürfen nur die vom Hersteller zu der betreffenden Feuerstätte mitgelieferten Zubehörteile verwendet werden; dies gilt auch für Teile, die der Zuführung der Verbrennungsluft und der Abführung der Abgase dienen und für die Schutzvorrichtung nach Abschnitt 4.2.7.5. 4.2.7.2. Die Verbrennungsluft- und Abgasöffnungen müssen entweder unmittelbar ins Freie oder in eine dafür bestimmte Anlage für Frischluft und Abgas führen. Die Verbrennungsluft- und Abgasöffnungen uns Freie müssen von Tanksäulen und Behältern für Kraftstoffe einen waagerechten Abstand von mindestens 5 m haben; geringere Abstände sind zulässig, wenn diese Offnungen mindestens 3 m über Gelände liegen. 4.2.7.3. Abgasführende Teile müssen von Bauteilen mit normal entflammbaren oder schwer entflammbaren Baustoffen mindestens 10 cm entfernt sein. Bei Durchbrüchen durch solche Bauteile muss dieser Abstand durch Schutzrohre mit Abstandhaltern eingehalten sein. Der Zwischenraum ist mit einem nichtbrennbaren formbeständigen Dämmstoff auszufüllen. 4.2.7.4. Die Unterkanten der Verbrennungsluft- und Abgasöffnungen müssen mindestens 30 cm über Erdgleiche liegen. 4.2.7.5. Bei Verbrennungsluft- und Abgasöffnungen, die bis zu einer Höhe von 2 m über Erdgleiche liegen, sind die Abgasöffnungen wegen der Abgaswärme zusätzlich mit stossfesten, nichtbrennbaren, vom Hersteller zu lieferriden Schutzvorrichtungen zu versehen. Bei Anordnung der Verbrennungsluft- und Abgasöffnungen über dem Fussboden von Balkonen und offenen Loggien gilt Abschnitt 4.2.7.4. entsprechend. Die Öffnungen müssen Schutzvorrichtungen erhalten. Unter Erdgleiche (z. B. in Kellergeschossen) dürfen Aussenwand -Feuerstätten nur aufgestellt werden, wenn die Verbrennungsluft- und Abgasöffnungen je Feuerstätte in einen Schacht mit einem kleinsten Seitenmass von 50 cm führen, wobei die Querschnittflächen bei Feuerstätten 0,50 m 2 bis- 14 kW Nennwärmeleistung über 14 kW Nennwärmeleistung 0,75 m 2 betragen müssen. Die Unterkanten der Verbrennungsluft- und Abgasöffnungen müssen dann mindestens 30 cm über Schachtsohle und dürfen bei Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung bis zu 14 kW nicht tiefer 4.2.7.6. 1431 als 4 m, bei Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung über 14 kW nicht tiefer als 1,7 m unter der Oberkante des Schachtes liegen. Es ist darauf zu achten, dass die Öffnungen insgesamt unterhalb der Schachtoberkante liegen. Ist der Schacht mit einem Gitter abgedeckt, so muss dieses einen freien Querschnitt von mindestens 70% des Schachtquerschnittes haben. Der Schacht darf nicht durch Fenster, die geöffnet werden können, oder durch Lüftungsöffnungen mit dem Aufstellungsraum oder anderen Räumen in Verbindung stehen. 4.2.7.7. Feuerstätten für Garagen müssen eine geschlossene Verbrennungskammer habep und als «Garagen -Feuerstâtten» vom DVGW anerkannt sein. Die Feuerstätten müssen gegen Beschädigungen durch Stoss und dergleichen ausreichend geschützt sein (z. B. durch Bügel oder Abweiser). Der Abstand zwischen Fussboden und Brenner der Feuerstätten musss mindestens 50 cm betragen. In der Garage ist an gut sichtbarer Stelle eine Bedienungsanleitung in dauerhafter Ausführung anzubringen. 4.2.8. Heizräume 4.2.8.1. Heizräume
- a)Feuerstätten mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 50 kW dürfen nur in Heizräumen aufgestellt werden. Dies gilt nicht für Feuerstätten, die ihrer Zweckbestimmung nach in anderen Räumen aufgestellt werden müssen. Bei gewerblichen Betrieben oder freistehenden Kesselhäusern können Ausnahmen gestattet werden, wenn wegen der Art des Betriebes und der Beschaffenheit der Aufstellräume Bedenken nicht bestehen.
- b)Heizräume dürfen mit Aufenthaltsräumen, ausgenommen Aufenthaltsräume für Kesselwärter, und mit Treppenräumen notwendiger Treppen nicht in unmittelbarer Verbindung stehen.
- c)Heizräume mit Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe sind oberhalb des Erdgeschosses zulässig, wenn die Feuerstätten Feuerungseinrichtungen mit Gebläse haben oder wenn bei Verwendung anderer Feuerungseinrichtungen durch besondere Einrichtungen sichergestellt ist, dass Rauch oder Abgas in den Heizraum nicht austreten kann.
- d)Heizräume müssen einen Rauminhalt von mindestens 8 m3 und eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben; im übrigen gilt, dass Aufstellungsräume bemessen sein müssen, dass Feuerstätten ordnugsgemäss errichtet, betrieben und instandgehalten werden können.
- e)Arbeitsbühnen müssen so hergestellt oder angeordnet sein, dass die Durchlüftung des Heizraumes nicht beeinträchtig wird.
- f)Heizräume für Feuerstätten mit einer Gesamtnennwärmeleistung bis zu 350 kW müssen mindestens einen Ausgang, Heizräume für Feuerstätten mit einer grösseren Gesamtnennwärmeleistung mindestens zwei möglichst entgegengesetzt liegende Ausgänge haben. Die Ausgänge müssen ins Freie oder auf einen als Rettungsweg dienenden Flur führen; ihre Türen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Einer der beiden Ausgänge kann als Notausstieg ausgebildet sein; erforderlichenfalls muss eine Steigleiter angebracht sein. Wände, Stützen, Decken und Fussböden der Heizräume.
- a)Wände und Stützen der Heizräume sowie Decken über und unter Heizräumen müssen feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Verkleidungen und Dämmschichten aus brennbaren Baustoffen sind in Heizräumen unzulässig.
- b)Als Trennwände zwischen den Heizräumen und zum Betrieb der Feuerungsanlagen gehörenden Räumen, ausgenommen tragende oder aussteifende Trennwände sowie Trennwände zwischen Heizraum und Heizöllagerräumen, genügen Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen. 4.2.8.2. 1432
- c)Türen in feuerbeständigen Wänden nach 4.2.8.2.
- a)müssen mindestens feuerhemmend und selbstschliessend sein; dies gilt nicht für Türen, die ins Freie führen.
- d)Wände und Decken zwischen Heizräumen und Aufenthaltsräumen müssen so ausgebildet sein, dass die Aufenthaltsräume nicht übermässig erwärmt werden können.
- e)Fussböden der Heizräume müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
- f)Leitungen dürfen durch Wände und Decken nach 4.2.8.2.
- a)nur hindurchgeführt werden, wenn die Leitungen selbst keinen Brand übertragen können oder Vorkehrungen gegen Brandübertragung getroffen sind. Zwischenräume in den Durchbrüchen sind mit nichtbrennbaren Baustoffen auszufüllen.
- g)4.2.8.2.
- a)sowie 4.2.8.2.
- c)bis
- f)gelten auch für zum Betrieb der Feuerungsanlagen gehörende Räume, es sei denn, dass diese Räume von den Heizräumen durch feuerbeständige Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen getrennt sind. 4.2.8.3. Lüftungsanlagen fur Heizräume
- a)Heizräume müssen Be- und Entlüftungsanlagen, wie Lüftungsöffnungen in Aussenwänden oder Lüftungsleitungen mit oder ohne Ventilatoren, haben. Sie müssen den Heizraum lüften und während des Betriebes der Feuerstätten die erforderliche Verbrennungsluft zuführen. Die Lüftungsanlagen sind so anzuordnen, dass der Betrieb der Feuerstätten nicht beeinträchtigt wird.
- b)Zur Belüftung muss der Heizraum mindestens eine Anlage haben, durch die die Zuluft vom Freien angesaugt und dem Heizraum zugeführt wird. Die Belüftungsanlage muss so beschaffen sein, dass im Heizraum bei einer Gesamtnennwärmeleistung der aufgestellten Feuerstätten von nicht mehr als 1000 kW kein grösserer Unterdruck als 0,03 mbar, bei grössserer Gesamtnennwärmeleistung kein grösserer Unterdruck als 0,5 mbar, entsteht, wenn alle Feuerstätten im Heizraum mit Nennwärmeleistung betrieben werden und die Entlüftungsanlage den nach 4.2.8.3.
- c)bestimmten Volumenstrom fördert; wenn durch eine Sicherheitseinrichtung gewährleistet ist, dass von mehreren Feuerstätten jeweils nur eine betrieben werden kann, braucht nur der Betrieb der Feuerstätte mit der grössten Nennwärmeleistung berücksichtigt zu werden. Belüftungsanlagen dürfen nur absperrbar sein, wenn durch Sicherheitseinrichtungen gewährleistet ist, dass die Feuerungseinrichtungen der Feuerstätten nur bei ausreichend geöffneter Absperrvorrichtung betrieben werden können.
- c)Die Entlüftungsanlage des Heizraumes muss die Abluft ins Freie fördern. Der Volumenstrom der Entlüftungsanlage muss je 1 kW Gesamtnennwärmeleistung der Feuerstätten im Heizraum mindestens 0,5 m 3 /h, bei Feuerstätten, deren Verbrennungsluft durch dichte Leitungen vom Freien zugeführt wird, mindestens 0,75 m3 /h betragen. Wenn durch eine Sicherheitseinrichtung gewährleistet ist, dass von mehreren Feuerstätten jeweils nur eine in Betrieb sein kann, braucht nur die Feuerstätte mit der grössten Nennwärmeleistung auf die Gesamtnennwärmeleistung angerechnet zu werden. Entlüftungsanlagen dürfen nicht absperrbar sein.
- d)Endüftungsanlagen mit Ventilatoren dürfen nicht mehr als das 1,3 fache der für die betriebenen Feuerstätten erforderlichen Volumenströme fördern können; sie dürfen jedoch bis zum 1,3 fachen des nach 4.2.8.3.
- c)bestimmten Gesamtvolumenstromes fördern können, wenn die Belüftungsanlage nach 4.2.8.3.
- b)nicht abgesperrt werden kann. Endüftungsanlagen mit Ventilatoren müssen Vorrichtungen haben, die die Feuerstätten ausser Betrieb setzen, wenn der für die betriebenen Feuerstätten erforderliche Volumenstrom länger als eine Minute um mehr als ein Drittel unterschritten wird.
- e)Lüftungsleitungen sind so herzustellen, dass Feuer und Rauch während einer Zeit von mindestens 90 Minuten (Feuerwiderstandsdauer) vom Heizraum und von den zum Betrieb der Feuerungsanlagen gehörenden Räumen nach 4.2.8.2.
- g)erster Halbsatz nicht in andere Räume übertragen werden können. Die Mündungen der Lüftungsleitungen müssen so angeordnet oder 1433 ausgeführt sein, dass Feuer und Rauch auch nicht über das Freie vom Heizraum oder von den zum Betrieb der Feuerungsanlage gehörenden Räumen in andere Räume übertragen werden können. Die Lüftungsleitungen dürfen mit anderen Lüftungsleitungen nicht verbunden sein und nicht zur Lüftung anderer Räume dienen.
- f)Lüftungsleitungen, die der Lüftung anderer Räume dienen, müssen, soweit sie durch Heizräume oder durch zum Betrieb der Feuerungsanlagen gehörende Räume nach 4.2.8.2.
- g)erster Halbsatz führen, eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben. 4.2.8.4. Beleuchtung und Notschalter für Heizräume
- a)Heizräume und zum Betrieb der Feuerungsanlagen gehörende Räume müssen eine Anlage zur elektrischen Beleuchtung haben.
- b)Brenner und Brennstoffördereinrichtungen von Feuerstätten für gasförmige Brennstöffe müssen durch einen ausserhalb des Aufstellraumes angeordneten Schalter jederzeit abgeschaltet werden können. Neben dem Schalter muss ein gut sichtbarer dauerhafter Anschlag mit der Aufschrift «Notschalter-Feuerung» vorhanden sein. Die Feuerstätten dürfen durch diesen Schalter nur in Betrieb genommen werden können, wenn dies nach der Bauart der Brenner und Brennstoffördereinrichtung ungefährlich ist. 4.2.9. Aufstellung von offenen Kaminen für gasförmige Brennstoffe
- a)Offene Kamine dürfen nicht in Räumen errichtet oder aufgestellt werden, in denen sich andere Feuerstätten befinden, ausgenommen Feuerstätten mit völlig abgeschlossenem Verbrennungsraum.
- b)Offene Kamine dürfen in Räumen nur errichtet oder aufgestellt werden, wenn ihnen mindestens 360 m 3 Verbrennungsluft je Stunde und je Quadratmeter Feuerraumöffnung zuströmen können; dabei sind die Unterdrücke gegenüber dem Freien zu berücksichtigen, die die Schornsteine der offenen Kamine gewährleisten.
- c)Befinden sich andere Feuerstätten in Räumen, die mit den Aufstellräumen offener Kamine in Verbindung stehen, so müssen den offenen Kaminen 540 m 3 Verbrennungsluft je Stunde und je Quadratmeter Feuerraumöffnung sowie den anderen Feuerstätten mindestens 1,6 m3 Verbrennugsluft je Stunde und je Kilowatt Gesamtnennwärmeleistung bei einem Unterdruck in den Räumen gegenüber dem Freien von nicht mehr als 0,04 mbar zuströmen können. Dies gilt nicht, wenn die anderen Feuerstätten einen völlig abgeschlossenen Verbrennungsraum haben oder sich in Räumen befinden, in denen ihre Betriebssicherheit durch den Betrieb der offenen Kamine nicht gefährdet werden kann.
- d)Bauteile aus brennbaren Baustoffen im Strahlungsbereich offener Kamine müssen von den Feuerraumöffnungen nach oben und nach den Seiten einen Abstand von mindestens 80 cm haben. Bei Anordnung eines beiderseits belüfteten Strahlungsschutzes genügt ein Abstand von 40 cm.
- e)Offene Kamine dürfen ohne Abstand an Wände aus brennbaren Baustoffen angebaut werden, wenn durch eine besondere Wärmedammung aus nichtbrennbaren Baustoffen sichergesstellt ist, dass die Oberfläche der Wände auf nicht mehr als 85°C erwärmt wird. 1434 1435 Tabelle 1 Rmum - /Leietungsverhëltnis 3 kW Nennwärmeleistung von 4 m /1 Verbrennungsluftnachweis für Feuerstëtten, die in Räumen mit Fenstenn mit besonderer Dichtung aufgestellt werden Aufstellraum Rauminhalt in 3 m 2 4 6 8 10 Tür ins Freie oder Fenster, das geöffnet werden kann zulässige Gesamtnennwärmeleistung Q NL in kW 0,5 1,0 1,5 2,0 2,5 Räume für den Verbrennungsluftverbund Innentür ohne umlaufende Dichtung Türblatt nicht gekürzt Türblatt 1,0 cm gekürzt Innentür mit 3seitig umlaufender Dichtung Türblatt nicht gekürzt Türblatt 1,0 cm gekürzt Türblatt 1,5 cm gekürzt anrechenbare Wärmeleistung Q L in kW 0,5 0,9 1,4 1,9 2,4 0,5 0,9 1,4 1,9 2,4 0,5 0,9 1,4 1,7 2,1 0,5 0,9 1,4 1,9 2,4 0,5 0,9 1,4 1,9 2,4 2,8 3,2 3,7 4,1 4,6 5,0 2,9 3,3 3,8 4,3 4,7 5,2 5,7 6,1 6,6 7,1 2,3 2,6 2,8 3,1 3,3 3,5 3,6 3,8 3,9 4,1 2,8 3,2 3,7 4,1 4,6 5,0 5,4 5,8 6,2 6,6 2,9 3,3 3,8 4,3 4,7 5,2 5,7 6,1 6,6 7,1 4,2 4,3 4,4 4,4 4,5 4,6 4,7 4,7 4,8 4,8 4,9 4,9 5,0 5,0 7,0 7,3 7,7 8,1 8,5 8,8 9,1 9,4 9,8 10,1 10,4 10,7 11,0 11,3 7,5 7,9 8,4 8,8 9,3 9,7 10,1 10,6 11,0 11,4 11,8 12,2 12,6 13,0 5,1 5,1 5,1 5,1 5,2 5,2 5,2 5,3 5,3 5,3 5,3 5,3 5.4 5,4 5,4 5,4 5,4 5,4 5,4 5,5 5.5 5,5 5.5 5,5 5,5 5,5 5,5 5,5 5,6 5,6 5,6 5,6 5,6 5,6 5,6 5,6 5,6 5,6 5,6 5,6 5,6 11,6 11,9 12,1 12,4 12,7 12,9 13,2 13,4 13,6 13,9 14,1 14,3 14,5 14,7 14,9 15,1 15,3 15,5 15,7 15,9 16,1 16,2 16,4 16,6 16,8 16,9 17,1 17,2 17,4 17,5 17,7 17,8 17,9 18,1 18,2 18,3 18,5 18,6 18,7 18,8 18,9 13,4 13,8 14,2 14,6 14,9 15,3 15,7 16,0 16,4 16,7 17,1 17,4 17,7 18,1 18,4 18,7 19,0 19,4 19,7 20,0 20,3 20,6 20,8 21,1 21,4 21,7 22,0 22,2 22,5 22,7 23,0 23,2 23,5 23,7 24,0 24,2 24,4 24,7 24,9 25,1 25,3 12 14 16 18 20 22 24 26 28 30 3,0 3,5 4,0 4,5 5,0 5,5 6,0 6,5 7,0 7,5 32 34 36 38 40 42 44 46 48 50 52 54 56 58 8,0 8,5 9,0 9,5 10,0 10,5 11,0 11,5 12,0 12,5 13,0 13,5 14,0 14,5 9,8 10,1 10,4 10,7 11,0 11,3 7,5 7,9 8,4 8,8 9,3 9,7 10,1 10,6 11,0 11,4 11,8 12,2 12,6 13,0 50 62 64 66 68 70 72 74 76 78 80 82 84 86 88 90 92 94 96 98 100 102 104 106 108 110 112 114 116 118 120 122 124 126 128 130 132 134 136 138 140 15,0 15,5 16,0 16,5 17,0 17,5 18,0 18,5 19,0 19,5 20,0 20,5 21,0 21,5 22,0 22,5 23,0 23,5 24,0 24,5 25,0 25,5 26,0 26,5 27,0 27,5 28,0 28,5 29,0 29,5 30,0 30,5 31,0 31,5 32,0 32,5 33,0 33,5 34,0 34,5 35,0 11,6 11,9 12,1 12,4 12,7 12,9 13,2 13,4 13,6 13,9 14,1 14,3 14,5 14,7 14,9 15,1 15,3 15,5 15,7 15,9 16,1 16,2 16,4 16,6 16,8 16,9 17,1 17,2 17,4 17,5 17,7 17,8 17,9 18,1 18,2 18,3 18,5 18,6 18,7 18,8 18,9 13,4 13,8 14,2 14,6 14,9 15,3 15,7 16,0 16,4 16,7 17,1 17,4 17,7 18,1 18,4 18,7 19,0 19,4 19,7 20,0 20,3 20,6 20,8 21,1 21,4 21,7 22,0 22,2 22,5 22,7 23,0 23,2 23,5 23,7 24,0 24,2 24,4 24,7 24,9 25,1 25,3 5,4 5,8 6,2 6,6 7,0 7,3 7,7 8,1 8,5 8,8 9,1 9,4 1436 1437 Tabelle 2 Raum- /Leistungsverhsltnis von 2 m3/1 kW Nennwärmeleistung Verbrennungsluftnachweis für Feuerstätten, die in Räumen mit Fenstern ohne besondere Dichtung aufgestellt werden Aufstellraum Rauminhalt in 3 m Tür ins Freie oder Fenster, des geöffnet werden kann zulässige Gesamtnenn- Räume für den Verbrennungsluftverbund Innenfür ohne umlaufende Dichtung Türblatt nicht gekürzt wärmeleistung QNL in kW 2 4 6 8 10 12 14 16 18 20 22 24 26 28 30 32 34 36 38 40 42 44 46 48 50 52 54 56 58 60 62 64 66 68 70 72 74 76 78 80 82 84 86 88 90 92 94 96 98 100 102 104 106 108 110 112 114 116 118 128 122 124 126 128 130 132 134 136 138 140 1,0 2,0 3,0 4,0 5,0 6,0 7,0 8,0 9,0 10,0 11,0 12,0 13,0 14,0 15,0 16,0 17,0 18,0 19,0 20,0 21,0 22,0 23,0 24,0 25,0 26,0 27,0 28,0 29,0 30,0 31,0 32,0 33,0 34,0 35,0 36,0 37,0 38,0 39,0 40,0 41,0 42,0 43,0 44,0 45,0 46,0 47,0 48,0 49,0 50,0 51,0 52,0 53,0 54,0 55,0 56,0 52,0 58,0 59,0 60,0 61,0 62,0 63,0 64,0 65,0 66,0 67,0 68,0 69,0 70,0 Türblatt 1,0 cm gekürzt Innentür mit 3seitig umlaufender Dichtung Türblatt nicht gekürzt Türblatt 1,0 cm gekürzt Türblatt 1,5 cm gekürzt anrechenbare Wärmeleistung QL in kW 1,0 1,9 2,8 3,7 4,6 5,4 6,2 7,0 7,7 8,5 9,1 9,8 10,4 11,0 11,6 12,1 12,7 13,2 13,6 14,1 14,5 14,9 15,3 15,7 16,1 16,4 16,8 17,1 17,4 17,7 17,9 18,2 18,5 18,7 18,9 19,2 19,4 19,6 19,8 20,0 20,2 20,3 20,5 20,2 20,8 21,0 21,1 21, 3 21,4 21,6 21,7 21,8 21,9 22,0 22,2 22, 3 22,4 22,5 22,6 22,7 22,8 22,8 22,9 23,0 23,1 23,2 23,2 23,3 23,4 23,5 1,0 1,9 2,9 3,8 4,7 5,7 6,6 7,5 8,4 9,3 10,1 11,0 11,8 12,6 13,4 14,2 14,9 15,7 16,4 17,1 17,7 18,4 19,0 19,7 20,3 20,8 21,4 22,0 22,5 23,0 23,5 24,0 24,4 24,2 25,3 25,7 26,2 26,6 26,9 28.3 27,7 28,0 28,3 28,2 29,0 29, 3 29,6 29,9 30,2 30,4 30,2 30,9 31,2 31,4 1,0 1,7 2,3 2,8 3,3 3,6 3,9 4,2 4,4 4,5 4,7 4,8 4,9 5,0 5,1 5,1 5,2 5,2 5,3 5,3 5,4 5,4 5,4 5,4 5,5 5,5 5,5 5,5 5,6 5,6 5,6 5,6 5,6 5,6 5,6 5,6 5,7 5.7 5,2 5,2 5,7 5,2 5,7 5,7 5,7 5,7 5,7 5,7 5,7 5,7 5,8 5,8 5,8 5,8 31,7 5,8 31,9 32,1 32,3 32,5 32,7 32,9 33,1 33,3 33,5 33,9 33,9 34,0 34,2 34,3 34,5 5,8 5,8 5,8 5,8 5,8 5,8 5,8 5,8 5,8 5,8 5,8 5,8 5,8 5,8 5,8 1,0 1,9 2,8 3,7 4,6 5,4 6,2 7,0 7,7 8,5 9,1 9,8 10,4 11,0 11,6 12,1 12,7 13,2 13,6 14,1 14,5 14,9 15,3 15,7 16,1 16,4 16,8 17,1 17,4 17,7 17,9 18,2 18,5 18,7 18,9 19,2 19,4 19,6 19,8 20,0 20,2 20,3 20,5 20,7 20,8 21,0 21,1 21,3 21,4 21,6 21,7 21,8 21,9 22,0 22,2 22,3 22,4 22,5 22,6 22,7 22,8 22,8 22,9 23,0 23,1 23,2 23,2 23,3 23,4 23,5 1,0 1,9 2,9 3,8 4,7 5,7 6,6 7,5 8,4 9,3 10,1 11,0 11,8 12,6 13,4 14,2 14,9 15,7 16,4 17,1 17,7 18,4 19,0 19,7 20,3 20,8 21,4 22,0 22,5 23.0 23,5 24,0 24,4 24,9 25,3 25,7 26,2 26,6 26,9 22,3 27,7 28,0 28,3 28,7 29,0 29,3 29,6 29,9 30,2 50,4 30,7 30,9 31,2 31,4 31,7 31,9 32,1 32, 3 32,5 32,7 32,9 33,1 33,3 33,5 33,7 33,9 34,0 34,2 34,3 34,5 1438 Anhang 3: Beispiel für mittelbaren Verbrennungsluftverbund Annahmen: Altbau-Modernisierung mit Einbau von Fenstern mit besonderer Dichtung und Innentüren mit 3seitig umlaufender Dichtung und ungekürztem Türblatt Wohnsituation nach unten stehendem Grundriss Installiert wird im Bad ein Kombi-Umlauf-Wasserheizer (UWH-K) mit einer Nennwärmeleistung (Q NL ) von 23,3 kW Die Lösung ist mit Hilfe von Diagramm 1 zu suchen. 1439 Lösung I mit Hilfe von Diagramm 1 Schritt 1 Schritt 2 für die Bestimmung der anrechenbaren Wärmeleistung QN im Aufstellraum: Bei Raumgrösse 20 m 3 bis zur Raumgrenzlinie A, in Höhe des Schnittpunktes links an der Ordinate die anrechenbare Wärmeleistung QN ablesen für die Bestimmung der anrechenbaren Wärmeleistung QL im mittelbaren Verbrennungsluftverbund bei unveränderter Beschaffenheit der Innentüren: = 5,0 kW
- a)Küche: Bei Raumgrosse 27 m3 bis zur Kurve 1; in Höhe des = 3,8 kW Schnittpunktes links an der Ordinate die anrechenbare QL ablesen
- b)Schlafzimmer: Bei Raumgrösse 36 m 3 bis zur Kurve 1; in Höhe des Schnittpunktes links an der Ordinate die anrechenbare Q L ablesen = 4,4 kW
- c)Wohnzimmer: Bei Raumgrösse 100 m 3 bis zur Kurve 1; in Höhe des Schnittpunktes links an der Ordinate die anrechenbare Q L ablesen = 5,5 kW 18,7 kW Die Aufstellung der Gasfeuerstätte mit 23,3 kW Nennwärmeleistung im Bad mit ungekürztem Türblatt der Innentüren ist nicht zulässig, weil die Summe der anrechenbaren Wärmeleistung von 18,7 kW kleiner als die Nennwärmeleistung ist. Anmerkung: Unabhängig von diesem negativen Ergebnis wären nach Abschnitt 4.2.2.6. zwischen Bad und Flur obere und untere Verbrennungsluftöffnungen von mindestens je 150 cm2 herzustellen. Ergebnis: 1440 Schritt 1 Schritt 2 Lösung II mit Hilfe von Diagramm 1 wie bei Lösung 1 für die Bestimmung der anrechenbaren QL der Räume im mittelbaren Verbrennungsluftverbund bei teilweise veränderter Beschaffenheit der Innentüren durch Kürzung des Türblattes um 1 cm:
- a)Küche: Bei Raumgrösse 27 m3 bis zur Kurve 2; in Höhe des Schnittpunktes links an der Ordinate die anrechenbare QL ablesen
- b)Schlafzimmer: Bei Raumgrösse 36 m 3 bis zur Kurve 2; in Höhe des Schnittpunktes links an der Ordinate die anrechenbare QL ablesen
- c)Wohnzimmer: wie bei Lösung 1 = 5,0 kW = 6,0 kW = 7,7 kW = 5,5 kW 24,2 kW der im mit 23,3 kW Nennwärmeleistung Gasfeuerstätte Die Aufstellung Bad mit 1 cm Ergebnis: gekürztem Türblatt der Innentüren von Küche und Schlafzimmer und ungekürztem Türblatt des Wohnzimmers ist zulässig, weil die Summe der anrechenbaren Wärmeleistung von 24,2 kW grösser als die Nennwärmeleistung ist. Anmerkung: Unabhängig von diesem positiven Ergebnis sind nach Abschnitt 4.2.2.6. zwischen Bad und Flur obere und untere Verbrennungsluftöffnungen von mindestens je 150 cm2 herzustellen. 1441 Schritt 1 Schritt 2 Alternative Lösung II mit Hilfe von Diagramm 1 wie bei Lösung 1 für die Bestimmung der anrechenbaren QL der Räume im mittelbaren Verbrennungsluftverbund bei teilweise veränderter Beschaffenheit der Innentüren durch Kürzung des Türblattes um 1 cm:
- a)Küche: wie bei Lösung 1
- b)Schlafzimmer: wie bei Lösung 1
- c)Wohnzimmer: Bei Raumgrösse 100 m3 bis Kurve 2; in Höhe des Schnittpunktes links an der Ordinate die anrechenbare QL ablesen = 5,0 kW = 3,8 kW = 4,4 kW = 16,1 kW 29,3 kW Die Aufstellung der Gasfeuerstätte mit 23,3 kW Nennwärmeleistung im Bad mit 1 cm gekürztem Türblatt der Innentür vom Wohnzimmer und ungekürztem Türblatt von Küche und Schlafzimmer ist zulässig, weil die Summe der anrechenbaren Wärmeleistung von 29,3 kW grösser als die Nennwärmeleistung ist. Anmerkung: Unabhängig von diesem positiven Ergebnis sind nach Abschnitt 4.2.2.6. zwischen Bad und Flur obere und untere Verbrennungsluftöffnungen von mindestens je 150 cm 2 herzustellen. Ergebnis: 1442 Anhang 4: Beispiel für unmittelbaren Verbrennungsluftverbund Beispiel 2a: Annahmen: Altbau mit Fenstern ohne besondere Dichtung und Innentüren ohne umlaufende Dichtung mit ungekürztem Türblatt Wohnsituation nach unten stehendem Grundriss Installiert wird im Flur ein Kombi-UmlaufWasserheizer (UWH-K) mit einer Nennwärmeleistung (Q NL) von 17,4 kW Die Lösung ist mit Hilfe von Diagramm 2 zu suchen. 1443 Lösung mit Hilfe von Diagramm 2 Schritt 1 Schritt 2 Ergebnis: für die Bestimmung der anrechenbaren Wärmeleistung QL im Aufstellraum: Bei Raumgrösse 20 m 3 bis zur Raumgrenzlinie A; in Höhe des Schnittpunktes links an der Ordinate die anrechenbare Q L ablesen für die Bestimmung der anrechenbaren QL der Räume im unmittelbaren Verbrennungsluftverbund bei unveränderter Beschaffenheit der Innentüren:
- a)Bad: Bei Raumgrösse 12 m 3 bis zur Kurve 2; in Höhe des Schnittpunktes links an der Ordinate die anrechenbare QL ablesen
- b)Küche: Bei Raumgrösse 14 m 3 bis zur Kurve 2; in Höhe des Schnittpunktes links an der Ordinate die anrechenbare QL ablesen = 10,0 kW = 5,4 kW = 6,2 kW 21,6 kW Die Aufstellung der Gasfeuerstätte mit 17,4 kW Nennwärmeleistung im Flur mit ungekürztem Türblatt der Innentüren von Küche und Bad ist zulässig, weil die Summe der anrechenbaren Wärmeleistung von 21,6 kW grösser als die Nennwärmeleistung ist. 1444 Beispiel 2b (Annahmen gegenüber Beispiel 2a geändert): Annahmen: Hätte der Aufstellraum z. B. einen Rauminhalt von 11 m3 und damit einen kleineren Rauminhalt als 1 m3 je 1 kW Gesamtnennwärmeleistung so müsste nach Abschnitt 4.2.2.6. zwischen Flur und einem benachbarten Raum eine obere und untere Öffnung von mindestens je 150 cm2 hergestellt werden. Schritt 1 Schritt 2 Lösung mit Hilfe von Diagramm 2 für die Bestimmung der anrechenbaren QL im Aufstellraum: Die verlangte obere und untere Offnung von mindestens je 150 cm 2 wird zwischen Flur und Küche hergestellt. Dadurch ist praktisch eine druckverlustfreie Durchströmung der Verbrennungsluft sichergestellt, so dass beide Räume wie ein Raum mit 25 m3 Rauminhalt betrachtet werden können. Bei Raumgrösse 25 m 3 bis zur Raumgrenzlinie A; in Höhe des Schnittpunktes links an der Ordinate die anrechenbare QL ablesen = 12,5 kW für die Bestimmung der anrechenbaren Q L des Raumes im unmittelbaren Verbrennungsluftverbund bei unveränderter Beschaffenheit der Innentüren: Bad: Bei Raumgrösse 12 m3 bis zur Kurve 2; in Höhe des Schnittpunktes links an der Ordinate die anrechenbare Q L ablesen = 5,4 kW 17,9 kW Ergebnis: Die Aufstellung der Gasfeuerstätte mit 17,4 kW Nennwärmeleistung im Flur mit ungekürztem Türblatt der Badetür ist zulässig, weil die Summe der anrechenbaren Wärmeleistung von 17,9 kW grösser als die Nennwärmeleistung ist. Anmerkung: Es sind auch andere Raumkombinationen möglich. 1445 1446 Anhang 5: Beispiele Raumlüftung Bemerkung: Die Bilder 4c und 4f sind eingeschränkt gültig, sie gelten nicht für Aufstellungsräume mit einem Rauminhalt von weniger als mindestens 1 m 3 kW Gesamtnennwärmeleistung. Bei den Bildern 4a und 4b sowie 4d und 4e kann die obere Lüftungsöffnung bei Räumen mit einem Rauminhalt ab 1 m 3 kW Gesamtnennwärmeleistung entfallen. Bild 4a Die Abluftöffnung zum Schacht ist nach Abschnitt 4.2.6.4. mindestens 70 cm2 gross und muss unter der Einführung des Abgasrohres, aber oberhalb der Strömungssicherung des Wasserheizers liegen. Die zum Nebenraum (z. B. Diele) vorhandene unverschliessbare obere Lüftungsöffnung mit mindestens 150 cm2 freiem Querschnitt und mindestens 1,8 m Höhe über Fussboden, ist möglichst dicht unterhalb der Decke anzubringen. Die den gleichen Anforderungen unterliegende untere Lüftungsöffnung, die jedoch in der Nähe des Fussbodens anzubringen ist, entspricht darüber hinaus DIN 18017 Blatt 1. Bild 4b Die Abluftöffnung zum Schacht ist nach 4.2.6.5. mindestens 150 cm2 gross und muss unter der Einführung der Abgasrohre, aber oberhalb der Strömungssicherung des Wasserheizers liegen. Im übrigen gilt Absatz 2 der Erläuterungen zu Bild 4a. 1447 Bild 4c Nur die Abgase des Raumheizers werden in den Abluftschacht geführt. Die Abluftöffnung zum Schacht entspricht DIN 18017 Blatt 1, ist mindestens 150 cm2 gross und muss unter der Einführung des Abgasrohres des Raumheizers liegen. Die zum Nebenraum (z. B. Diele) vorhandene unverschliessbare untere Lüftungsöffnung mit mindestens 150 cm 2 freiem Querschnitt ist in der Nähe des Fussbodens anzubringen und entspricht DIN 18017 Blatt 1. Eine obere Lüftungsöffnung kann entfallen, da sie nur bei Anschluss eines Wasserheizers an den Abluftschacht gefordert wird. Bild 4d Die Abluftöffnung zum Schacht ist nach Abschnitt 4.2.6.4. mindestens 70 cm 2 gross und muss unter der Einführung des Abgasrohres, aber oberhalb der Strömungssicherung des Wasserheizers liegen. Die zum Nebenraum (z. B. Diele) vorhandene unverschliessbare obere Lüftungsöffnung mit mindestens 150 cm2 freiem Querschnitt und mindestens 1,8 m Höhe über Fussboden, ist möglichst dicht unterhalb der Decke anzubringen. Die in diesem Abschnitt geforderte untere Lüftungsöffnung mit mindestens 150 cm2 freiem Querschnitt wird durch die Zuluftöffnung vom Schacht nach DIN 18017 Blatt 1 ersetzt. Bild 4e Die Abluftöffnung zum Schacht ist nach 4.2.6.5. mindestens 150 cm2 gross und muss unter der Einführung der Abgasrohre, aber oberhalb der Strömungssicherung des Wasserheizers liegen. Im übrigen gilt Absatz 2 der Erläuterungen zu Bild 4d. 1448 Bild 4f Nur die Abgase des Raumheizers werden in den Abluftschacht eingeführt. Die Abluftöffnung zum Schacht entspricht DIN 18017 Blatt 1 und ist mindestens 150 cm 2 gross und muss unter der Einführung des Abgasrohres des Raumheizers liegen. Die in Abschnitt 4.2.6.1. geforderte unverschliessbare untere Lüftungsöffnung mit mindestens 150 cm2 freiem Querschnitt wird durch die Zuluftöffnung vom Schacht nach DIN 18017 Blatt 1 ersetzt. Eine obere Lüftungsöffnung kann entfallen, da sie nur bei Anschluss eines Wasserheizers an den Abluftschacht gefordert wird. 1449 Anhang 6 1450 Seite 2 DIN 18017 Teil 1 Liegen Bad und Spulabort derselben Wohnung nebeneinander, so dürfen sie einen gemeinsamen Zuluftschachl und einen g e m e i n s a m e n Abluftschacht haben Die zu luftenden Raume mussen gegenuber der Wohnung durch Wande ohne Offnungen und moglichst dichtschließende Turen abgeschlossen werden Der Zuluftschacht ist von unten bis zur Zuluftoffnung in den zu luftenden Raum hochzufuhren; an seinem unleren Ende ist er mit einem ins Freie luhrenden Zuluftkanal zu verbinden Der Abluftschacht ist von der Abluftoffnung im Raum nach oben uber Dach zu luhren 3 Zuluftkanal Am unteren Ende sind die Schachte mit einem ins Frere führenden Kanal zu verbinden Dieser Kanal kann auch mit zwei gegenüherliegenden Offnungen ausgeführt werden. Der Zuluftkanal mu ß einen nach Form und Größe gleichbleibenden lichten Querschnitt haben Er darf kreisformig oder rechteckig sein Ber rechteckigen lichten Querschnitten müssen die Rechteckseiten mindestens 90 mm lang sein. Das Maß der längeren Seite darfhochstens das 10fache der kürzeren betragen Die FIache eines Zuluftkanals mit kreisförmigem lichten Querschnitt muß mindestens 80% der Summe aller angeschlossenen Zuluftschachtquerschnitte betragen. Die Flache eines Zuluftkanals mit rechteckigem lichten Querschnitt muß, abhängig vom Verhältnis der langeren zur kürzeren Rechteckseite, einen Anteil der gesamten Fläche der angeschlossenen Schächte entsprechend Tabelle 1 haben. Die Zuluftkanäle sind möglichst waagerecht und geradlinig zu führen. Lichte Querschnitte von Zuluftkanälen Verhaltnis der langeren zur kurzeren Rechteckseite Lichter Querschnitt des Zuluftkanals, bezogen auf die Gesamtfläche der lichten Querschnitte der angeschlossenen Schächte % min Schächte Die Schachte m u s s e s e i n e n nach Form and Große gleichbleibenden lichten Schachtquerschnitt haben Er darf kreistormig oder rechteckig und mu ß mindestens 140 cm 2 groß sein Ber rechteckigen lichten Schachtquerschnitten darf das Ma ß der langeren Serte hochstens das 1.5fache der kürzeren betragen Die Schachte sind senkrecht und im ubngen entsprechend Abschnitt 2 zu führen Sie durfen einmal schrag getuhrt werden Bei der Schragfuhrung darl der Winkel zwischen der Schachtachse und der Waagerechten nicht kleiner als 60° sein Die Schachte sollen Dacher mit einer Neigung von mehr als 20° im First oder in unmittelbarer Nahe des Firstes durchdringen und mussen diesen mindestens 0.4 m uber ragen uber einseitig geneigten Dachern sind die Schachtmündungen entsprechend nahe uber der hochsten Dachkante anzuordnen. Die S c h a c h t e musses Dachflachen mit einer Neigung von weniger als 20° mindestens 1 m uberragen S c h a c h t e . die Windhindermssen auf dem Dach naher lieges als deren 1.5fache Hohe uber Dach betragt. müssen mindestens so hoch wie das Windhindernis sein Grenzen Schächte an Windhindernisse. müssen sie diese um mindestens 0.4 in uberragen Schachte müssen Brüstungen auf Dachern mindestens 0.5 m uberragen. Schachte mussen Revisionsoffnungen haben 4 Tabelle 1 bis 2,5 80 über 2,5 bis 5 90 bis 10 100 über 5 Die Außenoftnungen der Zuluftkanäle müssen vergittert sein, das Gitter mu ß eine Maschenweite von mindestens 10mm 〈 10mm haben und herausnehmbar sein Der freie Querschnitt des Gitters mu ß insgesamt mindestens so groß sein, wie der Mindestquerschnitt des Zuluftkanals. Zuluftkanale dürten am Ende, das dem Freine zugekehrt ist. entgegen vorstehender Anforderung autgeweitet sein. 5 Zuluftöffnung Die Zuluftoffnung muß einen freien Querschnitt von mindestens 150 cm 2 haben. Die Zuluftolfnung muß mit einer Einrichtung ausgestattet soin. mit der der Zuluftstrom gedrosselt und abgesperrt werden kann Die Zuluftoffnung sollte nach Möglichkeit im unteren Bereich des Raumes angeordnet sein Aus baulichen Gründen kann sie aber auch in jeder beliebigen Höhe angebracht werden. Liegen die Zu- und Abluftöffnung unmittelbarübereinander. so ist an der Zuluftöffnung eine Luftleitvorrichtung anzubringen. 6 Abluftöffnung Die Abluftöffnung muß einen lichten Querschnitt von mindestens 150 cm 2 haben und muß möglichst nahe unter der Decke angeordnet sein. 7 Reinigung Alle Verschlußteile müssen leicht zu reinigen sein und auch die Reinigung des anschlie ßenden Schachtes ermüglichen 8 Anschluß von Gasfeuerstätten Der Abgasschornstein von Gasfeuerstätten kann zugleich die Funktion des Abluttschachtes übernehmen; die TRGI (Technische Regeln für Gas -Installationen ) 1) sind zu b eachten. 1) Zu beziehen beim ZfGW-Verlag GmbH. Postfach 901080, 6000 Frankfurt 90 1451 DIN 18017 Teil 1 Seite 3 Zitierte Unterlagen TRGI Technische Regeln für Gas-Installationen 1) Weitere Normen und andere Unterlagen DIN DIN Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen. Lüftungsleitungen; Begriffe. Anforderungen und Prüfungen Wärmeschutz im Hochbau; Wärmedämmung und Wärmespeicherung; Anforderungen und Hinweise für Planung und Ausführung DIN 18017 Teil 3 Lüftung von Bädern und Spülaborten ohne Außenfenster; mit Ventilatoren Bauaufsichtliche Richtlinie über die brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen in Gebauden (Musterentwurf Fassung Februar 1977 siehe Mitteilungen 5/1977 des Instituts für Bautechnik, Berlin). 4102 Teil 6 4108 Teil 2 Frühere Ausgaben DIN 18 017; 08.52; DIN 18 017 Teil 1; 03.60 Änderungen Gegenüber der Ausgabe Marz 1960 wurden folgende Änderungen vorgenommen
- a)Die Anlage mit über Dach führenden Schachten und Zulutt aus einem Nebenraum wurde nicht mehr aufgenommen
- b)Die Zuluftöffnungen müssen regelbar und verschließbar sein, um Zugerschemungen wahrend der Benutzung ausschließen au können.
- c)Die Regelungen über die Anordnung der Zuluftöffnungen wurden erleichtert. um baulichen Gegebenheiten besser entsprechen au können und abhängig von diesen, eine möglichst zugfreie Zulührung der Zuluft zu schatfen.
- d)Die Regelungen über die Ausführung des unteren Zuluftkanals wurden durch den Verzicht auf die Forderung nach einem durchgehenden Querkanal erleichtert Erläuterungen In dieser Norm wurde aufgrund der hohen Dichtheit von Fenstern und Außentüren, wie sie die Wärmeschutzverordnung ver- langt, auf die Aufnahme von Anlagen mit über Dach führenden Schachten und Zuluft aus einem Nebenraum verzichlet obwohl diese Anlagen in der Vergangenheit häufig und im allgemeinen mit guten Ergebnissen angewandt wurden. Da das Problem der Wohnungslüftung einer generellen Regelung bedarf, bestehen Überlegungen, auch Anlagen mit uber Dach führenden Schächten und Zuluft aus einem Nebenraum wieder zu normen wenn sichergestellt ist da ß der für die innenliegenden Bëder und Spülaborte benötigte Luftstrom aus der Wohnung abgezweigl werden kann. Internationale Patentklassifikation E 0 3 D 9-04 1) Siehe Seite 2 1452 1453 Seite 2 DIN 18017 Blatt 3 4.2. Luftführung im Raum und Zugfreiheit 4.2.1. Jeder zu entlüftende in nenliegende Raum muß eine unverschließbare Nachströmöffnung haben. Die Grö ße der durchströmten Fläche mu ß 10 cm 2 je m 3 des Rauminhalts betragen. Die Undichtheit der Tür darf mit 25 cm 2 berücksichtigt werden. 4.2.2. In Bädern darf durch die Luftführung die in DIN 4701 geforderte Temperatur von 22 °C nicht unterschritten werden. Die Strömungsgeschwindigkeit in der Aufenthaltszone des Badenden darf höchstens 0,2 m/s betragen. 4.3. Abluftabführung Die Abluft ist ins Freie zu führen. Bei Einzelentlüftungsanlagen kann die Abluft in dauernd gut durchlüftete unbenutzte Dachräume geleitet werden, wenn gewährleistet ist, da ß sie nicht wieder in andere Räume gelangen kann. 4.4. Anschluß anderer Räume an Einzelentlüftungsanlagen Werden andere Räume, z. B. die Küche, an Einzelentlüftungsanlagen angeschlossen, so muß gewährleistet sein, da ß keine Luft von den sanitären Räumen überströmen kann. Bild 2. Einzelentlüftungsanlagen mit seitlicher Abführung der Abluft 4.5. Anordnungen der Lüftungsleitungen 4.5.1. Jede Einzelentlüftungsanlage muß zur Ableitung der Abluft eine eigene Hauptleitung haben. Die Bilder 1 und 2 zeigen übliche Anordnungen. 4.5.2. Zentralentlüftungsanlagen haben zur Ableitung der Abluft für mehrere Aufenthaltsbereiche gemeinsame Hauptleitungen (siehr Bilder 3 und 4) oder für jeden Aufenthaltsbereich eine getrennte Hauptleitung (siehe Bild 5). In gemeinsame Hauptleitungen kann die Abluft unmittelbar (siehe Bild 3) oder über Nebenleitungen (siehe Bild 4) eingeleitet werden. Bild 3. Zentralentlüftungsanlage mit mehreren Hauptleitungen ohne Nebenleitungen 4.6. Ausführung der Lüftungsleitungen Lüftungsleitungen müssen dicht und standsicher sein sowie glatte Innenflachen haben. Lüftungsleitungen müssen so beschaffen oder isoliert sein, daß Kondensat bildung verhindert wird. Der Wärmedämmwert ihrerWandungen mu ß über Dach, in Dachböden und an Stellen mit ähnlicher Kälteeinwirkung mindestens dem Wert entsprechen, der in DIN 4108 für Außenwände fostgelegl ist. Über Dach kann der Bild 1. Einzelentlüftungsanlagen mit Führung der Abluft über Dach Wärmedämmwert geringer sein, wenn die Länge der Leitung oberhalb der Dachhaut weniger als 1 m beträgt. In den Lüftungsleitungen sind Reinigungsöffnungen mit dichten Verschlüssen in ausreichender Anzahl und so anzubringen, da ß die Lüftungsleitungen leicht gereinigt werden können. Einschraubbare Verschlüsse sind unzulässig. Drosseleinrichtungen dürfen au ßer in Abluftöffnungen nur an Enden von Lüftungsleitungen oder an für die Reinigung zugänglichen Stellen angeordnet werden. Die den planmü ßigen Volumenströmen entsprechenden Einstellungen der Drosseleinrichtungen von Zentralentlüftungsanlagen sollen gekennzeichnet sein. 1454 DIN 1 8 0 1 7 Blatt 3 Seite 3 4.7. Ventilatoren Jede Einzelentlüftungsanlage muß einen eigenen Ventilator haben. Die Ventilatoren aller Entlüftungsanlagen müssen den Anforderungen aufgrund des Abschnitts 4.1 entsprechend ausgewühlt und eingestellt, gegen Korrosion beständig oder ausreichend geschützt sowie für Dauerbetrieb geeignet sein. Wenn die Berührung des Flügelrads möglich ist, sind die Ventilatoren mit Schutzgittern auszurüsten (siche VDMA-Einheitsblatt 24 167). Ventilatoren müssen so eingebaut werden, da ß sie leicht zugänglich sind. Wartung und Austausch müssen möglich sein. Ventilatoren von Einzelentlüftungsanlagen müssen im zugchörigen Aufenthaltsbereich, von Zentralentlüftungsanlagen an zentraler Stelle schaltbar sein. Es wird empfohlen, den Betriebszustand optisch erkennbar zu machen, und zwar bei Einzelentlüftungsanlagen im zugehörigen Aufenthaltsbereich, bei Zentralentlüftungsanlagen an auffälliger Stelle. Werden Ventilatoren in nur hierfür bestimmten Räumen aufgestellt, so gilt DIN 1946 Blatt 1. Ausgabe April 1960, Abschnitt 3.2, sinngemäß. Bild 4. Zentralentlüftungsanlage mit einer Hauptleitung und Nebenleitungen 5. Elektrische Anlagen Die elektrischen Anlagen aller Entlüftungsanlagen müssen für Dauerbetrieb geeignet sein. Der Feuchtigkeitsschutz der Ventilatormotoren muß mindestens der Schutzart IP 44, der der Klemmkästen und Schaltgeräte mindestens der Schutzart IP 54 nach DIN 40 050 Blatt 1 entsprechen. 6. Messungen 6.1. Sollen an ausgeführten Entlüftungsanlagen Volumenströme bestimmt werden, können folgende Verfahren angrwendet werden: 6.1.1. Der Volumenstrom in Abluftöffnungen wird mittels eines Flügelradanemometers gemessen, das im Zwangslauf mit Übergangsstutzen verwendet wird. Der Übergangsstutzen soll mindestens 0,5 m lang sein und darf keine Querschnittsverengung haben. 6.1.2. Bei Abluftöffnungen mit Drosseleinrichtungen und einer Abnahme des Gesamtdrucks von mehr als 49 N/m 2 bzw. 5 kp /m 2 kann der Volu me nstrom m i ttels der Kennlinie der Drossel einrichtung auf grund der gemessenen Abnahme des statischen Drucks bestimmt werden. Die Abnahme des statischen Drucks kann z. B. mit einem Schrägrohrmanometer gemessen werden. Bei dieser Bestimmung des Volumenstroms ist eine Abweichung vom geforderten Wert von 10% zulässig. 6.1.3. Im übrigen gilt DIN 1946 Blatt 1. Bild 5. Zentralentlüftungsanlage mit getrennten Hauptleitungen 6.2. Für Messungen der Luftgeschwindigkeit, der Lufttemperatur und der Zugfreiheit ist vorgenannte Norm ebenfalls anzuwenden. 1455 ANNEXE 2 ÄNDERUNG DES ABSCHNITTES 5 DES DVGW-ARBEITSBLATTES G 600 5. Abgasabführung häuslicher Feuerstätten Der Hauptabschnitt S der DVGW-TRGI 1972 wird den folgenden Angaben entsprechend abgeändert. Dabei gelten jeweils nachstehende Begriffe: « gültig »: der Text aus den DVGW-TRGI 1972 gilt uneingeschränkt weiter « eingeschränkt gültig » : der Text aus den DVGW-TRGI 1972 wird, wie im einzelnen dargelegt, modifiziert der Text aus den DVGW-TRGI 1972 tritt ausser Kraft « ungültig »: Abschnitt 5.1. Gültig Abschnitt 5.2. Gültig Abschnitt 5.3. Gültig Abschnitt 5.4. Ungültig: 5.4.4. Satz 2 Gültig: 5.4.1. 5.4.2. 5.4.3. 5.4.4. Satz 1 und 3 5.4.5. Abschnitt 5.5.1. Gültig Abschnitt 5.5.2. Gültig Abschnitt 5.5.3. 5.5.3.5. wird ersetzt durch den folgenden Text: « Abgasrohre müssen folgende Mindestabstände haben: 1. von Türbekleidungen und ähnlichen untergeordneten Bauteilen aus brennbaren 20 cm, Baustoffen 40 cm. 2. von anderen Bauteilen aus oder mit brennbaren Baustoffen Die Abstände dürfen bis auf ein Viertel verringert werden, wenn die Abgasrohre mindestens 2 cm dick mit nichtbrennbaren Dämmstoffen ummantelt sind. Bei Abgasrohren für Gasfeuerstätten mit Feuerungseinrichtung ohne Gebläse und einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 30 kW genügt abweichend von Satz 1 ein Abstand von 5 cm. » wird ersetzt durch den folgenden Text: 5.5.3.6. « Führen Abgasrohre durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen oder mit brennbaren Bestandteilen, so sind die Bauteile in einem Umkreis von mindestens 20 cm aus nichtbrennbaren ,formbeständigen Baustoffen geringer Wärmeleitfähigkeit herzustellen oder es ist ein Abstand von mindestens 20 cm durch ein Schutzrohr aus nichtbrennbaren, formbeständigen Baustoffen sicherzustellen. In mehrschaligen Wänden sind die Zwischen- 1456 5.5.3.9. räume zwischen den Schalen im Bereich der Abgasrohre mit nichtbrennbaren, formbeständigen Baustoffen zu schliessen. Abgasrohre dürfen nicht in Decken, Wänden, Schächten oder sonstigen unzugänglichen Hohlräumen und nicht durch Einbaumöbel geführt sein. Bei Abgasrohren für Gasfeuerstätten mit Feuerungseinrichtung ohne Gebläse und einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 30 kW genügt abweichend von Satz 1 ein Umkreis oder Abstand von 10 cm. » wird ersetzt durch den folgenden Text: « Abgasrohre dürfen nicht durch Räume führen, in denen die Aufstellung von Gasfeuerstätten aufgrund der Bestimmungen des Abschnittes 4.2.2.8. unzulässig ist. » Gultig: 5.5.3.1. 5.5.3.2. 5.5.3.3. 5.5.3.4. 5.5.3.7. 5.5.3.8. Abschnitt 5.5.4. Gültig Abschnitt 5.5.5. Eingeschränkt gültig: 5.5.4.4. Abs. 1: die Angabe der Nennwärmeleistung « 40000 kcal/h » ist in « 30 kW » zu ändern. Gültig: 5.5.5.1. 5.5.5.2. 5.5.5.3. 5.5.5.4. Abs. 2 5.5.5.5. Abschnitt 5.6.1. Gültig Abschnitt 5.6.2. wird ersetzt durch den folgenden Text: 5.6.2.5. « Ein Gaswasserheizer sowie ein Gasraumheizer mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 3,5 kW dürfen mit gemeinsamem Verbindungsstück angeschlossen werden, wenn sie in demselben Raum aufgestellt werden; sie gelten als eine Gasfeuerstätte. Ein Gaswasserheizer sowie ein Umlaufwasserheizer dürfen mit gemeinsamem Verbindungsstück angeschlossen werden, wenn sie in demselben Raum aufgestellt sind, der Schornstein und das Verbindungsstück für beide Feuerstätten geeignet ist und eine Sicherheitseinrichtung gewährleistet, dass nur jeweils eine der beiden Feuerstätten in Betrieb sein kann; sie gelten als eine Feuerstätte. » Eingeschränkt gültig: 5.6.2.2. Abs. 1: Die Angabe der Nennwärmeleistung « 40 000 kcal/h » ist in « 30 kW » zu ändern. Die in den Diagrammen 11 bis 14 und Tabelle 8 angegebene höchstzulässige Anzahl der 5.6.2.3. 5.6.2.4. anzuschliessenden Feuersstätten, wird auf 3 begrenzt. Auf die Besonderheit nach Abschnitt Tabelle 8 5.6.2.5., wonach auch zwei Feuerstätten nur mit der Zahl 1 anzurechnen sind, wird Diagramm hingewiesen. 11-14 1457 Gültig: 5.6.2.1. 5.6.2.2. Abs. 2 Hinweis: Bei Anwendung der Formel muss in alten Einheiten gerechnet werden, da die Beiwerte nur dafür zutreffend sind. 5.6.2.6. 5.6.2.7. 5.6.2.8. 5.6.2.9. 5.6.2.10. 5.6.2.11. 5.6.2.12. 5.6.2.13. Abschnitt 5.6.3. 5.6.3.1. Satz 1 wird ersetzt durch den folgenden Text: « Schornsteinmündungen dürfen nicht in unmittelbarer Nähe von Fenstern und Balkonen liegen. Schornsteinmündungen dürfen über Dachflächen mit Brüstungen von mehr als 50 cm Höhe nur angeordnet sein, wenn die Brüstungen Offnungen haben, die ein gefährliches Ansammeln von Abgasen verhindern. Abgasschornsteine sollen Dächer mit einer Neigung von mehr als 20° im First oder in unmittelbarer Nähe des Firstes durchdringen und müssen diesen mindestens 40 cm übenagen; über einseitig geneigten Dächern sind die Schornsteinmündungen entsprechend nahe über der höchsten Dachkante anzuordnen. Abgasschornsteine müssen Dachflächen mit einer Neigung von 20° und weniger mindestens 1 m überragen. Abgasschornsteine, die Windhindernissen auf dem Dach näher liegen, als deren eineinhalbfache Höhe über Dach beträgt, müssen das Windhindernis mindestens 1 m überragen; Schornsteinmündungen müssen Brüstungen auf Dächern mindestens 1 m überragen. Sind Gefahren oder unzumutbare Belästigungen zu befürchten, so können grössere Schornsteinhöhen verlangt werden. » Gültig: 5.6.3.1. Satz 2 5.6.3.2. Abschnitt 5.6.4. Eingeschränkt gültig: 5.6.4.1. Der Satz «Die Nennwärmeleistung je Feuerstätte darf 40000 kcal/h nicht überschreiten» ist zu ersetzen durch « Die Nennwärmeleistung je Feuerstätte für feste oder flüssige Brennstoffe darf 20 kW und für Gasfeuerstätte 30 kW nicht überschreiten». 5.6.4.7. Hinweis: Der zitierte Abschnitt 5.6.2.4. ist nur eingeschränkt gültig. Gültig: 5.6.4.2. 5.6.4.3. 5.6.4.4. 5.6.4.5. 5.6.4.6. Abschnitt 5.6.5. Gültig Abschnitt 5.6.6. Gültig Imprimerie de la Cour Victor Buck, s. à r. l., Luxembourg