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Règlement grand-ducal du 21 mars 1985 modifiant et complétant l´arrêté grand-ducal du 23 novembre 1955 portant règlement de la circulation sur toutes

Obsah (5)Artikel 2Artikel 10Artikel 63bArtikel 106Artikel 107

Règlement grand-ducal du 21 mars 1985 modifiant et complétant l´arrêté grand-ducal du 23 novembre 1955 portant règlement de la circulation sur toutes les voies publiques . . . . . . . . . . . . . . .

Artikel 2des grossherzoglichen Beschlusses vom 23.

November 1955 über die Regelung des Verkehrs auf allen öffentlichen Strassen wird durch eine neue Ziffer 41 ° mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 41 ° Krankenwagen: Fahrzeug für den Eildienst, das gebaut und speziell eingerichtet ist für den Transport von Kranken und Verletzten. » Art. II. Die Rubrik « Uebergangsbestimmungen » des abgeänderten Artikels 2 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom

  1. November 1955 wird durch eine Ziffer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 259 « 4) die vor dem
  2. April 1985 als Spezialkraftfahrzeuge der Feuerwehr und des Hilfsdienstes zugelassenen Kraftfahrzeuge werden weiterhin als solche betrachtet, auch wenn ihre Eigenschaften der Begriffsbestimmung der Ziffer 41° entsprechen. » Art. III.

Artikel 10des vorerwähnten gorssherzoglichen Beschlusses vom 23.

November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: « Art. 10. Die Ladung eines Fahrrads, eines Fahrrads mit Hilfsmotor oder eines Motorrads mit oder ohne Beiwagen darf nicht länger als 2 m und nicht breiter als 1 m sein. Jedoch darf die Ladung der Motocoupés, die breiter als 1 m sind, die Breite des Fahrzeugumrisses nicht übersteigen. Es ist den Führern von Fahrrädern mit Hilfsmotor und von Motorrädern mit oder ohne Beiwagen, sowie den Radfahrern verboten, Gegenstände zu befördern, welche die Lenkung behindern oder den Verkehr gefährden. » Art. IV. Der zweite und der dritte Absatz des Artikels 11 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 sind abgeschafft. Art. V. Der sechste Absatz des abgeänderten Artikels 12 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: « Der Verkehrsminister kann in Ausnahmefällen individuelle Genehmigungen erteilen, welche die vorstehenden Höchstleistungen und -gewichte erhöhen oder vermindern. » Art. VI. Der siebte Absatz des abgeänderten Artikels 28bis des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: « Der Verkehrsminister kann auf Grund eines begründeten Gutachtens der in Artikel 90 vorgesehenen Aerztekommission die vorstehenden Vorschriften, betreffend die Bremsvorrichtungen, abändern, falls es sich um Fahrzeuge handelt, die von Invaliden geführt werden. » Art. VII. Der Paragraph

  1. g)des abgeänderten Artikels 62 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird mit folgendem Wortlaut wieder eingeführt: «
  2. g)Die vordere und hintere Zulassungsnummer eines Fahrzeugs, das dazu bestimmt ist, in einem Zeitraum von weniger als drei Monaten vom Zulassungsdatum an ausgeführt zu werden, ist zwischen 101 und 999 einbegriffen. Dieser Nummer stehen die Ziffer des Monats und die beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Jahres vor, in denen die Zulassungsgültigkeit endet. Die zwei so zusammengestellten Zifferngruppen werden übereinandergestellt. Die Zulassungsnummer ist ausserdem von den drei übereinander stehenden lateinischen Buchstaben EXP gefolgt. Diese Ziffern und Buchstaben werden in schwarzer Farbe auf rückstrahlendem gelben Grund wiedergegeben. Die Ausmasse der Zulassungsnummer sind die, die unter
  3. c)festgesetzt sind; die andern Ziffern und Buchstaben werden um die Hälfte verkleinert. » Art. VIII. Der Artikel 63 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: « Art. 63. Die Anhänger, Sattelanhänger, Jahrmarktfahrzeuge und Wohnwagen müssen hinten an einer leicht sichtbaren Stelle mit den in Artikel 62 unter
  4. a)und
  5. b)vorgeschriebenen Tafeln versehen sein, welche ihre eigene Zulassungsnummer tragen. Die Bestimmungen unter
  6. c)und
  7. d)desselben Artikels beziehen sich ebenfalls auf die von den hier erwähnten gezogenen Anhänger. » Art IX.

Artikel 63bis des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23.

November 1955 ist abgeschafft. Art. X. Die Ziffer 1° des ersten Absatzes des abgeänderten Artikels 70 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: « 1° Seinen Führerschein, der für die von ihm gesteuerte Fahrzeugart gültig ist, oder einen gültigen Fahrschülerausweis, auf dem Datum und Anfangszeit der Lehrfahrt vermerkt sind. » Art. XI. Der zweite Absatz des abgeänderten Artikels 71 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: 260 « Wird das Kraftfahrzeug der Armee jedoch von einem Zivilfahrer gesteuert, so muss dieser Inhaber eines gültigen Führerscheins sein, der den Vorschriften der Artikel 78, 78bis und 83 entspricht. Der Fahrer muss diesen Führerschein auf Verlangen vorzeigen. » Art. XII. Der zweite Absatz des Paragraphen 4. des abgeänderten Artikels 72 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird als Paragraph 5. desselben Artikels numeriert. Art. XIII. Der letzte Absatz des Paragraphen 4. des abgeänderten Artikels 82 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 ist abgeschafft. Art. XIV. Der zweite Absatz des abgeänderten Artikels 87 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: « Der Führerschein « Fahrlehrer » ist gültig zum Führen der in den Artikeln 78 und 78bis erwähnten Fahrzeugen, gemäss den dort bezeichneten Klassen. Der Führerschein « Fahrlehrer-Lehrling » ist nur gültig zum Führen der Fahrzeuge der Führerscheinklassen A, B und F. ». Art. XV. Der erste und der zweite Absatz des abgeänderten Artikels 88 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 werden durch folgenden Text ersetzt: « Art. 88. Jeder Führer eines Kraftfahrzeugs der Armee muss Inhaber eines Militärführerscheins sein, der ihm auf Grund einer Prüfung vom Kommandanten der Armee oder seinem Delegierten ausgestellt wird. Dieser Führerschein, der ausschliesslich für das Führen von Kraftfahrzeugen der Armee vorbehalten ist, kann für die in den Artikel 78 und 78bis vorgesehenen Klassen A, B, C, D und E sowie die Klasse G « Fahrlehrer » und die Klasse F, die für das Führen von Kettenkraftfahrzeugen oder Halbkettenkraftfahrzeuge mit oder ohne Anhänger gültig ist, ausgestellt werden. » Art. XVI. Der zweite Absatz des abgeänderten Artikels 101 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: « Es ist verboten, Reklamegegenstände und -zettel auf die öffentliche Strasse zu werfen, niederzulegen oder fallen zu lassen, sowie dieselben aus einem fahrenden Fahrzeug zu verteilen oder verteilen zu lassen. Es ist ebenfalls untersagt, an Kraftfahrzeugen, die Dritten gehören und auf öffentlicher Strasse stationieren oder parken, Reklamezettel zu heften oder heften zu lassen. » Art. XVII. Der vorerwähnte grossherzogliche Beschluss vom 23. November 1955 wird durch einen neuen Artikel 102bis mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Art. 102bis. 1. Wenn die Ausführung von Strassenwartungsarbeiten und hauptsächlich das Auftragen vom Fahrbahnbelag, das Ausbessern von Frostschäden, das Aufstellen der Strassenbeschilderung, das Reinigen und Mähen der Sommerwege und Mittelstreifen, sowie das Ausschneiden der Bäume verlangen, dass im Interesse der Verkehrssicherheit und der mit diesen Arbeiten beauftragten Personen eine oder mehrere Spuren für den Verkehr geperrt sind, kommen folgende Regeln zur Anwendung:

  1. a)Es ist den Kraftfahrzeugführern verboten, andere Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme der zweirädrigen Motorräder ohne Beiwagen, zu überholen.
  2. b)Die Führer von Fahrzeugen und Tieren sind gehalten die verbotene Spur beim Herannahen an das Teilstück, auf oder entlang dem die Arbeiten ausgeführt werden, zu verlassen und die Richtung, die durch die aufgestellte Strassenbeschilderung angegeben wird, zu befolgen.
  3. c)Wenn die Ausführung der Arbeiten die Fahrbahnbreite auf weniger als eine Spur in jede Fahrtrichtung verringert, müssen die Führer, die sich auf einer für den Verkehr gesperrten Spur nähern, dem Gegenverkehr die Vorfahrt überlassen, und sie dürfen nicht in die enge Durchfahrt einfahren, solange es nicht möglich ist, diese zu durchfahren, ohne die aus der Gegenrichtung kommenden Führer zum Anhalten zu zwingen. Die Führer, die auf einer für den Verkehr offenen Spur fahren, haben Vorfahrt gegenüber dem Gegenverkehr.
  4. d)Auf den Autobahnen, soweit die für die beiden Fahrtrichtungen vorbehaltenen Spuren durch einen Mittelstreifen getrennt bleiben, ist die Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h begrenzt auf der Fahrspur, auf oder entlang der die Arbeiten ausgeführt werden. Auf den andern öffentlichen Strassen ist sie auf 40 km/h begrenzt. 261 2. Wenn die Ausführung derselben Arbeiten ein Verkehrsverbot auf einer oder mehreren Fahrspuren nicht notwendig erscheinen lässt, kommen folgende Regeln zu Anwendung:
  5. a)Es ist den Kraftfahrzeugführern verboten, andere Kraftfahrzeuge mit Ausnahme der zweirädrigen Motorrädern mit oder ohne Beiwagen zu überholen.
  6. b)Die Führer müssen auf der durch die aufgestellte Strassenbeschilderung angegebenen Seite an den durch die Ausführung der Arbeit geschaffenen Hindernissen vorbeifahren.
  7. c)Auf den Autobahnen ist die Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h begrenzt auf der Fahrbahn, auf oder entlang der die Arbeiten ausgeführt werden. Auf den andern öffentlichen Strassen ist sie auf 40 km/h begrenzt. 3. Die Regeln unter 1. und 2. gelten auf der ganzen Länge des Teilstücks, auf oder entlang dem die Arbeiten ausgeführt werden sowie beim Herannahen an dieses Teilstück auf einer den örtlichen Verhältnissen angepassten Entfernung. 4. Das Stationieren ist verboten, soweit die Fahrzeuge, denen es erlaubt ist, auf der öffentlichen Strasse zu stationnieren, die Sicherheit oder den Fluss des Verkehrs oder den Gang der unter 1. vorgesehenen Arbeiten hemmen würden. 5. Nach dem Auftragen von Splitt auf einem Strassenabschnitt, ist die Geschwindigkeit auf 40 km/h begrenzt, während der Zeit in der sich der Belag festigt. 6. Die vorstehenden Vorschriften werden gemäss der Bestimmungen des Artikels 107 angezeigt, und die Verkehrszeichen werden von der mit der Ausführung der Arbeiten betrauten Verwaltung aufgestellt, unterhalten und beseitigt. » Art XVIII.

Artikel 106des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23.

November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: « Art. 106. Bei Tauwetter, sowie im Fall von Glatteis, von anhaltenden Regenfällen, von starkem Schneefall oder von grosser Hitze, ist der Minister für Oeffentliche Arbeiten in den Grenzen der ihm durch den abgeänderten Artikel 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 14. Februar 1955 erteilten Befugnisse ermächtigt, den Verkehr einzuschränken oder zu verbieten. » Art. XIX. Der erste Satz der allgemeinen Bestimmungen des Kapitels I des abgeänderten Artikels 107 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: « Die Seitenbreite der Verkehrszeichen A,1 bis A,22c und A,25 bis A,28 mit normalen Ausmassen beträgt ungefähr 0,90 m; die Seitenbreite der Verkehrszeichen kleineren Ausmasses darf nicht weniger als 0,60 m sein. » Art. XX. Der zweite Satz der Ziffer 1. des Kapitels II des abgeänderten Artikels 107 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: « Dièses Verkehrszeichen wird auf einer Fahrbahn aufgestellt, die eine Kreuzung, Gabelung oder Einmündung mit einer anderen Fahrbahn bildet, welcher die Vorfahrt durch das Verkehrszeichen B,3 oder das Verkehrszeichen A,22a, A,22b oder A,22c gegeben ist. » Art. XXI. Die allgemeinen Bestimmungen des Kapitels II des abgeänderten Artikels 107 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 werden durch folgenden Text ersetzt: « Allgemeine Bestimmungen, welche die Verkehrszeichen A,22a, A,22b, A,22c, B,1, B,2a und B,3 betreffen.

  1. a)Das Verkehrszeichen B,3 oder das Verkehrszeichen A,22a, A,22b oder A,22c kann nur auf einer Fahrbahn aufgestellt werden, wenn das Verkehrszeichen B,1 oder B,2a auf der oder den Fahrbahnen aufgestellt ist, mit denen sie eine Kreuzung, Gabelung oder Einmündung bildet, die das Zeichen ankündigt.
  2. b)Das Aufstellen des Verkehrszeichens B,1 oder B,2a bedingt ebenfalls das Aufstellen des Verkehrszeichens B,3 oder des Verkehrszeichens A,22a, A,22b oder A,22c auf der Fahrbahn, auf der die Führer, denen die Vorfahrt abgetreten werden muss, verkehren. 262
  3. c)Die Verkehrszeichen B,1 und B,2a müssen auf der linken Seite von Einbahnstrassen, die mehr als eine Fahrspur aufweisen, wiederholt werden. Diese Vorschrift ist ebenfalls auf Vorverkehrszeichen anwendbar.
  4. d)Wenn an einer Kreuzung, Gabelung oder Einmündung die Fahrbahn, die mit dem Verkehrszeichen B,3 oder dem Verkehrszeichen A,22a, A,22b oder A,22c versehen ist, so abbiegt, dass ihr Verlauf nicht klar erkennbar ist, müssen das Verkehrszeichen B,3 oder das Verkehrszeichen A,22a, A,22b oder A,22c sowie das Verkehrszeichen B,1 oder B,2a, die der Kreuzung, Gabelung oder Einmündung voranstehen, durch eine weisse Tafel ergänzt werden, auf welcher die Gestaltung der Kreuzung, Gabelung oder Einmündung wiedergegeben ist. Die Fahrbahn mit Vorfahrt wird mit einem schwarzen Strich angezeigt, der wesentlich breiter ist als der oder die Striche, welche die öffentlichen Strassen ohne Vorfahrt andeuten. Die folgende Tafel, Gestaltungstafel genannt, ist ein Muster der Tafel, welche den Verlauf der Vorfahrtsstrasse angibt.
  5. e)Die Grundfarbe der Verkehrszeichen B,1, B,5 und B,7 ist weiss oder gelb. Die Aufschrift « Stop » des Verkehrszeichens B,2a ist weiss oder gelb. » « Art. XXII. Die Ziffern 4. bis 7. des Kapitels VI des abgeänderten Artikels 107 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 werden durch folgenden Text ersetzt: « 4. Parkplatz Das Verkehrszeichen E,23 wird gebraucht, um einen Parkplatz anzuzeigen. Richtung und Entfernung des Parkplatzes oder die Fahrzeugarten, für die der Platz bestimmt ist, können auf dem Verkehrszeichen selbst oder auf einer Zusatztafel, die unter dem Verkehrszeichen angebracht ist, angegeben werden. Solche Beschriftungen können ebenfalls die erlaubte Parkdauer beschränken, oder anzeigen, ob das Parken frei oder gebührenpflichtig ist, oder mittels eines Zeichens « + », gefolgt von der Angabe des mit Hilfe eines Symbols bezeichneten Transportmittels, angeben, dass ein Gemeinschaftstransportmittel von diesem Platz aus erreichbar ist. Auf den von den Gemeindeverwaltungen auf Grund eines genehmigten Gemeindereglementes mit Parkuhren mit Minutenzähler oder Parkuhren mit Ticketverteiler versehenen Plätzen ist das Parken gebührenpflichtig und seine Dauer entweder auf die Laufzeit des Minutenzählers oder auf die auf dem Parkticket angegebene Zeitdauer beschränkt. Dieses Ticket muss hinter der Windschutzscheibe des parkenden Fahrzeuges sichtbar angebracht und von aussen lesbar sein. 263 5. « Parc and Ride » _ Parkplatz Die Verkehrszeichen E,23b und E,23c sind Beschilderungsbeispiele eines Parkplatzes, der vorzugsweise für Fahrzeuge bestimmt ist, deren Führer Gebrauch machen wollen von einem Gemeinschaftstransportmittel. 6. Uebergangsbestimmungen Bis zum 31. Dezember 1990 können folgende Verkehrszeichen nebst den Verkehrszeichen Zonengültigkeit des Kapitels IX gebraucht werden:
  6. a)Zone mit Stationierungszeitbeschränkung mit Das Verkehrszeichen C,21 wird gebraucht, um in den Ortschaften die Einfahrt in eine Zone anzuzeigen, in welcher das Stationieren zeitlich begrenzt ist. Auf dem unteren Teil des Zeichens muss sich zusätzlich das Symbol einer der Zusatztafeln nach Muster 6, 7 oder 8 befinden. Die Tage und die Tageszeiten, während denen die Beschränkung gilt, sowie die Modalitäten dieser Beschränkung und die Zahl der betreffenden Stationierungsplätze können auf dem Verkehrszeichen selbst oder auf einer darunter angebrachten Zusatztafel angegeben werden. Stellen an denen das gebührenfreie Stationieren beschränkt ist, sind gekennzeichnet durch die Verkehrszeichen C,18 mit Zusatztafeln nach Muster 6, sowie durch einen blauen Farbstreifen, der in etwa 1,80 m Hôhe auf den Trägern dieser Verkehrszeichen angebracht ist. Stellen, an denen das gebührenpflichtige Stationieren mittels Parkuhren mit Minutenzähler beschränkt ist, sind gekennzeichnet durch die Verkehrszeichen C,18, vervollständigt durch Zusatztafeln nach Muster 7, sowie durch einen schwarzen Farbstreifen, der in etwa 1,80 m Höhe auf den Trägern dieser Verkehrszeichen angebracht ist. Stellen, an denen das gebührenpflichtige Stationieren mittels Parkuhren mit Ticketverteiler beschränkt ist, sind gekennzeichnet durch die Verkehrszeichen C,18, vervollständigt durch Zusatztafeln nach Muster 264 8, sowie durch einen roten Farbstreifen, der in etwa 1,80 m Höhe auf den Trägern dieser Verkehrszeichen angebracht ist.
  7. b)Beschränkung der Parkdauer Das Verkehrszeichen E,23a wird gebraucht, um einen Parkplatz anzuzeigen, auf welchem das Parken zeitlich begrenzt ist. Auf dem unteren Teil des Zeichens muss sich zusätzlich das Symbol einer der Zusatztafeln nach Muster 6, 7 oder 8 befinden. Die Tage und die Tageszeiten, während denen die Beschränkung gilt, sowie die Modalitäten dieser Beschränkung und die Zahl der vorgesehenen Parkplätze können auf dem Zeichen selbst oder auf einer darunter angebrachten Zusatztafel angegeben werden.
  8. c)Ende einer Zone mit Stationierungszeitbeschränkung Das Verkehrszeichen E,24 wird gebraucht, um in einer Ortschaft die Ausfahrt aus einer Zone anzuzeigen, wo jedes Stationieren zeitbegrenzt ist, und deren Zufahrten mit dem Verkehrszeichen C,21 versehen sind. Das Symbol einer Stationierungsscheibe, einer Parkuhr mit Minutenzähler oder einer Parkuhr mit Ticketverteiler, das gebraucht wird, um die Einfahrten in die Zone anzuzeigen, kann in hellgrauer oder schwarzer Farbe auf dem Verkehrszeichen E,24 eingetragen werden. Das Verkehrszeichen E,24 kann auf der Rückseite des Verkehrszeichens C,21, das für den entgegenkommenden Verkehr bestimmt ist, angebracht werden. » 265 Art XXIII. Das Kapitel VII des abgeänderten Artikels 107 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird wie folgt ergänzt: «
  9. g)Die Zusatztafel nach Muster 6, die eine Stationierungsscheibe darstellt, zeigt den Führern die Verpflichtung an, diese Scheibe mit der Angabe der Ankunftszeit sichtbar anzubringen, und die erlaubte Stationierungszeit zu befolgen. Das Symbol kann ergänzt werden durch die Angabe der genehmigten Stationierungsdauer, der Tage und Tagesstunden, während denen die Beschränkung anwendbar ist, und der Zahl der betroffenen Plätze.
  10. h)Die Zusatztafel nach Muster 7, die eine Parkuhr mit Minutenzähler darstellt, zeigt den Führern die Verpflichtung an, eine Taxe zu entrichten, und die auf das Ablaufen des Minutenzählers der Parkuhr begrenzte Stationierungs- oder Parkzeit zu befolgen. Das Symbol kann ergänzt werden durch die Angabe der genehmigten Stationierungs- oder Parkdauer, des Taxenbetrags, der Tage und Tagesstunden, während denen die Beschränkung anwendbar ist, und der Zahl der betroffenen Plätze.
  11. i)Die Zusatztafel nach Muster 8, die eine Parkuhr mit Ticketverteiler darstellt, zeigt den Führern die Verpflichtung an, eine Taxe zu entrichten, und die auf dem Ticket angegebene Stationierungs- oder Parkdauer zu befolgen. Das Symbol kann ergänzt werden durch die Angabe der genehmigten Stationierungs- oder Parkdauer, des Taxenbetrags, der Tage und der Tagesstunden, während denen die Beschränkung anwendbar ist, und der Zahl der betroffenen Plätze.
  12. j)Die Symbole, die auf den Verkehrszeichen des vorliegenden Artikels wiedergegeben sind, und die Arten von Verkehrsteilnehmer darstellen, können mit derselben Bedeutung auf den Zusatztafeln, die ein Verkehrszeichen ergänzen sollen, gebraucht werden.
  13. h)Durch die Angabe auf der Zusatztafel der Art von Verkehrsteilnehmern können die Reglementierungszeichen auf diese Art begrenzt werden. Im Falle, wo eine Art von Verkehrsteilnehmern von der Vorschrift eines Reglementierungszeichens auszuschliessen ist, wird diese Ausnahme auf der Zusatztafel ausgedrückt durch das Symbol dieser Art und die Worte « excepté » oder « excepté/frei ». 266 Die verwendeten Symbole können durch eine wörtliche Aufschrift ersetzt oder ergänzt werden. » Art. XXIV.

Artikel 107des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23.

November 1955 wird durch ein neues Kapitel IX mit folgendem Wortlaut ergänzt: « IX. Zeichen mit Zonengültigkeit 1. Zonenanfang Um anzugeben, dass ein Reglementierungseichen auf allen für den öffentlichen Verkehr freigegebenen Strassen und Plätzen anwendbar ist, wird es auf einer rechteckigen Tafel mit gelbem Untergrund, die darüber die Aufschrift in schwarz des Wortes « ZONE » trägt, und die mit einem schwarzen Rand versehen ist, wiedergegeben. Unter Reglementierungszeichen versteht man im Sinn der vorliegenden Bestimmungen die Verbots- und Beschränkungszeichen, die Gebotszeichen sowie die Anhalte-, Stationierungs- und Parkzeichen. Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 108 müssen die erklärenden Aufschriften und die Symbole, die das Verkehrszeichen ergänzen sollen, auf der Tafel unter dem Zeichen abgebildet sein. Die Zeichen mit Zonengültigkeit müssen an allen Einfahrten, der von den angegebenen Verordnungsbestimmungen betroffenen Zone, aufgestellt werden. Die nachfolgenden Verkehrszeichen sind Beispiele von Zeichen mit Zonengültigkeit: 267 2. Zonenende Um die Stelle, ab der die Wirkung des Reglementierungszeichens mit Zonengültigkeit aufgehoben ist, anzugeben, wird dasselbe gegebenenfalls durch dieselben erklärenden Aufschriften und Symbole ergänzte Zeichen gebraucht. Dieses Zeichen wird hellgrau oder schwarz auf einer rechteckigen, den vorerwähnten Eigenschaften entsprechenden Tafel mit weissem Untergrund wiedergegeben. Die Tafel trägt im Ueberdruck einen aus schwarzen oder dunkelgrauen parallelen Linien gebildeten Diagonalstreifen der von rechts oben nach links unten verläuft. Die Zeichen, die die Stelle angeben, ab der die Wirkung der Reglementierung mit Zonengültigkeit aufgehoben ist, werden an allen Ausfahrten der betroffenen Zone aufgestellt. Sie können an der Rückseite der Zeichen, die dem Gegenverkehr den Zonenanfang anzeigen, angebracht werden. Die nachfolgenden Verkehrszeichen sind Beispiele von Zeichen, die das Ende einer solchen Zone anzeigen: Art XXV. Die Ziffer 3° des zweiten Absatzes unter A) des abgeänderten Artikels 136 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: « 3° Die Vorfahrt gehört dem Verkehrsteilnehmer nicht _ der auf einer mit dem Verkehrszeichen B,1, dem Verkehrszeichen B,2a oder dem Verkehrszeichen C,2 versehenen Fahrbahn verkehrt; _ der auf einem dem öffentlichen Verkehr nicht freigegebenen Privatweg oder auf einem Feldweg verkehrt; _ der eine Fussgängerzone überquert oder in dieselbe einbiegt; _ der aus einem anstossenden Grundstück, einem Parkplatz oder einer Fussgängerzone ausfährt. » Art. XXVI. Der zweite Absatz unter B) des abgeänderten Artikels 136 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: 268 « Unter Beachtung der Vorschriften des nachfolgenden Paragraphen D, der Vorfahrt, die gemäss der Beschilderung die unter

  1. d)der allgemeinen Bestimmungen betreffend die Verkehrszeichen A,22a, A,22b, A,22c, B,1, B,2a und B,3 des Artikels 107 vorgesehen ist, sowie der Vorschriften hinsichtlich der Hypothesen des ersten Absatzes unter
  2. a)des Artikels 137, unterliegt die im vorhergehenden Absatz aufgestellten Regel keiner Ausnahme. » Art. XXVII. Der zweite Satz des Buchstaben
  3. d)des zweiten Absatzes des abgeänderten Artikels 139 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: « Dasselbe Verbot gilt für jeden Motorradführer, der, um sich auf die praktische Prüfung vorzubereiten, sein Fahrzeug mit dem im Artikel 81 vorgesehenen Fahrschülerausweis steuern darf. » Art. XXVIII. Der Paragraph 2 des abgeänderten Artikels 156 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: « 2. Die zum Verkehr auf den Autobahnen zugelassenen Fahrzeuge dürfen nur an den besonders zu diesem Zweck eingerichteten und als solche gekennzeichneten Anschlusstellen auf die Autobahn einfahren oder sie verlassen. » Art. XXIX. Der Buchstabe
  4. b)des dritten Absatzes des abgeänderten Artikels 160bis des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: «
  5. b)für Personen, die eine ernsthafte medizinische Kontraindikation zum Tragen eines Sicherheitsgurtes nachweisen und zu diesem Zweck eine Genehmigung besitzen, die vom Verkehrsminister oder seinem Delegierten ausgestellt wurde. Diese Genehmigung wird gegen Vorlage eines ärtzlichen Attests neueren Datums ausgestellt, welches die Art und die Dauer der medizinischen Kontraindikation angibt, sowie auf das begründete Gutachten hin der im Artikel 90 vorgesehenen Aerztekommission. Die Genehmigung muss auf Verlangen der mit der Verkehrskontrolle betrauten Agenten vorgezeigt werden; » Art. XXX. Unser Verkehrsminister, Unser Innenminister, Unser Minister der Oeffentlichen Arbeiten, Unser Justizminister und Unser Minister der Oeffentlichen Macht sind, jeder soweit es ihm betrifft, mit der Ausführung des vorliegenden Reglements betraut, das im Memorial veröffentlicht wird und am 1. April 1985 in Kraft tritt. Der Verkehrsminister, Palais de Luxembourg, am 21. März 1985. Marcel Schlechter Jean Der Innenminister, Jean Spautz Der Minister der Oeffentlichen Arbeiten, Marcel Schlechter Der Justizminister, Robert Krieps Der Minister der Oeffentilchen Macht, Marc Fischbach - Imprimerie de la Cour Victor Buck, s. à r. l., Luxembourg

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