705 MEMORIAL MEMORIAL Journal Officiel du Grand-Duché de Luxembourg Amtsblatt des Gro ßherzogtums Luxemburg RECUEIL DE LEGISLATION A _ N° 10 10 février 1986 Sommaire Règlement grand-ducal du 28 janvier 1986 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective de travail conclue pour le métier de couvreur entre la fédération des maîtres couvreurs du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et la confédération luxembourgeoise des syndicats chrétiens d´une part page 706 Règlement grand-ducal du 28 janvier 1986 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective de travail conclue pour le métier de menuisier entre l´Association des patrons-menuisiers du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et la confédération luxembourgeoise des syndicats chrétiens d´autre part 717 706 Règlement grand-ducal du 28 janvier 1986 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective de travail conclue pour le métier de couvreur entre la fédération des maîtres couvreurs du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et la confédération luxembourgeoise des syndicats chrétiens d´autre part. Nous JEAN, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau; Vu l´article 9 de la loi du 12 juin 1965 concernant les conventions collectives de travail; Sur proposition concordante des membres permanents et des membres spéciaux de chacune des parties représentées à la commission paritaire de conciliation et sur avis des chambres professionnelles compétentes; Vu l´article 27 de la loi du 8 février 1961 portant organisation du Conseil d´Etat et considérant qu´il y a urgence; Sur le rapport de Notre Ministre du Travail et après délibération du Gouvernement en Conseil; Arrêtons: Art. 1er . La convention collective de travail pour le métier de couvreur conclue entre la fédération des maîtres-couvreurs du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et la confédération luxembourgeolse des syndicats chrétiens d´autre part, est déclarée d´obligation générale pour l´ensemble de la profession pour laquelle elle a été établie. Art.
(2)Wochen gekündigt werden. 2) Vom Arbeitgeber kann das auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Arbeitsverhältnis nur mit folgenden Kündigungsfristen gelöst werden: _ 4 Wochen bei weniger als 5 Dienstjahren, _ 8 Wochen bei 5 bis einschliesslich 9 Dienstjahren, _ 12 Wochen vom 10. Dienstjahr an. 3) Treten die Fälle des vorgenannten Absatzes ein, so hat der Arbeitnehmer ausserdem Anrecht auf nachfolgende Abgangsentschädigungen: _ 1 Monatslohn bei mehr als 5 und weniger als 10 Dienstjahren, _ 2 Monatslöhne von 10 bis 15 Dienstjahren, _ 3 Monatslöhne ab dem 15. Dienstjahr. 4) Abweichend von diesen Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes 3 kann der Arbeitgeber in den Betrieben, die weniger als 20 Arbeiter beschäftigen, entweder für die erwähnten Abgangsentschädigungen oder für die in Absatz 2 festgelegten Kündigungsfristen optieren, die jedoch in diesem Fall verlängert werden müssen und demzufolge betragen: _ 12 Wochen für eine Arbeitsdauer von mehr als 5 und weniger als 10 Jahren, _ 20 Wochen für eine Arbeitsdauer von 10 bis 15 Dienstjahren, _ 24 Wochen ab dem 15. Dienstjahr. 5) Derjenige Partner welcher das Arbeitsverhältnis auflöst ohne durch die Bestimmungen dieses Vertrages resp. durch diejenigen des entsprechenden Gesetzes dazu ermächtigt zu sein, oder im Fall eines unbegrenzten Arbeitsverhältnisses, ohne die vorerwähnten Kündigungsfristen einzuhalten, schuldet dem andern eine Entschädigung, die dem Lohn der nicht eingehaltenen Frist entspricht. Bei unrechtmässiger Kündigung durch den Arbeitnehmer kann diesem ausserdem bis zu 1/10 der letzten Lohnperiode als Schadenersatz in Abzug gebracht werden. 6) Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber muss durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Binnen 14 Tagen kann der Arbeitnehmer eine Begründung für seine Entlassung verlangen. Der Arbeitgeber seinerseits muss die Begründung innerhalb von 8 Tagen schriftlich vorbringen. 708 7) Bei einer unberechtigten Endassung kann der Arbeitnehmer eine Entschädigung verlangen, unbeschadet der in Absatz 3 vorgesehenen Abgangsentschädigungen. 8) Die Klage wegen unberechtigter Entlassung muss innerhalb von 3 Monaten erfolgen. Die wegen Arbeitsmangel entlassenen Arbeitnehmer behalten während einem Jahr den Vorrang zur Wiedereinstellung. 9) Während der Kündigungsfrist entsprechend Abs. 1 und 2 kann der Arbeitnehmer bis zu insgesamt 8 Stunden Urlaub zur Suche eines neuen Arbeitsplatzes beantragen. Wenn die Kündigung seitens des Arbeitgebers erfolgt, bleibt die Entlöhnung dieser Stunden zu Lasten des Arbeitgebers, vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer sich als Arbeitssuchender beim Nationalen Arbeitsamt eingeschrieben hat. Art. 5. Fristlose Kündigungen. Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber kann erfolgen, wenn der Arbeltnehmer: _ bel der Einstellung falsche oder gefälschte Papiere vorlegt bzw. vorgelegt hat; _ seine Arbeit ohne triftigen Grund verlässt oder sich weigert, den Arbeitsordnungen seines Vorgesetzten, insofern sie die auszuführenden Arbeiten betreffen, Folge zu leisten; _ böswilligerweise die Sicherheit des Betriebes, die seiner Mitarbeiter oder seine eigene gefährdet oder anderen körperlichen bezw. materiellen Schaden zufügt; _ sich an der Arbeitsstelle Tätlichkeiten oder grober Beleidigungen gegenüber seinen Arbeitskollegen bezw. Vorgesetzten zu schulden kommen lässt; _ sich unredlicher oder unsittlicher Handlungen an der Arbeitsstelle schuldig macht; _ mit Vorbedacht oder offensichtlicher Fahrlässigkeit oder unter Alkoholeinfluss dem Arbeitgeber materiellen Schaden zufügt oder die Absicht hierzu zum Ausdruck bringt; _ während einer Lohnperiode ohne Erlaubnis und ohne triftigen Grund während drei aufeinanderfolgenden Tagen abwesend war oder trotz Verwarnung sich wiederholter unerlaubter Abwesenheiten schuldig macht; _ seine Pflichten gröblich verletzt oder gegen die korrekte Erfüllung des Kollektivvertrages verstösst. Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer kann erfolgen, wenn: _ er ohne sein eigenes Verschulden zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unfähig ist; _ die Vorgesetzten sich ihm gegenüber Tätlichkeiten oder grober Beleidigungen schuldig machen; _ er wegen Arbeitsmangel bezw. Betriebsstörungen während mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen oder mehr als drei Tagen innerhalb von zwei Wochen nicht arbeiten kann bezw. feiern muss; _ ihm eine unehrliche Handlung zugemutet wird; _ die Bestimmungen des Kollektivvertrages an ihm nicht erfüllt werden. Art. 6. Grundsätze zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses. 1) Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber soll nur aus begründeten Ursachen erfolgen oder bei Verstössen gegen die reglementarischen Bestimmungen des Betriebes bezw. gegen diejenigen des vorliegenden Vertrages ausgesprochen werden. 2) Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber durch die in Art. 5 sub 1) erwähnten Fälle kann jedoch nicht mehr erfolgen, wenn die hierzu berechtigte Tatsache dem Arbeitgeber länger als drei Tage bekannt war. 3) Der Arbeitnehmer darf wegen Ausübens eines eventuellen Arbeitnehmermandats (z.B. Ausschuss), oder aufgrund seiner Gewerkschaftszugehörigkelt, nicht entlassen werden. Das gleiche gilt bei Teilnahme an einem rechtmässigen Streik, sowie bei Arbeitsunfähigkeit wegen Unfall oder Krankheit (nicht vor 26 Wochen). 4) Fordert der Arbeitnehmer seine Entlassung vertragsmässig, so hat derselbe Anrecht auf die sofortige Lohnzahlung unter Berücksichtigung der einzuhaltenden Kündigungsfrist und unter der Voraussetzung, 709 dass er sein Vorhaben dem Arbeitgeber spätestens bis zum Arbeitsschluss des vorhergehenden Tages mitgeteilt hat. S) Der fällige Lohn, sowie die Entlassungspapiere sind in allen Fällen von gesetzmässiger Kündigung bezw. Auflösung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer auszuhändigen. 6) Der Endassungsschein bescheinigt Art und Dauer der Beschäftigung und darf nicht etwaige den Arbeitnehmer belastende Vermerke beinhalten. 7) Für alle Streitfälle, die im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Regelung des Arbeitsverhältnisses stehen, sind die Arbeitsschiedsgerichte zuständig. Ansonsten gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 24.06.1970. Art. 7. Arbeitsbedingungen. 1) Als örtliche Arbeiten gelten solche, die innerhalb einer Bannmeile von 8 km des Ortes ausgeführt werden, wo sich der Betriebssitz befindet. Für diese Arbeiten gilt die normale Arbeitszeit. 2) Bei auswärtigen Arbeiten wird die Fahrzeit vom Betriebssitz zur Arbeitsstelle vom Arbeitgeber entschädigt und zwar auf der Basis des jeweiligen Stundenverdienstes des betreffenden Arbeitnehmers. Diese Zeit gilt jedoch nicht als produktive Arbeitszeit im Sinne des Gesetzes vom 9.12.1970 über die Regelung der Arbeitszeit. Die Entschädigung der Arbeitszeit ist bei der Lohnabrechnung getrennt aufzuführen. Die Auslagen für Hin- und Rückreise gehen zu Lasten des Arbeitgebers. 3) Dem Arbeitnehmer steht täglich zwecks Einnahme eines Imbisses eine Ruhepause von 15 Minuten zur Verfügung, die in der Arbeitszeit einbegriffen ist. 4) Der Arbeitnehmer ist gehalten, seine Arbeit pünktlich zur festgesetzten Zeit zu beginnen und dieselbe nicht vorzeitig zu beenden. Er darf bei Arbeitsschluss seinen Arbeitsplatz nicht verlassen, ohne sich vorher vergewissert zu haben, dass eine ordnungsgemässe Sicherung der ausgeführten Arbeit gewährleistet ist. S) Der Betrieb ist verpflichtet zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer, sowie zur Verhütung von Arbeitsunfällen und unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Bestimmungen, alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen. 6) Die Arbeitnehmer ihrerseits sind verpflichtet allen entsprechenden Anordnungen unbedingt Folge zu leisten und mitzuhelfen ein unfallfreies Arbeiten zu gewährleisten. 7) Etwaige Zuschläge, die für besonders schmutzige Arbeiten, und bei solchen, die unter erschwerten Bedingungen sowie Gefahren ausgeführt werden, sind nicht als Kompensation, d.h. Ausgleich für die sich aus diesbezüglichen Arbeiten ergebenden Gefahren und Risiken für Leben und Gesundheit des betreffenden Arbeitnehmers gedacht. Die Durchführung und Einhaltung einer wirksamen Unfallverhütung und einer gesunden Arbeitsweise gemäss den diesbezüglichen Bestimmungen, sind nach wie vor die als erste zu treffenden Massnahmen. 8) An grösseren Arbeitsstätten ist dafür Sorge zu tragen, dass gegebenenfalls heizbare Lokale oder Räumlichkeiten vorhanden sind zwecks Einnahme des Essens und zum Trocknen der Kleider. 9) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die ihm übertragenen Arbeiten fachgemäss und unter Anwendung aller Sorfalt auszuführen. 10) Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer für das notwendige Handwerkszeug Sorge zu tragen. Etwaiges, vom Betrieb zur Verfügung gestelltes Handwerkszeug, bleibt Eigentum des Arbeitgebers und ist beim Verlassen des Betriebes zurückzugeben. Der Arbeitnehmer haftet für die ihm übergebenen Werkzeuge. 11) Es dürfen einem Arbeitnehmer aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Arbeitnehmerorganisation keine Nachceile erwachsen. 710 12) Transport von Arbeitsmaterial ist durch den Arbeitgeber zu besorgen. Wird der Materialtransport durch den Arbeitnehmer mit eigenem PKW angeordnet, so erhält er für die diesbezüglichen Hin- und Rückfahrten zur Arbeitsstelle, die über 8 km vom Betriebssitz entfernt ist, eine zusätzliche Entschädigung von 6,- Franken pro gefahrenen Kilometer. Art 8. Arbeitszeit. Grundsätzlich ist die wöchentliche Arbeitszeit nach den gesetzlichen Bestimmungen geregelt. Allé über die festgelegte normale Arbeitszeit verfahrene Arbeit gilt als Mehrarbeit und ist mit entsprechendem Zuschlag zu entschädigen, mit Ausnahme der Nachholstunden, welche auch an Samstagen gestattet sind. Art 9. Jugendarbeitsschutz. Die Arbeits- und Lohnbedingungen für jugendliche Arbeiter unter 18 Jahren sind gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 28.10.1969 geregelt, bezw. gegebenenfalls durch später eingeführte Ausführungsbestimmungen betreffend die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit, Ueberstunden und Arbeit an Sonn- und Feiertagen, sowie die entspr. Zuschläge, Ruhepausen, ärztliche Untersuchungen usw. Art 10. Schlechtwettergeldregelung. Es gelten die Bestimmungen der gesetzlichen Schlechtwettergeldentschädigung (Gesetz vom 20.01.1971). 1) Die Bestimmungen der gesetzlichen Schlechtwetterregelung kommen zur Anwendung in der Zeit vom 16. November bis einschl. 31. März, mit Ausnahme der beiden Wochen von Weihnachten und Neujahr. (Siehe Art. 17._ Urlaub). 2) Der Arbeitnehmer hat Anrecht auf eine Lohnentschädigung für den witterungsbedingten Arbeitsausfall, welche 80% des normalen Brutto-Stundenverdienstes beträgt, ohne dass jedoch dieselbe 180% des gesetzlichen Minimalstundenlohnes eines unqualifizierten Arbeiters überschreiten darf. 3) Die Schlechtwetterentschädigung ist geschuldet sowohl für einzelne, ausgefallene Arbeitsstunden als auch für ganze Arbeitstage. Der Anspruch auf Entschädigung besteht jedoch nur, wenn die Arbeitsunterbrechung vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter im Sinne des diesbezüglichen Gesetzes angeordnet wird. 4) Der Arbeitnehmer hat sich während der Arbeitsunterbrechung zur Verfügung des Arbeitnehmers zu halten, um jederzeit die Arbeit wieder aufnehmen zu können. Desweiteren hat derselbe auf Anordnung des Arbeitgebers andere durch das Gesetz vorgesehene und zulässige Arbeiten zu leisten. 5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Schlechtwetterentschädigung zu entrichten und mit der normalen Lohnauszahlung dem Arbeitnehmer auszuhändigen. 6) Die ersten 8 Ausfallstunden eines Kalendermonats innerhalb der vorgesehenen Schlechtwetterperiode werden nicht entschädigt und gehen somit zu Lasten des Arbeitnehmers. Dabei gilt die Periode vom 16. November bis einschl. 30. November als voiler Kalendermonat. 7) Die auszuzahlende Entschädigung unterliegt den normalen Beitragsbestimmungen für die Sozialversicherungen. Der Arbeitnehmer ist während der Arbeitsunterbrechung durch Schlechtwetter gegen Unfall weiterversichert. Art 11. Nachholstunden. 1) Unter Berücksichtigung der Schlechtwettereinwirkungen im Dachdeckergewerbe, sowie die in bezug auf die besondere Situation dieses Berufes, in dem die Arbeiten nur im Freien ausgeführt werden können, ist ein Nachholen von Arbeitsstunden statthaft. 2) Dies betrifft Arbeitsstunden die durch Nässe, Regen, Schnee, Frost, usw. nicht ausgeführt werden konnten. 3) Nachholstunden im Sinne dieses Artikels können innerhalb von 2 Monaten wieder eingebracht werden, wobei die tägliche Arbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf. 711 4) Infolge der Besonderheit des Dachdeckerhandwerks, sowie gemäss der Arbeitszeiteinteilung auf der Basis von Referenzperioden pro Kalenderjahr, ist das Nachholen von Ausfallstunden, insofern sie zusammengezählt die anfallenden Arbeitsstunden eines normalen Arbeitstages ergeben, ebenfalls statthaft an einem Samstag. 5 ) Das Nachholen von Ausfallstunden im Sinne dieses Artikels gilt jedoch nicht für die Referenzperiode der Schlechtwettergeldregelung. Art 12. Qualifikation und Einstufung. Die Einreihung in die verschiedenen Lohngruppen erfolgt aufgrund des vorgelegten Lehrausweises und entsprechend der beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen. Demgemäss gelten als:
- a)Lehrlinge: Jugendliche, die gemäss den gesetzlichen Bestimmungen die Berufslehre des Dachdeckerhandwerks absolvieren.
- b)Jugendliche: Alle Arbeiter bis zum Alter von 18 Jahren, jedoch ohne Berufslehre.
- c)Hilfsarbeiter: Alle Arbeiter, die ohne Berufslehre im Betrieb eingestellt werden und keine Berufskenntnisse besitzen.
- d)Fachhilfsarbeiter: Alle Hilfsarbeiter, die mehr als 4 Jahre im Beruf gearbeitet haben und sich besondere Kenntnisse im Dachdeckerhandwerk erworben haben, und zwar im 5. und 6. Arbeitsjahr.
- e)Geselle: Alle Arbeiter, die eine ordentliche Berufslehre im Dachdeckerhandwerk absolviert haben, erwiesen durch das entsprechende Gesellenzeugnis, und zwar im 1. und 2. Gesellenjahr nach der Lehre. Alle Arbeiter, die eine ordendiche Berufslehre absolviert haben (Handwerksgeselle)
- f)Berufsarbeiter: und während zwei Jahren nach der Lehre im Beruf gearbeitet haben, d.h. Gesellen im 3. Gesellenjahr. sowie: Arbeiter ohne Berufslehre, die jedoch während 6 Jahren als Dachdecker gearbeitet. haben und die anfallenden Arbeiten ausführen können, d.h. Hilfsarbeiter im 3. Jahr als Fachhilfsarbeiter.
- g)Vollwertiger Berufsarbeiter der Gruppe
- f)die alle anfallenden Berufsarbeiten selbständig ausführen Berufsarbeiter: können. Art 13. Entlöhnung. 1) Gemäss Artikel 4 des Kollektivvertraggesetzes vom 12.6.1965 und im Sinne des Gesetzes vom 27.05.1975 über die Verallgemeinerung der Indexsteigerung, werden sowohl die Tarif- als auch die Effektivlöhne an die Schwankungen des Indexes angepasst. 2) Lohnabzüge dürfen nur in berechtigten Fällen vorgenommen und müssen auf der Lohnabrechnung gesondert aufgeführt werden. 3) Als Lohnperiode gilt der Kalendermonat. Halbmonatliche Vorschüsse müssen gezahlt werden, wogegen wöchentliche oder zehntägige Vorschüsse gem. Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gezahlt werden können. Spätestens am 5. eines jeden Monats muss die Abrechnung des vorhergehenden Monats erfolgen. Fällt eine Lohnzahlung auf einen arbeitsfreien Tag, so hat dieselbe am vorhergehenden Arbeitstag zu erfolgen. 4) Mit der Endverrechnung ist jedem Arbeitnehmer eine Abrechnung mit getrennter Angabe der Bezüge und Abzüge auszuhändigen, d.h. die Abrechnung muss die Zahl der gearbelteten Stunden, den Stundenlohn, Zuschläge, Abzüge, Nachholstunden usw. so beinhalten, dass der Arbeitnehmer selnen Lohn mit Leichtigkeit feststellen und nachrechnen kann. Desweiteren sind Name und Adresse des 712 Arbeitgebers und der entlohnte Monat aufzuführen, sowie der gemäss der Urlaubsverrechnung laut Art 17 erzielte Geldbetrag. Art 14. Löhne. 1) Die gemäss diesem Vertrag angewandten Stundenlöhne richten sich nach denen in Art. 12, Abs. 2) angegebenen Lohngruppen entsprechend der jeweiligen Qualifikation des Arbeitnehmers. 2) Die durch diesen Vertrag definierten Stundenlöhne sind in einem Anhang zu diesem Abkommen angeführt und stellen Mindestsätze dar, die unabdingbar sind, d.h. sie können nur zugunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden. 3) Die angeführten Tariflöhne entsprechen der verfahrenen 40-Stundenwoche und sind gemäss Art 13, Abs. 1) den Indexschwankungen anzupassen. Art 15. Akkordarbeiten. 1) Akkordarbeiten sind nur in berechtigten Fällen zulässig und können nur im Einverständnis mit den Arbeitnehmern geleistet werden. Sie gelten in der Regel nur für Ausnahmefälle. 2) Die Akkordpreise sind so zu bemessen, dass bei vereinbarter Leistung und bei regelmässiger Arbeitszeit ein Verdienst von mindestens 125% des dem betreffenden Arbeitnehmer zugestandenen Stundenlohnes erzielt wird. In jedem Fall ist der vereinbarte Stundenlohn zu garantieren, wenn der Betreffende nicht auf 100% seiner Leistung kommt. 3) Als Abschlagszahlung wird der Stundenlohn gezahlt und die Abnahme der Akkordarbeit hat spätestens am Tag nach der Fertigstellung der in Frage kommenden Arbeit zu erfolgen. Die Abrechnung und Zahlung des Ueberschusses erfolgt bei der nächsten Lohnzahlung. 4) Akkordarbeiten sind für Lehrlinge nur im Rahmen der diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen statthaft und vorgenannte Bestimmungen im gleichen Sinne anwendbar. Art 16. Zuschläge. 1) Zuschlagberechtigt sind alle Arbeiten, die an Sonn- und Feiertagen, als Ueberstunden sowie unter Gefahr und erschwerten Bedingungen ausgeführt werden. 2) Ueberzeitarbeit ist nachwelsbar nur in dringenden Fällen und im Rahmen der diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen erlaubt. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet die diesbezüglichen behördlich genehmigten Ueberstunden (Arbeit an Sonn- und Feiertagen) zu leisten. 3) Für Ueberzeitarbeit im Sinne dieses Vertrages sind nachfolgende Zuschläge zu den anfallenden Stundenlöhnen zu gewähren:
- a)Ueberstunden: 25%
- b)Sonn- und Feiertagsarbeit: 100% 4) Für die Bezahlung der nichtgearbeiteten gesetzlichen Feiertage gelten die Bestimmungen der diesbezüglichen Gesetzgebung. 5) Arbeiten, die wegen ihrer Schwere bezw. Gefährlichkeit zuschlagsberechtigt sind, sind ebenfalls in einem Anhang zu diesem Vertrag angeführt und bilden zusammen mit dem in Art. 14 erwähnten Lohnkatalog einen integralen Bestandteil dieses Abkommens. 6) Weitere Zuschläge für diesbezügliche Arbeiten unterliegen der freien Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Art 17. Gesetzliche Feiertage. 1) Als Feiertage gelten: Neujahrstag, Ostermontag, 1. Mai, Pfingstmontag, Christi-Himmelfahrt, feiertag, Mariä-Himmelfahrt, Allerheiligen, 1. und 2. Weihnachtstag. National- 713 2) Arbeitnehmer, die am Tage vor oder am Tage nach einem Felertag ohne vorherige gültige Entschuldigung nicht zur Arbeit erschienen sind, verlieren ihr Anrecht auf die Zahlung der am Feiertag verlorenen Schicht. Dasselbe gilt für den Fall, wo der Arbeiter mehr als 3 Tage wähend der dem Feiertag vorhergegangenen Periode von 25 Arbeitstagen ohne Rechtfertigung der Arbeit ferngeblieben ist. 3) Die Entschädigung der Feiertage und die Gewährung von Ersatzfeiertagen regetn sich mach den Bestimmungen des diesbezüglichen Gesetzes vom 10.4.1976. 4) Für die an einem Feiertag geleistete Arbeit hat der Arbeitnehmer, neben der durch genanntes Gesetz vorgesehenen Entschädigung Anrecht auf Entlohnung der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und zwar mit einem Zuschlag von 100% gem. Art 15, Abs. 2.
- c)dièses Vertrags. Art 18. Jahresurlaub. 1) Grundsätzlich wird der alljährliche Erholungsurlaub geregelt nach den Bestimmungen des diesbezüglichen Gesetzes vom 22. April 1966, abgeändert und ergänzt durch das Gesetz vom 26. Juli 1975, welches einen integralen Bestandteil dieses Abkommens bildet, unbeschadet der in diesem Abkommen angeführten Richtlinien. 2) Der jährliche Erholungsurlaub im Dachdeckerhandwerk beträgt seit 1978 einheitlich 25 Arbeitstage zu 5 Tagen pro Woche. 3) Die Urlaubsvergütung in Form eines Lohnzuschlages erfolgt von 10,90% bei 25 Arbeitstagen. 4) Arbeitnehmer, welche vor Ablauf von drei Monaten nach Arbeitsantritt ohne Kündigung ihren Arbeitgeber verlassen, verlieren das Recht auf die Bezahlung des auf diese Zeit entfallenen Urlaub. 5) Die Bruttoverrechnung erfolgt, jedes Mal beim Lohnabschluss, und der erzielte Geldbetrag ist auf dem, dem Arbeitnehmer zuzustellenden Lohnzettel zu vermerken. 6) Grundsätzlich geschieht die Zahlung der Urlaubsgelder anlässlich der Lohnabrechnung, die der Urlaubsperiode folgt, bezw. beim Austritt des Arbeitnehmers aus dem Betrieb. Anderslautende Auszahlungsmethoden sind der freien Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedoch überlassen. Art 19. Sonderurlaub. 1) Für persönliche Angelegenheiten beträgt der Sonderurlaub gemäss dem Urlaubsgesetz: 1Tag : im Todesfall der Grosseltern beiderseits, Enkel, Bruder, Schwester, Schwager oder Schwägerin. 2 Tage: bei der Niederkunft der Ehefrau, der Heirat eines Kindes oder beim Umzug. 3 Tage: beim Sterbefall der Ehepartners oder der Eltern, Schwiegereltern, Kinder, Schwiegersohn, und Schwiegertochter. 6 Tage: bei Heirat des Arbeitnehmers. 2) Für jeden dieser Urlaubstage hat der Arbeitnehmer Anrecht auf eine Vergeltung in Höhe des durchschnittlichen Tageslohnes der drei Monate, die demselben unmittelbar vorausgehen. 3) Fällt ein Sonderurlaubstag auf einen Sonntag, Feiertag, freien Arbeitstag oder Ruhetag, so ist der betr. Urlaubstag auf den erstfolgenden Arbeitstag welcher dem Ereignis oder der aussergewöhnlichen Urlaubsperiode folgt, zu verlegen. 4) Das Recht auf Sonderurlaub ist der Bedingung betr. die 3-monatige Wartezeit für den jährlichen Erholungsurlaub nicht unterworfen. Art. 20. Arbeitsunterbrechungen. 1) Für besondere Arbeitsunterbrechungen gelten nachfolgende Bestimmungen: _ bei ordentlicher Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer während der anfallenden Kündigungsfrist Anrecht auf zwei Stunden Freistellung von seiner Arbeit zwecks Arbeitssuche; 714 _ für wahrend der Arbeit dringend notwendige Arztbesuche, hat der Arbeitnehmer Anrecht auf jährlich insgesamt 8 Stunden (oder 4x2 Stunden) Freistellung von seiner Arbeit unter Fortzahlung des Lohnes;) _ erleidet der Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall, welcher eine längere Arbeitsbehinderung zur Folge hat, so ist der gesamte Tageslohn für den Unfalltag geschuldet; _ bei Bergung und Transport, sowie bei örtlichen Erhebungen in Bezug auf Unglücksfälle im Betrieb, betreffend eines an der Arbeitsstelle verunglückten Arbeitnehmers, wird der gesamte Verdienstausfall vergütet für den betreffenden Tag. Art. 21. Schwarzarbeit. 1) Es ist jedem Arbeitnehmer untersagt, während der Freizeit Berufsarbeit für Dritte auszuführen. Dies gilt für Arbeiten nach der üblichen Arbeitszeit, an Urlaubs-, Sonn- und Feiertagen sowie an allen anderen durch Gesetz oder Kollektivvertrag geregelten freien Tagen wie u.a. die während der Schlechtwetterperiode entschädigten Ausfallstunden. 2) Arbeitnehmer, die sich dièses Vergehens schuldig machen, können nach einmaliger Verwarnung fristios entlassen werden. 3) Bel erwiesener Schwarzarbeit im Sinne des Gesetzes vom 3.08.77 kommen die in Art 15 des Urlaubsgesetzes vom 22. April 1966 resp. 26. Juli 1975 und die in Art. 13 des Kollektivvertragsgesetzes vom 12. Juni 1965 vorgesehenen Sanktionen zur Anwendung. Art. 22. Schlichtung, Sondervereinbarungen, Sonderverhandlungen. 1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind gehalten, die vorliegenden Bestimmungen zu befolgen und einzuhalten, sowie entstehende Differenzen, die bei der Durchführung dieses Vertrages entstehen, durch die vertragabschliessenden Parteien beilegen zu lassen. Ist keine Regelung in diesem Sinne möglich, wird der Streitfall der zustehenden Instanz unterbreitet. 2) Die unterzeichneten Parteien bilden eine gemeinsame Berufskommission welche paritätisch zusammengesetzt ist. Ihr fällt die Aufgabe zu, die loyale beiderseitige Einhaltung des Vertrages zu überwachen und mögliche Differenzen friedlich beizulegen und für die Bekampfung der Schmutzkonkurrenz, der Schwarzarbeit usw. einzutreten. Sie überprüft allé Beschwerden objektiv. 3) Allé Vereinbarungen zwischen den einzelnen Arbeitgebern und Arbeitnehmern oder zwischen dem Arbeitgeber und der Arbeitnehmerschaft eines Betriebes (Betriebsvereinbarungen) sind ungültig soweit sie irgendwelche Ansprüche aus diesem Vertrag preisgeben oder die in diesem Abkommen getrofferien Vereinbarungen zuungunsten der Arbeitnehmer umändern. 4) Bestehende günstigere Bedingungen und Vereinbarungen einzelner Betriebe bleiben bestehen und werden durch diesen Vertrag nicht beeinträchtigt. 5) Probleme der Sicherung des Arbeitsplatzes und Fragen welche die Schlechtwetterregelung betreffen oder solche, die der Erhaltung der angestammten Arbeitskraft im Dachdeckergewerbe dienen, werden während der Vertragsdauer von den Vertragspartnern gemeinsam geprüft, insofern sie die Kompetenz der gebildeten Berufskommission übersteigen. 6) Auf ein begründetes Begehren der einen oder der anderen Vertragspartei können auch während der Vertragsdauer Gespräche bezw. Sonderverhandlungen geführt werden. Art 23. Vertragsdauer und Kündigung. 1) Vorliegender Kollektivvertrag tritt mit Wirkung vom 1. August 1985 in Kraft und ersetzt denjenigen vom 1. März 1978 nebst Nachträge I und II zum vorhergehenden Vertrag. 2) Er ist abgeschlossen auf unbestimmte Dauer. Gemäss Uebereinkunft der unterzeichneten Parteien erfolgt eine erstmalige Erneuerung desselben zum 31. März 1987. Drei Monate vor diesem Datum nehmen die Vertragspartner die hierzu erforderten Verhandlungen auf. 715 3) Die Partei, welche Verhandlungen beantragt bezw. künftig den Vertrag kündigt, hat der anderen schriftlich ihre Abänderungsvorschläge zu unterbreiten. Kündigungen betreffen sowohl einzelne Vertragspunkte als auch den gesamten Vertrag. Luxemburg, den 1. August 1985 Für die FEDERATION DES MAITRES COUVREURS DU GRAND-DUCHE DE LUXEMBOURG Henri Flener René Putz Président Generalsekretär Für die VERTRAGSSCHLIESSENDEN GEWERKSCHAFTEN Eugène Bausch OGB-L François Schweitzer L.C.G.B. ANLAGE I Lohnkatalog Tarifliche Mindestlöhne *) _ Index 422,32
- a)Jugendliche: in Prozent des Lohnes eines Ungelernten (Hilfsarbeiter)
- b)Hilfsarbeiter: 1. Jahr 161,75 Fr./St resp. 166,65 Fr./St 2. Jahr 164,00 Fr./St resp. 169,70 Fr./St
- c)Fachhilfsarbeiter: im 1. Jahr 198,30 Fr./St im 2. Jahr 223,00 Fr./St
- d)Dachdeckergeselle: im 1. Jahr n. d. Lehre: im 2. Jahr n. d. Lehre:
- e)Berufsarbeiter: im 3. und 4. Jahr: im 5. und 6. Jahr: im 7. und 8. Jahr: im 9. und 10. Jahr: ab dem 10. Jahr:
- f)Vollwertiger Berufsarbeiter: *) Einstufung gemäss Artikel 12 des Kollektivvertrages 207,15 Fr./St 219,20 Fr./St 229,25 Fr./St 234,40 Fr./St 242,40 Fr./St 247,70 Fr./St 266,00 Fr./St 278,15 Fr./St ANLAGE II Gefahrenzulagen gemäss Art 16 _ Abs. 5) und 6) Zuschläge: Nachfolgende Arbeiten sind wegen ihrer Schwere, bezw. Gefährlichkeit zuschlagsberechtigt. Der entsprechende Zuschlag versteht sich in Prozenten des jeweils anfallenden und verdienten Stundenlohnes. 1) Turmarbeiten:
- a)ohne Gerüst mit Flaschenzug: 100%
- b)mit Gerüst: 30% 716 2) Anbringen resp. Beseitigen von Hängegerüsten an Mansardendächern über 15m Höhe: 30% Schutzkleidung: Für besonders schmutzige Arbeiten, wie z.B. sog. Isolierarbeiten mit Teer, Bitumen und dergleichen, stellt. der Betrieb die erforderliche Schutzkleidung zur Verfügung, wie Arbeitsanzug, Handschuhe usw. ANLAGE III Treueprämie 1) Die nachfolgenden Bestimmungen beeinträchtigen in keiner Weise etwaige bereits bestehende, vom Arbeitgeber auf freiwilligerweise Basis gewährten Leistungen dieser Art an den Arbeiter, d.h. bestehende günstigere Bestimmungen dürfen durch dieses Reglement nicht beeinträchtigt werden. 2) Jedem Arbeiter, welcher dem Betrieb seit mindestens zwei
(3)Monate wieder erneuert wird, ist diese Unterbrechung nicht als Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzusehen und der Arbeiter geht seiner bisher geleisteten Dienstzeitanrechnung nicht verlustig. 9) Arbeiter hingegen, die ihren Arbeitgeber ohne gesetzmässige Kündigung verlassen, verlieren das Recht auf die Auszahlung der für die bis zum Austritt anfallenden Prämie. Das gleiche gilt bei gerechtfertigter fristloser Kündigung durch den Arbeitgeber. 10) Bei drei und mehr unentschuldigten Fehlschichten im Referenzjahr kann ggfl. die gesamte Treueprämie in Wegfall kommen. 11) Es steht den Betrieben frei und es ist dem Arbeitgeber überlassen, bereits vor erfüllter zweijähriger Dienstzeit diese Prämie auszuzahlen. Jedoch sind in allen Fällen die diesbezüglichen Bestimmungen vorliegenden Reglements unabdingbar, d.h. sie können nur zugunsten des Arbeiters abgeändert werden. 12) Die erstmalige Auszahlung der Treueprämie erfolgte zum 31. Dezember 1972. Die Bestimmungen vorliegenden Réglementes traten mit Wirkung vom 1.5.1972 in Kraft. 717 Règlement grand-ducal du 28 janvier 1986 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective de travail conclue pour le métier de menuisier entre l´Association des patrons-menuisiers du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et la confédération luxembourgeoise des syndicats chrétiens d´autre part. Nous JEAN, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau; Vu l´article 9 de la loi du 12 juin 1965 concernant les conventions collectives de travail; Sur proposition concordante des membres permanents et des membres spéciaux de chacune des parties représentées à la commission paritaire de conciliation et sur avis des chambres professionnelles compétentes; Vu l´article 27 de la loi du 8 février 1961 portant organisation du Conseil d´Etat et considérant qu´il y a urgence; Sur le rapport de Notre Ministre du Travail et après délibération du Gouvernement en Conseil; Arrêtons: Art. 1er . La convention collective de travail pour le métier de menuisier conclue entre l´Association des patrons-menuisiers du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et la confédération luxembourgoise des syndicats chrétiens d´autre part, est déclarée d´obligation générale pour l´ensemble de la profession pour laquelle elle a été établie. Art. 2. Notre Ministre du Travail est chargé de l´exécution du présent règlement qui sera publié au Mémorial avec la convention collective prémentionnée. Le Ministre du Travail, Jean-Claude Juncker Château de Berg, le 28 janvier 1986. Jean KOLLEKTIVVERTRAG FÜR DAS SCHREINERGEWERBE IN LUXEMBURG abgeschlossen zwischen der ASSOCIATION DES PATRONS-MENUISIERS DU GRAND-DUCHE DE LUXEMBOURG einerseits und den vertragschliessenden Gewerkschaften LËTZEBURGER CHRËSCHTLECHE GEWERKSCHAFTSBOND (LCGB) und ONOFHÄNGEGE GEWERKSCHAFTSBOND LETZEBUERG (OGB-L) andererseits Art. 1. Zweck. 1) Der Vertrag bezweckt die Sicherung geordneter Lohn- und Arbeitsverhältnisse und damit auch die bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, sowie die Wahrung des sozialen Friedens auf der Ebene des Betriebes und des Berufes und zwar unter der Voraussetzung der von den Vertragsparteien anzustrebenden Allgemeinverbindlichkeitserklärung durch die Regierung. 2) Die Parteien verpflichten sich, in gegenseitigem Einverständnis alle Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, des Pfuschertums und des unlauteren Wettbewerbs, insbesondere der Preisdrückerel und Unterbietung, zur Anwendung zu bringen sich für die Innehaltung befriedigender Submissionsbedingungen einzusetzen und die berufliche Aus- und Weiterbildung gemeinsam zu fördern. 718 Art 2. Geltungsbereich.
- a)räumlich: für das gesamte Grossherzogtum Luxembug; sowohl für inländische als auch ausländische Bau-und Möbelschreiner, Sargschreiner, Holzschnitzer, Holzdreher, Rolladenfabrikanten resp.- Monteure, Modellschreiner, Parkettverleger usw.
- b)fachlich: für allé ausgeführten Arbeiten in Bezug auf die Aktivität diesbezüglicher Handwerksbetriebe.
- c)persönlich: für die in den vorgenannten Unternehmen als gelernte, oder angelernte Arbeiter, als Hilfsarbeiter, Lehrlinge oder Jungarbeiter beschäftigten Arbeitnehmer. Art. 3. Einstellung und Probezeit. 1) Die Einstellung von Arbeitskräften erfolgt gemäss den diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen. 2) Unbeschadet der in diesem Vertrag aufgeführten Bestimmungen über die Regelung desArbeitsverhältnisses, gelten diejenigen des Gesetzes vom 24. Juli 1970 über den Arbeitsvertrag und den Kündigungsschutz für Lohnempfänger, welches einen integralen Bestandteil dieses Vertrages bildet. 3) Die ersten 6 Wochen nach der Einstellung gelten als Probe. Erfolgt während der Probezeit keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch einen der beiden Partner gilt dasselbe als définitif vom Tag der provisorischen Einstellung an. 4) Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt soviele Tage wie die Probezeit Wochen enthält. Die Einstellung auf Probe kann nicht erneuert werden. Art. 4. Kündigungsfristen _ Auflösung des Arbeitsverhältnisses. 1) Das auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitnehmer schriftlich oder mündlich mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. 2)) Vom Arbeitgeber kann das auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Arbeitsverhältnis nur mit folgenden Kündigungsfristen gelöst werden: _ 4 Wochen bei weniger als 5 Dienstjahren; _ 8 Wochen bei 5 bis einschliesslich 9 Dienstjahren; _ 12 Wochen vom 10. Dienstjahr an. 3) Treten die Fälle des vorhergehenden Absatzes ein, hat der Arbeitnehmer ausserdem Anrecht auf nachfolgende Abgangsentschädigungen: _ 1 Monatslohn bei mehr als 5 und weniger als 10 Dienstjahren _ 2 Monatslöhne von 10 bis 15 Dienstjahren _ 3 Monatslöhne ab dem 15. Dienstjahr. 4) Abweichend von diesen Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes 3), kann der Arbeitgeber in den Betrieben, die weniger als 20 Arbeiter beschäftigen, entweder für die erwähnten Abgangsentschädigungen oder für die in Absatz 2) festgelegten Kündigungsfristen optieren, die jedoch in diesem Fall verlängert werden müssen und demzufolge betragen: _ 12 Wochen für eine Arbeitsdauer von mehr als 5 und weniger als 10 Jahren; _ 20 Wochen für eine Arbeitsdauer von 10 bis 15 jahren; _ 24 Wochen ab dem 15. Dienstjahr. 5) Derjenige Partner, welcher das Arbeitsverhältnis auflöst, ohne durch die Bestimmungen dièses Vertrages respektiv durch diejenigen des entsprechenden Gesetzes dazu ermächtigt zu sein, oder im Fall eines unbegrenzten Arbeitsverhältnisses, ohne die vorerwähnten Kündigungsfristen einzuhalten, schuldet dem anderen eine Entschädigung, die dem Lohn der nicht eingehaltenen Frist entspricht. Bei unrechtmässiger Kündigung durch den Arbeitnehmer kann diesem bis zu 1/10 der letzten Lohnperiode als Schadenersatz gebracht werden. 6) Die AuBdsung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber muss durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Binnen 14 Tagen kann der Arbeitnehmer eine Begründung für seine Entlassung verlangen. Der Arbeitgeber seinerseits muss die Begründung innerhalb von 8 Tagen schriftlich vorbringen. 719 7) Bei einer unberechtigten Entlassung kann der Arbeitnehmer eine Entschädigung verlangen, unbeschadet der In Absatz 3) vorgesehenen Abgangsentschädigungen. 8) Die Klage unberechtigter Entlassung muss innerhalb von 3 Monaten erfolgen. Die wegen Arbeitsmangel entlassenen Arbeitnehmer behalten während einem Jahr den Vorrang zur Wiedereinstellung. 9) Während der Kündigungsfrist kann der Arbeitnehmer bis zu 8 Stunden Urlaub zur Suche eines neuen Arbeitsplatzes beanspruchen. Wenn die Kündigung seitens des Arbeitgebers erfolgt, bleibt die Entlöhnung dieser Stunden zu Lasten des Arbeitgebers, vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer sich als Arbeitssuchender beim nationalen Arbeitsamt eingeschrieben hat Art 5. Arbeitszeit. 1) Grundsätzlich ist die wöchentliche Arbeitszeit nach den gesetzlichen Bastimmungen geregelt und beträgt 40 Stunden. Allé über die festgelegte normale Arbeitszeit verfahrene Arbeit gilt als Mehrarbeit und ist mit dem entsprechenden Zuschlag hin zu entschädigen. 2) Unter Berücksichtigung des vorstehenden Absatzes steht es den Arbeitgebern frei, jedoch nur im Einverständnis mit den Arbeitnehmern bzw. deren Ausschuss, die Arbeitszeit pro Woche so einzurichten, dass gegebenenfalls mit halben oder ganzen freien Samstagen verfahren werden kann (z.B. für Auslieferungen). Art 6. Ueberstunden, Nachtarbeit, Sonntagsarbeit. 1) Ueberstunden, Nacht- und Sonntagsarbeit sind nur in dringenden Fällen im Einverständnis beider Vertragsparteien und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. 2) Als Nachtarbeit gilt jede Arbeit, welche in der Zeit von 22 Uhr Abends bis 6 Uhr morgens geleistet wird. Diese wird mit 20% Zuschlag bezahlt. 3) Die Ueberstunden werden ab Beendigung der normalen Arbeitszeit bis zu 22 Uhr mit 25% und danach bis 6 Uhr morgens mit 50% Zuschlag entschädigt. 4) Für Sonn- und Feiertagsschichten wird ein Zuschlag von 100% bezahlt. Art. 7. Akkordarbeiten. 1) Akkordarbeit darf nur in Ausnahmefällen und im Einverständnis mit den Gesellen geleistet werden. 2) Alle Akkordpreise sind so zu bemessen, dass bei vereinbarter Leistung und bei regelmässiger Arbeitszeit ein Verdienst von 125% der diesen Gesellen zugestandenen Stundenlöhne zu erzielen ist. Kommt der Geselle nicht auf 100% der Leistung, so ist auf allé Fälle der vereinbarte Stundenlohn geschuldet. 3) Als Abschlagszahlung bei Akkordarbeit ist der vereinbarte Stundenlohn zu zahlen. 4) Die Abnahme der Akkordarbeit soll spätestens am Tage nach der Fertigstellung, die Abrechnung und Auszahlung des Ueberschusses bei der nächsten Lohnzahlung erfolgen. Art. 8. Oertliche und auswärtige Arbeiten. 1) Für örtlich ausgeführte Arbeiten gilt die normale Arbeitszelt. Für auswärtige Arbeiten wird die Fahrzeit (Reisezeit) vom Betriebssitz nach der Arbeitsstelle und zurück wie die effektive Arbeitszeit bezahlt, jedoch nicht als effektiv verfahrene Arbeitszeit angerechnet, d.h. sie unterliegt nicht evtl. Ueberstundenzuschlägen. 2) Die Transportkosten gehen zu Lasten des Arbeitgebers. Bei Fahrten mit dem eigenen Wagen werden dem Arbeitnehmer die Fahrkosten rückvergütet. Art 9. Löhne, Werkzeugabnutzung, Einsargungen. 1) Die in diesem Vertrag festgelegten Stundenlöhne sind Tariflöhne und gelten als Mindestsätze. Die effektiven und tariflichen Stundenlöhne werden gemäss den diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen an den Index der Lebenshaltungskosten angepasst. 720 2) Die gemäss diesem Kollektivvertrag gültigen Tariflöhne sind in einem Anhang aufgeführt. 3) Die Festsetzung der Stundenlöhne für jugendliche Arbeiter (Hilfsarbeiter unter 18 Jahren) erfolgt gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 28.10.69. Demnach gelten im Vergleich zum Vollarbeiter bei gleichwertiger Arbeit an demselben Arbeitsplatz für Jugendliche unter 18 Jahren nachfolgende Mindestsätze: Jugendliche von 17 bis 18 Jahren: 80% Jugendliche von 16 bis 17 Jahren: 70% Jugendliche von 15 bis 16 Jahren: 60% 4) Für Werkzeugabnutzung wird ein steuer- und beitragsfreier Zuschlag von 300, _ Fr monatlich gewährt. 5) Für Einsargungen wird ein einheitlicher Zuschlag von 600, _ pro Arbeiter und Leiche bezahlt. Diese Entschädigung ist im Sinne einer Mehrarbeit nicht zuschlagpflichtig. Arbeiter und Lehrlinge dürfen zu dieser Tätigkeit nicht gezwungen werden. Art 10. Einstufung. 1) Als qualifizierte Arbeitskaft ist anzusehen der Arbeitnehmer, welcher nach erfolgreich abgelegter Gesellenprüfung 3 Gesellenjahre nachweisen kann. Für Gesellen, die eine offensichtliche Minderleistung aufweisen, kann auf Genehmigung der Arbeitsinspektion hin ein niedrigerer Lohn als die im Anhang stehenden bezahlt werden. 2) Als Vollgeselle gilt der Geselle mit CAP, welcher selbständig von einer Skizze eine Werkstattzeichnung anfertigt, die entsprechende Holzliste aufstellt, sämtliche Maschinen bedienen kann, alle anfallenden Bankarbeiten erledigt und die Oberflächenbehandlung beherrscht, sowie allé Montagearbeiten ausführen kann. 3) Als Hilfsarbeiter gelten jene Lohnempfänger, die keine Berufslehre absolviert haben und hein Gesellenzeugnis besitzen, sowie das 18. Lebensjahr vollendet haben. 4) Als Lehrlinge gelten allé Jugendliche, die in einem anerkannten Lehrberuf des von diesem Vertrag erfassten Berufszweiges auf Grund eines Lehrvertrages ausgebildet werden und zwar gemäss den diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen über die Lehrlingsausbildung. 5) Als jugendliche Lebensjahr. Arbeiter gelten allé Jugendliche ohne Berufslehre bis zum vollendeten 18. Art. 11. Bezahite Feiertage. 1) Als bezahite Feiertage gelten, 1. Januar, Ostermontag, 1. Mai, Pfingstmontag, Christi-Himmelfahrt, Grossherzogs-Geburtstag, Maria-Himmelfahrt, Allerheiligen und die 2 Weihnachtstage bzw. die entsprechenden Ersatzfeiertage. Art. 12. Jahresurlaub und Sonderurlaub. 1) Der jährliche Erholungsurlaub ist nach den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes vom 22. April 1966 abgeändert und ergänzt durch das Gesetz vom 26.7.1975, welches einen integralen Bestandteil dieses Vertrages bildet. 2) Der zustehende Jahresurlaub beträgt 25 Arbeitstage zu 5 Tagen pro Woche. 3) Das Recht auf Urlaub wird nach 3-monatiger, ununterbrochener Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber erwirkt. 4) Während der Urlaubszeit darf der Arbeitnehmer keine entlohnte Arbeit ausführen, ansonsten ihm die zustehende Urlaubsentschädigung entzogen wird. S) Wenn der Arbeitnehmer wegen persönlicher Angelegenheiten vom Arbeitsplatz abwesend sein muss, steht ihm ein Sonderurlaub mit voiler Lohnentschädigung in folgenden Fällen zu: 721 1 Tag : Im Todesfall der Grosseltern beiderseits, Enkel, Bruder, Schwester, Schwager und Schwägerin; 2 Tage: bei der Niederkunft der Ehefrau, der Heirat eines Kindes oder beim Umzug (ein einfacher Wechsel der Schlafstätte ist nicht einem Umzug gleichzustellen); 3 Tage: beim Sterbefall des Ehepartners oder der Eltern, Schwiegereltern, Kinder, Schwiegersohn oder Schwiegertochter; 6 Tage: bei der Heirat des Arbeitnehmers. Art. 13. Entschädigungsberechtigte Arbeitsunterbrechung. 1) Für während der Arbeitszeit dringend notwendige ärztliche Konsultationen kann der Arbeitnehmer maximal 4x2=8 Stunden jährlich von der Arbeit frei gestellt werden. 2) Bergung und Transport eines im Betrieb Verunglückten zieht keinen Lohnausfall nach sich, wenn der daran beteiligte Arbeitnehmer hierzu ausdrücklich von seinem Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter beauftragt wurde. Das gleiche gilt für diesbezügliche, behördliche Erhebungen über Betriebsunfälle. Art. 14. Lohnauszahlung Die Vorschusszahlung erfolgt allé 14 Tage auf der Basis des Lohntarifes, der ein fester Bestandteil dieses Vertrages bildet. Der Monatsabschluss muss in Lohntüten mit Firmenstempel, genauer Berechnung des Lohnes, sowie der gesetzlichen Abzüge einzeln aufgezählt geschehen. Die Vorschüsse werden freitags vor Arbeitsschluss bezahlt. Der Monatsabschluss geschieht am 1. eines jeden Monats; fällt der 1. auf einen Sonn-oder Feiertag, so erfolgt der Abschluss tagszuvor. Art 15. Werkzeug. 1) Für Arbeitnehmer, die das vorgeschriebene Werkzeug selbst stellen, gelten folgende Regein:
- a)der Arbeitgeber hat die Pflicht, dieses Werkzeug nach Aufstellung gegen Feuergefahr zu versichern.
- b)für dieses Werkzeug erhält der Arbeitnehmer eine Entschädigung, welche in Artikel 9 festgelegt ist. 2) Werkzeugsverzeichnis: (Minimal notwendiges Werkzeug) Handsäge, Schlichthobel, Putzhobel, Simshobel, Raspel, Schlichtfeile, Bohrmaschine, Satz Bohrer, Satz Stecheisen, Winkel, Fuchsschwanz, Stichsäge, Schraubenzieher, Abziehstein, Ziehklinge, grosser und kleiner Hammer, Zangen, Setzwaage. Art 16. Hygiene und Unfallschutz. 1) In jedem Betrieb müssen genügend verschliessbare Kleiderschränke, sowie genügend Waschgelegenheit und saubere Aborte vorhanden sein. 2) Wegen der grossen Staubentwicklung ist für die Entlüftung und Sauberhaltung der Werkstätten Sorge zu tragen. 3) Bei Arbeiten mit gesundheitsschädlichen Materialien (Cellulose usw.) müssen alle Schutzmassnahmen getroffen werden um die Gesundheit der Belegschaftsmitglieder sicherzustellen. 4) Der Betrieb ist verpflichtet, zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer, sowie zur Verhütung von Arbeitsunfällen und unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Bestimmungen, allé notwendigen Massnahmen zu ergreifen. 5) Die Arbeitnehmer ihrerseits sind verpflichtet, allen entsprechenden Anordnungen unbedingt Folge zu leisten und mitzuhelfen ein unfallfreies Arbeiten zu gewährleisten. Art 17. Verbot der Schwarzarbeit 1) Das Gesetz vom 3. August 1977 betreffend das Verbot der Schwarzarbeit kommt voll zur Anwendung. Art 18. Paritätische Berufskommission und Schlichtungswesen. 1) Nach Unterzeichnung dieses Vertrages bestimmen die Parteien je drei Vertreter, die zusammen die paritätische Berufskommission bilden. Dieser Kommission fällt die Aufgabe zu, die gegenseitige loyale 722 Einhaltung der vorstehenden Vertragsbestimmungen zu überwachen, Anregungen und Beschwerden sind von dieser oder jener Seite objektiv zu prüfen, anfällige Differenzen nach Möglichkeit friedlich beizulegen und die zur Bekämpfung der Schmutzkonkurrenz sowie der Preisschleuderei möglichen Massnahmen zu beraten und vorzubereiten. 2) Verstösst der Arbeitgeber gegen die Bestimmungen betr. Nichteinhalten der Löhne, Ueberstundenzuschläge, Urlaub, bezahlte Feiertage usw. so hat er dies unbedingt nachzuzahlen. 3) Differenzen, die bei der Durchführung dieses Vertrages entstehen und die weder durch die Berufskommission noch durch die Vorstände der vertragsschliessenden Parteien bereinigt werden können, sind dem Nationalen Schlichtungsamt zu unterbreiten. 4) Bel Streitigkeiten aller Art darf vor Beendigung der Verhandlungen der vertraglichen und gesetzlichen Schlichtungsinstanzen weder gestreikt noch ausgesperrt werden. Art 19. Schlussbestimmungen. 1) Die Bestimmungen der Betriebsordnung der einzelnen Betriebe dürfen mit denjenigen dieses Vertrages nicht in Widerspruch stehen. Sonderabmachungen, die dem Inhalt und dem Sinne dieses Vertrages zuwiderlaufen oder eine Verschlechterung desselben darstellen, sind unzulässig. 2) Bestehende günstigere Arbeits- und Lohnverhältnisse bleiben erhalten. Art 20. Vertragsdauer und Kündigung. 1) Vorliegender Vertrag tritt mit Wirkung vom 1. August 1985 in Kraft und ersetzt den zuletzt am 29. März 1978 abgeschlossenen Vertrag, sowie Nachträge I, gültig ab 1. Mai 1980 und II, gültig ab 1. Januar 1982. Er ist auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. 2) Die von den Vertragsparteien angestrebte Allgemeinverbindlichkeitserklärung wird mit Veröffentlichung derselben im « Mémorial » wirksam. 3) Eine erstmalige Kündigung kann frühestens zum 31. Dezember 1986 erfolgen und zwar unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten. 4) Erfolgt eine rechtmässige Kündigung bzw. werden Verhandlungen zwecks Erneuerung des Vertrages beantragt, so müssen entsprechende Gespräche spätestens sechs