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Règlement grand-ducal du 13 juin 1986 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective de travail conclue pour le métier de façad

1565 MEMORIAL MEMORIAL Journal Officiel du Grand-Duché de Luxembourg Amtsblatt des Gro ßherzogtums Luxemburg RECUEIL DE LEGISLATION A - N° 51 2 juillet 1986 Sommaire CONVENTIONS COLLECTIVES DE TRAVAIL Règlement grand-ducal du 13 juin 1986 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective de travail conclue pour le métier de façadier entre la fédération des patrons plafonneurs et façadiers du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et la confédération luxembourgeoise des syndicats chrétiens d´autre part . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Règlement grand-ducal du 13 juin 1986 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective de travail conclue pour le métier de ferblantier et de calorifugeur entre la fédération des maîtres ferblantiers et calorifugeurs du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et la confédération luxembourgeoise des syndicats chrétiens d´autre part . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Règlement grand-ducal du 13 juin 1986 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective de travail conclue pour le métier de planfonneur entre la fédération des patrons plafonneurs et façadiers du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et la confédération luxembourgeoise des syndicats chrétiens d´autre part . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Règlement grand-ducal du 13 juin 1986 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective de travail conclue pour le métier d´électro-installateur et métiers connexes entre l´association des patrons électriciens du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et la confédération luxembourgeoise des syndicats chrétiens d´autre part . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Règlement grand-ducal du 13 juin 1986 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective de travail conclue pour le métier de peintre entre la fédération des patrons peintres et vitriers du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et la confédération luxembourgeoise des syndicats chrétiens d´autre part . . . . Règlement grand-ducal du 13 juin 1986 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective de travail conclue pour les métiers d´installateur sanitaire et d´installateur de chauffage entre les fédérations des patrons installateurs sanitaires et installateurs de chauffage du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et la confédération luxembourgeoise des syndicats chrétiens d´autre part . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1566 1575 1584 1594 1602 1612 1566 Règlement grand-ducal du 13 juin 1986 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective de travail conclue pour le métier de façadier entre la fédération des patrons plafonneurs et façadiers du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et la confédération luxembourgeoise des syndicats chrétiens d´autre part. Nous JEAN, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau; Vu l´article 9 de la loi du 12 juin 1965 concernant les conventions collectives de travail; Sur proposition concordante des membres permanents et des membres spéciaux de chacune des parties représentées à la commission paritaire de conciliation et sur avis des chambres professionnelles compétentes; Vu l´article 27 de la loi du 8 février 1961 portant organisation du Conseil d´Etat et considérant qu´il y a urgence; Sur le rapport de Notre Ministre du Travail et après délibération du Gouvernement en Conseil; Arrêtons: Art. 1er . La convention collective conclue pour le métier de façadier entre la fédération des patrons plafonneurs et façadiers du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et la confédération luxembourgeoise des syndicats chrétiens d´autre part, est déclarée d´obligation générale pour l´ensemble du métier pour lequel elle a été établie. Art. 2. Notre Ministre du Travail est chargé de l´exécution du présent règlement qui sera publié au Mémorial avec la convention collective prémentionnée. Château de Berg. le 13 juin 1986. Jean Le Ministre du Travail, Jean-Claude Juncker KOLLEKTIVVERTRAG für das FASSADENPUTZERGEWERBE in Luxemburg abgeschlossen zwischen der FEDERATION DES PATRONS PLAFONNEURS & FAÇADIERS DU GRAND-DUCHE DE LUXEMBOURG Section Façadiers einerseits und den vertragschliessenden Gewerkschaften LËTZEBURGER CHRËSCHTLECHE GEWERKSCHAFTSBOND (LCGB) und ONOFHÄNGEGE GEWERKSCHAFTSBOND LETZEBURG (OGB-L) andererseits 1.1.1986 Art. 1. - Vertragszweck 1) Durch diesen Kollektivvertrag werden die Arbeits- und Lohnbedingungen der Arbeitnehmer des Fassadenputzergewerbes geregelt zwecks Wahrung des sozialen Friedens in Beruf und Betrieb. Er erstrebt desweiteren die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs und die Unterbindung der Schwarzarbeit. 1567 2) Mit Bezug auf die besondere Situation des Fassadenputzergewerbes bezgl. der Witterungseinflüsse, erstrebt dieser Vertrag die bestmöglichste Anpassung der Arbeitszeit an die diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen. 3) Dasselbe gilt für die Regelung des Erholungsurlaubs, welcher durch diesen Vertrag festgelegt wird und welcher den Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Januar 1971 über die Schlechtwettergeldregelung Rechnung trägt. Art. 2. - Geltungsbereich für das gesamte Grossherzogtum Luxemburg, sowohl für inländische als auch ausländische reine Fassadenputzerunternehmen, ausgeschlossen Bauunternehmer, die zusätzlich Fassadenarbelt ausführen.

  1. b)fachlich: für allé ausgeführten Fassadenputzerarbeiten in Bezug auf die Aktivität diesbezüglicher Betriebe gemäss a).
  2. c)persönlich: für die in den vorgenannten Unternehmen als gelernte oder angelernte Arbeiter, Hilfsarbeiter, Lehrlinge oder Jungarbeiter beschäftigten Arbeitnehmer.
  3. a)räumlich: Art. 3. - Einstellung und Probezeit 1) Die Einstellung von Arbeitskräften erfolgt gemäss den diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen. 2) Unbeschadet der in diesem Vertrag aufgeführten Bestimmungen über die Regelung des Arbeitsverhältnisses, gelten diejenigen des Gesetzes vom 24. Juni 1970 über den Arbeitsvertrag und den Kündigungsschutz für Lohnempfänger, welches einen integralen Bestandteil dieses Vertrages bildet. 3) Die ersten 6 Wochen nach der Einstellung gelten als Probezeit. Erfolgt während der Probezeit keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch einen der beiden Partner, gilt dasselbe als definitiv vom Tag der provisorischen Einstellung an. 4) Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt sechs Tage. - Die Einstellung auf Probe kann nicht erneuert werden. Art. 4. - Kundigungsfristen /Auf1osung des Arbeitsverhältnisses 1) Das Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitnehmer schriftlich oder mündlich mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. 2) Vom Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis nur mit folgenden Kündigungsfristen gelöst werden:. - 4 Wochen bei weniger als S Dienstjahren; - 8 Wochen bei S bis einschl. 9 Dienstjahren; - 12 Wochen vom 10. Dienstjahre an. 3) Treten die Fälle des vorhergehenden Absatzes ein, hat der Arbeitnehmer ausserdem Anrecht auf nachfolgende Abgangsentschädigungen: - 1 Monatslohn bei S bis 10 Dienstjahren; - 2 Monatslöhne bei 10 bis 15 Dienstjahren; - 3 Monauslöhne bei mehr als 15 Dienstjahren. 4) Abweichend von diesen Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes 3) kann der Arbeitgeber in den Betrieben, die weniger als 20 Arbeiter beschäftigen, entweder für die erwähnten Abgangsentschädigungen oder für die in Absatz 2) festgelegten Kündigungsfristen optieren, die jedoch in diesem Falle verlängert werden müssen und demzufolge betragen: - 12 Wochen für eine Arbeitsdauer zwischen S und 10 Jahren; - 20 Wochen für eine Arbeitsdauer zwischen 10 und 15 Jahren; - 24 Wochen ab 15 Jahren Arbeitsdauer. S) Derjenige Partner, welcher das Arbeitsverhältnis auflöst, ohne durch die Bestimmungen dieses Vertrages resp. durch diejenigen des entsprechenden Gesetzes dazu ermächtigt zu sein, oder im Fall eines 1568 unbegrenzten Arbeitsverhältnisses ohne die vorerwähnten Kündigungsfristen einzuhalten, schuldet dem andern eine Entschädigung, die dem Lohn der nicht eingehaltenen Frist entspricht. 6) Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber muss durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Binnen 14 Tagen kann der Arbeitnehmer eine Begründung für seine Entlassung verlangen. Der Arbeitgeber seinerseits muss die Begründung innerhalb von 8 Tagen schriftlich vorbringen. 7) Bei einer unberechtigten Entlassung kann der Arbeitnehmer eine Entschädigung verlangen, unbeschadet der in Absatz 3) vorgesehenen Abgangsentschädigungen. 8) Die Klage wegen unberechtigter Entlassung muss innerhalb von 3 Monaten erfolgen. Die wegen Arbeitsmangel entlassenen Arbeitnehmer behalten während eines Jahres den Vorrang zur Wiedereinstellung. 9) Während der Kündigungsfrist kann der Arbeitnehmer bis zu 8 Stunden Urlaub zur Suche eines neuen Arbeitsplatzes beantragen. Wenn die Kündigung seitens des Arbeitgebers erfolgt, bleibt die Entlöhnung dieser Stunden zu Lasten des Arbeitgebers, vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer sich als Arbeitsuchender beim Nationalen Arbeitsamt eingeschrieben hat. Art. 5. - Fristlose Kündigungen Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber kann erfolgen, wenn der Arbeitnehmer: - bei der Einstellung falsche oder gefälschte Papiere vorlegt bezw. vorgelegt hat; - seine Arbeit ohne triftigen Grund verlässt oder sich weigert, den Arbeitsanordnungen seines Vorgesetzten, insofern sie die auszuführenden Arbeiten betreffen, Folge zu leisten; - böswilligerweise die Sicherheit des Betriebes, die seiner Mitarbeiter oder seine eigene gefährdet oder anderen körperlichen bezw. materiellen Schaden zufügt; - sich an der Arbeitsstelle Tätlichkeiten oder grober Beleidigungen gegenüber seinen Arbeitskollegen bezw. Vorgesetzten zu schulden kommen lässt; - sich unredlicher oder unsittlicher Handlungen an der Arbeitsstelle schuldig macht; - mit Vorbedacht oder offensichclicher Fahrlässigkeit oder unter Alkoholeinfluss dem Arbeitgeber materiellen Schaden zufügt oder die Absicht hierzu zum Ausdruck bringt; - während einer Lohnperiode ohne Erlaubnis und ohne triftigen Grund während drei aufeinanderfolgenden Tagen abwesend war oder trotz Verwarnung sich wiederholter unerlaubter Abwesenheiten schuldig macht; - seine Pflichten gröblich verletzt oder gegen die korrekte Erfüllung des Kollektivvertrags verstösst. Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer kann erfolgen, wenn: - er ohne sein eigenes Verschulden zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unfähig ist; - die Vorgesetzten sich ihm gegenüber Tätlichkeiten oder grober Beleidigungen schuldig machen; - er wegen Arbeitsmangel bezw. Betriebsstörungen während mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen oder mehr als drei Tage innerhalb von zwei Wochen nicht arbeiten kann bezw. feiern muss; - ihm eine unehrliche Handlung zugemutet wird; - die Bestimmungen des Kollektivvertrages an ihm nicht erfüllt werden. Art. 6. - Grundsätze zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses 1) Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber soll nur aus begründeten Ursachen erfolgen oder bei Verstössen gegen die reglementarischen Bestimmungen des Betriebes bezw. gegen diejenigen des vorliegenden Vertrages ausgesprochen werden. 2) Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber durch die in Art. S sub 1) erwähnten Fälle kann jedoch nicht mehr erfolgen, wenn die hierzu berechtigende Tatsache dem Arbeitgeber länger als drei Tage bekannt war. 3) Der Arbeitnehmer darf wegen Ausübens eines eventuellen Arbeitnehmermandats (z. B. Ausschuss), oder auf Grund seiner Gewerkschaftszugehörigkeit nicht entlassen werden. Das gleiche gilt bei 1569 Teilnahme an einem rechtmässigen Streik, sowie bei Arbeitsunfähigkeit wegen Unfall oder Krankheit (nicht vor 26 Wochen). 4) Fordert der Arbeitnehmer seine Entlassung vertragsmässig, so hat derselbe Anrecht auf die sofortige Lohnzahlung unter Berücksichtigung der einzuhaltenden Kündigungsfrist und unter der Voraussetzung, dass er sein Vorhaben dem Arbeitgeber spätestens bis zum Arbeitsschluss des vorhergehenden Tages mitgeteilt hat. S) Der fällige Lohn sowie die Entlassungspapiere sind in allen Fällen von Kündigung bezw. Auflösung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer auszuhändigen. 6) Der Entlassungsschein bescheinigt Art und Dauer der Beschäftigung und darf nicht etwaige den Arbeitnehmer belastende Vermerke beinhalten. 7) Für allé Streitfälle, die im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Regelung des Arbeitsverhältnisses stehen, sind die Arbeitsschiedsgerichte zuständig. Ansonsten gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Juni 1970. Art. 7. - Arbeitsbedingungen - Auswärtsbeschäftigung 1) Bei Arbeiten die ausserhalb der Ortschaft des normalen Einstellungsortes ausgeführt werden, beginnt die Arbeitszeit bei der Abfahrt vom Sitz des Betriebes und endigt bei der Rückkehr. Als Arbeitsort gilt der Ort, wo die Gesellschaft des Arbeitgebers ihren Sitz hat oder die Baustelle, für welche der Arbeitnehmer eingestellt wird. Wird der Arbeitnehmer nach einer Baustelle versetzt, die weiter als 25 km von seinem Anstellungsort entfernt liegt, so gilt folgende Regelung: Falls der Arbeilgeber für den Transport sorgt, so werden ab dem 26. km 2 Fr. pro Doppelkm gezahlt. Als Entfernung zwischen Betriebssitz und Arbeitsstätte gelten die amtlich gültigen Ortsentfernungen. 2) Arbeitern, die sich unter Benutzung öffendicher Transportmittel zu einer ausserhalb des Einstellungsortes gelegenen Arbeitsstelle begeben, wird der Preis der Fahrkarte vom Einstellungsort zu der jeweiligen Artbeitsstelle vergütet. 3) Der Arbeitnehmer ist gehalten, seine Arbeit pünktlich zur festgesetzten Zeit zu beginnen und dieselbe nicht vorzeitig zu beenden. 4) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer all e notwendigen Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Die Arbeitnehmer sind ihrerseits verpflichtet, diesbezüglichen Anordnungen Folge zu leisten. Dies gilt insbesondere für die Befolgung der Unfallvorschriften, An grösseren Arbeitsstätten ist dafür Sorge zu tragen, dass gegebenenfalls heizbare Lokale oder Räumlichkeiten vorhanden sind zwecks Einnahme des Essens und Trocknen der Kleider. S) Der Aufenthalt in den Arbeitsräumen ist nur während den regelmässigen Arbeitspausen oder bei Pausen, die durch Einstellung der Arbeit infolge Schlechtwetter bedingt werden, gestattet. 6) Beim Entfernen von der Baustelle während der Arbeitszeit ist dem Vorgesetzten Mitteilung zu machen. Der wegen unberechtigtem Entfernen bedingte Arbeitszeitverlust wird bei der Löhnung in Abrechnung gebracht. 7) Es dürfen einem Arbeitnehmer aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Arbeitnehmeror- ganisation keine Nachteile erwachsen. 8) Die Mittagspause wird im Einvernehmen mit den Belegschaften festgesetzt. Sie soll eine Stunde, muss aber mindestens eine halbe Stunde betragen. Sie gilt als Arbeitspause und wird nicht als Arbeitszeit vergütet. Ohne dass eine besondere Arbeitspause eingelegt wird, ist den Arbeitnehmern Gelegenheit zur Einnahme eines mitgebrachten Imbisses zu gewähren. Die hierfür beanspruchte Zeit darf eine Viertelstunde nicht überschreiten und gilt nicht als Arbeitszeit. Art. 8. - Arbeitszeit Die jährliche, durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. 1570 Art. 9. - Jugendarbeitsschutz Die Arbeits- und Lohnbedingungen für jugendliche Arbeiter unter 18 Jahren sind gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 28.10.1969 geregelt, insofern sie nicht gesondert in diesem Vertrag aufgeführt werden. Art. 10. Schlechtwettergeldregelung 1) Die Vertragspartner des vorliegenden Abkommens streben nach wie vor die maximale Vollbeschäftigung der Arbeitnehmer des Fassadenputzergewerbes an um dieselben nach Möglichkeit vor Lohnausfällen zu bewahren. 2) Hierzu dienen vor allem die Bestimmungen der gesetzlichen Schlechtwettergeldentschädigung. (Gesetz vom 20.1.1971). 3) Die Bestimmungen der gesetzlichen Schlechtwetterregelung kommen zur Anwendung in der Zeit vom 16. November bis einschl. 31. März, mit Ausnahme der beiden Wochen von Weihnachten und Neujahr. (Siehe Art. 17. - Urlaub). 4) Der Arbeitnehmer hat Anrecht auf eine Lohnentschädigung für den witterungsbedingten Arbeitsausfall, welche 80% des normalen Brutto -Stundenverdienstes beträgt, ohne dass jedoch dieselbe 180% des gesetzlichen Minimalstundenlohnes eines unqualifizierten Arbeiters überschreiten darf. S) Die Schlechtwetterentschädigung ist geschuldet sowohl für einzelne, ausgefallene Arbeitsstunden als auch für ganze Arbeitstage. Der Anspruch auf Entschädigung besteht jedoch nur, wenn die Arbeitsunterbrechung vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter im Sinne des diesbezüglichen Gesetzes angeordnet wird. 6) Der Arbeitnehmer hat sich während der Arbeitsunterbrechung zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten, um jederzeit die Arbeit wieder aufnehmen zu können. Desweiteren hat derselbe auf Anordnung des Arbeitgebers andere durch das Gesetz vorgesehene und zulässige Arbeiten zu leisten. 7) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Schlechtwetterentschädigung zu entrichten und mit der normalen Lohnauszahlung dem Arbeitnehmer auszuhändigen. 8) Die ersten 8 Ausfallstunden eines Kalendermonats innerhalb der in Absatz 3) vorgesehenen Schlechtwetterperiode werden nicht entschädigt und gehen somit zu Lasten des Arbeitnehmers. Dabei gilt die Periode vom 16. November bis einschl. 30. November als voiler Kalendermonat. 9) Die auszuzahlende Entschädigung unterliegt den normalen Beitragsbestimmungen für die Sozialversicherungen. Der Arbeitnehmer ist während der Arbeitsunterbrechung durch Schlechtwetter gegen Unfall weiterversichert. 10) Unbeschadet der in diesem Vertrag aufgeführten Bestimmungen, gelten diejenigen des diesbezüglichen Gesetzes (Schlechtwettergeldregelung ), welches einen integralen Bestandteil dieses Vertrages bildet. Art. 11. - Nachholstunden 1) Unter Berücksichtigung der Schlechtwettereinwirkungen im Fassadenpuczergewerbe, sowie in Bezug auf die besondere Situation dieses Berufes, dessen Arbeiten nur im Freien ausgeführt werden können, ist ein Nachholen von Arbeitsstunden statthaft. 2) Dies betrifft Arbeitsstunden, die durch Nässe, Kälte, Regen, Schnee, Frost usw. nicht ausgeführt werden konnten. 3) Nachholstunden im Sinne dieses Artikels können innerhalb von 2 Monaten wieder eingebracht werden, wobei die tägliche Arbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf. 4) Infolge der Besonderheit des Fassadenputzergewerbes ist das Nachholen von Ausfallstunden. insofern sie zusammengezählt die anfallenden Arbeitsstunden eines normalen Anbeitstages ergeben, ebenfalls statthaft an einem ganzen oder halben Tag. S) Das Nachholen von Ausfallstunden im Sinne dieses Artikels gilt jedoch nicht für die Referenzperiode der Schlechtwettergeldregelung. 1571 Art. 12. - Qualifikation und Einstufung 1) Die Einreihung in die verschiedenen Lohngruppen erfolgt auf Grund des vorgelegten Lehrausweises und entsprechend der beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen. 2) Degemäss gelten als Jugendliche, die gemäss den gesetzlichen Bestimmungen die
  4. a)Lehrlinge: Berufslehre des Fassadenputzergewerbes absolvieren.
  5. b)Jugendliche: alle Arbeiter bis zum Alter von 18 Jahren, jedoch ohne Berufslehre. allé Arbeiter, die ohne Berufslehre im Betrieb eingestellt werden
  6. c)Handlanger: und keine Berufskenntnisse besitzen.
  7. d)Angelernte Arbeiter: Arbeiter, welche kein anerkanntes Qualifikationszeugnis besitzen, aber während ihrer Beschäftigung im Beruf oder durch den Betrieb einige Minimalkenntnisse erworben haben.
  8. e)Facharbeiter: Arbeiter, die eine ordentliche Berufslehre absolviert haben und im Besitz eines entsprechenden Fähigkeiaszeugnisses (Gesellenzeugnis oder gleichwertiger Qualifikationsnachweis ).
  9. f)Vollwertiger Berufsarbeiter: Facharbeiter, d. h. Gesellen mit Gesellendiplom, welche eine Berufspraxis von mindestens 10 Jahren nachweisen können Art . 13. - Entlöhnung 1) Sämtliche Löhne entsprechen der Ziffer 422,32 des gültigen offiziellen Lebenshaltungsindexes. Die Anpassung der Löhne an die Lebenshaltungskosten erfolgt gemäss dem Gesetz vom 27. Mai 1975. 2) Eine Lohnperiode darf die Dauer eines Monats nicht überschreiten. Hat der Arbeitgeber mit dem Arbeiter keine andere Vereinbarung betroffen, so erfolgen die Lohnzahlungen zweimal monatlicht und zwar: - erste Vorschusszahlung: am 25. oder dem vorhergehenden Freitag; - Abschlusszahlung: am 10. des darauffolgenden Monats bezw. dem vorhergehenden Freitag. Vorschuss- und Lohnzahlung erfolgen spätestens bei Schichtschluss. Findet die Lohnzahlung aus Gründen, die der Arbeitgeber zu verantworten hat, mit wesentlicher Verspätung statt, so wird die Wartezeit als Arbeitszeit gewertet und gemäss dem vereinbarten Stundenlohnsatz vergütet. 3) Mit der Endverrechnung ist jedem Arbeitnehmer eine Abrechnung mit getrennter Angabe der Bezüge und Abzüge auszuhändigen, d.h. die Abrechnung muss die Zahl der gearbeiteten Stunden, den Stundenlohn, Zuschläge, Abzüge, Nachholstunden usw. so beinhalten, dass der Arbeitnehmer seinen Lohn mit Leichtigkeit feststellen und nachrechnen kann. Desweiteren sind Name und Adresse des Arbeitgebers und der entlohnte Monat aufzuführen sowie der gemäss der Urlaubsverrechnung laut Art . 17 erzielte Geldbetrag. Art. 14. - Löhne 1) Die gemäss diesem Vertrag angewandten Stundenlöhne richten sich nach den in Art. 12, Abs. 2) angegebenen Lohngruppen entsprechend der jeweiligen Qualifikation des Arbeitnehmers. 2) Die durch diesen Vetrag definierten Stundenlöhne sind in einem Anhang zu diesem Abkommen angeführt und stellen Mindestsätze dar, die unabdingbar sind, d. h. sie können nur zugunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden. 3) Die angeführten Tariflôhne entsprechen der verfahrenen 40 Stundenwoche und sind gemäss Art. 13, Abs. 1) den Indexschwankungen anzupassen. Art. 15. - Akkordarbeiten 1) Akkordarbeiten sind nur in berechtigten Fällen zulässig und können nur im Einverständnis mit den Arbeitnehmern geleistet werden. Sie gelten in der Regel nur für Ausnahmefälle. 1572 2) Die Akkordpreise sind so zu bemessen, dass bei vereinbarter Leistung und bei regelmässiger Arbeitszeit ein Verdienst von mindestens 125% des dem betreffenden Arbeitnehmer zugestandenen Stundenlohnes erzielt wird. In jedem Fall ist der vereinbarte Stundenlohn zu garantieren, wenn der Betreffende nicht auf 100% seiner Leistung kommt. 3) Bei Akkordarbeiten hat die endgültige Abrechnung spätestens zwei

(2)Wochen nach der Fertigstellung der Arbeiten zu erfolgen. Dauern diese Arbeiten mehrere Monate, so muss monatlich eine Zwischenabrechnung vorgenommen werden. Wöchentlich ist bei Akkordarbeiten eine Abschlagszahlung zu leisten, deren Höhe mindestens dem Brutto-Vettragsstundenlohn entspricht. - Die Überlassung von Akkordarbeiten zur eigenen Verrechnung an Vorarbeiter ist nicht statthaft. - Eine Qualitätsverminderung durch Akkordarbeiten darf nicht bestehen, ansonsten sie nicht auszuführen sind. Art. 16. - Zuschläge 1) Zuschlagberechtigt sind allé Arbeiten, die an Sonn- und Feiertagen, als Überstunden sowie unter Gefahr und erschwerten Bedingungen ausgeführt werden. 2) Überzeitarbeit ist nachweisbar nur in dringenden Fällen und im Rahmen der diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen erlaubt. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet die diesbezüglichen behördlich genehmigten Überstunden (Arbeit an Sonn- und Feiertagen), zu leisten. 3) Für Überzeitarbeit im Sinne dièses Vertrages sind nachfolgende Zuschläge zu den anfallenden Stundenlöhnen zu gewähren:
  1. a)für Überstunden bis 20 Uhr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25%
  2. b)für Überstunden zwischen 20 und 6 Uhr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50%
  3. c)für Nachtarbeit (regelmässig und bei Wechselschicht) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20%
  4. d)für Nachtarbeit in besonderen Fällen, kurzfristig während weniger als einer Woche durchgeführt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50%
  5. e)für Sonntagsarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70% 200%
  6. f)an gesetzlichen Feiertagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Beispiel: Stundenlohn 100 Fr. + 100 Fr. + 100 Fr. = 300 Fr.) 4) Als Nachtarbeit gelten die geleisteten Arbeitsstunden von 20 bis 6 Uhr. S) Bei Zusammentreffen mehrerer der vorgenannten Zuschläge ist nur der jeweils höhere, bei gleichen Zuschlägen nur einer zu zahlen. Art. 17. - Jahresurlaub 1) Grundsätzlich wird der alljährliche Erholungsurlaub geregelt nach den Bestimmungen der diesbezüglichen Gesetze vom 26.7.1975, resp. 22.4.1966 welche einen integralen Bestandteil dièses Abkommens bilden, unbeschadet der in diesem Abkommen angeführten Richtlinien. 2) Der jährliche Erholungsurlaub im Fassadenmacherhandwerk beträgt einheitlich 25 Arbeitstage und ohne Altersunterschied zu S Tagen pro Woche. 3) Die Urlaubsvergütung in Form eines Lohnzuschlags beträgt 10,10% bei 24 und 10,90% bei 25 Arbeitstagen. 4) Die Vetragspartner sind darin übereingekommen, im Einklang mit dem Urlaubsgesetz sowie dem Gesetz über den Ausgleich der Schlechtwetterperioden kollektive Urlaubsperioden in den Betrieben durchzuführen, welche jedes Jahr in gemeinsamen Einverständnis von den Vertragspartnern im 1. Trimester festzulegen sind. 5) Die Bruttoverrechnung erfolgt jedes Mal beim Lohnabschluss und der erzielte Geldbetrag ist auf dem dem Arbeitnehmer zuzustellenden Lohnzettel zu vermerken. (Siehe Art. 13, Abs. 3) 6) Grundsätzlich geschieht die Zahlung der Urlaubsgelder anlässlich der Lohnabrechnung, die der Urlaubsperiode folgt, bezw. beim Austritt des Arbeitnehmers aus dem Betrieb. Anderslautende Auszahlungsmethoden sind der freien Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedoch überlassen. 1573 Art . 18. - Sonderurlaub und gesetzliche Feiertage 1) Für persönliche Angelegenheiten beträgt der Sonderurlaub gemäss dem Urlaubsgesetz: 1 Tag: im Todesfall der Grosseltern beiderseits, Enkel, Bruder, Schwester, Schwager und Schwägerin. 2 Tage: bei der Niederkunft der Ehefrau, der Heirat eines Kindes oder beim Umzug (bei nachweisbarem Mobiliartransport). 3 Tage: beim Sterbefall des Ehepartners oder der Eltern, Schwiegereltern, Kinder, Schwiegersohn und Schwiegertochter. 6 Tage: bei Heirat des Arbeitnehmers. 2) Für jeden dieser Urlaubstage hat der Arbeitnehmer Anrecht auf eine Vergütung in Höhe des durchschnittlichen Tageslohnes der drei Monate, die demselben unmittelbar vorausgehen. 3) Für die Bezahlung der gesetzlichen Feiertage gelten die diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen. Als bezahlte Feiertage in diesem Sinne gelten: Neujahrstag, Ostermontag, 1. Mai, Christi-Himmelfahrt, Pfingstmontag, Nationalfeiertag, Maria-Himmelfahrt, Allerheiligen und die beiden Weihnachtsfeiertage, bezw. die entsprechenden Ersatzfeiertage. Art . 19. - Arbeitsunterbrechungen Für besondere Arbeitsunterbrechungen gelten nachfolgende Bestimmungen: - für während der Arbeit dringend notwendige Arztbesuche hat der Arbeitnehmer Anrecht auf jährlich insgesamt 8 Stunden (oder 4 x 2 Stunden )Freistellungvon seiner Arbeit unter Fortzahlung des Lohnes. - erleidet der Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall, welcher eine längere Arbeitsbehinderung zufolge hat, so ist der gesamte Tageslohn für den Unfalltag geschuldet. - bei Bergung und Transport eines im Betrieb Verunglückten, sowie bei örtlichen Erhebungen in Bezug auf Unglücksfälle im Betrieb betreffend eines an der Arbeitsstelle verunglückten Arbeitnehmers, wird der gesamte Verdienstausfall vergütet für den betreffenden Tag. Art. 21. - Schwarzarbeit 1) Es ist jedem Arbeitnehmer untersagt, während der Freizeit Berufsarbeit für Dritte auszuführen. Dies gilt für Arbeiten nach der üblichen Arbeitszeit, an Urlaubs-, Sonn- und Feiertagen, sowie an allen anderen durch Gesetz oder Kollektivvertrag geregelten freien Tagen, wie u.a. die während der Schlechtwetterperiode entschädigten Ausfallstunden. 2) Arbeitnehmer, die sich dieses Vergehens schuldig machen, können nach einmaliger Verwarnung fristlos entlassen werden. 3) Bei erwiesener Schwarzarbeit im Sinne des Gesetzes vom 3.8.1977 kommen die in Art. 15 des Urlaubsgesetzes vom 22.4.1966 vorgesehenen Sanktionen zur Anwendung. Art. 22. - Schlichtung - Sondervereinbarung - Sonderverhandlungen 1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind gehalten, die vorliegenden Bestimmungen zu befolgen und einzuhalten, sowie entstehende Differenzen, die bei der Durchführung dieses Vertrages entstehen, durch die vertragabschliessenden Parteien beilegen zu lassen. Ist keine Regelung in diesem Sinne möglich, so wird der Streitfall der zustehenden Instanz unterbreitet. 2) Die unterzeichneten Parteien bilden eine gemeinsame Berufskommission, welche paritätisch zusammengesetzt ist. Ihr fällt die Aufgabe zu, die loyale beiderseitige Einhaltung des Vertrages zu überwachen und mögliche Differenzen friedlich beizulegen und für die Bekämpfung der Schmutzkonkurrenz, der Schwarzarbeit usw. einzutreten. Sie legt gegebenenfalls diesbezügliche Massnahmen fest und überprüft allé Beschwerden objektiv. 3) Allé Vereinbarungen zwischen den einzelnen Arbeitgebern und Arbeitnehmern oder zwischen dem Arbeitgeber und der Arbeitnehmerschaft eines Betriebes (Betriebsvereinbarungen) sind ungültig, soweit sie irgendwelche Ansprüche aus diesem Vertrag preisgeben oder die in diesem Abkommen getroffenen Vereinbarungen zuungunsten der Arbeitnehmer abändern. 1574 4) Bestehende günstigere Bedingungen und Vereinbarungen einzelner Betriebe bleiben bestehen und werden durch diesen Vertrag nicht beeinträchtigt. 5) Problème der Sicherung des Arbeitsplatzes und Fragen, die die Schlechtwetterregelung betreffen oder die Erhaltung der angestammten Arbeitskraft im Fassadenputzergewerbe, werden während der Vertragsdauer von den Vertragspartnern gemeinsam geprüft, insofern sie die Kompetenz der gebildeten Berufskommission übersteigen. 6) Auf ein begründetes Begehren der einen oder anderen Vertragspartei können auch während der Vertragsdauer Gespräche bezw. Sonderverhandlungen geführt werden und betreffen in der Regel nur Fragen dieses Artikels. Art . 23. - Vertragsdauer und Kündigung 1) Vorliegender Kollektivvertrag tritt mit Wirkung vom 1.1.1986 in Kraft und läuft bis zum 31.12.1987. 2) Die von den Vertragsparteien angestrebte Allgemeinverbindlichkeit vorliegenden Abkommens wird mit der Veröffentlichung desselben im Mémorial wirksam. 3) Eine erstmalige Kündigung dieses Kollektivvertrages kann frühestens zum 1. Oktober 1986 erfolgen, d. h. unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei
(3)Monaten. 4) Erfolgt eine rechtmässige Kündigung bzw. werden Verhandlungen zwecks Erneuerung desselben beantragt, so müssen entsprechende Gespräche spätestens sechs
(6)Wochen vor dessen Erfalldatum aufgenommen werden. S) Erfolgt keine Kündigung bezw. Beantragung von Verhandlungen zum vorgesehenen Termin des Absatzes 3), so läuft der Vertrag stillschweigend weiter und zwar kann derselbe in der Folge zum ersten eines jeden Monats unter Beobachtung der angegebenen Kündigungsfrist gekündigt bzw. können Verhandlungen beantragt werden. 6) Die Partei, welche Verhandlungen beantragt bzw. künftig den Vertrag kündigt, hat der anderen Partei schriftlich ihre Abänderungsvorschläge zu unterbreiten, die sowohl einzelne Vertragspunkte als auch den gesamten Vertrag betreffen können. Luxemburg, den
  1. Dezember 1985 Für die Section « FAÇADIERS » der FEDERATION DES PATRONS PLAFONNEURS & FAÇADIERS DU G.-D. DE LUXEMBOURG Folco TOMASINI, Vorsitzender Für die VERTRAGSSCHLIESSENDEN GEWERKSCHAFTEN François SCHWEITZER, L.C.G.B. Eugène BAUSCH, OGB-L LOHNKATALOG FASSADENMACHER Basis: 40-Stundenwoche Index: 422,32 (ab 1.1.1986)
  2. Handlanger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
  3. Angelernte Arbeiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
  4. Angelernte Arbeiter im
  5. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
  6. Angelernte Arbelter im
  7. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
  8. Facharbeiter im
  9. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
  10. Facharbeiter im
  11. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
  12. Facharbeiter im
  13. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
  14. Facharbeiter im
  15. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
  16. Vollwertiger Berufsarbeiter d. h. mit C.A.P. + 10 Jahre Berufspraxis . . . . . . . . . . . . . 182,60 187,75 205,20 207,60 210,85 216,75 225,40 234,10 246,25 Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. 1575 Règlement grand-ducal du 13 juin 1986 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective de travail conclue pour le métier de ferblantier et de calorifugeur entre la fédération des maîtres ferblantiers et calorifugeurs du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et la confédération luxembourgeoise des syndicats chrétiens d´autre part. Nous JEAN, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau; Vu l´article 9 de la loi du 12 juin 1965 concernant les conventions collectives de travail, Sur proposition concordante des membres permanents et des membres spéciaux de chacune des parties représentées à la commission paritaire de conciliation et sur avis des chambres professionnelles compétentes; Vu l´article 27 de la loi du 8 février 1961 portant organisation du Conseil d´Etat et considérant qu´il y a urgence; Sur le rapport de Notre Ministre du Travail et après délibération du Gouvernement en Conseil; Arrêtons: Art 1er . La convention collective de travail conclue pour le métier de ferblantier et de calorifugeur entre la fédération des maîtres ferblantiers et calorifugeurs du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et la confédération luxembourgeoise des syndicats chrétiens d´autre part, est déclarée d´obligation générale pour l´ensemble des métiers pour lesquels elle a été établie. Art
  17. Notre Ministre du Travail est chargé de l´exécution du présent règlement qui sera publié au Mémorial avec la convention collective prémentionnée. Le Ministre du Travail, Jean-Claude Juncker Château de Berg, le 13 juin
  18. Jean KOLLEKTIVVERTRAG für das KLEMPNER- UND ISOLIERERGEWERBE abgeschlossen zwischen den FEDERATIONS REUNIES DES PATRONS-FERBLANTIERS ET CALORIFUGEURS DU GRAND-DUCHE DE LUXEMBOURG einerseits sowie dem OGB-L und dem LCGB andererseits gültig ab 1.1.1986 Art.
  19. - Vertragszweck Der Vertrag bezweckt die Sicherung geordneter Lohn und Arbeitsbedingungen und damit die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs und der Schwarzarbeit, sowie die Wahrung des sozialen Friedens in Betrieb und Beruf und zwar unter der Voraussetzung der von den Vertragsparteien anzustrebenden Allgemeinverbindlichkeitserklärung. Art
  20. - Geltungsbereich Dieser Vertrag ist gültig
  21. räumlich: für das Grossherzogtum Luxemburg Klempner-und Isolierhandwerks; für allé in- und ausländischen Betriebe des 1576
  22. fachlich:
  23. persönlich: für allé Betriebe der Handwerksberufe Klempner und Isolierer; für allé in den vorgenannten Betrieben als Lohnempfänger beschäftigten Gesellen, Hilfsarbeiter, Lehrlinge und Jungarbeiter in der Folge « Arbeitnehmer » genannt. Art.
  24. - Einstellung und Probezeit
  25. Die Einstellung von Arbeitskräften erfolgt gemäss den diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen.
  26. Unbeschadet der in diesem Vertrag aufgeführten Bestimmungen über die Regelung des Arbeitsverhältnisses, gelten diejenigen des Gesetzes vom
  27. Juni 1970 über den Arbeitsvertrag und den Kündigungsschutz für Lohnempfänger, welches einen integralen Bestandteil dièses Vertrages bildet.
  28. Die Einstellung auf Probe beträgt 6 Wochen. Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt 6 Tage. Die Probezeit kann nicht erneuert werden.
  29. Erfolgt während der Probezeit keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch einen der beiden Partner, so gilt dasselbe als definitiv vom Tage der provisorischen Einstellung an. Art.
  30. - Kündigung des Arbeitsverhältnisses
  31. Das auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitnehmer schrifslich oder mündlich mit einer Frist von zwei
(2)Wochen gekündigt werden. 2. Vom Arbeitgeber kann das auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Arbeitsverhältnis nur mit folgenden Kündigungsfristen gelöst werden: - 4 Wochen bei weniger als S Dienstjahren; - 8 Wochen bei S bis einschl. 9 Dienstjahren; - 12 Wochen vom 10. Dienstjahre an. 3. Treten die Fälle des vorgenannten Absatzes ein, so hat der Arbeitnehmer ausserdem Anrecht auf nachfolgende Abgangsentschädigungen: - 1 Monatsiohn bel mehr als S und weniger als 10 Dienstjahren, - 2 Monatslöhne von 10 bis 15 Dienstjahren; - 3 Monatslöhne ab dem 15. Dienstjahr. 4. Abweichend von diesen Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes 3 kann der Arbeitgeber in den Betrieben, die weniger als 20 Arbeiter beschäftigen, entweder für die erwähnten Abgangsentschädigungen oder für die in Absatz 2 festgelegten Kündigungsfristen optieren, die jedoch in diesem Fall verlängert werden müssen und demzufolge betragen: - 12 Wochen für eine Arbeitsdauer von mehr als S und weniger als 10 Jahren, - 20 Wochen für eine Arbeitsdauer von 10 bis 15 Dienstjahren, - 24 Wochen ab dem 15. Dienstjahr. S. Derjenige Partner, welcher das Arbeitsverhältnis auflöst, ohne durch die Bestimmungen dieses Vertrages resp. durch diejenigen des entsprechenden Gesetzes dazu ermächtigt zu sein, oder im Fall eines unbegrenzten Arbeitsverhältnisses, ohne die vorerwähnten Kündigungsfristen einzuhalten, schuldet dem andern eine Entschädigung, die dem Lohn der nicht eingehaltenen Frist entspricht. Bei unrechtmässiger Kündigung durch den Arbeitnehmer kann diesem ausserdem bis zu 1/10 der letzten Lohnperiode als Schadenersatz in Abzug gebracht werden. 6. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber muss durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Binnen 14 Tagen kann der Arbeitnehmer eine Begründung für seine Entlassung verlangen. Der Arbeitgeber seinerseits muss die Begründung innerhalb von 8 Tagen schriftlich vorbringen. 7. Bei einer unberechtigten Entlassung kann der Arbeitnehmer eine Entschädigung verlangen, unbeschadet der in Absatz 3 vorgesehenen Abgangsentschädigungen. 8. Die Klage wegen unberechtigter Entlassung muss innerhalb von 3 Monaten erfolgen. Die wegen Arbeitsmangel entlassenen Arbeitnehmer behalten während einem Jahr den Vorrang zur Wiedereinstellung. 1577 9. Während der Kündigungsfrist entsprechend Abs. 1 und 2 kann der Arbeitnehmer bis zu insgesamt 8 Stunden Urlaub zur Suche eines neuen Arbeitsplatzes beantragen. Wenn die Kündigung seitens des Arbeitgebers erfolgt, bleibt die Entlöhnung dieser Stunden zu Lasten des Arbeitgebers, vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer sich als Arbeitsuchender beim Nationalen Arbeitsamt eingeschrieben hat. Art. 5. _ Fristlose Kündigung A) Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber kann erfolgen wenn der Arbeitnehmer:
  1. a)bei der Einstellung falsche oder gefälschte Papiere vorgelegt hat oder ein ihn noch bindendes Arbeitsverhältnis verschwiegen hat;
  2. b)seine Arbeit ohne triftigen Grund verlässt oder sich weigert, den Arbeitsanordnungen seines Vorgesetzten, insofern sie die auszuführenden Arbeiten betreffen, Folge zu leisten;
  3. c)böswilligerweise die Sicherheit des Betriebes, die seiner Mitarbeiter oder seine eigene gefährdet oder körperlichen oder materiellen Schaden zufügt;
  4. d)sich an der Arbeitsstelle Tätlichkeiten oder grober Beleidigungen gegenüber einem Arbeitskollegen oder Vorgesetzten zuschulden kommen lässt;
  5. e)sich unredlicher oder sittenwidriger Handlungen an der Arbeitsstelle schuldig macht;
  6. f)mit Vorbedacht oder offensichtlicher Fahrlässigkeit oder unter Alkoholeinfluss dem Arbeitgeber materiellen Schaden zufügt oder hierzu die Absicht zum Ausdruck bringt;
  7. g)ohne Erlaubnis und ohne triftigen Grund während 3 (drei) aufeinanderfolgenden Tagen abwesend war oder trotz Verwarnung sich wiederholter Abwesenheiten resp. Nichteinhaltung der betriebsinternen Arbeitsreglung schuldig macht;
  8. h)seine Pflichten gröblich verletzt oder gegen die korrekte Erfüllung des Kollektivvertrags verstösst. Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses, bedingt durch vorerwähnte Fälle kann jedoch nicht mehr erfolgen, wenn die hierzu berechtigende Ursache dem Arbeitgeber länger als 3 Arbeitstage bekannt war. Ist in einem Betrieb ein Arbeiterausschuss vorhanden, so sind alle Kündigungen und Endassungen demselben mitzuteilen und ist derselbe gegebenenfalls vorher anzuhören. B) Ohne vorherige fristgemässe Kündigung d. h. noch vor Ablauf des vertragsmässigen Termins, kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor Schichtschluss lösen wenn:
  9. a)er ohne eigenes Verschulden zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unfähig ist;
  10. b)ein Vorgesetzter sich ihm gegenüber Tätlichkeiten oder grober Beleidigungen schuldig machen;
  11. c)er wegen Arbeitsmangel oder Betriebsstörungen während mehr als 2 (zwei) aufeinanderfolgenden Tagen oder mehr als 3 (drei) Tagen innerhalb von vierzehn aufeinanderfolgenden Tagen niche arbeiten kann d. h. feiern muss;
  12. d)ihm der erfallene Lohn vorenthalten wird oder seine Rechte auf dem Gebiet der Sozialversicherungen nicht gewahrt werden;
  13. e)ihm eine unehrliche Handlung zugemutet wird;
  14. f)die Bestimmungen des vorliegenden Kollektivvertrages an ihm nicht erfüllt werden. Art. 6. _ Grundsätze zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses 1. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeltgeber soll nur aus begründeten Ursachen erfolgen oder bei Verstössen gegen die reglementarischen Bestimmungen des Betriebes bezw. gegen diejenigen des vorliegenden Vertrages ausgesprochen werden. 2. Der Arbeitnehmer darf wegen Ausübens eines eventuellen Arbeitnehmermandats (z. B. Ausschussangehöriger), oder auf Grund einer Gewerkschaftszugehörigkeit nicht entlassen werden. Das gleiche gilt bei Teilnahme an einem rechtmässigen Streik, sowie bei Arbeitsunfähigkeit wegen Unfall oder Krankheit (niche vor 26 Wochen). 3. Der fällige Lohn sowie die Entlassungspapiere sind in allen Fällen von gesetzmässiger Kündigung bezw. Auflösung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer auszuhändigen. 1578 4. Der Entlassungsschein bescheinigt Art und Dauer der Beschäftigung und darf nicht etwaige den Arbeitnehmer belastende Vermerke beinhalten. S. Für allé Streitfälle, die im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Regelung des Arbeitsverhältnisses stehen, sind die Arbeitsschiedsgerichte zuständig. Ansonsten gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Juni 1970. Art. 7. _ Arbeitszeit Grundsätzlich ist die wöchentliche Arbeitszeit nach den gesetziichen Bestimmungen geregelt und beträgt 40 Stunden pro Woche. Allé über die festgelegte normale Arbeitszeit verfahrene Arbeit gilt als Mehrarbeit und ist entschädigen, mit Ausnahme der Nachholstunden, welche auch an mit entsprechendem Zuschlag Samstagen gestattet sind. Art 8. _ Schlechtwettergeldregelung Es gelten die Bestimmungen der gesetzlichen Schlechtwettergeldentschädigung (Gesetz vom 20.1.1971). 1. Die Bestimmungen der gesetzlichen Schlechtwetterregelung kommen zur Anwendung in der Zeit vom 16. November bis einschl. 31. März, mit Ausnahme der beiden Wochen von Weihnachten und Neujahr. 2. Der Arbeitnehmer hat Anrecht auf eine Lohnentschädigung für den witterungsbedingten Arbeitsausfall, welche 80% des normalen Brutto-Scundenverdienstes beträgt, ohne dass jedoch dieselbe 180% des gesetzlichen Minimalstundenlohnes eines unqualifizierten Arbeiters überschreiten darf. 3. Die Schlechtwetterentschädigung ist geschuldet sowohl für einzelne, ausgefallene Arbeitsstunden als auch für ganze Arbeitstage. Der Anspruch auf Entschädigung besteht jedoch nur, wenn die Arbeitsunterbrechung vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter im Sinne des diesbezüglichen Gesetzes angeordnet wird, 4. Der Arbeitnehmer hat sich während der Arbeitsunterbrechung zur Vedügung des Arbeitgebers zu halten, um jederzeit die Arbeit wieder aufnehmen zu können. Desweiteren hat derselbe auf Anordnung des Arbeitgebers andere durch das Gesetz vorgesehene und zulässige Arbeiten zu leisten. 5. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Schlechtwetterentschädigung zu entrichten und mit der normalen Lohnauszahlung dem Arbeitnehmer auszuhändigen. 6. Die ersten 8 Ausfallstunden eines Kalendermonats innerhalb der vorgesehenen Schlechtwetterperiode werden nicht entschädigt und gehen somit zu Lasten des Arbeitnehmers. Dabei gilt die Periode vom 16. November bis einschl. 30. November als voiler Kalendermonat. 7. Die auszuzahlende Entschädigung unterliegt den normalen Beitragsbestimmungen für die Sozialversicherungen. Der Arbeitnehmer ist während der Arbeitsunterbrechung durch Schlechtwetter gegen Unfall weiterversichert. Art. 9. _ Nachholstunden 1. Unter der Berücksichtigung der Schlechtwettereinwirkungen im Klempner- und Isolierergewerbe, sowie in Bezug auf die besondere Situation dieses Berufes, indem die Arbeiten z. T. im Freien ausgefühnt werden müssen, ist ein Nachholen von Arbeitsstunden statthaft. 2. Dies betrifft Arbeitsstunden, die wegen Nässe, Regen, Schnee, Frost usw. nicht ausgefühnt werden konnten. 3. Nachholstunden im Sinne dieses Artikels können innerhalb von 2 Monaten wieder eingebracht werden, wobei die tägliche Arbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf. 4. Gemäss der Arbeitszeiteinteilung auf der Basis von Referenzperioden pro Kalenderjahr, ist das Nachholen von Ausfallstunden, insofern sie zusammengezähit die anfallenden Arbeitsstunden eines normalen Artbeitstages ergeben, ebenfalls statthaft an einem Samstag. S. Das Nachholen von Ausfallstunden im Sinne dieses Artikels gilt jedoch niche für die Referenzperiode der Schlechtwetterregelung. 1579 Art 10. _ Löhne 1. Die gemäss diesem Vertrag angewandten Stundenlöhne richten sich nach den in Art. 10 angegebenen Lohngruppen entsprechend der jeweiligen Qualifikation des Arbeitnehmers. 2. Die durch diesen Vertrag definierten Stundenlöhne sind in einer Anlage zu diesem Abkommen aufgeführt und stellen Mindestsätze dar, die unabdingbar sind, d. h. sie können nur zugunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden. 3. Für jene Arbeitnehmer, die eine offensichtliche und erwiesene Minderleistung aufweisen, kann auf Genehmigung der Gewerbeinspektion hin ein niedrigerer Lohn gezahlt werden, jedoch sollte die vorgenommene Reduzierung des jeweils anfallenden Tarif- bzw. Effektivlohnes 15% nicht übersteigen. 4. Die Einstufung in die verschiedenen Gruppen sowie die Einreihung in die jeweils anfallenden Lohnstufen erfolgt gemäss den zu erfüllenden Qualifikationsbedingungen. S. Arbeiter hingegen, die im selben Betrieb in den Qualifikationsgruppen steigen, fallen nicht unter die vorgenannten Bestimmungen, d. h. der jeweilige Stufenlohn steht ihnen sofort zu. Art. 11. _ Einstufung und Qualifikation Arbeiter ohne Berufslehre, die als Hilfskräfte eingesetzt sind und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Arbelter mit vollendetem 18. Lebensjahr, die weder eine berufliche 2. Ungelernte Arbeiter: Qualifikation noch sonstige Berufskenntnisse besitzen (Hilfsarbeiter, Handlanger). 3. Angelernte Arbeiter: Arbeiter, die zwar kein Fähigkeitszeugnis besitzen, jedoch Berufsarbeiten ausführen können, wozu sie im Betrieb besondere Kenntnisse erworben haben. Arbeiter mit Lehrabschluss und CAP mit wenigstens 2 Gesellenjahren sowie 4. Gesellen: angelernte Arbeiter, die in diese Gruppe aufsteigen können, insofern sie wenigstens 6 Jahre Berufspraxis nachweisen können und entsprechende Berufskenntnisse erworben haben. Arbeiter mit Lehrabschluss und CAP mit wenigstens 2 Gesellenjahren, S. Berufsarbeiter; sowie angelernte Arbeiter, die in diese Gruppe aufsteigen können, insofern sie wenigstens 6 Jahre Berufspraxis nachweisen können und entsprechende Berufskenntnisse erworben haben. 6. Vollwertiger Berufsarbeiter: In der Regel Berufsarbeiter, die allé anfallenden Berufsarbeiten in voller Selbständigkeit ausführen, zusätzliche Verantwortung übernehmen sowie gegebenenfalls die Führung von Arbeiten übernehmen können z. B. solche, die den Meistertitel im jeweiligen Beruf besitzen. _ Art 12. Zuschläge für Mehrarbeit 1. Jungarbeiter: 1. Mehrarbeit ist jede über die festgesetzte wöchentliche Arbeitszeit hinaus angeordnete und geleistete Arbeit. Somit sind Überstunden, Arbeiten an Sonn- und Feiertagen usw. nur statthaft in dringenden und Ausnahmefällen entsprechend den diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen: 25% _ Überstunden ..................................................... _ Sonntagsarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50% _ Feiertagsarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100% _ Nachtarbeit (22.00-06.00 Uhr ) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50% _ Planmässige Nachtarbeit (Schicht) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15% 2. Als dringend sind z. B. anzusehen:
  15. a)im Klempnerfach: _ Sturmschäden bei Unwetter, Vereisung 1580 _ Notwendig werdende Arbeiten betr. die Dachentwässerung und in allen Fällen um etwaigen Schäden vorzubeugen oder sie zu beheben.
  16. b)Isolierarbeiten: _ wie vor _ bei Brandgefahr respektiv Frost an Rohrleitungen. Art 13. _ Arbeitsbedingungen 1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet zum Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers sowie zur Verhütung von Unfällen und unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen, allé notwendigen Massnahmen zu treffen, die den Verhältnissen der unter diesen Vertrag fallenden Berufe angemessen sind, Andererseits haben die Arbeitnehmer die Pflicht, allen diesbezüglichen Anordnungen Folge zu leisten und mitzuhelfen, ein unfallfreies Arbeiten zu gewährleisten. 2. Der Arbeitnehmer haftet für das ihm anvertraute Arbeitsmaterial und Handwerkszeug und ist für Bruchschäden oder Verlust desselben, insofern nachweislich persönliches oder vorsätzliches Verschulden vorliegt, zum Selbstkostenpreis persönlich haftbar. 3. Als örtliche Arbeiten gelten solche, die innerhalb einer Bannmeile von 8 km des Ortes ausgeführt werden, wo sich der Betriebssicz befindet. Für diese Arbeiten gilt die normale Arbeitszeit. 4. Nachweisbare Ausgaben für Reise, Kost und Wohnung gehen zu Lasten des Arbeitgebers, falls Hin- und Rückfahrt nicht am selben Tage erfolgen können. S. Für die vom Arbeitgeber angeordneten und vom Arbeitnehmer mit eigenem Pkw ausgeführten Fahrten ist für jeden Tag, an dem solche Fahrten erfolgen, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung von 8,80 Franken pro Wegekilometer zu gewähren, dem Tarif beim Staat entsprechend. 6. Arbeitsbeginn und Arbeitsschluss erfolgen entsprechend den jeweiligen betrieblichen Bestimmungen. Jeder Arbeitnehmer ist gehalten, seine Arbeit pünktlich zur festgesetzten Zeit zu beginnen und dieselbe nicht vor der Zeit zu beenden. Art 14. _ Die gesetzlichen Feiertage 1. Als bezahlte Feiertage gelten: 1. Januar, Ostermontag, 1. Mai, Pfingstmontag, Christ Himmelfahrt. Grossherzogsgeburtstag, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen und die 2 Weihnachtstage bzw. die entsprechenden Ersatzfeiertage. 2. Arbeitnehmer, die am Tage vor oder am Tage nach einem Feiertage ohne vorherige gültige Entschuldigung nicht zur Arbeit erschienen sind, verlieren ihr Anrecht auf die Zahlung der am Feiertag verlorenen Schicht. Dasselbe gilt für den Fall, wo der Arbeiter mehr als 3 Tage während der dem Feiertag vorhergegangenen Période von 25 Arbeitstagen ohne Rechtfertigung der Arbeit ferngeblieben ist. 3. Die Entschädigung der Feiertage und die Gewährung von Ersatzfeiertagen erfolgen gemäss den Bestimmungen des diesbezügilchen Gesetzes vom 10. April 1975. 4. Für die an einem Feiertag geleistete Arbeit hat der Arbeitnehmer, neben der durch dieses Gesetz vorgesehenen Entschädigungen, Anrecht auf Entlöhnung der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und zwar mit einem Zuschlag von 100% des Vertrages. Art 15. _ Jahresurlaub und Sonderurlaub 1. Der jährliche Erholungsurlaub ist nach den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes vom 26. Juli 1975 geregelt, welches einen integralen Bestandteil dièses Vertrages bildet. Der Urlaub beträgt 25 Arbeitstage zu 5 Arbeitstagen pro Woche für Arbeitnehmer von 15 bis einschliesslich 65 Jahren. 2. Um einen möglichst geregelten Arbeitslauf zu gewährleisten sind die Arbeiter gehalten, ihren Urlaub beizeiten anzumelden. In der Regel muss ein
(1)Urlaubstag wenigstens 24 Stunden vorher angefragt werden, ein zweitägiger
(2)wenigstens eine Woche und über einen längeren Zeitraum als S Arbeitstage wenigstens 4 Wochen im voraus. 1581
  1. Das Recht auf Urlaub wird nach 3-monatiger ununterbrochener Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber erwirkt.
  2. Während der Urlaubszeit darf der Arbeitnehmer keine entlohnte Arbeit ausführen, ansonsten ihm die zustehende Urlaubsentschädigung entzogen wird.
  3. Wenn der Arbeitnehmer wegen einer persönlichen Angelegenheit vom Arbeitsplatz abwesend sein muss, steht ihm ein gesetzlicher Sonderurlaub mit voiler Lohnentschädigung In folgenden Fällen zu: 1 Tag: im Todesfall der Grosseltern beiderseits, Enkel, Bruder, Schwester, Schwager und Schwägerin; 2 Tage: bei der Niederkunft der Ehefrau, der Heirat eines Kindes, oder beim nachweisbaren Umzug (ein einfacher Wechsel der Schlafstätte ohne das gesamte Mobiliar ist nicht einem Umzug gleichzustellen); 3 Tage: beim Sterbefall des Ehepartners oder der Eltern, Schwiegereltern, Kinder, Schwiegersohn und Schwiegertochter, 6 Tage: bei der Heirat des Arbeitnehmers.
  4. Für während der Arbeitszeit dringend notwendige ärztliche Konsultationen hat der Arbeitnehmer jährlich Anrecht auf 8 Stunden Freistellung von seiner Arbeit unter Fortzahlung seines Lohnes, d. h. maximal 4 x 2 Stunden im Jahr. Art
  5. _ Treueprämie
  6. Die nachfolgenden Bestimmungen beeinträchtigen in keiner Weise etwaige bereits bestehende vom Arbeitgeber auf freiwilliger Basis gewährte Leistungen dieser Art an den Arbeiter, d. h. bestehende günstigere Bestimmungen dünften durch diese Vereinbarung nicht beeinträchtigt werden.
  7. Jedem Arbeiter, welcher dem Betrieb seit mindestens fünf (S) Jahren inklusiv Lehrzeit angehört, wird zum Jahresabschluss eine Treueprämie ausbezahlt, wozu der im ablaufenden Jahr verdiente Jahresbruttolohn als Berechnungsgrundlage dient.
  8. Im Sinne dieser Bestimmung gilt die erforderliche Dienstzeit in der Regel für erreicht, wenn der Arbeiter am
  9. Dezember des zu berechnenden Jahres wenigstens fünf (S) Jahre im Betrieb beschäftigt war.
  10. Tritt ein Arbeiter vor dem
  11. Juli in den Dienst des Betriebes, so wird ihm zum
  12. Dezember ein voiles Dienstjahr angerechnet. Erfolgt der Eintritt nach dem vorgenannten Datum, so beginnt der Zeitpunkt für die Verrechnung am darauffolgenden
  13. Januar.
  14. Die Treueprämie beträgt: 0,5% des verdienten Gesamtlohnes nach 5 Jahren Betriebszugehörigkeit; 1,0% des verdienten Gesamtlohnes nach 6-10 Jahren Betriebszugehörigkeit 1,5% des verdienten Gesamtlohnes nach 11-15 Jahren Betriebszugehörigkeit 2,0% des verdienten Gesamtlohnes nach 15 und mehr Jahren Betriebszugehörigkeit.
  15. Tritt ein Arbeiter vor dem
  16. Juli in den Dienst des Betriebes, so wird ihm zum
  17. Dezember ein voiles Dienstjahr angerechnet. Erfolgt der Eintritt nach dem vorgenannten Datum, so beginnt der Zeitpunkt für die Verrechnung am darauffolgenden
  18. Januar.
  19. Arbeiter, die im Laufe des Jahres, sei es durch Erreichen der Altersgrenze, durch Arbeitsunfall oder durch Invalidität, den Betrieb verlassen, erhalten die Treueprämie trotzdem. errechnet auf der Basis des bis zum Betriebsaustritt verdienten Lohnes.
  20. Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis wegen einer länger als 26 Wochen dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgelöst wird, gehen ihrer Rechte hinsichtlich der erforderten Dienstzeit von fünf Jahren nicht verlustig, wenn die Wiedereinscellung innerhalb eines Jahres erfolgt.
  21. Wenn nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge ordentlicher Kündigung durch den Arbeitgeber dasselbe binnen drei
(3)Monaten wieder erneuert wird, ist diese Unterbrechung nicht als Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzusehen, d. h. der Arbeitnehmer geht seiner bisher geleisteten Dienstzeitanrechnung nicht verlustig. 1582
  1. Arbeitnehmer hingegen, die ihren Arbeitgeber ohne gesetzmässige Kündigung verlassen, verlieren das Recht auf die Auszahlung der für die bis zum Austritt anfallenden Prämie. Das gleiche gilt bei gerechtfertigter fristloser Kündigung durch den Arbeitgeber.
  2. Bei unentschuldigten Fehlschichten im Referenzjahr, drei
(3)und mehr, kann gegebenenfalls die gesamte Treueprämie in Wegfall kommen. 12. Es steht dem Arbeitgeber frei, bereits vor erfüllter fünfjähriger Dienstzeit die Prämie auszuzahlen. Jedoch sind in allen Fällen die diesbezüglichen Bestimmungen vorliegenden Règlements unabdingbar, d. h. sie können nur zugunsten des Arbeiters abgeändert werden. Art 17. _ Verbot der Schwarzarbeit 1. Nach Beendigung der Arbeitszeit und während der Urlaubs- und Feiertage darf keine Berufsarbeit für Drittpersonen ausgeführt werden. Berufsverwandte Arbeit fällt ebenfalls unter das Verbot der Schwarzarbeit. 2. Arbeiter, die bei Schwarzarbeit angetroffen werden, können fristlos entlassen werden. Dem Arbeitgeber steht es frei, gegebenenfalls noch andere legale Massnahmen zu ergreifen. 3. Bei erwiesener Schwarzarbeit kommen die in Art. 14 des Urlaubsgesetzes vom 22. April 1966, abgeändert und ergänzt durch das Gesetz vom 26. Juli 1975, und die in Art. 13 des Kollektivvertragsgesetzes vom 12. Juni 1965 vorgesehenen Sanktionen zur Anwendung. Im übrigen gelten die diesbezüglichen Bestimmungen des Gesetzes vom 3. August 1977. Art 18. _ Abschlussbestimmungen 1. Allé mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen zwischen den einzelnen Arbeitgebern und Arbeitnehmern oder zwischen dem Arbeitgeber und der Arbeitnehmerschaft eines Betriebes, d. h. Betriebsvereinbarungen sind ungültig, soweit sie irgendwelche Ansprüche aus diesem Kollektivvertrag preisgeben oder die in diesem Abkommen getroffenen Vereinbarungen zuungunsten der Arbeitnehmer abändern. Sonderabmachungen und Betriebsordnungen dürfen mit diesem Vertrag nicht in Widerspruch stehen und sind unzulässig, wenn sie gegenüber diesem Abkommen eine Verschlechterung darstellen. Hingegen dürfen bestehende günstigere Arbeits- und Lohnbedingungen durch vorliegenden Vertrag nicht beeinträchtigt werden. 2. Differenzen, die bei der Durchführung dieses Vertrages entstehen und nicht von den vertragschliessenden Parteien beigelegt werden können, sind dem nationalen Schlichtungsamt zu unterbreiten. Bei Streitigkelten jeder Art darf vor Beendigung der Verhandlungen der gesetzlichen Schlichtungsinstanzen weder gestreikt noch ausgesperrt oder Entlassung vorgenommen werden. 3. Die unterzeichneten Parteien vorliegenden Vetrages bilden eine paritätische Berufskommission, der die Aufgabe zufällt, die loyale beiderseitige Einhaltung des Abkommens zu überwachen, mögliche Differenzen friedlich beizulegen und zur Bekämpfung der Schmutzkonkurrenz, und der Preisschleuderei Massnahmen zu erörtern und vorzubereiten. Sie verpflichten sich, allé Beschwerden objektiv zu prüfen. 4. Probleme der Sicherung des Arbeitsplatzes und Fragen, die der Erhaltung der angestammten Arbeitskraft für die von diesem Vertrag erfassten Berufe dienen, können auf Wunsch der einen oder anderen Partei auch während der Vertragsdauer geprüft werden und zu Verhandlungen Anlass geben. S. Es ist dem Arbeitgeber freigestellt, bessere und günstigere Arbeits- und Lohnbedingungen zu gewähren. Eventuell beim Inkrafttreten dièses Vertrages bestehende bessere Lohn- und Arbeitsbedingungen bleiben auch weiterhin bestehen. Art 19. _ Vertragsdauer und Kündigung 1. Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft und ist auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. 2. Der Vertrag kann mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten erstmalig am 1. Oktober 1986 gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung, so läuft dièses Abkommen stillschweigend weiter, ohne dass jedoch 1583 die gesamte Vertragsdauer drei Jahre übenschreiten darf. In diesem Fall kann er zum Ersten eines jeden Monats mit einer vorherigen Kündigung von drei Monaten gekündigt werden. 3. Verhandlungen zwecks Verbesserung dièses Abkommens sowie zu dessen Ergänzung können auch ohne formelle Kündigung stattfinden, insofern diesbezügliche Gespräche unter Berücksichtigung der Laufzeit bzw. der vorgenannten Fristen beantragt werden. 4. Eine Kündigung bzw. Verbesserungsvorschläge können sich auf die Gesamtheit sowie auf einzelne Teile und Artikel dieses Vertrages beziehen. Erfolgt eine formelle Kündigung dièses Abkommens, so sind spätestens 6 Wochen vor dessen Ablauf Verhandlungen aufzunehmen. S. Die kündigende Partei hat der anderen Partei schriftlich ihre Abänderungsvorschläge für eine Vertragserneuerung bzw. Verbesserung dièses Vertrages vorzulegen. Luxemburg, den 31. Dezember 1985 Für die FEDERATION DES PATRONS FERBLANTIERS ET CALORIFUGEURS DU G.-D. DE LUXEMBOURG Josy TRMATA, Vorsitzender der Sektion KLEMPNERMEISTER Jacques GOERGEN, Delegierter der Sektion ISOLIERER Für die VERTRAGSSCHLIESSENDEN GEWERKSCHAFTEN François SCHWEITZER, L.C.G.B. Eugène BAUSCH, OGB-L ANLAGE ZU ARTIKEL 11 LOHNKATALOG gültig ab 1. Januar 1986 für das Klempner- und Isolierergewerbe (Index 422,32) _ Arbeitnehmer ohne C.A.P. im 1. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . 161,73 F/Stunde resp. 166,63 F/St. 2. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . 165,00 3. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . 175,00 4. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . 185,00 S. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . 195,00 6. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . 200,00 Geselle (mit C. A. P.) im 1. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . 175,00 2. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . 190,00 3. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . 205,00 4. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . 220,00 5. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . 240,00 6. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . 250,00 Vollwertiger Berufsarbeiter (selbständig resp. Meisterdiplom) . 265,00 1584 Règlement grand-ducal du 13 juin 1986 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective de travail conclue pour le métier de plafonneur entre la fédération des patrons plafonneurs et façadiers du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et la confédération luxembourgeoise des syndicats chrétiens d´autre part. Nous JEAN, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau; Vu l´article 9 de la loi du 12 juin 1965 concernant les conventions collectives de travail; Sur proposition concordante des membres permanents et des membres spéciaux de chacune des parties représentées à la commission paritaire de conciliation et sur avis des chambres professionnelles compétentes; Vu l´article 27 de la loi du 8 février 1961 portant organisation du Conseil d´Etat et considérant qu´il y a urgence; Sur le rapport de Notre Ministre du Travail et après délibération du Gouvernement en Conseil; Arrêtons: Art. 1er. La convention collective de travail conclue pour le métier de plafonneur entre la fédération des patrons plafonneurs et façadiers du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et la confédération luxembourgeoise des syndicats chrétiens d´autre part, est déclarée d´obligation générale pour l´ensemble du métier pour lequel elle a été établie. Art. 2. Notre Ministre du Travail est chargé de l´exécution du présent règlement qui sera publié au Mémorial avec la convention collective prémentionnée. Château de Berg, le 13 juin 1986. Jean Le Ministre du Travail, Jean-Claude Juncker KOLLEKTIVVERTRAG für das LUXEMBURGER GIPSERGEWERBE abgeschlossen zwischen der FEDERATION DES PATRONS PLAFONNEURS & FAÇADIERS DU GRAND-DUCHE DE LUXEMBOURG einerseits und den Gewerkschaften OGB-L und LCGB andererseits gültig ab 1. April 1986 Art. 1. _ Vertragszweck Durch diesen Kollektiwertrag werden die Arbeits- und Lohnbedingungen der Arbeitnehmer des Gipsergewerbes geregelt zwecks Wahrung des sozialen Friedens in Beruf und Betrieb. Er erscrebt desweiteren die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs und die Unterbindung der Schwarzarbeit. 1585 Art. 2. _ Geltungsbereich
  1. a)räumlich: für das Grossherzogtum Luxemburg; sowohl für inländische als auch ausländische Gipser-Unternehmen.
  2. b)fachlich: für allé ausgeführten Gipserarbeiten in Bezug auf die Aktivität diesbezüglicher Betriebe.
  3. c)persönlich: für die vorgenannten Unternehmen als gelernte oder angelernte Arbeiter, als Hilfsarbeiter, als Lehrlinge oder Jungarbeiter beschäftigten Arbeitnehmer. Art 3. _ Einstellung und Probezeit 1) Die Einstellung von Arbeitskräften erfolgt gemäss den diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen. 2) Unbeschadet der in diesem Vertrag aufgeführten Bestimmungen über die Regelung des Arbeitsverhältnisses, gelten diejenigen des Gesetzes vom 24. Juni 1970 über den Arbeitsvertrag und den Kündigungsschutz für Lohnempfänger, welches einen integralen Bestandteil dièses Vertrages bildet. 3) Die ersten 6 Wochen nach der Einstellung gelten als Probezeit. Erfolgt während der Probezeit keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch einen der beiden Partner, gilt dasselbe als definitiv vom Tag der provisorischen Einstellung an. 4) Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt sechs Tage und die Einstellung auf Probe kann nicht erneuert werden. Art. 4. _ Kùndigungsfristen / Aufiôsung des Arbeitsverhältnisses 1) Das Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitnehmer schriftlich oder mündlich mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. 2) Vom Arbeitgeber kann das Arbeltsverhältnis nur mit folgenden Kündigungsfristen gelöst werden: _ 4 Wochen bei weniger als S Dienstjahren; _ 8 Wochen bei S bis 9 Dienstjahren (einschl.); _ 12 Wochen vom 10. Dienstjahr an. 3) Treten die Fälle des vorhergehenden Absatzes ein, hat der Arbeitnehmer ausserdem Anrecht auf nachfolgende Abgangsentschädigungen: _ 1 Monatslohn bei mehr als S und weniger als 10 Dienstjahren; _ 2 Monatslöhne bel 10 bis 15 Dienstjahren; _ 3 Monatslöhne ab dem 15. Dienstjahr, 4) Abweichend von diesen Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes 3) kann der Arbeitgeber in den Betrieben, die weniger als 20 Arbeiter beschäftigen, entweder für die erwähnten Abgangsentschädigungen oder für die in Absatz 2) festgelegten Kündigungsfristen optieren, die jedoch in diesem Falle verlängert werden müssen und demzufolge betragen; _ 12 Wochen für eine Betriebszugehörigkeit von mehr als 5 und weniger als 10 Jahren; _ 20 Wochen für eine Betriebszugehörigkeit vom 10. bis 15 Dienstjahr; _ 24 Wochen ab dem 15. Dienstjahr. 5) Derjenige Partner, welcher das Arbeitsverhältnis auflöst, ohne durch die Bestimmungen dièses Vertrages resp. durch diejenigen des entsprechenden Gesetzes dazu ermächtigt zu sein, oder im Fall eines unbegrenzten Arbeitsverhältnisses, ohne die vorerwähnten Kündigungsfristen einzuhalten, schuldet dem andern eine Entschädigung, die dem Lohn der nicht eingehaltenen Frist entspricht. Bel unrechtmässiger Kündigung durch den Arbeitnehmer, kann diesem bis zu 1/10 der letzten Lohnperiode als Schadenersatz in Abzug gebracht werden. 6) Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber muss durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Binnen 14 Tagen kann der Arbeitnehmer eine Begründung für seine Entlassung verfangen. Der Arbeitgeber seinerseits muss die Begründung innerhalb von 8 Tagen schriftlich vorbringen. 7) Bei einer unberechtigten Entlassung kann der Arbeitnehmer eine Entschädigung verlangen, unbeschadet der in Absatz 3) vorgesehenen Abgangsentschädigungen. 1586 8) Die Klage wegen unberechtigter Entlassung muss innerhalb von 3 Monaten erfolgen. Die wegen Arbeitsmangel entlassenen Arbeitnehmer behalten während eines Jahres den Vorrang zur Wiedereinstellung. 9) Während der Kündigungsfrist kann der Arbeitnehmer bis zu 8 Stunden Urlaub zur Suche eines neuen Arbeitsplatzes beantragen. Wenn die Kündigung seitens des Arbeitgebers erfolgt, bleibt die Entlöhnung dieser Stunden zu Lasten des Arbeitgebers, vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer sich als Arbeitsuchender beim Arbeitsamt eingeschrieben hat. Art. 5. - Fristlose Kündigungen Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber kann erfolgen, wenn der Arbeitnehmer: _ bei der Einstellung falsche oder gefälschte Papiere vorlegt oder vorgelegt hat; _ seine Arbeit ohne triftigen Grund verlässt oder sich weigert, den Arbeitsanordnungen seines Vorgesetzten, insofern sie die auszuführenden Arbeiten betreffen, Folge zu leisten; _ böswilligerweise die Sicherheit des Betriebes, die seiner Mitarbeiter oder seine eigene gefährdet oder anderen körperlichen bezw. materiellen Schaden zufügt; _ sich an der Arbeitsstelle Tätlichkeiten oder grober Beleidigungen gegenüber seinen Arbeitskollegen bezw. Vorgesetzten zu Schulden kommen lässt; _ sich unredlicher oder unsittlicher Handlungen an der Arbeitsstelle schuldig macht; _ mit Vorbedacht oder offensichtlicher Fahrlässigkeit bezw. unter Alkoholeinfluss dem Arbeitgeber materiellen Schaden zufügt oder die Absicht hierzu zum Ausdruck bringt; _ während einer Lohnperiode ohne Erlaubnis und ohne triftigen Grund während drei aufeinanderfolgenden Tagen abwesend war oder trotz Verwarnung slch wiederholter unerlaubter Abwesenheiten schuldig macht; _ seine Pflichten gröblich verletzt oder gegen die korrekte Erfüllung des Kollektivvertrags verstösst. Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer kann erfolgen, wenn: _ er ohne sein eigenes Verschulden zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unfähig ist; _ die Vorgesetzten sich ihm gegenüber Tätlichkeiten oder grober Beleidigungen schuldig machen; _ er wegen Arbeitsmangel bezw. Betriebsstörungen während mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen oder mehr als drei Tage innerhalb von zwei Wochen nicht arbeiten kann bezw. feiern muss; _ ihm eine unehrliche Handlung zugemutet wird, _ die Bestimmungen des Kollektivvertrages an ihm nicht erfüllt werden. Art. 6. _ Grundsätze zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses 1) Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber soll nur aus begründeten Ursachen erfolgen oder bei Verstössen gegen die reglementarischen Bestimmungen des Betriebes bezw. gegen diejenigen des vorliegenden Vertrages ausgesprochen werden. 2) Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber durch die in Art. S sub 1) erwähnten Fälle kann jedoch nicht mehr erfolgen, wenn die hierzu berechtigende Tatsache dem Arbeitgeber länger als drei Tage bekannt war. 3) Der Arbeitnehmer darf wegen Ausübens eines eventuellen Arbeitnehmermandats (z. B. Ausschuss), oder aufgrund seiner Gewerkschaftszugehörigkeit nicht entlassen werden. Das gleiche gilt bei Teilnahme an einem rechtmässigen Streik, sowie bei Arbeitsunfähigkeit wegen Unfall oder Krankheit. 4) Fordert der Arbeltnehmer seine Entlassung vertragsmässig, so hat derselbe Anrecht auf die sofortige Lohnzahlung unter Berücksichtigung der einzuhaltenden Kündigungsfrist. S) Der fällige Lohn, sowie die Entlassungspapiere sind in allen Fällen von Kündigung bezw. Auflösung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer auszuhändigen. 6) Der Entlassungsschein bescheinigt Art und Dauer der Beschäftigung und darf nicht etwaige den Arbeitnehmer belastende Vermerke beinhalten. 1587 7) Für allé Streitfälle, die im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Regelung des Arbeitsverhältnisses stehen, sind die Arbeitsgerichte zuständig. Ansonsten gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Juni 1970. Art. 7. _ Arbeitsbedingungen 1) Für örtliche Arbeiten gilt die normale Arbeitszeit. Bei auswärtigen Arbeiten, beginnt die Arbeitszeit bei Abfahrt vom Betriebslager und endigt daselbst, falls sie nicht durch Verschulden des Arbeiters unterbrochen wird. Arbeiter, die sich unter Benutzung öffendicher Transportmittel vom Betriebslager zu ihrem Arbeitsplatz begeben, erhalten den Preis der Fahrkarte zurückerstattet. 2) Bei auswäntigen Arbeiten wird die Fahrzeit zur Arbeitsstelle vom Arbeltgeber entschädig und zwar auf der Basis des jeweiligen Stundenverdienstes des betreffenden Arbeitnehmers. Dièse Zeit gilt jedoch nicht als produktive Arbeitszeit im Sinne des Gesetzes vom 9.12.1970 über die Regelung der Arbeitszeit. Die Entschädigung der Arbeitszeit ist bei der Lohnabrechnung getrennt aufzuführen. 3) Die Mittagspause wird im Einverständnis mit den Belegschaften festgeseczt. Sie soll eine Stunde, muss aber mindestens eine halbe Stunde betragen. Sie gilt als Arbeitspause und wird nicht als zu der Arbeitszeit gehörig vergütet. Den Arbeitern ist ausserdem während der Arbeitszeit, d. h. ohne dass hierfür eine eigentliche Arbeitspause eingelegt wird, Gelegenheit zur Einnahme eines mitgebrachten Imbisses zu geben. Die hierfür beanspruchte Zeit darf eine Viertelstunde täglich nicht überschreiten und gilt als Arbeitszeit. 4) Der Arbeitnehmer ist gehalten, seine Arbeit pünktlich zur festgesetzten Zeit zu beginnen und dieselbe nicht vorzeitig zu beenden. Die für Waschung und Toilette benötigte Zeit liegt ausserhalb der festgesetzten Arbeitszeit S) Der Arbeitgeber ist verpflichtet zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer, allé notwendigen Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Die Arbeitnehmer sind ihrerseits verpflichtet, diesbezüglichen Anordnungen Folge zu leisten. Dies gilt insbesondere für die Befolgung der Unfallvorschriften. An grösseren Arbeitsstätten ist dafür Sorge zu tragen, dass gegebenenfalls heizbare Lokale oder Räumlichkeiten vorhanden sind zwecks Einnahme des Essens und Trocknen der Kleider. 6) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet die ihm übertragenen Arbeiten fachgemäss und unter Anwendung aller Sorgfalt auszuführen. 7) Grundsäzlich hat der Arbeitnehmer für das notwendige Handwerkszeug Sorge zu tragen. Etwaiges, vom Betrieb zur Verfügung gestelltes Handwerkszeug bleibt Eigentum des Arbeitgebers und ist beim Verlassen des Betriebes zurückzugeben. Der Arbeitnehmer haftet für die ihm übergebenen Werkzeuge. Es dürfen einem Arbeitnehmer aus der Zugehörigkeit zu einer Arbeitnehmerorganisation keine Nachteile erwachsen. 8) Bei Fernbleiben von der Arbeit (Arbeitsunterbrechung oder bei plötzlicher Erkrankung oder einem sonstigen wichtigen Ereignis) ist möglich, vorher die Genehmigung des Arbeitgebers einzuholen bezw. hat der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber innerhalb eines Tages zu benachrichtigen. Art. 8. _ Arbeitszeit Die Arbeitszeit ist geregelt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vom 9.12.1970 und beträgt 40 Stunden pro Woche. Art 9. _ Jugendarbeitsschutz Die Arbeits- und Lohnbedingungen für jugendliche Arbeiter unter 18 Jahren sind gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 28.10.1969 geregeit. Art. 10. _ Nachholstunden Das Nachholen von Ausfallstunden im Rahmen der diesbezüglichen 9.12.1970 ist statthaft. Geseuesbestimmungen vom 1588 Art. 11. _ Qualifikation und Einstufung 1) Die Einreihung in die verschiedenen Lohngruppen erfolgt auf Grund des vorgelegten Lehrausweises und entsprechend der beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen. 2) Demgemäss gelten als
  4. a)Lehrlinge: Jugendliche, die gemäss den gesetzlichen Bestimmungen die Berufslehre des Gipserhandwerks absolvieren.
  5. b)Jugendllche: allé Arbeiter bis zum Alter von 18 Jahren, jedoch ohne Berufslehre.
  6. c)Handlanger: allé Arbeiter, die ohne Berufslehre im Betrieb eingestellt werden und keine Berufskenntnisse besitzen.
  7. d)Angelernte Arbeiter: Arbeiter, welche keinen anerkannten Befähigungsausweis besitzen, jedoch durch ihre Beschäftigung im Beruf resp. Betrieb gewisse Grundkenntnisse erworben haben.
  8. e)Facharbeiter: Arbeiter, die eine ordentliche Berufslehre absolviert haben und im Besitz eines entsprechenden Fähigkeitszeugnisses sind (Gesellenzeugnis). Ihnen gleichgestellt werden die Arbeiter der Gruppe
  9. d)insofern sie wenigstens 3 Jahre im Beruf gearbeitet haben und in der Lage sind die von ihnen geforderten Berufsarbeiten auszuführen. _ Art. 12. Entlöhnung 1) Gemäss Artikel 4 des Kollektivvertraggesetzes vom 12.6.1965 werden sowohl die Tarif- als auch Effektivlöhne an die Schwankungen des Indexes angepasst gemäss den für die Gehälter und Pensionen der Staatsbeamten geltenden bezw. ggfs. später einzuführenden gesetzlichen Bestimmungen. 2) Lohnabzüge dürfen nur in berechtigten Fällen vorgenommen und müssen auf der Lohnabrechnung gesondert aufgeführt werden. 3) Die Vorschusszahlung erfolgt wenigstens jede 2. Woche auf der Basic des Lohnes bezw. Akkordtarifs, welcher einen festen Bestandteil dieses Kollektivvertrages bildet. Die Vorschüsse werden Freitags vor Arbeitsschluss bezahlt. Die Abrechnung der Arbeit erfolgt nach Fertigstellung. Fällt der Zahlungstermin auf einen freien Tage, so hat die Auszahlung am vorhergehenden Arbeitstag zu erfolgen. 4) Mit der Endverrechnung ist dem Arbeitnehmer eine Abrechnung mit getrennter Angabe der Bezüge und Abzüge auszuhändigen, d. h. die Abrechnung muss die Zahl der gearbeiteten Stunden, Nachholstunden, den Stundenlohn, Zuschläge, Abzüge usw. so beinhalten. dass der Arbeitnehmer seinen Lohn mit Leichtigkeit feststellen und nachrechnen kann. Desweiteren sind Name und Adresse des Arbeitgebers und der entlohnte Monat aufzuführen, sowie der laut Urlaubsverrechnung erzielte Geldbetrag. Art. 13. _ Löhne 1) Die Stundenlöhne richten sich nach den in Art 11 Abs. 2) angegebenen Lohngruppen entsprechend der Jeweiligen Qualifikation des Arbeitnehmers. 2) Die also definierten Stundenlöhne sind in einem Anhang zu diesem Abkommen angeführt und stellen Mindestsätze dar, die unabdingbar sind, d. h. sie können nur zugunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden. 3) Die angeführten Tariflöhne entsprechen der verfahrenen 40-Stundenwoche und sind gemäss Art 12 Abs. 1) den Indexschwankungen anzupassen. Art. 14. _ Akkordarbeiten 1) Akkordlöhne sind im Akkordtarif umschrieben, welcher einen integralen Bestandteil des Vertrages bildet. 2) Die anfallenden Akkordsätze sind gemäss Art. 12 _ Abs. 1) den Schwankungen des Lebenshaltungskostenindexes anzupassen. 1589 3) Zur Festlegung der Définition « mit » resp, « ohne » Handlanger gelten folgende Richtlinien:
  10. a)« mit Handlanger » begreift das Mithandanlegen beim Abladen des Materials (Gips, Kalk, Zement, Bretter usw.) Gerüstholz auf Stockwerk befördern helfen: Mithandanlegen beim Abnehmen des Gerüstes. Einrichten der Baustelle.
  11. b)« ohne Handlanger » begreift: Aufladen des Gerüstholzes, Auf- und Abladen des Materials, sowie Abladen an der Baustelle und Beförderung auf die Stockwerke: das Einrichten der Baustelle; nach Fertigstellung der Arbeit: das Abnehmen des Gerüstholzes usw., das Reinigen der Baustelle und die Beförderung des Schuttes vor die Baustelle. Bei Arbeiten « ohne Handlanger » wird ein Zuschlag gewährt, der zwischen dem Gesellen und dem Arbeitgeber vereinbart wird.
  12. c)Beiputzarbeiten werden zum Stundenlohn ausgeführt. Art. 15. _ Zuschläge für Mehrarbeit 1) Überzeitarbeit ist nachweisbar nur in dringenden Fällen und im Rahmen der diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen erlaubt. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet die diesbezüglichen behördlich genehmigten Überstunden (Arbeit and Sonn- und Feiertagen), zu leisten. 2) Für Überzeitarbeit im Sinne dieses Vertrages sind nachfolgende Zuschläge zu den anfallenden Stundenlöhnen zu gewähren: 25%
  13. a)für geleistete Überstunden: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
  14. b)für Sonn- und Feiertagsarbeit: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100%
  15. c)für endohnungspfl. Feiertagsarbeit: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100%
  16. d)für Nachtarbeit (zw. 22 und 6 Uhr): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100% Art. 16. _ Gesetzliche Feiertage 1) Als Feiertage gelten: Neujahrstag, Ostermontag, 1. Mai, Pfingstmontag, Christi-Himmelfahrt, NationalFeiertag, Mariä-Himmelfahrt, Allerheiligen, 1. und 2. Weihnachtstag. 2) Arbeitnehmer, die am Tage vor oder am Tage nach einem Feiertag ohne vorherige gültige Entschuldigung nicht zur Arbeit erschienen sind, verlieren ihr Anrecht auf die Zahlung der am Feiertag verlorernen Schicht. Dasselbe gilt für den Fall, wo der Arbeiter mehr als 3 Tage während der dem Feiertag vorhergegangenen Periode von 25 Arbeitstagen ohne Rechtfertigung der Arbeit ferngeblieben ist. 3) Die Entschädigung der Feiertage und die Gewährung von Ersatzfeiertagen regels sich nach den Bestimmungen des diesbezüglichen Gesetzes vom 10.4.1976. 4) Für die an einem Feiertag geleistete Arbeit hat der Arbeitnehmer, neben der durch genanntes Gesetz vorgesehenen Entschädigung Anrecht auf Entlohnung der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und zwar mit einem Zuschlag von 100% gemäss Art. 15, Abs. 2.
  17. c)dièses Vertrags. Art 17. _ Jahresurlaub 1) Grundsätzlich wird der alljährliche Erholungsurlaub geregelt nach den Bestimmungen der diesbezüglichen Gesetze vom 22. April 1966, abgeändert und ergänzt durch das Gesetz vom 26.7.1975, welches einen integralen Bestandteil dièses Abkommens bildet, unbeschadet der in diesem Abkommen angeführten Richtlinien. 2) Der jährliche Erholungsurlaub im Gipsergewerbe beträgt einheitlich 25 Arbeitstage zu S Tagen pro Woche. 3) Die Urlaubsvergütung in Form eines Lohnzuschlages erfolgt von 10,9% bei 25 Arbeitstagen. 4) Arbeitnehmer, welche vor Ablauf von drei Monaten nach Arbeitsantritt ohne Kündigung ihren Arbeitgeber verlassen, verlieren das Recht auf die Bezahlung des auf diese Zeit entfallenen Urlaub. S) Die Bruttoverrechnung erfolgt jedes Mal beim Lohnabschluss, und der erzielte Geldbetrag ist auf dem, dem Arbeitnehmer zuzustellenden Lohnzettel zu vermerken. 1590 6) Grundsätzlich geschieht die Zahlung der Urlaubsgelder anlässlich der Lohnabrechnung, die der Urlaubsperiode folgt, bezw. beim Austritt des Arbeitnehmers aus dem Betrieb. Anderslautende Auszahlungsmethoden sind der freien Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedoch überlassen. 7) Etwaiger Kollektivurlaub wird auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern festgelegt. Art. 18. _ Sonderurlaub 1) Für persönliche Angelegenheiten beträgt der Sonderurlaub gemäss dem Urlaubsgesetz: 1 Tag: im Todesfall der Grosseltern beiderseits, Enkel, Bruder, Schwester, Schwager und Schwägerin. 2 Tage: bei der Niederkunft der Ehefrau, der Heirat eines Kindes oder beim Umzug. 3 Tage: beim Sterbefall des Ehepartners oder der Eltern, Schwiegereltern, Kinder, Schwiegersohn und Schwiegertochter. 6 Tage: bei Heirat des Arbeitnehmers. 2) Für jeden dieser Urlaubstage hat der Arbeitnehmer Anrecht auf eine Vergütung in Höhe des durchschnittlichen Tageslohnes der drei Monate, die demselben unmittelbar vorausgehen. 3) Fällt ein Sonderurlaub auf einen Sonntag, Feiertag, freien Arbeitstag oder Ruhetag, so ist der betr. Urlaubstag auf den erstfolgenden Arbeitstag welcher dem Ereignis oder der aussergewöhnlichen Urlaubsperiode folgt, zu verlegen. 4) Das Recht auf Sonderurlaub ist der Bedingung betr. die 3-monatige Wartezeit für den jährlichen Erholungsurlaub nicht unterworfen. Art. 19. _ Arbeitsunterbrechungen Für besondere Arbeitsunterbrechungen gelten nachfolgende Bestimmungen: _ erleidet der Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall, welcher eine längere Arbeitsbehinderung zur Folge hat, so ist der gesamte Tagestohn für den Unfalltag geschuldet. _ bei Bergung und Transport, sowie bei örtlichen Erhebungen in Bezug auf Unglücksfälle im Betrieb, betreffend eines an der Arbeitsstelle verunglückten Arbeitnehmers, wird der gesamte Verdienstausfall vergütet für den betreffenden Tag. Art 20. _ Schwarzarbeit 1) Es ist jedem Arbeitnehmer untersagt, während der Freizeit Berufsarbeit für Dritte auszuführen. Dies gilt für Arbeiten nach der üblichen Arbeitszeit, an Urlaubs-, Sonn- und Feiertagen, sowie an allen anderen durch Gesetz oder Kollektivvertrag geregelten freien Tagen, wie u. a. die während der Schlechtwetterperiode entschädigen Ausfallstunden. 2) Arbeitnehmer, die sich dièses Vergehens schuldig machen, können nach einmaliger Verwarnung gegebenenfalls fristlos entlassen werden. 3) Bei erwiesener Schwarzarbeit im Sinne des Gesetzes vom 3.8.1977 kommen die in Art. 15 des Urlaubsgesetzes vom 22. April 1966 resp. 26. Juli 1975 und die in Art 13 des Kollektivvertragsgesetzes vom 12. Juni 1965 vorgesehenen Sanktionen zur Anwendung. Art. 21. _ Schlichtung, Sondervereinbarungen, Sonderverhandlungen 1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind gehalten, die vorliegenden Bestimmungen zu befolgen und einzuhalten, sowie entstehende Differenzen, die bei der Durchführung dieses Vertrages entstehen, durch die vertragabschliessenden Parteien beilegen zu lassen. Ist keine Regelung in diesem Sinne möglich, wird der Streitfall der zustehenden Instanz unterbreitet. 2) Die unterzeichneten Parteien bilden eine gemeinsame Berufskommission welche paritätisch zusammengesetzt ist. Ihr fällt die Aufgabe zu, die loyale beiderseitige Einhaltung des Vertrages zu überwachen und mögliche Differenzen friedlich beizulegen und für die Bekämpfung der Schmutzkonkurrenz, der 1591 Schwarzarbeit usw. einzutreten. Sie legt gegebenenfalls diesbezügliche Massnahmen fest und überprüft allé Beschwerden objektiv. 3) Allé Vereinbarungen zwischen den einzelnen Arbeitgebern und Arbeitnehmern oder zwischen dem Arbeitgeber und der Arbeitnehmerschaft eines Betriebes (Betriebsvereinbarungen) sind ungültig, soweit sie irgendwelche Ansprüche aus diesem Vertrag preisgeben oder die in diesem Abkommen getroffenen Vereinbarungen zuungunsten der Arbeitnehmer umändern. 4) Bestehende günstigere Bedingungen und Vereinbarungen einzelner Betriebe bleiben bestehen und werden durch diesen Vertrag nicht beeinträchtigt. 5) Problème der Sicherung des Arbeitsplatzes und Fragen, die die Schlechtwetterregelung betreffen oder solche, die der Erhaltung der angestammten Arbeitskraft im Gipsergewerbe dienen, werden während der Vertragsdauer von den Vertragspartnern gemeinsam geprüft, insofem sie die Kompetenz der gebildeten Berufskommission übersteigen. 6) Auf ein begründetes Begehren der einen oder anderen Vertragspartei können auch während der Vertragsdauer Gespräche bezw. Sonderverhandlungen geführt werden und betreffen in der Regel nur Fragen dieses Artikels. Art. 22. _ Vertragsdauer und Kündigung 1) Vorliegender Kollektivvertrag tritt mit Wirkung vom 1. April 1986 in Kraft und läuft bis zum 31.12.1988. 2) Die von den Vertragsparteien angestrebte Allgemeinverbindlichkeitserklärung vorliegenden Abkommens wird mit der Veröffentlichung desselben im Mémorial wirksam. 3) Eine erstmalige Kündigung dieses Kollektivvertrages kann frühestens am 1.10.1988 erfolgen, d. h. unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei
(3)Monaten. 4) Erfolgt eine rechtmässige Kündigung bzw. werden Verhandlungen zwecks Erneuerung des Vertrages beantragt, so müssen entsprechende Gespräche spätestens sechs
(6)Wochen vor dessen Erfalldatum aufgenommen werden. 5) Erfolgt keine Kündigung bezw. Beantragung von Verhandlungen zum vorgesehenen Termin des Absatzes 3), so läuft der Vertrag stillschweigend weiter und zwar kann er in der Folge zum Ersten eines jeden Monats unter Beobachtung der angegebenen Kündigungsfrist gekündigt bzw. Verhandlungen beantragt werden. 6) Die Partei, welche Verhandlungen beantragt, bzw. künftig den Vertrag kündigt, hat der anderen Partei schriftlich ihre Abänderungsvorschläge zu unterbreiten, die sowohi einzeine Vertragspunkte als auch den gesamten Vertrag betreffen können. Luxemburg, den 1. April 1986 Für die Für die FEDERATION DES PATRONS PLAFONNEURS & FAÇADIERS DU G.-D. DE LUXEMBOURG François LUTGEN, Präsident GEWERKSCHAFTEN O G B - L / L C G B Eugène BAUSCH (OGB-L) François SCHWEITZER (LCGB) 1592 GIPSERGEWERBE _ 1) Lohnkatalog (Basis: 40-St./Woche _ Index: 422,32 ab 1. April 1986
  1. a)Handlanger: bei der Einstellung: 170,20
  2. b)Angelernte Arbeiter: im 1. Jahr: 200,25 im 2. Jahr 210,70
  3. c)Facharbeiter (Gesellen): im 1. Jahr 220,80 im 2. Jahr: 223,85 im 3. Jahr: 226,75 im 4. Jahr: 229,45 im S. Jahr: 234,15 im 6. Jahr: 240,05 im 7. Jahr: 246,50 FEDERATION DES PATRONS PLAFONNEURS ET FAÇADIERS DU G.-D. DE LUXEMBOURG _ Salaires à forfait des plâtriers (avec manoeuvre) en vigueur à partir du 1er avril 1986 (422,32) 1a 1b 2 3a 3b 4 Sa 5b 6 7 8 9 10 Confection de cloisons en briques légères de 10 cm . . . . . . . . . . . . . . . le m2 Confection de cloisons en briques légères de 12 cm . . . . . . . . . . . . . . . le m2 Supplément pour confection d´arcs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . le m1 Confection de cloisons en plaques de plâtre (plein), 6 resp. 8 cm d´épaisseur . . le m2 Confection de cloisons en plaques de plâtre (plein), 10 cm d´épaisseur . . le m 2 Pose de chambrales métalliques comme supplément . . . . . . . . . . . . . . . . la pc Enduit sur plafond en béton y compris crépi au ciment . . . . . . . . . . . . . le m 2 Enduit sur plafond en béton, appliqué à la machine y compris couche adhésive . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . le m2 Confection de faux-plafonds
  4. a)pose de chevrons . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . le m2
  5. b)pose de contrelattes sur charpente existante (bois) . . . . . . . . . . . . . . le m2
  6. c)pose de contrelattes sur béton armé . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . le m 2
  7. d)pose d´héraklith ou équivalent (panneaux légers) . . . . . . . . . . . . . . . . le m2
  8. e)pose de métal déployé . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . le m 2
  9. f)enduit au plâtre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . le m2 Confection de faux-plafons avec sous-construction métallique . . . . . . . . . le m2 Supplément pour pente de 45° . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . le m2 Supplément pour confection de fausses sous-poutres . . . . . . . . . . . . . . . le m2 Supplément sur plafonds s´il n´y a pas d´enduit des murs . . . . . . . . . . . . le m2 191,95 fr. 226,00 fr. 239,80 fr. 203,90 fr. 251,85 fr. 261,50 fr. 113,00 fr. 113,00 fr. 121,55 fr. 11,95 fr. 36,05 fr. 64,50 fr. 64,45 fr. 128,90 fr. 491,15 fr. 36,05 fr. 25% 38,20 fr. 1593 11 12 13 14 15 16 17 18a 18b 19 20 21 22 23 24 25 26a 26b 27a 27b 28 29 30 31 32 33 34 16,55 fr. Supplément pour surhauteur (à partir de 3,50
  10. m). . . . . . . . . . . . . . . . . le m 2 180,10 fr. Confection de faux-plafonds en plaques de plâtre (62,5 cm x 62,5
  11. cm). . le m2 Pose de baguettes de rive en bois . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . le m1 23,95 fr. Enduit sur dos d´escalier, droit ou tournant, y compris crépi au ciment . . le m2 167,90 fr. Confection de gorges ou d´équerres . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . le m1 36,05 fr. 36,05 fr. Confection d´arêtes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .le m1 95,85 fr. Confection de gorges (jusqu´à 15 cm de diamètre) avec arête au mur . . le m1 Confection de corniche (10 cm de développement) chaque retour bénéficie d´un m1supplémentaire . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . le m1 167,90 fr. 9,70 fr. Supplément par cm dépassant les 10 cm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . le cm/m 1 Enduit des murs et cloisons (les ouvertures ne dépassant pas 2,50 m2 ne sont 80,00 fr. pas à déduire) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . le m2 Enduit des murs et cloisons (les ouvertures ne dépassant pas 2,50 m2 ne sont 80,00 fr. pas à déduire) appliqué à la machine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . le m2 Supplément pour surhauteur (à partir de 3,50
  12. m). . . . . . . . . . . . . . . . . le m2 16,55 fr. 38,35 fr. Couche de fond resp. égalisation des murs (double-charge ) . . . . . . . . . . . le m 2 21,75 fr. Crépi au ciment . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . le m 2 Pose d´héraklith (panneau léger) sur murs et niches de radiateurs . . . . . . . le m 2 64,45 fr. 222,60 fr. Confection d´arc jusqu´à un mètre de diamètre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . le m1 Confection de caissons à volets . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . le m1 131,85 fr. 216,05 fr. Confection de caissons à volets avec caisses à ridaux . . . . . . . . . . . . . . . le m1 48,00 fr. Enduit sous tablette de fenêtre y compris gorges . . . . . . . . . . . . . . . . . . le m1 Enduit sous tablette de fenêtre jusqu´à 50 cm de hauteur des niches . . . . . le m1 95,85 fr. 45,70 fr. Pose de protège-angles galvanisées (baguettes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . le m1 40,55 fr. Pose d´enrouleurs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . la pc 60,10 fr. Pose de ventilations . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . la pc 23,95 fr. Pose de buses de cheminée . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . la pc 40,55 fr. Pose de tresse métallique jusqu´à 25 cm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . le m1 2 64,45 fr. Pose de métal déployé . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . le m Supplément pour enduit des jambages de fenêtres après exécution des travaux 115,45 fr. de plafonnage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . le m1 Interprétation des définitions des « avec » resp. « sans » manoeuvre 1) « avec manoeuvre » veut dire: aider au déchargement du matériel et des matériaux, transport sur les étages et retour, resp. montage et démontage des échafaudages. 2) la définition « sans manoeuvre » comprend les travaux sub 1) exécutés par le plâtrier y compris le nettoyage du bâtiment ainsi que le chargement des décombres. 3) les travaux de raccordement sont exécutés en régie. Luxembourg, le 1er avril 1986. 1594 Règlement grand-ducal du 13 juin 1986 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective de travail conclue pour le métier d´électro-installateur et métiers connexes entre l´association des patrons électriciens du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et la confédération luxembourgeoise des syndicats chrétiens d´autre part. Nous JEAN, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau; Vu l´article 9 de la loi du 12 juin 1965 concernant les conventions collectives de travail; Sur proposition concordante des membres permanents et des membres spéciaux de chacune des parties représentées à la commission paritaire de conciliation et sur avis des chambres professionnelles compétentes; Vu l´article 27 de la loi du 8 février 1961 portant organisation du Conseil d´Etat et considérant qu´il y a urgence; Sur le rapport de Notre Ministre du Travail et après délibération du Gouvernement en Conseil; Arrêtons: Art. 1 er. La convention collective de travail conclue pour le métier d´électro -installateur et métiers connexes entre l´association des patrons électriciens du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et la confédération luxembourgeoise des syndicats chrétiens d´autre part, est déclarée d´obligation générale pour l´ensemble des métiers pour lesquels elle a été établie. Art. 2. Notre Ministre du Travail est chargé de l´exécution du présent règlement grand-ducal qui sera publié au Mémorial avec la convention collective prémentionnée. Le Ministre du Travail. Jean-Claude Juncker Château de Berg, le 13 juin 1986. Jean KOLLEKTIVVERTRAG für das ELEKTRIKERGEWERBE in Luxemburg abgeschlossen zwischen der «ASSOCIATION DES PATRONS ELECTRICIENS DU GRAND-DUCHE DE LUXEMBOURG» einerseits und den vertragschliessenden Gewerkschaften Lëtzeburger Chrëschtleche Gewerkschaftsbond (LCGB) und Onofhängege Gewerkschaftsbond Letzebuerg (OGB-L) andererseits 1. Februar 1986 Art. 1. _ Zweck 1. Der Vertrag bezweckt die Sicherung geordneter Lohn- und Arbeitsbedingungen für alle als Arbeitnehmer Beschäftigten des Luxemburger Elektrikerhandwerks. 1595 2. Unter der Voraussetzung der von den Vertragsparteien angestrebten Allgemeinverbindlichkeitserklärung, dient der Vertrag der Erhaltung des sozialen Friedens, der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs und der Schwarzarbeit, sowie der Erhaltung geordneter Sozialverhältnisse in Betrieb und Beruf. Art 2. _ Geltungsbereich 1. Das Abkommen ist gültig für allé im Grossherzogtum Luxemburg ausgeführten Arbeiten der Elektrikerhandwerksbetriebe (entreprises artisanales) in bezug auf die Aktivität in- und ausländischer Firmen, Betriebe und Unternehmen, die in der Regel oder hauptsächlich Elektroinstallations- und Montagearbeiten ausführen, inbegriffen die diesbezüglichen Wartungs -,Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten im Handwerk, Handel und Industrie und umfasst allé in diesen Unternehmen beschäftigten Gesellen, Arbeiter, Lehrlinge und Jungarbeiter. Als Elektrikerhandwerksbetriebe im Sinne dieses Vertrages sind anzusehen und fallen unter diese Bestimmungen, die die nachfolgenden Arbeiten ausführen: _ Elektroinstallationen in Wohnungen und Bauten; _ Elektroausseninstallationen; _ Installation von Radio- und Fernsehen; _ Arbeiten des Autoelektrikerhandwerks; _ Errichtung von Antennen; _ Reparatur und Installation von Elektrogeräten; _ Reparatur und Installation von Elektromotoren; _ Schwachstrominstallationen. 2. Die Arbeits- und Lohnbedingungen für jugendliche Arbeiter unter 18 Jahren sind grundsätzlich gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 28.10.1969 geregelt, insofern sie nicht gesondert in diesem Vertrag aufgeführt sind. Art 3. _ Einstellung und Probezeit 1. Die Einstellung und Entlassung der Arbeitskräfte erfoigt gemäss den diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen. 2. Die ersten 6 Wochen nach der Einstellung gelten als Probezeit wobei die einzuhaltende Kündigungsfrist sechs
(6)Tage beträgt.
  1. Das Arbeitsverhältnis auf Zeit endet mit der im Arbeitsvertrag festgelegten Frist. Wird dasselbe über dièse Frist fortgesetzt, so gilt es als unbegrenzt. Das gleiche gilt, wenn das Arbeitsverhältnis über die Probezeit hinaus fortgesetzt wird.
  2. Während der Probezeit steht es den beiden Parteien frei, das Arbeitsverhältnis jederzeit aufzulösen, wobei die einzuhaltende Kündigungsfrist soviel Tage beträgt, wie die Probezeit Wochen enthält. Art.
  3. _ Kündigungsfristen und Entlassungen
  4. Das Arbeitsverhältnis (unbegrenzt) kann vom Lohnempfänger schriftlich oder mündlich aufgelöst werden und zwar mit einer Frist von 2 Wochen.
  5. Das unbegrenzte Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitgeber nur mit folgenden Kündigungsfristen gelöst werden: 4 Wochen, nach S und weniger als 10 Jahren 8 Wochen, ab dem
  6. bis zum
  7. Jahr 12 Wochen, ab dem
  8. Dienstjahr.
  9. Treten die Fälle des Absatzes 2 ein, so hat der Lohnempfänger Anrecht Abgangsentschädigung: _ 1 Monatslohn bei 5 bis 10 Dienstjahren; _ 2 Monatslöhne bei 10 bis 15 Dienstjahren; _ 3 Monatslöhne bei mehr als 15 Dienstjahren. auf nachfolgende 1596
  10. Betriebe mit weniger als 20 Beschäftigten können entweder für die unter Abs. 3 festgelegten Abgangsentschädigungen oder für die unter Absatz 2 angeführten, jedoch verlängerten Kündigungsfristen optieren. Im letzten Fall werden dieselben auf 12, 20 und 24 Wochen verlängert. S. Derjenige Partner, welcher die Kündigungfristen nicht einhält, schuldet dem andern eine Entschädigung, die dem Lohn der nicht eingehaltenen Frist entspricht,
  11. Das Arbeltsverhältnis kann wegen schwerer Fehler sofort aufgelöst werden, eventuell mit Ansprüchen auf Schadenersatz. Die Auflösung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. In jedem Fall hat eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber schriftlich zu erfolgen. Der Arbeitnehmer kann eine Begründung verlangen,
  12. Bei unberechtigter Entlassung kann der Arbeitnehmer eine Entschädigung wie unter Abs. 3 verlangen, Die Klage wegen unberechtigter Endassung muss innerhalb von 3 Monaten erfolgen.
  13. Die Nichterneuerung des begrenzten Arbeitsverhältnisses nach mehreren Verlängerungen gilt als Endassung. Für allé diesbezüglichen Streitfälle sind die Arbeitsschiedsgerichte zuständig.
  14. Die Gewerkschaftszugehörigkeit, sowie die Teilnahme an einem rechtmässigen Streik dürfen keinen Anlass zu einer Entlassung geben.
  15. Während der Kündigungsfrist kann der Arbeitnehmer bis zu 8 Stunden Urlaub zur Suche eines neuen Arbeitsplatzes beantragen.
  16. Die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäss Abs. 6 hat binnen drei Tagen zu erfolgen.
  17. Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber kann erfolgen, wenn der Arbeitnehmer: _ bei der Einstellung falsche oder gefälschte Papiere vorlegt oder vorgelegt hat oder ein noch bindendes Arbeitsverhältnis verschwiegen hat; _ seine Arbeit ohne triftigen Grund verlässt oder sich weigert, den Arbeitsanordnungen seines Vorgesetzten, insofern sie die auszuführenden Arbeiten betreffen, Folge zu leisten; _ böswilligerweise die Sicherheit des Betriebes, die seiner Mitarbeiter oder seine eigene gefährdet oder körperlichen bzw. materiellen Schaden zufügt; _ sich an der Arbeitsstelle Tätlichkeiten oder grober Beleidigungen gegenüber seinen Arbeitskollegen, Vorgesetzten oder Kunden zu Schulden kommen lässt; _ sich unredlicher oder sittenwidriger Handlungen an der Arbeitsstelle schuldig macht; _ mit Vorbedacht oder offensichtlicher Fahrlässigkeit oder unter Alkoholeinfluss dem Arbeitgeber materiellen Schaden zufügt oder die Absicht hierzu zum Ausdruck bringt; _ ohne Erlaubnis und ohne triftigen Grund während drei aufeinanderfolgenden Tagen abwesend war oder trotz Verwarnung sich wiederholter unerlaubter Abwesenheiten schuldig macht; _ seine Pflichten gröbilch verletzt oder gegen die korrekte Edüllung des Kollektivvertrages verstösst; _ seine Arbeitskameraden von einer geregelten Arbeitszeit fernhält.
  18. Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch vorerwähnte Fälle kann jedoch nicht mehr erfolgen, wenn die hierzu berechtigende Tatsache dem Arbeitgeber länger als drei Tage bekannt war.
  19. Ist in einem Betrieb ein Arbeiterausschuss vorhanden, so sind allé Kündigungen und Entlassungen demselben vorher mitzuteilen und gegebenenfalls derselbe anzuhören.
  20. Eine Kündigung seitens des Arbeitgebers soll jedoch nur aus begründeten Ursachen erfolgen oder nur bei Verstössen gegen die reglementarischen Bestimmungen bzw. gegen diesen Vertrag ausgesprochen werden.
  21. Der Arbeitnehmer darf wegen Ausübens eines Arbeitnehmermandats oder auf Grund seiner Zugehörigkeit zu einer Arbeitnehmerorganisation nicht entlassen werden. Art.
  22. _ Fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer Ohne vorherige fristmässige Kündigung, d. h. nach Ablauf der vertragsmässigen Période, kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor Schichtabschluss lösen, wenn: 1597 _ die Vorgesetzten sich ihm gegenüber Tätlichkeiten oder grober Beleidigungen schuldig machen; _ er wegen Arbeitsmangel oder Betriebsstörungen während mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen oder mehr als drei Tage innerhalb von vierzehn Tagen (aufeinanderfolgend) nicht arbeiten kann, d. h. feiern muss; _ ihm der erfallene Lohn vorenthalten wird oder seine Rechte auf dem Gebiet der Sozialversicherungen nicht gewahrt werden; _ von ihm eine unehrliche Handlung verlangt wird; _ die Bestimmungen des Kollektivvertrages an ihm nicht edüllt werden. Art.
  23. _ Zusäztliche Bestimmungen bei Entlassungen Der gesetzlich noch ausstehende Lohn, sowie die Entlassungspapiere sind in allen Fällen von Kündigungen sowie Auflösung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Der Entlassungsschein enthält Art und Dauer der Beschäftigung und darf keine etwaige, den Arbeitnehmer belastende Vermerke beinhalten. Wenn infolge von Mangel an Arbeit oder wegen Modernisierung des Betriebes Entlassungen vorgenommen werden müssen und unumgänglich sind, so sind, falls ein Arbeiterausschuss vorhanden ist, Verhandlungen mit demselben aufzunehmen zwecks Festsetzung besonderer Kündigungsfristen. In Ermangelung eines Ausschusses, sowie bei Nichteinigung in den zitierten Fällen, ist die paritätische Vertragskommission zu konsultieren und zu hören. Art.
  24. _ Arbeitszeit Grundsätzlich ist die wöchentliche Arbeitszeit nach den gesetzlichen Bestimmungen geregelt und beträgt 40 Stunden. Allé über die festgelegte normale Arbeitszeit verfahrene Arbeit gilt als Mehrarbeit und ist mit dem entsprechenden Zuschlag zu entschädigen. Es steht den Arbeitgebern frei, jedoch nur im Einverständnis mit den Arbeitnehmern bzw. deren Ausschuss, die Arbeitszeit pro Woche so einzurichten, dass gegebenenfalls mit halben oder ganzen freien Samstagen verfahren werden kann. Art.
  25. _ Löhne Die in diesem Vertrag festgelegten Stundenlöhne sind Tariflöhne und gelten als Mindestsätze. Die tariflichen und effektiven Löhne sind den Schwankungen des Lebenshaltungskosten -Indexes anzupassen und zwar entsprechend den Modalitäten des diesbezüglichen Gesetzes vom
  26. Mai 1975, sowie entsprechend dem Gesetz über die Kollektivverträge vom
  27. Juni
  28. Die jeweils geltenden Mindestlöhne (Tarife) sind in einer Anlage zu diesem Vertrag als Lohnkatalog angeführt. Art
  29. _ Einstufung
  30. Als Gesellen gelten jene Lohnempfänger, die eine ordentliche Berufalehre absolviert haben, erwiesen durch das entsprechende Gesellenzeugnis. Als Vollgeselle ist zu betrachten derjenige Handwerksgeselle, welcher allé anfallenden Berufsarbeiten selbstständig ausführen kann.
  31. Als Hilfsarbeiter gelten jene Lohnempfänger, die keine Berufslehre absolviert haben und kein Gesellenzeugnis besitzen, sowie das
  32. Lebensjahr vollendet haben.
  33. Als Lehrlinge gelten allé Jugendliche, die in einem anerkannten Lehrberuf des von diesem Vertrag erfassten Berufszweiges auf Grund eines Lehrvertrages ausgebildet werden und zwar gemäss den diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen über die Lehrlingsausbildung.
  34. Als jugendliche Arbeiter gelten allé Hilfsarbeiter ohne Berufslehre bis zum vollendeten
  35. Lebensjahr. 1598 Art.
  36. _ Lohnzahlung
  37. Als Lohnperiode gilt der Kalendermonat, welcher nicht überschritten werden darf, wobei die Lohnzahlung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden kann und dieselbe wenigstens zweimal monatlich erfolgen muss.
  38. Spätestens am S. des darauffolgenden Monats muss die Lohnabrechnung erfolgen. Fällt ein vereinbarter Zahlungstermin (Datum) auf einen arbeitsfreien Tag, so hat die Auszahlung an dem vornergehenden Arbeitstag zu erfolgen.
  39. Die Lohnabrechnung muss die Zahl der gearbeiteten Stunden, die Zuschläge, den normalen Stundenlohn, Abzüge und dergleichen so beinhalten, dass der betreffende Lohnempfänger seinen Lohn mit Leichtigkeit erfassen und gegebenenfalls nachrechnen kann. Art.
  40. _ Lohnabzüge
  41. Lohnabzüge dürfen nur in berechtigten Fällen erfolgen und müssen entsprechend begründet sein. Sie sind bei der Lohnabrechnung aufzuführen..
  42. Die Lehrlingesentschädigung darf wegen Schulbesuch nicht gekürzt werden, jedoch kann für unberechtigte Abwesenheit der jeweils anfallende Stundenlohn pro Fehlstunde in Abzug gebracht werden.
  43. Zu spätes Erscheinen am Arbeitsplatz, zu frühes Verlassen der Arbeitsstelle sowie Fernbleiben von der Arbeit sind dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden. Die ausfallende Arbeitszeit wird vom Lohn in Abzug gebracht. Jede angebrochene halbe Stunde wird mit einer halben Stunde in Abzug gebracht, es sei denn, dass nachweisbar d. h. mittels Beleg, also unabhängig vom Willen des Arbeitnehmers ein verspätetes Eintreffen am Arbeitsplatz nicht vermieden werden kann.
  44. Vergehen vorgenannter Art können im Wiederholungsfall das Versagen des Aufsteigens in eine höhere Lohngruppe zur Folge haben, bzw. das Einstufen in eine niedrigere Effektivlohngruppe, wobei jedoch der tarifliche Mindestlohn jeweils garantiert bleibt. S. Ggfs können die Bestimmungen des Art. 3 dièses Vertrages in Anwendung kommen. Art.
  45. _ Akkordarbeiten
  46. Akkordarbeiten dürfen nur im Einverständnis mit den Beschäftigten des Betriebes geleistet werden und gelten in der Regel nur für Ausnahmefälle.
  47. Die Akkordpreise müssen so bemessen sein, dass bei vereinbarter Leistung und bei regelmässiger Arbeitszeit ein Verdienst von wenigstens 120% des dem betreffenden Arbeitnehmer zugestandenen Mindestlohnes erzielt wird. Als Abschlagzahlung bei Akkordarbeiten muss der Stundenlohn bezahlt werden.
  48. Die Abnahme der Akkordarbeit hat spätestens am Tag nach der Fertigstellung der betr. Arbeit zu erfolgen, während die Abrechnung und die Zahlung des Überschusses bei der nächsten Lohnzahlung erfolgt. Art
  49. _ Örtliche und auswärtige Arbeiten
  50. An- und Umkleiden, sowie Fahrzeiten für örtlich ausgeführte Arbeiten, gehören nicht zur Arbeitszeit.
  51. Für örtlich ausgeführte Arbeiten, d. h. in der Werkstätte des Unternehmers oder innerhalb eines Radius von 10 Km, gilt die normale und gesetzliche Arbeitszeit. Fahrten während der Mittagspause gehen, wenn sie nicht vom Arbeitgeber angeordnet werden, auf eigene Rechnung.
  52. Für auswärtige Arbeiten gelten die Fahrzeiten nach der Arbeitsstelle und zurück als unproduktive Arbeitszeiten und gelten also nicht als Überstunden oder Mehrarbeit. Die Reisekosten gehen zu Lasten des Arbeitgebers.
  53. Bei Arbeiten, die über 20 Km Radius vom Betrieb entfernt ausgeführt werden, haftet der Arbeitgeber für eine tägliche Hin- und Rückreise, Kost und ggfs Logis. Kommt der Arbeitnehmer selbst für die Kost auf, 1599 so wird ihm täglich ein Zuschuss von 200 Franken gewährt, gegen Vorlage entspr. Rechnungen bzw. Kassenscheine. Bei auswärtigen Arbeiten am Wohnort des Arbeitnehmers sind keine besonderen Entschädigungen fällig. Art
  54. _ Handwerkszeug und Materialtransport
  55. Das benötigte Handwerkszeug ist vom Arbeitgeber zu stellen. Verlorengegangenes oder absichtlich beschädiges Handwerkszeug ist vom Arbeitnehmer zu ersetzen, bzw. es wird ihm dafür der entsprechende Betrag bei der nächstfolgenden Entlöhnung in Abzug gebracht.
  56. Für den Transport des Handwerkszeugs und des Arbeitsmateriales hat der Arbeitgeber Sorge zu tragen. Art.
  57. _ Gefahrenbedingte Erschwerniszulagen
  58. Als zuschlagsberechtigte Arbeit ist zu betrachten und mit einem entsprechenden Zuschlag zum Stundenlohn zu entschädigen: allé Arbeiten auf Dächern, jedoch nur statthaft bei normalen Wetterbedingungen. Zuschlag: 10%.
  59. Entsprechend den diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen ist es verboten, Arbeiten an unter Spannung stehenden Geräten und Leitungen vorzunehmen. Art.
  60. _ Mehrarbeit
  61. Als Mehrarbeit gelten alle Arbeiten, die an Sonn- und Feiertagen, bei Nacht, sowie über die festgesetzte normale tägliche Arbeitszeit (bis 22.00 Uhr) ausgeführt werden. Mehrarbeit ist nur gestattet in dringenden Fällen und ist anmeldepflichtig.
  62. Für Mehrarbeit sind nachfolgende Lohnzuschläge zu gewähren: _ für Überstunden bis 22.00 Uhr sowie an freien Tagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25% _ für Sonntagsarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100% _ für Feiertagsarbeit: die ersten 8 Stunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100% von der
  63. Stunde an . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200% _ für Nachtarbeit (zw. 22.00 und 06.00 Uhr) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50%
  64. Die Enschädigung der Feiertage und die Gewährung von Ersatzfeiertagen regeln sich nach den Bestimmungen des diesbezüglichen Gesetzes vom
  65. April
  66. Für die an einem Feiertag geleistete Arbeit hat der Arbeitnehmer Anrecht neben der durch genanntes Gesetz vorgesehenen Entschädigung auf Entlohnung der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, und zwar mit einem Zuschlag von 100% resp. 200% gemäss Art 16.2 dièses Kollektivvertrages.
  67. Sollten es die Bedürfnisse der Arbeitsleistung, Erledigung von dringenden Arbeiten und dgl. erfordern, dass Mehrarbeit geleistet werden muss, so kann der Arbeitnehmer zur Leistung von Überstunden aufgefordert werden. S. Arbeitnehmer, die zur Leistung von rechtmässiger Mehrarbeit aufgefordert werden, sind angehalten dieselbe zu leisten. Art.
  68. _ Jahresurlaub und Sonderurlaub
  69. Der jährliche Erholungsurlaub wird geregelt durch die diesbezüglichen Bestimmungen des Gesetzes vom
  70. Juli 1975, abändernd und ergänzend das Gesetz vom
  71. April
  72. Derselbe beträgt 25 Tage zu S Tagen pro Woche für allé Arbeitnehmer ohne Altersunterschied.
  73. Das Recht auf Urlaub wird nach 3-monatiger, ununterbrochener Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber erwirkt.
  74. Während der Urlaubszeit darf der Arbeitnehmer keine entlohnte Arbeit ausführen, ansonsten ihm die zustehende Urlaubsentschädigung entzogen wird. 1600
  75. Wenn der Arbeitnehmer wegen persönlicher Angelegenheit vom Arbeitsplatz abwesend sein muss, steht ihm ein Sonderurlaub mit voller Lohnentschädigung in folgenden Fällen zu: 1 Tag: im Todesfall der Grosseltern beiderseits, Enkel, Brader, Schwester, Schwager und Schwägerin; 2 Tage: bei der Niederkunft der Ehefrau, der Heirat eines Kindes oder beim Umzug (ein einfacher Wechsel der Schlafstätte ist nicht einem Umzug gleichzustellen); 3 Tage: beim Sterbefall des Ehepartners oder der Eltern, Schwiegereltern, Kinder, Schwiegersohn und Schwiegertochter; 6 Tage: bei Heirat des Arbeitnehmers. Art.
  76. _ Entschädigungsberechtigte Arbeitsunterbrechungen
  77. Für während der Arbeitszeit dringend notwendige ärztliche Konsultationen kann der Arbeitnehmer maximal 4 x 2 = 8 Stunden jährlich von der Arbeit freigestellt werden.
  78. Bergung und Transport eines im Betrieb Verunglückten zieht keinen Lohnausfall nach sich, wenn der daran beteiligte Arbeitnehmer hierzu ausdrücklich von seinem Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter beauftragt wurde. Das gleiche gilt für diesbezügliche behördliche Erhebungen über Betriebsunfälle. Art.
  79. _ Schwarzarbeit Nach Beendigung der üblichen Arbeitszeit, sowie während der Urlaubszeit gemäss Art. 16, Abs. 3, und an Feiertagen darf keine Berufsarbeit für Drittpersonen ausgeführt werden. Verstösse im Sinne von Schwarzarbeit werden durch fristlose Endassung geahndet. Im übrigen gelten die Bestimmungen des diesbezüglichen Gesetzes vom 3.8.
  80. Art.
  81. _ Besondere Bestimmungen
  82. Zur Verhütung von Unfällen, sowie zur Beachtung der Unfallvorschriften sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen und durch Befolgen der Sicherheitsanordnungen ein weitgehend unfallfreies Arbeiten zu gewährleisten.
  83. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind gehalten, die vorliegenden Vetragsbestimmungen zu befolgen. Differenzen, die bei der Durchführung dieses Abkommens entstehen, sind von den vertragschliessenden Parteien beizulegen. Ist keine Regelung in diesem Sinne möglich, wird der Streitfall der zuständigen Instanz unterbreitet.
  84. Die unterzeichneten Parteien bilden gemeinsam eine paritätische Berufskommission der die Aufgabe zufällt, beidseitig die loyale Einhaltung des Vertrages zu überwachen und mögliche Differenzen friedlich beizulegen. Beschwerden jeder Art sind objektiv zu prüfen. Art.
  85. _ Schlussbestimmungen Bestehende günstigere Bestimmungen der einzelnen Betriebe bleiben bestehen und werden von diesem Vertrag nicht beeinträchtigt. Sie sind ungültig, wenn sie den Bestimmungen dieses Vertrages zuwiderlaufen und eine Verschlechterung darstellen. Art.
  86. _ Vertragsdauer und Kündigung
  87. Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung vom
  88. Februar 1986 in Kraft und gilt bis zum
  89. Januar
  90. Erfolgt keine Kündigung von einer der unterzeichneten Parteien und zwar drei Monate vor Ablauf derselben, so behält dieser Vertrag seine Gültigkeit, ohne dass seine Gesamtdauer jedoch 3 Jahre überschreiten darf.
  91. Nach der vorgesehenen Gültigkeitsdauer kann jedoch der Vertrag zum Ersten eines jeden Monats mit einer vorherigen Frist von 3 Monaten aufgelöst werden. Die Kündigung betrifft sowohl einzelne Vertragspunkte als auch den gesamten Vertrag. 1601
  92. Liegt eine Kündigung des Vertrages vor, bzw. ein Antrag auf Aufnahme von Verhandlungen zwecks Verbesserungen des Vertrages, so müssen gemäss dem Gesetz vom
  93. Juni 1965 über die Kollektivverträge allenfalls Gespräche wenigstens 6 Wochen vor dem endgültigen Ablauf des Vertrages aufgenommen werden.
  94. Eine erstmalige Kündigung dieses Vertrages kann zum
  95. Oktober 1987 erfolgen. Luxemburg, den
  96. Februar 1986 Für die ASSOCIATION DES PATRONS ELECTRICIENS DU GRAND-DUCHE DE LUXEMBOURG Marcel CHENNAUX, Präsident Paul SCHAAL, Generalsekretär Für die VERTRAGSSCHLIESSENDEN GEWERKSCHAFTEN François SCHWEITZER, LCGB Eugène BAUSCH, OGB-L ANLAGE _ Vertragliche LOHNKATALOG Mindestlöhne _ Basis 40 Stundenwoche Gültig ab
  97. Februar 1986 Stundenlohn _ Index 422,32 Gruppe:
  98. Gesellen nach der Lehre: die ersten 3 Jahre nach bestandener Gesellenprüfung im
  99. Jahr nach der Lehre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . im
  100. Jahr nach der Lehre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . im
  101. Jahr nach der Lehre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190,00 202,00 214,00
  102. Gesellen mit wenigstens 3 Jahren Berufspraxis nach bestandener Gesellenprüfung, also im
  103. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . im
  104. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . im
  105. Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230,00 238,00 250,00
  106. Vollwertige Gesellen Gesellen im
  107. Jahr oder mit Meisterdiplom . . . . . . . . . . . . . . . . 274,00
  108. Hilfsarbeiter
  109. Arbeitsjahr
  110. Arbeitsjahr
  111. Arbeitsjahr
  112. Arbeitsjahr S. Arbeitsjahr . . . . . . . . . . . .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ...................................... ...................................... ...................................... ...................................... 161,72 resp. 166,63 172,00 175,00 182,00 189,00 1602 Règlement grand-ducal du 13 juin 1986 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective de travail conclue pour le métier de peintre entre la fédération des patrons peintres et vitriers du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et la confédération luxembourgeoise des syndicats chrétiens d´autre part. Nous JEAN, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau; Vu l´article 9 de la loi du 12 juin 1965 concernant les conventions collectives de travail; Sur proposition concordante des membres permanents et des membres spéciaux de chacune des parties représentées à la commission paritaire de conciliation et sur avis des chambres professionnelles compétentes; Vu l´article 27 de la loi du 8 février 1961 portant organisation du Conseil d´Etat et considérant qu´il y a urgence; Sur le rapport de Notre Ministre du Travail et après délibération du Gouvernement en Conseil; Arrêtons: Art. 1er . La convention collective de travail conclue pour le métier de peintre entre la fédération des patrons peintres et vitriers du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la confédération syndicale indépendante et la confédération luxembourgeoise des syndicats chrétiens d´autre part, est déclarée d´obligation générale pour l´ensemble du métier pour lequel elle a été établie. Art.
  113. Notre Ministre du Travail est chargé de l´exécution du présent Mémorial avec la convention collective prémentionnée. règlement qui sera publié au Château de Berg, le 13 juin
  114. Jean Le Ministre du Travail, Je

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