Obsah (6)
Artikel 2Artikel 4Artikel 4bArtikel 12Artikel 84Artikel 91Règlement grand-ducal du 26 juillet 1986 modifiant et complétant l´arrêté grand-ducal du 23 novembre 1955 portant règlement de la circulation sur toutes les voies publiques . . . . . . . . . . . . . .
Artikel 2des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23.
November 1955 wird durch eine neue Ziffer 42° mit folgendem Text ergänzt: « 42°
- a)einfache Achse: _ einzelne Achse; _ zwei Achsen, die sich in der Verlängerung der einen zur anderen folgen; _ zwei aufeinanderfolgende Achsen, deren Abstand zur Achsenmitte wenigstens ein Meter beträgt; _ Gruppe von Achsen, deren sämtliche Befestigungsteile am Fahrgestell sich in derselben waagerechten Linie, senkrecht zur Längs- und Mittelebene des Fahrzeuges befinden, oder Gruppe von Achsen, die als gleichwertig betrachtet werden kann; 1752
- b)Tandemachse: Gruppe von zwei aufeinanderfolgenden Achsen, deren Abstand zwischen den Achsenmitten gleich oder mehr als 1 m und weniger als 1,8 m beträgt;
- c)Tridemachse: Gruppe von drei aufeinanderfolgenden Achsen, deren Abstand zwischen den Achsenmitten von zwei aufeinanderfolgerden Achsen gleich oder mehr als 1 m und gleich oder weniger als 1,8 m beträgt. » Art V.
Artikel 2des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23.
November 1955 wird durch eine neue Ziffer 43° mit folgendem Text ergänzt: « 43° Strassenkreuzung: Kreuzung, Einmündung oder Gabelung von öffentlichen Strassen, die Plätze eingeschlossen die durch solche Kreuzungen, Einmündungen oder Gabelungen entstehen. » Art. VI. Der abgeändert Artikel 3 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom
- November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: « Art.
- Die äusserste Höchstbreite eines Fahrzeuges, Ladung einbegriffen, gemessen zwischen den äussersten Kanten, wird wie folgt festgesetzt: _ 1 m für die Motorräder, mit Ausnahme der Motorräder mit Beiwagen; _ 2,6 m für Fahrzeuge die für den Gütertransport bestimmt sind und deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 10.000 kg übersteigt; _ 2,5 m für die anderen Fahrzeuge, die Motocoupés einbegriffen. Weder Naben- und Achsenköpfe, noch irgendein anderes Zubehör darf liber den seitlichen Umriss des Fahrzeuges hinausragen. Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels beziehen sich weder auf Fahrräder und Fahrräder mit Hilfsmotor, noch auf Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge die einem besonderen öffentlichen Zweck dienen, noch auf Spezialfahrzeuge der Armee. » Art VII.
Artikel 4des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23.
November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: « Art 4. Die Höchstlänge eines Fahrzeuges, eine Ladung und Kuppelungsvorrichtung einbegriffen, ist wie folgt festgesetzt:
- a)Anhänger mit einer einfachen Achse. _ dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg nicht übersteigt . . . . . . . . . . . . . 8 m, _ dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg übersteigt . . . . . . . . . . . . . . . . 12 m,
- b)Fahrzeug mit zwei oder mehreren Achsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 m,
- c)Gelenkfahrzeug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,5 m,
- d)Lastzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 m,
- e)Gelenktouristenbus und Gelenkomnibus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 m,
- f)Aggregat von gekuppelten Fahrzeugen, welches aus einem Zugfahrzeug und einem oder mehreren gezogenen Fahrzeugen besteht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 m. Jedes Kraftfahrzeug oder Aggregat von gekuppelten Fahrzeugen welches in Bewegung ist, muss sich in einem Kreis mit einem äusseren Radius von 12,5 m und einem inneren Radius von 5,3 m bewegen können. Der wirkliche hintere Überhang eines Fahrzeuges mit zwei oder mehreren Achsen darf 2/3 des Achsenabstandes nicht überschreiten. Der Abstand zwischen der hinteren Achse des Zugfahrzeuges und der vorderen Achse des Anhängers welche einen Lastzug bilden dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg übersteigt, darf nicht weniger als 3 m betragen. » Art VIII.
Artikel 4bis des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23.
November 1955 ist abgeschafft. 1753 Art IX. Der erste Absatz des abgeänderten Artikels 10 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom
- November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: « Art.
- Die Ladung eines Fahrrads, eines Fahrrads mit Hilfsmotor oder eines Motorrads darf in der Länge 2 m und in der Breite 1 m nicht überschreiten. Jedoch darf die Ladung eines Motocoupés oder eines Motorrads mit Beiwagen, welche breiter a.s 1 m sind, die Breite des Fahrzeugumrisses nicht übersteigen. » Art. X.
Artikel 12des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23.
November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: « Art.
- Das Gesamtgewicht eines Fahrzeuges oder eines Aggregats von gekuppelten Fahrzeugen darf das höchstzulässige Gesamtgewicht, das auf dem Fahrzeugausweis vermerkt ist nicht übersteigen. Desweiteren muss die Ladung eines Fahrzeuges so verstaut sein, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht des Vordergestells oder des Hintergestells die obere Grenze welche für dieses Gewicht auf dem Fahrzeugausweis eingetragen ist, nicht übersteigt. Das höchstzulässige Gesamtgewicht darf folgende Werte nicht überschreiten: 1° auf einer einzelnen Antriebsachse, _ welche mit einer Blattfederung versehen ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11,5 t, _ welche mit einer Luftfederung versehen ist 12 t; ............................... 2° auf einer einzeinen Nichtantriebsachse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 t; 3° auf einer Tandemachse, _ wenn der Abstand der Achsen des Tandems gleich oder grösser als 1 m und kleiner als 1,3 m ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 t; _ wenn der Abstand zwischen den Achsen des Tandems gleich oder grösser als 1,3 m und kleiner als 1,8 m ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 t; 4° auf der Tridemachse der Anhänger und Sattelanhänger, _ wenn der Abstand zwischen den Achsen gleich oder grösser als 1 m ist und gleich oder kleiner als 1,3 m ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 t, _ wenn der Abstand zwischen den Achsen grösser als 1,3 m und gleich oder kleiner als 24 t, 1,8 m ist und dieselben mit einer Blattfederung versehen sind _ wenn der Abstand zwischen den Achsen grösser als 1,3 m und gleich oder kleiner als 1,8 m ist und dieselben mit einer Luftfederung versehen sind 27 t. Die Ladung der meistbeladenen Achse einer Tandem- oder Tridemachse darf die Werte unter o. a. 1° und 2° nicht übersteigen. Das höchstzulässige Gesamtgewicht der Fahrzeuge und der Aggregate von gekuppelten Fahrzeugen darf folgende Werte nicht übersteigen: 1° bei einem Kraftfahrzeug _ mit zwei Achsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 t, _ mit drei Achsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 t, _ mit vier oder mehr Achsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 t; 2° bei einem Anhänger, ausgenommen Sattelanhänger, _ mit zwei Achsen, wenn diese Achsen mit einer Blattfederung versehen sind . . . . . . . 18 t, _ mit zwei Achsen, wenn diese Achsen mit einer Luftfederung versehen sind . . . . . . . 20 t, _ mit drei oder mehr Achsen, wenn diese Achsen mit einer Blattfederung versehen sind . . 24 t, _ mit drei oder mehr Achsen, wenn diese Achsen mit einer Luftfederung versehen sind . . . 30 t, 44 t. 3° bei einem Aggregat von gekuppelten Fahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Im Sinne dieses Absatzes werden die Tandem- und Tridemachsen als zwei beziehungsweise drei Achsen betrachtet. 1754 Die in kW ausgedrückte Motorkraft darf nicht unter 5,00 pro 1.000 kg des höchstzulässigen Gesamtgewichtes des Fahrzeuges oder des Aggregates von gekuppelten Fahrzeugen liegen, wenn diese Kraft in kW nach der Norm DIN oder CEE angegeben ist. Das höchstzulässige Gesamtgewicht und das Ladegewicht des Anhängers, der an einen industriellen Traktor gekuppelt ist, können das Eigengerwicht desselben nur in einer Grenze von 250% übersteigen, wenn das Aggregat der gekuppelten Fahrzeuge mit einer durchgehenden Bremsanlage ausgerüstet ist, und die Fahrzeuge in beladenem Zustand eine Geschwindigkeit von 25 km/St. nicht überschreiten. Die im vorliegenden Abschnitt vorgesehenen Werte können bis zu einer Grenze von 600 kg für das Gewicht der Geschwindigkeitsverminderer des Fahrzeuges erhöht werden. Das durch die Antriebsachse oder die Antriebsachsen eines Fahrzeuges oder eines Aggregats von gekuppelten Fahrzeugen getragene Gewicht darf nicht weniger als 25% des gesamten Ladegewichts des Fahrzeuges oder des Aggregates von gekuppelten Fahrzeugen betragen. In besonderen Fällen kann der Verkehrsminister individuelle Genehmigungen erteilen, welche die im vorliegenden Abschnitt vorgesehenen Höchstmotorleistungen und Höchstgewichte, erhöhen oder vermindern. Die Fahrzeuge, die nach dem
- Januar 1987 in den Verkehr gesetzt werden, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Traktoren, der Fahrräder mit Hilfsmotor und der Motorräder, müssen, soweit ihre Geschwindigkeit nach Bauart 25 km/St überschreiten, mit der Tafel des Herstellers versehen sein, welche durch die abgeänderte Richtlinie 76/114/CEE des Rates vom
- Dezember 1975, zur Ausgleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Schilder, vorgeschriebene Angaben, deren Lage und Anbringungsart an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern vorgesehen ist. Die Anbringungslage der Tafel und die Eintragungen, die sich auf derselben befinden müssen, haben den Ziffern 2.
- und 2.1.
- bis 2.1.
- des Anhanges der genannten Richtlinie zu entsprechen. Die nach dem technischen Standpunkt zugelassenen Gewichte müssen, soweit sie die höchstzulässigen Gewichte überschreiten, angegeben sein. Die nationale luxemburgische Annahmenummer muss auf der Tafel angegeben sein. Jedoch genügt die ursprüngliche Annahmenummer, wenn das Fahrzeug aus einem Mitgliedstaat der europäischen Gemeinschaft eingeführt wird, dessen Gesetzgebung eine nationale Annahmenummer vorsieht, und wenn die reglementarischen Gewichts- und Ausmassnormen dieses Landes nicht von den luxemburgischen Normen abweichen. Es ist verboten die Tafel und die reglementarischen Eintragungen zu fälschen, umzuwandeln, zu löschen oder zu ersetzen ausser in den von der technischen Kontrollstelle gehörig überprüften Ersetzungsfällen, nach einem Diebstahl oder einem Verlust oder einer Zerstörung durch einen Unfall. Die Vorschriften dieses Artikels sind weder auf die Spezialfahrzeuge der Armee und die Arbeitsmaschinen, noch auf die Spezialfahrzeuge der Bauunternehmen anwendbar, unter der Bedingung, dass die letztgenannten Fahrzeuge leer und mit einer Geschwindigkeit geführt werden die 40 km/St nicht übersteigt, und dass ihre Fahrer alle Massnahmen treffen, die im Interesse der Strassenverkehrssicherheit notwendig sind.» Art. XI. Der Artikel 12bis des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom
- November 1955 wird mit folgendem Text wieder eingeführt: « Art 12bis. In Abweichung der Vorschriften des Artikels 12, darf das höchstzulässige Gesamtgewicht der Fahrzeuge, die vor dem
- August 1986 im Grossherzogtum Luxemburg zum Verkehr zugelassen sind, folgende Werte nicht übersteigen: 1° für eine einfache Achse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 t; 2° für die höchstbeladene Achse einer Gruppe von gekuppelten Achsen . . . . . . . . . . . . . . . 10 t; 3° für ein Kraftfahrzeug mit zwei Achsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 t; 26 t; 4° für ein Kraftfahrzeug mit drei oder mehr Achsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 t; 5° für einen Anhänger, mit Ausnahme der Sattelanhänger, mit zwei oder mehr Achsen . . . 38 t; 6° für ein Gelenkfahrzeug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7° für einen Lastzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 t. 1755 Die in kW ausgedrückte Motorkraft darf nicht unter 3,67 pro 1.000 kg des höchstzulässigen Gesamtgewichts des Fahrzeuges oder des Aggregats von gekuppelten Fahrzeugen liegen, wenn diese Kraft in kW nach der Norm DIN oder CEE angegeben ist. Jedoch können die Zulassungsausweise der Fahrzeuge, die den Werten des gegenwärtigen Artikels entsprechen, an die Vorschriften des Artikels 12 angepasst werden, unter der Bedingung, dass die Gemässheit dieser Fahrzeuge zu den besagten Vorschriften durch eine neue Zulassung festgestellt worden ist. » Art XII. Der erste Absatz des abgeändenten Artikels 44 und der zweite Absatz des abgeänderten Artikels 44bis des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom
- November 1955 werden durch folgenden Text ersetzt: « Die im Eildienst benutzten Fahrzeuge der Gendarmerie, der Polizei, der Armee, der Protection Civile und der Feuerwehr, sowie die Sanitätswagen und die zum Bluttransport bestimmten Fahrzeuge können mit einem oder mehreren blauen Blinklichtern versehen sein. » Art XIII. Der Absatz C) des abgeänderten Artikels 49 des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom
- November 1955 ist abgeschafft. Der jetzige Abschnitt D) wird Abschnitt C). Art XIV. Der sechste Absatz des abgeänderten Artikels 70 des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom
- November 1955 ist abgeschafft. Art. XV.
Artikel 84
des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom 23 November 1955 ist abgeschafft. Art XVI.
Artikel 91
des vorerwähnten gro ßherzoglichen Beschlusses vom 23 November 1955, wird durch folgenden Text ersetzt: « Art. 91. 1. Das Examen, das nach einem gerichtlichen Fahrverbot von wenigstens sechs Monaten oder nach einem Entzug des Führerscheins durch Verwaltungsbeschluß vorgesehen ist, findet gemäß folgenden Bestimmungen statt: Vor der Aufhebung des Verwaltungsentzugs oder vor dem Ende des gerichtlichen Fahrverbots muß der Intéressent einen Fahrschülerausweis beantragen, um sich unter dem beistand eines zugelassenen Fahrlehrers auf das praktische Examen vorzubereiten und sich diesem zu stellen. Das theoretische Examen kann aus mündlichen und schriftlichen Prüfungen bestehen. Das praktische Examen besteht aus dem Führen eines Fahrzeuges, das der Klasse des zurückzuerstattenden Führerscheins entspricht; es findet unter den Bedingungen des Paragraphen 4. des Artikels 82 statt. Im Fall eines theoretischen und praktischen Examens geht der theoretische Teil dem praktischen Teil voran. Das Nichtbestehen des im vorliegenden Artikel vorgesehnen theoretischen oder praktischen Examens versetzt den Interessenten in die Lage eines Kandidaten, der die praktische Prüfung des im Artikel 82 vorgesehenen Führerscheinsexamens nicht bestanden hat. 2. Während der Probezeit, die im ersten Abschnitt des abgeänderten Artikels 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 14. Februar 1955 vorgesehen ist, müssen die Interessenten auf Verlangen ein Probezeitheft vorzeigen, das dazu bestimmt ist den Verkehrsminister, im Fall einer gebührenpflichtigen Verwarnung oder eines Protokolls bei Verstößen gegen die Verkehrsgesetzgebung, zu benachrichtigen. Die Form und der Gebrauch des Probezeitheftes sind diejenigen die in Artikel 70 für das Stageheft vorgesehen sind. Die Dauer der Probezeit ist auf dem Führerschein vermerkt. » Art. XVII. Die Absätze 3 und 4 des abgeänderten Artikels 91bis des vorerwähnten gro ßherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 werden durch folgenden Text ersetzt: 1756 « In den Fällen die im Absatz 2 des 2. Abschnittes des abgeänderten Artikel 13 des vorerwähnten Gesetzes vom 14. Februar 1955 vorgesehen sind, muß die Vollstreckung eines jeden gerichtlichen Fahrverbots innerhalb dem Jahr das dem Tag der Freilassung des Verurteilten folgt, beginnen. Am Ende des gerichtlichen Fahrverbots veranla ßt der Generalstaatsanwalt, daß der Führerschein dem Interessenten zurückerstattet wird. » Art. XVIII. Der vorerwähnte gro ßherzogliche Beschluß vom 23. November 1955 wird durch einen neuen Artikel 91ter mit folgendem Text ergänzt: « Art. 91ter. 1. Die auf Grund des 1. Paragraphen des abgeänderten Artikels 2 des Gesetzes vom 14. Februar 1955 getroffene Entscheidung des Verkehrsministers über die Einschränkung der Gültigkeit des Fahrrechtes oder über die Verlängerung oder Erneuerung der Stagezeit wird dem Interessenten durch einen eingeschriebenen Brief, der eine Empfangsbestätigung enthält, mitgeteilt. Wenn der Interessent den eingeschriebenen Brief annimmt, muß er innerhalb von 15 Tagen, die der Zustellung des Briefes folgen, den Vermerk der Entscheidung auf seinen Führerschein eintragen lassen. Die Entscheidung wird rechtskräftig an dem Tag der Eintragung des Vermerks, oder in Ermangelung dieser Eintragung, 15 Tage nach dem Annahmedatum des eingeschriebenen Briefes. Wenn der Interessent die Annahme des eingeschriebenen Briefes verweigert, oder bei Abwesenheit es unterläßt, denselben innerhalb der Frist die ihm die Postverwaltung festsetzt, abzuheben, wird die Entscheidung 15 Tage nach dem Verweigerungs- oder Verfalldatums dieser Frist rechtskräftig. 2. Im Fall der Aufhebung des Verwaltungsentzugs sowie im Fall einer Verweigerung der Erneuerung oder der Einschränkung des Gebrauchs oder der Gültigkeit des Führerscheins wird derselbe durch den Verkehrsminister zurückerstattet. » Art. XIX. Die Ziffer 3 des Kapitels III des abgeänderten Artikels 107 des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird ergänzt durch folgendes Verkehrszeichen und folgenden Text die in der Folge des Verkehrszeichens C,3f eingefügt werden: « Das Verkehrszeichen C,3f bis zeigt an daß die Einfahrt verboten ist für jedes Kraftfahrzeug dem ein Anhänger oder Sattelanhänger angehängt ist. Die Aufschrift einer Tonnagezahl auf dem Umri ß des Anhängers oder auf einer Zusatztafel bedeutet, daß das Verbot nur gilt, wenn das höchstzulässige Gesamtgewicht des Anhängers oder des Sattelanhängers diese Zahl übersteigt. » Art XX. Die Bedeutung des Verkehrszeichens C,3n der Ziffer 3 des Kapitels III des abgeänderten Artikels 107 des vorerwähnten gro ßherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: « Das Verkehrszeichen C,3n zeigt an, daß die Einfahrt verboten ist für Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern und für die eine spezielle Gefahrenkennzeichnung durch die Reglementierung über die Stra ßenbeförderung von Gefahrgütern vorgesehen ist. » 1757 Art. XXI. Die Ziffern 4, 5, 5a und 6 des Kapitels IV des abgeänderten Artikels 107 des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 werden durch folgenden Text ersetzt: « 4. Vorgeschriebener Radweg Das Verkehrszeichen D,4 zeigt den Radfahrern an, daß der Radweg an dessen Einfahrt es steht, ihnen vorbehalten ist, und den Führern von anderen Fahrzeugen, daß sie diesen Weg nicht benutzen dürfen. Die Radfahrer müssen den Weg benutzen, wenn dieser sich entlang einer Fahrbahn, eines Fußgänger- oder eines Reitweges erstreckt und in die gleiche Richtung führt. 5. Vorgeschriebener Fußgängerweg Das Verkehrszeichen D,5 zeigt den Fußgängern an, daß der Weg, an dessen Eingang est steht, ihnen vorbehalten ist, und den anderen Verkehrsteilnehmern, daß sie denselben nicht benutzen dürfen. Die Fußgänger müssen den Weg benutzen, wenn dieser sich entlang einer Fahrbahn, eines Radweges oder eines Reitweges erstreckt und in die gleiche Richtung führt. 5a. Vorgeschriebener Radfahrer- und Fußgängerweg. Das Verkehrszeichen D,5a oder D,5b zeigt den Radfahrern und Fußgängern an, daß der Weg an dessen Eingang es steht, ihnen vorbehalten ist, und den anderen Verkehrsteilnehmern, daB sie denselben nicht benutzen dürfen. Die Radfahrer und die Fußgänger müssen den Weg benutzen, wenn dieser sich entlang einer Fahrbahn, eines Radweges oder eines Reitweges erstreckt und in die gleiche Richtung führt. Das Verkehrszeichen D,5a zeigt den Radfahrern und Fußgängern desweiteren an, daß sie den Teil des Weges, der ihnen vorbehalten ist, benutzen müssen, und daß sie den anderen Teil nicht benutzen dürfen. Die Symbole zeigen den Teil des Weges an, der von der Kategorie der abgebildeten Verkehrsteilnehmer benutzt werden muß; die Symbole können umgekehrt werden. Der Radweg und der Fußgängerweg müssen entweder durch das Auftragen einer weißen durchgezogenen Linie oder durch Beschichtung von sichtlich unterschiedlichen Farben oder Strukturen getrennt werden. 1758 Das Verkehrszeichen D,5b zeigt den Radfahrern und Fußgängern desweiteren an, daß sie den Weg gemeinsam nutzen können, und daß sie die gegenseitige Verpflichtung haben, sich weder zu behindem noch zu gefährden. 6. Vorgeschriebener Reitweg. Das Verkehrszeichen D,6 zeigt den Reitern an, daß der Weg an dessen Eingang es steht, ihnen vorbehalten ist, und den anderen Verkehrsteilnehmern, daB sie denselben nicht benutzen dürfen. Die Reiter müssen den Weg benutzen, wenn dieser sich entlang einer Fahrbahn, eines Radweges oder eines Fußgängerweges erstreckt und in die gleiche Richtung führt. » Art XXII. Das V. Kapitel des abgeänderten Artikels 107 des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch eine neue Ziffer 22e mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 22e. Unterführung. Das Verkehrszeichen E,28a zeigt die Stelle an, ab welcher die speziellen Unterführungen anwendbar sind. Verkehrsregeln in den 1759 Das Verkehrszeichen E,28b zeigt die Stelle an, ab welcher die speziellen Verkehrsregeln in den Unterführungen aufgehoben sind. » Art. XXIII. Der Buchstabe
- g)des Kapitels VII des abgeänderten Artikels 107 des großherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird am Ende durch folgenden Text ergänzt: « Vom 1. Januar 1987 an sind die Fahrer gehalten eine Stationierungsscheibe zu gebrauchen, die dem folgenden Muster entspricht: Die Stationierungsscheibe hat eine Höhe von wenigstens 13 cm und eine Breite von wenigstens 10 cm. Auf ihrer Vorderseite dürfen nur die Angaben erscheinen die sich auf obigem Muster befinden. » 1760 Art. XXIV. Der siebente Absatz des abgeänderten Artikels 109 des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird am Ende durch folgenden Text ergänzt: « Wenn sie allerdings auf einer, mehrere Fahrspuren aufweisenden Fahrbahn benutzt werden, un den Fahrern anzuzeigen, daß dieselben eine oder mehrere Spuren nicht benutzen dürfen, oder daß dieselben eine oder mehrere Spuren benutzen dür, n, erscheinen die beleuchteten Farbzeichen mit folgender Bedeutung und mit folgenden geometrischen Formen: _ rot, in der Form von zwei gekreuzten, schrägen Balken, verbietet die Benutzung der Spur über der es sich befindet und verpflichtet dieselbe vor diesem Zeichen zu verlassen; _ grün, in der Form eines senkrechten Pfeiles, mit nach unten gerichteter Spitze, erlaubt, die Spur über der es sich befindet, zu benutzen; _ orangefarben, als Blinklicht in der Form eines Pfeiles, mit schräg nach unten entweder nach rechts oder nach links oder in beide Richtungen gerichteter Spitze bedeutet das Herannahen der Stelle von wo aus das Verbot gilt, die Spur zu benutzen, über welcher es sich befindet, und verpflichtet die Spur in der oder den Richtungen zu verlassen, wie sie von den Pfeilen angegeben sind; seine Anwendung ist unverbindlich. » Art. XXV. Der letzte Absatz des abgeänderten Artikels 109 des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: « An den Stellen, wo der Verkehr durch leuchtende Farbzeichen geregelt wird, und wo der Verkehr der Omnibusse in Abweichung der durch die leuchtenden Farbzeichen angegeben und auf die anderen Verkehrsteilnehmer anwendbare Regeln über die Vorfahrt oder die Benutzung der Fahrspuren geregelt wird, sind diese speziellen Regeln durch leuchtende Zeichen von weißer oder hellgelber Farbe auf schwarzem Grund angegeben, welche folgende Bedeutungen und Formen haben: _ der waagerechte Balken ziegt die Verpflichtung an, anzuhalten; _ der senkrechte oder schräg nach oben in der offenen Richtung nach rechts oder links zeigende Balken gibt die freie Durchfahrt an; die Verpflichtung des Omnibusführers in diesem Fall, ohne anhalten zu müssen, den anderen Verkehrsteilnehmern die Vorfahrt abzutreten, wird durch die Form eines Dreiecks angegeben, dessen Spitze nach unten gerichtet ist; _ die Scheibe zeigt die bevorstehende Änderung der Vorfahrt an und beinhaltet das Verbot das Verkehrszeichen zu überfahren, es sei denn der Fahrer befände sich so nahe davor, daß er nicht mehr unter genügenden Sicherheitsbedingungen anhalten kann, sowie die Verpflichtung die Kreuzung freizumachen. Diese Verkehrszeichen werden senkrecht oder waagerecht aufgestellt; sind sie senkrecht aufgestellt, befindet sich der waagerechte Balken oben, sind sie waagerecht aufgestellt, befindet er sich links; die Scheibe befindet sich immer zwischen dem waagerechten und dem senkrechten oder schrägen Balken und das Dreieck befindet sich immer rechts vom senkrechten oder schrägen Balken. Die Inbetriebnahme der beleuchteten Farbzeichen und der weiß oder hellgelb beleuchteten Zeichen, de den Verkehr an bestimmten Stellen regeln, setzt die in Artikel 107 unter B,5 (Vorfahrt für den Gegenverkehr), A,22a, A,22b, und A,22c (Kreuzung mit einer Straße ohne Vorfahrt), B,1 (Vorfahrt abtreten), B,2a (Halt), B,3 (Straße mit Vorfahrt) und B,6 (Vorfahrt gegenüber dem Gegenverkehr) vorgesehenen Verkehrszeichen außer Kraft. » Art XXVI. Die abgeänderten Artikel 128, 129 und 130 des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 sind abgeschafft. Art XXVII. Die Ziffer 2° des zweiten Absatzes des Abschnittes A des abgeänderten Artikels 136 des vorerwähnten gro ßherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: « 2° an den Stellen, wo der Verkehr durch beleuchtete Farbzeichen oder durch weiß- oder hellgelb-beleuchtete Zeichen geregelt wird, muß der in der geschlossenen Richtung fahrende Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt an die Verkehrsteilnehmer abtreten, die in der offenen Richtung fahren. » 1761 Art XXVIII. Der letzte Absatz des abgeänderten Artikels 137 des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 ist abgeschafft. Art. XXIX. Der Buchstabe
- c)des zweiten Absatzes des abgeänderten Artikels 139 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 ist abgeschafft. Die jetzigen Buchstaben d),
- e)und
- f)werden beziehungsweise Buchstaben c),
- d)und e). Art XXX. Der zweite Satz des zweiten Absatzes des abgeänderten Artikels 141 des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 ist abgeschafft. Art. XXXI. Der erste Absatz des abgeänderten Artikels 147 des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: « Art. 147. Vom Beginn der Abenddämmerung bis zur Morgendämmerung sowie am Tage, wenn insbesondere die Witterung es erfordert, genügt es bei Arbeitsmaschinen mit Motorantrieb, deren Eigengewicht höher ist als 400 kg und deren Geschwindigkeit auf ebener Strecke 10 km/St übersteigen kann, daß sie vorne mit zwei Scheinwerfern mit weißem oder gelbem, nicht blendendem Licht und hinten mit einer weißen Leuchte, welche die Erkennungstafel erhellt, und einer roten nicht blendenden, zur Verkehrsseite angebrachten, Schlußleuchte beleuchtet sind. » Art XXXII. Der vorerwähnte großherzogliche Beschluß vom 23. November 1955 wird durch einen neuen Artikel 156bis mit folgendem Text ergänzt: « Art 156bis. In den Unterführungen, die als solche gekennzeichnet sind, ist es den Fahrern verboten rückwärts zu fahren oder zu wenden, und die Fahrer müssen die Vorschriften über die Beleuchtung bei Nacht der sich in Bewegung befindenden Fahrzeuge beachten. » Art XXXIII. Der vorerwähnte großherzogliche Beschluß vom 23. November 1955 wird durch einen neuen Artikel 167bis mit folgendem Text ergänzt: « Art 167bis. 1. Zur Kontrolle der Stationierungs- oder Parkdauer an einer Stelle, wo die begrenzte Dauer des Stationierens oder Parkens durch eine Zusatztafel nach Muster 6 ergänzte Verkehrszeichen C,18 oder E,28 oder durch das Verkehrszeichen C,21 oder E,23a welches das Symbol der vorerwähnten Zusatztafel beinhaltet, sind die Fahrer gehalten vom 1. Januar 1987 an, die Stationierungsscheibe zu benutzen, die unter
- g)des Kapitels VII des Artikels 107 vorgesehen ist. 2. Die Fahrer müssen sofort den Pfeil auf das Zeichen der halben Stunde, welche ihrer Ankunft folgt, stellen und die Scheibe so an einer gut sichtbaren Scelle anbringen, daß ihre Lesbarkeit durch einen Beobachter, der sich vor dem Fahrzeug befindet, gewährleistet ist. Es ist verboten falsche Zeitangaben anzuzeigen oder die ursprünglichen Angaben zu ändern, ohne das Fahrzeug vorher wieder in den Verkehr gebracht zu haben. Die Ortsänderung des Fahrzeuges auf einer Entfernung von weniger als 150 m, berechtigt nicht zur Änderung der ursprünglichen Zeitangaben. » Art XXXIV. Die Ziffer 5 des ersten Absatzes des abgeänderten Artikels 173bis des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 ist abgeschafft. Art XXXV. Unser Verkehrsminister, Unser Justizminister, Unser Minister der Oeffentlichen Macht und Unser Innenminister sind, jeder soweit es ihn betrifft, mit der Ausführung des vorliegenden Reglements betraut, das im Mémorial veröffentlicht wird und am 1. August 1986 in Kraft tritt. Der Verkehrsminister, Marcel Schlechter Der Justizminister, Robert Krieps Der Minister der Oeffentlichen Macht, Marc Fischbach Der Innenminister, Jean Spautz Cabasson, den 26. Juli 1986. Jean Imprimerie de la Cour Victor Buck, s. à r. l., Luxembourg