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Arrête: Art. 1er. Les installations au gaz naturel à basse pression doivent être conformes aux dispositions de la norme allemande DVGW-TRGI 1986 («Tec

91 MEMORIAL MEMORIAL Journal Officiel du Grand-Duché de Luxembourg Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg RECUEIL DE LEGISLATION A  N° 10 10 mars 1988 Sommaire INSTALLATIONS AU GAZ NATUREL Règlement ministériel du 15 février 1988 concernant les dispositions techniques à observer pour les installations au gaz naturel au Grand-Duché de Luxembourg . . . . . . page 92 92 Règlement ministériel du 15 février 1988 concernant les dispositions techniques à observer pour les installations au gaz naturel au Grand-Duché de Luxembourg. Le Ministre de l´Energie, Considérant l´opportunité d´harmoniser les prescriptions concernant les installations au gaz naturel; Sur proposition de la Commission technique pour le gaz, instituée par arrêté ministériel du 17 mars 1983; Arrête: Art. 1er. Les installations au gaz naturel à basse pression doivent être conformes aux dispositions de la norme allemande DVGW-TRGI 1986 («Technische Regeln für Gas-Installationen», Arbeitsblatt G 600) telle qu´elle est modifiée par le présent règlement. Art. 2. Le texte de la norme allemande DVGW-TRGI 1986 est modifié suivant les indications de l´annexe du présent règlement, rédigée en langue allemande. Art. 3. Le règlement ministériel du 6 janvier 1984 concernant certains travaux en relation avec les installations au gaz naturel au Grand-Duché de Luxembourg ainsi que le règlement ministériel du 6 juillet 1984 concernant les dispositions techniques à observer pour les installations à gaz au Grand-Duché de Luxembourg sont abrogés. Art. 4. Le présent règlement entre en vigueur à la date du 1er juillet 1988. Art. 5. Le présent règlement sera publié au Mémorial. Luxembourg, le 15 février 1988. Le Ministre de l´Energie, Marcel Schlechter _____ AENDERUNGEN ZUR DVGW - TRGI 1986 Die DVGW-TRGI 1986 wird den folgenden Angaben entsprechend abgeändert: 1. Geltungsbereich und Allgemeines Kapitel 1 wird ersetzt durch den folgenden Text: 1.1. Geltungsbereich Die technischen Regein für Gas-Installationen (DVGW-TRGI 1986) gelten für Planung, Erstellung, Aenderung und Instandhaltung von Gasanlagen, die mit Erdgas (Gas der 2. Familie nach DVGW, Arbeitsblatt G 260/I) in Gebäuden und auf Grundstücken und mit Niederdruck (bis 100 mbar) oder auf Mitteldruck (über 100 mbar bis 1 bar) betrieben werden. Die DVGW-TRGI 1986 gelten für den Betrieb hinter der Hauptabsperreinrichtung (HAE) bis zur Ausmündung der Abgasanlage ins Freie. Unberührt bleiben einschlägige Rechtsvorschriften, wie das Bautenreglement der Gemeinden und die Reglementierung betreffend Dampfkesselanlagen. 1.2 Allgemeines 1.2.1. Die in der DVGW-TRGI 1986 aufgeführten Normen können durch zweckentsprechende und mindestens gleichwertige andere Normen ersetzt werden. 1.2.2. V e r l e g u n g v o n G a s i n n e n l e i t u n g e n 1.2.2.1. 1.2.2.2. 1.2.2.3. Die Verlegung von Gasinnenleitungen erfolgt ausschliesslich von einem Sanitärinstallationsunternehmen das im Besitze einer schriftlichen Gewerbeermächtigung des zuständigen Ministers zur Ausführung von Sanitärinstallationen sowie der diesbezüglichen vorgeschriebenen Handwerkskarte ist. Zur Ausführung dieser Arbeiten können die Gasversorgungsunternehmen eine Ermächtigung erteilen, die für ihr jeweiliges Versorgungsgebiet Gültigkeit hat. Sie informieren die Installationsunternehmen über die in ihrem Versorgungsgebiet gültigen Bestimmungen. Bei wiederholten Verstössen gegen die geltenden Bestimmungen kann die erteilte Ermächtigung jederzeit durch das Schöffenkollegium bzw. den Direktionsrat auf Vorschlag des Gasversorgungsunternehmens und nach Anhören des Betreffenden sowie eines Vertreters der Handwerkskammer, entzogen werden. Der Antrag zur Ausführung und zur Abnahme von Gasinnenleitungen erfolgt durch den Sanitärinstallateur-Meister. Abweichend von Punkt 1.2.2.1. kann auch ein Heizungsinstallateur-Meister einen Heizkessel oder eine Heizzentrale an die Gasleitung anschliessen und den entsprechenden Antrag stellen, und dies gemàss Artikel 15 des Gesetzes vom 2.6.1962 in seiner neuesten Fassung (Mémorial A n° 75 vom 26.11.1975) betreffend Zulassungs- und Ausführungsbestimmungen verschiedener Berufe. Artikel 15 lautet: L´artisan ou l´entrepreneur industriel de construction pourra accomplir dans le cadre de la profession pour laquelle l´autorisation est délivrée, soit des travaux accessoires d´importance 93 secondaire et ayant une connexité technique et professionnelle avec son métier, soit des travaux rentrant totalement ou partiellement dans le champ d´activité d´un autre métier déclaré comme apparenté. Un règlement grand-ducal désignera les métiers à considérer comme apparentés et déterminera si les activités du métier apparenté peuvent être exécutées totalement ou partiellement.» 1.2.3. V e r s c h w e i s s e n v o n G a s i n n e n l e i t u n g e n. Bei Anwendung des Schweissens als Verbindungsart wird verlangt: 1.2.3.1. Schweissverbindungen von Stahlrohren für Drücke bis zu 1 bar müssen von einem geprüften Schweisser hergestellt werden, der im Besitz einer gültigen Prüfungsbescheinigung ist. 1.2.3.2. Die Prüfungsbescheinigung muss von einem anerkannten Prüfungsinstitut ausgestellt sein. 1.2.3.3. Die Prüfungsbescheinigung muss mindestens der Qualifikation II «Chauffage» (degré d´aptitude II, NF A88-110) entsprechen. 1.2.3.4. Die Prüfungsbescheinigung «Chauffage» der Qualifikation II hat eine Gültigkeit von 2 Jahren. 1.2.3.5. Die Schweissstellen werden stichprobenweise einer zerstörungsfreien Kontrolle unterworfen. Diese Kontrolle wird vom Gasversorgungsunternehmen oder einem anerkannten Prüfungsinstitut ausgeführt. 1.2.3.6. Die Kontrolle bis zu 10% der Schweissnähte ist zu Lasten des Bauherrn. Sollten aus Sicherheitsgründen mehr Kontrollen erforderlich sein, so sind diese zu Lasten des betreffenden Installationsunternehmens. 1.2.4. A u s f ü h r u n g d e r A n l a g e. 1.2.4.1. Die Installation von Gasheizkesseln und der Heizungsanlage darf nur durch ein Installationsunternehmen erfolgen, das im Besitz einer Gewerbeermächtigung des zuständigen Ministers zur Ausführung von Heizungsinstallationen und der diesbezüglichen Handwerkskarte ist. 1.2.4.2. Die Installation von Warmwasserarbeiten und der Warmwasserverteilung darf nur durch ein Installationsunternehmen erfolgen, das im Besitz einer Gewerbeermächtigung des zuständigen Ministers zur Ausführung von Sanitärinstallationen und der diesbezüglichen Handwerkskarte ist. 1.2.4.3. Die Installation von Kombigeräten (Heizung mit Warmwasserbereitung) darf nur durch ein Installationsunternehmen erfolgen, das im Besitz einer Gewerbeermächtigung des zuständigen Ministers zur Ausführung von Heizungs- und Sanitärinstallationen und der diesbezüglichen Handwerkskarte ist. 1.2.5. S i c h e r h e i t s t e c h n i s c h e A u s r ü s t u n g. Alle nachfolgenden sicherheitstechnischen Anlagen müssen ausser bei atmosphärischen Brennern bis 120 kW Nennleistung (Punkt 2.2.1.

  1. a)alle 3 Jahre einer Funktionsprüfung unterzogen werden. Hierüber muss Protokoll erstellt werden und dem Betreiber ein Durchschlag übergeben werden. 1.2.5.1. B r e n n e r o h n e G e b l ä s e (a t m o s p h ä r i s c h e B r e n n e
  2. r)
  3. a)Nennleistung bis 120 kW Die Gaskessel müssen 2 getrennte Absperrvorrichtungen besitzen, die sich jedoch in einem Kombinationsventil befinden können, und zwar:  eine Sicherheitsabsperrvorrichtung, welche die Absperrung der Gaszufuhr beim Ansprechen des thermischen Begrenzers bewirkt,  ein Regelorgan für den Hauptbrenner. Der Sicherheitskreis (Thermostrom) muss vom Regelkreis (220 V Netzspannung) völlig getrennt sein. Für diese Anlage gilt Schema 84.001 (siehe Anhang C).
  4. b)Nennleistung über 120 kW Diese Anlagen müssen eine Gassicherheitsstrasse haben, welche nach Schema 84.002 ausgeführt sein muss (siehe Anlage C). 1.2.5.2. G e b l ä s e b r e n n e r
  5. a)Nennleistung bis 50 kW Diese Anlagen müssen eine Absperrvorrichtung haben, welche den Mindestanforderungen der Gruppe A nach DIN 3394 Teil 1 entspricht. Ein Ausführungsbeispiel ist in Schema 84.003 gegeben (siehe Anhang C).
  6. b)Nennleistung von 50 kW bis 120 kW. Diese Anlagen müssen 2 Absperrvorrichtungen haben, welche den Mindestanforderungen der Gruppe A nach DIN 3394 Teil 1 entsprechen. Ein Ausführungsbeispiel ist in Schema 84.004 gegeben (siehe Anhang C).
  7. c)Nennleistungen über 120 kW. Diese Anlagen müssen eine Gassicherheitsstrasse haben, welche nach Schema 84.005 ausgeführt sein muss (siehe Anhang C). 94 1.2.6. Geräte und Feuerstätten müssen normgerecht sein und von einem staatlich anerkannten Institut im Herstellerland anerkannt sein. Sollten jedoch im Herstellerland diesbezügliche Normen nicht bestehen, so müssen die Apparate von der Vereinigung der belgischen Gasfachmänner «ARGB» oder der «BENOR» zugelassen sein. Die Apparate müssen an einer gut sichtbaren Stelle auf dem Geräteschild das Anerkennungszeichen mit Registernummer tragen. Soweit keine Normen bestehen, müssen Geräte und Feuerstätten vom Gasversorgungsunternehmen anerkannt sein. Elektrische Einrichtungen müssen den Mindestanforderungen der VDE-Bestimmungen entsprechen. 1.2.7. Gasanlagen sind so zu erstellen, dass sie durch die Nutzung der Grundstücke und Gebäude nicht gefährdet werden. 1.2.8. Von den vorliegenden Bestimmungen darf nur abgewichen werden, wenn im Einvernehmen mit dem Gasversorgungsunternehmen eine Ausführungsart gewählt wird, die den Anforderungen dieser Bestimmungen mindestens gleichwertig ist. 2. Begriffe Kapitel 2 wird ohne Umänderung aus DVGW-TRGI 1986 übernommen. 3. Leitungsanlagen Kapitel 3 wird mit folgenden Umänderungen aus DVGW-TRGI 1986 übernommen: Punkt 3.2.2. wird folgendermassen umgeändert: 3.2.2. Erdverlegte Aussenleitungen müssen durch das Gasversorgungsunternehmen genehmigt und nach dessen Angaben ausgeführt werden. Punkt 3.2.3. wird folgendermassen umgeändert: 3.2.3. Anforderungen an Gasinnenleitungen Zur Verlegung von Gasinnenleitungen werden in der Regel Stahlrohre verwendet, wobei folgende Punkte zu beachten sind: 3.2.3.1. Bei Rohrweiten bis zu Nennweite 50 einschliesslich wird die Verwendung von mittleren, geschweissten und verzinkten Stahlrohren nach DIN 2440 bzw. ISO Moyen empfohlen. 3.2.3.2. Die Verbindungen der verzinkten Stahlrohre bis Nennweite 50 erfolgen mittels RechtsGewinden nach DIN 2999, verzinkten Tempergussfittings und Hanf mit gasfestem Dichtungskitt. 3.2.3.3. 3.2.3.4. Die Gasleitungen mit Rohrweite über Nennweite 50 müssen in schwarzem, nahtlosem Siederrohr nach DIN 2448 ausgeführt werden, welches mindestens aus St 35 sein muss. Die Verbindung dieser Siederrohre geschieht durch Schweissen. Die Verwendung von anderen Materialien für Rohre und Verbindungen ist nur nach Absprache mit den zuständigen Gasversorgungsunternehmen zulässig. Kommt hinzu, Punkt 3.3.8.9.: 3.3.8.9. Die Schlitze sind ohne Hohlräume zu verfüllen. Das Verfüllen der Schlitze sowie das Abdecken von Leitungen hat mit einem Material zu erfolgen, das nicht agressiv gegenüber von Metall-Leitungen ist. Der Installateur ist für die fachmännische Ausführung des Verfüllens und des Abdeckens verantwortlich. Kommt hinzu, Punkt 3.9.6.: 3.9.6. Im Einvernehmen mit dem Gasversorgungsunternehmen kann der Rohrdurchmesser nach Tabellen 9 und 10 bestimmt werden (Seite 49 und 50). In der Regel gilt Kolonne 1. Ist jedoch für den Leitungsbau eine grössere Zahl Fittings und Armaturen erforderlich, so soll man auf Kolonne 2 bzw. Kolonne 3 übergehen. Dies liegt im Ermessen des Installateurs. 4. Gasanschluss von Gasgeräten Kapitel 4 wird ohne Umänderung aus DVGW-TRGI 1986 übernommen. 5. Aufstellung von Gasgeräten Kapitel 5 wird mit Ausnahme von Punkt 5.1.1. aus DVGW-TRGI 1986 übernommen. Punkt 5.1.1. wird folgendermassen umgeändert: 5.1.1. Geräte und Feuerstätte müssen normgerecht sein und von einem staatlich anerkannten Institut im Herstellerland anerkannt sein. Sollten jedoch im Herstellerland diesbezügliche Normen nicht bestehen, so müssen die Apparate von der Vereinigung der belgischen Gasfachmänner «ARGB» oder der «BENOR» zugelassen sein. 95 Die Apparate müssen an einer gut sichtbaren Stelle auf dem Geräteschild das Anerkennungszeichen mit Registernummer tragen. Soweit keine Normen bestehen, müssen Geräte und Feuerstätte vom Gaswerk anerkannt sein. Elektrische Einrichtungen müssen den Mindestanforderungen der VDE-Bestimmungen entsprechen. Gasgeräte im Sinne dieses Abschnittes sind Haushalts-Kochherde, Gas-Wasserheizer und Gasfeuerstätten zur Raumbeheizung. Für andere Gasgeräte gelten die nachfolgenden Bestimmungen sinngemäss oder ggf. in Verbindung mit den entsprechenden DVGW-Arbeitsblättern oder anderen, die für sich auf dem Geräteschild das Prüfzeichen des im Herstellerland anerkannten Institutes oder das Prüfzeichen von «ARGB» oder «BENOR» tragen müssen, an Wärmetauscher (z.B. Heizkessel) angebaut, so müssen diese den jeweiligen Normen (z.B. DIN 4702 Teile 1 und 5, DIN 4794, Teile 3 und 7) entsprechen; Gasbrenner und Wärmetauscher müssen aufeinander abgestimmt sein. Bei gleichzeitigem Betrieb mit festen und flüssigen Brennstoffen ist DIN 4759 Teil 1 oder zweckentsprechende und mindestens gleichwertige andere Normen zu beachten. Gasgeräte in Sonderausführung, die am Aufstellungsort geprüft sind, müssen das Prüfezeichen des im Herstellerland anerkannten Institutes oder das Prüfzeichen von «ARGB» oder «BENOR» tragen, ausgenommen industrielle Anlagen. Der Einbau von fabrik- und typenfremden Brennereinzelteilen sowie von sogenannten «Gassparern» und ähnlichen Einrichtungen in Gasgeräten ist nicht zulässig. Unzulässig ist auch die Benutzung von fabrikund typenfremden Überkochsicherungen, Platten oder Ringen, die auf die Kochstelle aufgelegt werden sollten. Punkt 5.2.2.1. wird folgendermassen ergänzt: «Raumluftabhängige Feuerstätten müssen mit folgendem Hinweisschild versehen werden: Achtung ! Betrieb nur bei gesicherter Frischluftzufuhr.  Attention ! Utilisation seulement si l´apport d´air frais est assuré. 6. Abgasführung von Gasgeräten der Art B (warmluftabhängige Feuerstätten) Kapitel 6 wird mit Ausnahme von Punkt 6.1. aus DVGW-TRGI 1986 übernommen. Absatz 1 von Punkt 6.1. wird folgendermassen umgeändert: «Vor Beginn der Arbeiten hat der Installateur sich zu überzeugen, dass der Schornstein eine sichere Abführung der Abgase gewährleistet.» 7. Prüfung von Leitungsanlagen Kapitel 7 wird ohne Umänderung aus DVGW-TRGI 1986 übernommen. 8. Inbetriebnahme Kapitel 8 wird mit Ausnahme von Punkt 8.2. aus DVGW-TRGI 1986 übernommen. Punkt 8.2. wird folgendermassen ergänzt: «Bei der Inbetriebnahme werden vom Installateur folgende Kontrollen durchgeführt:  Kontrolle der sicherheitstechnischen Anlagen  Kontrolle der Be- und Entlüftung  Kontrolle der Abgasführung  Kontrolle der Abgaswerte laut grossherzoglichem Reglement vom 23. Dezember 1987. Diese Kontrollen werden in einem Formular gemäss Anhang B festgehalten. Dieses Formular wird dem Gasversorgungsunternehmen übermittelt und eine Kopie dem Betrieb ausgehändigt. 9. Erhöhung des Betriebsdruckes Kapitel 9 wird ohne Umänderung aus DVGW-TRGI 1986 übernommen. _____ 96 ANHANG Anhang A: Anhang B: Anhang C: DIN 18017 Blatt 1+3 Formular zu Kontrollen bei Inbetriebnahme Sicherheitstechnische Ausrüstung Schema 84.001 bis 84.005 ANHANG A 97 Seite 2 DIN 18017 Tell 1 Liegen Bad und Spülabort derselben Wohnung neben einander. so dürfen sie einen gemeinsamen Zuluttschacht und einen gemeinsamen Abluftschacht haben Die zu luttenden Räume müssen gegenuber der Wohnung durch Wände ohne Öffnungen und moglichst dichtschließende Türen abgeschlossen werden Der Zuluttschacht ist von unten bis zur Zuluftöffnung in den zu luftenden Raum hochzuführen; an seinem unteren Ende ist er mit einem ins Freie führenden Zuluftkanal zu verbinden Der Abluftschacht ist von der Abluftöffnung im Raum nach oben uber Dach zu führen. 3 Schächte Die Schächte müssen einen nach Form und Große gleichbleibenden lichten Schachtquerschnitt haben Er dart kreisförmig oder rechteckig und muß mindestens 140 cm 2 groß sein. Bei rechteckigen lichten Schachtquerschnitten darf das Maß der längeren Seite hochstens das 1.5fache der kürzeren betragen. Die Schächte sind senkrecht und im ubrigen entsprechend Abschnitt 2 zu führen. Sie dürfen einmal schrag gefuhrt werden. Bei der Schrägführung darf der Winkel zwischen der Schachtachse und der Waagerechten nicht kleiner als 60° sein. Die Schächte sollen Dächer mit einer Neigung von mehrals 20° im First oder in unmittelbarer Nähe des Firstes durchdringen und müssen diesen mindestens 0.4 m uberragen; über einseitig geneigten Dächern sind die Schachtmündungen entsprechend nahe über der höchsten Dachkante anzuordnen. Die Schächte müssen Dachflächen mit einer Neigung von weniger als 20° mindestens 1 m uberragen. Schächte. die Windhindernissen auf dem Dach näher liegen, als deren 1.5fache Höhe über Dach betragt. müssen mindestens so hoch wie das Windhindernis sein Grenzen Schächte an Windhindernisse. müssen sie diese um mindestens 0.4 m überragen. Schächte müssen Brüstungen auf Dächern mindestens 0.5 m überragen. Schächte müssen Revisionsöffnungen haben. 4 Zuluftkanal Am unteren Ende sind die Schächte mit einem ins Freie führenden Kanal zu verbinden. Dieser Kanal kann auch mit zwei gegenüberliegenden Öffnungen ausgeführt werden. Der Zuluftkanal muß einen nach Form und Größe gleichbleibenden lichten Querschnitt haben. Er darf kreisförmig oder rechteckig sein. Bei rechteckigen lichten Querschnitten müssen die Rechteckseiten mindestens 90 mm lang sein. Das Maß der längeren Seite darf höchstens das 10fache der kürzeren betragen. Die Fläche eines Zuluftkanals mit kreisförmigem lichten Querschnitt muß mindestens 80% der Summe aller angeschlossenen Zuluftschachtquerschnitte betragen. Die Fläche eines Zuluftkanals mit rechteckigem lichten Querschnitt muß, abhängig vom Verhältnis der längeren zur kürzeren Rechteckseite, einen Anteil der gesamten Fläche der angeschlossenen Schächte entsprechend Tabelle 1 haben. Die Zuluftkanäle sind möglichst waagerecht und geradlinig zu führen. Labelle 1 Lichte Querschnitte von Zuluftkanälen Verhaltnis der langeren zur kurzeren Rechteckseite Lichter Quetschnitt des Zuluftkanals, bezogen aut die Gesamtflache der lichten Querschnitte der angeschlossenen Schachte % mm bis 2.5 80 uber 2.5 bis 5 90 uber 5 100 bis 10 Die Außenoffnungen der Zuluftkanäle müssen vergilttert sein. das Gitter muß eine Maschenweite von mindestens 10 mm 10 mm haben und herausnehmbar sein. Der freie Querschnitt des Gitters muß insgesamt mindestens so groß sein. wie der Mindestquerschnitt des Zuluftkanals. Zuluftkanale durfen am Ende. das dem Freien zugekehrt ist. entgegen vorstehender Anforderung aufgeweitet sein. 5 Zuluftöffnung Die Zuluftoffnung muß einen freien Querschnitt von mindestens 150 cm 2 haben Die Zuluftöffnung muß mit einer Einrichtung ausgestattet sein. mit der der Zuluftstrom gedrosselt und abgesperrt werden kann Die Zuluftöffnung sollte nach Möglichkeit im unteren Bereich des Raumes angeordnet sein. Aus baulichen Gründen kann sie aber auch in jeder beliebigen Höhe angebracht werden. Liegen die Zu- und Abluftöffnung unmittelbar übereinander. so ist an der Zuluftöffnung eine Luftleitvorrichtung anzubringen. 6 Abluftöffnung Die Abluftöffnung muß einen lichten Querschnitt von mindestens 150 cm2 haben und muß möglichst nahe unter der Decke angeordnet sein. 7 Reinigung Alle Verschlußteile müssen leicht zu reinigen sein und auch die Reinigung des anschließenden Schachtes ermöglichen. 8 Anschluß von Gasfeuerstätten Der Abgasschornstein von Gasfeuerstätten kann zugleich die Funktion des Abluftschachtes übernehmen; die TRGI (Technische Regeln für Gas-Installationen) 1 ) sind zu beachten. 1) Zu beziehen beim ZfGW-Verlag GmbH, Postfach 901080, 6000 Frankfurt 90 98 DIN 18017 Teil 1 Seite 3 Zitierte Unterlagen IRGI Technische Regeln für Gas-Installationen 1 ) Weitere Normen und andere Unterlagen DIN 4102 Teil 6 DIN 4108 Teil 2 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Lüftungsleitungen; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen Wärmeschutz im Hochbau; Wärmedämmung und Wärmespeicherung; Anforderungen und Hinweise für Planung und Ausführung DIN 18017 Teil 3 Lüftung von Bädern und Spülaborten ohne Außenfenster; mit Ventilatoren Bauautsichtliche Richtinie über die brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen in Gebäuden (Musterent- wurl Fassung Februar 1977  siehe Mitteilungen 5/1977 des Instituts für Bautechnik, Berlin). Frühere Ausgaben DIN 18017: 08.52; DIN 18017 Teil 1: 03.60 Änderungen Gegenüber der Ausgabe März 1960 wurden folgende Änderungen vorgenommen:
  8. a)Die Anlage mit über Dach führenden Schächten und Zuluft aus einem Nebenraum wurde nicht mehr aufgenommen.
  9. b)Die Zuluftöffnungen müssen regelbar und verschließbar sein, um Zugerscheinungen während der Benutzung ausschließen zu können.
  10. c)Die Regelungen über die Anordnung der Zuluftöffnungen wurden erleichtert, um baulichen Gegebenheiten besser entsprechen zu können und abhängig von diesen, eine möglichst zugfreie Zuführung der Zuluft zu schaffen.
  11. d)Die Regelungen über die Ausführung des unteren Zuluftkanals wurden durch den Verzicht auf die Forderung nach einem durchgehenden Querkanal erleichtert. Erläuterungen In dieser Norm wurde aufgrund der hohen Dichtheit von Fenstern und Außentüren, wie sie die Wärmeschutzverordnung verlangt, auf die Aufnahme von Anlagen mit über Dach führenden Schächten und Zuluft aus einem Nebenraum verzichtet, obwohl diese Anlagen in der Vergangenheit häufig und im allgemeinen mit guten Ergebnissen angewandt wurden. Da das Problem der Wohnungslüftung einer generellen Regelung bedarf, bestehen Überlegungen, auch Anlagen mit über Dach führenden Schächten und Zuluft aus einem Nebenraum wieder zu normen, wenn sichergestellt ist, daß der für die innenliegenden Bäder und Spülaborte benötigte Luftstrom aus der Wohnung abgezweigt werden kann. Internationale Patentklassifikation E03D 9-04 1) Siehe Seite 2 99 100 Seite 2 DIN 18017 Blatt 3 4.2. Luftführung im Raum und Zugfreiheit 4.2.1. Jeder zu entlüftende innenliegende Raum muß eine unverschließbare Nachströmöffnung haben. Die Größe der durchströmten Fläche muß 10 cm 2 je m3 des Rauminhalts betragen. Die Undichtheit der Tur darf mit 25 cm 2 berücksichtigt werden. 4.2.2. In Bädern darf durch die Luftführung die in DIN 4701 geforderte Temperatur von 22 °C nicht unterschritten werden. Die Strömungsgeschwindigkeit in der Aufenthaltszone des Badenden darf höchstens 0.2 m s betragen. 4.3. Abluftabführung Die Abluft ist ins Freie zu führen. Bei Einzelentlüftungsanlagen kann die Abluft in dauernd gut durchlüftete unbenutzte Dachräume geleitet werden. wenn gewährleistet ist. daß sie nicht wieder in andere Räume gelangen kann. Bild 2. Einzelentlüftungsanlagen mit seitlicher Abführung der Abluft 4.4. Anschluß anderer Räume an Einzelentlüftungsanlagen Werden andere Räume. z. B. die Küche, an Einzelentlüftungsanlagen angeschlossen. so muß gewährleistet sein. daß keine Luft von den sanitären Räumen überströmen kann. 4.5. Anordnungen der Lüftungsleitungen 4.5.1. Jede Einzelentlüftungsanlage muß zur Ableitung der Abluft eine eigene Hauptleitung haben. Die Bilder 1 und 2 zeigen übliche Anordnungen. 4.5.2. Zentralentlüftungsanlagen haben zur Ableitung der Abluft für mehrere Aufenthaltsbereiche gemeinsame Hauptleitungen (siehe Bilder 3 und 4) oder für jeden Aufenthaltsbereich eine getrennte Hauptleitung (siehe Bild 5). In gemeinsame Hauptleitungen kann die Abluft unmittelbar (siehe Bild 3) oder über Nebenleitungen (siehe Bild 4) eingeleitet werden. Bild 3 Zentralentlüftungsanlage mit mehreren Hauptleitungen ohne Nebenleitungen 4.6. Ausführung der Lüftungsleitungen Bild 1. Einzelentlüftungsanlagen mit Führung der Abluft über Dach Lüftungsleitungen müssen dicht und standsicher sein sowie glatte Innenflächen haben. Lüftungsleitungen müssen so beschaffen oder isoliert sein, daß Kondensatbildung verhindert wird. Der Wärmedämmwert ihrer Wandungen muß über Dach, in Dachböden und an Stellen mit ähnlicher Kälteeinwirkung mindestens dem Wert entsprechen, der in DIN 4108 für Außen wände festgelegt ist. Über Dach kann der Wärmedämm wert geringer sein, wenn die Länge der Leitung oberhalb der Dachhaut weniger als 1 m beträgt. In den Lüftungsleitungen sind Reinigungsöffnungen mit dichten Verschlüssen in ausreichender Anzahl und so anzubringen, daß die Lüftungsleitungen leicht gereinigt werden können. Einschraubbare Verschlüsse sind unzulässig. Drosseleinrichtungen dürfen außer in Abluftöffnungen nur an Enden von Lüftungsleitungen oder an für die. Reinigung zugänglichen Stellen angeordnet werden. Die den planmäßigen Volumenströmen entsprechenden Einstellungen der Drosseleinrichtungen von Zentralentlüftungsanlagen sollen gekennzeichnet sein. 101 DIN 18017 Blatt 3 Seite 3 4.7. Ventilatoren Jede Einzelentlüftungsanlage muß einen eigenen Ventilator haben. Die Ventilatoren aller Entlüftungsanlagen müssen den Anforderungen aufgrund des Abschnitts 4.1 entsprechend ausgewählt und eingestellt, gegen Korrosion beständig oder ausreichend geschützt sowie für Dauerbetrieb geeignet sein. Wenn die Berührung des Flügelrads möglich ist, sind die Ventilatoren mit Schutzgittern auszurüsten (siehe VDMA-Einheitsblatt 24 167). Ventilatoren müssen so eingebaut werden, daß sie leicht zugänglich sind. Wartung und Austausch müssen möglich sein. Ventilatoren von Einzelentlüftungsanlagen müssen im zugehörigen Aufenthaltsbereich, von Zentralentlüftungsanlagen an zentraler Stelle schaltbar sein. Es wird empfohlen, den Betriebszustand optisch erkennbar zu machen, und zwar bei Einzelentlüftungsanlagen im zugehörigen Aufenthaltsbereich, bei Zentralentlüftungsanlagen an auffälliger Stelle. Werden Ventilatoren in nur hierfür bestimmten Räumen aufgestellt, so gilt DIN 1946 Blatt 1, Ausgabe April 1960, Abschnitt 3.2, sinngemäß. Bild 4. Zentralentlüftungsanlage mit einer Hauptleitung und Nebenleitungen 5. Elektrische Anlagen Die elektrischen Anlagen aller Entlüftungsanlagen müssen für Dauerbetrieb geeignet sein. Der Feuchtigkeitsschutz der Ventilatormotoren muß mindestens der Schutzart IP 44, der der Klemmkästen und Schaltgeräte mindestens der Schutzart IP 54 nach DIN 40 050 Blatt 1 entsprechen. 6. Messungen 6.1. Sollen an ausgeführten Entlüftungsanlagen Volumenströme bestimmt werden, können folgende Verfahren angewendet werden: 6.1.1. Der Volumenstrom in Abluftöffnungen wird mittels eines Flügelradanemometers gemessen, das im Zwangslauf mit Übergangsstutzen verwendet wird. Der Übergangsstutzen soll mindestens 0,5 m lang sein und darf keine Querschnittsverengung haben. 6.1.2. Bei Abluftöffnungen mit Drosseleinrichtungen und einer Abnahme des Gesamtdrucks von mehr als 49 N/m 2 bzw. 5 kp/m 2 kann der Volumenstrom mittels der Kennlinie der Drosseleinrichtung aufgrund dergemessenen Abnahme des statischen Drucks bestimmt werden. Die Abnahme des statischen Drucks kann z. B. mit einem Schrägrohrmanometer gemessen werden. Bei dieser Bestimmung des Volumenstroms ist eine Abweichung vom geforderten Wert von 10% zulässig. 6.1.3. Im übrigen gilt DIN 1946 Blatt 1. Bild 5. Zentralentlüftungsanlage mit getrennten Hauptleitungen 6.2. Für Messungen der Luftgeschwindigkeit. der Lufttemperatur und der Zugfreiheit ist vorgenannte Norm ebenfalls anzuwenden. ANHANG B Formular zur Inbetriebnahme von Gasanlagen (gemäss Abschnitt 8.2. der geltenden technischen Bestimmungen) Das Formular zur Inbetriebnahme von Gasanlagen enthält folgende Informationen:  Name und Anschrift des Installationsunternehmens  Name und Adresse des Gaskunden  Bezeichnung der installierten Apparate  Resultate der Abgasverlustmessung  Bestätigung der Kontrolle der sicherheitstechnischen Ausrüstung  Bestätigung der Kontrolle der Be- und Entlüftung  Bestätigung der Kontrolle der Abgasführung 102 ANHANG C SICHERHEITSTECHNISCHE AUSRÜSTUNG 103 104 105 106 Imprimerie de la Cour Victor Buck, s. à r. l., Luxembourg

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