937 MEMORIAL MEMORIAL Journal Officiel du Grand-Duché de Luxembourg Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg RECUEIL DE LEGISLATION A — No 66 15 décembre 1990 Sommaire CONTRAT COLLECTIF DES OUVRIERS DE L’ETAT Arrêté du Gouvernement en Conseil du 7 décembre 1990 portant approbation du contrat collectif des ouvriers de l’Etat du 30 novembre 1990 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 938 ANNEXE A - Ko l l e k t i v ve r t r a g f ü r S t a a t s a r b e i t e r Abschnitt I — Geltungsbereich (Art.1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 938 Abschnitt II — Einstellungsbedingungen (Art.2 und 3) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 938 Abschnitt III — Probezeit (Art.4) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 939 Abschnitt IV — AllgemeineArbeitsbedingungen (Art.5 bis 7) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 939 Abschnitt V — Arbeitszeit (Art.8 bis 11) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 940 Abschnitt VI — Lohn (Art.12 bis 22bis) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 942 Abschnitt VII — Spesen und Kleidermasse (Art.23 und 24) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 947 Abschnitt VIII — Familienzulage (Art.25) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 948 Abschnitt IX — Arbeitsverhinderung durchArbeitsunfähigkeit (Art.26 und 27) . . . . . . . . . . . 948 Abschnitt X — Trimestre de faveur,Sterbegeld und Pensionszuschuss (Art.28 bis 30) . . . . . . . 949 Abschnitt XI — Erholungsurlaub und Freistellung (Art.31 bis 33) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 949 Abschnitt XII — Beendigung desArbeitsverhältnisses (Art.34 bis 36) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 950 Abschnitt XIII — Disziplinarstrafen (Art.37) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 950 Abschnitt XIV — Personalvertretung (Art.38) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 951 Abschnitt XV — Untersuchungskommission (Art.39) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 951 Abschnitt XVI — Schlichtungskommission (Art.40) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 951 Abschnitt XVII — Sonderabkommen (Art.41) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 951 Abschnitt XVIII — Schlussbestimmungen (Art.42 und 43) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 952 B -A n l a g e n z u m Ko l l e k t i v v e r t r a g f ü r S t a a t s a r b e i t e r ANLAGE 1 — Lohntabelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 952 ANLAGE 2 — 1.Laufbahnen;2.Besondere Bestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 953 ANLAGE 3 — Schmutz-,Gefahren- und Erschwerniszuschläge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 953 ANLAGE 4 — Kleidergeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 954 938 ArrêtéduGouvernementenConseildu7décembre1990portantapprobationducontratcollectifdesouvriers de l’Etat du 30 novembre 1990. Le Gouvernement en conseil, Vu l’article 23 de la loi modifiée du 22 juin 1963 fixant le régime des traitements des fonctionnaires de l’Etat ; Arrête : Art.1 . Le nouveau contrat collectif des ouvriers de l’Etat, signé par le Ministre de la Fonction Publique et les syndicats contractants L.C.G.B. et O.G.B.-L. en date du 30 novembre 1990, est approuvé. Art.2. Le présent arrêté est transmis à Monsieur le Ministre de la Fonction Publique à titre d’homologation. Approuvé par le Conseil de Gouvernement en sa séance du 7 décembre 1990. Luxembourg, le 7 décembre 1990. Les Membres du Gouvernement, Jacques Santer Jacques F. Poos Fernand Boden Jean Spautz Jean-Claude Juncker Marc Fischbach Johny Lahure René Steichen Robert Goebbels Alex Bodry Georges Wohlfart Mady Delvaux-Stehres er KOLLEKTIVVERTRAG FÜR STAATSARBEITER Zwischen der Regierung des Grossherzogtums Luxemburg, vertreten durch den Minister des Öffentlichen Dienstes, einerseits, und den vertragsschliessenden Gewerkschaften, vertreten durch Sekretäre des
- a)«Letzeburger Chrëschtleche Gewerkschaftsbond», mit Sitz in Luxemburg,
- b)«Onofhängegen Gewerkschaftsbond Lëtzebuerg», mit Sitz in Esch-Alzette, andererseits, wird folgender Kollektivvertrag geschlossen. Abschnitt I.- Geltungsbereich Art. 1. 1. Dieser Kollektivvertrag gilt für alle männlichen und weiblichen Arbeitnehmer des Staates, die in einer der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegenden Beschäftigung tätig sind und deren Arbeitsverhältnisse nicht besonders geregelt sind. 2. Die unter B aufgeführten Anlagen zu dem Kollektivvertrag sind Bestandteile desselben. Abschnitt II.- Einstellungsbedingungen Art. 2. 1. Die Einstellung der Staatsarbeiter erfolgt nach den gesetzlichen und beim Staat üblichen Bestimmungen. 2. Vor der Einstellung muss der Bewerber nachweisen, dass er :
- a)die luxemburgische Staatsangehörigkeit hat ;
- b)im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte ist ;
- c)die erforderlichen Fachkenntnisse besitzt ;
- d)die für die Beschäftigung notwendigen körperlichen und moralischen Eigenschaften hat ;
- e)im Besitze einesVersichertenausweises des «Centre commun d’affiliation» der nationalen Sozialversicherungsanstalt ist. 3. Wenn es die öffentliche Ordnung erlaubt, können auch ausländische Arbeiter eingestellt werden. Art. 3. 1. Die Einstellung erfolgt durch die Abschliessung eines schriftlichen Arbeitsvertrages, in dem folgende Punkte genau festgelegt sind :
- a)Einstellungsdatum ;
- b)Dauer des Arbeitsvertrages ; 939
- c)Qualifikation des Arbeiters ;
- d)genaue Bezeichnung des Arbeitsplatzes ;
- e)genaue Beschreibung der Arbeit ;
- f)wöchentliche Arbeitszeit. 2. Diesem Arbeitsvertrag müssen folgende Bescheinigungen beigefügt werden :
- a)eine Abschrift der Genehmigung der Einstellung durch Regierungsbeschluss ;
- b)ein Auszug aus dem Zivilstandsregister ;
- c)ein erst kürzlich ausgestellter Auszug aus dem Strafregister ;
- d)eine ärztliche Bescheinigung der körperlichen Eignung (Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit), ausgestellt von einem durch die Regierung bestimmten Arzt, an Hand des dazu speziell bestimmten Formulars ;
- e)ein Heimatschein ;
- f)eine Kopie des Versichertenausweises. 3. In denjenigen Fällen, wo besondere Abmachungen getroffen werden, müssen die dazu erforderlichen Bescheinigungen dem Arbeitsvertrag ebenfalls beigefügt werden. 4. DerArbeitsvertrag ist an Hand des offiziellen Formulars des Ministeriums des Öffentlichen Dienstes abzuschliessen. 5. Änderungen des Arbeitsvertrages können nur mit dem Einverständnis des Arbeiters und des zuständigen Ministers vorgenommen werden und müssen an Hand des oben erwähnten offiziellen Formulars schriftlich festgehalten werden. Abschnitt III. - Probezeit Art. 4. 1. Die ersten zwei Monate nach der Einstellung sind Probezeit. 2. Die Probezeit zählt zur Beschäftigungszeit und beginnt am Tage der Einstellung. 3. Während der Probezeit kann ohne Angabe eines Kündigungsgrundes der Arbeitsvertrag gelöst werden ; jedoch muss eine Kündigungsfrist von fünfzehn Tagen eingehalten werden. 4. Der Kollektivvertrag gilt auch während der Probezeit ; eine Sonderregelung des Lohnes für diese Zeit ist nicht vorgesehen. Abschnitt IV. – Allgemeine Arbeitsbedingungen Art. 5. Allgemeine Pflichten. 1. Der Arbeiter hat die ihm übertragenen Arbeiten gewissenhaft und ordnungsgemäss auszuführen. Die Art der Arbeiten hat sich grundsätzlich in dem Rahmen zu halten, der bei der Einstellung ausdrücklich vereinbart wurde, oder sich aus den näheren Umständen ergibt. 2. Der Arbeiter hat jede ihm übertragene, seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechende andere Arbeit anzunehmen, sofern sie ihm billigerweise zugemutet werden kann und sein allgemeiner Lohnstand nicht verschlechtert wird. 3. In Notfällen sowie aus dringenden Gründen des Gemeinwohls hat derArbeiter vorübergehend jede ihm aufgetragene Arbeit zu verrichten, auch wenn sie nicht in sein Arbeitsgebiet fällt, und sogar wenn sie zu einer Zeit anfällt, die nicht im normalen Dienstplan vorgesehen ist. 4. Wenn dringende dienstliche oder betriebliche Gründe es erfordern, kann der Arbeiter abgeordnet oder versetzt werden. Diese, sowie jene in Absatz 3. aufgeführten Bestimmungen, sind bei einem legalen Streik nicht anwendbar, wenn nicht die vertragsschliessenden Gewerkschaften LCGB und OGB-L im vorher angehört worden sind. Abordnung und Versetzung können nach einem andern Ort als dem bisherigen Beschäftigungsort erfolgen. Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses. Versetzung ist die Zuweisung einer für die Dauer bestimmten Beschäftigung in einem andern Betrieb unter Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses. Abordnung und Versetzung können nach einem andern Ort als dem bisherigen Beschäftigungsort erfolgen. Bei Abordnung und Versetzung ist der Ausschuss anzuhören. Bei Abordnung und Versetzung auf Wunsch des Arbeiters ist der Ausschuss in Kenntnis zu setzen. Bei freiwilliger Abordnung und Versetzung hat der dienstälteste Arbeiter Vorrang. 940 5. Falls Überstunden angeordnet werden, so ist der Arbeiter zu deren Leistung verpflichtet. Zur Verrichtung von Überstunden sollen – soweit tunlich – alle Arbeiter abwechselnd herangezogen werden. Überstunden können nur gemäss den gesetzlichen Bestimmungen angeordnet werden : - Ohne vorhergehende Genehmigung des Arbeitsministers im Falle eines geschehenen oder drohenden Unfalls oder wenn Maschinen und Geräte unbedingt bedient werden müssen, um den normalen Verlauf des Betriebes nicht ernstlich zu gefährden. - Mit vorhergehender Genehmigung des Arbeitsministers, um dem Verlust von verderblichen Waren vorzubeugen oder die Infragestellung des Resultats technischer Arbeiten zu verhindern, um besondere Arbeiten wie das Aufstellen von Inventaren und Bilanzen, das Einhalten von Erfallsdaten und Kontoabschlüssen zu ermöglichen und um in aussergewöhnlichen Fällen das Allgemeinwohl zu sichern und um Gefahren für die nationale Sicherheit zu begegnen. - Zwecks Genehmigung von Überstunden durch den Arbeitsminister muss die jeweiligeVerwaltung ein Gesuch bei der Gewerbeinspektion einreichen. Dieses Gesuch muss die aussergewöhnlichen Umstände belegen, auf Grund derer das Gesuch eingereicht wird und muss klar herausstellen, dass die Leistung von Überstunden zumutbarerweise nicht durch die Neueinstellungen bewältigt werden kann. Dem Gesuch muss das Gutachten des Betriebsausschusses, falls ein solcher besteht, beiliegen. In keinem Fall allerdings darf die Zahl der Überstunden (angeordnete oder freiwillige) 10 % der vertraglich festgelegten wöchentlichen Arbeitszeit eines jeden in Frage kommenden Arbeiters überschreiten. Wenn dringende oder betriebliche Gründe es erfordern, können über diese 10 % hinaus Überstunden auf freiwilliger Basis geleistet werden. Dem Arbeiterausschuss ist eine ausführliche Begründung über diese zusätzlichen Überstunden zuzustellen. Jede Woche ist dem Arbeitsausschuss beziehungsweise den vertragsschliessenden Gewerkschaften eine Aufstellung der pro Woche und pro Tag geleisteten Überstunden auszuhändigen. 6. Der Arbeiter ist verpflichtet, einen beobachteten Sachverhalt, der zur Schädigung derVerwaltung oder des Betriebes führen kann, seinem Vorgesetzten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. 7. Der Arbeiter hat sich so zu verhalten, wie es von Angehörigen des öffentlichen Dienstes erwartet wird. 8. Es ist dem Arbeiter strengstens untersagt, sich bei der Arbeit, ohne die Erlaubnis seines Vorgesetzten, durch einen anderen Arbeiter ersetzen zu lassen, auch wenn letzterer beim Staat angestellt ist. Art. 6. - Schweigepflicht. 1. Der Arbeiter hat über Angelegenheiten der Verwaltung oder des Betriebes, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben oder vom Arbeitgeber angeordnet ist,Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 2. Ohne die Genehmigung des Arbeitgebers darf der Arbeiter von dienstlichen Schriftstücken, Zeichnungen oder bildlichen Darstellungen, von chemischen Stoffen oder Werkstoffen, von Herstellungsverfahren, von Maschinenteilen oder anderen geformten Körpern zu ausserdienstlichen Zwecken, weder sich, noch einem andern Kenntnis, Abschriften,Ab- und Nachbildungen verschaffen. 3. Der Arbeiter hat auf Verlangen des Arbeitgebers dienstliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen usw. sowie Aufzeichnungen über Vorgänge der Verwaltung oder des Betriebes auszuhändigen. Art. 7. Ärztliche Untersuchung 1. Der Arbeitgeber kann den Arbeiter jederzeit ärztlich untersuchen lassen. 2. Der Arbeitgeber hat den Arbeiter, der besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt, in einem gesundheitsgefährdenden Betrieb beschäftigt oder mit Zubereitung von Speisen beauftragt ist, in regelmässigen Zeitabständen von 2 Jahren, ärztlich untersuchen zu lassen. Ist der Arbeiter gesundheitsgefährdenden Gasen oder Dämpfen ausgesetzt, so ist ferner eine Lungenröntgenuntersuchung obligatorisch vorzunehmen. 3. Die Kosten der Untersuchung trägt der Arbeitgeber. Abschnitt V. - Arbeitszeit Art. 8. Regelmässige Arbeitszeit 1. Die regelmässige, durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit ist diejenige, welche im Arbeitsvertrag festgelegt wird. Sie darf jedoch 40 Stunden in derWoche nicht überschreiten,sollte aber mindestens 16 Stunden proWoche betragen. 2. In Verwaltungen und Betrieben, die in bestimmten Zeiten des Jahres regelmässig zu saisonbedingter, erheblich verstärkter Tätigkeit genötigt sind, kann für diese Zeiten die regelmässige Arbeitszeit bis zu 48 Stunden wöchentlich, jedoch nicht über 10 Stunden täglich verlängert werden, sofern die regelmässige Arbeitszeit während einer andern Zeit des Jahres entsprechend gekürzt wird (Jahreszeitenausgleich). Die Festsetzung des Jahreszeitenausgleiches erfolgt durch einen Dienstplan der, nach Anhören des Betriebsausschusses, von der Verwaltung aufgestellt wird. 941 3. Wird an Arbeitsstellen mit Aufgaben, die Sonn- und Feiertagsarbeit erfordern, im Rahmen der regelmässigen wöchentlichen Arbeitszeit dienstplanmässig gearbeitet, so sind im Monat mindestens 2 freie Sonntage zu gewähren, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse dies zulassen. Die dienstplanmässige Arbeitszeit an einem Sonntag oder an einem Wochenfeiertag ist durch entsprechende zusammenhängende Kürzung der Arbeitszeit an einem Werktag der laufenden oder der folgenden Kalenderwoche auszugleichen. 4. Alle Sonderregelungen sowie Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und Beginn und Ende der dazwischenliegenden Pausen müssen durch Dienstplan bestimmt werden. Mangels Dienstplan gelten die diesbezüglichen Bestimmungen für Staatsbeamte. 5. Alle Dienstpläne müssen vom Minister des Öffentlichen Dienstes genehmigt werden. 6. Bei Erstellen resp. Umänderungen von Dienstplänen ist der Betriebsausschuss anzuhören. In Verwaltungen und Betrieben in denen kein Ausschuss besteht, sind die vertragsschliessenden Gewerkschaften anzuhören. 7. Bei Erstellen respektiv Umändern von Dienstplänen ist folgender Zeitplan einzuhalten : Der Dienstplan wird dem Betriebsausschuss, respektiv den vertragsschliessenden Gewerkschaften, 3 Monate vor dem Inkrafttreten vorgelegt. Der Ausschuss hat einen Monat Zeit um eventuelle Änderungen zu beantragen.Werden binnen Monatsfrist keine Änderungen beantragt, so gilt dies als Zustimmung. Der zuständige Minister befindet über die Änderungsvorschläge und leitet den Dienstplan zwecks Genehmigung mindestens 1 Monat vor dem Inkrafttreten an den Minister des Öffentlichen Dienstes weiter. In Notfällen und für die Streuarbeiten imWinter 1990/1991 kann der unter 7.aufgeführte Zeitplan verkürzt werden. Art. 9. Normale Dienstzeit 1. Die normale Dienstzeit ist die der Staatsbeamten. 2. Woche im Sinne des Dienstplanes ist der Zeitraum von Montag 0 Uhr bis zum Sonntag 24 Uhr. 3. Sonntagsarbeit ist die Arbeit die sonntags zwischen 0 Uhr und 24 Uhr geleistet wird. Entsprechendes gilt für Feiertagsarbeit. Bei den in Schichtarbeit beschäftigten Arbeitern beginnt die Sonn- und Feiertagsarbeit mit dem Beginn der Frühschicht und endet mit dem Beginn der Frühschicht des darauffolgenden Tages. 4. Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 22 Uhr und 7 Uhr. Bei Wechselschichten ist Nachtarbeit jedoch die dienstplanmässige Nachtschicht. 5. Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle, bei wechselnden Arbeitsstellen an der jeweils vorher vorgeschriebenen Arbeitsstelle. 6. Ruhepausen sowie Hin- und Rückweg zu und von der Arbeitsstelle werden nicht in die Arbeitszeit eingerechnet. 7. Wird in unmittelbarem Anschluss an die im Dienstplan bestimmte tägliche Arbeitszeit weitere Arbeitszeit geleistet, ist eine viertelstündige Pause zu gewähren, die als Arbeitszeit anzurechnen ist ; bei mehr als zwei Arbeitsstunden beträgt die anzurechnende Pause eine halbe Stunde. Art. 10. Überstunden 1. Überstunden sind die auf Anfordern geleisteten Arbeitsstunden, die über die regelmässige Arbeitszeit in der Woche, festgelegt in Artikel 8, hinausgehen.Arbeitsüberschreitungen unter 10 Minuten werden nicht vergütet. Bei angeordneter längerer Überschreitung der Arbeitszeit wird jede angefangene halbe Stunde als halbe Stunde gerechnet. 2. Mehrarbeitsstunden, die infolge eines Jahreszeitenausgleichs eintreten, gelten nicht als Überstunden. 3. Überstunden sind grundsätzlich innerhalb Monatsfrist durch entsprechende freie Arbeitsstunden auszugleichen. Für Überstunden, die ausgeglichen werden, wird lediglich der Überstundenzuschlag gesondert gewährt. Nur wenn zwingende Gründe eine Ausgleichung verhindern, werden die Überstunden voll ausbezahlt, d.h. der Arbeiter erhält pro Stunde 1/173tel des Monatsnormallohnes mit dem in Artikel 15 festgelegten Zeitzuschlag, gegebenenfalls einschliesslich der Vorarbeiter- und Handwerkermeisterzulage. 4. Wenn Überstunden entstehen, die nicht ausgeglichen werden können, so sind diese nach den gesetzlichen Vorschriften anzumelden und dem Minister des Öffentlichen Dienstes durch eine schriftliche Erklärung mitzuteilen. Art. 11.Arbeitsversäumnis 1. Die Arbeitszeit ist pünktlich einzuhalten. Persönliche Angelegenheiten hat der Arbeiter, unbeschadet der Vorschriften des Artikels 22 ausserhalb der Arbeitszeit zu erledigen. 2. Der Arbeiter darf nur mit Genehmigung des Arbeitgebers von der Arbeit fernbleiben. Kann die Genehmigung den Umständen nach vorher nicht eingeholt werden, so ist sie unverzüglich, d.h. spätestens während der für diesen Tag vorgesehenen Arbeitszeit einzuholen. 3. Für durch Krankheit oder Unfall bedingte Arbeitsversäumnis wird auf Artikel 27 Bezug genommen. 942 Abschnitt VI.- Lohn Art. 12. Lohngrundlagen 1. Die im gegenwärtigen Kollektivvertrag und seinen Anlagen aufgeführten Beträge für Lohn, Zulagen und Zuschläge sind ausgedrückt im Wert der Lebenshaltungskosten vom 1. Januar 1948 oder im Punktwert der Staatsbeamten. Sie sind der Aufwertung nach der für Staatsbeamte geltenden Regelung unterworfen. 2. Der Lohn wird nach Laufbahnen, Lohngruppen, Lebensalter und Dienstzeit bemessen. 3. Der nach Lohngruppen und Dienstzeit gestaffelte Lohn ist der Monatsnormallohn (Tabellenlohn). Er ist geregelt in Anlage 1. 4. Der Tabellenlohn ist unabhängig von der Zahl der Kalendertage und der Zahl der monatlichen Arbeitstage. 5. Der Tabellenlohn ist der Monatsnormallohn für eine regelmässige, durchschnittliche, wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden. 6. Für Arbeiter, die weniger als 40 Stunden in derWoche arbeiten, ist der Monatsnormallohn auf soviel 40tel desTabellenlohnes der betreffenden Stufe der betreffenden Lohngruppe festgesetzt, wie deren Arbeitsvertrag Stunden pro Woche vorsieht. 7. Tritt ein Arbeiter seinen Dienst im Laufe eines Monats an, oder wird sein Arbeitsvertrag an einem bestimmten Tag gekündigt, der nicht der letzte des betreffenden Monats ist, so werden die geleisteten Arbeitstage verhältnismässig zu den Kalendertagen dieses Monats in Abrechnung gebracht. 8. Der Vollohn der Lohntabelle in Anlage 1 wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt.Vor Vollendung des 18. Lebensjahres beträgt der Lohn : von 15 bis 16 Jahren 60 % von 16 bis 17 Jahren 70 % von 17 bis 18 Jahren 80 % des Vollohnes. 9. Die Laufbahn wird durch die Anlage 2 nach der im Arbeitsvertrag vereinbarten Qualifikation bestimmt. 10. Die Lohngruppe wird durch Artikel 14 bestimmt. 11. FürArbeiter deren Einstellungsdatum vor dem 1.November 1986 liegt,wird die Dienstzeit inAnrechnung gestellt :
- a)für die Laufbahnen A, B und C vom 19. Lebensjahr an ;
- b)für die Laufbahnen D und E vom 21. Lebensjahr an. Für Arbeiter die nach dem 1. November 1986 eingestellt werden, wird die Dienstzeit in Anrechnung gestellt :
- a)für die Laufbahnen A, B und C vom 18. Lebensjahr an ;
- b)für die Laufbahnen D und E vom 19. Lebensjahr an. Bei der Berechnung werden nur volle Monate in Betracht gezogen. Fällt das Geburtsdatum nicht auf den 1.Tag eines Monats, so wird es auf den 1.Tag des folgenden Monats nachverlegt. 12. Der Unterschied in den Krankenkassenbeiträgen zwischen den Arbeitern und den Staatsbeamten wird ab 1. September 1988 vom Staat übernommen. Art. 13. Dienstzeit und Vordienstzeit 1. Die Dienstzeit beginnt mit dem Einstellungsdatum, das im Arbeitsvertrag vereinbart wird, und sie endet mit dem Tag, an dem letzterer aufgelöst wird, auch wenn die Beschäftigungszeit zwischendurch unterbrochen werden sollte. 2. Die Vordienstzeit ist die Zeit, welche zwischen dem Einstellungsdatum des Arbeitsvertrages und dem in Artikel 12, Absatz 11, festgesetzten Lebensalter liegt. Bei der Berechnung werden nur volle Monate in Betracht gezogen. 3. War der Arbeiter während der Vordienstzeit mit voller Beschäftigung im Dienst der Krone, des Staates, der Gemeinde, der Gemeindesyndikate, der Anstalten des öffentlichen Rechts und der nationalen luxemburgischen Eisenbahngesellschaft tätig, so kann diese Dienstzeit als Dienstzeit beim Staat betrachtet und fiktiv zur normalen Dienstzeit, wie sie in Absatz 1 definiert ist, vorbehaltlich der Regelung in Absatz 5, gerechnet werden ; anderswo verbrachte Vordienstzeit sowie Vordienstzeiten mit Teilzeitbeschäftigung bei den oben erwähnten Institutionen, können zur Hälfte angerechnet werden. 4. Fällt ein Teil der Vordienstzeit zwischen den 1. Juni 1940 und den 30. September 1944, so kann dieser Teil voll angerechnet werden. Ebenso die Zeit nach dem 30. September im Falle verspäteter Rückkehr von Gefangenen, Umgesiedelten und aus politischen Gründen Abgesetzten, von Verschleppten, von Mitgliedern einer verbündeten Armee, von Zwangsrekrutierten und Flüchtlingen. 5. Vordienstzeiten werden nur in den Laufbahnen B, C, D und E in Anrechnung gestellt und dürfen 12 Jahre nicht überschreiten. 6. Vordienstzeiten werden jedoch nicht in Betracht gezogen bei Bestimmungen, die eine automatische Beförderung betreffen.Hierbei werden nur die tatsächlichen Dienstjahre in der betreffenden Lohngruppe inAnrechnung gestellt. 7. Wird derArbeitsvertrag erneuert um denArbeiter unter einer neuen Qualifikation einzustellen,so kann die unter der alten Qualifikation geleistete Dienstzeit als tatsächliche Dienstzeit beim Staat betrachtet und in der neuen Laufbahn voll angerechnet werden, sogar wenn dadurch die in Absatz 5 vorgesehenen 12 Jahre überschritten werden, jedoch dürfen dieVordienstzeiten,die nicht beim Staat verbracht wurden,die 12 Jahresgrenze dennoch nicht überschreiten. 943 Art. 14 - Beförderung I. Laufbahn A 1. Der Arbeiter der Laufbahn A wird bei seinem Eintritt in die Lohngruppe 1 eingestuft. 2. Nach 5 Dienstjahren in der Lohngruppe 1, steigt der Arbeiter der Laufbahn A automatisch in die Lohngruppe 2 auf. 3. Nach 8 ununterbrochenen Dienstjahren in der Laufbahn A, jedoch frühestens nach Vollendung seines 47. Lebensjahres, steigt der Arbeiter dieser Laufbahn automatisch in die Lohngruppe 3 auf. 4. Für die Arbeiter der Laufbahn A wird die Lohngruppe 3 um die Lohnstufe 195 und 200 verlängert. II. Laufbahn B 1. Der Arbeiter der Laufbahn B wird bei seinem Eintritt in die Lohngruppe 2 eingestuft. 2. Nach 5 Dienstjahren in der Lohngruppe 2 steigt der Arbeiter der Laufbahn B automatisch in die Lohngruppe 3 auf. 3. Nach 8 ununterbrochenen Dienstjahren in der Laufbahn B, jedoch frühestens nach Vollendung seines 47. Lebensjahres, steigt der Arbeiter dieser Laufbahn automatisch in die Lohngruppe 4 auf. 4. Verrichtet ein Arbeiter der Laufbahn B überwiegend handwerkliche Arbeit, so kann er, nach Ablegung einer praktischen Prüfung, in die Laufbahn C befördert werden. Dies erfolgt durch Erneuerung seines Arbeitsvertrages. Bei dieser Beförderung steigt der Arbeiter, unbeachtet der Bestimmung des Absatzes 1 der Sektion III, automatisch in die nächste höhere Lohngruppe auf. Seine weitere Beförderung erfolgt nach den Bestimmungen, die für die Laufbahn C gelten. 5. Für die Arbeiter der Laufbahn B wird die Lohngruppe 4 um die Lohnstufen 205 und 210 verlängert. III. Laufbahn C 1. Der Arbeiter der Laufbahn C wird bei seinem Eintritt in die Lohngruppe 3 eingestuft. 2. Nach 5 Dienstjahren in der Lohngruppe 3, steigt der Arbeiter der Laufbahn C automatisch in die Lohngruppe 4 auf. 3. Nach 8 ununterbrochenen Dienstjahren in der Laufbahn C, jedoch frühestens nach Vollendung seines 47. Lebensjahres, steigt der Arbeiter dieser Laufbahn automatisch in die Lohngruppe 5 auf. 4. Nach 10 ununterbrochenen Dienstjahren in der Laufbahn C, spätestens aber nach Vollendung seines 55. Lebensjahres, steigt der Arbeiter automatisch in die Laufbahn D auf. 5. Die Arbeiter der Laufbahn C, welche die Gesellenprüfung (C.A.P.) des Handwerks, das sie ausüben, bestehen, können eine neue Einstufung in die Laufbahn E beantragen. 6. Für Arbeiter der Laufbahn C wird die Lohngruppe 5 um die Lohnstufen 215 und 220 verlängert. IV. Laufbahn D 1. Der Arbeiter der Laufbahn D wird bei seinem Eintritt in die Lohngruppe 5 eingestuft. 2. Nach 5 Dienstjahren in der Lohngruppe 5 steigt der Arbeiter der Laufbahn D automatisch in die Lohngruppe 6 auf. 3. Nach 8 ununterbrochenen Dienstjahren in der Laufbahn D, jedoch frühestens nach Vollendung seines 47. Lebensjahres, steigt der Arbeiter dieser Laufbahn automatisch in die Lohngruppe 7 auf. 4. Für die Arbeiter der Laufbahn D wird die Lohngruppe 7 um die Lohnstufen 235 und 240 verlängert. V. Laufbahn E 1. Der Arbeiter der Laufbahn E wird bei seinem Eintritt in die Lohngruppe 6 eingestuft. 2. Nach 5 Dienstjahren in der Lohngruppe 6, steigt der Arbeiter der Laufbahn E automatisch in die Lohngruppe 7 auf. 3. Nach 8 ununterbrochenen Dienstjahren in der Laufbahn E, jedoch frühestens nach Vollendung seines 47. Lebensjahres, steigt der Arbeiter dieser Laufbahn automatisch in die Lohngruppe 8 auf. 4. Für die Arbeiter der Laufbahn E wird die Lohngruppe 8 um die Lohnstufen 255 und 265 verlängert. VI.Allgemeine Bestimmungen 1. Einstufungen, Beförderungen (sofern diese nicht automatisch erfolgen) und Ernennungen geschehen, nach Anhören des Arbeiterausschusses, durch den zuständigen Minister auf Vorschlag des jeweiligen Verwaltungschefs und mit Zustimmung des Ministers des Öffentlichen Dienstes. 2. Der Anfangslohn einer Laufbahn entspricht der ersten Stufe der ersten Lohngruppe in dieser Laufbahn. Die zweite Stufe erfällt nach einem Jahr Dienstzeit, die nächsten Stufen erfallen jeweils nach einer Dienstzeit von 2 Jahren. Der Anfangslohn entspricht der zweiten Stufe bei Arbeitern die nach dem ersten November 1986 eingestellt werden ; dann erfällt nach einem Dienstjahr die dritte Stufe und die nächsten Stufen erfallen jeweils nach einer Dienstzeit von 2 Jahren. Übergangsbestimmung : Auf Arbeiter, deren Einstellungsdatum zwischen dem 1. November 1983 und dem 31. Oktober 1986 liegt, und die auf Grund der vorhergehenden Bestimmung lohnmässig von einem dienstjüngeren Arbeitskollegen überholt werden, ist dieselbe Bestimmung ebenfalls anwendbar. 944 3. Bei der automatischen Beförderung wird der Lohn des Arbeiters um eine zusätzliche Stufe in der alten Lohngruppe erhöht und in der neuen Lohngruppe an die unmittelbar höher gelegene Stufe angepasst. Lag der Lohn in der unteren Lohngruppe jedoch auf der letzten Stufe, so wird er, nach seiner Anpassung an die unmittelbar höher gelegene Stufe in der neuen Lohngruppe, noch um eine Stufe in der neuen Lohngruppe erhöht. 4. Bei automatischen Beförderungen wird dem Arbeiter die in der erreichten Stufe der unteren Lohngruppe geleistete Dienstzeit automatisch auf die zu leistende Dienstzeit für die nächste Stufe in der höheren Lohngruppe angerechnet. Dies gilt jedoch nicht mehr, wenn der Arbeiter die letzte Stufe seiner Lohngruppe erreicht hat. 5. Jede Änderung des Lohnes wird gewährt mit Wirkung vom ersten Tag des Monats, der auf das Ereignis folgt, das die Erhöhung auslöst, es sei denn, dass das Ereignis auf den ersten Arbeitstag eines Monats fällt. 6. Die automatische Beförderung in die nächste Lohnstufe oder in eine höhere Lohngruppe kann in der Schwebe gehalten werden, wenn Leistung und Führung des Arbeiters zu Beanstandungen Anlass geben oder wenn ein Disziplinarverfahren läuft. Dies geschieht auf Anordnung des zuständigen Ministers. 7. Wird einem Arbeiter vertretungsweise eine höher zu bewertende Tätigkeit, für mehr als 3 aufeinanderfolgende Arbeitstage im Monat übertragen, so erhält er, mit der Zustimmung des Ministers des Öffentlichen Dienstes, den seiner Tätigkeit entsprechenden höheren Monatslohn. 8. Wird einem Arbeiter aus betrieblichen oder gesundheitlichen Gründen eine niedriger eingestufte Tätigkeit als die bisherige zugeteilt, so bleiben seine erworbenen Rechte erhalten, sofern er 8 Jahre in dieser Laufbahn verbracht hat. Der so freigewordene Posten wird grundsätzlich von dem dienstältesten Arbeiter derselben Laufbahn und derselben Verwaltung besetzt. Zwecks Feststellung der gesundheitlichen Gründe soll der Verwaltungschef ein Gutachten des ärztlichen Kontrolldienstes der Sozialen Sicherheit einholen. Versetzung auf Wunsch des Arbeiters und Einstufung in eine niedrigere Lohnstufe aufgrund der Bestimmungen des Artikels 37 gelten nicht als betriebliche Gründe. 9. Bei der Besetzung von bestehenden, respektiv neugeschaffenen Arbeitsposten und Arbeitsstunden, haben grundsätzlich die dienstältesten Arbeiter derselben Laufbahn und derselben Verwaltung Vorrang. 10. Nach 20 Dienstjahren beim Staat wird die jeweils erreichte Lohnstufe um 10 Punkte erhöht. VII. Übergangsregelung 1. Hauptberufliche Chauffeure, die schon vor dem 1. März 1978 beim Staat als Chauffeur tätig waren, erhalten zusätzlich zu den Bestimmungen der Sektion VI, eine weitere Lohnstufe von 5 Punkten, wenn ihr Lohn die Lohnstufe von 180 Punkten erreicht. 2. Magazinverwalter erhalten, wenn sie schon vor dem 1. März 1976 als Magazinverwalter beim Staat tätig waren, zusätzlich zu den Bestimmungen der SektionVI, eine weitere Lohnstufe von 5 Punkten, wenn ihr Lohn die Lohnstufe von 180 Punkten erreicht. 3. Sollte der Lohn eines Arbeiters durch die Bestimmungen dieses neuen Kollektivvertrages niedriger werden als sein alter Lohn,so behält derArbeiter seinen alten Lohn so lange,bis der neue Lohn dem alten gleichkommt oder ihn übertrifft. 4. Die vorletzte Lohnstufe der durch die vorhergehenden Bestimmungen verlängerten Lohngruppen sowie die unter III4 vorgesehene Beförderung erfällt jeweils erst ab 1. November 1986. Die letzte Lohnstufe der durch die vorhergehenden Bestimmungen verlängerten Lohngruppen kann jeweils frühestens am 1. November 1988 erfallen. VIII. Zusatzregelung 1. Die in Sektion II,Absatz 4, vorgesehene praktische Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuss abzulegen, der sich aus zwei Vertretern der jeweiligen Verwaltung, einem Vertreter des Betriebsausschusses, einem Vertreter des Ministeriums des Öffentlichen Dienstes und einem Handwerksmeister zusammengesetzt. In Verwaltungen in denen kein Betriebsausschuss besteht, wird der Vertreter des Betriebsausschusses durch einen Vertreter der vertragsschliessenden Gewerkschaften ersetzt. 2. Die Begründung der Notwendigkeit der Beförderung sowie der Umfang der erforderten Fachkenntnisse, müssen von der jeweiligen Verwaltung festgelegt und dem Prüfungsausschuss sowie dem Kandidaten, wenigstens einen Monat im voraus mitgeteilt werden. 3. Diese Prüfung hat den Nachweis zu erbringen, dass der Arbeiter die in dem betreffenden Ausbildungsberuf gebräuchlichen Handgriffe und Fertigkeiten mit genügender Sicherheit ausübt und die notwendigen Fachkenntnisse besitzt. Diese Kenntnisse und Fertigkeiten müssen den an einen Durchschnittshandwerker oder -facharbeiter zu stellenden Anforderungen entsprechen. 4. Die Prüfung soll von den Gegebenheiten der Betriebspraxis ausgehen. Sie besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Teil. Das Hauptgewicht ist auf den praktischen Teil zu legen, in dem der Arbeiter durch eine geeignete Arbeitsprobe sein praktisches Können nachzuweisen hat. 5. Der Prüfungstermin und -ort werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgesetzt und den Beteiligten rechtzeitig bekanntgegeben. Über den Hergang der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die ausser dem Gesamtergebnis auch die Bewertung des praktischen und mündlichen Prüfungsteils enthalten soll. Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben. 945 6. Nach beendeter Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss auf Grund des Ergebnisses der praktischen und mündlichen Prüfung, ob der Arbeiter bestanden hat, und teilt das Ergebnis dem Arbeiter sofort mit. 7. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt die Prüfungsunterlagen mit der Niederschrift über das Ergebnis der Prüfung an die zuständige Dienststelle. Hat der Arbeiter die Prüfung bestanden, so stellt ihm die Dienststelle hierüber ein Zeugnis aus. In dem Zeugnis ist anzugeben, in welchem Ausbildungsberuf die Prüfung abgelegt worden ist. 8. Hat derArbeiter die Prüfung nicht bestanden,so kann er sie nach einer vom Prüfungsausschuss zu bestimmenden Frist wiederholen. Die Frist soll mindestens sechs Monate betragen. Sie ist in der Prüfungsniederschrift festzulegen. Der Arbeiter hat die Prüfung in allen Teilen zu wiederholen. 9. Eine weitere Wiederholung der Prüfung ist erst nach Ablauf von 3 Jahren zulässig. Artikel 15. - Zeitzuschläge und Zuschläge für den Bereitschaftsdienst. 1. Die Lohnzuschläge betragen je Stunde :
- a)Für Überstunden : während den ersten 4 Überstunden amTag : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 % von der 5.Überstunde an : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 %
- b)Für Sonntagsarbeit : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 %
- c)Für Feiertagsarbeit : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200 %
- d)Für aussergewöhnliche Ersetzung einesArbeitskollegen bei der Nachtarbeit: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 %
- e)Für Nachtarbeit (Code /53) : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,- Franken (Index 100) 2. Liegen alleVoraussetzungen für mehrere Zuschläge vor, so ist nur der höchste, bei gleicher Höhe, nur ein Zuschlag zu zahlen, mit Ausnahme des Zuschlags für Nachtarbeit. 3. InVerwaltungen und Betrieben, in denen regelmässig Sonntags- oder Nachtarbeit geleistet wird, muss ein Dienstplan aufgestellt werden. Dieser Dienstplan bedarf dem schriftlichen Gutachten des Betriebsausschusses und des Ministers des Öffentlichen Dienstes, sowie der Genehmigung des zuständigen Ressortministers. 4. Falls bei Arbeit an Sonntagen und Wochenfeiertagen der in Artikel 8, Absatz 3, vorgesehene Ausgleich an einem Werktag gewährt wird, und der Arbeiter somit eine regelmässige, durchschnittliche, monatliche Arbeitszeit, wie sie sich aus Artikel 8, Absatz 2, ergibt, lediglich erfüllt, so bleibt nur der Lohnzuschlag für Sonn- und Feiertagsarbeit gesondert zu zahlen. 5. Falls die Arbeit an Sonntagen und Wochenfeiertagen monatlich 20 Arbeitsstunden nicht überschreitet, so kann mit Zustimmung des Arbeiters, auf den Ausgleich nach Artikel 8,Absatz 3, verzichtet werden. Findet kein Ausgleich statt, so ist ausser dem Lohnzuschlag für die an Sonntagen undWochenfeiertagen geleisteten Arbeitsstunden eine normale Bezahlung dieser Arbeitsstunden gesondert zu gewähren, soweit durch sie das Soll der normal festgelegten Arbeitszeit im Monat überschritten wird. 6. In Verwaltungen und Betrieben, in denen Bereitschaftsdienst geleistet wird, muss ein Dienstplan aufgestellt werden. Dieser Dienstplan bedarf dem schriftlichen Gutachten des Betriebsausschusses und des Ministers des Öffentlichen Dienstes, sowie der Genehmigung des zuständigen Ressortministers. Zur Verrichtung von Bereitschaftsdienst sollen – soweit tunlich – alle Arbeiter abwechselnd herangezogen werden. Der Arbeiter, der zum Bereitschaftsdienst herangezogen wird, erhält folgende Zuschläge : Tag 7.00 - 19.00 Uhr Nacht 19.00 - 7.00 Uhr Samstags, Sonntags, Feiertags 50 Franken (index 100) 50 Franken (index 100) andere Tage 25 Franken (index 100) 25 Franken (index 100) Die Auszahlung obiger Beträge geschieht nach der für die Staatsbeamten geltenden Regelung. Falls in einerVerwaltung eine günstigere Regelung besteht, bleibt diese in Kraft ; es darf jedoch keine weitere Ausnahmeregelung eingeführt werden. Art. 16. Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge 1. Für aussergewöhnliche Arbeiten wird je nach dem Grad der Erschwernis ein Lohnzuschlag in festen Beträgen,Wert 100 Punkte der Indexziffer der Lebenshaltungskosten von 1948, für die Arbeitsstunde gezahlt, wenn die Arbeit :
- a)aussergewöhnlich gefährlich, gesundheitsschädlich oder ekelerregend ist oder
- b)unter besonders erschwerenden Umständen ausgeführt werden muss. 2. Die zuschlagberechtigten Arbeiten und die Lohnzuschläge sind in Anlage 3 aufgeführt. 946 3. Die Zuschläge werden nur für zuschlagpflichtige Tätigkeit gewährt und stundenweise nach der jeweiligen Arbeitszeit, in der sie anfallen, wie folgt berechnet :
- a)Arbeitszeiten unter 15 Minuten werden nicht berücksichtigt ;
- b)Arbeitszeiten von 15 bis 30 Minuten sind mit einem Zuschlag für eine halbe Stunde Arbeitszeit in Ansatz zu bringen ;
- c)für Arbeitszeiten über 30 Minuten ist der volle Zuschlag zu zahlen. 4. Vorbereitungsarbeiten werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt, genauso wie etwaige Pausen oder Unterbrechungen. 5. Liegen dieVoraussetzungen für mehrere der in Anlage 3 aufgeführten Zuschläge vor, so wird jeweils nur der höchste Zuschlag gezahlt. Art. 17.Vorarbeiter 1. Sämtliche Bestimmungen vorhergehender Kollektivverträge über denVorarbeiterstellenplan und die Ernennung zum Vorarbeiter gelten ab 1. November 1986 als abgeschaft. 2. Vor dem 1. November 1986 ernannteVorarbeiter bleiben im Genuss derVorarbeiterzulage bis sie in den Genuss der unter Artikel 14 VI 10 angeführten Bestimmung kommen. Art. 18. Handwerkermeisterzulage und Briefkodierarbeiterzulage. 1. Der Arbeiter der Laufbahn E, der die Meisterprüfung des Handwerks, das er ausübt, besteht, tritt automatisch in den Genuss der Handwerkermeisterzulage. 2. Die Handwerkermeisterzulage beträgt 10 Punkte, wenn der Handwerker eine normale Dienstzeit von 40 Stunden in der Woche hat. (Code Z21). 3. Dem teilzeitbeschäftigten Handwerker wird die oben erwähnte Handwerkermeisterzulage im Verhältnis der vereinbarten Wochenarbeitszeit zur regelmässigen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden vergütet. 4. Für die Briefkodierarbeiter wird, bis zu einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden, eine Zulage von 0,4 Punkten pro Stunde gewährt. Art. 19. Lohnformen. 1. Der Monatsnormallohn (Tabellenlohn) wird voll gewährt für die regelmässige Arbeitszeit, die sich aus der Arbeitszeit des Kalendermonats bei einer normalen Dienstzeit von 40 Stunden in der Woche ergibt. 2. Der Arbeiter, dessen Arbeitszeit unter der normalen Dienstzeit liegt, erhält vom Monatsnormallohn den Teil, der dem Mass der mit ihm vereinbarten regelmässigen Arbeitszeit entspricht. 3. Besteht der Lohnanspruch nicht für die gesamte dienstplanmässige, im Rahmen der regelmässigen Arbeitszeit festgesetzte Arbeitszeit des vollen Kalendermonats, wird :
- a)bei Überstunden, die Berechnung des Stundenlohnes auf der Basis des Monatsnormallohnes dividiert durch die legal festgelegte Arbeitszeit von 173 Stunden ;
- b)bei Beurlaubung, Entlassung oder Einstellung inmitten eines Monats, die Berechnung desTageslohnes auf der Basis des Monatsnormallohnes dividiert durch die legal festgelegte Arbeitszeit von 30 Tagen, durchgeführt. Art. 20. Lohnzahlung. 1. Der Lohn wird für den Kalendermonat berechnet (Lohnzeitraum). Der Lohnzeitraum beginnt am Ersten des Monats 0 Uhr und endet am Letzten des Monats 24 Uhr. 2. Die Zahlung des Monatslohnes erfolgt durch Überweisung auf ein von dem Arbeiter angegebenes privates Konto beim Postscheckamt für den Letzten des Monats (Zahltag). Fällt der Zahltag auf einen Sonntag oder Feiertag oder auf den Vortag eines Sonn- oder Feiertages, so wird der Monatslohn am zweiten Arbeitstag vor dem Sonn- oder Feiertag gezahlt. 3. Der Monatslohn begreift den Monatsnormallohn des laufenden Monats (einschliesslich gegebenenfalls der Familienvorstands-, Vorarbeiter- und Handwerkermeisterzulage) sowie die Schmutz-, Gefahren-, Erschwernis- und Zeitzuschläge des Vormonats. 4. Dem Arbeiter ist eine Lohnabrechnung auszuhändigen, in der die Beträge, aus denen sich der Lohn zusammensetzt, und die Abzüge getrennt aufzuführen sind. Art. 20bis. Lohnrückzahlung. Wenn der Verwaltung bei der Berechnung des Lohnes Fehler unterlaufen sind, so werden diese so schnell wie möglich berichtigt. Zu wenig oder zu viel gezahlte Summen werden bei der nächsten Lohnabrechnung mit verrechnet. Der Minister kann ganz oder teilweise auf die Zurückerstattung zuviel bezahlter Summen verzichten. Dies gilt nicht wenn der Irrtum durch falsche Angaben des Arbeiters enstanden ist, oder wenn der Arbeiter es unterlassen hat derVerwaltung einen leicht erkenntlichen Irrtum zu melden. Wenn die zurückzuerstattende Summe 5 % des Lohnes übersteigt, muss der Arbeiter im vorher angehört werden ; die Personalverwaltung kann dann einen zeitlich begrenzten Stufenplan zur Rückerstattung festlegen. 947 Art. 21. Lohnanspruch 1. Der Lohn wird nur für angeordnete und geleistete Arbeit gezahlt. 2. Bei Lohnfortzahlung ohne Arbeitsleistung nach den Artikeln 22, 31 und 32 wird dem Arbeiter der Lohn gezahlt, den er ohne Freistellung von der Arbeit oder ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte, d.h., der Normallohn (Tabellenlohn), gegebenenfalls einschliesslich der Familien-,Vorarbeiter- und Handwerkermeisterzulage. Art. 22. Lohnfortzahlung bei persönlicher Arbeitsverhinderung. I. In den nachstehenden Fällen wird, auf Antrag des Arbeiters, Freistellung von der Arbeit unter Lohnfortzahlung gewährt, soweit nicht die Erledigung ausserhalb der Arbeitszeit erfolgen kann : 1. Bei Gerichtsterminen, zu denen der Arbeiter als Zeuge geladen ist, und wenn die Notwendigkeit seines Erscheinens nachgewiesen ist. 2. Bei Ausübung bürgerlicher und sozialer Funktionen, die durch die jeweilige Gesetzgebung bedingt sind, wie Wahlen, Sitzungen der Abgeordnetenkammer, der Arbeitskammer, der Sozialausschüsse (Krankenkasse, Alterund Invalidenversicherung), offizielle Verhandlungen mit Staats-, Gemeinde- oder Sozialversicherungsbehörden, Beisitz in den gesetzlichen oder vereinbarungsgemäss errichteten Schlichtungsstellen. 3. Bei einem während der Arbeitszeit notwendig werdenden Arztbesuch. Die Lohnfortzahlung darf jedoch 24 Stunden im Jahr nicht überschreiten. In begründeten Einzelfällen kann, zum Arztbesuch, das Fernbleiben von der Arbeit für längere Zeit mit oder ohne Lohnfortsetzung gewährt werden. Die Lohnfortzahlung wird ebenfalls gewährt, wenn ein Familienmitglied während der Arbeitszeit zum Arzt begleitet werden muss. Sie darf jedoch 4 Stunden im Monat nicht überschreiten. Der Arztbesuch muss bescheinigt werden. Die Freistellung erfolgt gemäss den für die Staatsbeamten geltenden Bestimmungen. 4. Bei Teilnahme an dem Begräbnis von Angehörigen derselben Arbeitsstelle. Freistellung mit Lohnfortzahlung besteht für die vom zuständigen Vorgesetzten zur Teilnahme bezeichneten Belegschaftsmitglieder. II. Der Arbeiter kann unter Fortzahlung des Lohnes aus folgenden besonderen Anlässen in nachstehend geregeltem Ausmass von der Arbeit freigestellt werden :
- a)bei Eheschliessung desArbeiters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6Tage
- b)bei Niederkunft der Ehefrau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2Tage
- c)bei Eheschliessung eines Kindes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2Tage
- d)bei Tode des Ehegatten, eines Verwandten oder Verschwägerten ersten Grades (Eltern, Schwiegereltern,Kinder,Schwiegersohn,Schwiegertochter) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3Tage
- e)beim Tode eines Bruders oder einer Schwester im gleichen Haushalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3Tage
- f)Vorbehaltlich der Freistellung unter
- e)beim Tode eines Verwandten oder verschwägerten zweiten Grades (Grosseltern, Enkelkinder und deren Ehegatten,Bruder,Schwester,Schwager,Schwägerin) . . . . . . 1Tag
- g)beiWohnungswechsel desArbeiters mit eigenem Hausstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2Tage
- h)beiAdoption eines Kindes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1Tag
- i)bei silberner Hochzeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1Tag. Die Freistellung erfolgt gemäss den für die Staatsbeamten geltenden Bestimmungen. III. 1. Durch Regierungsbeschluss kann den auf Landesebene repräsentativsten Gewerkschaften ein Sonderurlaub gewährt werden. 2. Dieser Urlaub kann von den Gewerkschaften ihren Vertretern, je nach Bedarf, zuerteilt werden. Artikel 22bis. Jahresendzulage. 1. Der Arbeiter erhält mit dem Dezemberlohn, und zum ersten Mal im Dezember 1990, eine Jahresendzulage. 2. Die Zulage entspricht, im Verhältnis zur vertraglich festgelegten wöchentlichen Arbeitszeit, der Hälfte des Monatsnormallohns (Tabellenlohn) des Monats Dezember, einschliesslich gegebenenfalls der Familienvorstandszulage und der in Artikel 14 aufgeführten Verlängerungen. 3. Bei Arbeitern, deren Arbeitsverhältnis im Laufe des Jahres beginnt oder endet, wird die Zulage, die sich aus der in Abschnitt 2. festgelegten Berechnung ergibt, im Verhältnis zur geleisteten Dienstzeit gewährt. Die Zulage wird mit Zwölfteln gerechnet und es werden nur volle Monate in Betracht gezogen. Bei Arbeitern, die durch Disziplinarverfahren entlassen wurden, oder bei ausserordentlicher Kündigung gemäss den gesetzlichen Bestimmungen, wird keine Jahresendzulage gewährt. Abschnitt VII – Spesen und Kleidermasse Artikel 23. Spesen. 1. Die Bestimmungen über die Erstattung von Reise- und Aufenthaltskosten der Staatsbeamten und Staatsangestellten gelten auch für die Staatsarbeiter. 2. Für die Anwendung dieser Bestimmungen sind die Staatsarbeiter in Kategorie C eingestuft. 948 Artikel 24. Kleidergeld und Schutzkleidung Dem Arbeiter wird, gemäss Anlage 4, ein jährliches Kleidergeld gewährt. Die jeweilige Verwaltung ist verpflichtet ihrem Personal zusätzlich die erforderliche Schutz- und Sicherheitskleidung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Abschnitt VIII – Familienzulage Art. 25. 1. Die Familienzulage der Staatsarbeiter beträgt ab 1. Januar 1988 22 Punkte bei einer normalen Dienstzeit von 40 Stunden in der Woche und ab 1. Januar 1991 25 Punkte. 2. Der teilzeitbeschäftigte Arbeiter erhält die oben erwähnten Familienzulagen imVerhältnis der vereinbarten Wochenarbeitszeit zur regelmässigen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. 3. Für die Bewilligung der Zulagen sind die für die Staatsbeamten geltenden gesetzlichen Bestimmungen anwendbar. 4. Übergangsbestimmungen : Staatsarbeiter, die vor dem ersten November 1969 in den Staatsdienst eingetreten sind, und die nach den obigen Bestimmungen keinen Anspruch auf die Familienvorstandszulage haben, erhalten eine Zulage von 250 Franken monatlich – Wert am 1. Januar 1948. Abschnitt IX – Arbeitsverhinderung durch Arbeitsunfähigkeit Art. 26. Krankenbezüge. 1. Bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit, Betriebs- und Wegeunfall oder Mutterschaft wird dem Arbeiter ein Krankengeld gezahlt, das nach den gesetzlichen Sozialbestimmungen berechnet wird. Dieses Krankengeld wird im Prinzip von der nationalen Arbeiterkrankenkasse gezahlt. 2. Übergangsbestimmung : In Erwartung einer neuen Sonderregelung zwischen dem Staat als Arbeitgeber und der Caisse Nationale d’Assurance Maladie des Ouvriers als Arbeiterkrankenkasse, gilt zeitweilig noch Artikel 23,Absatz 1, des Kollektivvertrages vom 12. November 1976. «Art. 23. In Ausführung der zwischen dem Staat als Arbeitgeber und der nationalen Arbeiterkrankenkasse vereinbarten Sonderregelung wird dem Arbeiter bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit, Betriebs- und Wegeunfall oder Mutterschaft, an Stelle und im Auftrage der Krankenkasse, vom Arbeitgeber selbst ein Krankengeld in Höhe des Normalnettolohnes gewährt, den der Arbeiter erzielt hätte wenn er arbeitsfähig geblieben wäre. Zuschläge, für Sonntags- und Nachtarbeit die im normalen Dienstplan vorgesehen sind, gelten als regelmässiger Bestandteil der Entlöhnung.» Zuzüglich zu den in obengenanntem Artikel 23 aufgeführten Zuschlägen für Sonntags- und Nachtarbeit werden auch die Zuschläge für Überstunden berücksichtigt, welche der Arbeiter normalerweise erzielt hätte, wenn er arbeitsfähig geblieben wäre. Ist es jedoch nicht möglich diese Zuschläge zu bestimmen, so wird der Durchschnitt der während der drei letzten Monaten regelmässig geleisteten Überstunden gemäss Artikel 6 der Satzungen der Arbeiterkrankenkasse vom 1.1.1979 verrechnet. Art. 27. Sonderbestimmungen 1. Voraussetzung für die in Artikel 26 erwähnten Krankenbezüge ist, dass die Arbeitsunfähigkeit nach Beginn der Dienstzeit eingetreten ist und der Arbeiter seine Arbeitsunfähigkeitsmeldung form- und fristgerecht bei seinem Vorgesetzten und der Krankenkasse vornimmt, und sich der Kontrolle der Krankenkasse unterwirft. 2. Unbeschadet der gesetzlichen Bestimmung über die Meldung der Arbeitsunfähigkeit bei der zuständigen Krankenkasse hat der Arbeiter, bei Arbeitsverhinderung durch Arbeitsunfähigkeit, seinen direkten Vorgesetzten unverzüglich, d.h. innerhalb von 24 Stunden zu benachrichtigen. 3. Bei Arbeitsunfähigkeitsfällen, welche sich voraussichtlich auf einen bis zwei Tage beschränken, kann von der Heranziehung eines Arztes abgesehen werden. Überschreitet die Arbeitsunfähigkeit jedoch 2 Tage, so hat der Arbeiter am dritten Krankheitstage ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, zwecks Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. 4. Diese aus drei Teilen bestehenden Vordrucke sind genauestens auszufüllen. Der mit den medizinischen Angaben versehene Teil ist sofort an die zuständige Krankenkasse einzureichen. Die beiden anderen Teile sind durch den Arbeiter an seine zuständige Dienststelle zu senden, welche den einen Teil sofort und den anderen nach Wiederaufnahme der Arbeit an die zuständige Krankenkasse weiterleitet. 5. Jede durch Krankheit, Unfall oder Mutterschaft bedingte Abwesenheit, welche nicht gemeldet wurde, wird als unentschuldigte Fehlzeit vom Urlaub oder vom Lohne abgezogen, unbeschadet etwaiger Disziplinarstrafen. 6. Am Tage vor oder spätestens am Tage der Wiederaufnahme der Arbeit hat der Arbeiter seinen direktenVorgesetzten von der Wiederaufnahme in Kenntnis zu setzten. 7. Bleibt ein von der Krankenkasse als wieder arbeitsfähig erklärter Arbeiter dem Dienst fern, so wird die Zeit seiner Abwesenheit als Fehlzeit vom Urlaub oder vom Lohne in Abzug gebracht, unbeschadet etwaiger Disziplinarstrafen. 8. Wird ein Arbeiter nach Beginn der Arbeit durch einen Betriebsunfall arbeitsunfähig, so wird für die am Unfalltage ausgefallene regelmässige Arbeitszeit der Lohn bezahlt, den er ohne Arbeitsunfall erhalten hätte. Dies gilt auch im Krankheitsfall. 949 9. Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen ist die Höchstdauer des Krankengeldbezuges wie folgt festgesetzt :
- a)bei Krankheit während 52 Wochen ;
- b)bei Betriebs- und Wegeunfall während 13 Wochen ab Unfalldatum ;
- c)bei Mutterschaft 8 Wochen vor und 8 Wochen nach der Niederkunft. Abschnitt X – Trimestre de faveur, Sterbegeld und Pensionszuschuss Art. 28.Trimestre de faveur 1. Wird ein Arbeiter in den Ruhestand versetzt, oder scheidet er aus dem Dienst wegen Invalidität, so wird ihm ein Rentenzuschuss (trimestre de faveur) in Höhe des Unterschiedes zwischen seinem Monatsnormallohn (gegebenenfalls einschliesslich der Familienvorstands-,Vorarbeiter- und Handwerkermeisterzulage) der letzten drei Monate und seiner Rente der ersten drei Monate gewährt. 2. Die Berechnung des Rentenzuschusses erfolgt nach der Festlegung der Alters- und Invalidenrente und bezieht etwaige andere Rentenzuschüsse mit ein. 3. Der aus dem Dienst scheidende Arbeiter muss seinen eventuellen Rentenzuschuss schriftlich beantragen und ist verpflichtet, seine gesamten Rentenbezüge ehrlich mitzuteilen und durch offizielle Bescheinigungen zu belegen. Art. 29. Sterbegeld Stirbt ein Arbeiter während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und hinterlässt er einen Ehegatten oder Kinder, für die ihm Kinderzulage zustand,so erhalten diese Hinterbliebenen ein Sterbegeld in der Höhe von 3 Monaten des Monatsnormallohnes (Tabellenlohn), gegebenenfalls einschliesslich der Familienvorstands-,Vorarbeiter- und Handwerkermeisterzulage. Hinterlässt der Arbeiter weder Ehegatten noch Kinder, für die ihm Kinderzulage zustand, aber Vater und Mutter, mit denen er zeitlebens zusammengewohnt hat und für deren Unterhalt er aufgekommen ist, so erhalten diese das oben erwähnte Sterbegeld. Art. 30. Pensionszuschuss Arbeiter, welche im Genuss einer Alters- oder Invalidenpension sind, erhalten einen Pensionszuschuss (supplément de pension) gemäss den Bestimmungen des jeweils gültigen Regierungsbeschlusses. Abschnitt XI – Erholungsurlaub und Freistellung Art. 31. Erholungsurlaub. 1. Der Arbeiter hat jedes Jahr Anspruch auf Erholungsurlaub gemäss der für die Staatsbeamten jeweils geltenden Regelung. 2. Die Berechnung der Entlöhnung des gesetzlichen Urlaubs erfolgt gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Juli 1975,Artikel 14, d.h. unter Berücksichtigung sämtlicher Zuschläge welche der Arbeiter in den 3 letzten Monaten vor dem Erholungsurlaub regelmässig erzielt hat. 3. Scheidet der Arbeiter aus dem Dienst aus und hat er aus dienstlichen Gründen keine Möglichkeit den noch geschuldeten Urlaub zu nehmen, so wird dieser mit dem letzten Gehalt ausbezahlt. Unbezahlter Urlaub. 1. Nach einem Mutterschaftsurlaub hat die Arbeiterin mit einem Arbeitsvertrag auf unbeschränkte Dauer Recht auf unbezahlten Urlaub gemäss folgenden Bestimmungen : Die Arbeiterin muss den unbezahlten Urlaub mindestens 6 Wochen vor dem Ende des Mutterschaftsurlaubs beim Verwaltungschef beantragen. Der unbezahlte Urlaub wird auf Vorschlag des Verwaltungschefs und mit Zustimmung des Ministers des Öffentlichen Dienstes vom zuständigen Ressortminister 2Wochen vor Ablauf des Mutterschaftsurlaubs gewährt. Der unbezahlte Urlaub wird für das ganze Jahr gewährt und kann nur in Ausnahmefällen unterbrochen werden. Der unbezahlte Urlaub zählt als Dienstzeit für die Beförderung in die nächste Lohnstufe und für die automatische Beförderung in die nächste Lohngruppe. 2. Falls die unter 1. aufgeführten Bestimmungen nicht eingehalten werden, gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Juli 1975 über den Mutterschaftsschutz auf der Arbeit. 3. Aus persönlichen, beruflichen oder familiären Ursachen kann der Arbeiter mit einem Arbeitsvertrag auf unbeschränkte Dauer unbezahlten Urlaub bis zu einem Jahr beantragen. Dieser kann auf Vorschlag des Verwaltungschefs und mit Zustimmung des Ministers des Öffentlichen Dienstes vom zuständigen Ressortminister gewährt werden. 4. Der unter 2. und 3. aufgeführte unbezahlte Urlaub zählt nicht als Dienstzeit für die Beförderung in die nächste Lohnstufe und für die automatische Beförderung in die nächste Lohngruppe. Die vor dem Urlaub erworbenen Rechte bleiben jedoch erhalten. 950 Art. 32. Freistellung Der Arbeiter hat Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Lohnes :
- a)am Hauptkirmesmontag des Ortes seinesAmtssitzes 8 Stunden
- b)am Fastnachtmontag 8 Stunden
- c)am Pfingstdienstag 4 Stunden
- d)amAllerseelentag 8 Stunden
- e)am Nachmittag des 24.Dezember 4 Stunden Kann die Freistellung aus dienstlichen Gründen nicht erfolgen, so werden die während dieser Zeit geleistetenArbeitsstunden mit dem für Sonntagsarbeit vorgesehenen Zuschlag vergütet. Die Freistellung unter Fortzahlung des Lohnes ist zu einem anderen Zeitpunkt zu bewilligen. Art. 33. Verbot einer Erwerbstätigkeit während des Urlaubs Für das Verbot einer Erwerbstätigkeit während des Urlaubs gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Abschnitt XII – Beendigung des Arbeitsverhältnisses Art. 34. Kündigung. 1. Für die Beendigung desArbeitsverhältnisses,die ordentliche und die ausserordentliche Kündigung sowie die Form der Kündigung gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (Gesetz vom 24. Mai 1989 – Memorial A – No 35). Die ordentliche Kündigung darf jedoch nur nach einem Disziplinarverfahren gemäss Artikel 37 erfolgen. 2. Soll ein Arbeiter durch ein Disziplinarverfahren entlassen werden, so hat sein direkter Vorgesetzter ihm dies in den drei Tagen nach der Verfehlung, nach Rücksprache mit dem Verwaltungschef, mit der nötigen Begründung, durch einen eingeschriebenen Brief schriftlich mitzuteilen ; die Kündigung selbst findet jedoch nach den Bestimmungen des Artikels 37 statt. Art. 35. Beendigung infolge Erreichung der Altersgrenze Der Vertrag endet von Rechts wegen, wenn der Arbeiter die Altersgrenze von 65 Jahren erreicht oder wenn er infolge von Invalidität eine gesetzliche Rente bezieht. Art. 36. Beendigung infolge gerichtlicher Verurteilung. Wird ein Arbeiter zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt, oder verliert er alle oder einen Teil der in Artikel 31 des Strafgesetzbuches angeführten Rechte, oder wird er unter spezielle polizeiliche Aufsicht gestellt, so ist es sein Arbeitsvertrag von Rechts wegen automatisch gekündigt. Abschnitt XIII – Disziplinarstrafen Art. 37. 1. Der Arbeiter, der seine Aufgaben und Pflichten nicht gewissenhaft und uneigennützig erfüllt, kann bestraft werden. Dies gilt insbesondere, wenn er die Arbeit zu spät aufnimmt, die Arbeitsstelle zu früh verlässt, oder ohne Genehmigung des Arbeitgebers von der Arbeit fernbleibt. 2. Die Strafe richtet sich nach der Schwere der Verfehlung. 3. Die zu verhängenden Strafen sind :
- a)Verwarnung durch den Verwaltungschef ;
- b)Tadel durch den Verwaltungschef ;
- c)Festsetzung einer Geldstrafe die weder kleiner noch höher als ein Zehntel des Monatsnormallohnes sein kann ;
- d)Zeitweilige Verweigerung des Aufsteigens im Lohn ;
- e)Zeitweilige Einstufung in eine niedrigere Lohngruppe ;
- f)ausserordentliche Kündigung gemäss den gesetzlichen Bestimmungen. 4. Bleibt ein Arbeiter dem Dienst ohne Genehmigung fern, so hat seinVorgesetzter ihn schriftlich zu verwarnen und ihm die betreffende Fehlzeit als Urlaubszeit anzurechnen. Hat dieser Arbeiter seinen ganzen Urlaub schon genommen, so hat er die Fehlzeit durch zusätzliche Arbeitszeit nachzuholen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so ist die betreffende Fehlzeit vom Lohne abzuziehen. Bei der vierten unerlaubten Abwesenheit vom Dienst innerhalb von 12 Monaten wird dem Arbeiter der Arbeitsvertrag gekündigt. 5. Bei den Strafen a), b), c),
- d)und
- e)ist der Arbeiterausschuss vorher vom Verwaltungschef über den Vorfall zu informieren.Auf keinen Fall darf eine unter a), b), c),
- d)und
- e)aufgeführte Strafe verhängt werden, bevor nicht der betroffene Arbeiter in Anwesenheit des Ausschusspräsidenten resp. dessen Stellvertreter oder einem Vertreter der vertragsschliessenden Gewerkschaften in den gegen ihn vorliegenden Beschuldigungen gehört wurde. 6. Die Strafen c),
- d)und
- e)des Absatzes 3 sowie die Kündigung des Absatzes 4 werden vom zuständigen Minister, nach Rücksprache mit dem Ausschusspräsidenten resp. dessen Stellvertreter oder einem Vertreter der vertragschliessenden Gewerkschaften verhängt. 7. Hat ein unter a),
- b)und
- c)verwarnter Arbeiter während drei auf die Strafverfügung folgenden Jahren keine neue Disziplinarstrafe erhalten, so werden die verhängten Strafen als nicht erfolgt betrachtet. 951 Abschnitt XIV – Personalvertretung Art. 38. 1. Für die Arbeitervertretung (Ausschuss und Sicherheitsmann) gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. 2. In Verwaltungen und Betrieben in denen keine Arbeitervertretung besteht, sind die vertragsschliessenden Gewerkschaften berechtigt die Interessen der Belegschaft wahrzunehmen. Abschnitt XV – Untersuchungskommission Art. 39. 1. Im Falle etwaiger Schwierigkeiten, die sich aus der Anwendung der Bestimmungen dieses Vertrages in einer öffentlichen Verwaltung ergeben, kann der Minister des Öffentlichen Dienstes, auf Anfrage der betroffenen Verwaltung oder derVertreter der vertragsschliessenden Gewerkschaften, eine Untersuchungskommission einsetzen wenn er dies als begründet ansieht. 2. Diese Untersuchungskommission setzt sich paritätisch, wie folgt, aus 3 Arbeitgeber- und 3 Arbeitnehmervertretern zusammen : - 2 Vertreter des Ministeriums des Öffentlichen Dienstes ; - 1 Vertreter der betroffenen Verwaltung ; - 2 Vertreter der vertragsschliessenden Gewerkschaften ; - 1 Vertreter des Betriebsausschusses bzw. der Arbeiterbelegschaft der betroffenen Verwaltung. 3. Die zwei Vertreter des Ministeriums des Öffentlichen Dienstes sind zugleich Vorsitzender, bzw. Sekretär. Der Vorsitzende leitet die Beratungen der Kommissionen und bestimmt Ort und Zeitpunkt des Zusammentreffens der Kommission. 4. Die Untersuchungskommission hat die ihr anvertrauten Fälle gründlich zu untersuchen und dem Minister des Öffentlichen Dienstes, nach Abschluss derVerhandlungen, einen umfassenden Bericht sowie die daraus zustande kommende Einigungsempfehlung zu unterbreiten. 5. Es ist der Kommission erlaubt sich in die betroffeneVerwaltung zu begeben und sich dort, an Ort und Stelle, genauestens über alle Fakten und Unterlagen zu informieren. Ferner ist es der Kommission gestattet, Spezialisten zu Rate zu ziehen. 6. Die Kommission hat ihre Beratungen mit dem Ziel einer einstimmigen Empfehlung zu führen. Kommt keine Einstimmigkeit zustande, entscheidet die einfache Mehrheit der alle gleichstimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen und Minderheitsvoten sind nicht zulässig. 7. Die Einigungsempfehlung ist vor der Abstimmung schriftlich abzufassen und, nach Zustimmung von allen Mitgliedern, zu unterzeichnen. Sie ist ohneVerzögerung dem Minister des Öffentlichen Dienstes durch denVorsitzenden zu unterbreiten. 8. Der Minister des Öffentlichen Dienstes nimmt auf Grund der in der Einigungsempfehlung vorgeschlagenen Lösungsversuche einen Beschluss, dem sich alle Parteien unterzuordnen haben, es sei denn einer der Betroffenen erhebe binnen Monatsfrist dieses Beschlusses schriftlich Einspruch beim Minister des Öffentlichen Dienstes, der dann die in Artikel 40 erwähnte Schlichtungskommission mit dem Fall beauftragen muss. 9. Sämtliche Kosten und Spesen, die durch die Arbeit dieser Untersuchungskommission entstehen, gehen zu Lasten der Verwaltung, in der die Schwierigkeiten in der Anwendung der Vertragsbestimmungen aufgetreten sind. Die Entschädigungszulagen für die Mitglieder der Kommission werden vom Minister des Öffentlichen Dienstes festgesetzt. Abschnitt XVI – Schlichtungskommission Art. 40. Die Parteien dieses Kollektivvertrages verpflichten sich, bevor sie den Rechtsweg einschlagen, etwaige Schwierigkeiten, die sich aus der Durchführung dieses Vertrages ergeben könnten, einer Schlichtungskommission zu unterbreiten. Diese Kommission wird zusammengesetzt aus zwei Arbeitgeber- und zwei Arbeitnehmervertretern sowie aus einem vom Arbeitsminister zu bestimmenden Präsidenten. Sie tritt spätestens 4 Wochen nach dem Antrag einer der beiden Parteien zusammen. Abschnitt XVII – Sonderabkommen Art. 41 1. Im Sinne einer aktiven Beschäftigungspolitik wird der Staat keine Privatisierung von bestehenden Arbeitsplätzen vornehmen. Sollte trotzdem in Ausnahmefällen eine Privatisierung unumgänglich sein, so müssen die vertragsschliessenden Gewerkschaften LCGB und OGB-L sowie der Arbeiterausschuss vorher vom zuständigen Verwaltungschef angehört werden. Bei der Neuschaffung von Arbeitsplätzen verpflichten sich der Staat als Arbeitgeber sowie die zuständigen Verwaltungen nur in Ausnahmefällen Unterhalts- und Reinigungsarbeiten in Gebäuden (die unter anderem besondere technische Kenntnisse erfordern) an Privatunternehmer zu vergeben. Bevor jedoch solche Arbeiten an Privatunternehmen vergeben werden, sind die vertragsschliessenden Gewerkschaften LCGB und OGB-L sowie der Arbeiterausschuss anzuhören. 952 2. Für die Schaffung einer «messagerie postale» verpflichten sich die vertragsschliessenden Gewerkschaften LCGB und OGB-L zusammen mit dem zuständigen Minister, dem Minister des Öffentlichen Dienstes sowie dem zuständigen Arbeiterausschuss zeitlich begrenzte Ausnahmebestimmungen zu diesem Vertrag auszuhandeln. 3. Auf Antrag einer der beiden Parteien verpflichten sich die vertragsschliessenden Gewerkschaften LCGB und OGB-L und der Minister des Öffentlichen Dienstes sämtliche Bestimmungen im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit und dem Krankengeld zu untersuchen und gegebenenfalls neu auszuhandeln. Abschnitt XVIII – Schlussbestimmungen Art. 42. Ausserkraftsetzen der bestehenden Regelung Mit dem Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages und seiner Anlagen wird der Kollektivvertrag vom 1. März 1988 ausser Kraft gesetzt. Art. 43. Inkrafttreten und Laufzeiten des Kollektivvertrages 1. Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. März 1990 in Kraft. Er gilt bis zum 29. Februar 1992.Von diesem Datum an verlängert er sich stillschweigend je um 1 Jahr, wenn er nicht jeweils vor seinem Ablauf gekündigt wird. 2. Die Kündigung kann sich auf den ganzen Vertrag erstrecken, oder auf Teile desselben. 3. Die Kündigung erfolgt, unter Angabe der Kündigungsgründe, durch Einschreibebrief frühestens 4 Monate und spätestens 8 Wochen vor Ablauf des Vertrages. 4. Auf Antrag einer der beiden Parteien müssen Verhandlungen im Hinblick auf einen neuen Abschluss 6 Wochen vor Ablauf des Vertrages aufgenommen werden. Während den Verhandlungen wird der bestehende Kollektivvertrag angewendet. Vierfach ausgefertigt in Luxemburg, am 30. November 1990 und genehmigt durch Beschluss des Regierungsrates in seiner Sitzung vom 7. Dezember 1990. Der Minister des Öffentlichen Dienstes, Marc Fischbach Die Vertreter der vertragsschliessenden Gewerkschaften: Jean Eiffes Ed. Mischel OGB-L L.C.G.B. B.ANLAGEN ZUM KOLLEKTIVVERTRAG FUER STAATSARBEITER ANLAGE 1 Lohntabelle Lohngruppen Lohnstufen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 Stufenwerte 8 161 168 175 180 185 190 195 200 205 210 215 220 225 230 235 245 2 × 7 + 13 × 5 7 154 161 168 175 180 185 190 195 200 205 210 215 220 225 230 3 × 7 + 11 × 5 6 147 154 161 168 175 180 185 190 195 200 205 210 215 220 4×7+ 9×5 5 142 149 156 163 170 175 180 185 190 195 200 205 210 4×7+ 8×5 4 131 138 145 150 155 160 165 170 175 180 185 190 195 200 2 × 7 + 11 × 5 3 124 131 138 145 150 155 160 165 170 175 180 185 190 3×7+ 9×5 2 117 124 131 138 145 150 155 160 165 170 175 4×7+ 6×5 1 110 117 124 131 138 145 150 155 160 165 170 5×7+ 5×5 953 ANLAGE 2 1. Laufbahnen I. Laufbahn A – Hilfsarbeiter (Lohngruppen 1-2-3) : - Hilfsarbeiter (aide-ouvrier) - Hausgehilfe (aide-ménagère) II. Laufbahn B – Arbeiter (Lohngruppen 2-3-4) : - Arbeiter (ouvrier) - Haushälterin (ménagère) - Hilfskoch (aide-cuisinier) - Postsortierarbeiter (ouvrier de tri postal) III. Laufbahn C – Arbeiter mit handwerklicher Tätigkeit (Lohngruppen 3-4-5) : - Arbeiter mit handwerklicher Tätigkeit (ouvrier à tâche artisanale) - Chefhaushälterin (chef-ménagère) - Koch ohne C.A.T.P. (cuisinier sans C.A.T.P.) IV. Laufbahn D – Facharbeiter (Lohngruppen 5-6-7) : - Berufsfahrer (chauffeur professionnel) V. Laufbahn E – Handwerker (Lohngruppen 6-7-8) : - Handwerker mit C.A.T.P. (artisan avec C.A.T.P.) - Koch mit C.A.T.P. (cuisinier avec C.A.T.P.) - Magazinverwalter mit C.A.T.P. (magasinier avec C.A.T.P. de magasinier) 2. Besondere Bestimmungen 1. 2. Arbeiter können zum Berufsfahrer ernannt werden, wenn sie Lastwagen, Busse oder Arbeitsmaschinen während wenigstens 60 % ihrer normalen Dienstzeit fahren. Handwerker mit C.A.T.P. können nur in die Laufbahn E eingestuft werden, wenn sie tatsächlich das Handwerk ausüben, in dem sie die Gesellenprüfung (C.A.T.P.) bestanden haben. ANLAGE 3 Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge Code 901 902 903 904 905 906 907 908 909 910 911 Zuschlagberechtigte Arbeiten : Ekelerregende Arbeiten in Kanälen und Abschlussleitungen von Klosettanlagen sowie Reinigen von stark verschmutzten Toilettenanlagen und Entfernen von Exkrementen ; Waschen von mit Extrementen verschmutzterWäsche sowie Entleeren von Kübeln auf Rastplätzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . Reinigungsarbeiten der Gewässer vom Boot aus sowie Befestigen der Flussufer mit Steinen oder Einbauen von Schutzsteinen und Steinkörben in Uferböschungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Tauchen unterAtemmaske oder geschlossenemTaucherhelm (tatsächlicheTauchzeit) . . . . . . . . . . . Arbeiten und Hantieren mit flüssigen, gesundheitsschädigenden, giftigen oder stark ätzenden Säuren Arbeiten mitAtemschutzmasken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Schweissarbeit (wenn nicht bereits imTabellenlohn berücksichtigt) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bau- oder Strassenarbeiten mit Pressluftgeräten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Arbeiten mit Handmotorsäge (Kettensäge) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Mähen mit Sense oder getragener Maschine sowie mähen mit schwer steuerbarem Motormäher (tatsächliche Mähzeit und wenn nicht bereits imTabellenlohn berücksichtigt) . . . . . . . . . . . . . . . . . Arbeiten über 4 Meter Höhe,wenn kein Gerüst vorhanden ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Arbeiten mit Bulldozer, Baggermaschine, Boot, Schaufelverlademaschine, Bankettefräse, Allzweckmaschine oder Kehrmaschine sowie Fahren von Lastwagen, Minibussen, Personenwagen und Walzen (für Fahrer,wenn nicht bereits imTabellenlohn berücksichtigt) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Franken pro Stunde (Wert 1948) 12,10,75,10,5,5,6,8,4,4,- 5,- 954 912 913 914 915 Drainagearbeiten und Erdarbeiten in Wasser und Schlammen sowie Aufräumungsarbeiten bei Erdrutschen und Uberschwemmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Teerarbeiten und Einlegen von Tarmac und Beton-asphaltique sowie Abdecken der Teerflächen vom Ladekasten aus. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bedienen der Absperrhähne am Teerwagen und der Lanzen . . . . . . . . . . . . . . . Zeitweiliges Bedienen einer Telefonzentrale . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,5,20,4,- Winterstreuarbeiten: 916 917 918 Streuen vom offenen Ladekasten aus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Streuen bei Dunkelheit sowie manuelles Auf- und Abladen von Salzen und Chemikalien . . . . Fahren von Lastwagen (wenn nicht bereits im Tabellenlohn berücksichtigt) . . . . . . . . . 6,3,8,- ANLAGE 4 Kleidergeld 1. Zwecks Festsetzen des Kleidergeldes werden die Arbeiter in folgende zwei Gruppen eingeteilt: Gruppe 1 Hilfsarbeiter (aide-ouvrier) Hausgehilfe (aide-ménagère) Hilfskoch (aide-cuisinier) Haushälterin (ménagère) Chefhaushälterin (chef-ménagère) Koch ohne C.A.T.P. (cuisinier sans C.A.T.P.) Zeitungsausträger (porteur de journaux) Gruppe 2 Arbeiter (ouvrier) Postsortierarbeiter.(ouvrier de tri postal) Arbeiter mit handwerklicher Tätigkeit (ouvrier à tâche artisanale) Berufsfahrer (chauffeur professionnel) Magazinverwalter mit C.A.T.P.(magasinier avec C.A.T.P. de magasinier) Handwerker mit C.A.T.P. (artisan avec C.A.T.P.) Koch mit C.A.T.P. (cuisinier avec C.A.T.P.) Unbeschadet der unten aufgeführten Bestimmungen, erhalten die Arbeiter der Gruppe 1 jährlich einen Betrag von 3.750.- Franken, während die Arbeiter der Gruppe 2 einen Betrag von 7.500.- Franken erhalten. 2. Das Kleidergeld wird jährlich, und vorbehaltlich der unter 6 aufgeführten Regelung, zusammen mit dem Gehalt des Monats April, von der Personalverwaltung des Staates ausbezahlt. 3. Die Beträge unter Absatz 1. sind anwendbar auf Arbeiter deren wöchentliche, im Arbeitsvertrag festgelegte, für den Monat Januar geltende Arbeitszeit, wenigstens 20 Stunden beträgt. Alle anderen Arbeiter erhalten die Hälfte des in Absatz 1. festgesetzten Betrages. Hat der teilzeitbeschäftigte Arbeiter mehr als einen Arbeitsvertrag beim Staat, so kann er im Ganzen trotzdem nur die in 1 . aufgeführten Beträge bekommen. Ist er in den Arbeitsverträgen verschiedenartig eingestuft, so gilt, zwecks Festlegung der in 1. aufgeführten Beträge, die höhere Einstufung laut Anlage 2. Wird ein Arbeiter im Laufe des Jahres eingestellt oder verlässt er den Staatsdienst im Laufe des Jahres, wird das Kleidergeld im Verhältnis von 1/12 pro Monat gerechnet. Jeder angefangene Monat zählt als ganzer Monat. Falls zu hohe Beträge ausbezahlt worden sind, werden sie dem Staat zurückerstattet. Diese Bestimmungen gelten auch im Falle von unbezahltem Urlaub. 4. .Die Vetwaltung achtet darauf, dass der Arbeiter das Kleidergeld zum Ankauf von angebrachter Arbeitskleidung verwendet. 5. Falls die Arbeitsgesetzgebung oder der Vetwaltungschef das Tragen von spezieller Schutz- und Sicherheitskleidung oder Ausrüstung vorschreibt, ist die Verwaltung dazu verpflichtet, dieses dem Arbeiter neben seiner normalen Kleidermasse unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 6. Für die Jahre 1990 und 1991 gilt folgende Regelung: Die jeweiligen Verwaltungen sind zuständig für die Anwendung der Bestimmungen gemäss Rundschreiben vom 23. Januar 1979, während der sich aus den neuen Bestimmungen ergebende Mehrbetrag vom Ministerium des Öffentlichen Dienstes ausbezahlt wird. 7. Die Ausführungsbestimmungen der Anlage 4 werden durch Rundschreiben vom Minister des Öffentlichen Dienstes festgelegt. Imprimerie de la Cour Victor Buck, s. à r. I., Luxembourg