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Règlement grand-ducal du 11 août 1996 modifiant l’arrêté grand-ducal du 23 novembre 1955 portant règlement de la circulation sur toutes les voies publ

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Règlement grand-ducal du 11 août 1996 modifiant l’arrêté grand-ducal du 23 novembre 1955 portant règlement de la circulation sur toutes les voies publiques . . page 1818 Großherzogliches Reglement vom

Artikel 70des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom 23.

November 1955 wird wie folgt umgeändert:

  1. Im
  2. Abschnitt wird der Begriff „A unter 1” durch den Begriff «A» ersetzt.
  3. Der
  4. Abschnitt wird durch folgenden Text ersetzt: „Wenn der Fahrer eines Fahrrades mit Hilfsmotor, eines leichten Motorrades oder eines landwirtschaftlichen Traktors das Alter von 18 Jahren noch nicht erreicht hat, hält der Agent den festgestellten Verstoß gegen die Verkehrsgesetzgebung in einem Bericht fest, den er an das Verkehrsministerium weiterleitet, wo er den Personalakten des Interessenten beigefügt wird.” Art.
  5. Der Begriff „Führerschein der Klasse A unter 1” des Paragraphen
  6. des abgeänderten Artikels 72 des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom
  7. November 1955 wird durch den Begriff „Führerschein der Klasse A” ersetzt. Art.
  8. Der
  9. und
  10. Abschnitt des abgeänderten Artikels 73 des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom
  11. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: „Vorbehaltlich der vorstehenden Bestimmungen, darf niemand auf öffentlicher Straße fahren: A) wenn er nicht wenigstens 16 Jahre alt ist: 1) ein Kraftfahrzeug für Invaliden; 2) ein Fahrrad mit Hilfsmotor; 3) ein leichtes Motorrad das der Unterklasse A1 des Führerscheins entspricht; 4) einen landwirtschaftlichen Traktor sofern dieser in einem Umkreis von 15 km vom Hof verkehrt; 5) eine Arbeitsmaschine mit einem Eigengewicht bis zu 400 kg; B) wenn er nicht wenigstens 18 Jahre alt ist: 1) ein Motorrad mit einer Leistung bis zu 25 kW und einem Verhältnis Leistung/Eigengewicht, das 0,16 kg nicht übersteigt; 2) ein Kraftfahrzeug, das zur Personenbeförderung bestimmt ist und das, einschließlich Führerplatz, nicht mehr als neun Sitzplätze begreift, ausgenommen die Bestimmungen von Artikel 56 bezugnehmend auf das Fahren von Taxis; 3) einen industriellen Traktor; 4) einen landwirtschaftlichen Traktor; 5) eine Arbeitsmaschine mit Motorantrieb, deren Eigengewicht 400 kg übersteigt; 6) ein Kraftfahrzeug, das zur Güterbeförderung bestimmt ist, mit oder ohne Anhänger und ein höchstzulässiges Gesamtgewicht bis zu 7.500 kg hat; 7) ein Kraftfahrzeug, das zur Güterbeförderung bestimmt ist, mit oder ohne Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7.500 kg unter der Bedingung, daß der Interessent Inhaber eines Berufsbefähigungsnachweises ist wie vorgesehen im Artikel 5 der Europäischen Verordnung 3820/85 des Rates vom
  12. Dezember 1985 betreffend die Harmonisierung verschiedener Sozialbestimmungen im Straßentransport und anerkannt von einem der Mitgliedsländer der Europäischen Union; C) wenn er nicht wenigstens 21 Jahre alt ist: 1) einen Autobus oder Touristenbus mit oder ohne Anhänger; 2) unter Vorbehalt der besonderen Altersbedingungen vorgesehen für die Inhaber des Berufsbefähigungsnachweises gemäß Punkt B) 7), ein Kraftfahrzeug, das zur Güterbeförderung bestimmt ist, mit oder ohne Anhänger, und einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7.500 kg; 3) ein Motorrad mit einer Leistung von mehr als 25 kW oder einem Verhältnis Leistung/Eigengewicht, das 0,16 kW/kg übersteigt." 1832 Art.
  13. Der abgeänderte Artikel 74 des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom
  14. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: „Art.
  15. Mit Ausnahme der Führer von Kraftfahrzeugen für Invaliden, die nach ihrer Bauart eine Geschwindigkeit von 6 km/h nicht überschreiten, und der Führer von Zugtieren, die zwei oder mehrere angekuppelte Fahrzeuge ziehen, muß jeder Führer eines Kraftfahrzeuges oder Aggregates von gekuppelten Fahrzeugen Inhaber eines gültigen Führerscheines sein, der der Art des gesteuerten Fahrzeuges und des nachgezogenen Anhängers entspricht. Dies trifft auch zu für jeden Führer eines Fahrrades mit Hilfsmotor, der seinen üblichen Wohnsitz in Luxemburg hat.
  16. Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraphen
  17. und denen des Paragraphen
  18. und
  19. des Artikels 84, muß der Führer, der seinen üblichen Wohnsitz in Luxemburg hat, Inhaber eines luxemburgischen Führerscheines sein.
  20. Die Gültigkeitsdauer der Führerscheine, die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes ausgestellt worden sind, wird auf ein Jahr begrenzt, gerechnet ab der Niederlassung der Führerscheininhaber an ihrem üblichen Wohnsitz in Luxemburg, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 73 betreffend das vorgeschriebene Mindestalter um ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad mit Hilfsmotor auf den öffentlichen Strassen des Großherzogtums zu steuern.
  21. Wenn ein Mitglied der Gendarmerie oder der Polizei in Ausübung seines Amtes und im Interesse der Verkehrssicherheit auf öffentlicher Strasse ein Fahrzeug wegschafft, so genügt es immer, daß dieses Mitglied Inhaber eines Führerscheines der Klasse B ist.
  22. Ein ausländischer Führerschein, ausgestellt ab dem
  23. Juli 1996 wird nicht anerkannt, wenn zum Zeitpunkt der Ausstellung der übliche Wohnsitz oder das Studium des Inhabers im Lande, welches den Führerschein ausgestellt hat, weniger als sechs Monate beträgt. Die Anerkennung jedes anderen ausländischen Führerscheines kann verweigert werden wenn der Inhaber zum Zeitpunkt der Aushändigung nicht während wenigstens 6 Monaten seinen üblichen Wohnsitz in Luxemburg hatte, noch Student in Luxemburg war." Art.
  24. Der Artikel 75 des großherzoglichen Beschlusses vom
  25. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: „Art.
  26. Niemand darf mehr als einen Führerschein besitzen. Jede Ausstellung eines neuen Führerscheines beinhaltet für den Interessenten die Rückgabe des oder der gültigen oder abgelaufenen Führerscheine die er besitzt.
  27. Die Führerscheine, die nach dem
  28. Oktober 1996 ausgestellt wurden, entsprechen dem Muster des Anhangs I und Ibis der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom
  29. Juli 1991 über die Einführung eines gemeinschaftlichen Führerscheines. Das Abzeichen des Großherzogtums Luxemburg befindet sich auf der ersten Seite des Führerscheines.
  30. Die Führerscheine, die zwischen dem
  31. Januar 1986 und dem
  32. September 1996 ausgestellt wurden, entprechen dem Muster des Anhangs I der Ersten Richtlinie 80/1263/EWG des Rates vom
  33. Dezember 1980 über die Einführung eines gemeinschaftlichen Führerscheines.
  34. Die Führerscheine, die vor dem
  35. Januar 1986 ausgestellt wurden, und jene welche den Kategorien entsprechen, die von den europäischen Richtlinien nicht vorgesehen sind, tragen eine Ordnungsnummer, die Unterschift des Verkehrsministers, oder seines Delegierten sowie die Unterschrift des Inhabers. Sie enthalten folgende Angaben: Name, Vorname, Geburtsort und Geburtsdatum, Datum der Erstausstellung, Datum des Endes der Gültigkeitsdauer und Klassen für die sie gültig sind. Außerdem sind sie mit dem Brustbild des Inhabers versehen und können besondere Vermerke tragen.” Art.
  36. Der abgeänderte Artikel 76 des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom
  37. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: „Art.
  38. Unbeschadet der Vorschriften der Artikel 76bis, 85, 86 und 176 begreift der Führerschein folgende Klassen: Paragraph
  39. Die Klasse A und ihre Unterklassen
  40. Die Klasse A ist gültig für das Steuern von Motorrädern mit oder ohne Beiwagen. Sie ist nicht gültig für das Führen von Motocoupés außer denen welche den Fahrrädern mit Hilfsmotor gleichgestellt sind.
  41. Die Unterklasse A1 ist gültig für das Steuern von leichten Motorrädern mit oder ohne Beiwagen mit einem maximalen Hubraum von 125 cm3 und einer Maximalleistung von 11 kW. Sie ist nicht gültig für das Führen von Motocoupés, außer denen welche den Fahrrädern mit Hilfsmotor gleichgestellt sind.
  42. Die Unterklasse A2 ist gültig für das Steuern von Kraftfahrzeugen für Invaliden.
  43. Die Unterklasse A3 ist gültig für das Steuern von Fahrrädern mit Hilfsmotor und Motocoupés welche diesen gleichgestellt sind.
  44. An die Fahrzeuge, die der Klasse A oder eine ihrer Unterklassen entsprechen, kann ein Anhänger oder ein gezogenes Fahrzeug angehängt werden mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht oder, an dessen Stelle, mit einem Ladegewicht von weniger als 150 kg. 1833 Paragraph
  45. Die Klassen B und B+E
  46. Die Klasse B ist gültig für das Steuern von anderen Kraftfahrzeugen als Motorrädern, Kraftfahrzeugen für Invaliden, landwirtschaftlichen oder industriellen Traktoren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, die nicht mehr als neun Sitzplätze, einschließlich Führerplatz, begreifen und deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg nicht übersteigt. An die Fahrzeuge, deren Führen den Besitz der Klasse B verlangt, kann ein Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von weniger oder gleich 750 kg angehängt werden. Die Klasse B ist auch gültig für das Steuern von Motocoupés die den Motorrädern gleichgestellt sind sowie das Steuern von Aggregaten von gekuppelten Fahrzeugen bestehend aus einer Zugmaschine der Klasse B entsprechend und einem Anhänger unter der Bedingung, daß das höchstzulässige Gesamtgewicht des Ganzen 3.500 kg nicht übersteigt und daß das höchstzulässige Gesamtgewicht des Anhängers das Eigengewicht der Zugmaschine nicht überschreitet.
  47. Die Klasse B+E ist gültig für das Steuern von Aggregaten bestehend aus einer Zugmaschine der Klasse B entprechend, und eines Anhängers unter der Bedingung, daß das Ganze nicht mehr der Klasse B entspricht und daß das höchstzulässige Gesamtgewicht des Anhängers nicht das Eigengewicht der Zugmaschine überschreitet. Paragraph
  48. Die Klassen C und C+E und ihre Unterklassen
  49. Die Klasse C ist gültig für das Steuern von Kraftfahrzeugen, mit Ausnahme der Omnibusse und Touristenbusse, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg übersteigt. Sie ist ebenfalls gültig für das Steuern von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem Eigengewicht von mehr als 12.000 kg.
  50. Die Gültigkeit der Unterklasse C1 ist begrenzt auf das Steuern der Kraftfahrzeuge der Klasse C entsprechend, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 7.500 kg nicht übersteigt.
  51. An die Fahrzeuge welche der Klasse C oder der Unterklasse C1 entprechen kann ein Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von weniger oder gleich 750 kg angehängt werden.
  52. Die Klasse C+E ist gültig für das Steuern von Aggregaten von gekuppelten Fahrzeugen bestehend aus einer Zugmaschine der Klasse C entsprechend, und eines Anhängers oder Sattelanhängers dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 750 kg nicht überschreitet.
  53. Die Unterklasse C1+E ist gültig für das Steuern von Aggregaten deren Zugmaschine der Unterklasse C1 angehört und deren Anhänger ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von mehr als 750 kg hat ohne jedoch das Eigengewicht der Zugmaschine zu überschreiten, unter der Bedingung, daß das höchstzulässige Gesamtgewicht des Ganzen 12.000 kg nicht überschreitet. Paragraph
  54. Die Klassen D und D+E und ihre Unterklassen
  55. Die Klasse D ist gültig für das Steuern von Omnibussen und Touristenbussen.
  56. Die Gültigkeit der Unterklasse D1 ist begrenzt auf das Steuern von Touristenbussen deren Zahl der Sitzplätze 16 nicht überschreitet, ausschließlich Führerplatz.
  57. An die Fahrzeuge welche der Klasse D oder der Unterklasse D1 entsprechen kann ein Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von weniger oder gleich 750 kg angehängt werden.
  58. Die Klasse D+E ist gültig für das Steuern von Aggregaten von gekuppelten Fahrzeugen bestehend aus einem Omnibus oder Touristenbus und einem Anhänger dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 750 kg überschreitet.
  59. Die Gültigkeit der Unterklasse D1+E ist begrenzt auf das Steuern von Aggregaten deren Zugmaschine der Unterklasse D1 entspricht und deren Anhänger ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von über 750 kg hat ohne jedoch das Eigengewicht der Zugmaschine zu überschreiten, unter der Bedingung, daß das höchstzulässige Gesamtgewicht des Ganzen 12.000 kg nicht überschreitet. Der Anhänger eines Aggregates von gekuppelten Fahrzeugen, der Unterklasse D1+E entsprechend, kann nicht dem Personentransport dienen. Paragraph
  60. Die Klasse F Die Klasse F ist gültig für das Steuern von 1) landwirtschaftlichen Traktoren; 2) industriellen Traktoren; 3) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem Eigengewicht von weniger als 12.000 kg. An die Fahrzeuge, deren Führen den Besitz der Klasse F verlangt, ebenso an die selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem Eigengewicht von weniger als 12.000 kg, können ein Anhänger oder ein oder mehrere gezogene Fahrzeuge angehängt werden. Paragraph
  61. Verschiedene Bestimmungen
  62. Zur Erlangung der Klassen C, C1, D und D1 des Führerscheins, muß der Interessent beweisen daß er die Prüfung zur Erlangung der Klasse B bestanden hat. 1834 Zur Erlangung der Klassen B+E, C+E oder D+E oder der Unterklassen C1+E oder D1+E des Führerscheins, muß der Interessent beweisen, daß er die Prüfung zur Erlangung der Klassen B, C oder D oder der Unterklassen C1 oder D1 bestanden hat.
  63. Die Klasse A ist ebenfalls gültig um Fahrzeuge zu steuern welche den Unterklassen A1, A2 oder A3 entsprechen. Die Unterklasse A1 ist ebenfalls gültig um Fahrzeuge zu steuern welche einer der Unterklassen A2 oder A3 entsprechen. Die Klasse B ist ebenfalls gültig um Fahrzeuge zu steuern welche der Klasse F oder einer der Unterklassen A2 oder A3 entsprechen. Die Klasse C+E ist ebenfalls gültig um Aggregate von gekuppelten Fahrzeugen zu steuern welche der Klasse C+E oder der Unterklasse D1+E entsprechen unter der Bedingung, daß der Inhaber im Besitz der Klasse D oder der Unterklasse D1 ist. Sie ist ebenfalls gültig um Aggregate zu steuern welche der Klasse B+E oder der Unterklasse C1+E entsprechen. Die Klasse D+E und die Unterklassen C1+E und D1+E sind ebenfalls gültig um Aggregate zu steuern welche einer anderen dieser Klasse oder Unterklassen entsprechen, unter der Bedingung, daß der Inhaber im Besitz der Klasse oder Unterklasse ist welche das Führen der Zugmaschine dieses Aggregates erlaubt. Diese Klasse oder Unterklassen sind auch gültig um Aggregate zu steuern welche der Klasse B+E entsprechen. Die Klasse F ist ebenfalls gültig um Fahrzeuge der Unterklassen A2 und A3 zu steuern.
  64. Dem Führerscheininhaber, der von einer gerichtlichen oder administrativen Maßnahme betroffen ist, die seinen Führerschein auf eine oder mehrere bestimmte Klassen begrenzt, ist es nur erlaubt, Fahrzeuge zu steuern, die in diese Klasse oder Klassen fallen.” Art.
  65. Der Artikel 76bis des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom
  66. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: „Art. 76bis. Die Unterteilungen der Führerscheine welche vor dem
  67. Oktober 1996 ausgestellt wurden, sehen wie folgt aus: Paragraph
  68. Die Führerscheine welche dem Muster der Richtlinie 80/1263/EWG entsprechen. Unbeschadet der Vorschriften der Artikel 75bis, 85, 86 und 176 begreifen die nach dem Muster der Richtlinie 80/163/EWG ausgestellten Führerscheine folgende Klassen:
  69. Die Klasse A ist gültig für das Steuern von: 1) Motorrädern mit oder ohne Beiwagen; 2) Kraftfahrzeugen für Invaliden; 3) Fahrräder mit Hilfsmotor. Die Klasse A unter 1) ist ebenfalls gültig um Fahrzeuge zu steuern welche den Besitz der Klassen A unter 2) oder A unter 3) benötigen. Sie ist nicht gültig um Motocoupés, welche Motorrädern entsprechen, zu steuern. An Fahrzeuge deren Führen den Besitz der Klasse A verlangt kann ein Anhänger oder ein nachgezogenes Fahrzeug angehängt werden mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht oder, an dessen Stelle, einem Ladegewicht von weniger als 150 kg.
  70. Die Klasse B ist gültig um andere Fahrzeuge als Motorräder, Fahrzeuge für Invaliden, landwirtschaftliche oder industrielle Traktoren und Arbeitsmaschinen mit Motorantrieb zu steuern, welche nicht mehr als 9 Sitzplätze, Fahrerplatz inbegriffen, begreifen und deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg nicht übersteigt. Sie ist ebenfalls gültig, um Fahrzeuge zu steuern, deren Führen den Besitz der Klassen A unter 2) oder 3) oder F verlangt. An die Fahrzeuge, deren Führen den Besitz der Klasse B verlangt, kann ein Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von weniger oder gleich 750 kg angehängt werden unter der Bedingung, daß das höchstzulässige Gesamtgewicht des Aggregates der gekuppelten Fahrzeuge 3.500 kg nicht übersteigt.
  71. Die Klasse C ist gültig für das Steuern von Kraftfahzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg übersteigt, mit Ausnahme der Omnibusse und Touristenbusse. Sie ist ebenfalls gültig, um Fahrzeuge zu steuern, deren Führen den Besitz der Klassen A unter 2) oder 3), B oder F verlangt. An die Fahrzeuge, deren Führen den Besitz der Klasse C verlangt, kann ein Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von weniger oder gleich 750 kg angehängt werden.
  72. Die Klasse D ist gültig für das Steuern von Omnibussen und Touristenbussen. Sie ist ebenfalls gültig, um Fahrzeuge, deren Führen den Besitz der Klassen A unter 2) oder 3), B oder F verlangt. An die Fahrzeuge, deren Führen den Besitz der Klasse D verlangt, kann ein Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von weniger oder gleich 750 kg angehängt werden.
  73. Unbeschadet der nachfolgend unter
  74. aufgeführten Bestimmungen, ist die Klasse E gültig für das Steuern von Aggregaten von gekuppelten Fahrzeugen, deren Anhänger ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von mehr als 750 kg hat. Die Klasse E unter 1) ist gültig für das Steuern von Aggregaten, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg nicht übersteigt. Zur Erlangung dieser Klasse muß der Interessent belegen, die für die Erlangung der Klassen B oder F verlangten Prüfungen bestanden zu haben. Die Klasse E unter 2) ist gültig für das Steuern von Aggregaten, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3.500 kg beträgt. Zur Erlangung dieser Klasse muß der Interessent belegen, die für die Erlangung der Klasse C verlangten Prüfungen bestanden zu haben. 1835
  75. Die Klasse F ist gültig für das Steuern von 1) landwirtschaftlichen Traktoren; 2) industriellen Traktoren; 3) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen. Sie ist ebenfalls gültig, um Fahrzeuge zu steuern, deren Führen den Besitz der Klassen A unter 2) oder 3) verlangt. An die Fahrzeuge, deren Führen den Besitz der Klasse F verlangt, können ein Anhänger oder ein oder mehrere gezogene Fahrzeuge angehängt werden. Dem Führerscheininhaber, der von einer gerichtlichen oder administrativen Massnahme betroffen ist, die seinen Führerschein auf eine oder mehrere bestimmte Klassen begrenzt, ist es nur erlaubt, Fahrzeuge zu steuern, die in diese Klasse oder Klassen fallen. Paragraph
  76. Die Führerscheine welche vor der Europäischen Richtlinie 80/1263/CEE ausgestellt wurden Klasse A 1) Motorräder mit oder ohne Beiwagen; 2) Kraftfahrzeuge für Invaliden; 3) Fahrräder mit Hilfsmotor. Dieser Führerschein gilt für die besonders erwähnten Fahrzeuge dieser Klasse sowie zum Ziehen eines Fahrzeuges, dessen Gesamtgewicht niedriger als 150 kg ist. Ausserdem besitzt der Führerschein der Unterklasse A1 ebenfalls Gültigkeit für die Klasse A unter 3). Klasse B 1) Personenkraftwagen, die einschließlich Führerplatz, nicht mehr als 9 ganze Sitzplätze begreifen, und deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg nicht übersteigt, das höchstzulässige Gesamtgewicht des Anhängers einbegriffen; 2) Kraftfahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind und die, das Gewicht des Anhängers einbegriffen, ein höchstzulässiges Gesamtgewicht bis zu 3.500 kg haben. Dieser Führerschein gilt für die besonders erwähnten Fahrzeuge dieser Klasse sowie für die Klassen A unter 2) und 3), E unter 1) und F. Klasse C 1) Kraftfahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind und deren höchstzulässiges Gesamtgewicht, das Gewicht des Anhängers einbegriffen, 3.500 kg übersteigt, ohne 7.500 kg zu übersteigen, welches auch immer die Zahl der mit diesen Fahrzeugen beförderten Personen ist; Personenkraftwagen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg übersteigt, das höchstzulässige Gesamtgewicht des Anhängers einbegriffen; 2) Kraftfahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind und deren höchstzulässiges Gesamtgewicht, das Gewicht des Anhängers einbegriffen, 7.500 kg übersteigt, welches auch immer die Zahl der mit diesen Fahrzeugen beförderten Personen ist. Dieser Führerschein gilt für die besonders erwähnten Fahrzeuge dieser Klasse sowie die Klassen A unter 2) und 3), B, E unter 1) und F. Ausserdem besitzt der Führerschein der Klasse C unter 1) ebenfalls Gültigkeit für die Klasse C unter 2) unter der Bedingung, daß der Inhaber wenigstens 21 Jahre hat. Klasse D: Autobusse und Touristenbusse Dieser Führerschein gilt für die besonders erwähnten Fahrzeuge dieser Klasse sowie für die Klassen A unter 2) und 3), B, C, E unter 1) und F. Klasse E 1) Anhänger oder Sattelanhänger, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht zwischen 750 und 1.750 kg liegt; 2) Anhänger oder Sattelanhänger, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 1.750 kg übersteigt. Dieser Führerschein wird nur dann ausgestellt, wenn der Fahrer ebenfalls Inhaber des für das Zugfahrzeug vorgeschriebenen Führerscheines ist. Klasse F 1) Landwirtschaftliche Traktoren; 2) Industrielle Traktoren; 3) Arbeitsmaschinen, deren Eigengewicht 400 kg übersteigt. Dieser Führerschein gilt für die besonders erwähnten Fahrzeuge dieser Klasse sowie für die Klassen A unter 2) und 3) und E unter 1).” Art.
  77. Der abgeänderte Artikel 77 des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom
  78. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: „Art.
  79. Zur Erlangung oder Erneuerung eines Führerscheins muß der Interessent sich einer ärztlichen Untersuchung unterwerfen, die dazu bestimmt ist, festzustellen, ob er nicht unter Gebrechen oder Störungen leidet, die gegebenenfalls seine Fahrtauglichkeiten oder -geschicklichkeiten in Frage stellen, und ob er keine Zeichen von Trunksucht oder anderen Vergiftungen aufweist. Auf das Gutachten der im Artikel 90 vorgeschriebenen Ärztekommission hin kann der Inhaber eines Führerscheins ebenfalls durch den Verkehrsminister gezwungen werden, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterwerfen, wenn Zweifel über seine Fahrtauglichkeiten oder -geschicklichkeiten bestehen. 1836 Die ärztliche Untersuchung betrifft hauptsächlich das Sehvermögen, das Gehör, die Herz- und Gefäßstörungen, die Krankheiten des Nervensystems, die geistigen Störungen, die Trunksucht und den Konsum von Drogen und Arzneimittel, die Blutkrankheiten und die Krankheiten der Harn- und Geschlechtsorgane sowie den allgemeinen Gesundheitszustand und die Körperbehinderungen.
  80. Das Sehvermögen Zur Erlangung oder zur Erneuerung der Führerscheine der verschiedenen Klassen sind folgende Mindestbedingungen hinsichtlich der Sehschärfe und des Blickfeldes zu erfüllen: Führerscheinklasse Sehschärfe eines jeden Auges einzeln genommen Einäugige oder Schwachsichtige mit einer Sehschärfe von oder unter 0,1 Unterklassen A2 und A3 0,5/0,2 mit oder ohne Korrektur Klassen A, B und B+E; Unterklasse A1 Klassen C, C+E, D und D+E, Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E Gesichtsfeld Eliminationsgründe Bemerkungen 0,6 mit oder ohne Korrektur normales Gesichtsfeld eines Auges oder gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld; 1) Sehschärfe, die den angegebenen Normen nicht entspricht; 2) ein- oder beidseitige Aphakie, wenn das beste Auge keine Sehschärfe von oder über 0,8 und ein normales Gesichtsfeld hat; 3) Doppelsehen; der Kandidat, dessen Sehschärfe ohne Korrektur genügend ist, muß trotzdem eine Schutzbrille tragen; 0,5/0,3 mit oder ohne Korrektur 0,6 mit oder ohne Korrektur normales Gesichtsfeld eines Auges oder gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld; 1) Sehschärfe, die den angebenen Normen nicht entspricht; 2) ein- oder beidseitige Aphakie, wenn das beste Auge keine Sehschärfe von oder über 0,8 und ein normales Gesichtsfeld hat; 3) Doppelsehen; 0,8/0,6 mit oder ohne Korrektur untauglich normales beidäugiges Gesichtsfeld; 1) Sehschärfe, die den angebenen Normen nicht entspricht; 2) ein-oder beidseitige Aphakie, wenn das beste Auge keine Sehschärfe von oder über 0,8 und ein normales Gesichtsfeld hat; 3) Doppelsehen; 4) partielle oder totale Farbenblindheit; 5) abwechselndes Schielen 6) ein-oder beidseitiger Lagophtalmus und Ptosis; 7) mit Korrektur, wenn die Sehschärfe ohne Korrektur der beiden Augen unter 0,05 liegt oder wenn die Stärke der Korrekturgläser 8 Dioptrien übersteigt; 1) bei partieller Farbenblindheit entscheidet eine praktische Prüfung über die Zuerteilung oder die Verweigerung des Führerscheines; 2) bei ein- oder beidseitiger Aphakie wird der Führerschein nur ausgestellt, wenn der Kandidat schon in dieser Klasse Erfahrung hat; 3) der Eliminationsgrund unter 7) ist nicht gegeben beim Tragen von Kontaktlinsen. 1837 Führerscheinklasse Klasse F Sehschärfe eines jeden Auges einzeln genommen Einäugige oder Schwachsichtige mit einer Sehschärfe von oder unter 0,1 0,4/0,1 mit oder ohne Korrektur 0,5 mit oder ohne Korrektur Gesichtsfeld Eliminationsgründe normales Gesichtsfeld eines Auges oder gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld; 1) ) Sehschärfe, die den angebenen Normen nicht entspricht; 2) ein-oder beidseitige Aphakie, wenn das beste Auge keine Sehschärfe von oder über 0,6 und ein normales Gesichtsfeld hat; 3) Doppelsehen; Bemerkungen Die Führerscheine der Personen, welche die vorerwähnten Normen erst nach Korrektur durch geeignete Augengläser erfüllen, tragen den einschränkenden Vermerk “seulement valable avec verres correcteurs”. Ist dieser Vermerk nicht notwendig, so trägt der Führerschein der Klasse A oder der Unterklassen A1 oder A3, der an Einäugige oder Schwachsichtige ausgestellt wird, den einschränkenden Vermerk “valable seulement avec lunettes protectrices”. Jede Vorrichtung zum Schutz der Augen ist der Schutzbrille gleichgestellt sofern dieselbe gleichwertigen wirksamen Kriterien entspricht.
  81. Das Gehör Das Ausstellen oder die Erneuerung des Führerscheins der Klassen C, C+E, D und D+E und der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E wird verweigert, wenn der Interessent beim Steuern eines Fahrzeugs durch seinen schlechten Gehörzustand behindert wird.
  82. Die Herz-und Gefäßstörungen Wenn der Interessent an Herz-und Gefäßstörungen leidet, wird der Führerschein nur auf das begründete Gutachten der Ärztekommission hin ausgestellt oder erneuert.
  83. Die endokrinen Störungen Der Führerschein wird nicht ausgestellt oder erneuert, wenn der an Zuckerkrankheit leidende Interessent von Augen-, Nervensystem-oder Kreislaufstörungen oder von nicht kompensierter Azidose befallen ist. Der Führerschein der Klassen C, C+E, D und D+E und der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E wird den Personen, die an Zuckerkrankheit leiden und eine Insulinbehandlung benötigen, nur auf das begründete Gutachten der Ärtztekommission hin ausgestellt oder erneuert.
  84. Die Krankheiten des Nervensystems Wenn der Interessent an einer angeborenen oder erworbenen Erkrankung des zentralen oder peripheren Nervensystems leidet, wird der Führerschein nur auf das Gutachten der Ärztekommission hin, welches den wirklichen geistigen oder körperlichen Mängel Rechnung trägt, ausgestellt oder erneuert. Die gleichen Bestimmungen gelten für epileptische Anfälle oder andere anfallartige Bewußtseinsstörungen. Die Ärztekommission hat in ihrem Gutachten die Epilepsie oder andere Bewußtseinsstörungen, ihre klinische Form und Entwicklung, die bisherige Behandlung und die Heilerfolge zu beurteilen. Das Ausstellen und die Erneuerung der Klassen C, C+E, D und D+E und der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E, werden den Personen verweigert die unter epileptischen Anfällen oder anderen anfallartigen Bewußtseinsstörungen leiden oder leiden können.
  85. Die geistigen Störungen Wenn der Interessent an geistigen Störungen, die auf Krankheiten, Verletzungen oder Operationen des zentralen Nervensystems zurückzuführen sind, oder an augenscheinlicher geistiger Zurückgebliebenheit leidet, oder wenn er an ernsthaften psychotischen Störungen leidet, wird der Führerschein nur auf das begründete Gutachten der Ärztekommission hin ausgestellt oder erneuert. Die gleiche Bestimmung trifft für diejenigen Kandidaten zu, welche unter ernsthaften, durch Vergreisung hervorgerufene Verhaltensstörungen leiden sowie für jene, welche an grösseren, persönlichkeitsverbundenen Störungen des Urteilsvermögens, des Verhaltens oder der Anpassung leiden.
  86. Alkohol, Drogen und Arzneimittel Der Führerschein wird nicht ausgestellt oder erneuert, wenn der Interessent abhängig von psychoaktiven Drogen ist. Wenn es sich bei dem Interessenten um einen chronisch Trunksüchtigen handelt, oder wenn er regelmässig pharmazeutische Drogen oder Arzneimittel einnimmt, die seine Fahrtauglichkeit oder -geschicklichkeiten gegebenenfalls in Frage stellen, wird der Führerschein nur auf das begründete Gutachten der Ärztekommission hin ausgestellt oder erneuert. 1838
  87. Behinderungen der Bewegungsorgane Der Führerschein wird nur aufgrund eines Gutachtens der Ärztekommission ausgestellt oder erneuert.
  88. Die Krankheiten der Harn- und Geschlechtsorgane Wenn der Interessent an einer schweren Niereninsuffizienz leidet, wird der Führerschein nur auf das begründete Gutachten der Ärztekommission hin ausgestellt oder erneuert. Nur in Ausnahmefällen und auf Gutachten der Ärztekommission hin können Personen welche an einer schweren unwiederruflichen Niereninsuffizienz leiden den Führerschein der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E erlangen oder erneuert bekommen.
  89. Der allgemeine Gesundheitszustand und die Körperbehinderungen Ist der Interessent körperbehindert, wird der Führerschein nur auf das begründete Gutachten der Ärztekommission hin ausgestellt oder erneuert. Wenn außerdem ein Führerscheininhaber die im vorliegenden Artikel erwähnten Mindestanforderungen nicht erfüllt, kann der Führerschein entzogen oder aufgehoben werden, können seine Gültigkeit und sein Gebrauch eingeschränkt werden und dann seine Zurückerstattung verweigert werden. Wenn die Gültigkeit und der Gebrauch des Führerscheins unter diesen Umständen eingeschränkt werden müssen, trägt der Führerschein einen speziellen Vermerk, der die Bedingungen bestimmt, unter denen es dem Inhaber erlaubt ist zu fahren. Insofern die nach folgendem Zeitpunkt in Kraft getretenen medizinischen Bedingungen strenger als die vorangegangenen Bedingungen sind, können die vor dem
  90. Januar 1983, beziehungsweise
  91. Oktober 1996 ausgestellten Führerscheine unter jenen vorangegangenen medizinischen Mindestbedingungen auf Gutachten der Ärztekommission hin erneuert werden. Art.
  92. Abschnitt 3, Paragraph
  93. des abgeänderten Artikels 79 des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom
  94. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: „Der Fahrschülerausweis ist ein Jahr gültig ab dem Tag des erfolgreichen Bestehens des theoretischen Examens; er kann nicht verlängert werden. Der Ausweis läuft rechtmässig ab im Falle wo 2 Jahre nach dessen Ausstellung der Kandidat kein erfolgreiches Bestehen des theoretischen Examens vorweisen kann.”
  95. Paragraph
  96. des obengenannten Artikels 79 wird durch folgenden Text ersetzt: „
  97. Die Kandidaten sind zur Ausbildung für die Klassen C und D sowie für die Unterklassen C1 und D1 nur dann zugelassen, wenn sie im Besitz eines Führerscheins der Klasse B sind und wenn sie den im Artikel 183, Paragraph
  98. vorgesehenen Schulungskursus mit Erfolg besucht haben. Um zur Prüfung des Führerscheins der Klassen B+E, C+E oder D+E oder der Unterklassen C1+E oder D1+E zugelassen zu sein, muß der Kandidat im Besitz eines Führerscheins sein welcher das Fahren des Zugfahrzeugs des Aggregates von gekuppelten Fahrzeugen der gewünschten Klassen oder Unterklassen erlaubt.” Art.
  99. Der abgeänderte Artikel 80 des großherzoglichen Beschlusses vom
  100. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: „Art.
  101. Unter Ausnahme der speziellen Bestimmungen des
  102. Abschnittes von Paragraph
  103. bezüglich der Klasse F werden die theoretischen und praktischen Teile der Ausbildung parallel durchgeführt. Jedoch kann die erste praktische Lernperiode erst nach der zweiten theoretischen Lernperiode unterrrichtet werden. Außerdem muß der Kandidat bei Beginn der elften praktischen Lernperiode das theoretische Examen bestanden haben, ausgenommen die Hypothese des
  104. Abschnittes des
  105. Paragraphen. Die Mindestdauer der Ausbildung ist auf acht Wochen festgelegt. Der Verkehrsminister kann in Ausnahmefällen individuelle Genehmigungen erteilen, die die Dauer der Ausbildungszeit und die Zahl der Lernperioden herabsetzt.
  106. Die theoretische Ausbildung umfaßt mindestens 12 Lernperioden von je einer Stunde. Die Mindestdauer der theoretischen Ausbildung wird auf 6 Lernperioden von je einer Stunde herabgesetzt, wenn am Tag der Ausstellung der Ausbildungsbescheinigung das Erlangen einer anderen Führerscheinklasse nicht länger als ein Jahr zurückliegt. Für das Erlangen der Klassen C und D der Unterklassen C1 und D1 des Führerscheins umfaßt die theoretische Ausbildung außerdem vier Lernperioden von je einer Stunde über die Fahrzeugtechnik. Die Mindestdauer der theoretischen Ausbildung über die Fahrzeugtechnik wird auf 2 Lernperioden von je einer Stunde herabgesetzt wenn der Kandidat schon im Besitz der Klasse C oder D oder der Unterklasse C1 oder D1 ist und wenn am Tag der Ausstellung der Ausbildungsbescheinigung das Erlangen einer dieser Klassen beziehungsweise Unterklassen nicht länger als ein Jahr zurückliegt. Die Kandidaten der Führerscheinklassen C, D und der Unterklassen C1 und D1, die Inhaber des im Artikel 73 vorgesehenen Gesellenbriefes sind, und die Kandidaten der Führerscheinklassen B+E, C+E sowie D+E beziehungsweise der Unterklassen C1+E und D1+E sind von der theoretischen Ausbildung und Prüfung befreit. 1839
  107. Die praktische Ausbildung begreift: - wenigstens 16 Lernperioden von je einer Stunde für die Klassen A und B sowie für die Unterklasse A1; - wenigstens 16 Lernperioden von je einer Stunde für die Klassen C und D; - wenigstens 10 Lernperioden von je einer Stunde für die Klasse C+E sowie für die Unterklassen C1 und D1; - wenigstens 6 Lernperioden von je einer Stunde für die Klasse D+E sowie für die Unterklassen C1+E und D1+E; - wenigstens 2 Lernperioden von je einer Stunde für die Klasse B+E. Die Mindestzahl der Lernperioden wird herabgesetzt: - auf 10 Lernperioden für die Klasse A, wenn der Kandidat bereits Inhaber der Unterklasse A1 ist; - auf 10 Lernperioden für die Klasse C, wenn der Kandidat bereits Inhaber der Klasse D beziehungsweise der Unterklasse C1 ist; - auf 10 Lernperioden für die Klasse D, wenn der Kandidat bereits Inhaber der Klasse C beziehungsweise der Unterklasse D1 ist. Um sich auf die praktische Prüfung vorzubereiten, darf der Kandidat der Führerscheinklasse F, der die theoretische Prüfung bestanden hat, ohne Beistand eines zugelassenen Fahrlehrers ein Fahrzeug lenken, das der beantragten Führerscheinklasse entpricht, unter der Bedingung, daß das Fahrzeug durch eine gültige Spezialversicherung gedeckt ist. Während der praktischen Ausbildung ist es den Kandidaten der Führerscheinklasse A und der Unterklasse A1 verboten, eine zweite Person auf dem zur Ausbildung dienenden Motorrad zu befördern. Dieses Verbot gilt nicht für die Beförderung des Fahrlehrers in Verbindung mit der praktischen Ausbildung zum Erlangen der Führerscheinklasse A beziehungsweise Unterklasse A
  108. Die praktische Ausbildung muß auf einem Fahrzeug durchgeführt werden, das einerseits dem Fahrzeugtyp, für den der Führerschein beantragt wird und andererseits den für die Ausbildungsfahrzeuge vorgeschriebenen Mindestanforderungen entspricht. Der Kandidat dessen praktische Ausbildung im Rahmen der begleitenden Fahrausbildung stattfindet, muß sich im Falle eines Mißerfolges bei der praktischen Prüfung, einer zusätzlichen Ausbildung von wenigstens 5 Lernperioden unter Leitung eines anerkannten Ausbilders unterziehen bevor die Ausbildung im Rahmen der begleitenden Fahrausbildung wieder aufgenommen werden kann. Dem Kandidaten, welcher zum zweiten Mal in der praktischen Prüfung durchfällt, wird das Vorrecht dieses Regimes verweigert.
  109. Die Kandidaten der Führerscheinklasse B, welche mit Erfolg die theoretische Prüfung abgeschlossen haben und welche wenigstens 12 Lernperioden von je einer Stunde abgeschlossen haben können zur Ausbildung im Rahmen der begleitenden Fahrausbildung zugelassen werden. Die begleitende Fahrausbildung besteht in der Vorbereitung des Kandidaten zur praktischen Prüfung ohne auf die Unterstützung eines anerkannten Fahrlehrers zurückzugreifen. Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein: a) Die Kandidaten, welche sich für die begleitende Fahrausbildung entscheiden, sind gehalten dies im Antragsformular gemäß Artikel 78 anzugeben sowie Name und Führerscheinnummer ihrer Begleitperson. In Abweichung vom Paragraph 2., Artikel 79, sind diese Kandidaten ab vollendetem
  110. Lebensjahr zur Ausbildung zugelassen. Der Kandidat ist gehalten seine Ausbildungsbescheinigung für die begleitende Fahrausbildung als gültig erklären zu lassen und den Namen seines Begleiters eintragen zu lassen sobald die im ersten Abschnitt des gegenwärtigen Paragraphen
  111. genannten Bedingungen erfüllt sind. Wird das Regime gewechselt, werden die von einem anerkannten Fahrlehrer unterrichteten Lerneinheiten des vorherigen Regimes anerkannt. Der Wechsel der Begleitperson unterliegt der Genehmigung durch den Verkehrsminister. b) Die begleitende Fahrausbildung ist weder zwischen 23.00 und 06.00 Uhr noch außerhalb des Großherzogtums erlaubt. Es dürfen nur Fahrzeuge, welche der Führerscheinklasse B entsprechen, benutzt werden; diese müssen, gemäß den Bestimmungen von Paragraph 1., Artikel 48, mit 2 Innenrückspiegel ausgerüstet sein. Die Begleitperson muß vorne sitzen. c) Der Kandidat muß in Begleitung einer Person sein, genannt Begleitperson, welche Inhaber eines Führerscheins der Klasse B seit mehr als 6 Jahren ist. Die Begleitperson hat die Aufgabe den Kandidaten im Auge zu behalten, ihn bei der Fahrausbildung zu beratschlagen und seine Bereitschaft zu defensivem Fahren zu unterstützen. Die Begleitperson muß auf Verlangen eine Ermächtigungsbescheinigung vorzeigen können, welche ihren Namen, Vornamen und Wohnsitz sowie jene des Kandidaten und seines anerkannten Fahrlehrers trägt. Diese Bescheinigung wird vom Verkehrsminister ausgestellt. Im Hinblick auf das Erlangen eines gesetzlich anerkannten Ausweises, muß der Begleiter mit dem im Artikel 78 vorgesehenen Strafregisterauszug beweisen, daß er noch nie wegen der Straßenverkehrsordnung verurteilt worden ist und daß auch keine administrative Verwaltungsmaßnahme während der letzten 5 Jahre gegen ihn erhoben wurde. Er muß auch wenigstens zwei praktischen Lernperioden mit dem Kandidaten beigewohnt haben, die durch den anerkannten Fahrlehrer abgehalten wurden. Außer für Eltern und Verwandte des ersten oder zweiten Grades darf niemand zur gleichen Zeit Begleitperson für mehr als einen Kandidaten sein. Der Begleiter zählt als alleiniger Fahrer des Fahrzeuges unter dem Regime der begleitenden Fahrausbildung. 1840 d) Der Kandidat muß auf Verlangen seinen als gültig erklärten Fahrschülerausweis vorzeigen können. Er muss von dem Buchstaben “L” Gebrauch machen unter den in Artikel 83 vorgesehenen Bedingungen; der Buchstabe “L” muß weiß auf einer roten Unterlage erscheinen. e) Vor den drei letzten Lernperioden, die dem praktischen Examen vorhergehen, muß der Begleiter dem anerkannten Fahrlehrer einen schriftlichen Bericht abgeben über die Fortschritte des Kandidaten während der begleitenden Fahrausbildung. Dieser Bericht muß dem Modell entsprechen das vom Verkehrsministerium festgelegt wurde; er muß dem Fahrprüfer am Tag der praktischen Prüfung vorgelegt werden. f) Während den parallel oder angrenzend an die begleitende Fahrausbildung absolvierten praktischen Stunden, muß der anerkannte Fahrlehrer die praktischen Erfahrungen des Kandidaten aufgrund des schriftlichen Berichtes des Begleiters abschätzen. g) Jede gebührenpflichtige Verwarnung sowie jede Verurteilung für Überschreitungen der Straßenverkehrsordnung während der begleitenden Fahrausbildung bedeutet für den Kandidaten die Annulierung der Gültigkeit seines Fahrschülerausweises für die begleitende Fahrausbildung, und für den Begleiter die Annulierung seines Ausweises. Ein unter den gleichen Bedingungen ausgestelltes Protokoll führt zur Aufhebung dieses Regimes. Das Verkehrsministerium wird über diese Vorfälle informiert." Art.
  112. Der erste Abschnitt des Paragraphen
  113. des umgeänderten Artikels 81 des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom
  114. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: „
  115. Abweichend von den Bestimmungen des
  116. Abschnittes des Paragraphen
  117. des Artikels 79 sind die Kandidaten unter 16 Jahren nicht zur Ausbildung der Führerscheinklasse F und der Unterklassen A1, A2 und A3 zugelassen.” Art.
  118. Der zweite Abschnitt des umgeänderten Artikels 82 des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom
  119. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: „Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 84 und 86 wird kein Führerschein ausgestellt ohne vorheriges Examen, das theoretische und praktische Prüfungen begreift, und das in beiden Prüfungen ein ausreichendes Resultat ergeben hat. Jedoch werden die Führerscheine der Unterklassen A2 und A3 aufgrund eines Protokolls ausgestellt, aus dem hervorgeht, daß der Kandidat genügend theoretische Kenntnisse über die Verkehrsgesetzgebung besitzt. Ein am Tag der Kontrollprüfung gültiger Führerschein kann dem Inhaber eines zu überschreitenden oder abgelaufenen Führerscheins ausgestellt werden, unter der Bedingung, daß die beantragte Führerscheinklasse derjenigen des Führerscheins des Interessenten entspricht. Die Ausstellung eines Führerscheines begreift für die Inhaber von Rechtswegen die Verpflichtung zur Rückerstattung der luxemburgischen oder ausländischen Führerscheine, welche gegebenenfalls vorherig auf ihren Namen ausgestellt wurden.” Art. 14.

Artikel 83des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom 23.

November 1955 wird wie folgt geändert:

  1. Der erste Abschnitt des Paragraphen
  2. des vorerwähnten Artikels 83 wird durch folgenden Text ersetzt: „
  3. Die Führerscheine der Klassen A und B, welche zum ersten mal ausgestellt werden, sind auf Probe für zwei Jahre gültig; diese Zeit heißt Stagezeit. Die Führerscheine sind ebenfalls gültig am Tage der Teilnahme am Schulungskursus, welcher im Paragraphen
  4. vorgesehen ist, wenn dieser Kursus später als zwei Jahre nach der Erstausstellung stattfindet.”
  5. Der erste Abschnitt des Paragraphen
  6. des vorerwähnten Artikels 83 wird duch folgenden Text ersetzt: „
  7. Die Gültigkeit der Führerscheine der Klassen A und B, welche unter den Bedingungen des ersten Abschnittes des Paragraphen
  8. ausgestellt wurden, werden nur für die in Artikel 87 vorgesehene Dauer verlängert oder erneuert, wenn die Inhaber begründen, daß sie mit Erfolg an einem eintägigen Schulungskursus, in einem vom Verkehrsminister genehmigten Schulungszentrum, teilgenommen haben.” Art. 15.

Artikel 84des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom 23.

November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: „Art.

  1. Die Führerscheine, welche von den Behörden eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes ausgestellt wurden, werden anerkannt, unter den Bedingungen des Absatzes 5 des Artikels 74 und unbeschadet des Absatzes 8 des Artikels 176, wenn der Inhaber seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg nimmt, unter der Bedingung, daß in dem Augenblick wo der Führerschein ausgestellt wurde der Inhaber seinen gewöhnlichen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaate hatte. Zu diesem Zweck läßt der Inhaber, wenn er seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Großherzogtum nimmt, dem Verkehrsministerium eine Kopie seines Führerscheines zukommen, welche von der Gemeindebehörde seines neuen Wohnsitzes beglaubigt ist. Sollte dies unterlassen werden, sind die Mitglieder der Gendarmerie und Polizei jederzeit ermächtigt, die Angaben des ausländischen Führerscheines aufzunehmen und dieselben an das Verkehrsministerium weiterzuleiten. Die Inhaber von Führerscheinen, welche von einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ausgestellt wurden, und welche ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Großherzogtum nehmen, können diese Führerscheine zu jeder Zeit gegen einen luxemburgischen Führerschein austauschen.
  2. Die Inhaber von Führerscheinen, welche von einem Drittland des Europäischen Wirtschaftsraumes ausgestellt wurden und einen luxemburgischen Führerschein beantragen, müssen außer den in Artikel 78 vorgesehenen Belegen, eine ihren Wohnsitz in Luxemburg beglaubigende Bescheinigung vorlegen und den oder die ausländischen Führerscheine abgeben; das Vorlegen des im Artikel 38 unter 3) bezeichneten Beleges ist nur im Fall einer praktischen Prüfung oder Nachprüfung erfordert. Im Hinblick auf eine Überschreibung muß der Inhaber die in Artikel 73 vorgesehenen 1841 Altersbedingungen erfüllen und seinen Wohnsitz seit wenigstens einem Jahr im Großherzogtum haben. In den vorhergehenden Bedingungen werden die Führerscheine, welche denjenigen der Klasse A, A unter 2, A unter 3, B, B+E und F und der Unterklasse A1 der luxemburgischen Führerscheine entsprechen ohne Kontrollexamen überschrieben; die Überschreibung der anderen Führerscheine erfordert den Erfolg eines Kontrollexamens. Das Kontrollexamen wird gemäss den Bedingungen des Artikels 81, Paragraph
  3. gehandhabt.
  4. Die ausländischen Führerscheine, die dem luxemburgischen Führerschein „Fahrlehrer” oder „Fahrlehrer-Lehrling” entprechen, werden nicht überschrieben. Dasselbe gilt für die Führerscheine von welchen die Rede im Artikel 74, Paragraph
  5. ist.
  6. Die gültigen luxemburgischen Militärführerscheine, welche den Klasssen A, B+E, C+E, D+E oder F des Zivilführerscheines oder ihrer Unterklassen entsprechen, können ohne Prüfung überschrieben werden, vorausgesetzt, dass die Altersbedingungen des Artikels 73 erfüllt sind, und der Interessent mit seinem Antrag die in Artikel 78 unter 1), 2), 4) und 5) angeführten Belege beibringt. Zur Erlangung eines Führerscheins „Fahrlehrer”, muss der Inhaber eines luxemburgischen Militärführerscheines den Nachweis einer der im Artikel 85 vorgesehenen gleichwertigen Ausbildung erbringen, um zur Prüfung des Führerscheins „Fahrlehrer” zugelassen zu werden.
  7. Die luxemburgischen Führerscheine welche gegen ausländische Führerscheine und die Zivilführerscheine welche gegen Militärführerscheine ausgetauscht werden, tragen ein Vermerk dieses Austausches. Der Verkehrsminister kann zu jeder Zeit überprüfen ob die Führerscheine zum Steuern eines Fahrzeuges oder eines Aggregates von gekuppelten Fahrzeugen auf öffentlicher Strasse ihre Gültigkeit besitzen. Dieses Vorrecht gilt ebenfalls für die Führerscheine, welche zum Austausch vorgelegt werden.„ Art. 16.

Artikel 85des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23.

November 1955 wird wie folgt geändert:

  1. Der
  2. Satz des zweiten Absatzes des Paragraphen
  3. des vorerwähnten Artikels 85 wird durch folgenden Text ersetzt: „Der Führerschein „Fahrlehrer-Lehrling” wird nur für gültig erklärt zum Führen von Fahrzeugen der im Artikel 76 vorgesehenen Klassen B, B+E und F und der Unterklassen A2 und A3.”
  4. Der
  5. Absatz des Paragraphen
  6. des vorerwähnten Artikels 85 wird durch folgenden Text ersetzt: „Der Inhaber des Führerscheins „Fahrlehrer”, gültig für die Klassen B, B+E und F und für die Unterklassen A2 und A3, der eine Erweiterung auf die Klassen A, C, C+E, D oder D+E oder auf die Unterklassen A1, C1, C1+E oder D1+E des Führerscheins „Fahrlehrer” erlangen will, muß sich einer neuen praktischen Fahrprüfung unterziehen. Die Anwärter auf die Klasse A oder die Unterklasse A1 des Führerscheins „Fahrlehrer” müssen des weiteren seit wenigstens zwei Jahren Inhaber der Klasse A sein.” Art. 17.

Artikel 86des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom 23.

November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: „Art.

  1. Jeder Führer eines Kraftfahrzeuges mit oder ohne Anhänger der Armee muß Inhaber eines Militärführerscheines sein, der ihm aufgrund einer Prüfung vom Kommandanten der Armee ausgestellt wird. Der Führerschein, der ausschließlich für das Führen von Kraftfahrzeugen oder Aggregaten von gekuppelten Fahrzeugen der Armee vorbehalten ist, kann für die im Artikel 76 und 76bis vorgesehenen Klassen „Fahrlehrer” ausgestellt werden. Die Klasse F des Militärführerscheins ist gültig zum Führen von Kettenkraftfahrzeugen oder Halbkettenkraftfahrzeugen mit oder ohne Anhänger. Die Altersgrenze um den Militärführerschein zu erlangen ist auf 18 Jahre festgelegt, außer für die Klassen B und B+E und die Unterklassen C1 und C1+E für welche die Altersgrenze auf 17 einhalb Jahre festgesetzt wird. Die Bestimmungen des Paragraphen
  2. des Artikels 79, die des 2.,
  3. und
  4. Abschnittes des Paragraphen
  5. des Artikels 83 und die des Artikels 85 sind nicht auf den Militärführerschein anwendbar." Art. 18.

Artikel 87des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom 23.

November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: „Art.

  1. Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Artikels 83 betreffend die Gültigkeitsdauer der Führerscheine während der Probezeit, sind die Führerscheine der Klassen A, B, B+E und F und der Unterklassen A1, A2 und A3 gültig bis zum Alter von 50 Jahren des Inhabers. Diese Führerscheine werden ausgestellt oder erneuert für eine Höchstdauer von 10 Jahren, wenn das Alter des Interessenten zwischen 40 und 70 Jahren liegt. Ab dem
  2. Lebensjahr des Inhabers werden diese Führerscheine nur von Jahr zu Jahr erneuert. Die Führerscheine der Klassen C, C+E, D und D+E und der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E haben eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren bis zum Alter von 50 Jahren des Inhabers und von 5 Jahren über dieses Alter hinaus. Ab dem
  3. Lebensjahr des Inhabers werden diese Führerscheine sowie der Führerschein „Fahrlehrer” nicht mehr erneuert. Die Gültigkeitsdauer welche im
  4. und
  5. Absatz festgelegt wurde, wird jedoch bis zum nächsten Jahrestag der Geburt des Interessenten erweitert. Um die Erneuerung seines Führerscheines zu erlangen, muß der Inhaber dem Verkehrsminister mit seinem Antrag die unter 1), 4) und 5) des Absatzes 4 des Artikels 78 näher bezeichneten Belege vorlegen. 1842 Wenn die Beschaffung des Strafregisterauszuges mehr als einen Monat beansprucht oder wenn ein gerichtliches Ermittlungsverfahren getätigt werden muß, kann ein auf drei Monate begrenzter Führerschein ausgestellt werden. Dasselbe trifft zu, wenn im Falle einer Führerscheinerneuerung die Beschaffung eines ärztlichen Attestes mehr als einen Monat beansprucht.” Art. 19.

Artikel 91des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom 23.

November 1955 wird durch folgenden neuen 3. Paragraphen vervollständigt: „3. Jede Erweiterung der Fahrerlaubnis auf andere Klassen oder Unterklassen, jede Einschränkung der Fahrerlaubnis durch Gerichts- oder Verwaltungsbeschluß welche eine Eintragung auf den Führerschein verlangt sowie jede Rückerstattung des Führerscheins nach einem gerichtlichen Verbot, einem Verwaltungsentzug oder einer Einschränkung des Fahrrechts beinhalten für den Inhaber des von einer Behörde eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes ausgestellten Führerscheines, welcher seinen üblichen Wohnsitz nach Luxemburg verlegt, diesen Führerschein gegen einen luxemburgischen Führerschein einzutauschen. Dieses Eintauschen beinhaltet die Rückgabe des ausländischen Führerscheins sowie das Vorbringen eines Brustbildes welches den Kriterien des 5. Punktes des 2. Abschnittes des Artikels 78 entspricht.” Art. 20. Der 3. Absatz des Paragraphen 1. des Artikels 91ter des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: „Wenn der Interessent die Annahme des eingeschriebenen Briefes verweigert, oder bei Abwesenheit es unterläßt denselben innerhalb der Frist, die ihm die Post- und Telekommunikationsgesellschaft festsetzt abzuheben, wird die Entscheidung 15 Tage nach dem Verweigerungs- oder Verfallsdatum dieser Frist rechtskräftig.” Art. 21. 1. Der 2. Absatz des umgeänderten Artikels 139 des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: „Außer in den Fällen, wo andere Geschwindigkeitsbeschränkungen durch das Verkehrszeichen C,14 angezeigt sind und unter Vorbehalt der Bestimmungen unter

  1. b)des 3. Absatzes, ist auch ohne spezielle Signalisation die Geschwindigkeit wie folgt beschränkt:
  2. a)innerhalb der Ortschaften: - auf 50 km/h für alle Fahrzeuge;
  3. b)außerhalb der Ortschaften: - auf 75 km/h für Lastkraftwagen, Omnibusse und Touristenbusse sowie für Aggregate von gekuppelten Fahrzeugen; - auf 90 km/h für die anderen Fahrzeuge;
  4. c)auf den öffentlichen Straßen, die als Autobahnen gekennzeichnet sind: - auf 90 km/h für Lastkraftwagen, Omnibusse und Touristenbusse sowie für Aggregate von gekuppelten Fahrzeugen; - auf 120 km/h für die anderen Fahrzeuge. 2. Die Buchstaben
  5. b)und
  6. c)des 3. Absatzes des Artikels 139 werden durch folgenden Text ersetzt: „
  7. b)Es ist verboten eine Arbeitsmaschine mit einem Eigengewicht von weniger oder gleich 400 kg mit einer Geschwindigkeit von über 25 km/h zu steuern und eine Arbeitsmaschine mit einem Eigengewicht von über 400 kg und weniger oder gleich 12.000 kg mit einer Geschwindigkeit von über 40 km/h zu steuern. Es ist desweiteren verboten eine Arbeitsmaschine mit einem Eigengewicht von mehr oder gleich 12.000 kg mit einer Geschwindigkeit von über 40 km/h zu steuern wenn das Gewicht einer oder mehrerer Achsen 11,500 kg übersteigt.
  8. c)Es ist den Führern der Unterklasse A1 und denen die sich in der Probezeit befinden und noch nicht am Schulungskursus des Artikels 83 teilgenommen haben untersagt, ein Kraftfahrzeug zu steuern mit einer Geschwindigkeit von mehr als 90 km/h auf Autobahnen und einer Geschwindigkeit von mehr als 75 km/h auf den anderen öffentlichen Straßen.” Art. 22. Der Buchstabe
  9. a)des 2. Abschnittes des umgeänderten Arktikels 156 des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: „a)Der Verkehr von Arbeitsmaschinen die aufgrund des Artikels 139 nicht berechtigt sind mit einer Geschwindigkeit von mehr als 40 km/h zu fahren und die landwirtschaftlichen Traktoren.” Art. 23.

Artikel 176des vorerwähnten großherzoglichen Beschlusses vom 23.

November 1955 wird durch folgenden Text ersetzt: „Art.

  1. Die Gültigkeitsdauer der Führerscheine der Klassen A, B, C, D, E und F sowie der Führerscheine „Fahrlehrer” und „Fahrlehrer-Anwärter” ausgestellt vor dem
  2. Oktober 1996, erlischt an dem auf diesen Führerscheinen eingetragenen Verfallsdatum. Die Gültigkeitsdauer der Führerscheine der Klassen A, B oder F die vor dem
  3. April 1970 ausgestellt wurden, können auf Antrag und kostenlos bis zum
  4. Geburtstag des Inhabers verlängert werden. Das so festgelegte neue Verfallsdatu

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